Bundesverwaltungsgericht W205 2300948-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W205.2300948.1.01
Spruch
W205 2300948-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024, Zl. 1264082403 (richtig: 1284082403)- 232579675, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer (künftig: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet erstmals am 03.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am 05.09.2021 vor, er sei in XXXX , geboren, ledig, Angehöriger der Jat, Hindu, Landwirt, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und seine Muttersprache sei Hindi. Sein Vater sei verstorben, in Indien würden noch seine Mutter und ein Bruder leben. Er habe im August 2021 den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe Indien legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen, sei über Kathar, Serbien, Rumänien und Ungarn mittels eines Schleppers nach Österreich gereist und wolle nun hierbleiben. Zum Fluchtgrund befragt gab er an: „Ich habe Grundstückstreitigkeiten mit meinen Verwandten. Nun werde ich von ihnen verfolgt und bedroht. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für die Asylantragstellung.“ Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
Nach Zulassung des Verfahrens erschien der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zu der für 02.12.2021 anberaumten Einvernahme beim BFA, weiters gab der BF der Behörde keinen weiteren Wohnsitz bekannt, woraufhin die Behörde von einer weiteren Ladung Abstand nahm.
1.2. Mit Bescheid vom 17.01.2022, 1284082403/211267565, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Begründung des Erstbescheides zufolge legte das BFA in sachverhaltsmäßiger Hinsicht das Vorbringen des BF zugrunde und führte in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. – zusammengefasst - aus, dem BF stehe gegen die im Bundesstaat Haryana von anderen Privatpersonen im Rahmen von Grundstückstreitigkeiten ausgehenden Bedrohungen wirksamer staatlicher Schutz zu, da in Indien Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden existiere. Selbst wenn dem BF kein solcher Schutz zukommen sollte, hätte er eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative außerhalb des Bundesstaates Haryana, es wäre ihm möglich, diesen lokalen Bedrohungen durch Verlegung seines Wohnsitzes zu entgehen. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen könne er sich gefahrlos in einem anderen Gebiet Indiens niederlassen.
Auch seine Angaben zur eigenen Person betreffend Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Ausbildung, Berufstätigkeit, zu seinem familiären Umfeld in Indien, seinem Gesundheitszustand und dem Fehlen familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich wurden der Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt, bei der Beurteilung einer allfälligen allgemeinen Gefährdungslage des BF sowie zur allgemeinen Lage in Indien stützte sich das BFA auf einen Auszug des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom Mai 2021 und leitete daraus ab, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Indien kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geriete.
Dieser Erstbescheid wurde – mangels Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes des BF – gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG im Akt hinterlegt und blieb in der Folge unbekämpft.
2. Verfahren über den zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am 18.12.2023 brachte der BF einen weiteren (zweiten), den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei der niederschriftlichen Befragung am 18.12.2023 bei der LPD Niederösterreich, PI Schwechat Fremdenpolizei, an, seine Muttersprache sei Hindi, er spreche auch Punjabi, gehöre dem Hinduismus an und sei Angehöriger der Jat. Er habe seit seiner ersten Antragstellung Österreich verlassen und sei von Oktober 2022 bis 17.12.2023 in Italien gewesen. Nach Vorhalt des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens gab er zu seinen nunnmehrigen Fluchtgründen befragt folgendes an: „Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Dazu gekommen ist, dass meine Mutter letztes Jahr gestorben ist und nun bin ich der einzige, dem das Grundstück, über das ich mich mit meinen Verwandten streite, gehört. Ich werde weiterhin von meinen Verwandten in Indien verfolgt. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Er habe Angst um sein Leben, das seien alle seine Befürchtungen. Diese Änderungen seien ihm seit Februar 2022 bekannt.
Bei der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 19.09.2024 brachte der BF iW vor, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nähme keine Medikamente, er habe in Österreich keine Verwandten bzw. Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und er gehe ab und zu als Zeitungszusteller arbeiten. Auf die Frage, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, antwortete er, „Nein, ich gehe nur regelmäßig in den Tempel“. Weiters führte der BF aus, er spreche bzw. verstehe kein Deutsch, er spreche Hindi und ein wenig Englisch. Seit Rechtskraft des Erstverfahrens habe er Österreich verlassen und sich von 2022 bis Dezember 2023 in Italien aufgehalten, er sei selbständig nach Österreich zurückgekehrt, Italien sei „nicht so sicher“, deshalb sei er nach Österreich zurückgekommen.
Nach Vorhalt des Vorliegens einer „entschiedenen Sache“ und RB hierüber gab der BF an:
„VP: Nach meiner Ausreise ist meine Mama verstorben am 02.02.2022. Ich habe in Indien niemanden mehr.
LA:Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert?
VP:Im Jahr 2021 habe ich angegeben Grundstücksstreitigkeiten und nach dem Tod meiner Mutter habe ich nichts mehr dort. Wenn ich zurückkehre weiß ich nicht wie ich dort überleben soll.
LA: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe?
VP: Seit 2021
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Ich habe Angst vor den Personen mit denen wir Grundstücksstreitigkeiten haben.
LA:Wissen Sie wer diese Personen sind?
VP:Meine Onkel väterlicherseits
LA:Dadurch die Grundstückstreitigkeiten schon drei Jahre her sind und Ihre Mutter verstorben ist, gibt es diese Streitigkeiten mit Ihren Onkel noch immer?
VP:Ja, er wird versuchen mich umzubringen
LA:Haben Sie dafür Beweise?
VP:Derzeit habe ich nichts, aber ich kann etwas vorlegen.
LA:Wie schnell können Sie etwas vorlegen und was genau?
VP:Ich kann versuchen eine polizeiliche Anzeige von meiner Mutter gegen meinen Onkel vorzulegen.
LA: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?
VP: Nach dem Tod meines Vaters, ich war 9 oder 10 Jahre alt.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Meinen Onkel väterlicherseits, Verwandtschaft habe ich schon aber keine Familienangehörigen. Onkel, Tanten und Cousins und Cousinen.
LA: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in Ihrer Heimat?
VP:Nein.
LA:Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP:Mein Leben ist Angst, wegen der Landwirtschaft.
LA: Woher würde Ihr Onkel wissen, dass Sie wieder zurückgekehrt sind?
VP:Er wohnt direkt vor mir, sein Haus ist vor unserem Haus.
LA:Wenn Sie nicht mehr in Ihr Heimatdorf zurückkehre würde Sie dann Ihr Onkel finden?
VP:Um zu überleben müsste ich in mein Heimatdorf zurückkehren, aber mein Onkel würde mich auch so finden.
Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte, Länderinformationsblätter zum Staat Indien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes zur dortigen Lage, …. ableitet.
LA: Möchten Sie Einsicht nehmen?
VP:Nein, ich kann nicht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein.“
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde iW aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Beschwerdefall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten vorlägen, der BF habe weiters im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Vom Bundesasylamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Zum Privat- und Familienleben des BF führte das BFA iW aus, es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe, er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von Dezember 2023 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei, der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse, er sei in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen, er sei in Österreich berufstätig bzw. sei er dies gewesen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
Zur Lage in Indien wurde den Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Stand vom 28.11.2023 zugrunde gelegt und ausgeführt, dass sich die maßgebliche und die den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert habe.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zu Spruchpunkt I. und II. begründend aus: „Zum gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben bzw. wie von Ihnen angegeben die Fluchtgründe unverändert bzw. die alten Fluchtgründe aufrecht sind und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat. Es hat sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben.“
Zu den übrigen Spruchpunkten wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG bei Zurückweisungen gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird iW ausgeführt, der BF habe „Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen bzw. Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ angegeben, das BFA meine „zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Fluchtgründe des BF wären nicht ausreichend detailliert dargestellt gewesen, bzw. nicht plausibel und seine Gefährdung wäre nicht asylrelevant gewesen“. Es wird – allerdings ohne Anführung entsprechender Belegstellen aus der Einvernahme des BF – das Vorliegen einer entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung behauptet. Der BF habe nämlich „ausführlich erklärt, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden haben und auch erklärt, wie es dazu gekommen ist“. Es– so die Beschwerde weiter - möge sein, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, im Fall des BF sei dies nicht zutreffend, dies wäre eventuell auch durch Recherchen vor Ort zu untersuchen gewesen. Der BF verfüge in seiner Heimat über kein Auffangnetz mehr, das ihm eine Rückkehr ermöglichen könnte, er sei entwurzelt.
Zum Privat- und Familienleben wird ausgeführt, der BF habe sich schon intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, er habe „die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, er sei unbescholten und durchaus selbsterhaltungsfähig.“
Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem BFA in keiner Weise nachvollziehbar gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen, auf die Fluchtgründe sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung iSd GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre ihm aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle der Rückkehr subsidiärer Schutz oder aufgrund der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.
Es stelle auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in seinem Heimatland auseinanderzusetzen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Bundesstaat Haryana in Indien, gehört der Volksgruppe der Jat und bekennt sich zum Hinduismus. Seine Muttersprache ist Hindi, er spricht auch Punjabi und ein wenig Englisch. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre die Grundschule und arbeitete als Landwirt.
In Indien leben zumindest noch Bekannte des BF, er selbst ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit (Erst)bescheid des BFA vom 17.01.2022 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Erstbescheid wurde vom BF aufgrund des nicht feststellbaren Aufenthaltsortes 17.01.2022 im Akt hinterlegt, in der Folge nicht bekämpft und er erwuchs in Rechtskraft.
Der BF reiste zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt aus Österreich aus, hielt sich zumindest von Oktober 2022 bis 17.12.2023 in Italien auf, reiste neuerlich ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2023 den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Ausgehend vom oben unter I. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist.
Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der BF hat keine hier lebenden Verwandten und keinen nennenswerten Bekanntenkreis, er arbeitet fallweise als Zeitungszusteller, er hat in Österreich keine Kurse besucht. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang geht aus dem angefochtenen Bescheid iZm den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten hervor, er ist zudem unstrittig.
Die Situation im Herkunftsstaat des BF ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation, die auf unbedenklichen Quellen basieren.
Die Feststellungen zur individuellen Situation des BF (Familienstand, Ausbildung und Berufstätigkeit in Indien, Gesundheitszustand, Integrationsmerkmale, zwischenzeitige Ausreise nach Italien) stützen sich auf die eigenen Aussagen des BF in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren.
Dass eine Änderung der individuellen Fluchtgründe bzw. der Rückkehrgefährdung nicht eingetreten ist, ergibt sich aus den eigenen Aussagen des BF. Neuerlich behauptet er – wie bereits im Erstverfahren - eine Bedrohung durch Verwandte aufgrund eines Grundstücksstreites. Der BF hat – entgegen dem Beschwerdevorbringen – in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich eingeräumt, dass die Gründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht sind. Auch der nunmehr vorgebrachte Umstand, dass seine Mutter nach seiner Ausreise aus Indien verstorben sei und er jetzt dort nichts mehr habe, ist – auch bei Zugrundelegung dieses Vorbringens - keine Änderung, der Entscheidungsrelevanz zukäme (s. dazu unten die rechtliche Beurteilung).
Inwiefern der BF - wie in der Beschwerde behauptet - ausführlich erklärt haben soll, „worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen“ ist nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Dass keine entscheidungswesentliche Lageänderung in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass der von der Behörde im behördlichen Verfahren zugrunde gelegte Länderbericht vom Dezember 2023 keine den BF betreffenden maßgeblichen Lageänderungen beschreibt. Den Berichten wurde auch seitens des BF nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerdeabweisung:
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches und des Ausspruches über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN).
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).
In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind, statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowohl in der Asylfrage und der Frage betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausdrücklich auf Umstände berufen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits bekannt waren und er diese zudem auch schon vorgebracht hat. Diese Gründe wurden vom BFA auch zugrunde gelegt aber nicht als schutzrelevant qualifiziert. Weiters hat das BFA tragend auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative des gesunden und arbeitsfähigen BF für den Fall der Unterstellung einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des indischen Staates angenommen und ausführlich begründet. Der Erstbescheid mit dieser (tragenden) Begründung ist in der Folge auch rechtskräftig geworden.
Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Mutter des BF nach seiner Ausreise aus Indien (und nach Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides) verstorben sei und er „jetzt dort nichts mehr habe“, er damit implizit auch den Wegfall eines familiären Netzwerkes behauptet, wäre damit keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten, da auch für diesen Fall weiterhin davon auszugehen ist, dass es dem gesunden und arbeitsfähigen BF, der auch schon vor seiner Ausreise erwerbstätig war und zudem über Schulbildung und mit Hindi (und Punjabi) über Kenntnisse der Landessprache, weiters aufgrund seiner jahrelangen Sozialisierung dort zumindest über einen gewissen Bekanntenkreis verfügt, zumutbar ist, innerhalb von Indien der behaupteten regionalen Bedrohung zu entgehen und in einem anderen Teil Indiens eine – wenn auch bescheidene – Existenzgrundlage zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer hat Österreich seit seiner ersten Einreise zwar verlassen, sich lediglich innerhalb der EU aufgehalten. Wie festgestellt liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, er hat hier allenfalls Freundschaften geschlossen. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Im gegenständlichen Fall ist der BF frühestens im August 2021 aus dem Herkunftsstaat abgereist und hat seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 03.09.2021 gestellt, dann war er vorübergehend innerhalb der EU aufhältig, er hält sich seit Dezember 2023 wieder in Österreich auf. Sein Aufenthalt in Österreich beträgt daher weniger als drei Jahre. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls – neben den von ihm gemiedenen Verwandten –noch weitere Bekannte leben, der BF mit Hindi (und Punjabi) zwei Landessprachen beherrscht, und dort integriert war.
Auch hat der BF weder Deutschkenntnisse noch umfangreiche soziale Kontakte im Verfahren vorgebracht oder gar belegt und es sind diese auch schon angesichts des insgesamt kurzen Aufenthaltes nicht naheliegend.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA verneint.
Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist – wie bereits ausgeführt: entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.
Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.
Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache abgeht. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.