Bundesverwaltungsgericht W136 2227996-1

W136 2227996-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2024

Regest

Arzt Ärztekammer Ärzteliste Berufsausübung Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Streichung von der Liste Vertrauensverlust Vertrauenswürdigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W136 2227996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2227996.1.00

Spruch

W136 2227996-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan STASTNY, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2019, Zl. BÄL471/2018/12122019-Mag.Sch/mg, betreffend Streichung aus der Ärzteliste zu Recht:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (im Folgenden: Behörde) erfolgte die Feststellung, dass gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Berechtigung des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Ausübung des ärztlichen Berufes mangels Vorliegens der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besteht und XXXX daher aus der Ärzteliste gestrichen wird. Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

2. Die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020, GZ W136 2227996-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 03.03.2021, GZ Ra 2021/11/0007-5, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision zunächst die aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnis vom 13.01.2022, GZ Ra 2021/11/0007-9, das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung).

Ausgeführt wurde, dass das mit Revision bekämpfte Erkenntnis eindeutige und konkrete Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten würde, vermissen lasse, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, „Wenn der Mensch Angst hat vor irgendeiner Erkrankung, dann empfehle ich ihm, sich impfen zu lassen, ..., aber ich impfe ihn selber nicht“ und vorgebracht habe, dass wesentliche Passagen für nähere Verständnis seiner Aussagen betreffend Zweifel an der Krankheitsübertragung durch Bakterien und Viren in einem mit ihm aufgenommenen und ausgestrahlten Fernsehinterview nicht aufgenommen bzw. gekürzt worden seien.

3. Am 18.11.2022 führte das Bundesverwaltungsreicht eine mündliche Verhandlung im Beisein der belangten Behörde durch. Der Beschwerdeführer nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teil und teilte seine Nichtteilnahme per Mail nach Beginn der mündlichen Verhandlung mit.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022, GZ W136 2227996-1/29E, wurde die Beschwerde unter Hinweis auf den zwischenzeitig rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16. Juni 2021, mit dem gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 festgestellt wurde, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufs seit 15. Juni 2021 nicht mehr besteht und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

4. Mit Erkenntnis vom 13.06.2024, GZ Ra 2023/11/0058-9, hob der Verwaltungsgerichthof aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision den vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden durfte, dass mit einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Auswirkungen auf dessen rechtliche Stellung verbunden wären.

5. Am 27.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch, bei dem die Rechtssache mit dem Beschwerdeführer umfassend erörtert wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Sachverhalt und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist Arzt für Allgemeinmedizin und betrieb seit 1991 eine Ordination in XXXX . Seit seinem 65. Lebensjahr ist der Beschwerdeführer in Pension und führt seine Ordination weiter.

Der Beschwerdeführer war zunächst ab 19.12.2019 mangels aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid aus der Ärzteliste gestrichen. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichthofes vom 03.03.2021, GZ Ra 2021/11/0007-5, mit dem der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit 04.03.2021 wieder in die Ärzteliste eingetragen.

Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, GZ W108 2247373-1/5, dem Beschwerdeführer am 25.10.2022 zugestellt, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.06.2021 betreffend Feststellung der mangelnden Berufsberechtigung abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer mit 25.10.2022 wieder aus der Ärzteliste gestrichen. Mit 06.06.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereintragung in die Ärzteliste gestellt. Die Behörde hat dieses Eintragungsverfahren bis zum Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 AVG unterbrochen.

1.2.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, Dk 4/17St vom 27.06.2017 wurde erkannt, dass sich der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 schuldig gemacht hat, indem er auf seiner Homepage in einem Artikel zum Thema „Impfen“ die Existenz von krankmachenden Viren leugnete sowie die Äußerung tätigte, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei, weshalb über der Beschwerdeführer eine bedingte Geldstrafe iHv € 2.000,-- verhängt wurde.

1.2.2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 12.11.2018 zur GZ LVwG 49.30-659/2018-14 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 18.06.2019, Zl. E 389/2019-14 ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ Ra 2019/09/0140, zurück.

1.3.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, Dk 25/19St vom 08.07.2019 wurde erkannt, dass sich der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 iVm § 49 Abs. 1 ÄrzteG iVm § 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger Information schuldig gemacht hat, indem er in der Sendung „Dok 1: Immun gegen Fakten - Die wundersame Welt der Impfgegner“ vom XXXX als Impfgegner aufgetreten sei, bereits bekannte Impfthesen aufgestellt habe, unter anderem die Existenz von krankmachenden Viren geleugnet habe und Äußerung getätigt habe, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei, weshalb über der Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von sechs Monaten verhängt wurde.

1.3.2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 28.05.2021 zur GZ LVwG 49.11-3017/2019-32 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:

„[Der Beschwerdeführer] hat in der Sendung „Dok 1: Immun gegen Fakten - Die wundersame Welt der Impfgegner“ erstmals ausgestrahlt am XXXX unter anderem folgende Aussagen getätigt:

-Masern ist eine übliche Kinderkrankheit, die zum Wachstumsprozess, zum Werdungs- und Reifungsprozess dazugehört und nicht per se eine Krankheit, die Komplikationen nach sich zieht. Denn ein Bakterium macht dich nicht krank und ein Virus macht dich auch nicht krank, sondern es kommt immer darauf an, was das Zusammenspiel der Kräfte belangt.

-Ich glaube diesen ganzen Studien und Untersuchungen gar nichts, denn die Medizin hat sich schon lange entfernt von einer objektiven, sogenannten objektiven, Wissenschaft und wenn wir wirklich krank würden von Bakterien und Viren gäbe es uns nicht, nie. Dann gäbe es gar nichts auf dem Planeten.

-Ich selber habe auf der HIV-Station als Turnusarzt gearbeitet und ich habe überhaupt nie eine Angst vor einer Ansteckung gehabt. Denn ich habe mir sehr genau das Leben derer angeschaut, die von diesen Krankheiten betroffen waren, und mir war klar, dass dieses Krankheitsgeschehen ein dramatisches Versagen der gesamten Immunologie ist. Aber das Versagen unserer Immunologie hat nichts mit Viren und Bakterien zu tun. Sondern das hat einzig zu tun - womit? Durch eine verkehrte Lebensführung und eine verkehrte Lebensanschauung.

-Wenn der Mensch Angst hat vor irgendeiner Erkrankung, dann empfehle ich ihm, sich impfen zu lassen, nach dem Hundebiss, aber ich impfe ihn selber nicht. Und wenn er keine Angst hat, wenn er das als ein Theater sieht, dann reden wir darüber, was wir machen können und es wird kein Problem geben. Es hat auch noch nie ein Problem gegeben.

  • Aus einer konsequent ganzheitlichen Sicht gibt es die Theorie der Ansteckung nicht.

Durch diese unsachlichen Aussagen, insbesondere, dass Viren nicht krankmachen, dass das Versagen unserer Immunologie mit einer verkehrten Lebensführung und einer verkehrten Lebensanschauung zu tun hat und dass es die Theorie der Ansteckung nicht gibt, hat er ein äußerst breites Publikum gegen jedwede Impfung zu beeinflussen versucht. Er hat dadurch ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG iVm § 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) in der Fassung vom 14.12.2018 begangen.“

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2022, GZ Ra 2021/09/0202-8, zurückgewiesen.

1.4. Im Rahmen des von der Behörde eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers teilte dieser mit Email vom 07.05.2019 dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit, dass es „hoch an der Zeit“ sei, dass „Ärzte umzudenken beginnen und nicht nur einigen wenigen Homöopathen und Alternativ-Medizinern zugestehen, im Verborgenen über Impf-Krankheiten und Schäden zu reden.“ Es sei eine Schande, dass die Ärztekammer „anders denkenden Ärzten den Mund verbieten“ wolle. Es gäbe „genug Beweise und wissenschaftliche Untersuchungen über dramatische Impf-Schäden bis hin zu Behinderung und Tod.“ Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Vortragstätigkeit zum Thema „Impfen“ und teilte die einleitenden Worte zu einem seiner Vorträge mit.

Mit Email vom 26.05.2019 teilte der Beschwerdeführer der Behörde ua Folgendes mit (auszugsweise, wörtlich):

„2. Bezüglich meiner Äußerungen im Film (ein Werbedreh fürs Impfen, pro forma ein paar skeptische Passagen) darf ich mitteilen, dass fast alle erklärenden Passagen heraus geschnitten wurden und meine Aussagen ohne Hintergrundinfo stehen blieben.

3. Ich zog die Erlaubnis den Film auszustrahlen zurück, da die Zusage zu einer Freigabe meinerseits nicht eingehalten wurde. Siehe screenshot im Anhang (Ariane die Koordinatorin, Max Stelzte Redakteur und Regisseur).[…]

Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer zweimal erfolglos zu einer Sitzung des Ehrenrates geladen hatte, um die Rechtssache zu erörtern, erließ sie den beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer mangels Vertrauenswürdigkeit aus der Ärzteliste gestrichen wurde.

1.5. Die vom Beschwerdeführer oben unter Punkt 1.3.2. angeführten Aussagen in der Sendung Dok 1 vom XXXX , die ihm rechtskräftig als Disziplinarvergehen (siehe oben unter Punkt 1.3.2.) angelastet wurden, widersprechen den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und sind daher unrichtig, bzw. unsachlich im Sinne des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014.

1.6.1. Der Beschwerdeführer versteht sich als Gesundheitsberater für seine Klienten und gibt Anleitung zur Selbstheilung. Seine Praxis heißt „ XXXX “. Er beschreibt seine Tätigkeit als ärztlich-homöopathische Tätigkeit, seine Tätigkeit ist jedoch nach seinem Verständnis nicht vom ÄrzteG 1998 umfasst.

1.6.2. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen Jahren keine Impfung selbst verabreicht und es gibt keine Impfung zu der er raten würde, was er mit dem möglichen Eintritt eines Impfschadens begründet. Sofern ein Patient dennoch nach einer Impfung fragen würde, würde er ihn an einen Arzt verweisen, der impft.

1.6.3. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers untersucht die Homöopathie nie auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, sondern untersucht vielmehr „unter philosophischen Gesichtspunkten die biographisch-psychologischen Zusammenhänge, um allgemein wie individuell das Verständnis der Krankheits-Entstehung dem Menschen begreiflich zu machen“. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers ist das Studium der Medizin für einen Homöopathen ohne Bedeutung bzw. nicht notwendig, um als Homöopath zu arbeiten.

1.6.4. Der Beschwerdeführer lehnt grundsätzlich jede Art der „chemischen“ Impfung und „chemische“ Medikamente ab, weil „kleine[n] Lebewesen, Bakterien, Pilze u.ä., Helfer des Lebens, also auch der Genesung [sind]. Deren chemische oder sonstige Abtötung führt zur Chronifizierung und Komplikation des Leidens. Ebenso führen Entzündungs-hemmende chemische, physikalische oder chirurgische Maßnahmen zur Unterdrückung der Lebensvorgänge, gleichfalls mit der Folge von Komplikation, Chronifizierung und vermehrtem Leid“.

1.7.1. Am 29.05.2024 hat der Beschwerdeführer aus Gefälligkeit einer Familie ein Rezept für das Medikament Ivermectin ausgestellt, weil diese Familie in diesem Medikament die „einzige Chance“ für ihren alten Vater sah, der mit schwerer Bronchitis und Schwächezustand im Krankenhaus lag, Der Beschwerdeführer hat den Patienten, für den er dieses Medikament verschrieben hat, nie gesehen geschweige denn untersucht, sondern sich allein auf die Schilderung des Sohnes des Patienten verlassen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Verschreibung dieses Medikaments jedenfalls angezeigt war, weil zumindest ein positiver Placebo-Effekt anzunehmen ist.

1.7.2. Laut Beipackzettel wird das rezept- und apothekenpflichtigen Medikament Ivermectin bei bestimmten Parasiteninfektionen angewendet. Es wird angewendet für die Behandlung einer Darminfektion mit der Bezeichnung intestinale Strongyloidiasis (Anguillulosis). Diese wird durch den Fadenwurm Strongyloides stercoralis verursacht, einer Infektion im Blut, die als Mikrofilarämie bezeichnet und durch „lymphatische Filariose“ verursacht wird. Diese wird durch unreife Stadien des Wurms Wuchereria bancrofti hervorgerufen. Ivermectin wirkt nicht gegen ausgewachsene, sondern nur gegen unreife Würmer. Es wird weiters angewendet bei einer Infektion durch eine Hautmilbe (Skabies, Krätze). Die Hautmilben graben Gänge unter der Hautoberfläche. […] Ivermectin Pädia GmbH sollte nur eingenommen werden, wenn Ihr Arzt weiß oder vermutet, dass Sie an Krätze leiden. […] Ivermectin darf nicht eingenommen werden, – wenn Sie allergisch gegen Ivermectin oder einen der in Abschnitt 6. genannten sonstigen Bestandteile dieses Arzneimittels sind. […] Ältere Patienten: Klinische Studien mit Ivermectin enthielten keine ausreichende Anzahl von Patienten ab 65 Jahren, um ein unterschiedliches Ansprechen im Vergleich zu jüngeren Patienten feststellen zu können. Andere Berichte zu klinischen Erfahrungen ließen keine Unterschiede im Ansprechen von älteren und jüngeren Patienten erkennen. Generell sollte die Behandlung von älteren Patienten angesichts der vermehrt auftretenden Leber-, Nieren- und Herzfunktionsstörungen und Begleiterkrankungen sowie der häufigeren Anwendung von anderen Arzneimitteln mit Vorsicht erfolgen. Einnahme von Ivermectin zusammen mit anderen Arzneimitteln Informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen/anwenden, kürzlich andere Arzneimittel eingenommen/angewendet haben oder beabsichtigen andere Arzneimittel einzunehmen/anzuwenden. […] (https://beipackzettel.apocdn.net/medien/109735.pdf)

Chemisch gesehen handelt es sich beim Arzneistoff Ivermectin um ein Gemisch zweier sehr ähnlicher halbsynthetischer chemischer Verbindungen aus der Gruppe der Avermectine. Die Wirkung dieses Medikaments führt zu einer Lähmung (Paralyse) und schließlich zum Tod der Parasiten. (https://de.wikipedia.org/wiki/Ivermectin)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem gegenständlichen Gerichtsakt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.5. fußt auf folgenden Erwägungen:

Betreffend die Leugnung krankheitserregender Bakterien und Viren, darf die Existenz von Viren und Bakterien, die Erkrankungen hervorrufen, als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, es handelt sich hierbei - wie auch der Beschwerdeführer zugesteht - um Schulwissen. Ebenso ist es notorisch, dass sich Menschen mit Erkrankungen anstecken, worunter das Eindringen von Krankheitserregern in den menschlichen Organismus verstanden wird. Die Leugnung von krankheitserregenden Bakterien und Viren sowie konsequenterweise die Leugnung von Ansteckung an sich, sind daher objektiv unrichtig. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach - am Beispiel einer HIV-Infektion - die Ursache für das Versagen der Immunologie des Erkrankten „einzig […] eine verkehrte Lebensführung und eine verkehrte Lebensanschauung“ ist, ist ebenso objektiv unrichtig. Auch zu dieser Behauptung des Beschwerdeführers wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass der in den letzten Jahrzehnten stattgefundene erhebliche Rückgang an Erkrankungen iZm einer HIV-Infektion der diesbezüglich verbesserten medizinischen Behandlung mit antiretroviralen Therapien und nicht einer geänderten Lebensführung oder Lebensanschauung von Infizierten geschuldet ist.

2.3. Die Feststellungen zu den Punkten 1.6.1 und 1.6.2. fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Protokoll vom 27.11.2024, W136 2227996-1/41Z).

Die Feststellungen zu den Punkten 1.6.3 und 1.6.4. fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Protokoll vom 27.11.2024, W136 2227996-1/41Z) sowie jenen auf seiner Homepage (vgl. https://www. XXXX .at/berufsbild.html).

2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.7.1. betreffend die Verschreibung des Medikaments Ivermectin fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Protokoll vom 27.11.2024, W136 2227996-1/41Z). Das Datum der Ausstellung des Rezeptes für das Medikament Ivermectin ergibt sich aus dem Gerichtsakt (vgl. OZ 40, Anfrage des Strafamtes der Stadt XXXX vom 30.07.2024 bei der Behörde), der Beschwerdeführer konnte sich hingegen nicht mehr an das Datum der Verschreibung erinnern und gab an, dass es glaublich März oder April 2024 gewesen sei. Die Feststellungen zu Punkt 1.7.2. betreffend das Medikament Ivermectin fußen auf den Angaben des Beipacktextes dieses Medikaments.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2024, lauten (auszugsweise):

„Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind1.die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,2.die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,3.die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,4.ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie5.ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

…..

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.

….

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an1.Angehörige des Patienten,2.Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an3.Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.

….

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

……

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat1.in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

…..

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.

……..“

3.2. Die nach § 53 Abs. 4 ÄrzteG 1998 ergangene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) lautet auszugsweise:

„§ 1. Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

§ 2. (1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

(2) Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.

….“

3.3. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm oben unter Punkt 1.4. in der ORF-Fernsehsendung DOK 1 dargestellten Äußerungen und Ansichten, die er gegenüber der Behörde in seinen Eingaben bekräftigte, nicht die für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit aufweist, da eine potentielle Gefährdung von Patienten durch eine nicht sachgerechte Aufklärung und Behandlung in Bezug auf Impfnotwendigkeiten nicht auszuschließen sei.

3.4. Das ÄrzteG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl. etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; §2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG hinsichtlich der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Hiezu hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 20.07.2006, 2004/11/0202; VwGH 24.07.2013, 2010/11/0075; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).

Vertrauensunwürdigkeit kann nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden. Im Verfahren nach § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit iSd. § 4 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 gegeben ist oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Hinweis E vom 20. April 2010, 2010/11/0047). Im Verfahren nach § 59 ÄrzteG 1998 ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (vgl. VwGH im Gegenstand, GZ Ra 2021/11/0007-9 RS).

3.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Verfahren in einer Verhandlung zu klärenden Frage, nämlich, „ob der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten würde“ (siehe oben I.1.2.), nicht zu klären war. Wie der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar ausgeführt hat, impft er einerseits niemals und wird andererseits im Hinblick darauf, dass er als „impfkritischer“ bzw. „impfaufklärender“ homöopathischer Arzt bekannt ist, ausschließlich von Patienten aufgesucht wird, die gerade keine schulmedizinische Behandlung und demzufolge auch keine Impfungen wünschen. Würden Patienten den Beschwerdeführer (hypothetisch) dennoch danach fragen, würde der Beschwerdeführer diese, offenbar ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung, an (irgendeinen) Arzt verweisen, der impft, weil der Beschwerdeführer seinen Patienten, die „freie Wahl lässt“.

3.6. Dennoch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer die für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit aus folgendem Grund nicht gegeben:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ausschließlich homöopathisch tätigen Arzt, wobei nach seinem Verständnis das Studium der Medizin für einen Homöopathen ohne Bedeutung bzw. nicht notwendig ist, um als Homöopath arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer lehnt konsequenterweise grundsätzlich Impfungen und klassische „chemische“ Medikamente ab und wird von seinen Patienten gerade aufgrund dieser die Schulmedizin und jegliche Impfung ablehnenden Haltung aufgesucht. Insoweit der Beschwerdeführer die von ihm vertretene Ansichten im TV oder auf seiner Homepage verbreitet, stellt dies ohne Zweifel eine unsachliche Information im Sinne des § 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit dar, weshalb der Beschwerdeführer bereits wiederholt dafür disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde. Allerdings kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund dieser Meinungen in der Behandlung seiner erwachsenen Patienten, die ihn gerade wegen seiner Ablehnung der Schulmedizin aufsuchen, die dafür notwendige Vertrauenswürdigkeit vermissen lässt. Anders wäre die Sache zu betrachten, wenn der Beschwerdeführer auch Kinder behandeln würde, was er allerdings nach seinen Angaben, abgesehen von der Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten, nicht tut.

Der Beschwerdeführer hat allerdings in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unumwunden zugestanden, dass er - entgegen der von ihm sonst vertretenen Ansicht über die Schädlichkeit klassischer Medikamente – bereit ist, ein Rezept für ein derartiges Medikament, nämlich Ivermectin, aus Gefälligkeit, ohne den zu behandelnden Patienten gesehen zu haben, auszustellen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, nämlich die Verschreibung dieses Medikaments für einen alten, wegen Schwäche und Bronchitis hospitalisierten Menschen, damit ihm dieses von seinen Verwandten verabreicht wird, lassen diesen in hohem Maße als nicht vertrauenswürdig erscheinen, gerade auch, weil der Beschwerdeführer wusste, dass dieses Medikament nicht für die Behandlung einer Bronchitis, sondern als Medikament gegen Parasiten zugelassen ist.

Im gegenständlichen Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen einmaligen „Lapsus“ handelt, denn der Beschwerdeführer hat bekräftigt, dass er dies aus „Menschlichkeit“ jederzeit wieder tun würde und schließlich auch auf die Frage, warum er in die Ärzteliste eingetragen werden möchte, obwohl er nach seinem Verständnis ohnehin keine Tätigkeit nach dem Ärztegesetz ausübt, wörtlich angegeben „Das ist eine gute Frage. Um im Notfall auch Rezepte wie das Ivermectin ohne Kompliziertheiten auszustelle zu können. Es geht mir wirklich darum, dass das Ärztegesetz verschiedene formale Bereiche vorsieht, wie zum Beispiel eine Krankenstandbestätigung ausstellen zu können“ (vgl. Protokoll vom 27.11.2024, W136 2227996-1/41Z, Seite 8 unten).

Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, ein Medikament für unbekannte Personen ohne Untersuchung aus bloßer Gefälligkeit zu verschreiben, dies auch dann, wenn das gewünschte Medikament eindeutig nicht für die Behandlung des behaupteten Leidens geeignet ist, widerspricht den Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und 2 und 50 a Abs. 1 ÄrzteG 1998 betreffend die persönlich und unmittelbare Behandlung von Kranken durch den Arzt sowie betreffend Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien.

3.7. Gegenständlich hat die belangte Behörde den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Arztes zwar nicht mit der Verletzung von Berufspflichten, nämlich Behandlungs- Betreuungs- und Aufklärungspflichten begründet, sondern dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unwahre oder unsachliche medizinische Informationen öffentlich zu verbreiten und daraus den Schluss gezogen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser seinen ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf empfohlene Impfungen nicht nachkommen könnte.

Unter Bedachtnahme auf die Patienten des Beschwerdeführers, die ihn gerade wegen seiner generellen Ablehnung von Impfungen aufsuchen und gerade keine nach dem Stand der Wissenschaft gebotene objektive Aufklärung suchen, ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine ärztlichen Aufklärungspflichten verletzt, allerdings hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorgangsweise bei der Verordnung eines rezeptpflichtigen Medikaments zugestanden, die ohne Zweifel einen erheblichen Verstoß gegen seine Berufspflichten darstellt und hat er eine derartige Vorgangsweise auch für die Zukunft geradezu in Aussicht gestellt.

3.8. Im Ergebnis ist daher der bekämpfte Bescheid nicht zu bestanstanden, weil der Beschwerdeführer zumindest einmalig seine Berufspflichten verletzt hat und eine Verletzung in der Zukunft durchaus wahrscheinlich erscheint. Denn wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er Rezepte im Notfall „ohne Kompliziertheiten“ ausstelle möchte, kann damit wohl nur die von ihm bereits gewählte Vorgangsweise gemeint sein. Schließlich sei nur am Rande erwähnt, dass der Beschwerdeführer das rezeptpflichtige Medikament zu einem Zeitpunkt verschrieben hat, an dem er nicht in der Ärzteliste eingetragen und somit nicht zur Ausübung des Arztberufes berechtigt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es besteht zur "Vertrauenswürdigkeit " als Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung langjährige Judikatur des VwGH (vgl. zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252; 20.4.2010, 2010/11/0047; 24.7.2013, 2010/11/0075; 8.9.2016, Ra 2015/11/0117; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104 und 13.1.2022, Ra 2021/11/0007). Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann (VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/11/0042).

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