Bundesverwaltungsgericht W135 2291578-1

W135 2291578-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2024

Regest

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W135 2291578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2291578.1.00

Spruch

W135 2291578-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie einen klinisch-psychologischen Befund einer näher genannten Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 10.07.2023 bei.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein, welches am 21.03.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „generalisierte Angststörung, Depression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da fachärztlich betreut, ambulant führbar, eine diagnostizierte Panikstörung und Zwangsstörung wird hier mitbeurteilt, eine laufende Psychotherapie nicht befunddokumentiert“), und 2. „iarogene Nervenläsion postoperativ rechts, Revisionsoperation rechter Daumen mit persistierender Sensibilitätsstörung und neuralgischen Schmerz sowie Bewegungseinschränkung, die Hyperästhesie und Schmerzen im Bereich des proximalen Daumens werden hier mitbeurteilt“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Abduktion und Opposition des Daumens sowie Spitzengriff nur unvollständig leistbar“), eingeschätzt sowie aufgrund des maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden und der dadurch erwirkten Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Mit Schreiben vom 22.03.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 28.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Handschiene auch zuhause tragen müsse, für die Nacht habe sie einen speziell angepassten Handschuh. Sie brauche jemanden, der ihr im Alltag in der Wohnung helfe (Betten überziehen, Wäsche bügeln, staubsaugen) und für sie einkaufen gehe. Das übernehme ihr Sohn, da sie sich keine fremde Hilfe leisten könne. Auch die linke Hand tue schrecklich weh, da sie überlastet sei. Wenn sie Depressionen, Panikattacken und Angst davor habe, alleine in der Wohnung zu sein, und sie nicht schlafen könne bzw. Nervenschmerzen habe, dann komme ihre Mutter in der Nacht zu ihr. Außerdem habe sie Schmerzen im Rücken, in der Schulter und in den Bandscheiben und auch Bluthochdruck. Zu Terminen werde sie von ihrer Mutter mit dem Auto gefahren, weil sie sich alleine nicht mit Verkehrsmitteln fahren traue. Sie nehme schwere Medikamente und habe Angst, schwindelig zu werden. Sie habe vergessen, bei der Untersuchung eine Medikamentenliste mitzunehmen. Sie vergesse vieles und sei nervlich am Boden. Der Stellungnahme legte sie einen Röntgenbefund der Wirbelsäule, beider Schultern, beider Hände, beider Knie, beider Füße und beider Sprunggelenke vom 20.03.2024 sowie einen MRT-Befund des rechten Handgelenkes ebenfalls vom 20.03.2024 bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024 ein, worin der Gutachter Folgendes festhielt: „[…] Die nochmalige Leidensschilderung der AW und die neu beigebrachten Befunde - MRT des Handgelenkes sowie Röntgen der Wirbelsäule - ergeben keine neuen kalkülsrelevanten Erkenntnisse. Das bereits getroffene Begutachtungsergebnis kann nicht abgeändert werden und bleibt somit aufrecht“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.04.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 16.10.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.04.2024 angeschlossen.

Mit E-Mail vom 02.05.2024 wendete sich die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Behinderten Grad“ gegen die Nicht-Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie nochmals bei einem privaten Spezialisten für Orthopädie zur Abklärung gewesen sei und hiermit die Befunde übermittle. Sie brauche eine Heimhilfe, da sie selbst im Haushalt nicht wirklich was machen könne. Ihr Sohn komme zwei- bis dreimal in der Woche zu ihr, um die Einkäufe zu erledigen und in der Wohnung zu helfen. Der Beschwerde legte sie einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.05.2024 und einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 26.04.2024 bei.

Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde zutreffend als fristgerecht eingelangte Beschwerde gewertet.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 24.06.2024 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Medikamentenverordnung vom 19.06.2024 nach, welche bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen eine rezidivierende depressive Störung mit einer schweren Episode, eine gemischte Angststörung, Stress (bio-psycho-sozial) und eine Schädigung des rechtens Daumens in Folge einer Nervendurchtrennung bei einer OP geltend.

Zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 samt der nachfolgend eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 – darin bestätigte der beigezogene Gutachter das getroffene Begutachtungsergebnis – wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

In seinem Gutachten vom 21.03.2024 schätzte der beigezogene Gutachter den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „generalisierte Angststörung, Depression“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da fachärztlich betreut, ambulant führbar, eine diagnostizierte Panikstörung und Zwangsstörung wird hier mitbeurteilt, eine laufende Psychotherapie nicht befunddokumentiert“.

Die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich im Hinblick auf die angeführte Begründung allerdings als nicht ausreichend nachvollziehbar.

So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„03 Psychische Störungen

[…]

03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)

[…]

03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 – 40 %

10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben

20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben

30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration

03.05. 02 Störungen mittleren Grades 50 -70 %

50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche

Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit

Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung

Beginnende soziale Desintegration

70 %: Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik

Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

Soziale/familiäre Desintegration

03.05. 03 Störungen schweren Grades 80 – 100 %

80 %: Therapieresistente affektive, somatische und kognitive Symptomatik Leistungsfähigkeit hochgradig reduziert

90-100 %: Therapieresistente Symptomatik, hinzu kommen soziale Isolation, Kombination mit anderen psychiatrischen Erkrankungen wie Sucht, Phobien, Psychosomatosen

Familiäre und soziale Isolation

[…]“

Nun sind aber im vorliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 10.07.2023 in der Anamneseerhebung Verhaltens- und Stimmungsveränderungen (Traurigkeit und Freudlosigkeit) – insbesondere seit dem Vorjahr –, ausgeprägte Angstsymptome (u.a. Angst vor Krankheiten, Existenzängste, Angst, dass jemand in die Wohnung kommt), Zwänge, Suizidgedanken, Beklemmungsgefühle, Panikattacken (mit Luftproblemen, Herzrasen, Beklemmung, Brustdruck, Atemnot, Kälte- und Hitzegefühl, Mundtrockenheit, Erstickungsangst), Schlafprobleme sowie auch somatische Beschwerden bei Stress (Mundtrockenheit, Beklemmung, Magendarmbeschwerden, Erröten, Flecken auf der Haut, Verspannungen, Schulterschmerzen, Durchfall) und kognitive Probleme, wie Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten („Aussetzer“, Leere im Kopf), beschrieben. Ebenso zeigte sich in dem im klinisch-psychologischen Befund angeführten Fachstatus die Stimmungslage deutlich gedrückt und ängstlich-depressiv, die Affizierbarkeit war in beiden Skalenbereichen reduziert, der Antrieb deutlich vermindert, der Appetit deutlich reduziert, die Konzentration war alltagsbezogen deutlich herabgesetzt, das Gedächtnis leicht bis deutlich herabgesetzt und das Denken formal teilweise zerfahren; außerdem wurden Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein sozialer Rückzug beschrieben. Schließlich konnte auch im Rahmen der durchgeführten psychologischen Testung u.a. eine erworbene Störung kognitiver Funktionen und eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit sowie eine auffällig erhöhte Depressions- und Angstsymptomatik festgestellt werden. Der vorgelegte klinisch psychologische Befund spricht damit sowohl für das Vorliegen von affektiven und somatischen Beschwerden als auch für das Bestehen von kognitiven Störungen und eines sozialen Rückzugsverhaltens. Dem steht auch der im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2024 erhobene Fachstatus nicht entgegen, demzufolge der Duktus ängstlich unterlegt, die Stimmung depressiv mit eingeschränkter Affizierbarkeit beidseits und die Auffassung und Konzentration in der Untersuchungssituation eingeschränkt ist bzw. war.

In Anbetracht des Umstandes, dass – ausgehend vom vorliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 10.07.2023 – sämtliche in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten einschätzungsrelevanten Kriterien betreffend die Rahmensätze von 30 bis 40 v.H. der Positionsnummer 03.05.01 erfüllt sind, greift damit aber die vom beigezogenen Gutachter angeführte Begründung für den gewählten Rahmensatz von 30 v.H. zu kurz, besonders da die vom Gutachter genannten Argumente in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht als einschätzungsrelevante Kriterien erwähnt werden. Das eingeholte Gutachten lässt damit eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb sich trotz der dokumentierten affektiven, somatischen, kognitiven und sozialen Symptome eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung, etwa entsprechend einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., als nicht möglich erweist.

Schon aus diesem Grund erweist sich das eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten als nicht ausreichend schlüssig, um zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.

Darüber hinaus schätzte der beigezogene Gutachter die weiters bestehende Nervenläsion der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „iarogene Nervenläsion postoperativ rechts, Revisionsoperation rechter Daumen mit persistierender Sensibilitätsstörung und neuralgischen Schmerz sowie Bewegungseinschränkung, die Hyperästhesie und Schmerzen im Bereich des proximalen Daumens werden hier mitbeurteilt“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein.

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit in diesem Zusammenhang relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„04 Nervensystem

[…]

04. 05 Lähmungen der peripheren Nerven

Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt.

Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus

[…]

04.05. 06 Nervus medianus 10 – 40 %

Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben

[…]“

Die vorgenommene Einschätzung begründete der beigezogene Gutachter damit, dass die Abduktion und Opposition des Daumens sowie der Spitzgriff nur unvollständig leistbar seien. Dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten kann allerdings nicht ausreichend entnommen werden, auf welche Untersuchungsergebnisse der beigezogene Gutachter seine diesbezügliche Einschätzung und Begründung stützte. So ist dem im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsbefund in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: „Klinischer Status – Fachstatus: […] OE: links unauffällig, rechts: grobe Kraft Kleinfinger/Zeigefinger Opposition nicht möglich, Faustschluss 3, Spreizen eingeschränkt-fraglich nachvollziehbar, Hypästhesie an der Daumenspitze, Schmerz und Hyperästhesie am Daumen nach proximal reichend, Trophik stgl., ansonsten unauffällig rechts […]“. Die Schlussfolgerungen des Gutachters finden damit keine ausreichende Deckung in dem von ihm selbst erhobenen Untersuchungsbefund. Ausgehend vom Untersuchungsbefund ist zwar eine Opposition mit dem Kleinfinger und dem Zeigefinger nicht möglich, hinsichtlich der Abduktion des Daumens und des Spitzgriffes sind dem Untersuchungsbefund allerdings keine Erhebungen zu entnehmen. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters ebenfalls nicht ausreichend nachvollziehbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Arztbrief vom 02.05.2024 verwiesen, demzufolge die Opposition des Daumens nicht möglich sei.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass im gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ mehrere, von der Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung mitgebrachte medizinische Befunde erwähnt werden, welche nicht im gegenständlichen Verwaltungsakt aufliegen; der vorliegende Verwaltungsakt erweist sich damit als unvollständig. Ausgehend von der auszugsweisen Wiedergabe dieser Befunde im Gutachten brachte die Beschwerdeführerin u.a. das Ergebnis einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 20.04.2022 mit der Diagnose „incipientes CTS rechts“ sowie einen neurologischen Befund vom 22.06.2022 mit darin beschriebenen „rezidivierenden Migräneattacken rechts temporal“ in Vorlage. Dennoch setzte sich der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten nicht mit diesen, sein Fachgebiet betreffenden Diagnosen auseinander und stufte diese weder im Rahmen der Einschätzungsverordnung ein noch ging er auf diese unter dem Punkt „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“ ein. Das in den vorliegenden Befunden erwähnte Carpaltunnelsyndrom rechts und die Migräne blieben somit im gegenständlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten gänzlich unberücksichtigt.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör u.a. auch an, dass sie Schmerzen im Rücken, den Schultern, den Bandscheiben und der linken Hand habe. Gemeinsam mit der Stellungnahme brachte sie einen MRT-Befund des rechten Handgelenkes vom 20.03.2024 und einen Röntgenbefund der Wirbelsäule, beider Schultern, beider Hände, beider Knie, beider Füße und beider Sprunggelenke ebenfalls vom 20.03.2024 in Vorlage. In diesen radiologischen Befunden sind u.a. ein Erguss im radioulnaren Drehgelenk, Osteochondrosen bzw. Spondylarthrosen und Spondylosen im Bereich der Wirbelsäule sowie Höhenverminderungen der Bandscheiben und Arthrosezeichen im Bereich der Schultern, des rechten Daumensattelgelenkes und des Großzehengrundgelenks beschrieben.

Zur Beurteilung dieser geltend gemachten orthopädischen Leiden holte die belangte Behörde allerdings lediglich eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits zuvor befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024 ein, worin der Gutachter zusammengefasst festhielt, dass die beigebrachten Befunde keine neuen kalkülsrelevanten Erkenntnisse liefern würden, weshalb das bereits getroffene Begutachtungsergebnis nicht abgeändert werden könne.

Die gegenständliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie erweist sich im gegebenen Zusammenhang aber nicht als ausreichend, um die vorliegenden orthopädischen Leidenszustände nachvollziehbar zu beurteilen bzw. diese einer sachgerechten Einschätzung im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuführen. So haben Einschätzungen unter dem Regelungskomplex „02 Muskel-, Skelett, und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“ – ausgehend von den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten allgemeinen einschätzungsrelevanten Kriterien – entsprechend der jeweiligen Beweglichkeit und Belastbarkeit zu erfolgen. Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie setzte sich mit diesen allgemeinen einschätzungsrelevanten Kriterien aber weder im Rahmen seines Gutachtens vom 21.03.2024 noch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 auseinander und finden sich diesbezüglich auch in den Ergebnissen zur persönlichen Untersuchung am 08.03.2024 keine entsprechenden Erhebungen. Die vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 25.04.2024 zu den orthopädischen – fachfremden – Leiden getroffenen Ausführungen sind damit nicht geeignet, zur Sachverhaltsklärung beizutragen.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024 wird daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Frage zum tatsächlichen Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.

Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen, neurologischen und orthopädischen Leidenszuständen sachgerecht auseinanderzusetzen und entsprechende medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, der Psychiatrie und der Orthopädie, welche geeignet sind, die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben.

Die Gutachten werden auf Grundlage eingehender persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin zu erstellen sein. Auch die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde und den vorliegenden Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen und der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein. Besonders hingewiesen wird hierbei auf die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28.03.2024 weiters geltend gemachten Leiden, nämlich den Bluthochdruck und den Schwindel. Hierzu findet sich in der dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Medikamentenverordnung vom 19.06.2024 auch eine entsprechende Medikation mit den Medikamenten Candesartan und Betaserc. Die Wahl der Positionsnummern und der Rahmensätze nach der Einschätzungsverordnung sind ausführlich und nachvollziehbar zu begründen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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