Bundesverwaltungsgericht W286 2170388-2

W286 2170388-2Tribunal administratif fédéral27 déc. 2024

Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W286 2170388-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2170388.2.01

Spruch

W286 2170388-2/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. 1031023207-240059902, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil

kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 6).

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