Bundesverwaltungsgericht W267 2270224-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W267.2270224.1.00
Spruch
W267 2270224-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Essl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte hier am 18.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 07.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er ein Konvolut an Unterlagen vor.
3. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 04.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen sowie mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Mitarbeiters seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Anschließend verkündete der Richter das Erkenntnis mündlich.
6. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin die schriftliche Ausfertigung des am 19.06.2023 mündlichen verkündeten Erkenntnisses.
II.Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden (Verfahrens)Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere in den Bescheid des BFA vom 06.03.2023, Zl. XXXX , sowie in die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 04.04.2023, ferner durch
Einsichtnahme in die in die Dokumentationsquellen des BFA betreffend Afghanistan (Länderinformation der Staatendokumentation des BFA vom 21.03.2023, Version 9), durch
Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das Zentrale Melderegister, durch
Einsichtnahme in die – im Internet frei verfügbaren – grundlegenden Lehrunterlagen des Glaubens der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), insbesondere in die Bücher „Mormon“, „Lehre und Bündnisse“ sowie „Die köstliche Perle“, durch
Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, ferner durch
Einsichtnahme in aktuelle Medienberichte und in das offene Internet sowie durch
Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2023.
III.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner Frau jemals tatsächlich ein Eheleben geführt hat. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen und nach den dortigen Sitten und Bräuchen sozialisiert.
Der Beschwerdeführer verließ im August 2019 seinen Heimatstaat und reiste nach Europa, wo er zunächst in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der jedoch abgewiesen wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer weiter nach Österreich, wo er am 18.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Am 07.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der dort eingesetzte Dolmetscher war derselbe, der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2023 vom Gericht gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt wurde.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Entscheidungsrelevante Fakten bezüglich der Glaubenslehre und -praxis der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen, in der Folge auch kurz „HLT“)
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) wurde am 06.04.1830 in Fayette, NY, USA, von Joseph Smith jr. begründet. Smith gilt in seiner Gemeinschaft als Prophet, der göttliche Offenbarungen (insgesamt 133) erhielt. Ein Engel mit dem Namen Moroni soll ihm im Jahr 1827 einen Stapel goldener Platten übergeben haben, die in einer geheimnisvollen Schrift verfasst und mehrere hundert Jahre versteckt gewesen sein sollen. Mit Hilfe einer besonderen Brille, die bei den Platten lag, sei es Smith gelungen, den Text zu übersetzen. Die Platten habe er, entsprechend der Weisung des Engels, wieder zurückgeben müssen. Den übersetzten Text der goldenen Platten veröffentlichte Smith 1830 als „Das Buch Mormon“. Daraus leitet sich der Name „Mormonen“ ab. Im selben Jahr gründete er eine neue Kirche, die seit 1838 „Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage“ heißt und die weltweit über 16 Mio. Mitglieder hat.
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage versteht sich als die von Gott über Joseph Smith veranlasste Wiederherstellung der Kirche. Sie leitet ihren Vollmachts- und Ausschließlichkeitsanspruch von Jesus Christus ab. So erkennt sie nicht das „Bekenntnis von Nicäa“ (325/451), das Vorbild zum heutigen ökumenischen Glaubensbekenntnis der Christen, an. Die Heiligen der Letzten Tage (HLT) weichen trotz der zentralen Verehrung von Gott Vater und Jesus Christus stark von anderen christlichen Religionen ab. Sie haben eine andere Offenbarungsgeschichte, die auch nicht abgeschlossen ist. Sie verfügen über eigene Schriften und ein eigenes Geschichtsbild.
Für alle HLT ist das „Buch Mormon“ die Grundlage ihrer Religion. Darin wird geschildert, dass Jesus Christus nach seiner Auferstehung auch in Amerika erschienen sei, um dort eine Kirche zu gründen. Neben der Gründungsurkunde, dem „Buch Mormon“, einem Bericht über ein Volk, das vom 600 v. Chr. bis 400 n. Chr. in Amerika lebte, spielen noch weitere Visionen Smiths und seiner Nachfolger eine wichtige Rolle. Sie sind in den Büchern „Lehre und Bündnisse“ sowie „Die köstliche Perle“ dargelegt. Die Bücher „Lehre und Bündnisse“, „Die köstliche Perle“ sind gemeinsam mit dem „Buch Mormon“ die Standardwerke und damit die Glaubensbasis der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage. Die Bibel spielt dagegen eine untergeordnete Rolle. Sie wird als fehlerhaft überliefert betrachtet und muss nach Ansicht der HLT durch weitere göttliche Offenbarungen ergänzt und berichtigt werden. Dazu gehören auch die Offenbarungen, die der Präsident der HLT als „lebender Prophet“ empfängt. Diese Offenbarungen sind nach Überzeugung der HLT allen bisherigen Offenbarungen übergeordnet, selbst dem „Buch Mormon“.
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage versteht sich selbst zwar als „die einzige wahre christliche Kirche auf Erden“, die erst 1830, nach hunderten von Jahren des Niedergangs, wieder hergestellt worden sei. Aus Sicht der ökumenisch verbundenen christlichen Kirchen handelt es sich bei den HLT jedoch nicht um eine christliche Konfession, sondern um eine eigenständige neue Religion, die viele der grundlegenden gemeinsamen Überzeugungen der christlichen Kirchen nicht teilt. Aus diesen Gründen sind zwischen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage und den christlichen Kirchen keine ökumenischen Beziehungen möglich. Auch die Taufe der HLT wird von den christlichen Kirchen nicht als christliche Taufe anerkannt. Viele der zahlreichen mormonischen Sonderlehren sind mit einer christlichen Glaubens- und Lebenssicht nicht zu vereinbaren.
Die HLT vollziehen die Taufe bei Kindern ab acht Jahren. Wer als Erwachsener Mormone wird, wird ebenfalls getauft. Die Taufe der christlichen Kirchen erkennen die HLT nicht an. Die HLT kennt zwei Priestertümer, das einfache „aaronische“ und das höhere „melchizedekische“ Priestertum. Weihnachten und Ostern sind die höchsten Feiertage der HLT.
Die HLT legen großen Wert auf ein intensives Familienleben. Wöchentliche Familienabende montags, der sonntägliche Gottesdienst sowie zahlreiche weitere Versammlungen sind fester Bestandteil des Alltags der HLT. Viele HLT engagieren sich ehrenamtlich für ihre Kirche, die nur relativ wenige hauptamtliche Mitarbeiter hat. Die HLT verzichten aus religiösen Gründen auf den Genuss von schwarzem Tee und Kaffee sowie auf Alkohol und Nikotin. Religiöse Pflicht ist für HLT auch, einmal im Monat zu fasten, in der Regel an jedem ersten Sabbat im Monat.
1.3. Verfahrensrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Afghanistan ist ein Binnenstaat an der Schnittstelle von Südasien, Zentralasien und Vorderasien, der an Iran, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, die Volksrepublik China und Pakistan grenzt. Das Land ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben rund 42 Millionen Menschen. Die Bevölkerung setzt sich aus Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Hazara, Turkmenen und weiteren Bevölkerungsgruppen zusammen. Amtssprachen sind Dari und Paschto.
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan.
Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die vor ihrer Machtübernahme geltende afghanische Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen.
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.
Allgemeine Menschenrechtslage
Auch zehn Monate nach ihrer Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte.
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht. Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-de-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001.
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen.
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor, es sollen sich jedoch etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor afghanischen Gerichten geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren.
Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten. Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken.
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans.
Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jaafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch. Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein.
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten.
Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben. Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet. Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt. Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden. Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet. Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte.
1.4. Zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 zum christlichen Glauben baptistischer Ausprägung konvertiert ist. Er hat in Österreich jedoch (bloß) formell den Glauben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage angenommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer jedenfalls weder das Christentum baptistischer Ausprägung noch den Glauben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage so verinnerlicht, dass sie zu wesentlichen Bestandteilen seiner Identität geworden sind. Er ist, was seine innere Einstellung betrifft, nach wie vor (schiitischer) Moslem und damit nie wahrhaft zum Christentum bzw. zur Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage konvertiert.
Berücksichtigt man noch dazu die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer etwa zu den Mormonen gestoßen ist, und den Umstand, dass er außerhalb der Mormonen keinen Freundeskreis in Österreich hat, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort eher sozialen Anschluss gesucht hat, und die religiöse Komponente seines Engagements zu vernachlässigen ist.
Nach Ansicht des Gerichts würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls seinem derzeit nach außen demonstrierten Interesse für den christlichen wie auch den mormonischen Glauben nicht mehr nachkommen und diese vor allem auch nicht nach außen zur Schau tragen.
1.5. Zu sonst in Bezug auf den Beschwerdeführer in Frage kommenden Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara weder konkret noch individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt und wäre dies im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat auch nicht.
Die Tattoos, die der Beschwerdeführer aufweist, sind nicht religiöser Natur und könne auch nicht in diesem Sinne verstanden werden. Sie ließen sich überdies vor einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan verhältnismäßig leicht und mit überschaubarem Aufwand durch einschlägig versierte Ärzte problemlos und regelmäßig sogar rückstandsfrei entfernen. Im Falle einer Rückkehr läge es daher allein am Beschwerdeführer, dieses mögliche Risiko zu eliminieren. Die Tattoos des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus einem konkreten asylrelevanten Anlass verlassen hätte, ebenso, dass diesen betreffend ein besonderes Interesse der Taliban oder sonstiger Personen bzw. Gruppierungen besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr auch wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat sich während seiner kurzen Zeit in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt beim Beschwerdeführer keine westliche Lebenseinstellung vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht begründet.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren
Die rein verfahrensrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, ferner aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen sowie aus den Aussagen, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat.
2.2. Zur Person und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie seine Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dass er dort zur Schule gegangen ist und nachher dort gearbeitet hat.
Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er selber angab, in Österreich einer Arbeit nachzugehen und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen seine Arbeitsfähigkeit sprechen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachten Angaben. Es konnte vom Gericht jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner (bei ihrem Bruder in Kabul lebenden) Frau jemals tatsächlich ein Eheleben geführt hat, da dieser sich im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens in zahlreiche Widersprüche verwickelt hat, die an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben massiv zweifeln lassen. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seiner Eheschließung bzw. der darüber ausgestellten Heiratsurkunde angegeben, dass er nicht nur bei der Ausstellung dieser Urkunde, sondern auch bei seiner eigentlichen Eheschließung vor dem Mullah überhaupt nicht anwesend gewesen wäre (siehe Seite 6f des VH-Protokolls OZ 4). In diesem Fall hätten allerdings auch jene Zeugen, die bei der Ausstellung der Heiratsurkunde befragt wurden, unter Eid vor einem afghanischen Gericht gelogen, was gerade in einem Staat wie Afghanistan kaum anzunehmen ist. Das Gericht kann zwar nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet ist. Allerdings sind die Umstände der Eheschließung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit andere, als sie vom Beschwerdeführer dargestellt wurden. Anzunehmen ist vielmehr, dass dieser in Afghanistan nach islamischem Brauch traditionell vor einem Mullah geheiratet hat und er dies als gläubiger Moslem tat.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.3.1. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat. Darüber hinaus ist auch die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks geht das Gericht davon aus, dass diesem hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal der Beschwerdeführer, um sich Vorteile zu verschaffen und insbesondere auch um seinen Verbleib in Österreich sicherzustellen, die Wahrheit zu strapazieren nicht abgeneigt ist, sei es gegenüber dem Gericht, aber auch gegenüber wohlmeinenden Dritten. Diesen gegenüber will er gefällig erscheinen, was so weit geht, dass er nicht einmal davor zurückschreckt, eine ihm präsentierte Glaubensrichtung anzunehmen. Auf diese Weise hofft er, vom jeweiligen Gegenüber bevorzugt behandelt zu werden bzw. als jemand angesehen zu werden, der derselben Glaubens- bzw. Interessensgemeinschaft angehört, und dem helfend zur Seite gestanden werden muss.
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere durch die Taliban Lebensgefahr, weil er zum christlichen Glauben konvertiert sei, kommt seinem Vorbringen aus mehreren, nachfolgend näher geschilderten Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Dies beginnt mit der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben baptistischer Ausprägung im Jahre 2018. Diese hat der Beschwerdeführer, als er in Griechenland erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gar nicht als Fluchtgrund angeführt, was insofern bemerkenswert ist, als gerade eine (tatsächliche) Konversion zu einem christlichen Glauben die positive Erledigung des Antrages sichergestellt hätte. Die von ihm nunmehr vorgelegten Lichtbilder von einer Taufe in der Badewanne und eine nichtamtliche Taufurkunde unbekannter Provenienz können überall hergestellt worden sein und haben für das Gericht nur minimalen Beweiswert, dies insbesondere auch eingedenk der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, denkt man an die von ihm im Verfahren präsentierte Heiratsurkunde, eigenen Angaben zufolge offenkundig durchaus in der Lage ist, sich problemlos inhaltlich unrichtige Dokumente zu beschaffen. Noch schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Pakistan, wo er angeblich getauft wurde, wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist und dort auch eine Zeit lang problemlos gelebt hat. Im Jahr 2018 waren die Taliban dort schon so präsent, dass ein Konvertit wohl nicht unbehelligt geblieben wäre. Ein solcher hätte zudem schon gar nicht vor einem Mullah heiraten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte seinem Onkel väterlicherseits von seiner Konversion zum Christentum berichtet (siehe Seite 9 des VH-Protokolls OZ4), und dies hätte zu keinen Konsequenzen für ihn geführt, wird vom Gericht lediglich als Schutzbehauptung zur Untermauerung der Geschichte des Beschwerdeführers gewertet. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 07.02.2023, dass dieser mehreren Personen, darunter auch seine Mutter und sogar ein Mullah, den jener Onkel mitgebracht hatte, konsequenzlos von der Konversion berichtet hätte (s. Seite 6f der Niederschrift beim BFA). Gerade das Eingeständnis der Konversion zum Christentum einem Mullah gegenüber hätte in Afghanistan auch im Jahr 2018 drakonische Strafen und jedenfalls tatsächliche Verfolgung nach sich gezogen. Völlig unglaubwürdig wird die Erzählung des Beschwerdeführers, wenn er behauptet, er hätte sogar seine Ehefrau vor der Eheschließung von seiner Konversion zum Christentum erzählt, und diese hätte lediglich „darüber nachdenken“ müssen, habe ihn in der Folge dann dennoch vor einem Mullah traditionell geheiratet (s. Seite 7 der Niederschrift beim BFA). Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor bei ihrem Bruder in Kabul – unbehelligt – lebt, ist nicht anzunehmen, dass diese wissentlich einen zum Christentum konvertierten Moslem geheiratet hat, von dessen Konversion zahlreiche Personen in Afghanistan, einschließlich eines Mullahs, wissen.
Bei Berücksichtigung all dieser Umstände geht das Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht bzw. nicht ernsthaft zum christlichen Glauben baptistischer Ausprägung konvertiert ist, und dieser nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sowohl seiner inneren Einstellung als auch seinem Auftreten nach unverändert gläubiger Moslem gewesen ist. In diesem Zusammenhang kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in Pakistan vom Finanzberater des Krankenhauses, in dem seine Mutter behandelt wurde, die baptistische Glaubenslehre hat näherbringen lassen. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass dies, wie oben bereits ausgeführt, primär zur Gewährleistung der teuren Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers geschah, und nicht aus echtem Interesse an der neuen Religion.
Eine ähnliche Intention liegt nach Ansicht des Gerichts der – bloß formellen – Annahme des Glaubens der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage durch den Beschwerdeführer zu Grunde. Dass die entsprechende formelle Aufnahme des Beschwerdeführers in diese Glaubensgemeinschaft in Österreich stattgefunden hat, steht für das Gericht aufgrund der vorgelegten Urkunden, aber auch aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch den Glauben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage nicht ernsthaft angenommen und insbesondere nicht so verinnerlicht, dass dieser zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Anders lassen sich seine mangelnden Kenntnisse der rudimentärsten Elemente dieses Glaubens trotz angeblicher Betrauung mit priesterlichen Funktionen nicht erklären.
Laut den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Bestätigungen wurde er bei den Mormonen nicht nur getauft, sondern auch mit einem Priesteramt betraut. Von Trägern eines solchen darf man der allgemeinen Lebenserfahrung nach wohl die Beherrschung wenigstens der Grundlagen des entsprechenden Glaubens erwarten. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht jedoch weder die Art des ihm übertragenen Priestertums (aaronisch) noch den Namen der zweiten Art priesterlicher Betrauung (melchisedekisches Priestertum) benennen. Der Beschwerdeführer kannte nicht einmal die Namen der vier heiligen Schriften der Mormonen, beim „Buch Mormon“ konnte er, nach dessen Inhalt befragt, nicht einmal angeben, dass dieses aus der Übertragung von Tafeln durch den Begründer der Mormonen beruht und ein heiliger Bericht von Völkern im alten Amerika ist, was sogar Andersgläubigen mit etwas Allgemeinbildung bekannt ist. Bei der Frage nach den höchsten Feiertagen seiner Kirche nannte er dem Gericht nur Weihnachten, das für Mormonen zentrale Osterfest blieb von ihm jedoch unerwähnt. Bezüglich des Fastens, das einmal im Monat eine heilige Pflicht der Mormonen ist, lag er in der Befragung durch das Gericht ebenfalls falsch. Genussmittel, derer sich Mormonen aus rein religiösen Gründen enthalten, lehnt der Beschwerdeführer zwar auch ab, dies allerdings lediglich aus gesundheitlichen Gründen.
Wenn eine Person eine neue Religion annimmt, wird sie gerade in der ersten Zeit und im Hinblick auf die Aufnahmerituale (Taufe) mit deren Grundlagen vertraut gemacht. Dies dient der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht nur der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Absichten des Aufnahmewerbers, sondern auch, damit dieser an den üblichen Riten mitwirken kann. Kurz nach der Annahme eines neuen Glaubens und der formellen Aufnahme in die entsprechende Gemeinschaft ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das neue Mitglied die Grundlagen des Glaubens zumindest in seinen Grundzügen kennt, und dass er die grundlegenden Gebete sprechen und an den normalen Riten teilnehmen kann. Umso mehr muss dies dann für jemanden gelten, dem sogar ein Priesteramt übertragen wurde. Wie könnte dieser sonst selbständig kultische Handlungen vornehmen, wenn er deren Grundlagen und Abläufe nicht kennt? Dies beträfe auch seelsorgerische und missionarische Tätigkeit, wie sie üblicherweise mit einem Priesteramt verbunden ist. Es wäre daher vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er zumindest die vier heiligen Schriften der Mormonen benennen kann, beim „Buch Mormon“, dem zentralen Werk, auch dessen einprägsame Herkunft und dessen Inhalt in groben Zügen. Die Arten der Priesterämter des von ihm angenommenen Glaubens müsste er ebenfalls kennen, noch dazu, wo ihm eines davon, glaubt man den vorgelegten Urkunden, übertragen worden sein soll. Auch die wichtigsten Festtage der angenommenen Glaubensrichtung hätte der Beschwerdeführer problemlos benennen können müssen, ebenso die wichtigsten religiösen Regeln, die Gläubige im Alltag zu befolgen haben. Der Beschwerdeführer konnte all dies jedoch nicht, und zwar in eklatanter Weise. Das Gericht geht daher davon aus, dass er den Glauben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage bloß formell angenommen hat, um in Österreich einer Gemeinschaft anzugehören und von dieser Unterstützung zu erhalten sowie um dort sozialen Anschluss zu finden. Berücksichtigt man noch dazu die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer zu den Mormonen gestoßen ist (zwei Frauen haben ihn und einen Freund in Salzburg angesprochen und ihn dann zu den HLT mitgenommen; siehe Seite 9 des VH-Protokolls OZ4), und den Umstand, dass er außerhalb der Mormonen keinen Freundeskreis in Österreich hat, ergibt sich für das Gericht ein schlüssiges Gesamtbild.
Mangels tatsächlicher Konversion würde der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls seinem derzeit nach außen demonstrierten Interesse für den christlichen wie auch den mormonischen Glauben nicht mehr nachkommen (müssen) und diese vor allem auch nicht nach außen zur Schau tragen. Ihm würde daher wegen etwaiger Konversion keinerlei Verfolgung drohen.
2.3.3. Keinen Fluchtgrund nach der GFK bzw. keinen Grund zur Annahme einer dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden Verfolgung stellen im übrigen auch die Tattoos, die sich dieser hat stechen lassen, dar. Zum einen haben diese Stern-Tattoos, wie ein Augenschein im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, keinerlei christlichen Charakter, zum anderen hat sich der Beschwerdeführer diese sogar in Afghanistan stechen lassen. Wenn der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Applikation der Tattoos in Afghanistan dort keine Probleme hatte, wieso sollte er welche im Falle seiner Rückkehr bekommen? Außerdem lassen sich Tattoos, wie allgemein, sohin auch dem Gericht bekannt ist, heutzutage verhältnismäßig leicht und mit überschaubarem Aufwand durch einschlägig versierte Ärzte problemlos und regelmäßig sogar rückstandsfrei entfernen (siehe offenes Internet). Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan läge es daher allein am Beschwerdeführer, dieses mögliche Risiko zu entfernen. Lediglich eine schwer oder nicht reversible geistige oder körperliche Veränderung am oder beim Beschwerdeführer, die zu seiner Verfolgung im Heimatstaat führen könnte, wäre geeignet, einen Fluchtgrund darzustellen. Bei den Tattoos des Beschwerdeführers ist dies nicht der Fall.
2.3.4. Bezüglich der von ihm sonst vorgebrachten Ausreisegründe aus seinem Heimatstaat ist es dem Beschwerdeführer mit seinen unkonkreten Angaben ebenfalls nicht gelungen, eine konkrete und individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal er auch keinerlei Bescheinigungs- oder Beweismittel vorgelegt hat:
2.3.5. Der Beschwerdeführer vermochte etwa auch keine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara aufzuzeigen. Den oben zitierten Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO Leitlinien halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles – im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bloß hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage der Hazara in Afghanistan lässt sich keine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung und damit ein Risiko wie das oben beschriebene ableiten.
2.3.6. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass aufgrund seines Auslandsaufenthaltes die Gefahr besteht, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, ist auszuführen, dass nicht ersichtlich ist, wodurch sich sein „westlicher Lebensstil“ äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist im Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre.
Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den herangezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte.
2.3.7. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich somit, dass dieser mit seinem Vorbringen eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat. Es konnte weder eine aktuelle, konkret und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur verfahrensrelevanten Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die im Punkt „Beweisaufnahme“ erwähnten Länderberichte und sonstigen Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
2.5. Zu den Feststellungen zum Glauben und zu den Lehren der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (HLT)
Die Feststellungen zum Glauben und zu den Lehren der HLT stützen sich insbesondere auf die auf der frei zugänglichen Website der HLT für jedermann im Volltext abrufbaren Heiligen Schriften und das Lehr- und Ausbildungsmaterial dieser Glaubensgemeinschaft (abrufbar unter https://www.churchofjesuschrist.org). Darüber hinaus stützen sie sich auf folgende im Internet frei abrufbare Darstellungen der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage":
Website des Bistums Trier, https://www.bistum-trier.de/glaube-und-seelsorge/glaube-im-dialog/weltanschauungen-sekten/m-article/Mormonen/ (Stand 25.04.2023)
Website des Landes Salzburg, Salzburger Landesinstitut für Völkerkunde, https://www.salzburg.gv.at/kultur_/Documents/SLIVK/mormonen.pdf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht
Auf den vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Sachverhalt sind die im AsylG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sowie jene des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und ferner die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jene gesetzlichen Bestimmungen, auf die das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes kein Erfolg beschieden.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt, sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine (wenn auch nur) unterstellte politische Gesinnung wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als tauglicher Asylgrund qualifiziert, was in letzter Zeit auch auf die unterstellte religiöse Gesinnung erweitert wird. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar. Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer das Gericht von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens des Gerichts und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Es konnte keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen durch die Taliban oder durch andere Personen oder Gruppierungen festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konnte nicht festgestellt werden.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Afghanistan auf Grund generalisierender Merkmale – konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet, jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein:
Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten.
Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara irgendwo in Afghanistan an.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.2.3. Ebenso konnte den Beschwerdeführer betreffend keine Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Lebenseinstellung oder eines Aufenthaltes in einem europäischen Land festgestellt werden. Es konnte insbesondere keine Lebenseinstellung des Beschwerdeführers festgestellt werden, die einen nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Den EASO Country Guidance Afghanistan ist zu entnehmen, dass einige Teile der Gesellschaft, insbesondere in großen Städten, westlichen Ansichten offen gegenüberstehen, während insbesondere im ländlichen Gebiet eine höhere Ablehnung besteht. Das Verfolgungsrisiko für Männer, als verwestlicht verfolgt zu werden, ist als sehr gering einzuschätzen und hängt von den persönlichen Umständen bzw. vom konkreten Verhalten ab. Derartige Umstände bzw. eine mit den afghanischen Werten einen nachhaltigen und deutlichen Bruch darstellende Lebensweise, konnte nicht festgestellt werden.
3.2.4. Das Gericht erkennt zwar an, dass in Afghanistan unter der nunmehrigen Herrschaft der Taliban ein viel strengeres Regime herrscht als zuvor. Allerdings relativiert sich dieser Umstand in Bezug auf die Bevölkerung jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass die Taliban in den letzten Jahren, d.h. auch schon zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland, bereits ein durchaus weitreichendes Sanktionensystem abseits des staatlichen Machtmonopols etabliert hatten. Zu persönlicher Verfolgung von Gegnern kam es auch schon damals, ohne dass die formell noch existierende Staatsmacht eingegriffen hätte.
Der Umstand, dass die Taliban ihren Grundsätzen folgende gesetzliche Regelungen installieren, ist per se noch kein Grund, eine persönliche Verfolgung Einzelner, im verfahrensgegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, anzunehmen. Es mag ein Grund sein, in einem solchen Land nicht mehr leben zu wollen. Das bedeutet aber lediglich, dass Personen wie der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlagern wollen. Sie müssen aber einen Staat finden, der sie aufnehmen will. Die Regelungen der GFK sind primär dafür gedacht, Personen, die persönlich verfolgt werden, Schutz zu gewähren. Sie sind jedoch nicht geeignet, einen Schutzanspruch herzuleiten, um die wirtschaftliche oder normale gesinnungsmäßige Lage zu verbessern.
3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der Beschwerdeführereine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführergerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen.
3.2.6. Nachdem auch das Verfahren der belangten Behörde, das zu diesem Ergebnis geführt hat, nicht zu beanstanden war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer entsprechenden Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.