Bundesverwaltungsgericht W135 2293112-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2293112.1.00
Spruch
W135 2293104-1/6E
W135 2293112-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX geboren am XXXX , gegen
1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, und
2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses,
beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung neuer Bescheide an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2023 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Den Anträgen legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.10.2023, einen psychologischen Befund einer näher genannten Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 07.08.2023 sowie die Verleihungsurkunde betreffend den akademischen Grad bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein, welches am 27.02.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2024, erstellt wurde. Darin wurde die Funktionseinschränkung „rez. depressive Störung, Asperger-Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil“), eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 27.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl im Verfahren betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (BEinstG-Verfahren) als auch im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (BBG-Verfahren) im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2024, eingelangt am 14.03.2024, brachte der Beschwerdeführer eine gemeinsame Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, die Begutachtungszeit sei äußerst kurz gewesen und die soziale Integration und Isolation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. In Folge seines Autismus (Asperger-Syndrom) verliere er sich in unwichtigen Details, sodass Wichtigeres ungesagt bleibe oder anders verstanden werde als gemeint. Er habe keinerlei Freunde, zu früheren Freunden habe er keinen Kontakt mehr. Er sei anders und habe z.B. bei After-Work-Aktivitäten die Teilnahme immer abgelehnt, da er sich dabei unwohl fühle. Er habe zwar soziale Bedürfnisse, die Interessen seien aber zu verschieden. Auch fehle ihm das „Gespür“ und er könne nicht zwischen den Zeilen lesen, wodurch er auch in „Fettnäpfchen“ trete. Er sei eigentlich introvertiert, doch habe er seit der Kindheit unbewusst Fähigkeiten entwickelt, um „normal zu wirken“ und seine Defizite zu „verstecken“, sodass der Ersteindruck täusche und er extrovertiert wirke. Dieses „Verstecken“ sei für ihn extrem kräfteraubend. Auch möge er keine Menschenansammlungen und er vermeide den Kontakt zu fremden Menschen so gut es gehe. In öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, sei nicht leicht, aber immer noch besser, als selbst zu fahren, wobei er sehr aufgeregt, nervös und unsicher sei, da er den anderen Autofahrern pauschal nicht vertraue. Durch Corona habe er sich aufgrund seiner Angst vor Krankheiten mehr isoliert. Nach der neunmonatigen Wiedereingliederungsteilzeit arbeite er nun mit 25 Wochenstunden in Teilzeit, wobei er schon in der ersten Arbeitswoche Probleme gehabt habe, seine dienstlichen Stunden zu erfüllen, ohne seine privaten Themen (Verpflichtungen, Vorhaben, Zwänge, Störungen) liegen zu lassen. Er möchte nicht, dass sich diese wieder über Jahre ansammeln und in einem Zusammenbruch enden, weshalb es für ihn völlig unvorstellbar sei, jemals wieder Vollzeit zu arbeiten. Die Krankheit schränke ihn daher aufgrund des Mehrbedarfs an Zeit in den Verdienstmöglichkeiten und dem Pensionskonto ein. Auch habe er Beförderungen ausgeschlagen, da ihn die Last zerdrückt hätte, dies einerseits wegen der sozialen Komponente (untergeordnete Mitarbeiter) und andererseits wegen der dann nicht mehr im gleichen Umfang mögliche Detailarbeit (= Stress, Unwohlsein). Kundenkontakt könne er nur haben, wenn er sich fachlich gezielt und sehr detailliert darauf vorbereiten könne, was sehr viel Zeit koste. Er könne sich nicht gut konzentrieren, nur mit Ablenkung einschlafen, habe Zwangsstörungen und ein Bedürfnis nach Regeln, Ordnung, Sortierung, Hygiene und Sauberkeit. Kleinigkeiten im täglichen Leben würden ihm Unwohlsein verursachen. Schließlich habe er große Probleme bei Entscheidungen aller Art, da er alles hinterfrage und „zerdenke“. Vor Anschaffungen recherchiere er sehr lange und nachdem er Geld ausgegeben habe, hinterfrage und bereue er es sofort. Die Unsicherheit führe zu Stress und in der Folge zu einer Gastritis. Das eingeholte Gutachten helfe ihm nicht weiter, denn es sei ihm ein großes Bedürfnis, seinen ArbeitskollegInnen von seiner Diagnose zu erzählen, um sein Verhalten öffentlich zu begründen und den Druck rausnehmen zu können, was er ohne Kündigungsschutz aber nicht könne. Ohne den Steuerfreibetrag müsse er auch weiterhin seine Privat-Psychotherapeutin und die Medikamente selbst bezahlen. Er selbst würde sich in der Position 03.06.02 einordnen. Der Stellungnahme wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 15.05.2024 ein, worin der Gutachter ausführte, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und damit auch keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
Mit Bescheid vom 16.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten vom 27.02.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2024 übermittelt.
Mit Bescheid vom 24.05.2024 stellte die belangte Behörde überdies fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 25.10.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde ausschließlich das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 angeschlossen.
Gegen diese Bescheide vom 16.05.2024 und vom 24.05.2024 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.06.2024 fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass auf den Inhalt seiner Stellungnahme nicht eingegangen worden sei. Um seine bestehenden und künftigen Therapieausgaben von der Steuer absetzen zu könne, benötige er einen Grad der Behinderung von mindestens 25 %. Aufgrund seines seit Jahrzehnten bestehenden sozialen Rückzugs, der fehlenden Integration mit seiner Außenwelt und der Isolation wäre laut Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von mindestens 30 % heranzuziehen. Die Krankheit sei schon immer Teil seines Lebens, weshalb er um eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von mindestens 25 % ab August 2022 (= Start der Therapie) bitte. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt.
Die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise:
„Begünstige Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. …
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
Die beiden angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Antragstellungen als Gesundheitsschädigung ein Asperger-Syndrom geltend. In diesem Zusammenhang brachte er einen psychologischen Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 07.08.2023 mit den Diagnosen „F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“ und „F 84.5 Asperger-Syndrom“ sowie einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2023 mit den Diagnosen „Mg depr. Episode bei rez. depr. Epis. teilremittiert“ und „Asperger Syndrom“ in Vorlage.
Der seitens der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie schätzte den psychischen Leidenszustand des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 27.02.2024 unter der Bezeichnung „rez. depressive Störung, Asperger-Syndrom“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gemäß der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies damit, dass sich das Leiden unter Medikation stabil erweist.
In Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11.03.2024 wendete der Beschwerdeführer nun aber zusammengefasst ein, seine soziale Integration und Isolation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keinerlei Freunde, zu früheren Freunden habe er keinen Kontakt mehr. Er sei anders und habe z.B. bei After-Work-Aktivitäten die Teilnahme immer abgelehnt, da er sich dabei unwohl fühle. Er habe zwar soziale Bedürfnisse, die Interessen seien aber zu verschieden. Auch habe er Probleme mit Kundenkontakt und er habe schon mehrere Beförderungen ausgeschlagen, weil er u.a. mit der damit verbundenen sozialen Komponente (untergeordnete Mitarbeiter) nicht zurechtgekommen wäre. Er sei eigentlich introvertiert, möge keine Menschenansammlungen und er vermeide den Kontakt zu fremden Menschen so gut es gehe. Er selbst würde sich unter der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einordnen.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des befassten Facharztes für Psychiatrie vom 15.05.2024 ein, in der der Gutachter zusammengefasst ausführte, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und damit auch keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
Das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 wurde den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt; dem Bescheid vom 16.05.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegt zudem noch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2024 zugrunde.
Die im vorliegenden Gutachten vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich allerdings als nicht ausreichend schlüssig.
So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen
[…]
03. 06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
03.06. 02 Depressive Störungen mittleren Grades
Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 %
50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten
Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen
70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt
Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie
03.06. 03 Depressive Störungen schweren Grades
Manische Störung scheren Grades 80 – 100 %
Mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend
Soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation
[…]“
Wie bereits ausgeführt, begründete der Gutachter die vorgenommene Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. damit, dass sich das Leiden unter Medikation stabil erweist. Der vorliegende Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2023 beschreibt unter Medikation ab Februar 2023 auch eine zunehmende Verbesserung der depressiven Symptomatik. Doch setzte sich der beigezogene psychiatrische Sachverständige weder in seinem Gutachten vom 27.02.2024 noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 ausreichend mit der vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten sozialen Isolation auseinander.
Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem bereits im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten psychologischen Befund vom 07.08.2023, worin anamnestisch festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jugendalter keine Freundschaften geschlossen habe, da sich seine Interessen von jenen der Gleichaltrigen unterschieden hätten. Auch aktuell habe er keine engeren Kontakte zu seinen Kollegen und er fühle sich in größeren Menschenmengen nicht wohl. In seiner Beziehung fühle er sich übersehen, auf diese Situation habe er dann mit depressiven Symptomen reagiert, welche sich während der Pandemie durch soziale Isolation noch verstärkt hätten. Er sei in seiner Persönlichkeit zurückhaltend und introvertiert.
Damit ergeben sich bereits aus dem gemeinsam mit der Antragstellung in Vorlage gebrachten psychologischen Befund Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens bzw. der sozialen Integration des Beschwerdeführers. Nichtsdestotrotz geht der beigezogene Gutachter weder im seinem Gutachten vom 27.02.2024 noch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.05.2024 auf die soziale Integration des Beschwerdeführers ein und legte in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar dar, warum sich im Hinblick auf das im Verfahren angeführte soziale Rückzugsverhalten eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens – etwa im Sinne einer Zuordnung zu dem mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewerteten und mit „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“ umschriebenen Rahmensatz oder zu dem mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewerteten und mit „Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschriebenen Rahmensatz – als nicht möglich erweist.
Dies wiegt umso schwerer, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sein soziales Rückzugsverhalten umfassend schilderte und in diesem Zusammenhang eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens forderte. Dennoch ging der beigezogene Gutachter auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 mit keinem Wort auf die seitens des Beschwerdeführers behauptete soziale Isolation ein, sondern hielt lediglich pauschal fest, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden, ohne dies näher zu begründen.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer – neben der rezidivierenden depressiven Störung – bestehende Diagnose eines Asperger-Syndroms im angeführten Sachverständigengutachten zwar erwähnt und gemeinsam mit der vorliegenden depressiven Störung eingeschätzt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass das Asperger-Syndrom nicht als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung geführt wird, sodass der Grad der Behinderung der daraus resultierenden Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist, weshalb die Subsumierung der vorliegenden Beschwerdesymptomatik unter die gegenständlich herangezogene Positionsnummer grundsätzlich denkbar ist. Dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kann aber nicht ausreichend entnommen werden, ob das Asperger-Syndrom bei der vorgenommenen Beurteilung bzw. bei der Wahl des Rahmensatzes auch berücksichtigt wurde bzw. in welchem Ausmaß sich dieses in der Einschätzung des Grades der Behinderung niedergeschlagen hat. Besonders hingewiesen wird hierzu auf den vorliegenden psychologischen Befund vom 07.08.2023, demzufolge sich beim Beschwerdeführer qualitative Abweichungen in der sozio-emotionalen Kognition und Interaktion, Probleme im emotionalen Gefühlsausdruck und ein kompensatorisches anankastisches Verhalten mit Kontroll- und Reinigungszwängen sowie Gedankenkreisen zeigen und das soziale Stresserleben, die hohen Leistungsstandards und die rigiden Verhaltensmuster mit einer Neigung zu zwanghaften, ritualisierten Handlungsweisen für den Beschwerdeführer oft überfordernd sind, was zu krisenhaften Überlastungszuständen mit depressiver Verarbeitung der Belastung führt. Inwiefern diese beschriebenen Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Sozialverhalten – in der gegenständlich vorgenommenen Beurteilung berücksichtigt wurden, ist aus dem vorliegenden Gutachten insgesamt nicht ersichtlich, besonders da sich der beigezogene Gutachter auch bei der Begründung des Rahmensatzes nicht mit den beim Beschwerdeführer bestehenden, aus dem Asperger-Syndrom resultierenden Einschränkungen im Sozialverhalten auseinandersetzte und in diesem Zusammenhang auch nicht darlegte, weshalb diese Einschränkungen die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung für die Positionsnummer 03.06.01 angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien der „fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenz, aber noch integriert“ oder der „mäßigen sozialen Beeinträchtigung“ nicht zu erfüllen vermögen und diese damit auch eine höhere Einschätzung nicht rechtfertigen.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.05.2024 wird daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Leidenszustandes nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Stellungnahme auseinandergesetzt hat, vielmehr führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, dass dem Beschwerdeführer zwar Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, dass innerhalb der gesetzten Frist aber keine Stellungnahme eingelangt sei, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden habe können. Mit dem im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Schriftsatz vom 11.03.2024 brachte der Beschwerdeführer aber ausdrücklich sowohl im BEinstG-Verfahren als auch im BBG-Verfahren eine gemeinsame Stellungnahme ein, zumal er diesbezüglich auch beide Verfahrenszahlen konkret anführte. Der Beschwerdeführer wendete sich damit in beiden Verfahren gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang im BEinstG-Verfahren eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2024 wurde dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 auch nicht als Beilage angeschlossen und blieben die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im BBG-Verfahren damit auch gänzlich unberücksichtigt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Fällen noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich in den fortgesetzten Verfahren mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Asperger-Syndrom und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, insbesondere den vom Beschwerdeführer behaupteten und auch im psychologischen Befund angeführten Einschränkungen im Sozialverhalten, sachgerecht auseinanderzusetzen und erneut ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. Dabei wird auch auf die beim Beschwerdeführer weiters bestehende rezidivierende depressive Störung sachgerecht einzugehen sein. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.