Bundesverwaltungsgericht W286 2293321-1

W286 2293321-1Tribunal administratif fédéral27 déc. 2024

Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W286 2293321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2293321.1.00

Spruch

W286 2293325-1/9E

W286 2293321-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX , beide StA. Afghanistan, 2.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin und beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zlen. 1.) 1339375001/230047630 und 2.) 1383517503/240148727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil

kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 06.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7).

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