Bundesverwaltungsgericht I407 2203231-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2203231.2.01
Spruch
I407 2203231-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 24.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2013 in Italien unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde.
Am 15.12.2014 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Sicherheitsdienstes einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er Nigeria verlassen habe, weil er Probleme mit einer Gruppe von Leuten gehabt habe. Die Gruppe seien Angehörige eines Kultes und hätten den Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht. Bei einer Auseinandersetzung, bei welchem er mit seinem Bruder gegen einen von dieser Gruppe gekämpft hätte, sei er im Gesicht verletzt worden und im Spital behandelt worden. Nach seiner Entlassung vom Spital habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass er weggehen solle.
Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Erstverfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, in welchem als spätestmögliches ‚fiktives‘ Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX festgestellt wurde.
Im Erstverfahren wurde der Beschwerdeführer sechsmal zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt geladen. Er erschien nicht zu den Einvernahmen und schickte Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ohne verschriebene Bettruhe.
Am 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er an: „Ich habe Nigeria im April 2014 verlassen, die ganze Geschichte begann im Jänner. Mein Vater war beim Militär bei einer mobilen Truppe. Im März 2014 erhielten sie einen Anruf. Es ging um die Fulani-Hirten. Sie haben ein Dorf angegriffen. Mein Vater und seine Kollegen wurden dorthin gerufen. Die Fulani waren bewaffnet. Sie forderten sie auf aufzugeben, sonst würden sie erschossen werden. Die Fulani weigerten sich und wurden erschossen. Nach etwa 2 Monaten, kam meine Schwester zu uns und sagte mir und meinem Bruder, wir müssten das Land verlassen, denn die Fulanis hätten Rache genommen und mein Vater sei dabei gestorben. Meine Mutter wäre schwer verletzt worden und jetzt im Koma. Meine Schwester brachte mich und meinen Bruder nach Kano. Wir sind dann dort einige Zeit geblieben aber die Fulani haben unser Haus gesehen und wussten wo wir zur Schule gehen. Die Fulani sind Terroristen. Ich war damals noch sehr klein und wusste nicht wohin als Igbo und Christ- Im Norden ist es schwer. Ich reiste also aus. Im Juni 2014 ist dann meine Mutter gestorben.“
Mit Bescheid vom 06.07.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet führt das Bundesamt aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen und er sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2018, GZ. I406 2203231-1/4E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 01.03.2023 den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine „alten“ Fluchtgründe noch aufrecht seien. Nachdem er den negativen Bescheid bekommen habe, sei er der IPOB-Organisation beigetreten. Diese Organisation sei 2020 von der nigerianischen Regierung als terroristisch eingestuft worden. Die Polizei würde Mitglieder dieser Organisation verhaften oder töten, falls sie diese finden würden, weshalb er um sein Leben fürchte, wenn er nach Nigeria zurückgebracht werden würde. Zudem habe er hier zwei Kinder und möchte er als Vater in der Nähe seiner Kinder sein. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet oder verhaftet zu werden.
Mit Stellungnahme vom 08.03.2023 brachte die BBU für den Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er angegeben habe, Vater zweier Kinder zu sein, wobei die Mutter des jüngsten Kindes, die die derzeitige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, in Österreich subsidiär Schutzberechtigt sei. Der Beschwerdeführer würde jedenfalls über ein beachtenswertes Familienleben in Österreich verfügen, welches in dieser Form im Zeitpunkt der letzten Rückkehrentscheidung nicht vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls neue Tatsachen vorgebracht, die sich erst nach der Abweisung seines ursprünglichen Asylantrages verwirklicht hätten. Zum einen betreffe das seine Mitgliedschaft und Aktivität in einer in Nigeria verbotenen politischen Partei. Zum anderen betreffe es seine Vaterschaft.
Der Beschwerdeführer legte eine von ihm mit 08.03.2023 unterschriebene Vollmacht vor mittels welche er den Verein LegalFocus ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten (siehe nähere Ausführungen in der vorgelegten Vollmacht, Aktenseite 129) zu vertreten.
Am 15.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe aus dem vorherigen Verfahren weiterbestehen würden. Sein neuer Fluchtgrund sei seine Mitgliedschaft bei der Organisation IPOB, welche die nigerianische Regierung als terroristisch eingestuft habe. Er sei bereits bevor er nach Österreich gekommen sei Mitglied gewesen, jedoch kein aktives Mitglied.
Mit Schreiben vom 05.04.2023 legte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (LegalFocus) Unterlagen, welche die Integration des Beschwerdeführers belegen sollten, sowie eine Kopie der Mitgliedskarte IBOP.
Mit Aktenvermerk vom 14.06.2023 erfolgte gemäß § 24 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 2a, 3 SMG, 15 StGB einbracht worden sei. Es liege ein dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr vor und stehe die Verhängung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung gewährt. Dieses Schreiben wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 07.05.2024 zugestellt.
Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.05.2024, GZ. XXXX , wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (2a), 27 (3) SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 28.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte in diesem Zuge weitere Unterlagen vor. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Organisation „Indigenous People of Biafra“ (IBOP) sei. Die nigerianische Regierung hätte diese Organisation als terroristisch eingestuft und solle die Polizei ihre Mitglieder verhaften oder töten. Der Beschwerdeführer und andere Mitglieder würden in Österreich auch sehr oft demonstrieren und gegen die Marginalisierung Biafras sowie gegen die Festnahme ihres Anführers protestieren. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Organisation die Aufgabe, Mitglieder sowie andere Personen über künftige Meetings und Demonstrationen zu informieren.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024, Zl. I407 2203231-2/5Z wurde Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam.
Mit Schreiben vom 30.09.2024 übermittelte das Bundesamt eine gekürzte Urteilsausfertigung vom Landesgericht für Strafsachen XXXX . Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Am 08.10.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Zudem wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom erkennenden Richter als Zeugin einvernommen.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2024, legte der Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben und die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in Abia-State geboren und wuchs dort auf. Vor der Ausreise aus seinem Heimatland besuchte der Beschwerdeführer die Secondary School, in welcher er das Maurerhandwerk erlernte.
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater von zwei Kindern. Eine Tochter von ihm lebt mit ihrer Mutter in der Slowakei. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in der Slowakei lebenden Tochter seit einem Jahr keinen Kontakt mehr. Das zweite Kind des Beschwerdeführers, geboren am 03.01.2024, lebt bei ihm und seiner Freundin, welche gleichzeitig die Mutter ist. Der Beschwerdeführer sah seinen Sohn, bevor er ins Gefängnis musste, fast täglich. Er war vom 18.01.2024 bis 18.05.2024 als Obdachlos gemeldet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers besuchte in der Vergangenheit den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Kind und der Tochter der Lebensgefährtin im Gefängnis. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt Simmering, kam ihn seine Lebensgefährtin nicht mehr besuchen. Sie ist aktuell vom Beschwerdeführer schwanger.
Aktuell ist der Beschwerdeführer seit 21.10.2024 mit Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in XXXX gemeldet. Zuvor seit 18.05.2024 zuerst in der Justizanstalt XXXX und anschließend in der Justizanstalt XXXX .
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Freundin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind sowie mit dem minderjährigen Kind seiner Freundin aus einer vorherigen Beziehung zusammen.
Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist jedoch auch nicht erwerbstätig. Für seinen Sohn zahlt der Beschwerdeführer von der Sozialhilfeunterstützung EUR 30,00- pro Monat.
Der Beschwerdeführer spielte Fußball in einem Fußballverein. Im Zuge des Verfahrens legte er mehrere Empfehlungsschreiben vor. Er verfügt über Freunde im Bundesgebiet. Zumindest besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, eine Deutschprüfung legte er bis jetzt nicht ab.
Der Beschwerdeführer ist aktuell kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution; er leistet auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten.
Insgesamt weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer macht eine Drogentherapie.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2023 in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff: Cocain) anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich dem XXXX Hauptbahnhof, öffentlich, wobei die Tat von zumindest fünfzehn Personen wahrgenommen werden konnte, gegen Entgelt überlassen, und zwar
a) zwei nicht mehr feststellbaren Abnehmern je eine nicht mehr feststellbare Menge zum Preis von EUR 15,--;
b) XXXX eine Kugel zu 0,4 Gramm brutto zum Preis von EUR 10,--;
c) der verdeckten Ermittlerin Rvl E. M. zwei Kugeln zu gesamt 0,8 Gramm brutto zum Preis von EUR 30,--;
zu überlassen versucht, indem er zwei bereits für den Verkauf abgepackte Kugeln zu 0,8 Gramm brutto im Mund transportierte und für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt.
Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt, dass es teils beim Versuch blieb, er geständig war und bisher einen ordentlichen Lebenswandel vorwies. Erschwerende Umstände wurden nicht angeführt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Reinheitsgehalt von 78,88 %) N. M. gegen Entgelt überlassen, und zwar
-am 17.05.2024 in XXXX , XXXX , sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich, nämlich für zumindest 15 Personen wahrnehmbar, indem er ihr zwei Kugeln, beinhaltend 0,2 Gramm netto im Gegenzug gegen die Übergabe EUR 20,- übergab.
-Im Zeitraum von 28.04.2024 bis 14.05.2024, indem er ihr in fünf weiteren Angriffen insgesamt zehn Kugeln zu insgesamt einem Gramm netto zum Gesamtpreis von EUR 100,- verkaufte.
Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung keine Umstände berücksichtigt. Als erschwerend wurde die Faktenmehrheit im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit angeführt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Nigeria nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen konnte nicht festgestellt werden, ob er Mitglied der IPOB ist.
Er ist jedenfalls kein führendes Mitglied der IPOB und wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-08-12 14:37
Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2023; vgl. FH 2024). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2023).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 21.12.2023). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 21.12.2023).
Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 21.12.2023).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 2024).
Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024, FH 2024). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2023) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).
Obwohl Nigeria seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1999 die Qualität seiner Wahlen deutlich verbessert hat, waren die Wahlen zum Präsidenten und zur Nationalversammlung 2023, bei denen Bola Tinubu zum Präsidenten gewählt wurde und der All Progressives Congress (APC) seine Mehrheit in der Legislative behielt, von Unregelmäßigkeiten geprägt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2023 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten, darunter Gewalt in einer Reihe von Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und der Unterdrückung von Wählern sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter äußerten sich besorgt über die Verwaltung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC), die durch ein äußerst geringes öffentliches Vertrauen in die INEC und einer Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent, einem Rekordtief, gekennzeichnet war (FH 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
APC Nigeria - All Progressives Congress Nigeria (o.D.): All Progressives Congress (APC) Official Website, https://apc.com.ng, Zugriff 9.8.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-08-12 15:52
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).
Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).
Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 21.12.2023). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB Abuja 10.2023).
Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 26.7.2024).
Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 21.12.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2023). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 26.7.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 5.6.2024).
Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr 2022. Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.).
Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet wurden; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 10.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 10.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 28.5.2024).
Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 5.6.2024). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 26.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2024): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 29.7.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.5.2024): The World Factbook: Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 6.6.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (26.7.2024): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 29.7.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
NiWa - Nigeria Watch (o.D.): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-08-14 15:07
Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 21.12.2023; vgl. FH 2024, ÖB Abuja 10.2023, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 21.12.2023; vgl. FH 2024, ÖB Abuja 10.2023). Auf allen Ebenen kann die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2024).
Die Verfassung sieht vor, dass die Staaten neben den Zivilgerichten des Common Law auch Gerichte auf der Grundlage der Scharia oder des (traditionellen) Gewohnheitsrechts einrichten können, wobei die Zivilgerichte Vorrang vor allen anderen Gerichten haben (USDOS 15.5.2023). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2023). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 21.12.2023). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2023).
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2023).
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2023). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 21.12.2023).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 21.12.2023). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. In einigen Fällen hielt die Polizei Verdächtige fest, ohne sie über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren. Menschenrechtsgruppen erklärten, die Regierung gewähre nicht allen vom Militär inhaftierten Terrorismusverdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand, ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine Anhörung vor einer Justizbehörde. Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft. Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer. Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 21.12.2023).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 21.12.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 4.6.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-08-14 15:13
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2023; vgl. CIA 28.5.2024) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 21.12.2023). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 600 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB Abuja 10.2023).
Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen], haben wesentliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte umfassen 2023 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 bei Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (CIA 28.5.2024).
Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2023).
Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 21.12.2023).
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2023). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 21.12.2023).
Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (28.5.2024): The World Factbook: Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 6.6.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-08-16 08:32
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023, USDOS 23.4.2024, FH 2024). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 21.12.2023; vgl. FH 2024). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Im Jahr 2023 haben sich die Bedingungen für Demonstrationen erheblich verbessert. Die im Laufe des Jahres abgehaltenen Demonstrationen - einschließlich großer regierungsfeindlicher Proteste - konnten im Allgemeinen ohne Einmischung oder Unterbrechung durch die Sicherheitskräfte stattfinden (FH 2024).
Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023, USDOS 23.4.2024) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 21.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Dies wird auch praktiziert (ÖB Abuja 10.2023) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 21.12.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten
Letzte Änderung 2024-08-16 10:08
In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 21.12.2023).
Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 21.12.2023). Bewaffnete, die die Abspaltung der Südost-Region anstreben, töteten im Jahr 2022 weiterhin Einwohner und Regierungsbeamte in der Region. Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Separatisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). Die Staaten im Südosten versuchten, die von der IPOB im Jahr 2021 eingeführte "Sit at Home Order" zu beenden, die die Bürger der Region dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben und öffentliche Einrichtungen montags und an jedem anderen angekündigten Tag, einschließlich der Tage, an denen Kanu vor Gericht erscheinen sollte, geschlossen zu halten. Obwohl die IPOB sagt, dass sie den Befehl ausgesetzt hat, versuchen bewaffnete Männer, ihn durchzusetzen, und töten, verstümmeln und zerstören weiterhin Eigentum von Bürgern in der Region, die sich dem Befehl widersetzen (HRW 11.1.2024).
IPOB: Der in der Region seit 2012 herrschende radikale Separatismus belastet den nationalen Zusammenhalt. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo und Rivers, sowie Regionen in Benue und Kogi) im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an. IPOB besteht hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) und strebt die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. Die Idee von Biafra ist nicht neu; im Jahr 1967 riefen die regionalen Führer einen unabhängigen Staat aus, wodurch ein brutaler Bürgerkrieg begann, der zum Tod von bis zu einer Million Menschen führte. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet. Dieser befindet sich seit 2021 wegen Terrorismus und Hochverrats in Untersuchungshaft und musste sich im September 2023 vor Gericht verantworten (ÖB Abuja 10.2023). Ein Ad-hoc-Ausschuss des Repräsentantenhauses, der die kommunalen Zusammenstöße im Bundesstaat Abia untersucht, forderte im Jahr 2023 die Freilassung von Nnamdi Kanu, dem Anführer der IPOB. Kanu wurde vom nigerianischen Berufungsgericht vom Vorwurf des Hochverrats und des Terrorismus freigesprochen, befindet sich aber weiterhin in Haft, nachdem die Bundesregierung vor dem Obersten Gerichtshof gegen diese Entscheidung geklagt hat (HRW 11.1.2024).
Die Bewegung ist geprägt von dem Gefühl der „collective victimisation“ der Igbos durch die Unterrepräsentation in der von den (muslimischen) Fulani geprägten Bundesregierung. Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB und ihrem paramilitärischen Arm Eastern Security Network (ESN) und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft. IPOB hat für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag Kanus eine stay-at-home order ausgerufen, die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird; auch ist die Wirtschaft durch die angeordnete Schließung von Geschäften sehr belastet. Seit 2021 kommt es verstärkt zu Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten - einschließlich außergerichtlicher Tötungen von Separatisten - verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die Freilassung von Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannen und die stay-at-home order zu beenden (ÖB Abuja 10.2023).
2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das ESN, gegründet. Dieses wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB Abuja 10.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA der ÖB Abuja 27.5.2022). Im Südosten waren in jüngster Zeit die Bundesstaaten Imo und Anambra von Gewalt betroffen. Im Juli 2023 haben Sicherheitskräfte mehrere Lager der IPOB und des ESN zerstört. Die Operation war Teil einer wieder aufgenommenen Kampagne gegen IPOB-Mitglieder in den Zonen Süd-Süd und Südost (BAMF 31.7.2023). Die Gruppierung IPOB hatte eine Sit-at-home-Anordnung für den 30.5.2024 in den fünf südöstlichen Bundesstaaten ausgerufen. An diesem Tag wurde die Ortschaft XXXX in Abia State von Bewaffneten angegriffen und zumindest vier Armeeangehörige wurden getötet. Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch ebenso regelmäßig abgestritten. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024b).
Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt (FH 2024), eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot (FH 2024; vgl. AA 21.12.2023) und sie als terroristische Organisation einstufte. Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an. Die Regierung hat in den letzten Jahren gewaltsam auf die Aktivitäten der IMN reagiert (FH 2024). Die seit Ende 2015 andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares bestätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u. a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens (BAMF 3.8.2021).
Yoruba-Separatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösen Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten verschärft. Sie streben die Ausrufung der "Oduduwa-Republik" an (ÖB Abuja 10.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.6.2024b): Briefing Notes KW 23 2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes KW 31 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFilev=7, Zugriff 17.6.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.8.2021): Briefing Notes KW 31 2021
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 17.6.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021
VA der ÖB Abuja - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (27.5.2022): Bericht des VA der ÖB Abuja
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-08-16 09:05
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) oder mit ihnen verbundenen Gruppen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 21.12.2023). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2023). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 21.12.2023).
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).
Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
Meldewesen
Letzte Änderung 2024-08-16 09:05
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB Abuja 10.2023).
Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB Abuja 10.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
Grundversorgung
Letzte Änderung 2024-08-16 09:32
Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024).
Das Wachstum im Jahr 2023 wurde durch überfällige marktwirtschaftliche Reformen des seit Mai 2023 amtierenden Präsidenten Tinubu geschwächt. Die Abschaffung der Benzinpreisunterstützung und des kontrollierten Wechselkursregimes verstärkten die ohnehin bereits hohe Inflation. Durch den Währungsverfall wurden Importe noch teurer und die nigerianische Bevölkerung hat mit einem enormen Preisdruck zu kämpfen. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine für längerfristiges Wirtschaftswachstum notwendige Maßnahme, der Zeitpunkt verlangte der aber ohnehin unter der hohen Inflation leidenden Bevölkerung sehr viel ab (WKO 5.2024).
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2023; vgl. ABG 4.2024) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 4.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2023).
Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die Inflation im Februar 2024 mit 31,7 Prozent den höchsten Stand seit 24 Jahren erreichte (WB 21.3.2024), und im Mai 2024 34 Prozent (WKO 5.2024), was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in die Armut getrieben hat (WB 21.3.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 – März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri +122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024).
Nach einem Regierungswechsel im Mai 2023 hat das Land mutige Reformen durchgeführt, um die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die steuerliche Subventionierung von Benzin wurde teilweise abgeschafft, und Währungsreformen haben zur Vereinheitlichung der Devisenmärkte und zu einem marktgerechten Wechselkurs geführt. Um die inflationären Auswirkungen dieser Reformen auf die schwächsten Bevölkerungsschichten abzumildern, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt. Außerdem werden Anstrengungen unternommen, um die Geldpolitik zu straffen, und die Zentralbank von Nigeria (CBN) wieder auf ihr Kernmandat, die Gewährleistung der Preisstabilität, zu konzentrieren (WB 21.3.2024).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 4.2024). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB Abuja 10.2023).
Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB Abuja 10.2023).
Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2023).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2023).
Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 21.3.2024). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB Abuja 10.2023). Die hohen Inflationsraten, die unter anderem auf die Abschaffung der Benzinsubventionen zurückzuführen sind, haben zu einem Anstieg der multidimensionalen Armut und der wirtschaftlichen Ungleichheit geführt. Die hohe Inflationsrate untergrub den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern in einem Land, in dem Millionen von Menschen in extremer Armut ohne ein funktionierendes Sozialschutzsystem leben (HRW 11.1.2024).
Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 30.000 Naira (36 Euro) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei 48.120 Naira (59 Euro) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2023).
Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024). [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der google Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.]
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB Abuja 10.2023).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).
Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und ISWAP. Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).
Quellen
ABG - Africa Business Guide (4.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 25.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 25.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefung Notes KW 27 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFilev=10, Zugriff 25.7.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021
WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-08-16 09:33
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 21.12.2023). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2023).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2023).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 21.12.2023).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 21.12.2023). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2023 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 21.12.2023). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 21.12.2023).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.12.2023).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 21.12.2023). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 21.12.2023). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2023).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-08-16 10:05
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2023).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2023).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2023).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2024-08-16 10:06
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 21.12.2023). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 31.1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2023).
Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 21.12.2023). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2023).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 21.12.2023). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2023).
Die nigerianische Botschaft in XXXX stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in XXXX Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:
Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm)
Lichtbild
Geburtsurkunde
Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.
Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.
Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): NIGERIA; Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin Information Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin Information Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna - Consular, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular, Zugriff 22.7.2024
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich]
ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft
Auszug aus dem EASO Country Guidance Nigeria 2021 betreffend die Verfolgungsgefahr von Mitgliedern der Sezessionsbewegungen:
Members of separatist movements and individuals perceived as supporting them
Last update: February 2019
*Minor updates added October2021
This profile focuses on members of the Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) and of the Indigenous People of Biafra (IPOB), the two main groups aiming for the independence of Biafra.
COI summary
[Targeting, 3.3]
MASSOB emerged in the late 1990s. The movement has actively pursued independence by organising rallies, hoisting Biafran flags, using its own identity cards and currency, etc. Although it defines itself as non-violent, the movement has been repeatedly involved in clashes with the police. MASSOB was banned by the Nigeria authorities in 2001. Over the years, police and security agencies have clashed with MASSOB members, arresting and killing many, in particular during manifestations and rallies.
IPOB grew out of MASSOB in 2014. Nowadays, the movement is more active than MASSOB. IPOB’s activities include distribution of flyers, awareness-raising among the population, marches and other gatherings. Despite the fact that the actions of IPOB had been largely non-violent, the movement was banned by the Nigerian government as a terrorist organisation in September 2017. Based on the ban on IPOB from 2017, all its activities were declared illegal and can lead to arrest and prosecution.
Several members of IPOB have been charged with treason, which is punishable by the death penalty. The Nigerian authorities tend to respond to MASSOB and IPOB meetings and demonstrations in the same way, including through arbitrary arrests, extrajudicial killings, harassment, discrimination, etc.
In 2020 and 2021, the Nigerian government has been deliberately targeting persons suspected to be IPOB members. Since August 2020, violence between IPOB and the Nigerian security forces has escalated, with reported killings of (suspected) members of the group and retaliatory security incidents. In December 2020, IPOB established a paramilitary wing, the Eastern Security Network (ESN) and armed clashes with Nigerian state forces ensued. The security situation in relation to IPOB in South-East Nigeria, is rapidly deteriorating, as several incidents in Abia, Imo, Ebonyi, and other south-eastern states have shown. In 2021, security forcesincreased operations against ESN and in January of the same year, IPOB declared that the ‘second Nigeria/Biafra war’ had begun. On 18 February 2021, helicopters and hundreds of troops were deployed in Imo state, razing several ESN camps. [Security situation 2021, 1.3.2.5, 1.4.1.1,2.25]
Supporting separatist movements, including by displaying Biafra symbols, such as flags and other insignia, could reportedly lead to arrest and ill-treatment.
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing, death penalty, arbitrary arrests).
Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: level and nature of involvement, visibility of the applicant (e.g. high profile, prior arrest, media appearance), participation in gatherings or manifestations, etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2018, GZ: I406 2203231-1/4E.
Darüber hinaus wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde und sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2018, GZ: I406 2203231-1/4E und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu seinem Geburtsort, zu seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er in XXXX aufgewachsen ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind hat, geht aus seinen glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor; auch dass er darüber hinaus über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht. Dass er eine Tochter in der Slowakei hat, zu welcher er seit einem Jahr keinen Kontakt hat, ergibt sich einerseits aus dem Verwaltungsakt und andererseits aus der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu seinem Kontakt mit seinem Sohn und dem Kind seiner Lebensgefährtin vor und während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. Dass er mit Hauptwohnsitz vom 18.01.2024 bis 18.05.2024 als Obdachlos gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Die aktuelle Schwangerschaft der Zeugin ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen in der Beschwerdeverhandlung. Dass sie vom Beschwerdeführer schwanger ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung über den aktuellen Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin und die vorherigen Hauptwohnsitze in Justizanstalten ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellung, dass er mit seiner Lebensgefährtin, gemeinsamen minderjährigen Kind und dem minderjährigen Kind seiner Freundin aus einer vorherigen Beziehung zusammenwohnt, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch nicht erwerbstätig ist, ergibt sich einerseits aus einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und andererseits aus einem AJ-Web Auszug sowie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass er seinem Sohn EUR 30,00- von seiner Sozialhilfeunterstützung jeden Monat zahlt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem Fußballverein Fußball spielte, er über mehrere Empfehlungsschreiben und über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und andererseits aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer zumindest einen Deutschkurs besuchte, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass er kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er keine gemeinnützigen Tätigkeiten leistet, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich einerseits aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden gekürzten Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und andererseits aus dem Strafregisterauszug.
Dass der Beschwerdeführer eine Drogentherapie macht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, Mitglied von IPOB (Indigenous People of Biafra) zu sein und im Falle der Rückkehr verfolgt zu werden. Seinen vorherigen Fluchtgrund hält der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht (siehe Seite 14 Verhandlungsprotokoll).
Ausweislich der Länderinformationen kann nicht angenommen werden, dass jedes Mitglied der IPOB Bewegung in Nigeria Verfolgungshandlungen des Staates zu befürchten hat, mag es auch zwischen IPOB und den nigerianischen Sicherheitskräften zu Auseinandersetzungen kommen.
Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Antragstellers besteht, sollten nach dem EASO Country Guidance 2021 zu Nigeria individuelle, risikobeeinflussende Umstände wie Grad und Art der Beteiligung, Bekanntheitsgrad des Antragstellers, frühere Verhaftung, Auftreten in den Medien oder Teilnahme an Versammlungen oder Kundgebungen berücksichtigt werden.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Originalen Mitgliedsausweis der IPOB vorgelegt hat, sondern nur eine Kopie. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Anwalt den Mitgliedsausweis der IPOB an das Bundesamt übermittelt habe und der Referent darum gebeten habe, dass sein Anwalt ihm den Mitgliedsausweis übergebe. Nach Anfrage des erkennenden Richters beim Bundesamt, den Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers zu übermitteln, teilte das Bundesamt im E-Mail vom 11.10.2024 dem Gericht mit, dass sich im Schubhaftakt des Beschwerdeführers kein Mitgliedsausweis im Original der United States of Biafra / IPOB Vienna Austria befinde und es auch nach Durchsicht im IFA keinerlei Hinweise gefunden werden könnte, dass ein solches Dokument an die Behörde übermittelt worden sei. Somit kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Mitglied der IPOB ist, jedoch steht fest, dass der Beschwerdeführer weder eine höherrangige Funktion noch eine besondere Stellung im Apparat der IPOB einnimmt, sondern lediglich ein einfaches Mitglied ist. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage des Richters, was seine Aufgaben in der IPOB seien, an: „Ich bin der Provos, ich informiere die Mitglieder, wenn ein Meeting oder eine Demonstration stattfindet und ich bestimme, wer etwas sagen darf. Der Anführer entscheidet, wann ein Meeting stattfindet und ich informiere alle Mitglieder darüber.“ Dass er besonderen Aufgaben wahrnehme oder er eine besondere Stellung bei der IPOB innehabe, brachte er im gesamten Verfahren nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass er an Demonstration in XXXX teilgenommen habe, unter anderem vor der nigerianischen Botschaft und davon Fotos gemacht worden seien, ist auszuführen, dass er keinerlei Fotos oder Unterlagen vorlegte, welche seine Angaben mehr Substanz verleihen würden. Auch die Angaben sind vage gehalten und nicht stimmig. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er im Oktober 2020 bei einer Demonstration in XXXX gewesen sei, bei welcher er der Anführer gewesen sei und „sie“ (gemeint wohl die nigerianische Regierung) Bilder von ihm habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte er zwar, dass er das letzte Mal im Oktober 2022 an einer Demonstration teilgenommen habe, dass er jemals eine besondere Rolle innehatte und er dabei fotografiert worden sei, erwähnte er nicht. Die Angaben sind somit als Steigerung zu betrachten und nicht glaubwürdig, zumal er versucht, sein Fluchtvorbringen zu erweitern und es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ein solch zentrales Ereignis, weswegen ihm Verfolgung in Nigeria drohen könnte, in der Einvernahme vor dem Bundesamt verschweigt. Auch in der Beschwerde gab er diese für ihn zentrale Demonstration, weswegen er Verfolgung befürchte, nicht an. Die in der Beschwerdeverhandlung angeführte Demonstration im Oktober 2023 ist dahingehend zu relativieren, dass er auch die Demonstration im Beschwerdeschriftsatz nicht angab und versuchte er somit in der Beschwerde, seinem Fluchtvorbringen durch das Hinzufügen neuer Elemente, mehr Ausdruck zu verleihen. Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch exponierte Person von öffentlichem Interesse handelt, ist nicht ersichtlich. Durch die bloße allfällige Mitgliedschaft bei IPOB Austria und die (allfällige) schlichte Teilnahme an einer oder mehreren öffentlichen Demonstrationen in Österreich mit zahlreichen Teilnehmern oder organisatorische Tätigkeiten (Information der Mitglieder, wenn ein Meeting oder Demonstration stattfindet) hebt sich der Beschwerdeführer mit der Art und Weise seiner Betätigung in der Öffentlichkeit in keiner Weise derart in den Vordergrund, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine gesetzten Verhaltensweisen in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person in Nigeria führen.
Einfache Mitglieder von IPOB, MASSOB und anderen sezessionistischen Organisationen der Biafra-Unabhängigkeitsbewegung, die an politischen Demonstrationen oder Kundgebungen teilnehmen, sind lediglich einem moderaten Risiko ausgesetzt, von staatlicher Gewalt betroffen zu sein (Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria). Im Allgemeinen ist es unwahrscheinlich, dass niederrangige Anhänger oder Sympathisanten von IPOB, MASSOB und kleineren Pro-Biafra-Gruppierungen allein aufgrund dieser Mitgliedschaft für die nigerianische Regierung von Interesse sind. Das Risiko einer willkürlichen Verhaftung, Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung durch Sicherheitskräfte ist jedoch im Rahmen von Demonstrationen oder Versammlungen, Protestaktivitäten oder der Teilnahme an den jährlichen Veranstaltungen zum Biafra-Gedenktag erhöht (UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria (4.2020): Biafran separatists).
Insgesamt wird daher der Beschwerdeführer in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 05.07.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Darüber hinaus wurden für das gegenständliche Verfahren relevante Auszüge aus dem EASO Country Guidance: Nigeria Oktober 2021 hervorgehoben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, erwies sich der Beschwerdeführer im Verfahren als nicht glaubwürdig und waren seine Angaben im Folgeantrag für nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer jedenfalls um kein höherrangiges und in der Öffentlichkeit exponiertes Mitglied. Einfache, niederrangige Mitglieder ohne führende Rolle bzw. normale und unbekannte Sympathisanten der IPOB Bewegung oder der ESN Organisation ziehen in der Regel nicht die Aufmerksamkeit der nigerianischen Polizei auf sich und sind für die nigerianische Regierung nicht von Interesse.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt zu Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Ausweislich der Länderinformationen wird auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]).
Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2014 (illegal) in Österreich einreiste, jedoch wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthalts dadurch wesentlich relativiert, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen und Kontakte dadurch geschwächt wird, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.
Der Beschwerdeführer stellte zwei Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet und verlor der Beschwerdeführer bereits ab dem 22.08.2018 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen und stellte einen zweiten (unberechtigten) Folgeantrag. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der negativen Entscheidung des ersten Asylverfahrens nicht nach. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftig negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner zweiten Asylantragstellung illegal in Österreich auf und missachtete die gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nach Nigeria.
In Bezug auf Art 8 EMRK ist zu seiner Lebensgefährtin, dem Kind der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen in Österreich geborenen Kind folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe aktueller ZMR-Auszug), weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben vorliegt. Auch ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Zudem ist die Lebensgefährtin aktuell schwanger und lebt ein weiteres Kind der Lebensgefährtin, von welchem der Beschwerdeführer jedoch nicht der Vater ist, mit dem Beschwerdeführer und der Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Eingangs darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt bewusst wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich der Vaterschaft von der Tochter seiner Lebensgefährtin machte. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2023 an, dass er der Vater von V. sei (siehe Aktenseite 145, 146). Beweise, dass er der Vater sei, habe er jedoch nicht. Auch im Beschwerdeschriftsatz gab er weiterhin an, dass er der Vater von V. sei. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer sodann an, dass seine Lebensgefährtin bereits, als er sie kennengelernt habe, schwanger gewesen sei und er das akzeptiert habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 10). Wie ersichtlich, versuchte der Beschwerdeführer bereits im März 2023 in der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Familienleben zu konstruieren, zumal sein Sohn erst im Januar 2024 geboren wurde und es somit für den erkennenden Richter den Eindruck erweckt, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt seinem Familien- bzw. Privatleben mehr Ausdruck verleihen wollte. Zu der in der Slowakei lebenden Tochter des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt, zumal er von der Mutter seiner Tochter blockiert worden sei.
Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, Nr. 12.738/10, J. gegen die Niederlande: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Im gegenständlichen Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2014- somit seit knapp zehn Jahre - in Österreich auf. Spätestens seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2018 war sich der Beschwerdeführer seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst. Trotz aufrechter Rückkehrentscheidung verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar. So wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits zweimal rechtskräftig verurteilt.
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Fallgegenständlich ist der Beschwerdeführer der leibliche Vater von einem Kind, dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung ist jedoch aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit ein sehr starkes Gewicht beizumessen. Es liegen spezifische Umstände vor, die im konkreten Fall die Trennung von seinen Kindern rechtfertigen.
Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des Beschwerdeführers bekannt sein musste, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz bereits im August 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund dieser Abweisung durften daher beide Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin musste bei Eingehen ihrer Beziehung bewusst gewesen sein, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltsstatus in Österreich verfügt, er sich bis zum Zeitpunkt des zweiten Asylantrages unrechtmäßig in Österreich befunden hat und somit jederzeit die Situation eintreten kann, dass er – zumindest vor seiner zweiten Asylantragstellung - zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wird. Auch nach seiner zweiten Asylantragstellung musste der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin damit rechnen, dass er jederzeit eine negative Asylentscheidung erhalten könnte. Das gemeinsame Kind der beiden kam im Jänner 2024 in Österreich zur Welt. Bis vor kurzem lebte der Beschwerdeführer noch nie mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Zwar gestaltete sich der Kontakt vor seiner Haft so, dass die Beschwerdeführer sich wechselseitig besuchten, jedoch bestand nie ein gemeinsamer Haushalt, zumal die Beschwerdeführer auch an verschiedenen Adressen gemeldeten waren. So war der Beschwerdeführer circa zwei Wochen nach der Geburt seines Sohnes bis zu seinem Haftantritt im ZMR als Obdachlos gemeldet. Während der Strafhaft des Beschwerdeführers besuchte ihn seine Lebensgefährtin 1 bis 2 Mal die Woche mit deren gemeinsamen Sohn und manchmal auch mit der Tochter der Lebensgefährtin. Zwar brachte er vor seiner Strafhaft die Tochter der Lebensgefährtin in den Kindergarten und betreute sie, was auch jetzt, seit der Begründung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Fall sein wird, jedoch ist die Lebensgefährtin nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen, zumal sie bereits während seiner Abwesenheit in der Strafhaft sich um die Kinder kümmern konnte. Das leibliche Kind ist auf die Pflege des Beschwerdeführers nicht angewiesen, da es sich beim Kind um ein Kleinkind handelt, dessen primäre Bezugsperson die Mutter des Kindes ist. Aus dieser Hinsicht erscheint für die Versorgung und Pflege des Kindes gesorgt zu sein und wird dadurch dem Kindeswohl im vorliegenden Fall auch dadurch Rechnung getragen. Die EUR 30,00- an Zuwendungen für den Sohn des Beschwerdeführers pro Monat erscheinen ebenfalls nicht maßgebend für die Versorgung und den Unterhalt des Kindes.
Insbesondere der von ihm zuletzt am 17.05.2024 und in der Zeit von 28.04.2024 bis 14.05.2024 (wiederholt) begangene Suchtgifthandel stellt unter Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit und des raschen Rückfalles ein besonders schweres Vergehen dar. Der Beschwerdeführer erhielt von dem Landesgericht für Strafsachen XXXX eine einjährige unbedingte Haftstrafe. Wie aus der gekürzten Urteilsausfertigung hervorgeht, wurde erschwerend die Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit dem Beschwerdeführer zu Lasten gelegt. Etwaige Milderungsgründe wurden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX nicht angeführt. Auch die in der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck gebrachte mangelnde Reue im Hinblick auf die verübte Tat, lässt auf einen Mangel an Respekt vor dem Gericht und der österreichischen Rechtsordnung schließen. So bestritt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass er Suchtgift verkauft habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 13).
Das sich ebenfalls in dieser Strafbemessung niederschlagende und der Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet schwerwiegend gefährdet wäre. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung im Widerspruch. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 21.10.2024 mit Hauptwohnsitz bei der Lebensgefährtin gemeldet ist und sich somit nicht mehr in der Justizanstalt befindet, jedoch ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, er nehme Kokain, da er ansonsten nicht schlafen könne (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 13). Somit ist weiterhin, trotz einer Drogentherapie, davon auszugehen, dass eine hohe Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer besteht, zumal dieser bereits zwei Mal nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt wurde.
Hinzu kommt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen leiblichen Kind und dem Kind seiner Lebensgefährtin nicht intensiv ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Kind und der Tochter seiner Lebensgefährtin bestand bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft nur ein sehr eingeschränkter Kontakt und somit kein ausgeprägtes sowie tiefergehendes Naheverhältnis.
Zu seinem Kind, welches aus einer vorherigen Beziehung entstammte, hat er seit circa einem Jahr keinen Kontakt mehr. Zu seinem im Januar dieses Jahres geborenen Sohn bestand aufgrund seiner Straffälligkeit kein intensiver Kontakt.
Allein aus dem regelmäßigen Besuch seiner Lebensgefährtin und dem leiblichen Kind sowie dem Kind seiner Lebensgefährtin in der Justizanstalt lässt sich ein besonders intensives und schützenswertes Familienleben nicht ableiten. Der Beschwerdeführer ließ sich außerdem trotz der erfolgten Geburt seines Kindes nicht davon abhalten, gewerbsmäßig mit Suchtgift zu handeln. Er nahm bewusst in Kauf, im Falle von Verurteilungen keinen oder einen nur sehr eingeschränkten Kontakt zu seinem Sohn und der Tochter seiner Lebensgefährtin zu haben. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass seine Lebensgefährtin für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommt, zumal sich der Beschwerdeführer die letzten Monate in Strafhaft aufhielt, keiner Arbeit nachgeht und es der Lebensgefährtin möglich war, auch ohne den Beschwerdeführer für die Kinder zu sorgen. Die EUR 30,00- pro Monat an Zuwendungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn sind nicht ausschlaggebend für dessen Unterhalt und Pflege. Eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit der Kinder ihm gegenüber ist somit nicht anzunehmen, weshalb sein weiterer Verbleib aus finanzieller Hinsicht nicht für das Kindeswohl geboten ist. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und kann somit keine maßgebende finanzielle Unterstützung leisten. Die Pflege und Betreuung seines Sohnes und der Tochter der Lebensgefährtin ist im Fall der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch die Mutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenleben, gesichert.
Die Umstände des konkreten Falls, vor allem die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und die nicht ausgeprägte Beziehungsintensität zu seinen Kindern, rechtfertigen daher die gegenüber ihm erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Trennung von seinen Kindern. Auch unter Beachtung des Kindeswohles liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.
Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung stellte somit keinen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens dar.
Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist allerdings nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2014 im Bundesgebiet auf und der von ihm gestellte Asylantrag wurde damals im Juli 2018 rechtskräftig abgewiesen. Bis zu seiner zweiten Asylantragstellung hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und missachtete die gegen ihn verhängte Rückkehrentscheidung.
Auch wenn der Beschwerdeführer eine durchaus beträchtlich lange Aufenthaltsdauer von circa 10 Jahren, in der sich ein Privatleben entwickelt hat, ins Treffen führen kann, ist den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet jedoch sein straffälliges Verhalten entgegen zu halten.
Die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das besondere verpönte Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften Österreichs einzuhalten.
Der Beschwerdeführer beging besonders verpönte Suchtgiftdelikte, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Aufgrund des wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz seines langjährigen Aufenthalts zulässig.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war nie erwerbstätig, eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse besucht, jedoch bisher keine diesbezügliche Prüfung absolviert und konnte er lediglich die Absolvierung eines Deutschkurses im Jahr 2016 nachweisen. Außer der Tätigkeit als Fußballspieler in einem Fußballverein, den Empfehlungsschreiben und den normalen freundschaftlichen Kontakten, konnte keine maßgebliche private Verfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegen unter diesen Umständen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers nicht vor.
Ferner bleiben in der Regel selbst nach jahrelanger Abwesenheit die Bräuche und kulturellen Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des dritten Teiles des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides bereits mit Beschluss vom 05.07.2024 Folge gegeben und diesen ersatzlos behoben hat, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam und die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG). Erkennt das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über vierzehn Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).
Gegenständlich wurden seitens des Beschwerdeführers weder besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für seine Ausreise bekannt gegeben.
Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen.
3.7. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
3.7.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 10-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Erlassung des Einreiseverbots notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.08.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Zwischenzeitlich bzw. nach Bescheiderlassung wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen Suchtgifthandels verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten.
Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr, die sich im Fall des Beschwerdeführers manifestiert hat, gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass in Zusammenhang mit der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers seine Unbescholtenheit, es teilweise beim Versuch blieb sowie sein Geständnis als mildernd zu werten war, jedoch erkannte des Landesgericht für Strafsachen XXXX bei der zweiten Verurteilung keine Milderungsgründe und führte es erschwerend die Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit an. Im vorliegenden Fall hat sich das strafbare bei beiden Verurteilungen auf eine „harte Droge“ bezogen (Kokain) und ist deshalb bereits als gravierender und verwerflicher anzusehen (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116).
Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Mit dem Verkauf von Suchtgift nahm er die Schädigung der Gesundheit seiner Abnehmer billigend in Kauf.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass die Milderungsgründe und auch die Schritte des Beschwerdeführers zu Resozialisierung (bezogen auf die erste Verurteilung) zu wenig berücksichtigt worden seien, gilt es festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem nicht mehr in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich fallbezogen nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen, dies insbesondere auch angesichts des seiner letzten Verurteilung zugrundeliegenden Erschwernisgründe. Auch die in der Beschwerdeverhandlung zur Ausdruck gebrachten mangelnden Reue, zumal er angab, dass er bei der zweiten Verurteilung kein Kokain bei sich gehabt und nichts verkauft habe. Der Richter hätte ihn zu 12 Monaten Haft verurteilt, da er der Polizei glaube. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde sowie seine in der Beschwerdeverhandlung angeführte Drogentherapie nicht ausreichend. Zudem lässt auch die Angabe in der Beschwerdeverhandlung, dass er Kokain kaufe, weil er ansonsten nicht schlafen könne, keine positive Zukunftsprognose zu.
Sein Verhalten ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer zeigte zudem durch sein Fehlverhalten und die Wiederholung derselben Verhaltensmuster und Straftaten seine mangelnde Bereitschaft, sich mit seinem Verhalten reflektiert auseinanderzusetzen und sein Verhalten zu ändern. Das sich aus der wiederholten Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten (hinsichtlich der ersten Verurteilung konnte zwar mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden werden, in Zusammenhang mit seiner zweiten Verurteilung wurde er jedoch letztlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt) sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Eine Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, zumindest den Kontakt zu seinem Kind bzw. dem Kind der Lebensgefährtin, wenn diese dafür das entsprechende Alter erreichen, über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Des Weiteren steht es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohung eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Eine Trennung erscheint auch aufgrund des Umstandes, dass er aufgrund seiner Strafhaft und der mangelnden Erwerbstätigkeit keinen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt der Kinder beitragen kann und der gemeinsame Haushalt erst seit kurzem besteht, zumutbar.
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt und welche die Hauptbezugsperson derselben ist, gesichert.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war nie erwerbstätig, eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse besucht, jedoch bisher keine diesbezügliche Prüfung absolviert und konnte er lediglich die Absolvierung eines Deutschkurses im Jahr 2016 nachweisen. Außer der Tätigkeit als Fußballspieler in einem Fußballverein, den Empfehlungsschreiben und den normalen freundschaftlichen Kontakten, konnte keine maßgebliche private Verfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als zulässig zu werten ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.08.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Zwischenzeitlich bzw. nach Bescheiderlassung wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen Suchtgifthandels verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, weshalb dementsprechend die Voraussetzungen iSd § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren erlassen werden kann, gegenständlich vor.
Die vom Bundesamt gewählte zehnjährige Dauer erweist sich auch unter Berücksichtigung der zweiten Verurteilung jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen im Bundesgebiet zu gewärtigen hat auch das oben beschriebene Verhalten, vor allem angesichts der den Straftaten des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Unwerten sowie der wiederholten Missachtung gültiger Normen, an sich schwer wiegt. Die volle Ausschöpfung der hier höchstzulässigen Dauer des Einreiseverbots ginge jedoch zu weit. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser im Bundesgebiet familiäre Anbindungen, insbesondere im Form seiner Lebensgefährtin und aktuell eines leiblichen minderjährigen Kindes sowie des Kindes seiner Lebensgefährtin, hat. Um jedoch den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, war die Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren zu bemessen. Eine darunterliegende Zeitspanne wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geeignet gewesen, dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Nach Ablauf des Einreiseverbots steht es dem Beschwerdeführer zudem wieder offen, sich um eine legale Wiedereinreisemöglichkeit zum Besuch seines Kindes bzw. dem Kind seiner Lebensgefährtin in Österreich zu bemühen.
Demzufolge ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.