Bundesverwaltungsgericht W176 2308542-1

W176 2308542-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2025

Regest

Bemessungsgrundlage Eintragungsgebühr Gebührenpflicht Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Konkurs Liegenschaftserwerb Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Zahlungspflicht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W176 2308542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2308542.1.00

Spruch

W176 2308542-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Dr. Herbert SCHRITTESSER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.01.2025, Zl. 205 Jv 38/24g (239 Rev 3385/24m), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.03.2021 schlossen die nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien (BF) mit der XXXX (im Folgenden: XXXX ) einen Kauf- und Bauträgervertrag. Dessen Gegenstand sind Anteile an der der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , mit denen das künftige Wohnungseigentum ua. an der Wohnung Top 7 untrennbar verbunden sind. Als Kaufpreis werden EUR 485.000,- vereinbart, die in Form von Teilbeträgen der XXXX vom Treuhanderlag zu überweisen sind.

2. Am 23.09.2021 begehrten die BF mit einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Grundbuchsgesuch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils zu 102/3760 sowie 9/3760 Anteilen der genannten Liegenschaft unter B-LNR 4 im Rang TZ 2307/2021 sowie die Einverleibung der Löschung C-LNR 10, 11 und 12. Das Gesuch wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.10.2021 bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 5.336,--(jeweils EUR 2.668,--) wurde durch Selbstberechnung entrichtet. Bemessungsgrundlage bildete der im Kauf- und Bauträgervertrag vereinbarte Kaufpreis von EUR 485.000,-- (jeweils EUR 242.500,--).

2. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 beantragten die BF die Rückerstattung der Eintragungsgebühr im Ausmaß von EUR 4.802,40 und begründeten dies wie folgt:

Die XXXX habe als Bauträger die Absicht gehabt, auf der genannten Liegenschaft ein Wohnhaus mit 16 Wohnungen zu errichten und Wohnungseigentum zu begründen. Das Vorhaben sei aber gescheitert und über das Vermögen der XXXX sei ein Konkursverfahren eröffnet worden. Der Masseverwalter sei in die in die Kauf- und Bauträgerverträge nicht eingetreten und habe die Baustelle eingestellt. Vom Kaufpreises sei nur die erste Rate iHv 10 % vom Kaufpreises (für die erste Bauphase) und somit EUR 48.500,-- an die XXXX ausbezahlt worden. Weitere Raten seien nicht gezahlt worden, weil die folgenden Bauphasen nicht erreicht worden seien. Die BF hätten jedoch für den gesamten Kaufpreis von EUR 485.000,-- die Eintragungsgebühr bezahlt, weshalb um Rückzahlung von EUR 4.802,40 ersucht werde. Das Finanzamt Österreich habe die aliquote Grunderwerbsteuer von EUR 15.277,50 zurückerstattet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer ab, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Anders als das Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) kenne das GGG keine Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Abänderung der Gebührenschuld. Während das GrEStG in seinem § 17 Abs. 3 und 4 eine Herabsetzung der Steuerschuld auf Antrag ermögliche und damit den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften insoweit durchbreche, sehe das GGG eine Änderung der Gebührenpflicht nur in den in seinem § 30 genannten Fällen vor. Dass die Amtshandlung unterblieben oder durch eine nachfolgende Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist (§ 30 Abs. 1 und 2 GGG), habe jedoch ebenso wenig festgestellt werden können wie ein § 30 Abs. 2a GGG zu unterstellender Sachverhalt. Im Übrigen betone der Verwaltungsgerichtshof, dass die Eintragungsgebühr selbst dann anfalle, wenn der Kaufvertrag wieder rückgängig gemacht bzw. rückabgewickelt wird (Hinweis auf Dokalik, Gerichtsgebühren, 13.Aufl., E3 zu § 26 GGG E 3).

Für eine nachträgliche Anpassung der Bemessungsgrundlage fehle somit die Rechtsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage sei nach § 26 Abs. 3 Z 1 GGG zu ermitteln gewesen sei und sei dies weiterhin der Fall. Da die Angaben in der Selbstberechnungserklärung richtig gewesen seien und es auch weiterhin seien, liege auch kein Fall des § 26 Abs. 4a GGG vor; denn diese Bestimmung setze eine nachträglich hervorkommende Unrichtigkeit von Angaben in der Selbstberechnungserklärung voraussetzt.

Dem Rückzahlungsantrag müsse somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Erfolg versagt bleiben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Mag es auch zutreffen, dass das GGG anders als das GrEStG keine Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Abänderung der Gebührenschuld kenne, werde im angefochtenen Bescheid doch festgehalten, dass die Eintragungsgebühr vom Wert des einzutragenden Rechtes zu berechnen sei. Zum Zeitpunkt der Einverleibung hätten die Anteile der BF an der Liegenschaft eben nur einen Wert von EUR 48.500,-- gehabt. Die 1,1 % aus den EUR 48.500,-- machten aber nur EUR 553,50 aus. Die Differenz von EUR 4.802,40 hätten die BF somit aus einem lrrtum als Nichtschuld bezahlt. Sie seien nämlich zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgegangen, dass die XXXX das Bauvorhaben ordnungsgemäß fertigstelle und sich mit der Fertigstellung der Wert der Miteigentumsanteile auf den Kaufpreis von EUR 485,000,-- erhöhe. ln Folge des Konkurses über die XXXX und der Schließung des Geschäftsbetriebes sei diese Erwartung aber nicht eingetreten. Die Zahlung einer Nichtschuld dürfe nach § 1432 ABGB zurückgefordert werden, was auch für Gebühren in öffentlich-rechtlichen Verfahren gelte (Hinweis auf Leupold in Schwimann / Neumayr [Hrsg] ABGB Taschenkommentar, 6. Aufl. vor §1431 ff ABGB RZ 13 mit weiteren Judikaturnachweisen). Wenn das GGG keine Rechtsgrundlage für eine Abänderung der Gebührenpflicht und (aliquote) Rückzahlung kenne, bestehe sie dennoch nach § 1431 ABGB, der anzuwenden sei. Da das GGG die Anwendung des § 1431 ABGB nicht ausschließe, bestehe Anspruchskonkurrenz. Die BF dürften sich daher auch auf § 1431 ABGB berufen.

Abschließend wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die belangte Behörde zur Rückzahlung von EUR 4.802,40 sowie zum Ersatz der Kosten der BF zu verpflichten.

4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen wurde dabei nicht Stellung genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt die lnanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit. b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.

Gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts.

§ 26 GGG lautet (in der aktuellen, auch schon am 05.10.2021 geltenden Fassung) wie folgt:

„Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26.

(1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,

4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro (Anm. 1) nicht übersteigen.

(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.

(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“

§ 30 GGG lautet wie folgt:

„D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

§ 30.

Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.“

3.2.2. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Liegenschaftsanteile der BF zum Zeitpunkt der Einverleibung nur EUR 48.500,-- wert gewesen seien, übersieht, dass bei der Berechnung der Eintragungsgebühr (wie die belangte Behörde zutreffend festhält) – bei Fehlen von Hinweisen auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 GGG auf den Kaufpreis als den Wert der Gegenleistung abzustellen war und keine Unrichtigkeit der Angaben iSd § 26 Abs. 4a GGG vorliegt. Gegenleistung für den Eigentumserwerb der BF an den Liegenschaftsanteilen war nach dem am 09.03.2021 geschlossenen Kauf- und Bauträgervertrag der vereinbarte Kaufpreis von EUR 485.000,-- und nicht die von den BF an die XXXX gezahlte erste Rate von 10 % dieses Kaufpreises. Somit trafen die Angaben der BF, welche zu Annahme einer Berechnungsgrundlage von EUR 485.000,-- führten zu und sind diese somit keine Angaben, die iSd § 26 Abs. 4a GGG unrichtig wären. Dass es in weiterer Folge nicht zur Errichtung des Wohnhauses einschließlich der Eigentumswohnung der BF kam, ändert daran nichts.

Auch hält die Behörde zutreffend fest, dass das GGG keine dem § 17 GrEStG vergleichbare Regelung enthält (vgl. etwa VwGH 28.02.2007, 2006/16/0189) und gegenständlich keine Konstellation vorliegt, die nach § 30 GGG zu einer Änderung der Gebührenpflicht führt. Beides stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede.

Soweit sich die Beschwerde aber auf § 1432 ABGB als Anspruchsgrundlage stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Anspruch zivilrechtlicher Natur ist und im gegenständlichen Verfahren nicht durchgesetzt werden kann.

3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2.4. Dem Antrag der BF, die belangte Behörde zum Ersatz ihrer Verfahrenskosten zu verpflichten, war schon deshalb zu entsprechen, da nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Norm ein derartiger Anspruch der beschwerdeführenden Partei vorgesehen ist. Die BF haben vielmehr die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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