Bundesverwaltungsgericht W600 2297559-4

W600 2297559-4Tribunal administratif fédéral16 déc. 2024

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W600 2297559-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2297559.4.00

Spruch

W600 2297559-4/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , (alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), StA. Algerien (alias unbekannt, Libyen, Tunesien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit 27.06.2024 in Schubhaft.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: XXXX , vom 21.08.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 27.06.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Nach Aktenvorlage durch das BFA am 17.10.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 24.10.2024, gemäß 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

4. Nach Aktenvorlage durch das BFA am 11.11.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 20.11.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

5. Mit Schreiben vom 09.12.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.

6. Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – dem BF am 09.12.2024 zum Parteiengehör übermittelt und legte der BF am 10.12.2024 eine Vollmacht seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) vor. Eine Stellungnahme gab der BF nicht ab.

7. Am 11.12.2024 langte ein amtsärztliches Gutachten des BF sowie eine Anfragenbeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein, welche dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurden. Eine Stellungnahme des BF langte beim BVwG nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF hat zunächst am 27.12.2019 in der Schweiz einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. (SIM-Akt, EURODAC-Abfrage, AS 89 [OZ 5])

Sodann reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte, am XXXX .2021 illegal nach Deutschland einzureisen. Dabei wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgrund vorgebrachter Minderjährigkeit der Obhut des örtlichen Jugendwohlfahrtsträgers übergeben. Sogleich tauchte der BF ohne Angabe einer Adresse unter. (Vorakt3: EAM1-Akt, Anhalteprotokoll vom XXXX 2021, AS 23f; Bericht LPD XXXX , AS 83; Aktenvermerk BFA vom 23.04.2021 [OZ 18])

Am 02.03.2022 stellte der BF sodann in Italien einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, EURODAC-Abfrage, AS 89 [OZ 6])

Am XXXX .2022 reiste er von Italien kommend mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet ein, konnte jedoch keine zur Einreise erforderlichen Dokumente vorweisen, weshalb er festgenommen wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass gegen ihn seitens der Schweiz ein Einreiseverbot im SIS vorhanden ist. (Vorakt3: EAM2-Akt, Bericht LPD XXXX vom XXXX .2022, AS 3f [OZ 21])

Aufgrund eines EURODAC-Treffes in der Schweiz vom 27.12.2019 sowie Italiens vom 02.03.2022 wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO aufgenommen und der BF am 22.07.2022 aufgrund einer rechtskräftig erlassenen Außerlandesbringung vom 27.06.2022 nach Italien überstellt. (Vorakt3: EAM-Akt2, Bescheid des BFA vom 22.06.2022, AS 77ff; Übernahmebestätigung vom 23.06.2022, AS 131; Rechtsmittelverzicht vom 27.06.2022, AS 135 [OZ 22]; Vorakt3: SIM1-Akt, Bericht der LPD XXXX vom 22.07.2024, AS 107 [OZ 24]; Fremdenregister)

Am 19.12.2022 stellte der BF in Deutschland einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, EURODAC-Abfrage, AS 89 [OZ 5])

Sodann reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.11.2023 seinen (im Bundesgebiet ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dabei gab er zunächst an, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund nannte er, im Heimatland niemanden zu haben. Seine Mutter lebe in Marokko und habe ihm gesagt, dass er nicht zu ihr kommen solle. Wenn er dort eine finanzielle Unterstützung von Österreich bekomme, dann würde er freiwillig auch wieder zurückgehen. Er habe dort niemanden und auch kein Geld. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. (Vorakt3, Protokoll Erstbefragung vom 16.11.2023 OZ 25)

Der BF wurde wegen seiner mehr als 24-stündigen Abwesenheit am 29.11.2023 von seiner Betreuungseinrichtung abgemeldet. (GVS-Informationssystem OZ 2)

Das Verfahren über den Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 16.11.2023 wurde am 19.01.2024 wegen unbekannten Aufenthalts des BF gemäß § 34 Abs. 2 AsylG eingestellt. (Vorakt3, Aktenvermerk vom 19.01.2024 [OZ 25])

Am 06.12.2023 stellte der BF in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, EURODAC-Abfrage, AS 89 [OZ 6])

Am XXXX 2024 wurde der BF im Bereich des XXXX , im XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person wurden EURODAC-Treffer und Aliasnamen festgestellt und der BF nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen sowie in das PAZ XXXX überstellt. (Vorakt2: SIM1-Akt, Anhalteprotokoll LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 1f; Meldung LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 5f [OZ 15])

Ebenfalls am 28.04.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2024 einvernommen. Dabei gab er zunächst an, zuerst in der Schweiz, dann in Italien, Deutschland, den Niederlanden und zuletzt in Österreich um internationalen Schutz angesucht zu haben. Er sei hierhergekommen, um eine Arbeit zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedrohen und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, da er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als Friseur, habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland. (SIM-Akt, Protokoll Niederschrift vom 28.04.2024, AS 1ff [OZ 5]; Vorakt2, Protokoll Niederschrift vom 28.04.2024, AS 1ff [OZ 5])

Nach seiner Einvernahme wurde der BF sogleich entlassen. (Vorakt3, Entlassungsschein vom 28.05.2024, OZ 15)

Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde aberkannt. Das BFA begründete die Annahme einer tunesischen Staatsangehörigkeit damit, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, einfache Fragen zu seinem vorgegebenen Herkunftsstaat Libyen zu beantworten und dass aufgrund des arabischen Dialekts die große Wahrscheinlichkeit und der begründete Verdacht bestünden, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei. (Vorakt3, Bescheid des BFA vom 01.06.2024, OZ 25)

Dieser Bescheid wurde aufgrund des Untertauchens des BF und der Entziehung vom Verfahren auf internationalen Schutz am 03.06.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 02.07.2024 in Rechtskraft. (Vorakt3, Beurkundung der Hinterlegung vom 03.06.2024, OZ 25)

Der BF wurde am XXXX .2024 durch Polizisten im Bundesgebiet betreten und nach Ausfolgung einer Kopie des Bescheides des BFA vom 01.06.2024 wieder entlassen. (Vorakt3: SIM1-Akt, Bericht LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 1ff [OZ 18])

Am XXXX 2024 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD XXXX im Bundesgebiet aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der BF festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Dort wurde er in einer „Sicherheitszelle“ untergebracht, da er sich hochgradig aggressiv und unkooperativ sowie gewalttätig verhielt. (SIM-Akt, Anhalteprotokoll LPD- XXXX vom XXXX 2024, AS 25f, Meldung LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 17f [OZ 5])

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Vorakt2, Bescheid des BFA vom 27.06.2024, AS 51f [OZ5]) Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte. (Vorakt2, Übernahmebestätigung, AS 73 [OZ 5]) Die Einvernahme des BF war aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens nicht möglich. (SIM-Akt, Meldung LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 17f [OZ 5])

Der BF befand sich von 27.06.2024 bis 01.07.202 und von 01.07.2024 bis 20.07.2024 im Hungerstreik. (Anhaltedatei OZ 2; Pateientenkartei OZ 14)

Am 04.07.2024 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme zeigte der BF weiterhin unkooperatives, aggressives Verhalten und füllte die HRZ-Formulare nicht aus. Ihm wurde mitgeteilt, dass er einer tunesischen sowie algerischen Delegation vorgeführt werde. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher davon ausgehe, dass es sich beim BF um einen Algerier oder Tunesier handle. Der BF gab unter anderem an, nicht bereit zu sein an einem HRZ-Verfahren mitzuwirken und eine Kopie seines Reisepasses auf dem Mobiltelefon seines Cousins zu haben, diese aber nicht vorlegen zu wollen. (SIM-Akt, Protokoll Niederschrift vom 04.07.2024, AS 99f [OZ 5])

Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 04.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. (SIM-Akt, Protokoll Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.07.2024, AS 109f [OZ 5])

Mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD XXXX zur Anzeige gebracht. (SIM-Akt, Abschlussbericht LPD- XXXX vom XXXX .2024, AS 125f [OZ 5])

Am XXXX .2024 wurde wegen §§ 107 (1), 125 StGB § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB § 15 StGB eine Anklage gegen den BF erhoben. (SIM-Akt, Mitteilung StA XXXX vom XXXX .2024, AS 225 [OZ 5])

Am 10.07.2024 wurde der BF der libyschen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er an, eine Reisepasskopie auf seinem Handy zu haben, die seine lybische Staatsangehörigkeit bestätige. Gemäß der Rückmeldung des libyschen Konsuls sei der BF mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Algerier. (SIM-Akt, E-Mail BFA-Direktion vom 10.07.2024, AS 137; Bericht LPD- XXXX vom 10.07.2024, AS 145 [OZ 5])

In weiterer Folge konnte das Bild einer abgeschnittenen Kopie eines Identitätsdokumentes am Mobiltelefon des BF vorgefunden werden. Es wurde am 12.07.2024 eine neuerliche Anfrage mit diesen Angaben an die libysche Botschaft getätigt und urgiert. (SIM-Akt, E-Mail BFA vom 12.07.2024, AS 147; E-Mail-Verkehr, AS 179ff [OZ 5])

Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 23.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF neuerlich nicht rückkehrwillig. (SIM-Akt, Protokoll Rückkehrberatung vom 23.07.2024, AS 193 [OZ 5])

Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Libyens nach Vorführung des BF eher von keiner Staatsangehörigkeit Libyen auszugehen ist, werden demnach HRZ-Verfahren mit Algerien und Tunesien geführt. (SIM-Akt, Aktenvermerk vom 24.07.2024, AS 195 [OZ 5])

Der BF stellte sodann am 30.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 31.07.2024 wurde er aufgrund seines Folgeantrages erstbefragt. Dabei gab er zunächst unter anderem an, über keine Barmittel und Unterstützung zu verfügen. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und noch einmal einen Asylantrag stelle, damit er hier Dokumente bekomme und hier arbeiten könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Probleme mit seiner Familie. Dieser Fluchtgrund sei ihm bereits seit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat bekannt. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er abermals. (SIM-Akt, Protokoll Erstbefragung vom 31.07.2024, AS 203f [OZ 5])

Mit begründetem Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG, vom 31.07.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Aktenvermerk vom 31.07.2024, AS 207; Übernahmebestätigung vom 31.07.2024, AS 215 [OZ 5])

Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im PAZ zugestellt. (SIM-Akt, Verfahrensanordnung vom 05.08.2024, AS 217f; Übernahmebestätigung vom 05.08.2024, AS 221[OZ 5])

Der BF befand sich von 08.08.2024 bis 12.08.2024 und am 13.08.2024 (für die Dauer von 35 Minuten) erneut im Hungerstreik. (Anhaltedatei OZ 2; Patientenkartei OZ 14; SIM-Akt, Hungerstreikmeldung, AS 235 [OZ 5])

Am 10.08.2024 behauptete der BF eine Rasierklinge geschluckt zu haben. (Patientenkartei OZ 14; SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX vom 10.08.2024, AS 229f [OZ 5])

Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 27.06.2024 und die Anhaltung in Schubhaft. (Vorakt1 OZ 1; SIM-Akt, Beschwerdeschrift vom 16.08.2024, AS 247ff [OZ 5])

Am 19.08.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er befragt, weshalb er nach Belieben durch Europa reise und die Dublin-Verordnung missachte, an, Arbeit zu suchen und in einem Land bleiben zu wollen, wo er Arbeit finde. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er nicht verstehe, weshalb sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er habe Probleme mit seiner Familie und würden sie ihn umbringen wollen. Er hätte eine sexuelle Beziehung mit seiner Cousine gehabt, weshalb er von seiner Familie verfolgt werde. Ferner vermeinte der BF, dass es ihm gut gehe, er XXXX heiße, am XXXX in Libyen geboren sei, alle Familienangehörigen in Libyen lebten, er dem BFA im Juli 2024 eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch ein Kind, welches bei der Kindsmutter in Paris lebe, habe. Auch verneinte der BF Alias-Identitäten verwendet zu haben. Er habe Unterkunft bei einem Freund im XXXX in der XXXX genommen, EUR 3.000,- bei einem Freund verwahrt, welche er aus Arbeit in Deutschland erwirtschaftet habe und in Deutschland einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von sechs Monaten erhalten. In Österreich habe er nur Freunde, jedoch lägen keine Abhängigkeitsverhältnisse vor. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts des BF davon ausgehe, dass es sich beim BF um einen Algerier handle. (SIM-Akt, Protokoll Niederschrift vom 19.08.2024, AS 289f [OZ 6])

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 21.08.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 und seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. (Vorakt1; SIM-Akt, Erkenntnis BVwG, AS 325ff [OZ 6])

Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024, Zahl XXXX wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dem BF wurde zudem keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Vorakt2, Bescheid BFA vom 28.08.2024, AS 47f [OZ 11]). Der besagte Bescheid wurde dem BF am 28.08.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (Vorakt2, Übernahmebestätigung vom 28.08.2024, AS 99 [OZ 11])

Der BF erstattete am 30.08.2024 hinsichtlich des Bescheides des BFA vom 28.08.2024 durch seine RV einen Rechtsmittelverzicht. (Vorakt2, Schriftsatz vom 30.08.2024, OZ 11)

Am 01.10.2024 wurde das BFA über die Verurteilung des BF durch das LG XXXX am 12.09.2024, wegen §107 Abs. 1 StGB, §83 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 125 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Ausfertigung des Urteils, in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Benachrichtigung des LG XXXX vom 30.09.2024, AS 443; Urteilsausfertigung, AS 445f [OZ 6])

Mit Schreiben vom 17.10.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 17.10.2024, AS 487f [OZ 6]; Vorakt2 OZ1)

Am 23.10.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. (SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 613f [OZ 7]; Vorakt3, Rückkehrberatungsprotokoll vom 23.10.2024, OZ 27)

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 24.10.2024, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist. (SIM-Akt, Erkenntnisausfertigung, AS 519ff; Vorakt2, Erkenntnis BVwG)

Am 25.10.2024 wurde der BF der Botschaft von Algerien vorgeführt, wobei dessen Staatsangehörigkeit von Algerien festgestellt wurde. Die Unterlagen des BF wurden zur endgültigen Abklärung seiner Identität an die Behörden in Algier weitergeleitet. (SIM-Akt, Bericht vom 25.10.2024, AS 561; AS 583 [OZ 6])

Mit Schreiben vom 11.11.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. (SIM-Akt, Schrieben des BFA vom 11.11.2024, AS 577f [OZ 6]; Vorakt3 OZ 1)

Am 18.11.2024 fand vor dem BVwG, im Beisein des BF und seiner RV, eine mündliche Verhandlung statt. (SIM-Akt, VH-Protokoll vom 18.11.2024, OZ 7; Vorakt3, VH-Protokoll OZ 29)

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 20.11.2024, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist. (SIM-Akt, Erkenntnis BVwG, AS 641ff; Vorakt3, Erkenntnis BVwG)

Der BF beging am 21.11.2024 eine Ordnungswidrigkeit, indem er der Anordnung des zur Aufsicht im PAZ eingeteilten Polizeibeamten zum wiederholten Male nicht befolgte. (SIM-Akt, Meldung LPD XXXX vom 21.11.2024, AS 699f [OZ 7])

Am 25.11.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. (Rückkehrberatungsprotokoll vom 25.11.2024 OZ 15)

Mit Schreiben vom 09.12.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (OZ 1)

Der BF legte am 10.12.2024 eine Vollmacht seiner RV vor und gab zu den ihm schriftlich gewährten Parteiengehören vom 09.12.2024 und 12.12.2024 keine Stellungnahme ab. (OZ 3 und OZ 16)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Algerien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht derzeit nicht fest.

Der BF befindet sich in einem guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand. Er bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor.

Der BF wurde am 11.09.2024 von Interpol als Staatsangehöriger Algeriens mit der oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) identifiziert.

Der BF ist wiederholt in Österreich und zumindest in vier weiteren Ländern untergetaucht. Er hat in Österreich, Italien, Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich jeweils den Verfahren entzogen. Auch in Österreich hat er sich unmittelbar nach seiner ersten Asylantragstellung auf internationalen Schutz und Aufnahme in der Grundversorgung dem Verfahren entzogen. Er ist wiederholt unter Missachtung des Meldegesetzes und der Dublin III-VO in Österreich und anderen Ländern untergetaucht, wodurch er seine Rückkehr bzw. Abschiebung verhindert hat.

Der BF hat bei seinen zahlreichen Anträgen auf internationalen Schutz mehrfach unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen.

Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB zu einer beding nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der BF wurde dabei für schuldig befunden, er habe

A.Am XXXX .2023 in XXXX

1. Zwei Personen mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem zugeklappten Messer in deren Richtung zeigte, ein Kreuzzeichen machte und dabei – für eine der beiden Personen verständlich – äußerte, dass er ihnen ein Kreuz in ihre Gesichter machen werde.

2. Eine Fahrscheinkontrollorin durch Erfassen an den Unterarmen, wodurch diese in Form von Rötungen, welche noch zwei Tage nach dem Vorfall vorhanden waren, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, nachdem diese bei ihm eine Fahrscheinkontrolle durchführte und bei ihm stehen blieb, weil dieser nicht der Aufforderung des Verlassens des Zuges nachkam, sohin eine Körperverletzung an einer Person begangen, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe betraut war, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit;

B.Am XXXX .2024 in XXXX

1. Zwei Personen gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte, er werde auf sie vor dem Gefängnis warten, wobei er dabei mit der linken Hand deutete, ihnen den Hals abzuschneiden sowie gegenüber einer der Personen äußerte, er werde ihn köpfen;

2. Eine fremde bewegliche Sache, und zwar die Sitzbank im Wartebereich der Aufnahme eines PAZ beschädigt, indem er versuchte diese aus der Halterung zu reißen, wodurch er die Schweißnaht der Sitzbank beschädigte;

3. Zwei Polizeibeamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Haftraum, zu hindern versucht, indem er ihnen mehrere Faustschläge und Tritte versetzte;

4. Im Zuge unter Punkt B.3. genannten Tätlichkeit die beiden Polizeibeamten, mithin Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt sowie zu verletzen versucht, wobei ein Beamter eine Schwellung des rechten und linken Daumens, ein Hämatom zwischen Fingernagel und Daumengelenk sowie Prellungen im Handgelenk und Unterarm erlitt.

Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Der BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom 29.05.2024 wegen Verwaltungsvergehen (aggressives Verhalten, ungebührliche Lärmerregung und Verstoß gegen die StVO) mit einer Gesamtgeldstrafe von EUR 650,- belegt.

Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern hat sich seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit verdient. Der BF verfügt abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist mittellos.

Der BF war von 16.11.2023 bis 28.11.2023 in einer staatlichen Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.

Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren.

Der BF wird seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten.

Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Aufgrund der Angaben des BF Libyer zu sein, wurde anfangs ein HRZ-Verfahren mit Libyen betrieben und der BF am 10.07.2024 der libyschen Botschaft vorgeführt, wobei diese die Vermutung äußerte, dass der BF algerischer Staatsbürger sei. In weiterer Folge wurden der libyschen Botschaft weitere Unterlagen, die vom Mobiltelefon des BF sichergestellt werden konnten am 12.07.2024 übermittelt. Zudem wurde ein HRZ-Verfahren seitens des BFA auch beim Staat Algerien am 22.07.2024 eingeleitet. Die Zusammenarbeit mit dem algerischen Konsulat entwickelt sich positiv und wurde durch das BFA jeweils am 18.09., 23.09., 01.10., 12.11.2024 und 11.12.2024 bei den algerischen Vertretungsbehörden urgiert. Die algerischen Vertretungsbehörden stellen grundsätzlich HRZ aus und finden Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2024 wurden bisher 11 HRZ ausgestellt und fanden zehn Abschiebungen nach Algerien statt. Im Dezember 2024 wurden fünf Außerlandesbringungen geplant, wovon bereits zwei stattfanden und die nächsten Abschiebungen am 21. und 22.12.2024 stattfinden werden. Die Ausstellung der dafür notwendigen HRZ wurde von den algerischen Vertretungsbehörden bereits zugesagt.

Der BF wurde am 25.10.2024 der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde von dieser die algerische Staatsbürgerschaft des BF vorab bestätigt. Zum Zwecke der endgültigen Identifizierung des BF wurden die notwendigen Unterlagen nach Algier übermittelt und nimmt die Überprüfung in der Regel 3 bis 4 Monate in Anspruch. Bei einer positiven Rückmeldung seitens der algerischen Vertretungsbehörden wird ein HRZ nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA durch die algerische Botschaft ausgestellt.

Dem BF wurde aktuell noch kein HRZ ausgestellt.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren des BF betreffend (im Folgenden: SIM-Akt), in den, das vorangegangene Schubhaftüberprüfungsverfahren zum Gegenstand habenden Gerichtsakt, Gz.: XXXX (im Folgenden: Vorakt3), darin insbesondere in die Verwaltungsakte des BFA, das seinerzeitige internationale Schutzverfahren (im Folgenden: INT1-Akt), das Folgeasylantragsverfahren (im Folgenden: INT2-Akt), die vorangegangenen Sicherungs- bzw. Schubhaftverfahren (SIM1- und SIM2-Akt) und die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im Folgenden: EAM1- und EAM2-Akt) den BF betreffend, in den, das erste Schubhaftüberprüfungsverfahren, des BF betreffenden Gerichtsakt, GZ.: XXXX (im Folgenden: Vorakt2), den, das Schubhaftbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt, GZ.: XXXX (im Folgenden: Vorakt1) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, XXXX und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM, INT, EAM), den gerichtlichen Vorakten (Vorakt1, -2 und -3) und den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der unter II.1.1. festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, die vom BF nicht bestritten wurden. Der Verfahrensgang wurde zudem auch in der Stellungnahme des BFA (OZ 1) dargestellt und wurde diesem Seitens des BF nicht entgegengetreten.

2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:

Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF, trotz mehrmaliger Angabe von Alias-Identitäten, wiederholt nicht behauptete minderjährig zu sein. Zudem wurde der BF durch Interpol am 11.09.2024 mit der Identität XXXX , StA.: Algerien, identifiziert (SIM-Akt AS 397 und AS 497 [OZ 6]) und gestand der BF in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 (im Folgenden: VH) ein, am 14.10.1992 geboren worden zu sein (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll S. 5)

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. Vielmehr behauptete der BF wiederholt Staatsangehöriger von Libyen zu sein (vgl. Vorakt2 AS 1ff, 99f, 203f [OZ 5]; AS 289f [OZ 1]) und gab zuletzt in der VH an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll S. 5), was auch von der algerischen Botschaft am 25.10.2024 vorab bestätigt wurde. (vgl. SIM-Akt, Bericht vom 25.10.2024, AS 561, AS 583 [OZ 6])

Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich (vgl. Vorakt3, Bescheid BFA vom 01.06.2024 und Beurkundung der Hinterlegung OZ 25) sowie die rechtskräftige Zurückweisung seines Folgeantrages mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 (vgl. Vorakt2 AS 47, 99 [OZ 11]) festzustellen. Zudem gab der BF bisher nicht an in einem Land, in dem er einen Asylantrag gestellt hat, auch tatsächlich Asyl erhalten zu haben. Vielmehr vermeinte er selbst vor dem BFA am 28.04.2024 (vgl. SIM-Akt AS 1ff [OZ 5]; Vorakt2 AS 1ff [OZ 5]) sowie in der VH, in keinem Land Asyl zugesprochen bekommen zu haben. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 12])

In Ermangelung einer – endgültigen – Bestätigung durch die algerischen Behörden und der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten durch den BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung steht dessen Identität nicht abschließend fest. (vgl. OZ Vorakt2 AS 397 [OZ 1])

Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden. (vgl. Fremdenregister) Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den BF ein HRZ beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zur Identifizierung des BF eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der BF keine Identitätsunterlagen und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat. Den Akten kann bloß entnommen werden, dass am Mobiltelefon des BF Fragmente eines Dokumentes vorgefunden, jedoch nicht, dass diesem zweckdienliche Daten entnommen werden konnten. (vgl. SIM-Akt AS 179 OZ 5]) Die Notwendigkeit der Beantragung eines HRZ für den BF wurde auch vom BFA in seiner Stellungnahme vom 09.12.2024 (vgl. OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom BF bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr vermeinte der BF in der VH niemals einen Reisepass besessen zu haben. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 11)

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche auch nicht vom BF im gegenständlichen Verfahren behauptet. Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. (vgl. Patientenkartei, OZ 14) Einem amtsärztlichen Gutachten vom 11.12.2024 ist zudem zu entnehmen, dass der BF sich in einem guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand befindet, keiner medizinischen Behandlung bedarf und er haft- und prozessfähig sei. (vgl. OZ 13) Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat ist unbestritten und steht aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zweifelsfrei fest. (OZ 13; OZ 14)

Dass der BF seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Hinterlegungsnachweis einliegenden Bescheid des BFA (vgl. Vorakt2 AS 51f, AS 72) sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Ein- und Ausreisen des BF in verschiedene Länder im Unionsgebiet und seine diesbezüglichen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus den zahlreichen EURODAC-Treffern, die dem Fremdenregister entnommen werden können und wurden diese vom BF auch selbst im Rahmen seiner Einvernahmen beim BFA am 28.04.2024 eingestanden. (SIM-Akt AS 1ff [OZ 5]; Vorakt2 AS 1ff [OZ 5]) Diese wurden zudem bereits dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt und vom BF bis dato weder in den Vorverfahren (vgl. Vorakt 1, Beschwerdeschrift OZ 1; Vorakt2, Stellungnahme OZ 10; Vorakt3 OZ 11) noch im aktuellen Verfahren bestritten. Vielmehr gestand der BF in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 ein, Asylanträge in der Schweiz, Italien und Österreich gestellt und nach Deutschland zu reisen versucht zu haben, sowie wiederholt nach Österreich eingereist zu sein (Vorakt3 OZ 11), was er letztlich in der VH bestätigte (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 5, S.6, S. 9, S.11) Dass der BF sich wiederholt den Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat, ergibt sich ebenfalls aus den zahlreichen EURODAC-Treffern sowie dem Umstand, dass der BF die jeweiligen Verfahrensabschlüsse nicht abgewartet hat, sondern vielmehr untertauchte bzw. weiterreiste. So wurde der BF im Juli 2022 im Rahmen der Dublin III-VO aufgrund eines EURDOAC-Treffers nach Italien überstellt. Auch in Österreich hat er sich seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen, wie dem Akteninhalt sowie dem GVS-Informationssystem und ZMR zu entnehmen ist. Der BF wurde am 29.11.2023 von seiner Betreuungsunterkunft aufgrund einer länger dauernden Abwesenheit abgemeldet und wurde das Asylverfahren des BF am 19.01.2024 wegen unbekannten Aufenthalts des BF vom BFA vorübergehend eingestellt. (vgl. Vorakt3, Aktenvermerk vom 19.01.2024 OZ 25) Der BF verfügte abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich und war einzig im Zeitraum 16.11.2023 bis 28.11.2023 in einer Betreuungsunterkunft im Bundesgebiet untergebracht. (vgl. Melderegister; GVS-Informationssystem)

Dass der BF zahlreiche Identitäten im Zuge seiner Anträge auf internationalen Schutz in Europa nannte, gab er selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 28.04.2024 an, wonach ihm dies von der arabischen Community geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden (vgl. SIM-Akt AS 1ff [OZ 5]; Vorakt2 AS 1ff [OZ 5]). Jener Umstand ergibt sich zudem aus den zahlreichen Aliaseintragungen, die dem Fremdenregister entnommen werden können. Zudem lässt sich den jeweiligen Einvernahmen des BF in Österreich entnehmen, dass der BF unterschiedliche Alias-Identitäten angab. So vermeinte der BF vor dem BFA am 28.04.2024 XXXX zu heißen, und am XXXX geboren worden zu sein (vgl. Vorakt2 AS 5 [OZ 5]), während er am 04.07.2024 angab am XXXX geboren worden zu sein (vgl. Vorakt2 AS 99f [OZ 5] Letztlich gab der BF am 19.08.2024 an, am XXXX geboren worden zu sein (vgl. Vorakt2 AS 289f [OZ 1]) Insofern der BF vor dem BFA am 19.08.2024 die Verwendung von Alias-Identitäten leugnete, sind dem BF seine – dokumentierten – unterschiedlichen Identitätsangaben und Staatsangehörigkeiten sowie sein Eingeständnis Alias-Identitäten verwendet zu haben am 28.04.2024 entgegen zu halten. Der BF wurde mittlerweile von Interpol mit der oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft (vgl. SIM-Akt AS 397 [OZ 6]) und von der algerischen Botschaft am 25.10.2024 vorab als algerischer Staatsbürger identifiziert. (vgl. SIM-Akt, AS 561 und AS 583 [OZ 7]) Letztlich gestand der BF in der VH die Verwendung – zumindest – einer Alias-Identität ein. So vermeinte der BF immer angegeben zu haben XXXX (phonetisch) zu heißen (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S 5) Zur Begründung brachte der BF vor, diese Alias-Identität zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und aus Angst vor seiner Abschiebung, auf Rat von Freunden, angegeben zu haben (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 5, S. 6).

Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden – den Folge-Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid des BFA vom 28.08.2024, welcher dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde. (vgl. Vorakt2 AS 47f, AS 99 [OZ 11]) und hinsichtlich desselben der BF am 30.08.2024 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (vgl. Vorakt2 OZ 11]) Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, wurde bereits der erste Asylantrag des BF in Österreich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Anhaltspunkte, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Unionsgebiet nachkam, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF in der VH konkret befragt an, im Jahr 2019 in Europa bzw. in das Unionsgebiet eingereist zu sein und dieses seither nicht mehr verlassen zu haben. (vgl. Vorakt3 VH-Protokoll S. 11) Ein dem entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF bis dato nicht erstattet.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und den Milderungs- und Erschwernisgründen beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX . (vgl. SIM-Akt AS 445f [OZ 6])

Die rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Belangung des BF beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses sowie einer Verständigung der LPD XXXX vom 24.09.2024 (vgl. SIM-Akt AS 422f und AS 405 [OZ 5])

Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig aus dem Unionsgebiet auszureisen bzw. nach Algerien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben im Rahmen der Rückkehrberatungen, zuletzt am 25.11.2024 (OZ 15) sowie dem Umstand der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz während der Schubhaft am 30.07.2024. Zudem vermeinte der BF am 28.04.2024 nach Deutschland oder Italien weiterreisen zu wollen, womit er ebenfalls zum Ausdruck brachte, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren bzw. das Unionsgebiet verlassen zu wollen. (vgl. SIM-Akt AS 1ff [OZ 5]) Dies wird wiederum durch die Angaben des BF vom 19.08.2024 insofern untermauert, als der BF angab, Arbeit zu suchen und sich in jenem Land niederlassen zu wollen, wo er Arbeit finde. (vgl. SIM-Akt AS 289f [OZ 1]) Letztlich verweigerte der BF vor dem BFA am 04.07.2024 seine Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ und vermeinte nicht gewillt zu sein seinen Reisepass zum Zwecke seiner Rückkehr bzw. Abschiebung vorzulegen, womit der BF ebenfalls seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte. (vgl. SIM-Akt AS 99f [OZ 5]) In der VH gab der BF, seinen Angaben vor dem BFA am 04.07.2024 (vgl. SIM-Akt AS 99f [OZ 5]) wonach er – den Besitz eines Reisepasses eingestehend – angab, dass er eine Kopie seines Reisepasses auf dem Mobiltelefon seines Cousins gespeichert hätte, widersprechend an, nie über einen Reisepass verfügt zu haben. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S 11) In der VH vermeinte der BF zudem, in Österreich leben und arbeiten zu wollen. Auch würde er nicht verstehen, weshalb er nach Algerien abgeschoben werden solle. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wolle er sich eine Wohnung suchen und zu Arbeiten beginnen (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 10, S. 11, S.13), was aufzeigt, dass der BF in Österreich verbleiben möchte. Dem Vorbringen des BF in der VH, kein Problem mit einer Rückkehr nach Algerien zu haben, widerspricht der von ihm am 25.11.2024, im Rahmen seiner Rückkehrberatung kommunizierte Ausreiseunwille (vgl. OZ 15). Wäre der BF rückkehrwillig, ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb er dies nicht auch so kommuniziert hätte, anstatt seinen Ausreiseunwillen explizit kundzutun.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben bei den bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in seinen bisherigen Stellungnahmen. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (vgl. SIM AS 1ff [OZ 5], Vorakt2 AS 289f [OZ1]), was auch in der Stellungnahme des BF vom 12.11.2024 nicht nur nicht bestritten, sondern gar nicht thematisiert wurde. (vgl. Vorakt3 OZ 11) Insofern der BF am 04.07.2024 vor dem BFA vorbrachte eine Kopie seines Reisepasses auf dem Handy seines Cousins in der XXXX abgespeichert zu haben, widerspricht sich der BF insoweit selbst, als er wiederholt angab über keinerlei familiäre Bezüge in Österreich zu verfügen. (vgl. SIM-Akt AS 99f [OZ 5]) Darüber hinaus bestätigte der BF in der VH, dass er keine familiären Bezugspunkte in Österreich aufweist. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 7) Eine aktuelle Stellungnahme des BF zu den familiären Bezugspunkten im gegenständlichen Verfahren liegt dem BVwG nicht vor und lässt sich der Anhaltedatei entnehmen, dass der BF seit seiner Inhaftierung keinen Besuch von Angehörigen erhalten hat. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der BF über keine familiären Bezugspunkte in Österreich verfügt.

Insofern der BF erstmals vor dem BFA am 19.08.2024 vorbrachte über Freunde in Österreich zu verfügen (vgl. SIM-Akt AS 289f [OZ 1]), was er letztlich auch in der VH behauptete (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 7f), ist entgegenzuhalten, am 28.04.2024 vor dem BFA angegeben zu haben, keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich aufzuweisen (vgl. SIM AS 1ff [OZ 5]). Unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der VH, wonach er die vermeintlichen Freunde überwiegend bereits aus Algerien kenne und zumindest einer dieser sich bereits seit mehreren Jahren, konkret seit 2006 in Österreich aufhalte und er zudem eine Freundin bereits im Jahr 2022 in Österreich kennengelernt habe (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 8) kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF das Bestehen sozialer Bezugspunkte am 28.04.2024 – wahrheitswidrig – verneinen hätte sollen. Darüber hinaus war der BF – auch in der VH – nicht in der Lage die genaue Adresse seiner Freunde in Österreich zu nennen. Vor dem BFA vermeinte der BF, zuletzt in der XXXX bei einem Freund gewohnt und bei einem anderen Freund EUR 3.000,- verwahrt zu haben, ohne die Namen und genauen Adresse der behaupteten Freunde zu nennen. (vgl. SIM-Akt AS 289f [OZ 6]). Das Bestehen einer Freundschaft zu einer Frau seit dem Jahr 2022 – wie in der VH behauptet (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 8) – wurde vom BF vor dem BFA zudem nicht erwähnt (vgl. SIM-Akt AS 289f [OZ 6]). In der VH war der BF zwar in der Lage die Namen zweier vermeintlicher Freunde zu nennen, jedoch gab der BF weiterhin keine näheren Angaben zu deren Wohnadressen an. Der BF beschränkte sich erneut darauf bloß Straßennamen und Stadtbezirke zu nennen. (vgl. Vorkat3, VH-Protokoll, S. 7, S. 8) Auch den Namen seiner Freundin nannte der BF nicht und vermeinte bloß, dass diese in der XXXX wohne bzw. gewohnt hätte (Vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 8, S. 10) Angesichts dessen, dass der BF auch in der VH behauptete bei einem Freund EUR 3.000,- verwahrt und auch bei diesem in der XXXX sowie bei einem Freund in der XXXX gewohnt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF die genauen Adressen seiner Freunde zu nennen in der Lage gewesen wäre. Insbesondere, da er behauptete eine große Menge Geld ebendort zu lagern. Der BF widerspricht sich auch dahingehend, wenn er in der VH vermeinte seinen Unterhalt durch Zuwendungen von Freunden finanziert zu haben, er aber demgegenüber vorbringt, nichts zu Essen, Trinken und zum Anziehen gehabt und deswegen seinen Unterhalt als Friseur gedeckt zu haben. (vgl. Vorkat3, VH-Protokoll S 9) Entgegen dem Vorbringen des BF in der VH von einem Freund in der Schubhaft besucht worden und von diesem sowie einer Freundin Geld überwiesen bekommen zu haben (vgl. Vorkat3, VH-Protokoll S. 8), lässt sich der Anhaltedatei entnehmen, dass der BF bis dato keinen Besuch und einzig am 10.08.2024 EUR 10,- erhalten hat. (vgl. Anhaltedatei) Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten und dem Nichtvorbringen eines neuen Sachverhaltes seitens des BF war obige Feststellung zu treffen.

Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Der BF gestand zudem in der VH ein sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit als Friseur verdient zu haben (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 8, S. 9). Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. (vgl. Anhaltedatei) Insoweit der BF vor dem BFA am 19.08.2024 und in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass er im Besitz von € 3.000 wäre, kann dem BF unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum (Nicht-)Bestehen von sozialen Bezugspunkten in Österreich kein Glauben geschenkt werden. Darüber hinaus hat der BF bis dato keinen Beweis über die Existenz der besagten EUR 3.000,- erbracht, keine konkreten Angaben zum Aufbewahrungsort selbiger getätigt und im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr vorgebracht im Besitz der besagten Summe zu sein.

Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 vorbringt einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen (vgl. Vorakt2 OZ 11), ist dem BF entgegenzuhalten, bis dato keinen Nachweis darüber erbracht zu haben. Die bloße Behauptung genügt zur Beweisführung nicht. Darüber hinaus lässt das vom BF gezeigte Verhalten, konkret dessen Reisen innerhalb des Unionsgebietes und letztliche Einreise nach Österreich nicht darauf schließen, dass er über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügt. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF Italien, sohin einen Staat in welchem ihm der Aufenthalt erlaubt ist und keine Abschiebung droht, verlassen und stattdessen nach Österreich reisen soll. Der Nichtbesitz eines italienischen Aufenthaltstitels wird zudem durch den vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf den Bescheid des BFA vom 28.08.2024 gestützt, zumal im Falle des Bestehens eines solchen, nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF – der bis zur Erlassung des Bescheides wiederholt eine Rechtsberatung in Anspruch nahm (vgl. Anhaltedatei) – mit Blick auf § 52 Abs. 6 FPG auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte. Dies hat auch sinngemäß für den seinerzeit behaupteten Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels des BF zu gelten. Zudem, das zuvor Ausgeführte stützend, gab der BF in der VH an, bis dato keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat erhalten zu haben (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll S. 11). Vielmehr habe es sich bei dem behaupteten italienischen – aber auch deutschen – Aufenthaltstitel um eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Asylantragstellung gehandelt, welche alle sechs Monate zu verlängern gewesen wäre. Besagte italienische Aufenthaltsberechtigung sei jedoch bereits im Jahr 2023 abgelaufen. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 6) Der Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels hat der BF mit dem Verweis darauf, vor seiner letzten Einreise nach Österreich – einen Tag vor seiner Festnahme am 26.06.2024 – in Deutschland in Haft angehalten worden zu sein und einen Landesverweis ebendort erhalten zu haben, von sich aus widerlegt. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll S. 9)

Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich daraus, dass er bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und sich seither stets im Verborgenen hielt. Der BF gab zudem vor dem BFA am 28.04.2024 an auf der Straße gelebt zu haben (vgl. SIM-Akt AS 1ff [OZ 5]) und vermochte bis dato keine konkrete Wohnadresse (vgl. SIM-Akt AS 99f; VH-Protokoll) in Österreich vorbringen und/oder das Bestehen einer Wohnmöglichkeit belegen. Mit der bloßen Behauptung in der VH bei einem Freund in der XXXX oder XXXX gewohnt zu haben und dort wieder Unterkunft nehmen zu können gelingt es dem BF – mit Verweis auf obige Ausführungen zu den sozialen Kontakten des BF – nicht substantiiert darzulegen, tatsächlich über eine Unterkunft verfügt und im Falle seiner Entlassung eine Wohnmöglichkeit zu haben. (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll, S. 7, S. 8) Das Bestehen einer Wohnmöglichkeit wurde vom BF zudem im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und ergibt sich die Unterbringung des BF in einer Betreuungseinrichtung im oben genannten Zeitraum aus einer Abfrage des GVS-Informationssystems.

Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untergetaucht, hielt sich überwiegend im Verborgenen auf, gab zahlreiche unterschiedliche Identitäten an, um über seine wahre Identität zu täuschen, reiste zwischen mehreren Staaten umher und begab sich auch während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in Hungerstreik und behauptete zudem, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zudem verhielt er sich mehrfach aggressiv und gewalttätig und missachtete wiederholt Anordnungen von aufsichtführenden Polizeibeamten, wie sich aus den im Akt einliegenden Berichten betreffend seine Anhaltung ergibt. (vgl. Anhaltedatei; SIM-Akt, Meldung LPD XXXX , vom 21.11.2024, AS 699 [OZ 7]); SIM-Akt, Meldung LPD XXXX vom 27.06.2024, AS 17f; Abschlussbericht LPD XXXX vom 04.07.2024, AS 125f; Meldung LPD XXXX vom 10.08.2024, AS 229 [OZ 5]) Der BF verweigerte zudem mit seiner Unterschrift die Zustellung des Schubhaftbescheides zu bestätigen (vgl. Vorakt2 AS 73 [OZ 5]) und die notwendigen Unterlagen zur Erlangung eines HRZ auszufüllen (vgl. SIM-Akt AS 99f [OZ 5]). Zudem war der BF nicht bereit identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, verwendete er mehrere Alias-Identitäten und beharrte wiederholt darauf libyscher Staatsbürger zu sein. Darüber hinaus wurde der BF vom LG XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und mit Straferkenntnis vom 29.05.2024 rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen (aggressives Verhalten, ungebührliche Lärmerregung und Verstoß gegen die StVO) mit einer Geldstrafe belegt (vgl. SIM-Akt, Straferkenntnis vom 29.05.2024 AS 422, Verständigung der LPD XXXX vom 24.09.2024 405f [OZ 6]), was ebenfalls nicht erkennen lässt, dass der BF geneigt ist sich an gültige Normen zu halten. Der BF zeigte sich zudem im Rahmen der VH hinsichtlich seiner Verurteilung nicht einsichtig. Konkret nach seiner Verurteilung befragt, gab der BF wie folgt an: „Dieser Vorfall ist während der Schubhaft passiert. Ich wurde von der Polizei geschlagen aufgrund des Hungerstreiks. Das Gericht hat aber schon entschieden. Ich wurde geschlagen und gleichzeitig hat man sich gegen mich beschwert. Ich bin aber nicht die letzte Person, die geschlagen wurde. Ich wurde auch im Jahr 2022 in Schubhaft untergebracht und habe auch keine Probleme gemacht. Ich habe 10 Monate Bewährung.“ Der BF lässt dabei außer Acht, dass die ihm angelasteten Straftaten von ihm am Tag seiner Festnahme und Verbringung in eine PAZ begangen wurden und demzufolge keine Anhaltspunkte, die nahelegen, dass der BF wegen eines Hungerstreiks ungerechtfertigten Gewaltanwendung seitens Polizeibeamter ausgesetzt gewesen wäre, festgestellt werden können. Vielmehr, wie den unbedenklichen Berichten der LPD XXXX vom 26.06.2024 und dem oben zitierten Strafurteil des LG XXXX zu entnehmen ist, drohte der BF im Zuge seiner Festnahme und Verbringung in ein PAZ Polizeibeamten und setzte sich mit Körperkraft diesen gegenüber zur Wehr. Darüber hinaus lässt der BF außer Acht, dass seiner Verurteilung auch zwei Straftaten vom 15.11.2023 zu Grunde liegen, die er gänzlich zu verschweigen scheinte. Der BF lässt damit nicht erkennen bereit zu sein die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, sondern vielmehr diese von sich zu weisen. Die fehlende Einsicht des BF wird zudem dadurch unterstrichen, dass er in weiterer Folge vermeinte nichts verbrochen und sich nichts zu Schulden kommen lassen zu haben, womit der BF zum Ausdruck bringt, sich trotz strafgerichtlicher Verurteilung, dokumentierter wiederholter Hungerstreiks, einer behaupteten Selbstbeschädigung und – letztlich eingestandenen missbräuchlichen Asylantragstellung – keiner Schuld bewusst zu sein. Darüber hinaus beging der BF am 21.11.2024 eine Ordnungswidrigkeit, indem er sich den Anordnungen aufsichtführender Polizeibeamten im PAZ wiederholt wiedersetzte bzw. deren Anordnungen zum wiederholten Male nicht Folge leistete, obwohl er gemäß § 2 Abs. 1 AnhO dazu verpflichtet wäre. (vgl. SIM-Akt, Meldung LPD XXXX , vom 21.11.2024, AS 699 [OZ 7]) Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung konnte damit nicht festgestellt werden.

Überdies stellte der BF am 31.07.2024 sodann während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Dass jener ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So ist zunächst festzuhalten, dass der BF auch bereits während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte und kein Interesse an dessen Ausgang hatte. Als Fluchtgrund nannte er damals im Wesentlichen bei der Erstbefragung, dass er im Heimatland niemanden habe, wenn er dort aber finanzielle Unterstützung von Österreich bekommen würde, er auch wieder freiwillig zurückgehen würde. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2024 wiederum gab er an, hierhergekommen zu sein, um eine Arbeit

zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedrohen und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, da er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als Friseur, habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland. Diese Angaben führten zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz. In seinem nunmehrigen Folgeantrag wiederholte der BF im Wesentlichen in abgewandelter Form sein bisheriges Fluchtvorbringen, dass bereits negativ entschieden wurde, nachdem zuvor zwei Hungerstreiks und aggressives Verhalten (vgl. Einträge in der Anhaltedatei und Anklageerhebung sowie Polizeiberichte im Akt) nicht zur Freilassung aus der Schubhaft führten. So gab der BF in der Erstbefragung zum Folgeantrag an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und nun noch einmal einen Asylantrag gestellt habe, damit er hier Dokumente bekomme und arbeiten könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Probleme mit seiner Familie. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er abermals. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.08.2024 steigerte der BF sein Vorbringen sohin erstmals dahingehend, dass er eine sexuelle Beziehung mit einer Cousine gehabt hätte, weshalb er von seiner Familie verfolgt werde.

Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF samt Zeitpunkt der Antragstellung (wobei der BF knapp einen Monat und insbesondere mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen) und seinem bisherigen Verhalten (in diesem Zusammenhang insbesondere vor der Folgeantragstellung) somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF greifbaren Identifizierung bzw. in weiterer Folge HRZ-Ausstellung und Abschiebung gestellt wurde. Insbesondere, da der BF am 10.07.2024 von der libyschen Botschaft nicht als libyscher Staatsbürger mit dem Hinweis der BF sei möglicherweise Algerier, identifiziert wurde und dem BF letztlich am 04.07.2024 mitgeteilt wurde, dass nunmehr unter anderem auch ein HZR-Verfahren mit der Algerischen Botschaft geführt werde. (vgl. Vorakt2, Protokoll Niederschrift vom 04.07.2024, AS 99f [OZ 5]) Der BF stellte den Asyl-Folgeantrag ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Dies gestand der BF auch in der VH insofern ein, als er vorbrachte, nach Europa gekommen zu sein um zu arbeiten und in Österreich nur einen Asylantrag gestellt zu haben, um über einen Asylstatus an eine Arbeitserlaubnis zu kommen (vgl. Vorakt3, VH-Protokoll S. 9). Der Asyl-Folgeantrag des BF wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs am 30.08.2024 aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes des BF in Rechtskraft.

Auch aufgrund des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichtes im Hinblick auf den Bescheid des BFA vom 28.08.2024, mit welchem dem BF sein Asyl-Folgeantrag zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der BF sich kooperativ zeigte. Vielmehr ist in Zusammenschau des Gesamtverhaltens des BF und des von diesem in aufrechter Schubhaft erfolglos gesetzten seine Entlassung aus der Schubhaft zum Gegenstand habenden Maßnahmen, wie Hungerstreik, vorgetäuschte Selbstbeschädigung und missbräuchlicher Folge-Asylantrag in aufrechter Schubhaft, zum Schluss zu kommen, dass der BF durch seinen Rechtsmittelverzicht seine Kooperationsbereitschaft vorzutäuschen versuchte um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF bei seiner Rückkehrberatungen am 23.10.2024 sonst nach wie vor seinen Unwillen zur Rückkehr kommunizieren hätte sollen. Vielmehr wäre bei einer bestehenden Kooperationsbereitschaft davon auszugehen gewesen, dass der BF von sich aus aktiv an das BFA oder die Polizisten im PAZ herangetreten wäre und seine wahre Identität dargelegt und seine Bereitschaft zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorgebracht hätte. Dass der BF dies bisher getan hätte, lässt sich den vorgelegten Akten jedoch nicht entnehmen, und wurde dies vom BF bisher auch nicht behauptet. Letztlich vermeinte der BF bei seiner letzten Rückkehrberatung am 25.11.2024 erneut nicht rückkehrwillig zu sein.

Angesichts dessen, kann, wenn der BFA sich auch in der VH hinsichtlich der Verwendung von Alias-Identitäten und dem Stellen eines missbräuchlichen Asylantrages einsichtig zeigte und vermeinte bereit zu sein, sich für seine Abschiebung den Behörden zur Verfügung zu halten, unter Berücksichtigung seines bisher gezeigten Verhaltens nicht, ein nunmehriges Vorliegen einer Kooperationsbereitschaft festgestellt werden. So hat der BF es auch unterlassen sich im gegenständlichen Verfahren zu äußern, was letztlich nicht erkennen lässt, dass der BF zur Kooperation mit Behörden bereit ist. Unbeschadet dessen sind die Eingeständnisse des BF im Lichte des Umstandes zu beurteilen, dass der BF bereits von Interpol identifiziert wurde und auch die algerische Botschaft die algerische Staatsbürgerschaft des BF bestätigt hat, und demzufolge ein weiteres Leugnen des BF im Hinblick auf seine bevorstehende Identifizierung und anschließende Abschiebung keine Aussicht auf Erfolg mehr hätte und das dem BF wohl bewusst war.

Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten, an seiner Abschiebung mitzuwirken, die Rechtsordnung zu wahren und vertrauenswürdig ist kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Das ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Dass der BF wiederholt angab lybischer Staatsangehöriger zu sein, ergibt sich aus seinen Einvernahmen vor dem BFA. Dass das BFA aufgrund der Angaben des BF ein HRZ-Verfahren mit Libyen betrieb, den BF am 10.07.2024 der libyschen Botschaft vorführte und am 12.07.2024 aufgrund der Behauptung des BF auf seinem Mobiltelefon eine Kopie eines Dokumentes, welches seine libysche Staatsbürgerschaft bestätigte, zu verfügen und Unterlagen vom Mobiltelefon des BF an die libysche Botschaft weiterleitete, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere den oben zu den jeweiligen Feststellungen in Klammer zitierten Beweismitteln. Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Algerien, den Urgenzen, der Ausstellung eines HRZ durch Algerien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Algerien, den im Jahr 2024 bisher erfolgten HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen sowie tatsächlichen Ausstellung eines HRZ nach Übermittlung der Flugdaten durch Algerien, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 12.11.2024 (vgl. Vorakt3 OZ 8) 22.10.2024 (vgl. Vorakt2 OZ 12) und vom 12.12.2024 (vgl. OZ 17). Der BF trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen bisher, weder im Vorverfahren (vgl. Vorakt3 VH-Protokoll) noch im gegenständlichen Verfahren entgegen.

Die erfolgte Vorführung des BF vor die algerische Botschaft, die durch diese erfolgte Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit des BF und Übermittlung der Unterlagen nach Algier sowie die durchschnittliche Dauer der endgültigen Identifizierung durch algerische Behörden beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten unbestritten gebliebenen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA. Ferner findet sich im Akt einliegend ein Bericht über die erfolgte Vorführung des BF vor die algerische Botschaft und deren Ergebnis einliegend (vgl.SIM-Akt AS 561 und 583 [OZ 6]).

Die Identifizierung und HRZ-Ausstellung sowie eine Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF durch Interpol und dem Ergebnis der erfolgten Vorführung des BF vor die algerische Botschaft unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer der Identifizierung durch algerische Behörden von drei bis vier Monaten sowie dem Umstand, dass Abschiebungen nach Algerien stattfinden und sich die Zusammenarbeit mit den algerischen Vertretungsbehörden positiv erweist aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich.

Das aktuell noch kein HRZ für den BF ausgestellt und zuletzt am 11.12.20214 bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert wurde beruht auf der Stellungnahme des BFA vom 09.12.2024 (vgl. OZ 1) sowie der Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 12.11.2024. (vgl. OZ 17)

Das Gericht verkennt nicht, dass die Identität des BF aktuell nicht abschließend geklärt ist. Für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es aber nicht erforderlich, dass die Identität des BF bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten bewirken zu können (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht ist aufgrund des zuvor Ausgeführten zu bejahen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3. 1 Fortsetzungsausspruch:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon

unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats kommt in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078)

3.1.3. §22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten wird und zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2024 im amtswegig eingeleiteten Verfahren eine die Fortführung der Schubhaft bestätigende Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 FPG erging.

Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aktuell seit 30.08.2024 vor (vgl. § 52 Abs. 8 FPG iVm. § 16 Abs. 4 BFA-VG). Bereits mit Erkenntnis des BFA vom 01.06.2024, dem BF zugestellt am 03.06.2024, wurde über den BF eine letztlich unbekämpfte Rückkehrentscheidung erlassen.

Über den BF wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG anlässlich eines vom BF im Stande der Schubhaft missbräuchlich gestellten Asyl-Folgeantrages aufrechterhalten und zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2024 für verhältnismäßig erklärt. Gemäß § 76 Abs. 5 BFA-VG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt indem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

3.1.5. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich (auch während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich) seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024 wurde bereits eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, welche am 01.07.2024 in Rechtskraft erwuchs und wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 eine weitere, aufgrund der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes seit 30.08.204 rechtskräftige, Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem hat sich der BF durch Untertauchen bereits seinem Asylverfahren in Österreich entzogen, womit auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist.

Der BF stellte zudem im Stande der Schubhaft einen Asyl-Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Unbeschadet dessen wäre selbst unter der Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt, nichts für den BF gewonnen. Der bloße Umstand des Bestehens von sozialen Bezugspunkten genügt im verfahrensgegenständlichen Fall keinesfalls um die Annahme zu begründen, dass der BF durch diese an seinem neuerlichen Untertauchen gehindert werden würde. Der BF gab zuletzt in der VH an, den überwiegenden Teil seiner Freunde bereits aus Algerien zu kennen und sich einer seiner Freunde bereits seit 2006 in Österreich aufhielten. Dennoch vermochten diese es nicht den BF in der Vergangenheit von seiner Weiterreise in andere Länder und Untertauchen abzuhalten. Zudem hätten diese den BF laut seinen eigenen Angaben dazu verleitet, sich Alias-Identitäten zu bedienen, und diesen unangemeldet bei sich wohnen lassen.

Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte, bestehende behördlich bzw. gerichtliche Anordnungen negierte, sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat, sich sehr mobil zeigte und innerhalb des Unionsgebietes nach Belieben herumreiste, mit Alias-Identitäten über seine Identität zu täuschen und mit mehreren Hungerstreiks und der Behauptung, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen versuchte und Anordnungen von im PAZ aufsichtführenden Polizisten wiederholt nicht Folge leistete) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da mittlerweile die Vorführung des BF vor die algerische Botschaft erfolgte und diese, im Einklang mit Interpol die algerische Staatsbürgerschaft des BF vorweg bestätigte. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer einer Identifizierung von 3 bis 4 Monaten ist eine Identifizierung des BF in greifbare Nähe gerückt, womit auch die Abschiebung des BF nach Algerien absehbar ist. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine berücksichtigungswürdige soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt und ging der Schwarzarbeit nach. Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten.

Im Übrigen ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX am XXXX .2024 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung verurteilt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich bei den Straftaten des BF um Vergehen handelte und nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Auch nicht, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel, als mildernd gewertet wurde. Aus dem Erschwerungsgrund, nämlich Zusammentreffen mehrerer Vergehen, wird jedoch die Schwere der Verfehlungen deutlich. Insbesondere auch dadurch, dass die Taten des BF mit Gewalt- bzw. der Androhung von Gewalt einhergingen und sich teils gegen Polizisten, die Einrichtung eines Polizeianhaltezentrums sowie die Staatsgewalt richteten.

Gerade an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF zuwidergehandelt hat. (vgl. Rechtssatz des VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) Allein aus dem Umstand, dass der BF nunmehr seit seiner letzten Straftat am XXXX .2024 keine weiteren Straftaten mehr begangen hat, wobei der BF seither in Schubhaft angehalten wird, kann noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden. (vgl. bspw. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) Sein Aufenthalt gefährdet sohin die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrecht- und verwaltungsstrafrechtswidrige Verhalten des BF, gepaart mit seiner – wie beweiswürdigend ausgeführt – fehlenden Einsicht und wiederholt gezeigten Unwillen polizeiliche Anordnungen in der Schubhaft zu befolgen, untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung.

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der BF haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Gesundheitszustand des BF erweist sich laut den medizinischen Unterlagen und dem amtsärztlichen Gutachten als gut und stabil. Der BF weist einen guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand auf und bedarf keiner medizinischen Behandlung, was dafürspricht, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bewirkt. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des BF sich schlechter darstellen würde und er Auffälligkeiten aufgrund der gegebenen Haftsituation zeigen würde. Zudem unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Unbeschadet dessen, vermag vor dem bisher gezeigten Gesamtverhalten selbst die Annahme des Bestehens von sozialen Bezugspunkten in Österreich nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

3.1.7. Im vorliegenden Fall ist – wie bereits beweiswürdigen ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die Identifizierung des BF, die HRZ-Ausstellung für diesen sowie die Abschiebung desselbigen innerhalb der nächsten Monate, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 1 iVm. Abs. 5 letzter Satz FPG) realistisch erscheint.

Im vorliegenden Fall ist anhand der getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich sind. Es ist auch darauf zu verweisen, dass es für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht erforderlich ist, dass die Identität des BF bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht ist aufgrund der Angaben in der Stellungnahme des BFA und den aktuell laufenden Konsultationen mit der algerischen Vertretungsbehörde, der vorab von dieser bestätigten algerischen Staatsbürgerschaft des BF und der durch Interpol erfolgten Identifizierung des BF in Zusammenschau mit den Angaben der HRZ-Fachabteilung des BFA zu bejahen.

Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Das BFA hat zweckdienliche und erfolgsversprechenden Maßnahmen ohne unnötige Verzögerung von sich aus durchgeführt. Der BF befindet sich seit 27.06.2024 in Schubhaft und hat seine Identifizierung insofern selbst verzögert, indem er wiederholt behauptete libyscher Staatsbürger zu sein, Alias-Identitäten verwendet und vor der libyschen Botschaft den Besitz eines libyschen Reisepasses zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft behauptete, was letztlich zu weiteren Ermittlungshandlungen seitens des BFA und Wartezeiten auf Antwort der libyschen Botschaft führte. Zudem hat der BF durch den Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht erneut seine Identifizierung und HRZ-Ausstellung selbst verzögert.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF aus aktueller Sicht realistisch anzunehmen und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.

Das BVwG geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht, wie schon zuvor erneut untertauchen wird oder in ein anders Land weiterreist bzw. weiterzureisen versucht.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erwies sich der BF bisher weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Er missachtete gültige Normen und behördliche Anordnungen, versuchte durch die Verwendung von Alias-Identitäten über seine wahre Identität zu täuschen, tauchte wiederholt unter, reiste im Unionsgebiet nach Belieben umher und versuchte sich durch wiederholte Hungerstreiks sowie einer behaupteten Selbstverletzung aus der Schubhaft freizupressen, und stellte letztlich missbräuchlich einen Asylantrag einzig zum Zweck seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögen. Zudem erweist sich der BF als nicht rückkehrwillig. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF kann nicht angenommen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereithalten würde. Der BF hat wiederholt zum Ausdruck gebracht in Österreich bzw. Europa verbleiben zu wollen, sodass im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit seinem Untertauchen und/oder Versuch zur Weiterreise in ein Nachbarland Österreichs auszugehen ist. Insbesondere da seine Identifizierung und damit seine Abschiebung aus aktueller Sicht in absehbarer Zeit bevorsteht.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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