Bundesverwaltungsgericht W612 2295076-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W612.2295076.1.00
Spruch
W612 2295076-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Robert STEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RAin Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zahl 1313628102/222052721:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.06.2024 Beschwerde erhoben.
4. Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – „aufgrund rechtsanwaltlicher [Vorsicht]“ – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen allfälliger Versäumung der Beschwerdefrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte unter einem erneut eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.05.2024 ein.
5. Die Beschwerde vom 24.06.2024 und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.07.2024.
6. Mit Schreiben vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung „[a]ufgrund der Mitteilungen des BFA über die Beschwerdevorlage vom 04.07.2024 […] aufgrund rechtsanwaltlicher Vorsicht nochmals [den] nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht“.
7. Über Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den Beschwerdeführer übermittelte die Österreichische Post AG am 25.07.2024 die Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung und einen „berichtigten Rsb-Abschnitt“.
8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 03.09.2024 neu zugewiesen.
9. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.12.2024, GZ W612 2295076-2/4E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.07.2024 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
10. Mit Parteiengehör (Verspätungsvorhalt) vom 09.12.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 nach der Aktenlage als verspätet darstellt, zumal aus der (dem Schreiben beigeschlossenen) Übernahmebestätigung der Österreichischen Post AG hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid bereits am 24.05.2024 persönlich übernommen hat. Für die Einbringung einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
11. Mit Stellungnahme vom 23.12.2024 fasste der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung dargestellten Vorgänge betreffend die Hintergründe der vorgenommenen Fristberechnung sowie der Einbringung der Beschwerde zusammen und führte aus, dass sich aus dem Zustellnachweis ergebe, dass das Dokument am 24.05.2024 (Freitag) hinterlegt worden sei und die Abholfrist am 27.05.2024 (Montag) begonnen hätte. Die Beschwerdefrist von vier Wochen hätte somit am 24.06.2024 geendet. Die Einbringung der Beschwerde sei sohin fristwahrend und rechtzeitig erfolgt.
Die Ausführungen der Post stünden in direktem Widerspruch zu dem von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelten Zustellnachweis. Denn auch aus diesem gehe hervor, dass eine Verständigung über die Hinterlegung am 24.05.2024 erfolgt sei. Aus welchem Grund sodann entgegen § 17 Abs. 3 ZustG der Beginn der Abholfrist bereits am 24.05.2024 hätte sein sollen, könne aus dem Zustellnachweis der Behörde nicht nachvollzogen werden.
Vom Bundesamt selbst sei nur der Zustellnachweis an die BBU GmbH (und von dieser sodann an die rechtsfreundliche Vertreterin) übermittelt worden. Daraus ergebe sich nicht, dass der Bescheid am 24.05.2024 bereits entgegengenommen worden sei, sondern dass die Abholfrist am 27.05.2024 und sohin auch der Fristenlauf an diesem Tag begonnen hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in die Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde – auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers – festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann, welche bei der belangten Behörde einzubringen ist.
Dieser Bescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer mittels RSa-Schreiben an seine im ZMR eingetragene Wohnadresse übermittelt.
Am 24.05.2024 wurde ein Zustellversuch des Bescheides vom 21.05.2024 unternommen. Das Zustellorgan der Post legte eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Abgabeeinrichtung an der Adresse des Beschwerdeführers ein. Als Beginn der Abholfrist wurde auf der Hinterlegungsanzeige der 27.05.2024 angegeben.
Noch vor Beginn der Abholfrist wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2024 das bei einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG hinterlegte Poststück mit dem Bescheid vom 21.05.2024 gegen Vorlage der Hinterlegungsanzeige persönlich ausgefolgt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 wurde am 24.06.2024 Beschwerde erhoben.
Ein am 05.07.2024 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Beschwerdefrist wurde nach erfolgter Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.12.2024 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, der am 24.06.2024 eingebrachten Beschwerde und dem am 05.07.2024 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruhen auf dem insoweit unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Übermittlung des Bescheides seitens des Bundesamtes per RSa-Schreiben, der Zustellversuch am 24.05.2024 einschließlich der Einlegung der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung und die Hinterlegung des Poststückes mit dem angefochtenen Bescheid bei der zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG gehen aus dem vorliegenden Zustellnachweis hervor, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist. Auf dem (ursprünglichen) Zustellnachweis bzw. Rückschein ist der Beginn der Abholfrist nicht eingetragen, aus dem angebrachten Rundstempel der Post geht aber das Datum 27.05.2024 hervor.
Die Feststellungen zu der persönlichen Übernahme des Poststückes mit dem angefochtenen Bescheid durch den Beschwerdeführer am 24.05.2024 beruhen auf der seitens der Österreichischen Post AG mit Schreiben vom 25.07.2024 vorgelegten Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung vom 24.05.2024. Auf dieser Hinterlegungsanzeige ist der Beginn der Abholfrist mit 27.05.2024 eingetragen, bei der Übernahmebestätigung wurde neben der eigenhändigen Unterschrift des Übernehmers das Übernahmedatum mit 24.05.2024 festgehalten.
Der Beschwerdeführer ist in der Stellungnahme vom 23.12.2024 der angeführten Übernahmebestätigung auf der Hinterlegungsanzeige nicht konkret entgegengetreten und hat insbesondere kein Vorbringen erstattet, das einer persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 24.05.02024 entgegensteht.
Soweit ins Treffen geführt wurde, dass der Zustellnachweis (Rückschein) zu den „Ausführungen den Post“ in Widerspruch stehe, ist festzuhalten, dass der von der Post vorgelegte „berichtigte Rsb-Abschnitt“ tatsächlich ein mit der Hinterlegungsanzeige nicht in Einklang stehendes Datum betreffend den Beginn der Abholfrist am 24.05.2024 aufweist. Wie bereits ausgeführt, enthält der ursprüngliche Rückschein keine Angabe für den Beginn der Abholfrist, das Bundesverwaltungsgericht geht aber – in Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers – von einem Beginn der Abholfrist am 27.05.2024 aus, zumal dies auch den Angaben auf der Hinterlegungsanzeige entspricht und mit dem am 24.05.2024 vorgenommenen Zustellversuch in Einklang steht.
Es trifft ebenfalls zu, dass aus dem Zustellnachweis (Rückschein) eine Übernahme des Bescheides am 24.05.2024 nicht hervorgeht. Diese ergibt sich allerdings zweifelsfrei aus der Übernahmebestätigung auf der Hinterlegungsanzeige und wurde dieser, wie bereits ausgeführt, nicht entgegengetreten.
Im Ergebnis war daher von einer am 24.05.2024 erfolgten persönlichen Ausfolgung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 21.05.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 24a Z 1 kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist.
Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z 1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht. (vgl. OGH 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; OGH 24.10.2017, 4 Ob 186/17g)
Der angefochtene Bescheid vom 21.05.2024 wurde mit Zustellnachweis zugestellt. Da der Beschwerdeführer an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, aus der hervorgeht, dass der Beginn der Abholfrist der 27.05.2024 ist. Das Poststück mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG jedoch bereits am 24.05.2024, sohin vor Beginn der Abholfrist, ausgefolgt und daher nicht mittels Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, sondern durch Zustellung am Ort des Antreffens gemäß § 24a Z 1 ZustG. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde daher mit persönlicher Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 24.05.2024 gültig bewirkt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am Freitag, dem 21.06.2024.
Die mit 24.06.2024 datierte Beschwerde wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 24.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Sie erweist sich damit als verspätet.
Der am 05.07.2024 beim Bundesamt eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Beschwerdefrist wurde nach erfolgter Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber wieder an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Nach Aktenlage hat das Bundesamt bis dato über diesen Antrag nicht entschieden.
Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.