Bundesverwaltungsgericht L515 2293739-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2293739.1.00
Spruch
L515 2293739-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX (Kindesmutter), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.12.2023, OB: XXXX :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die gesetzliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend als „bP“ bezeichnet) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung medizinischer Befunde, insbesondere Tonaudiogramme, die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihre minderjährige Tochter (bP).
I.2. Am 23.10.2023 (vidiert am 02.11.2023) wurde anhand der vorgelegten Befunde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Allgemeinmedizin) erstellt. Das Ergebnis der Begutachtung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aufgrund der Einschränkung des Hörvermögens.
I.3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 06.11.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme mitsamt dem eingeholten Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme seitens der bP langte nicht ein.
I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.12.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behinderten-passes nicht erfülle.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese auszugsweise wie folgt:
„…
Mit diesem Ergebnis bin ich nicht einverstanden und in diesem Zusammenhang erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde. Ich bin der Meinung, dass der Grad der Behinderung meiner Tochter höher als 30% ist, denn sie hat gravierende gesundheitliche Probleme und auf das rechte Ohr total taub ist. Außerdem wurde meine Tochter am 27.12.2023 am Kniegelenk operiert (Patella) und seit dem ist sie in der Behandlung.
…“
I.6. Die bP wurde am 02.05.2024 - im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung - einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 13.06.2024 (vidiert am 14.06.2024) ein Gutachten erstellt. Neben dem eingeschränkten Hörvermögen (Lfd. Nr. 1) wurden Kniegelenksbeschwerden links (Lfd. Nr. 2) als weitere Einschränkung festgestellt, allerdings steigerte jenes Leiden wegen Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Das Gutachten ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
I.7. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen.
I.8. Mit Schreiben vom 14.06.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am 17.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der bP mit ho. Schreiben vom 08.08.2024 Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten vom 13.06.2024 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme seitens der bP langte nicht ein.
I.10. Mit ho. Schreiben vom 27.11.2024 wurde auch der bB die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den beiden Gutachten abzugeben, nämlich insofern, als aus keinem der beiden Gutachten schlüssig hervorgeht, dass in Bezug auf die minderjährige bP bei der Beurteilung des Grades der Behinderung in Bezug auf ihr Hörorgan korrekterweise die Einschätzungstabelle für Kinder iSd Einschätzungsverordnung herangezogen wurde. Eine Stellungnahme langte seitens der bB nicht ein.
I.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 20.12.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist 13 Jahre alt, kroatische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, sowie aus den beiden Sachverständigengutachten: Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.10.2023 (vidiert am 02.11.2023); Gutachten mit Untersuchung vom 13.06.2024 (vidiert am 14.06.2024), deren Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
1.2.1. Gutachten vom 23.10.2023:
„…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):Neuantrag ab Datum: 01.08.2022;Gehörlosigkeit links;Verordnungsschein - Dr. XXXX HNO vom 20.3.2023:HG-Versorgung wegen Surditas links;Fremdsprachiges Dokument vom 17.6.2021:Diagnose:Normacusis lat. dext.Anacusis perceptiva lat. sin;Tonaudiogramm Dr. XXXX , Fachärztin für HNO XXXX vom 20.3.2023:Hörverlust rechtes Ohr: 20%;Hörverlust linkes Ohr: 100%;
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Hörgeräteversorgung links;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens, Hörverlust rechtes Ohr: 20%, Normalhörigkeit rechts, Hörverlust linkes Ohr: 100%, Taubheit - Surditas links;
Hörgeräteversorgung links, laut Tabelle, Kriterium ist das besser hörende Ohr
Pos.Nr. 12.02.01, GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten.
[…]
Begründung – GdB liegt rückwirkend vor:
laut Tonaudiogramm Dr. XXXX , FÄ für Hals-Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 20.3.2023;
x Dauerzustand
…“
1.2.2. Gutachten vom 13.06.2024:
„…
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Einwendungen zum Parteiengehör
Aktengutachten (FLAG) AM Dr. XXXX vom 23.10.2023: GdB 30 %, keine NU; - Eingeschränktes Hörvermögen (30 %) -- Hörverlust rechts 20 % und links 100 %
Zusätzliche Diagnosen: - OP nach Kniescheibenausrenkung links am 27.12.2023
Derzeitige Beschwerden:
Mit der Patientin besteht seit Geburt eine Taubheit/Surditas des linken Ohres,
zwischenzeitlich auch eine leichte Hörminderung rechts. Eine Hörgeräteversorgung rechts besteht derzeit nicht.
Zusätzlich berichtet die Patientin über Kniegelenksbeschwerden beidseits. Links war im Dezember 2023 eine Gelenkspiegelung und Raffung des medialen Retinaculum nach einer Patellaluxation durchgeführt worden. Hier berichtet die Patientin noch über eine eingeschränkte Beweglichkeit in der Beugung sowie teilweise über Belastungsschmerzen. Zusätzlich bestehen wiederholt Schmerzen an der Medialseite des rechten Kniegelenkes im Bereich des pes anserinus.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: derzeit keine;Es wird keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorgelegt.Auf Nachfrage gibt die Patientin und ihre Mutter an derzeit keine Medikamente
einzunehmen.Hilfsmittel: keine;auf Nachfrage gibt die Patientin und ihre Mutter an derzeit kein Hörgerät für das rechte
Ohr zu verwenden. […]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Zusätzliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Tonaudiogramm vom 20.03.2023: - Hörverlust rechts 20 % und links 100 % ergibt laut Tab. 30 % Behinderung Arztbrief Orthopädie KH- XXXX vom 27.12.2023 (unvollständig): - Luxatio patellae sin non rec - Fractura osteochondralis patellae non rec cum corpora libera gen sin - Dysplasie parellae et trochlearis sin - 27.12.2023: Arthrotomie, Bergung des osteochondralen Fragmentes, Refixation mit kanülierter Asnisschraube (2mm, Fa Stryker) und Raffung des medialen Retinaculums
[…]
Klinischer Status – Fachstatus:
[…]
CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen eingeschränkt, keine Brille THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; MIKTION: unauffällig DEFÄKATION: unauffällig
OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff beidseits problemlos möglich, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist vollständig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beider Hüften bis über 110° schmerzfrei möglich, IR/AR 40-0-70° schmerzfrei, kein Leistendruckschmerz, am rechten Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 5-0-140°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, die Bänder stabil, mäßige Druckschmerz im Bereich des pes anserinus, keine Rötung keine Schwellung in diesem Bereich, am linken Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, blande Narbe, S: 0-0-120°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, die Bänder stabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 70-0-70°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS, BWS und LWS, die ISG beidseits frei NEUROLOGIE: kein radikuläres sensomotorisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft auslösbar, die Pyramidenbahnzeichen negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Patientin kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, barfuß Seiltänzergang sicher, keine Unsicherheit im Blindgang;
Status Psychicus:
Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, allgemeinmedizinisch-orthopädisch keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Eingeschränktes Hörvermögen;
Bekannte angeborene Taubheit/Surditas des linken Ohres, Tonaudiogramm vom 20.03.2023: Hörverlust rechts vom 20 % und links von 100 % ergibt laut Tab. 30 % Behinderung;
Pos.Nr. 12.02.01, GdB 30 %
- Kniegelenksbeschwerden links;
Gelenkspiegelung und Osteosynthese 12/2023 nach Kniescheibenausrenkung (Luxatio patellae) mit knöchernen Absprengungen (Fractura osteochondralis patellae cum corpora libera), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
Pos.Nr. 02.05.18, GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %.
Das Leiden Nummer 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- Kniegelenksbeschwerden rechts: gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, minimaler Druckschmerz am pes anserinus, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.
Leiden Nummer 1 (Eingeschränktes Hörvermögen): unveränderte Einschätzung mit 30 %
Leiden Nummer 2 (Kniegelenksbeschwerden links): neu hinzugekommen mit 10 %
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 30 % gleich.
X Nachuntersuchung 05/2034 – Nachuntersuchung laut EVO vorgeschrieben. Besserung des Hörvermögens nicht zu erwarten.
[…]“
Der Aktenlage folgend - sowie mangels Stellungnahme trotz Aufforderung hierzu – ließen die von der bB beauftragten Sachverständigen bei der Beurteilung des Grades der Behinderung die Einschätzungstabelle für Kinder der Position 12.02.01 außer Acht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
-
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
-
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Zu A)
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
3.4. Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise). Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr § 3 EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
3.5. Im gegenständlichen Fall wurden bei der bP anhand der Befundlage Einschränkungen des Hörvermögens festgestellt und mit der Positionsnummer 12.02.01 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet.
Gemäß Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist bei der Einschränkung des Hörvermögens nach der dort angeführten Tabelle vorzugehen. Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Hervorzuheben ist dabei, dass es sich bei der bP um eine minderjährige Person (13 Jahre) handelt, weshalb in Bezug auf das Hörorgan die ua. spezielle Einschätzungstabelle für Kinder (bis zum vollendeten 14. Lj. - Abschluss der Sprachentwicklung) herangezogen werden muss, wodurch eine Sprachentwicklungsstörung und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst ist:
Einschätzungsrichtlinie laut Österreichischer HNO - Gesellschaft:
1. - 5. LJ
6. - 10. LJ
11. - 14. LJ
Geringgradig
30 %
20 %
10 %
Mittelgradig
70 %
60 %
50 %
Hochgradig
90 %
90 %
80 %
An Taubheit grenzend
100 %
100 %
100 %
Aus Sicht des ho. Gerichts geht aus keinem der beiden von der bB beauftragten Sachverständigengutachten schlüssig hervor, dass in Bezug auf die minderjährige bP bei der Beurteilung des Grades der Behinderung korrekterweise die Einschätzungstabelle für Kinder herangezogen wurde. Selbst nach Vorhalt und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme konnte dieser grobe Ermittlungsfehler nicht aufgeklärt bzw. behoben werden. Vielmehr unterließ es die bB als Verfahrenspartei im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, sich im Rahmen einer Stellungnahme zu äußern und an der Feststellung des Maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
In seiner ständigen Judikatur stellte der wiederholt VwGH fest, dass Spezialbehörden, wozu die bB zweifelsfrei zu zählen ist, in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt (11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 und wird dies im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu berücksichtigen sein.
In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungs-strafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Ein solcher Fall liegt einzelfallbezogen hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor:
Gesamthaft betrachtet erfüllen die zitierten Gutachten die in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen nicht. Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden hinsichtlich des eingeschränkten Hörvermögens der erst 13-jährigen bP entspricht nicht der Einschätzungsverordnung iSd Einschätzungstabelle für Kinder in Zusammenhang mit dem Hörorgan. Die Festlegung des Grades der Behinderung wurde aus Sicht des ho. Gerichts auch nicht schlüssig begründet.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit insgesamt nicht von einer Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten ausgegangen werden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag sohin die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die bB sohin darauf Bedacht nehmen müssen, dass dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf das Leiden Nr. 1 (eingeschränktes Hörvermögen) die dafür vorgesehene Einschätzungstabelle für Kinder (sofern die altersbedingte Voraussetzung noch gegeben ist) zugrunde gelegt wird.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die bP mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die bB auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom ho. Gericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.