Bundesverwaltungsgericht W236 2307211-1

W236 2307211-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2025

Regest

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W236 2307211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W236.2307211.1.00

Spruch

W236 2307211-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. 1374618306/232219402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste laut eigenen Angaben am 20.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 24.10.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.11.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, dass sie bis zu ihrer traditionellen Heirat im Jahr 2015 oder 2016 mit ihren Eltern zusammengelebt habe. Damals sei sie 38 Jahre alt gewesen. Ihre Eltern seien mittlerweile verstorben. Ihr Mann sei bei der Kriminalpolizei und momentan in der Ukraine im Krieg. Ihr erstes Ehejahr sei ganz normal gewesen. Im zweiten Ehejahr sei sie schwanger geworden und dann habe ihr Ex-Lebensgefährte begonnen, sie zu schlagen, weswegen sie in der 5. Schwangerschaftswoche das Kind verloren habe. Danach habe man ihr gesagt, dass sie keine Kinder mehr bekommen könne. Im dritten Ehejahr habe er zwei weitere Frauen traditionell geheiratet. Vor vier Jahren habe er ihr die Nase und den Kiefer gebrochen und sie ganz schrecklich geschlagen. Sie sei im Krankenhaus auch operiert worden. Dann sei ihr Ex-Lebensgefährte in die Ukraine gefahren, um dort am Krieg teilzunehmen, wo er drei Monate gewesen sei. Dort hätten auch ungesetzliche Dinge stattgefunden. Nachdem er zurückgekommen sei, sei er sehr aggressiv gewesen und mit der Waffe durch das ganze Haus gelaufen. Er habe ihr die Waffe vor den Kopf gehalten und gedroht, sie zu erschießen, habe sie an den Haaren durchs Haus gezogen. Er habe sie auch weiter geschlagen und sie habe immer noch Schrammen im Gesicht davon. Dann sei immer wieder ein Freund ihres Mannes zu ihnen nach Hause gekommen, er sei sein Fahrer gewesen, dem sie leidgetan habe, weswegen ihr Lebensgefährte geglaubt habe, dass sie ihn mit dem Freund betrüge. Sie habe im Jahr 2021 schon einmal versucht, zu fliehen. Sie habe zu ihrer Tante flüchten wollen. Dort habe sie ihr Mann relativ schnell gefunden, habe das Haus umkreist und gedroht, alle umzubringen, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht gehen lassen. Ihre Tante habe Angst bekommen und habe keine Probleme gewollt. Danach habe ihr Ex-Lebensgefährte sie so schlimm geschlagen, dass sie das Bewusstsein verloren habe und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Ihr Mann und seine Verwandten seien ganz schlimme Leute. Sie hätten ihre Nichte im Jahr 2020 im Garten aufgehängt, danach hätten sie alle hinausgerufen und hätten gesagt, wer Kontakt mit anderen Männern habe, dem werde das Gleiche passieren. Danach durften sie und die anderen Frauen gar nicht mehr aus dem Haus gehen, nicht einmal zum Arzt. Am 14.10.2023 habe der Freund ihres Mannes namens Bislan eine Nachricht aufs Handy geschrieben, sie solle weglaufen, da ihr Mann sie umbringen wolle. Vor zwei Jahren habe sie das Gold, das sie von ihrer Mutter bekommen habe, verkauft. Das Geld habe sie sich auf die Seite gelegt und vor ihrem Mann verheimlicht, da sie kein Geld haben durfte. Sie hätten sich nicht einmal die Kleidung selbst aussuchen und kaufen dürfen, das habe alles er entschieden. Sie habe nur schwarz und Kopftuch tragen dürfen. Mit dem Geld aus dem Goldverkauf, es seien ca. € 1.500,-- bis € 1.800,-- gewesen, habe sie flüchten können. Ihr Mann sei am 14.10.2023 gerade arbeiten gewesen. Sie sei nach Bislans Nachricht aus dem Haus gerannt und gegenüber zum Taxiunternehmen. Sie habe ihr Handy weggeworfen und sei zu einer Freundin nach Wladikavkas gefahren. Diese habe ihr geholfen, einen Flug in die Türkei zu bekommen. Am 15.10.2023 sei sie in die Türkei geflogen. Sie habe nicht in Russland bleiben können, da er sie dort überall finde und habe gegen ihn auch keine Anzeige erstatten können. Sie habe so nicht mehr leben können, sie habe sich weiterentwickeln und auch arbeiten wollen. Sie wisse nicht, was ihr Mann bei der Kriminalpolizei genau mache und kenne auch seinen Rang nicht. Es seien auch ständig Leute zu ihnen nach Hause gekommen, die gekommen und wieder gegangen seien, aber sie Frauen hätten nie dabei sein dürfen. Was mit Bislan nach ihrer Ausreise passiert sei, wisse sie nicht.

3. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an einen Sachverständigen zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Beschwerdeführerin gestellt hatte, langte am 09.12.2024 die entsprechende Anfragebeantwortung beim Bundesamt ein, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr genannten Adresse in Gemeinschaft (keine staatliche Ehe) mit dem von ihr genannten Mann bis inklusive Sommer 2016 gelebt habe. Laut Auskunft sei sie als Sozialpädagogin an einer Schule beschäftig gewesen. Das Haus unter der genannten Adresse habe dem genannten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gehört und sei von diesem im Sommer 2017 verkauft worden. Der von der Beschwerdeführerin genannte Lebensgefährte habe von März 2014 bis Oktober 2016 bei der Polizei der Republik Tschetschenien als Unteroffizier des Regiments XXXX in der Division XXXX gedient. Seine Aufgaben seien innerhalb der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit insbesondere auch bei Veranstaltungen gelegen. Nach dessen Ausscheiden aus dem Polizeidienst (es sei unklar, ob durch Kündigung oder Selbstkündigung) habe er versucht, sein eigenes Unternehmen aufzubauen. Mit Datum vom 24.10.2016 habe er ein Einzelunternehmen im Treibstoffhandel registriert. Mit Datum 19.07.2017 sei das Unternehmen wieder liquidiert worden. Kurz nach der Liquidation und dem Hausverkauf habe er XXXX verlassen. Einige Quellen geben als Ziel die Stadt XXXX in Inguschetien an, anderen den Moskovskaya Oblast.

4. Am 27.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ihr das Rechercheergebnis vorgehalten. Sie gab dazu an, dass es nicht stimme, dass das Haus an der Adresse, wo sie mit ihrem Lebensgefährten gelebt habe, verkauft worden sei. Es sei nur das Haus ihrer Eltern verkauft worden, doch sei dies an einer anderen Adresse gewesen. Ihr Lebensgefährte habe schon vor der Heirat bei der Polizei gearbeitet und dies bis zu ihrer Ausreise getan. Ob er jetzt noch bei der Polizei sei, wisse sie nicht. Ihr Mann hätte bei der Polizei auch gar nicht kündigen können. Es müsse sich in der Anfragebeantwortung um einen anderen Mann handeln.

5. Mit dem oben genannten Bescheid vom 17.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführerin zwar häusliche Gewalt widerfahren ist, dies jedoch viele Jahre vor ihrer Ausreise vorgefallen und nicht ausreisekausal gewesen sei. Aufgrund kleiner Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich das Bundesamt veranlasst gesehen, eine Recherche in Auftrag zu geben. Auf Grundlage dieses Rechercheergebnisses gehe die Behörde davon aus, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereits seit fast 10 Jahren kein Polizist mehr sei, bereits seit längerem in einem anderen Landesteil lebe und die Beschwerdeführerin durch diesen keine Bedrohung zu befürchten habe. Im Falle der Rückkehr sei die Beschwerdeführerin keiner Gefahr durch staatliche Organe ausgesetzt. Sie könne – ebenso wie vor ihrer Ausreise – auf Grundlage ihrer Schulausbildung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Auch verfüge sie noch über Verwandte und Unterstützer. Über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich nicht.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 31.01.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bescheidberatung vor einer weiblichen Rechtsberaterin angegeben habe, dass sie in ihrer Ehe auch sexueller Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen sei. Außerdem habe sie angegeben, dass ihr Ehemann vor ca. einer Woche ihre Freundin Fatima kontaktiert habe und sich nach ihrem Aufenthaltsort und ihrer Telefonnummer erkundigt habe. Da ihre Freundin diese Daten nicht weitergeben habe wollen, sei sie vom Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bedroht worden. Als Beweismittel werden zwei Drohnachrichten übermittelt. Zudem müsse die Beschwerdeführerin als westlich orientierte und selbstbestimmte Frau betrachtet werden, die jedoch von ihrem Ehemann jahrelang dazu gezwungen worden sei, sich an die Bräuche und Traditionen in Tschetschenien zu halten. In Österreich fühle sich die Beschwerdeführerin sicher und könne erstmals frei von Angst und Unterdrückung leben. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, sie sei sehr bemüht die deutsche Sprache zu lernen und habe bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben. Sie sei sehr um erfolgreiche Integration bemüht. Die belangte Behörde habe die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin vorwiegend mit dem Rechercheergebnis eines beauftragten Gutachters begründet, dabei jedoch völlig außer Acht gelassen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes keinen Beweis durch einen Sachverständigen darstelle. Auch habe das Bundesamt nicht ausreichend ermittelt, ob bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. Auch die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend beleuchtet worden. Im Falle der Rückkehr würde sie ohne finanzielle Mittel, Unterstützung sowie fehlendem Arbeitsmarktzugang jedenfalls in eine ausweglose Situation gelangen. Auf eine finanzielle Unterstützung von Seiten ihrer Familie könne sie nicht vertrauen.

7. Am 23.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt. Sie wiederholte im Rahmen dieser Verhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt der Beschwerdeführerin, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 23.05.2025 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. 1374618306/232219402, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und beherrscht die russische und tschetschenische Sprache auf Muttersprachenniveau. Ihre Identität steht fest; sie führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Daten.

Die Beschwerdeführerin wuchs in XXXX , Tschetschenien, auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023. Sie absolvierte in den Jahren 1985 bis 1995 die Grundschule, sowie in den Jahren 2002 bis 2005 in einer Berufsschule die Ausbildung zur Buchhalterin. In den Jahren 2009 bis 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin als Assistenzlehrerin in einem Kindergarten. In den Jahren 2013 bis 2016 arbeitete sie dort als Erzieherin. In den Jahren 2014 bis 2019 absolvierte sie an der Pädagogischen Universität in Grozny das Pädagogikstudium. In den Jahren 2016 bis 2023 war sie als Schulpädagogin in XXXX tätig.

Die Beschwerdeführerin war in Tschetschenien einmal nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet ( XXXX , geb. XXXX ). Diese traditionelle Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden.

In Tschetschenien leben eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Zudem gibt es noch weiter entfernte Verwandte. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten oder Angehörigen.

Die Beschwerdeführerin ging von 10.01.2025 bis 29.01.2025 einer illegalen Beschäftigung als Reinigungskraft nach. Seit 01.04.2025 arbeitet sie bei der gleichen Reinigungsfirma legal 25 Stunden pro Woche und bezieht einen monatlichen Nettolohn in Höhe von € 1.102,59,--.

Die Beschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, legte bis dato aber keine Prüfung ab. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 bis 2023 mit XXXX , geb. XXXX , nach traditonellem Ritus verheiratet war und (sexuellen) Misshandlungen durch diesen Lebensgefährten ausgesetzt war, sie dieser einsperrte und ihr das Verlassen des Hauses nur in Ausnahmefällen erlaubte.

Die Beschwerdeführerin war und ist im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation keiner Verfolgung durch ihren Ex-Lebensgefährten ausgesetzt.

Selbst für den Fall, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diese im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bedrohen sollte, kann sich die Beschwerdeführerin in zumutbarer Weise in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, etwa in der Stadt Moskau, niederlassen; ihr Ex-Lebensgefährte wäre nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin bei einer Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu finden.

Der Beschwerdeführerin drohen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre. Sie kann sich in Moskau oder anderen Teilen der Russischen Föderation niederlassen.

Die Beschwerdeführerin ist im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

1.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, Datum der Veröffentlichung 21.05.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

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Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

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KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024

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ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse — 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024

Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024

SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024

UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024

UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024

WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/admin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-05-21 07:35

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang (ISW 14.5.2025):

Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250603_W236_2307211_1_00/hauptdokument.img1is.jpgsmallQuelle 1:ISW 14.5.2025

Intensität des Kampfgeschehens in der Region Kursk

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250603_W236_2307211_1_00/hauptdokument.img2is.jpg

smallQuelle 2:ACLED 8.5.2025[Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat (ACLED 8.5.2025).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.5.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025)

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250603_W236_2307211_1_00/hauptdokument.img3is.jpg

smallQuelle 3: ACLED 8.5.2025[Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Quellen

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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (8.5.2025): Regional Overview - Europe Central Asia - May 2025, https://acleddata.com/2025/05/08/europe-and-central-asia-overview-may-2025, Zugriff 15.5.2025

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2025): Regional Overview - Europe and Central Asia - April 2025, https://acleddata.com/2025/04/03/europe-and-central-asia-overview-april-2025/, Zugriff 2.5.2025

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Reiseinformation - Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/russische-foederation, Zugriff 2.5.2025

EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (27.3.2025): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 2.5.2025

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.12.2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 2.5.2025

EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024

GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (15.5.2025): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 16.5.2025

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ISW - Institute for the Study of War (14.5.2025): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, May 14, 2025 PDF.pdf, Zugriff 15.5.2025

ISW - Institute for the Study of War (7.8.2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian Offensive Campaign Assessment, August 7, 2024 PDF.pdf, Zugriff 10.12.2024

Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2025-05-21 07:35

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 1.7.2024). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 6.3.2025). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.5.2025): В I квартале 2025 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 8 человек убиты и 2 ранены [Im 1. Quartal 2025 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 8 Personen getötet und 2 verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/411049, Zugriff 15.5.2025

KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 2.5.2025

KK - Kaukasischer Knoten (6.3.2025): Дагестан: хроника террора (1996-2025 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2025)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 2.5.2025

KK - Kaukasischer Knoten (3.1.2025): 4 человека погибли и 1 ранен в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2024 года [4 Getötete und 1 Verletzter im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 4. Quartal 2024], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/407209, Zugriff 2.5.2025

KK - Kaukasischer Knoten (9.10.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в III квартале 2024 года 2 человека убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 3. Quartal 2024 2 Personen getötet und eine verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/404419, Zugriff 10.12.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.8.2024): 40 человек убито и 48 ранено в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2024 года [40 Personen getötet und 48 verletzt im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im 2. Quartal 2024], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/402492, Zugriff 10.12.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.1.2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im 3. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.7.2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 2. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im 1. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024

KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024

NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 15.5.2025

NAK - Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 15.5.2025

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (26.12.2024): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 2.5.2025

RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024

Russland-Analysen/Chambers - Russland-Analysen (Herausgeber), Chambers, Harold (Autor) (26.7.2024): Fehlwahrnehmung: Inguschetien und Dagestan zwei Jahre nach der russischen Vollinvasion in die Ukraine (Russland-Analysen Nr. 454), https://laender-analysen.de/russland-analysen/454/russlandanalysen454.pdf, Zugriff 2.12.2024

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-10/2021 Chechnya Issue Update.pdf, Zugriff 1.3.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2022 Country Report — Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 19.8.2024

CoE - Council of Europe (o.D.a): A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 19.8.2024

CoE - Council of Europe (o.D.b): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 19.8.2024

CoE - Council of Europe (16.9.2022): Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 19.8.2024

CoE - Council of Europe (16.3.2022): Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 19.8.2024

CoE - Council of Europe (25.2.2022): Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 19.8.2024

ECHR - European Court of Human Rights (31.10.2024): Pending applications allocated to a judicial formation, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-pending-month-2024-bil, Zugriff 3.12.2024

EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the Word 2023 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and democracy_2.pdf, Zugriff 23.8.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024

FGÄSPGB RUSS - Föderales Gesetz zu Änderungen des Strafprozessgesetzbuches [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон (N 180-ФЗ): О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069, Zugriff 20.8.2024

FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107357.html, Zugriff 3.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

FVGVFGH RUSS - Föderales Verfassungsgesetz zum Verfassungsgerichtshof [Russland] (31.7.2023): Федеральный конституционный закон (N 1-ФКЗ): О Конституционном Суде Российской Федерации [Föderales Verfassungsgesetz: Über den Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_4172, Zugriff 3.12.2024

Lewada - Lewada-Zentrum (24.10.2024): Институциональное и межличностное доверие: сентябрь 2024 [Institutionelles und zwischenmenschliches Vertrauen: September 2024], https://www.levada.ru/2024/10/24/institutsionalnoe-i-mezhlichnostnoe-doverie-sentyabr-2024/, Zugriff 3.12.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024

UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

WJP - World Justice Project (o.D.): 2024 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global/2024/Russian Federation/, Zugriff 3.12.2024

Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung 2024-12-10 10:48

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

Dagestan

Gemäß der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 2.8.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024

CSIS/Kosterina - Center for Strategic and International Studies (Herausgeber), Kosterina, Irina (Autor) (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya, Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 20.8.2024

Gumppenberg/Steinbach - Gumppenberg, Marie-Carin, Steinbach, Udo (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck

KAS/Perovic - Perovic, Jeronim (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (12.12.2022): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/staat-im-staate, Zugriff 20.8.2024

KK - Kaukasischer Knoten (27.6.2024): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137, Zugriff 21.8.2024

KK - Kaukasischer Knoten (6.1.2024): Власти Ингушетии отчитались о примирении семей кровников [Behörden Inguschetiens berichteten über Versöhnung von Familien, die sich Blutrache geschworen hatten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395990, Zugriff 3.12.2024

KR - Kawkas.Realii (4.1.2024): В Чечне силовики пришли к родственникам авторов оппозиционного канала [In Tschetschenien kamen Silowiki zu Verwandten der Urheber eines Oppositionskanals], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-siloviki-prishli-k-rodstvennikam-avtorov-oppozitsionnogo-kanala/32759810.html, Zugriff 2.12.2024

KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (27.2.2023): "Буду преследовать кровника до конца своих дней". Вендетта в Чечне Кадырова [„Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen“. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 21.8.2024

PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor), Iliyasov, Marat (Autor) (18.12.2023): Ramzan Kadyrov: Between Putin’s Loyal Praetorian Guard and Devoted Servant of the Chechen People (Policy Memo 869), https://www.ponarseurasia.org/ramzan-kadyrov-between-putins-loyal-praetorian-guard-and-devoted-servant-of-the-chechen-people, Zugriff 2.12.2024

RAPSI - Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 21.8.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Verfassung DAG - Verfassung der Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest, Zugriff 21.8.2024

Verfassung TSNE - Verfassung der Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech, Zugriff 20.8.2024

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-12-11 12:26

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024).

Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).

Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“

der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

Conversation - Conversation, The (9.11.2023): Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia, https://theconversation.com/chechnyas-boss-and-putins-foot-soldier-how-ramzan-kadyrov-became-such-a-feared-figure-in-russia-216418, Zugriff 8.5.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (15.8.2024): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 10.12.2024

KR - Kawkas.Realii (22.1.2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024

KR - Kawkas.Realii (7.9.2022): От отрицания до смирения: как в федеральной прессе менялось отношение к слову "кадыровцы" [Von Ablehnung bis Ergebenheit: wie sich in der föderalen Presse das Verhältnis zum Wort „Kadyrowzy“ wandelte], https://www.kavkazr.com/a/ot-otritsaniya-do-smireniya-kak-v-federaljnoy-presse-menyalosj-otnoshenie-k-slovu-kadyrovtsy-/32016892.html, Zugriff 10.11.2023

Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

ORF - Österreichischer Rundfunk (27.6.2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer, https://orf.at/stories/3321866, Zugriff 21.5.2024

Oryx - Oryx (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101597.html, Zugriff 23.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß dem Strafgesetzbuch zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2024). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor. Zwangsarbeit ist weitverbreitet. Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 24.6.2024). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 8.2024).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 2.8.2024). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UNHRCOM 1.12.2022). Mit Stand Juni 2023 besaßen ungefähr 36.500 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 22.4.2024). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 31.12.2023 waren in der Russischen Föderation 1.227.555 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

EEAS - European Union / European External Action Service (29.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the Word 2023 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2024/2023 EU country updates on human rights and democracy_2.pdf, Zugriff 23.8.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024

FGFLÜ RUSS - Föderales Gesetz zu Flüchtlingen [Russland] (13.6.2023): Федеральный закон (N 4528-1): О беженцах [Föderales Gesetz: Über Flüchtlinge], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_4340, Zugriff 26.8.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

FVGOPMR RUSS - Föderales Verfassungsgesetz zur Ombudsperson für Menschenrechte [Russland] (29.5.2023): Федеральный конституционный закон (N 1-ФКЗ): Об Уполномоченном по правам человека в Российской Федерации [Föderales Verfassungsgesetz: Über die Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13440, Zugriff 26.8.2024

IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024

Memorial - Memorial (o.D.a): Что такое Международный Мемориал [Was ist Memorial International?], https://www.memo.ru/ru-ru/memorial/memorial-international-aims, Zugriff 10.5.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation - Status of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 11.11.2024

OPMR RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte [Russland] (o.D.a): Статус и полномочия [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 26.8.2024

OPMR RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte [Russland] (o.D.b): Ежегодные доклады [Jährliche Berichte], https://ombudsmanrf.org/documents/ezhegodnye-doklady, Zugriff 26.8.2024

OSCE/ODIHR/Nußberger - Nußberger, Angelika (Autor), Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (Herausgeber) (22.9.2022): Report on Russia's Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 26.8.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024

SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur - Innenpolitische Auswirkungen des Angriffs auf die Ukraine (SWP-Aktuell 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 2.4.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal - Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 29.11.2024

UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024

UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024

UN News - United Nations News (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 29.11.2024

UNTC - United Nations Treaty Collection (29.11.2024): Convention relating to the Status of Refugees, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetailsII.aspx?src=TREATYmtdsg_no=V-2chapter=5Temp=mtdsg2clang=_en, Zugriff 29.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111585.html, Zugriff 26.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Gemäß dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 9.11.2024). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2024). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.7.2024). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2024). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 13.5.2021). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

EEAS - European Union / European External Action Service (31.7.2023): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World 2022 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2023/2022 EU Annual Human Rights and Democracy Country Reports_0.pdf, Zugriff 10.5.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 6.2.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation - Status of Ratification - Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org, Zugriff 11.11.2024

Russland-Analysen/Anonym - Anonym (Autor), Russland-Analysen (Herausgeber) (24.7.2024): Die russische Politik zur Frage häuslicher Gewalt und Beschränkungen der reproduktiven Rechte von Frauen (Russland-Analysen Nr. 453), https://laender-analysen.de/russland-analysen/453/haeusliche-gewalt-reproduktive-rechte-frauen-russland/, Zugriff 27.11.2024

StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024

UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women - Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 9.9.2024

UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024

UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

VOAMABFV RUSS - Verordnung des Arbeitsministeriums: Arbeitsbereiche, die Frauen verwehrt sind [Russland] (13.5.2021): Приказ Минтруда России (N 512н): Об утверждении перечня производств, работ и должностей с вредными и (или) опасными условиями труда, на которых ограничивается применение труда женщин [Verordnung des Arbeitsministeriums Russlands: Über die Bestätigung der Auflistung von Arbeitsbereichen mit schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen, in welchen Frauen nur beschränkt zum Einsatz kommen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_331608, Zugriff 9.9.2024

VORHSF RUSS - Verordnung der Regierung: Handlungsstrategie für Frauen 2023-2030 [Russland] (29.12.2022): Правительство Российской Федерации - Распоряжение (№ 4356-р): Национальная стратегия действий в интересах женщин на 2023 - 2030 годы [Regierung der Russischen Föderation - Verordnung: Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030], http://static.government.ru/media/files/ilHtVCkhskBAE9DAflD3Akpd787xAOc4.pdf, Zugriff 9.9.2024

Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-12-16 07:34

Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.7.2024). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).

Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen. Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, als Straftäter angeklagt (USDOS 22.4.2024). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KK 12.2.2020; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um die Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 12.2.2020; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Das Schließen einer Ehe mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.7.2024). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).

Kadyrow gab 2017 die Anweisung, traditionelle Familienwerte zu stärken. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2024). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).

Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).

Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Sintem“ in Tschetschenien und „Mat i ditja“ („Mutter und Kind“) in Dagestan (ÖB Moskau 1.7.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

Ad Rem - Ad Rem (2024): «Насильно замужем»: Проблема ранних и принудительных браков на примере Республики Дагестан, Республики Ингушетии и Чеченской Республики [„Zwangsweise verheiratet“: Problem früher und zwangsweiser Verheiratungen am Beispiel der Republiken Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien], https://www.adrem.help/download/102/?tmstv=1717116157, Zugriff 27.11.2024

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.12.2023): Домашнее насилие на Северном Кавказе: отчет по результатам мониторинга ситуации в регионе и анализа судебной практики [Häusliche Gewalt im Nordkaukasus: Bericht zu den Resultaten des Monitorings der Situation in der Region und der Analyse der Gerichtspraxis], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395756, Zugriff 27.11.2024

KK - Kaukasischer Knoten (23.4.2023): Власти Чечни рапортовали о примирении 2395 разведенных супружеских пар [Behörden Tschetscheniens berichteten über Versöhnung von 2395 geschiedenen Ehepaaren], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388028, Zugriff 11.9.2024

KK - Kaukasischer Knoten (14.2.2023): Жители Чечни рассказали о методах работы комиссий по сохранению браков [Bewohner Tschetscheniens erzählten über Arbeitsmethoden der Kommissionen zur Aufrechterhaltung von Ehen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385895, Zugriff 11.9.2024

KK - Kaukasischer Knoten (10.2.2023): Принуждение стало главным фактором практики воссоединения семей в Чечне [Zwang wurde Hauptfaktor für Praxis der Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385790, Zugriff 11.9.2024

KK - Kaukasischer Knoten (12.2.2020): «Убийства чести» на Северном Кавказе [„Ehrenmorde“ im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345826, Zugriff 11.9.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women - Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 9.9.2024

UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024

UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022 Russia.pdf, Zugriff 3.9.2024

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-10/2021 Chechnya Issue Update.pdf, Zugriff 1.3.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2024-12-03 12:22

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).

Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

Bell - Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml keine solche Einschränkungen], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 16.9.2024

DW - Deutsche Welle (22.8.2022): Verbietet die EU Touristenvisa für Russen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-für-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 17.9.2024

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024

FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024

Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.b): Как оформить временную регистрацию на Госуслугах [Wie eine temporäre Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/101245, Zugriff 17.9.2024

Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.c): Как оформить постоянную регистрацию на Госуслугах [Wie eine permanente Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/permanent_registration/1021111, Zugriff 17.9.2024

GRFBF RUSS - Gesetz der Russischen Föderation zur Bewegungsfreiheit [Russland] (22.6.2024): Закон РФ (N 5242-1): О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации [Gesetz der RF: Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255, Zugriff 16.9.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Rat der EU - Rat der EU (13.11.2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 14.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine, Zugriff 17.9.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge / Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer, Anm.]

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024

Föderationsrat - Föderationsrat [Russland] (o.D.d): Энциклопедический справочник - Чеченская Республика [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305, Zugriff 3.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023a): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591, Zugriff 17.9.2024

KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausreiseverbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023

KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023

KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК "Вагнер" в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“ in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023

KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): "Так называемые мужчины". Как власти Чечни манипулируют земляками [„Sogenannte Männer“. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023

KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

PARLRT RUSS - Parlament der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 17.9.2024

SOS-NK - SOS Nordkaukasus (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023

SVTRPRF - Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Задачи [Aufgaben], https://ppchr.ru/задачи/, Zugriff 28.11.2024

VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (23.1.2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden

VTEUR - Versammlung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/о-нас-2/, Zugriff 17.9.2024

Zeit Online - Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 17.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-05-21 07:35

Wirtschaft

Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 15.5.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 24.2.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 4.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7 % gestiegen (RBK 1.5.2025). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21 % angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor (WKO 4.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion (WKO 4.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten "freundlichen" Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 4.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien (Prawda RUSS 23.12.2024; vgl. RIA Rating 23.12.2024). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 10.10.2024). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 8.2024). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 4.2025). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).

[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR (Stand 13.5.2025; https://www.xe.com/).]

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Russland 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124774.html, Zugriff 6.5.2025

ARBGB RUSS - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (8.8.2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 11.11.2024

BRHEM 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums 2025 [Russland] (12.6.2024): Постановление Правительства РФ (N 789): Об установлении величины прожиточного минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в целом по Российской Федерации на 2025 год [Beschluss der Regierung der RF: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen insgesamt in der Russischen Föderation für das Jahr 2025], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_478850, Zugriff 16.5.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

EBRD - European Bank for Reconstruction and Development (21.11.2023): Transition Report 2023-24 - Country Assessments - Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024

FGML RUSS - Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (29.10.2024): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_27572, Zugriff 6.5.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025

GHI - Global Hunger Index (10.10.2024): Welthunger-Index 2024 - Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 11.11.2024

HF - Heritage Foundation, The (2.2025): 2025 Index of Economic Freedom - Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 6.5.2025

IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024

ISW - Institute for the Study of War (19.2.2025): Russia's Weakness Offers Leverage, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russia's Weakness Offers Leverage PDF.pdf, Zugriff 7.5.2025

Jelzin Zentr - Jelzin Zentr (27.11.2024): Наталья Зубаревич — об инфляции, рынке потребления и ипотеке [Natalja Subarewitsch – über Inflation, Verbrauchermarkt und Hypothek], https://yeltsin.ru/news/natalya-zubarevich-ob-inflyacii-rynke-potrebleniya-i-ipoteke, Zugriff 7.5.2025

KonsPljus - KonsultantPljus (o.D.): Среднемесячная заработная плата в целом по Российской Федерации [Durchschnittseinkommen insgesamt in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326052, Zugriff 6.5.2025

NPRU - Nationale Projekte Russlands [Russland] (2024): Проекты - Чистая вода [Projekte - sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 6.5.2025

Prawda RUSS - Prawda (23.12.2024): Какие регионы России лидируют в социально-экономическом развитии [Welche Regionen Russlands in Bezug auf sozioökonomische Entwicklung Spitzenreiter sind], https://www.pravda.ru/news/economics/2152835-business, Zugriff 6.5.2025

Rat der EU - Rat der EU (15.5.2025): Russlands Krieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/topics/russia-s-war-against-ukraine/, Zugriff 16.5.2025

Rat der EU - Rat der EU (24.2.2025): Zeitleiste – Sanktionspakete gegen Russland seit Februar 2022, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions-against-russia/timeline-packages-sanctions-since-february-2022/, Zugriff 5.5.2025

RBK - RBK (1.5.2025): Минэк зафиксировал рост ВВП России в марте до 1,4% [Wirtschaftsminister setzte BIP-Wachstum Russlands im März auf bis zu 1,4 % fest], https://www.rbc.ru/rbcfreenews/6812a53a9a794715711e731d, Zugriff 6.5.2025

RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.7.2024): Названы регионы — лидеры по уровню доходов населения [Regionale Spitzenreiter in Bezug auf Einkommenshöhe der Bevölkerung wurden genannt], https://ria.ru/20240701/dokhody-1956527454.html?in=l, Zugriff 6.5.2025

RIA Rating - RIA Rating [Russland] (23.12.2024): Итоговый рейтинг регионов РФ – 2024 [Schlussrating der Regionen der RF – 2024], https://riarating.ru/infografika/20241223/630274686.html, Zugriff 6.5.2025

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.b): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2024 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2024 insgesamt in der Russischen Föderation], http://ssl.rosstat.gov.ru/storage/mediabank/33_12-03-2025.html, Zugriff 6.5.2025

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.c): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 15.5.2025

Russland-Analysen/Yakovlev - Yakovlev, Andrei (Autor), Russland-Analysen (Herausgeber) (27.2.2025): Ernüchterung nach dem Fest der Haushaltsausgaben (Russland-Analysen Nr. 462), https://laender-analysen.de/russland-analysen/462/russlandanalysen462.pdf, Zugriff 7.5.2025

Standard - Standard, Der (19.1.2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024

Statista - Statista (2.1.2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 19.4.2024

SWP/Kluge - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor) (26.11.2024): Russlands Wirtschaft am Wendepunkt (SWP-Aktuell 59), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A59_russland_wirtschaft.pdf, Zugriff 7.5.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

WB - Weltbank (2022a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024

WB - Weltbank (2022b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023

WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 6.5.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Russische Föderation - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 5.5.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation [Bericht liegt in der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024

ZB RUSS - Zentralbank [Russland] (o.D.): Startseite, https://cbr.ru, Zugriff 6.5.2025

ZOiS/Götz - Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2025-05-21 07:35

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Dagestan

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 11,8 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 12,5 % (KR 4.3.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 17.589 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 15.653 [ca. EUR 175] und für Pensionisten RUB 13.878 [ca. EUR 155] (BRHEM DAG 2025 RUSS 1.8.2024). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten Dagestans besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Dagestan wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

Borgen Project - Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus, Zugriff 23.4.2024

BRHEM DAG 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Dagestan 2025 [Russland] (1.8.2024): Постановление Правительства Республики Дагестан (N 227): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Республике Дагестан на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Dagestan: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Dagestan für das Jahr 2025], https://pravo.e-dag.ru/document/05002013796/, Zugriff 16.5.2025

BRHEM TSNE 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien 2025 [Russland] (19.8.2024): Постановление Правительства Чеченской Республики (N 175): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Чеченской Республике на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Tschetschenien: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Tschetschenien für das Jahr 2025], http://publication.pravo.gov.ru/document/2000202408190019, Zugriff 16.5.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024

KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024

KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024

KR - Kawkas.Realii (6.10.2024): Месячный доход более половины жителей Чечни и Дагестана не превышает 30 тысяч рублей – исследование [Monatseinkommen von mehr als Hälfte der Bewohner Tschetscheniens und Dagestans nicht mehr als 30.000 Rubel - Untersuchung], https://www.kavkazr.com/a/mesyachnyy-dohod-bolee-poloviny-zhiteley-chechni-i-dagestana-ne-prevyshaet-30-tysyach-rubley-issledovanie/33147971.html, Zugriff 7.5.2025

KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (4.3.2024): Ингушетия снова заняла последнее место рейтинга по уровню безработицы [Inguschetien nahm abermals letzten Rang bzgl. Arbeitslosigkeit ein], https://www.kavkazr.com/a/ingushetiya-snova-zanyala-poslednee-mesto-reytinga-po-urovnyu-bezrabotitsy/32846987.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (8.2.2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland - in den Republiken des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024

KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024

KR - Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024

KR - Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024

Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (30.4.2025): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности (величины прожиточного минимума) в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Nb_Ub_1-1.xlsx, Zugriff 16.5.2025

Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024

Statista - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-05-21 07:35

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 31.3.2025a).

Quellen

AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2025 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2025], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 8.5.2025

FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (28.2.2025): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 8.5.2025

IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024

Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.a): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 8.5.2025

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.a): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 8.5.2025

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 8.5.2025

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.c): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 8.5.2025

SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (31.3.2025a): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 8.5.2025

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2025-05-19 16:52

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).

Quellen

FGBB RUSS - Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 19.11.2024

IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024

RG - Rossijskaja gaseta [Russland] (23.11.2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/2022/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2025-05-19 16:54

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024

Rosrealt - Rosrealt (o.D.): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 8.5.2025

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

WW - Welt der Wohnungen (17.3.2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-05-20 16:10

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]

EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024

FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 28.11.2024

IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, Zugriff 12.11.2024

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024

1.4.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2017, Russische Föderation – Tschetschenien: Situation von Frauen in der Russischen Föderation und Tschetschenien (Sorgerecht, Frauenhäuser, häusliche Gewalt):

„[…]

In dem Bericht aus dem Jahr 2013 der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte, zwischen einem und sechs Monaten. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht.

In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt – laut Amnesty International – mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt „Nadeschda“ und unterstütze im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig.

St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg.

Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen.

Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul.

[…]

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es unüblich ist, dass tschetschenische Frauen sich allein außerhalb von Tschetschenien niederlassen. Es werden aber auch Beispiele von Frauen genannt, die dies gemacht haben. Ebenso ist es unüblich, dass tschetschenische Frauen in Bezug auf die Obsorge den Gerichtsweg beschreiten.

[…]

Für tschetschenische Frauen sei es unüblich, allein zu reisen, da es gegen die tschetschenischen Traditionen sei. Frauen, die Tschetschenien verlassen möchten, um sich woanders niederzulassen, ohne die Zustimmung der Familie, können Probleme mit dieser bekommen. Eine tschetschenische Frau, die alleine reist, wäre suspekt. Auch wenn sie woanders studiert oder arbeitet, würde sie nur selten allein reisen. In der Regel würde sie von einem Bruder begleitet. Es gibt wenige tschetschenische Frauen, die allein nach Moskau kommen. In Moskau ist das Leben hart und teuer. Nur wenige alleinstehende Frauen mit Kindern wollen Tschetschenien verlassen. Eine Frau ohne Kinder hätte es wohl einfacher, aber ohne das Netzwerk der Familie wäre sie auch in Moskau ungeschützt. Es gibt aber einige alleinstehende tschetschenische Frauen, die in Moskau gute Jobs haben. Dies zeigt, dass es für einige begabte Frauen gut gehen kann. Hier spielt auch die Bildung eine Rolle. Zusätzlich braucht die Frau aber die Zustimmung ihrer Familie.

Es gibt aber auch Fälle von Frauen, die Tschetschenien alleine verlassen haben, ohne die Zustimmung ihrer Familie. Dabei handelt es sich meistens um Frauen, die von ihren eigenen Familienmitgliedern bedroht wurden, zumeist in Verbindung mit Androhung von Ehrenmorden. Wenn eine Frau ohne Erlaubnis der Familie aus Tschetschenien ausreist, macht sie dies, um ihr Leben zu retten.

Auf die Frage, ob eine Frau, die den Nordkaukasus aufgrund von Furcht vor der eigenen Familie verlassen hat, von ihrer Familie gefunden werden kann, meinen die Quellen, dass die Familie die Frau finden kann, wenn die Familie es darauf anlegt. Hier geht das Risiko auch von der tschetschenischen Diaspora aus. Eine allein reisende Frau aus Tschetschenien würde von der Diaspora nicht gut angesehen sein und sie kann keine Unterstützung erwarten. Es wäre möglich, dass die Diaspora argwöhnisch auf die Frau reagiert und ihrer Familie hilft, sie zu finden. Auch in Moskau soll es – laut den befragten Quellen – schwer sein, sich zu verstecken. Es gibt sehr viele Tschetschenen in Moskau und anderen Städten und Tschetschenen kennen sich untereinander. Es gibt Beispiele von Frauen, die aus Tschetschenien geflüchtet sind und gefunden wurden. Mit Ressourcen ist es möglich, eine Frau zu finden, auch wenn Russland ein großes Land ist.

Auf die Frage, ob eine tschetschenische Frau, die aus dem Nordkaukasus geflohen ist, bei der Polizei Schutz bekommt, wurden folgende Informationen gegeben: tschetschenische Frauen würden sich bei häuslicher Gewalt oder bei Gewalt in Zusammenhang mit der Ehre eher nicht an die Polizei wenden. Gründe hierfür sind, dass man erstens im Nordkaukasus nicht gern über Privates mit fremden Personen spricht und man die Polizei bei solchen Problemen traditionellerweise nicht kontaktiert und, dass man zweitens im Allgemeinen kein großes Vertrauen in die Polizei hat (dies gilt auch für ethnische Russen). Jedoch haben Nordkaukasier noch mehr Gründe kein großes Vertrauen in die Polizei zu haben aufgrund von Korruption und Missbrauch. Die Quellen sind außerdem der Meinung, wenn eine Frau Drohungen oder Gewalt durch Familienmitglieder anzeigen möchte, die Polizei dies aufnehmen wird, jedoch nicht viel mehr tun wird. Die Polizei ist in Bezug auf Gewalt in der Familie überhaupt eher lasch. Die Polizei sieht häusliche Gewalt nicht als schweres Verbrechen an und behandelt dies als Privatsache [Anm.: bitte beachten Sie hierzu auch die Kurzinformation im LIB RUSS vom 30.1.2017 in Bezug auf die Reduzierung der Strafe bei häuslicher Gewalt]. Da häusliche Gewalt kein Straftatbestand ist, müssen Täter nach anderen Paragraphen wie Körperverletzung oder Misshandlung verfolgt werden. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 passieren 40% aller gewalttätigen Straftaten zu Hause, aber nur 3% der Fälle von häuslicher Gewalt enden mit einem Gerichtsurteil. Diese Zahlen konnten aber nicht mit anderen Quellen belegt werden.

[…]“

1.4.3. ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Situation von alleinstehenden, unverheirateten Tschetscheninnen ohne familiäre Anknüpfungsunkte, Arbeitsmarktsituation; Situation von Tschetscheninnen mit unehelichen Kindern; Gefährdung bei Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) für Tschetscheninnen, denen das uneheliche Kind bereits von der Familie des Vaters abgenommen wurde [a-11136] vom 19.12.2019:

„[…]

Keine andere Region akzeptiere TschetschenInnen, die aus Tschetschenien flüchten würden. Es gebe keine Aufnahmemechanismen, diese Personen würden nicht den Status von Binnenvertriebenen erhalten und es sei schwer für sie, eine Registrierung zu erhalten. Drei Tschetscheninnen, die bei Memorial/Komitee Bürgerbeteiligung arbeiten würden, würden ihre Unterkunft mieten, seien aber bei KollegInnen registriert. Nur dadurch könnten sie in Moskau leben und arbeiten. Sie würden ihre ethnische Herkunft vor ihren Vermietern verheimlichen. Die Tschetschenen seien ein kleines Volk mit extrem weitgehenden Verwandtschafts- und Nachbarschaftsbeziehungen. Wenn ein Tschetschene eine Frau treffe, die sich vor der Verfolgung ihrer Verwandten verstecke, würden diese über kurz oder lang herausfinden, wo sie sei und die Jagd beginne. Ein großes Risiko sei auch mit der zunehmenden Ausländerfeindlichkeit in Russland verbunden. Sowohl die Frau als auch ihre Kinder könnten Opfer nationalistischer Angriffe werden. Derartige Zwischenfälle könnten sich auf der Straße, bei der Arbeit und ziemlich häufig in der Schule ereignen.

Die Hilfe von NGOs für vulnerable Personengruppen werde behindert. 2014 sei ein Gesetz verabschiedet worden, das russischen StaatsbürgerInnen verbiete, an einem Wohnort zu leben, an dem sie nicht registriert seien. Jetzt könnten die MitarbeiterInnen von Memorial/Komitee Bürgerbeteiligung zu Gesetzesbrechern werden und gemeinsam mit den registrierten Schützlingen strafrechtlich verfolgt werden. Dies sei einer Kollegin aus Kaluga und 150 anderen russischen StaatsbürgerInnen bereits passiert, die wegen „fiktiver Registrierung“ verurteilt worden seien:

[…]

In einem Bericht von 2019 schreiben Memorial und das Komitee Bürgerbeteiligung Folgendes zur Lage von Frauen in Tschetschenien:

[…]

Über die Lage der Frauen in Tschetschenien berichten wir in fast jedem unserer Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Russland.

Viele Organisationen beschäftigen sich mit dieser Frage, die Lage der Frauen wird auf internationalen Konferenzen Thema thematisiert, trotzdem sind keine Verbesserung eingetreten.

Erzwungene Eheschließungen, häusliche Gewalt, Kinder, die Müttern bei einer Scheidung oder dem Tod des Vaters weggenommen werden, sind die Norm in Tschetschenien. Weder die Rechtsschutzorgane noch die Kommission für Familienangelegenheiten, noch die Muftis tun irgendetwas, um die zunehmende Willkür und Gewalt gegen Frauen zu beenden. Wir wissen nur von einer Nichtregierungsorganisation in Tschetschenien, die Frauen hilft, die in einer schwierigen Situation sind. Aber die Leiterin dieser Organisation musste Russland verlassen, hat nach einem Vortrag bei einem Seminar in Berlin in Deutschland Asyl beantragt. Alle anderen sogenannten tschetschenischen Menschenrechtler imitieren nur eine Menschenrechtstätigkeit. Die Einmischung in Familienangelegenheiten durch das derzeitige Kadyrov-Regime ist nicht zulässig und widerspricht tschetschenischen Traditionen. Diese sind mit dem was derzeit geschieht, nicht vereinbar. Aber Kadyrov interpretiert die Traditionen so, wie es ihm beliebt und schafft so eine auf den heutigen Tag für ihn angepasste Tradition.

[…]“

1.4.4. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Themenpapier der SFH-Länderanalyse: Russland/Tschetschenien: „Ehrenmord“ vom 22.03.2019:

„[…]

«Ehrenmorde» aufgrund «unangebrachten» Verhaltens wie zum Beispiel einer ausserehelichen Beziehung. Laut dem gemeinsamen Bericht von zahlreichen namhaften russischen NGOs vom Juni 2018 handelt es sich bei «Ehrenmorden» im Nordkaukasus um die Tötung von Frauen durch ihre männlichen Verwandten, um die Familienehre wiederherzustellen. Begründet werden diese durch Gerüchte, Verdachtsmomente oder Beweise eines «unangebrachten» Verhaltens der betroffenen Frau, welches lokalen Bräuchen und Traditionen widerspreche. Als ein solches Verhalten kann zum Beispiel Untreue, eine voreheliche Beziehung, ein Briefwechsel oder eine Verabredung mit einem Mann gelten. Auch die Stichting Justice Initiative kommt im Dezember 2018 aufgrund von Interviews mit 70 Personen im Nordkaukasus zum Schluss, dass «Ehrenmorde» meist mit einer «moralischen Übertretung», respektive der Verletzung von Normen und Verhaltensregeln der Familie und Gesellschaft in Verbindung gebracht werden.

«Unangebrachtes» Verhalten als «Schande» für Familie, Klan, Gemeinde und Gesellschaft. Eine Frau, welche des «unangebrachten» Verhaltens beschuldigt wird, wird als «Schande» für die Familie, den Klan, die Gemeinde und sogar die ganze Bevölkerung angesehen. Deswegen sind das Privatleben einer Frau, ihr Verhalten und die Bewahrung der Traditionen so wichtig für die Bewohner_innen der Region. Das «Missverhalten» von nur einer Frau schafft bereits einen Präzedenzfall für die «Zerrüttung der Traditionen, Bräuche und Werte der Gesellschaft». Die Tötungen werden laut Interviews der Stichting Justice Initiative als Massnahme für die Erhaltung der kulturellen und ethnischen Reinheit der Familie und der Gesellschaft angesehen. Gleichzeitig beschränkt sich laut derselben Quelle die männliche Kontrolle nicht nur auf den Körper und das sexuelle Verhalten der Frau, sondern ganz allgemein auf ihr Verhalten und ihre Aktivitäten. In all diesen Bereichen wird jeder von Frauen gezeigte Eigensinn («obstinacy») als eine Untergrabung der männlichen Ehre angesehen.

In den Gesellschaften des Nordkaukasus ist die Annahme weit verbreitet, dass eine reale oder imaginäre «Schande», welche über einer Familie liegt, das Leben aller Verwandten in der Gegenwart und in Zukunft negativ beeinflusst. Auch ist der Glaube weit verbreitet, dass diese «Schande» dadurch «weggewaschen» werden kann, indem man die betroffene Frau tötet und dadurch die Verbindung mit ihr und der «Schuld» abtrennt.

[…]

Gerüchte oder blosse Verdächtigungen als Rechtfertigung für «Ehrenmord». Aufgrund der in der Studie untersuchten 33 Einzelfälle aus den Jahren 2008 bis 2017 kommt die Stichting Justice Initiative zum Schluss, dass die Hauptgründe für diese «Ehrenmorde» Klatsch, Gerüchte oder blosse Verdächtigungen einer möglichen «unangebrachten» Tat waren, ohne dass Fakten die Vorwürfe belegten. Ein gemeinsamer Bericht der Russian Justice Initiative und des Chechnya Advocacy Network weist ebenfalls darauf hin, dass bereits blosse Gerüchte über eine aussereheliche Beziehung zu einem «Ehrenmord» führen können. Diese Gerüchte, auch wenn sie völlig unbegründet sind, verbreiteten sich leicht in der lokalen Bevölkerung und werden allgemein als den Tatsachen entsprechend wahrgenommen. Im Nordkaukasus werden «Ehrenmorde», die oft nur aufgrund eines blossen Ehebruchverdachts oder anderer Gerüchte geschehen, als «gerecht» wahrgenommen. Eine unbegründete Behauptung reicht so, um einen Mord zu begehen. Die Beweislage bezüglich eines Verdachts ist nicht wichtig, da die Ehre des Mannes bereits von dem beeinflusst wird, was die Gesellschaft denkt. Auch wenn der Täter nur subjektiv glaubt, dass die Frau ein «Verbrechen» begangen hat, genügt ihm das, um sich selbst zu suggerieren, dass es stattgefunden hat.

[…]

Schwierige Datenlage. Die Studie der Stichting Justice Initiative vom Dezember 2018 weist darauf hin, dass es in Russland schwierig ist, Daten zu «Ehrenmorden» zu erheben. Auch wird das Thema in der Bevölkerung vor Ort stark tabuisiert, weswegen es kaum wissenschaftliche Forschung und Analyse dazu gibt. Die Mehrheit der Fälle bleibt laut der Quelle verborgen. Niemand wolle darüber sprechen und Verwandte vertuschten die Fälle. Viele Ehrenmorde würden so verschleiert, und die Leichen vieler mutmasslicher Opfer von «Ehrenmorden» würden nie gefunden. Wenn die Familie das Verschwinden oder den mutmasslichen Mord an der Frau nicht melde, suche die Polizei nicht nach ihr. Laut einem gemeinsamen Bericht von zahlreichen namhaften russischen NGOs vom Juni 2018 melden die meisten Mütter der Opfer «Ehrenmorde» nicht, da sie Angst vor öffentlicher Schande, Drohungen und Gewalt haben.

Verbreitung von «Ehrenmorden». Verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass «Ehrenmorde» im Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien auch gegenwärtig durchgeführt werden. Interviews, die im Rahmen der Studie der Stichting Justice Initiative vor Ort geführt wurden, bestätigen ebenfalls, dass «Ehrenmorde» auch aktuell in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien durchgeführt werden. Die Studie dokumentiert einige «Ehrenmorde» im Nordkaukasus einschliesslich Tschetschenien. Trotz grosser Schwierigkeiten bei Datensammlung, Feldrecherche sowie fehlender offizieller Statistik en konnten die Forschenden der Studie 33 Fälle von «Ehrenmorden» mit insgesamt 39 Opfern identifizieren, welche in den Jahren 2008 bis 2017 verübt wurden. Neun der untersuchten «Ehrenmorde» fanden in diesem Zeitraum in Tschetschenien statt. Die reale Zahl der «Ehrenmorde» ist nach Einschätzung der Stichting Justice Initiative viel grösser. Die im Rahmen der Studie interviewten Expert_innen und Informant_innen gaben unterschiedliche Einschätzungen zur Frage ab, ob die Zahl der Fälle der «Ehrenmorde» im Vergleich zu früheren Jahrzehnten gestiegen oder gesunken sei. Verschiedene andere Quellen geben an, dass die Zahl der «Ehrenmorde» in den letzten Jahren gestiegen sei.

[…]

Entscheid zur Tötung in der Familie. Die Familie der Frau trifft bei «Ehrenmorden» in der Regel die Entscheidung, die Frau zu töten. Meistens treffen die männlichen Verwandten gemeinsam oder – eher seltener – ein einzelner Mann wie zum Beispiel der Vater, Bruder, Onkel oder Cousin diese Entscheidung. Die Studie der Stichting Justice Initiative hebt hervor, dass die Männer kollektiv die Entscheidung zur Tötung treffen, welche sich durch das angebliche oder tatsächlich Fehlverhalten der Frau beleidigt fühlen. Dabei würde aber die sowohl unter «Adat» als auch Scharia notwendige Anwesenheit von Zeug_innen des Fehlverhaltens ignoriert.

[…]

Einschätzung von Kontaktpersonen, dass eine Frau aufgrund ausserehelicher Beziehung gefährdet sein kann. Laut Einschätzung der für eine russische, auf den Nordkaukasus fokussierende Menschenrechtsorganisation tätigen Kontaktperson A und der für eine renommierte russische Menschenrechtsorganisation arbeitenden Kontaktperson B ist eine unverheiratete tschetschenische Frau, welche selbst eine aussereheliche Beziehung geführt habe, durch die Familie ihres Vaters gefährdet. Laut Kontaktperson B besteht für die Betroffene die Gefahr, Opfer eines Verbrechens im Namen der Ehre zu werden.

[…]

Betroffene oder Verwandte wenden sich oft nicht an Behörden. Verwandte von Opfern von «Ehrenmorden» wenden sich nur sehr selten an die Strafverfolgungsbehörden. In den meisten Fällen werden die Fälle nicht der Polizei gemeldet – entweder, weil eine «Versöhnung» mit dem Täter oder den Tätern stattfindet oder weil der Konflikt nicht «nach aussen» getragen werden soll, wodurch die Familie der «Schande» ausgesetzt würde. Schliesslich haben die Betroffenen meist auch Angst, Klage einzureichen, da durch Verwandte und die Gemeinschaft Druck auf sie ausgeübt wird und soziale Ächtung und Isolation drohen.

Lokale Polizei zeigt sich oft ablehnend und voreingenommen. Laut der Studie der Stichting Justice Initiative lehnen es Polizei und Ermittlungsbehörden bei Anzeigen von «Ehrenmorden» oft ab, Ermittlungen zu eröffnen und ihnen die nötige Aufmerksam keit zuzuwenden. Die International Crisis Group berichtete, dass die Strafverfolgungsbehörden in Tschetschenien sehr abweisend auf Anzeigen von Ehrenmorden reagieren. In kleineren Dörfern ist es oft möglich, dass Polizeiangehörige mit den Verdächtigen verwandt sind und deswegen Verständnis für die Tat aufbringen und diese rechtfertigen. Auch ist es möglich, dass Polizeiangehörige selbst aus Gründen der Tradition glauben, dass das Opfer die Schuld für die Tat trägt. Auch ohne Familienbande zu den Tätern haben Fälle von «Ehrenmorden» eine tiefe Priorität, und die Untersuchung solcher Fälle ist bei Strafverfolgungsbehörden unerwünscht . Polizeikräfte sind in Fällen von «Ehrenmorden» oft voreingenommen gegenüber den Opfern. Auch versuchen Ermittlungsbehörden oft, «Ehrenmorde» als Unfälle oder Selbstmorde zu klassifizieren, um die Eröffnung von Ermittlungen in einem Mordfall zu verhindern. Nach Einschätzung von Ekaterina Sokirianskaia, der ehemaligen Projektleiterin der International Crisis Group zu Russland und dem Nordkaukasus, reagieren lokale Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus oft nicht auf die Anliegen weiblicher Opfer von Gewalt oder behindern die Strafverfolgung offen.

Tschetschenische Behördenvertretende billigen Verbrechen im Namen der Ehre. Laut International Crisis Group billigen tschetschenische Strafverfolgungsbehörden oft «Ehrenmorde». Die Stichting Justice Initiative hält fest, dass diese Art von Verbrechen häufig keine Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erhält, weil sie als kulturelle Praxis gesehen wird, welche eine gewisse Toleranz und Respekt verdient. Der Bericht der Stiftung Wissenschaft und Politik gibt an, dass die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow vor Jahren gestartete Kampagne für «tugendhafte Frauen» islamische Polygamie anerkennt und «Ehrenmorde» rechtfertigt. Kadyrow soll laut Human Rights Watch und der International Crisis Group in der Vergangenheit mit öffentlichen Aussagen die Duldung von «Ehrenmorden» zum Ausdruck gebracht haben. Russian Justice Initiative und Chechnya Advocacy Network weisen ebenfalls darauf hin, dass die tschetschenische Regierung unter Kadyrow die Praxis der «Ehrenmorde» offen fördert.

Russische Behörden schenken Verbrechen gegen tschetschenische Frauen zu wenig Aufmerksamkeit. Sokirianskaia vertritt die Meinung, dass die russischen Behörden den Ermittlungen zu Verbrechen gegen Frauen nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. So habe ihr ein hoher russischer Beamter gesagt, dass Frauen in Tschetschenien schon seit Ewigkeiten gemäss traditionellen Bräuchen leben und es nichts gebe, was die russischen Behörden für sie tun können.

Ungenügender Schutz Betroffener vor «Ehrenmord». Die meisten Frauen im Nordkaukasus erhalten im Bereich des Familienlebens keinen Schutz durch das formale, säkulare russische Recht. Das russische Gesetz sieht keine Schutzverfügungen vor, welche Frauen vor wiederholter Gewalt innerhalb der Familie schützen. Laut Ekaterina Sokirianskaia sind in Tschetschenien manchmal Behördenvertretende für den staatlichen Schutz von Op fern verantwortlich, welche mit den mutmasslichen Tätern gemeinsame Sache machen. Nach Angaben des European Asylum Support Office sind Frauen in Tschetschenien in der Regel ungenügend vor «Ehrenmorden» geschützt.

«Ehrenmord» nicht in der nationalen Gesetzgebung definiert, «Ehrenmorde» werden nur selten strafverfolgt. Die Studie der Stichting Justice Initiative weist darauf hin, dass «Ehrenmord» nicht in der nationalen Gesetzgebung definiert wird. Dies kann zu Folge haben, dass angeklagte Täter eine geringere Strafe erhalten oder als «zur Tat provoziert» angesehen werden. Laut verschiedener Quellen werden Täter von «Ehrenmorden» insbesondere in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien nur selten strafverfolgt und durch die Justiz zur Verantwortung gezogen. Gemäss Bericht des Europarats vom Juni 2018 werden sogenannte Verbrechen im Namen der Ehre mit voller Straflosigkeit begangen. Familien werden angehalten, die eigene Ehre zu schützen und zu wahren. Das russische Justizsystem tendiert laut International Crisis Group dazu, bei Verbrechen im Namen der «Adat» ein Auge zuzudrücken. Die Stichting Justice Intiative kommt aufgrund von analysierten Gerichtsverfahren in Fällen von «Ehrenmorden» zum Schluss, dass in diesen oft eine Voreingenommenheit zugunsten der Angeklagten beobachtet werden konnte.

[…]

Einschätzung von Kontaktperson, dass tschetschenische Behörden die der Normübertretung beschuldigte Frau weder schützen noch ein Strafverfahren einleiten würden. Kontaktperson A schätzt, dass die tschetschenischen Behörden eine unverheiratete tschetschenische Frau, die beschuldigt wird, eine aussereheliche Beziehung geführt zu haben, nicht schützen würden, wenn die Familie Gewalt gegen sie anwende oder diese gar Opfer eines sogenannten Verbrechens gegen die Ehre werde. Auch würde höchstwahrscheinlich weder ein Strafverfahren eingeleitet noch die Gewalttat untersucht werden.

[…]

Aktivitäten der tschetschenischen Behörden in Russland ausserhalb Tschetscheniens. Verschiedene Quellen zeigen auf, dass tschetschenische Behörden auch ausserhalb Tschetscheniens in anderen Teilen Russlands aktiv sind. Kadyrow könne so beispielsweise nach Angaben von Nikolai Petrov, einem russischen Experten für Regionalpolitik an der Moskauer Higher School of Economics, jederzeit 1000 bis 2000 Bewaffnete in Moskau aktivieren und weitere 20‘000 Bewaffnete relativ einfach nach Moskau transferieren.

Betroffene, die durch tschetschenische Behörden gesucht werden, sind in anderen Regionen Russlands nicht sicher. Laut verschiedener Quellen ist es in allen Regionen Russlands möglich, dass Personen von tschetschenischen Sicherheitskräften festgehalten oder nach Tschetschenien zurückgebracht werden. Dies geschieht teilweise auch in Kooperation mit russischen Behörden. Nach Angaben von Kontaktperson B und Kontaktperson C sind Personen, welche von den tschetschenischen Behörden gesucht werden, in keiner Region Russlands sicher. Die russischen Behörden würden die tschetschenischen Behörden ausserhalb der Republik gewähren lassen. So sind der Kontaktperson B verschiedene Fälle bekannt, in welchen Personen in anderen Regionen durch tschetschenische Behörden verfolgt wurden.

Einschätzung von Kontaktpersonen, dass Betroffene auch in anderen Regionen nicht sicher vor «Ehrenmorden» oder Gewalt durch Verwandte sind. Frauen, die in andere Regionen Russlands geflüchtet sind, können sich gemäss der Kontaktperson D mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien nicht in Sicherheit vor einem «Ehrenmord» wähnen. Sie laufen laut dieser Quelle Gefahr, nach Tschetschenien zurückgebracht und dort bestraft oder sogar getötet zu werden. Der Kontaktperson B sind mehrere Fälle bekannt, in welchen Menschen aus Tschetschenien in anderen Regionen Russlands durch Verwandte verfolgt wurden.

[…]“

1.4.5. ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Möglichkeiten der Verweigerung einer Zwangsheirat, Konsequenzen, Gefahr von Ehrenmorden, Zwangsrückführungen nach Tschetschenien, innerstaatliche Fluchtalternative; Staatlicher Schutz bei Zwangsheirat; Zugriff tschetschenischer Behörden auf das russlandweite Wohnsitz-Meldesystem [a-12299], vom 03.09.2024:

„[…]

Die parlamentarische Versammlung des Europarates (Council of Europe – Parliamentary Assembly, CoE-PACE) schreibt in einem Bericht vom Juni 2022, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen im Nordkaukasus weiter verschlechtert habe.

[…]

Die Moscow Times berichtet im August 2023 darüber, dass Seda Sulejmanowa, eine Frau, die nach Todesdrohungen von Seiten ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sei, gewaltsam nach Hause zurückgebracht worden sei. Sulejmanowa sei im Oktober 2022 mit Hilfe der NGO SK SOS geflohen, nachdem sie von ihrer Familie gewarnt worden sei, dass sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen könnte, weil sie sich geweigert habe, mit einem Mann verheiratet zu werden. Polizisten, in Begleitung von Tschetschenen in Zivil, hätten Sulejmanowa im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Schmuckdiebstahls in Sant Petersburg festgenommen. Laut SK SOS sei sie nach Tschetschenien gebracht, dort als Zeugin befragt und dann an ihre Familie übergeben worden (The Moscow Times, 30. August 2023; vgl. OC Media, 3. Oktober 2023).

[…]

OC Media berichtet im Oktober 2023 auch über den Fall von Elsa Mussajewa. Diese sei im Juli 2023 aus Sterlitamak in Westrussland entführt worden, nachdem sie mit Hilfe von Menschenrechtsaktivist·innen aus Tschetschenien geflohen sei. Nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien habe Mussajewa ein Video aufgenommen, in dem sie Menschenrechtsaktivist·innenen aufgefordert habe, die Suche nach ihr einzustellen. Laut OC Media gebe es häufig Fälle, in denen Frauen von zu Hause fliehen und Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen suchen würden, wobei viele von ihnen dann offenbar entführt und nach Tschetschenien zurückgebracht würden, oft mit Hilfe der örtlichen und tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden (OD Media, 3. Oktober 2023).

UN News zitiert in einem Artikel vom November 2023 über die Lage der Frauen im Nordkaukasus die Pressesprecherin von SK SOS, Alexandra Mitroschkina. Auf die Frage, was eine Frau erwarte, die mit Gewalt nach Hause zurückgebracht werde, habe Mitroschkina geantwortet, dass eines der wahrscheinlichen Szenarien ein sogenannter Ehrenmord sei. Die Verwandten würden versuchen, die Schande wegzuwaschen, dass die Frau von zu Hause weggelaufen und in den Augen der Familie unangemessen gelebt habe. Der zuverlässigste Schutzmechanismus in so einem Fall sei der Gang an die Öffentlichkeit. Dann würden die Verwandten die Frau unter Umständen nicht töten. Sollte die Frau nichtgetötet werden, werde sie genauestens beobachtet, damit sie nicht noch einmal fliehen könne, und sie werde für ihr „falsches Verhalten“ und die Flucht bestraft. Mitroschkina sei kein Fall bekannt, in dem sich die Lageeiner Frau in der Familie nach ihrer Rückkehr wesentlich verbessert habe, weil die Verwandten eingesehen hätten, dass sie im Unrecht gewesen seien und beschlossen hätten, ihr Verhalten zu ändern. Ehrenmorde seien laut Mitroschkina alltägliche Realität für Frauen im Nordkaukasus (UN News, 30. November 2023).

Laut CoE-PACE habe Human Rights Watch im September 2021 angegeben, dass Frauen, die vor häuslicher Gewalt im Nordkaukasus fliehen würden, oft mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden gefangen genommen und zu ihren Familien zurückgebracht würden. Darüber hinaus hätten die Behörden Gewalt gegen Frauen geduldet und dazu beigetragen. Siehätten die Opfer auch dazu gezwungen, ihr Leid („grief“) zu verbergen.

[…]

Das Außenministerium der Niederlande schreibt in einem im März 2023veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum: April 2021 – März 2023), dass einer vertraulichen Quelle zufolge, Frauen in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien besonders von Missbrauch („abuse“) durch Familienmitglieder bedroht seien. Wenn sie versuchen würden, die Familie zu verlassen, würden die Verwandten nach ihnen suchen, oft mit Hilfe des örtlichen Inlandsgeheimdienstes FSB, zu dem sowohl die Ermittlungsabteilung des FSB als auch die Grenzpolizei gehören würden. Wenn die Frauen versuchen würden, Russland zu verlassen, würden die Familienangehörigen häufig vom FSB informiert und dann an der Grenze auf ihr flüchtiges Familienmitglied warten (Netherlands Ministry of ForeignAffairs, März 2023, S. 29).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Juni 2023 über den Fall von Selima Ismailowa, einer 19-jährigen Tschetschenin, die auf dem Moskauer Flughafen Wnukowo von der Polizei festgenommen worden sei, als sie auf dem Weg war, Russland zu verlassen, um häuslicher Gewalt zu entfliehen, so Menschenrechtsaktivist·innen gegenüber RFE/RL. […] Rusowa habe angegeben, dass die Polizist·innen am Flughafen sich geweigert hätten, Ismailowa ihren Anwält·innen zu übergeben, und gesagt hätten, sie würden auf Strafverfolgungsbeamte aus Tschetschenienwarten, die Ismailowa abholen würden, da sie in Tschetschenienangeblich wegen Diebstahls gesucht werde. Menschenrechtsaktivist·innen würden schon seit einiger Zeit darauf hinweisen, dass Verwandte im Nordkaukasus häufig Anzeigen machen würden, in denen sie flüchtige Frauen eines Verbrechens, meist eines Diebstahls, beschuldigen würden, damit deren Inhaftierung und das Zurückbringen zu ihren Verwandtengesetzeskonform sei („legalize“).

[…]

SK SOS berichtet im Oktober 2023 darüber, dass in Tschetschenien Strafverfahren eingesetzt würden, um aus der Republik geflohene Personen in jeder Region Russlands festnehmen und zurückbringen zulassen. In der Regel würden die Strafverfahren „aus dem Nichtsauftauchen“, seien konstruiert und würden nur dem Zweck dienen, die flüchtige Person festzunehmen. Sobald die flüchtige Person wieder zu Hause sei, löse sich der Fall in Luft auf. Die Strafverfahren würden am häufigsten wegen Diebstahl oder Betrug eingeleitet. Sie würden meistens von den Verwandten initiiert, die angeben würden, das flüchtige Familienmitglied habe irgendetwas gestohlen. Die Polizei sei dabei SK SOS zufolge offensichtlich darüber informiert, dass die Anschuldigungen erfunden seien, denn sie versuche nicht einmal, die Situation aufzuklären oder offiziell ein Strafverfahren einzuleiten. Die einzige Aufgabe der Polizei bestehe darin, die flüchtige Person zu finden und zur Familie zurückzubringen, Formalitäten seien dabei zweitranging. Manchmal würden die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden einfach eine seit langem bestehende Anzeige hernehmen, die nichts mit der flüchtigen Person zu tun habe, und letztere zum/r Verdächtigen in diesem Fall machen. Manchmal sei das ganze absolut absurd, da die Person, der die Tat nun angelastet werde, zum Zeitpunkt der Begehung der Tat die Region längst verlassen habe, sodass sie weder Täterin noch Zeugin hätte sein können.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Zudem wurden diese Feststellungen bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; im Beschwerdeverfahren ergaben sich keine Gründe an diesen Feststellungen zu zweifeln. Aufgrund der Vorlage des Inlandspasses der Beschwerdeführerin konnte auch deren Identität festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Geburts- und Herkunftsort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dahingehend gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsbildung sowie ihrer Berufserfahrung ergeben sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, als auch insbesondere aus dem im Akt einliegenden, von der Beschwerdeführerin zum Zwecke von Bewerbungen selbst verfassten Lebenslauf (vgl. AS 135). Soweit dieser Lebenslauf im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgeschichte steht, wird auf die untenstehenden Ausführungen unter Punkt 2.3. verwiesen.

Die Feststellungen zur traditionellen Ehe der Beschwerdeführerin und den Daten des Mannes ergeben sich aus deren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.11.2024 (vgl. AS 43), in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, mit dem genannten Lebensgefährten „nur“ islamisch acht Jahre lang verheiratet gewesen zu sein. Die Feststellung, dass diese Ehe bereits im Jahr 2016 wieder geschieden wurde, ergibt sich aus der vom Bundesamt eingeholten Anfragebeantwortung (siehe zu dieser noch ausführlicher unten unter Punkt 2.3. zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt (vgl. AS 42 und 50) und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 6 und 10f).

Die Feststellung zur illegalen Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einem Strafantrag der Finanzpolizei vom 25.02.2025 gegen die Reinigungsfirma (OZ 6) sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 6f) in Zusammenschau mit einer Stellungnahme des Inhabers der Reinigungsfirma vom 30.01.2025 (AS 320). Die Feststellung zur derzeitigen legalen Beschäftigung der Beschwerdeführerin und dem monatlichen Nettolohn ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 6) in Zusammenschau mit der in Vorlage gebrachten ersten Seite des Arbeitsvertrages und einer Lohn- und Arbeitsbestätigung vom 16.05.2025 (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, Beilage ./3).

Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Aktivitäten, den Lebensumständen und den familiären, wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.12.2024, S 5f) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 4) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch derzeit einer Arbeit nachgeht.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht bedroht oder verfolgt (worden) ist und der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre drohen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen stellen sich bereits vor dem Hintergrund ihres Lebenslaufes und ihrer Angaben zu ihren Ausbildungen und Beschäftigungen in Tschetschenien als widersprüchlich und nicht glaubhaft dar. Wie festgestellt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin (vgl. AS 135), dass diese in den Jahren 2013 bis 2016 in einem Kindergarten als Erzieherin arbeitete. In den Jahren 2014 bis 2019 absolvierte sie an der Pädagogischen Universität in Grozny das Pädagogikstudium und war von 2016 bis 2023 als Schulpädagogin in XXXX tätig. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt (vgl. AS 43 und 164) als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 8) vor, ihren Ex-Lebensgefährten Ende 2015, Anfang 2016 traditionell geheiratet zu haben, wobei ihr von ihrem Ex-Lebensgefährten ab der Heirat das Ausüben einer Beschäftigung untersagt worden sei und dieser für sie selbst sogar ihre Anstellung in der Schule gekündigt habe (vgl. AS 49). Der von der Beschwerdeführerin erstellte und im Akt einliegende Lebenslauf ist mit ihren Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht zu ihren Ausbildungen und Beschäftigungen damit in gar keiner Weise in Einklang zu bringen. Laut Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin noch zwei Jahre während ihrer angeblichen Ehe ihre pädagogische Ausbildung fortgesetzt und abgeschlossen sowie ihre Arbeit als Schulpädagogin überhaupt erst im Jahr 2016 (dem angeblichen Jahr ihrer Eheschließung) aufgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage, wer den im Akt einliegenden Lebenslauf erstellt hat, vorbrachte, dass dies eine Freundin für sie gemacht habe und diese den Lebenslauf wohl nicht richtig geschrieben habe (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 10), kann diesen Angaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise Glauben geschenkt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausbildungen und Beschäftigungen in Zusammenschau mit ihrer Eheschließung und dem danach bestehenden Beschäftigungsverbot seitens ihres Lebensgefährten, stehen in derart eklatantem Widerspruch zu den Zeitangaben in dem im Akt einliegenden Lebenslauf, dass es ausgeschlossen erscheint, dass der Bekannten der Beschwerdeführerin hier ein Irrtum unterlaufen sein soll, der der Beschwerdeführerin bei Vorlage ihrer Bewerbung bei potenziellen Arbeitgebern nicht aufgefallen sein will (selbst unter Berücksichtigung des in lateinischer und nicht kyrillischer Schrift verfassten Lebenslaufes).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemartyrium erscheinen auch nicht gänzlich nachvollziehbar. Laut ihren Schilderungen nahm ihr Ex-Lebensgefährte drei Monate am Krieg in der Ukraine teil (vgl. AS 45). Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weswegen die Beschwerdeführerin – deren eheliche „Gefangenschaft“ zu diesem Zeitpunkt zumindest bereits vier bis fünf Jahre vorgelegen haben muss – diesen Zeitraum nicht nutzte, um ihren Lebensgefährten zu verlassen und sich ein neues Leben aufzubauen. Ihre diesbezüglichen Angaben, sie habe ihre Flucht so lange hinausgezögert, bis die Todesdrohung gekommen sei (vgl. AS 48), und sie habe aus Angst keine Entscheidung treffen können (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 12), da ihr Ex-Lebensgefährte sie bei ihrem einmaligen Fluchtversuch zu ihrer Tante im Jahr 2021 krankenhausreif geschlagen habe, erscheinen vor dem Hintergrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zur massiven physischen und psychischen Gewaltanwendung ihres Ex-Lebensgefährten als Vorwand und wenig nachvollziehbar. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits mehrere Jahre die von ihr beschriebenen Ehequalen durchgemacht, so wäre zu erwarten, dass diese ein derartige Gelegenheit zur ausgiebigen Planung nutzt, um ihre Flucht vorzubereiten und sich (mitunter in anderen Landesteilen) eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang erscheint zudem nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht zunächst den Versuch unternahm, innerhalb der Russischen Föderation Zuflucht zu finden, sondern sogleich die Flucht nach Europa antrat. Die Beschwerdeführerin war laut ihren Angaben im Besitz eines Smartphones mit Internetzugang (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 14). Dass selbiges von ihrem Lebensgefährten kontrolliert worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebacht. Es wäre ihr somit ein Leichtes gewesen, Informationen über Frauenhäuser oder sonstige Hilfe bei häuslicher Gewalt einzuholen, ohne dafür das Haus verlassen zu müssen. Darauf aufbauend hätte sie ihre Flucht aus Tschetschenien (mitunter in andere Landesteile) ohne weiteres planen und während dreimonatiger Abwesenheit ihres Ex-Lebensgefährten auch problemlos in Ruhe durchführen können, war ihr dies sogar überstürzt im Oktober 2023 möglich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die dreimonatige Abwesenheit ihres Lebensgefährten nicht nutzte, um diesen zu verlassen, lässt deren Ausführungen zu ihrem Ehemartyrium nicht glaubhaft erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführte, dass ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen gestanden sei, da ihr Ex-Lebensgefährte bei der Kriminalpolizei arbeite und sie überall in der Russischen Föderation finden könne, muss diesen Angaben einerseits das Ergebnis der Anfragebeantwortung entgegengehalten werden, wonach ihr Ex-Lebensgefährte bereits im Jahr 2016 aus dem Polizeidienst ausschied. Andererseits stellen diese Angaben keine Rechtfertigung dafür dar, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise in die Türkei die Weiterreise nach Österreich antrat, da die russische Polizei keinen Zugriff auf Personen in der Türkei hätte. Insbesondere auch vor dem Hintergrund einer in Istanbul befindlichen Bekannten, die der Beschwerdeführerin Unterkunft gewährte (vgl. AS 48f), kann nicht nachvollzogen werden, weswegen die Beschwerdeführerin der Weiterreise nach Österreich den Vorzug gegenüber der Sicherheit in der Türkei gab.

Bemerkenswert an den Angaben der Beschwerdeführerin ist auch, dass diese erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass es sowohl für sie als auch ihren Ex-Lebensgefährten bereits die zweite Ehe war und sie bereits Mitte 20 ca. ein Jahr verheiratet gewesen sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 9). Dies erscheint der zuständigen Richterin deswegen bemerkenswert, da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt ausführte, bis zu ihrer Eheschließung mit 38 Jahren mit ihren Eltern gemeinsam gelebt zu haben (vgl. AS 42) und mit keinem Wort erwähnte, bereits einmal verheiratet gewesen zu sein.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen stellen sich jedoch letztlich und insbesondere aufgrund der eingeholten Anfragebeantwortung als zur Gänze unglaubhaft dar. Wie bereits das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung ausführte, wird der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen, häusliche und sexualisierte Gewalt erlebt zu haben, die Beschwerdeführerin konnte vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung (in Zusammenschau mit den Differenzen zwischen ihrer Fluchtgeschichte und ihrem Lebenslauf) jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass diese Erlebnisse in den Jahren 2016 bis 2023 stattgefunden haben und ausreisekausal waren. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Lebensgefährten nur bis zum Jahr 2016 in Gemeinschaft lebte. Weiters ergab die Recherche, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse, an der sie laut Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.11.2024 (vgl. AS 43) von 2016 bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023 mit ihrem Ex-Lebensgefährten gelebt haben will (und wo sie insbesondere eingesperrt und misshandelt worden sein soll), lediglich bis Sommer 2016 wohnhaft war und das dort befindliche Haus zudem im September 2017 vom Ex-Lebensgefährten verkauft wurde. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Lebensgefährte arbeite bei der tschetschenischen Kriminalpolizei und nehme am Krieg in der Ukraine teil wurden durch die Anfragebeantwortung widerlegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin lediglich von März 2014 bis Oktober 2016 als einfacher Polizist (Unteroffizier) bei der Polizei der Republik Tschetschenien in XXXX diente und seine Aufgaben innerhalb der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (insbesondere auch bei Veranstaltungen) gelegen seien. Dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführer in den Jahren danach und insbesondere heute noch Mitglied der tschetschenischen Polizei (oder Kriminalpolizei) gewesen wäre, konnte die Recherche in keiner Weise belegen. Vielmehr ergab sich, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2017 Tschetschenien verlassen habe und nach Inguschetien oder überhaupt nach Moskau verzogen sei. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgeschichte können vor dem Hintergrund, dass das Martyrium der Beschwerdeführerin laut deren Angaben überhaupt erst mit deren Eheschließung Anfang 2016 begonnen haben soll, deren Lebensgemeinschaft laut Anfragebeantwortung aber bereits im Sommer 2016 aufgelöst wurde und der Ex-Lebensgefährte bereits im Herbst 2017 Tschetschenien verlassen hat, als in keiner Weise der Wahrheit entsprechend oder ausreisekausal gewürdigt werden.

Soweit die Beschwerde die durchgeführte Recherche in der Russischen Föderation thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Chisinau, Republik Moldau, und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherche zu irgendwelchen Gefährdungen der Beschwerdeführerin führen würde, zumal der Ermittlungshelfer vom Sachverständigen in die besonderen Anforderungen unterwiesen und diesem der Grund der Recherche nicht bekanntgegeben wurde. Zudem wurde dieser angehalten, bei sämtlichen Recherchen die Anonymität strikt zu wahren und ergeben sich sohin keine Verbindungen zu österreichischen Behörden bzw. seinem Aufenthaltsort. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum russischen Staat unterstellt werden und ist insbesondere auch kein persönliches oder wie auch immer geartetes Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Gegenteiliges zeigte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht auf.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen in der Anfragebeantwortung – bis zum Jahr 2023 Misshandlungen seitens ihres Ex-Lebensgefährten ausgesetzt gewesen sein soll, so stünde es ihr frei, sich in anderen Teilen Russlands niederzulassen, da ihr Ex-Lebensgefährte, der wie ausgeführt kein Polizeiangehöriger mehr ist, nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu finden. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass Tschetschen:innen, genauso wie allen russischen Staatsbürger:innen, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zusteht, wobei eine Registrierung des Wohnsitzes notwendig ist. Der Beschwerdeführerin war es – laut ihrem Lebenslauf in Zusammenschau mit dem Rechercheergebnis der Anfragebeantwortung – in den Jahren 2016 bis 2023 möglich, in Tschetschenien einer Arbeit nachzugehen und ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Dass sie dies ohne entsprechende Registrierung getan hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und ist vor dem Hintergrund ihrer Inlandspassausstellung im Mai 2023 auch nicht anzunehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch nach der Rückkehr in die Russische Föderation möglich sein wird, sich innerhalb oder außerhalb Tschetscheniens nieder- und registrieren zu lassen, um Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen zu bekommen. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, wenngleich sich die Situation für tschetschenische Frauen, die alleine reisen, schwieriger gestaltet. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin einerseits bereits in den Jahren 2016 bis 2023 in der Lage war, ein alleinstehendes und selbstbestimmtes Leben in XXXX zu führen. Andererseits ist diese nicht unbedingt mit anderen tschetschenischen Frauen vergleichbar und kann wohl – wie auch in der Beschwerde mehrfach erwähnt – als „westlich orientiert“ beschrieben werden. Als Frau westlicher Orientierung sowie einer, die bereits in den Jahren 2016 bis 2023 alleinstehend lebte, erscheinen die in den Länderberichten für Tschetscheninnen beschriebenen Schwierigkeiten eines Neuanfanges in Zentralrussland für die Beschwerdeführerin keine Geltung zu haben und erscheint es nicht so, als würde sich die Beschwerdeführerin, die die Russische Sprache beherrscht, in einer Millionenstadt wie Moskau oder anderen Großstädten Russlands auch in einer besonders exponierten Position befinden. Die zuständige Richterin übersieht nicht, dass es in den Berichten Fälle von zwangsweisen Rückführungen von Tschetscheninnen aus Zentralrussland gibt und dies insbesondere durch fingierte Fahndungen über die Strafverfolgungsbehörden erfolgt und vor allem Personen, welche von den tschetschenischen Behörden gesucht werden, in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht sicher seien. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine Vernetzung ihres Ex-Lebensgefährten mit den tschetschenischen oder russischen Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung in keiner Weise glaubhaft machen können und auch nicht vorgebracht, ihr Ex-Lebensgefährte würde über entsprechende Ressourcen – weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht – verfügen, die diesem das Aufspüren der Beschwerdeführerin in anderen Teilen Russlands ermöglichen würden. Auch erscheint es vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung nicht glaubhaft, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der diese in den Jahren 2016 bis 2023 völlig unbehelligt leben ließ, nunmehr plötzlich ein nachhaltiges Interesse an ihrer Person zeigen und diese russlandweit suchen sollte. Auch wenn es daher in einzelnen Fällen außerhalb Tschetscheniens zu einer Verfolgung von Frauen durch ihre Verwandten kommen kann, so ist im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihr Ex-Lebensgefährte allein aufgrund der gemeinsamen Volksgruppenzugehörigkeit in der Lage wäre, sie im Fall einer neuerlichen Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation zu finden oder dieser überhaupt ein Interesse daran hätte. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dies auch in den Jahren 2016 bis 2023 nicht versuchte und daran offenbar überhaupt kein Interesse hatte.

Die Beschwerdeführerin kann sich demnach im Falle der Rückkehr sowohl erneut in XXXX niederlassen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023 lebte, als auch eine Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau (siehe dazu noch unten), anstreben; ihr drohte in der Vergangenheit bzw. drohen aktuell in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-)Lage in manchen Teilen Russlands – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin war sechs Jahre lang vor ihrer Ausreise in der Lage, den Lebensunterhalt durch Arbeit als Sozialpädagogin in einer Schule zu bestreiten, wobei ihre wirtschaftliche Situation offenbar ausreichend war. Es ist davon auszugehen, dass die gut ausgebildete Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation aufgrund der westlichen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg – erneut in der Lage wäre, eine Arbeit zu finden. Zudem existiert in der Russischen Föderation den Länderfeststellungen zufolge ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, wobei Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen, eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden nicht notwendig ist und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen. Überdies ist die Beschwerdeführerin gesund, verfügt über Schulbildung, zwei Berufsausbildungen (Buchhaltung und Pädagogik) und langjährige Berufserfahrung als Pädagogin und Sozialpädagogin und beherrscht sowohl Russisch als auch Tschetschenisch. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und ihr ist im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation, wo sie ausgenommen ihres Aufenthalts in Österreich ihr gesamtes bisheriges Leben verbrachte und überdies über Familienangehörige verfügt, auch eine Teilnahme am Erwerbsleben jedenfalls zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Russland durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlich) Bezug von staatlichen Sozialleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst zu sorgen, zumal sie im gesamten Verfahren keine dahingehenden Rückkehrbefürchtungen geltend machte. Im Fall der Beschwerdeführerin ist erneut hervorzuheben, dass sie vorgebracht hat, „westlich orientiert“ zu sein und dies auch ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, sie Russisch beherrscht, sie sowohl über Schul- und akademische Ausbildung als auch Berufserfahrung verfügt und bereits sechs Jahre vor ihrer Ausreise alleine lebte. Dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich wieder in Tschetschenien oder anderen Großstädten Russlands niederzulassen und dort durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls durch die (zusätzliche) Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistung eine Existenz für sich aufzubauen und zu sichern, ist sohin nicht ersichtlich. Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bei einer Rückkehr in ihrer Existenz bedroht und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehende Rückkehrbefürchtungen.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.4. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die unter II.1.4. in Auszügen wiedergegebene Länderberichte wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 17f) erörtert, wobei seitens der Rechtsvertretung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum Länderberichtsmaterial abgegeben wurde (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, Beilage ./4). Darin wurde (neuerlich) auf die äußerst schlechte Lage von Frauen in Tschetschenien und der Russischen Föderation, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, hingewiesen und ausgeführt, dass es alleinstehenden Tschetscheninnen verwehrt sei, sich in der Russischen Föderation frei zu bewegen und die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort nicht längerfristig geheim halten könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation von ihrem Ex-Lebensgefährten gefunden und neuerlicher Gewalt und sexueller Belästigung ausgesetzt werde. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wird damit nicht entscheidungsrelevant entgegengetreten (zu den beweiswürdigenden Erwägungen unter Berücksichtigung dieser Länderberichte siehe oben).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der Asylberechtigten):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

3.2.1.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführerin droht im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates begründen würden. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin vorliegen.

Wie ebenso beweiswürdigend dargelegt, kann sich die Beschwerdeführerin zudem – selbst für den Fall, dass ihr Ex-Lebensgefährte sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bedrohen sollte – auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen, wobei diesfalls der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu finden. Die Ansiedlung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, ist der Beschwerdeführerin möglich und auch zumutbar, wie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen aufgezeigt wurde (siehe dazu auch noch unter II.3.2.2. zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich ist und ihr überdies auch die Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, konkret etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, möglich und zumutbar ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.2.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist. Überdies kann sich die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, ungerechtfertigten Eingriffen in ihre persönliche Sphäre durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation entziehen.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in Tschetschenien – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation (nach Tschetschenien oder in andere Landesteile der Russischen Föderation) nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Es wird zwar nicht übersehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in Tschetschenien oder eine allfällige Neuansiedelung in einer russischen Großstadt für die Beschwerdeführerin mitunter schwer sein kann. Aufgrund der die Beschwerdeführerin erwartenden Lebenssituation, in der es ihr möglich ist, als arbeitsfähige, sowohl über Schulbildung als auch über zwei Berufsausbildungen (Buchhaltung und Pädagogik) und langjährige Berufserfahrung als Pädagogin und Sozialpädagogin verfügende Frau, die Russisch und Tschetschenisch beherrscht und sich nicht traditionell-islamisch kleidet durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlichen) Bezug von staatlichen Sozialleistungen ihre Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen, ist ihr eine solche Ansiedlung in Tschetschenien aber auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa in der Stadt Moskau oder anderen Großstädten, möglich und zumutbar.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist und ihr eine Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, konkret etwa in der Stadt Moskau, möglich und zumutbar ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):

3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.3.2. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.4.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko, NL 2003, 263).

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.05.2025, S 6). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte somit allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt knapp zwanzig Monate; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen kein maßgebliches Gewicht zu und handelt es sich gegenständlich im Entscheidungszeitpunkt um keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Geht man dennoch vom Bestehen eines nach Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich aus, so fällt die Interessenabwägung nach Ansicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das diese mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich zwar Deutschkurse, legte bisher aber keine Deutschprüfungen ab und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie verfügt in Österreich abgesehen von ein paar Freundinnen auch über keine engeren sozialen Anknüpfungspunkte; auch wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin geht zwar seit 01.04.2025 einer Arbeit als Reinigungskraft nach, lukriert dabei jedoch Einkünfte die unter dem Existenzminimum liegen, das mit etwa € 1.275,-- angenommen wird. Dennoch muss im Fall der Beschwerdeführerin deren Erwerbstätigkeit in Österreich zu ihren Gunsten gewertet werden. In Summe konnten jedoch trotzdem keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführerin kam überdies in Österreich bisher ein lediglich vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz, welches zügig geführt wurde, zu. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen ist daher insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführerin verfügt gegenüber ihren schwach ausgeprägten Anknüpfungspunkten in Österreich über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie lebte bis Oktober 2023 durchgängig ihr gesamtes bisheriges Leben in der Russischen Föderation, beherrscht Russisch und Tschetschenisch, erfuhr dort ihre bisherige Sozialisation – absolvierte Schulbildung, Berufsausbildung und sammelte Berufserfahrung – und verfügt in der Russischen Föderation nach wie vor über Familienangehörige. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):

3.2.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.5.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.2.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.2.6.2. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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