Bundesverwaltungsgericht W136 2294811-1

W136 2294811-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2024

Regest

Ausbildungsbeitrag Ausbildungsverhältnis Entlohnungsgruppe Gerichtspraxis Gleichheitsgrundsatz Monatsbezug Rechtspraktikant Verwaltungspraktikum

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W136 2294811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2294811.1.00

Spruch

W136 2294811-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 03.11.2023, Zahl: 1 Jv 4617/23k-35-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Rechtspraktikantengesetz:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte nach Zulassung zur Gerichtspraxis mit Eingabe vom 03.10.2023 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz als Dienstbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die monatliche Auszahlung eines Ausbildungsbeitrages in Höhe von 100 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, gemäß § 71 Abs. 1 VBG mit der Begründung, dass die Minderung des Ausbildungsbeitrages um 50 % gemäß § 17 Abs. 2 RPG – im Gegensatz zum Verwaltungspraktikum iSd § 36 a bis § 36 e VBG – sachlich nicht gerechtfertigt sei.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Begründend wurde ausgeführt: Aufgrund des Antrages vom 25.01.2023 sei die Beschwerdeführerin zur Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten zugelassen worden. Der Dienstantritt sei am 01.06.2023 erfolgt. Der Abrechnung seines monatlich zur Anweisung gebrachten Ausbildungsbeitrages seien als Grundbezug 50 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, also ein Betrag von EUR 1.557,55 zugrunde gelegt worden (siehe Grundbezug Lohnabrechnung). Der ausbezahlte monatliche Ausbildungsbeitrag entspreche der geltenden Rechtslage: Der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten oder Rechtspraktikantinnen betrage gemäß § 17 RPG für einen Kalendermonat der Gerichtspraxis 50 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1. Die beantragte Auszahlung des Ausbildungsbeitrages in Höhe von 100 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, gemäß § 71 Abs. 1 VBG könne aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht bewilligt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf monatliche Auszahlung des Ausbildungsbeitrags in Höhe von 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, gemäß § 71 Abs. 1 VBG rückwirkend zum Dienstantritt mit 01.06.2023 stattgegeben werde. Hierzu brachte sie zusammengefasst vor, die Abweisung ihres Antrages durch den angefochtenen Bescheid verletzte sie in ihrem subjektiven (verfassungsrechtlich garantierten) Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG, § 2 StGG, da § 17 RPG verfassungswidrig sei. Denn die Gerichtspraxis und das Verwaltungspraktikum seien miteinander vergleichbar, bei einer Gegenüberstellung von § 17 RPG und § 36a bis d VBG, welche jeweils den Ausbildungsbeitrag regelten, ergebe sich eine eklatante Differenz, welche sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des § 17 RPG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin trat in ihrer Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 17 RPG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) soll die Gerichtspraxis Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

Gemäß § 1 Abs. 2 RPG sind Rechtspraktikanten Personen, die in Gerichtspraxis stehen.

Den Rechtspraktikanten gebührt gemäß § 16 RPG für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.

§ 17 RPG regelt die Höhe des Ausbildungsbeitrages und bestimmt in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 in seinem Abs. 1, dass der Ausbildungsbeitrag für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG) beträgt.

Gemäß § 36a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) kann ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen 1. ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder 2. im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung). Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.

Gemäß § 36b Abs. 1 VBG gebührt der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungs-praktikanten für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen: 1. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1, 2. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2, 3. Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 und 4. Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin zur Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten zugelassen wurde und ihr daher nach dem klaren Wortlaut des § 17 RPG dafür ein Ausbildungsbeitrag für einen Kalendermonat von 50 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe, gemäß § 71 Abs. 1 VBG gebührt.

Die von der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich begehrte monatliche Auszahlung eines höheren Ausbildungsbeitrages, nämlich in Höhe von 100 % des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1, gemäß § 71 Abs. 1 VBG, findet in § 17 RPG keine Deckung, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere § 17 RPG), etwa durch verfassungswidrige Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich § 17 RPG, wonach sich bei einem Vergleich mit § 36b VBG eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktikum und Gerichtspraxis in Bezug auf die Höhe des Ausbildungsbeitrages ergebe, werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt: Denn, wie die Beschwerde unter Hinweis auf die hg. Entscheidung vom 16.05.2017, W221 2149894-1/3E, selbst darlegt, finden sich zwischen Verwaltungspraktikum und Gerichtspraxis Unterschiede im Tatsächlichen. So besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch und wird die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis bereits mit dem höheren Einstiegsgehalt eines Richters pauschal abgegolten, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums auch zuzugestehen ist, dass er die Absolvierung dieser Ausbildung von der Anrechnung nach dem Gehaltsgesetz ausschließt. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes im Einklang, wenn der Gesetzgeber auch bei der Höhe des Ausbildungsbeitrages zwischen Gerichtspraxis einerseits und Verwaltungspraktikum anderseits differenziert.

Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001 und 17.452/2005) zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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