Bundesverwaltungsgericht G310 2314138-1

G310 2314138-1Tribunal administratif fédéral26 juin 2025

Regest

Aufenthaltsverbot Herabsetzung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G310 2314138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2314138.1.00

Spruch

G310 2314138-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und weiteren Aussprüchen zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Spruchpunkt II. wird dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt“. Spruchpunkt III. wird ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2024 vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate für drei Jahre bedingt nachgesehen wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 01.04.2025 auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete mit Schreiben vom 24.04.2025 eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Berücksichtigung fanden auch die zwei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland. Trotz des in Österreich bestehenden Familien- und Privatleben sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dringend geboten, zumal sich der BF noch in Haft befinde, kein Gesinnungswandel erkennbar sei und er auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Nachweis über eine beabsichtigte Therapie vorgelegt habe. Da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, könne ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass aufgrund seiner strafbaren Handlungen ein dringendes Interesse der öffentlichen Sicherheit daran bestehe.

Mit seiner Beschwerde strebt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an. Hilfsweise stellt er Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots sowie auf Aufhebung und Zurückverweisung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 15.02.2023 mit seiner Ehefrau in Österreich lebe und bis zu seiner Inhaftierung einer Arbeit nachgegangen sei. Er bereue seine Taten, habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und sei in allerhöchstem Maße therapiewillig und möchte einen Rückfall vermeiden. Ihm sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das BFA nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen hätte dürfen, sondern hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Durch diese Unterlassung sei auch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das BFA habe Feststellungen aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung getroffen. Bei richtiger Würdigung wäre ersichtlich, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Außerdem habe das BFA die Dauer des Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig hoch angesetzt. Beigelegt wurden ein persönliches Schreiben des BF, seiner Ehefrau sowie einer Freundin sowie ein unvollständiger Antrag auf Rehabilitationsaufenthalt. Am 05.06.2025 wurde zudem ein Sexualforensischer Befundbericht vom 26.05.2025 der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter nachgereicht.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer Stellungnahme vor.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist im Besitz eines bis XXXX .2031 gültigen deutschen Personalausweises und eines deutschen Führerscheins.

Aufgewachsen ist er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater; sein leiblicher Vater beging Suizid. Nach dem Besuch eines Wochenkindergartens folgten zwei Jahre Grundschule und acht Jahre polytechnische Oberschule. Im Anschluss absolvierte der BF eine Lehre zum Tiefbaufacharbeiter. Nach dem Grundwehrdienst und nachdem er vier Jahre bei der Bundesmarine gedient hatte, hat er von 1999 bis 2020 in einer Motorenteilproduktionsfirma gearbeitet.

Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seit XXXX 2023 sind seine Frau und er in Österreich wohnhaft, wo er bereits sozialen Anschluss gefunden hat. Weder er noch seine Frau haben je eine Anmeldebescheinigung beantragt. Der BF weist bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2025 durchgehende Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet auf. Bei seinem letzten Arbeitgeber war er von XXXX .2023 bis XXXX .2025 beschäftigt. Auch seine Ehefrau ist um eine Integration am Arbeitsplatz bemüht und ist seit XXXX .2025 bei ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt.

Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2021, rechtskräftig am XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 50,00 festgesetzt wurde. Weiters wurde ihm ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher auferlegt.

Nach seinem Umzug nach Österreich wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX 2023, rechtkräftig seit XXXX .2023, XXXX , wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, wobei die Strafe für eine zweijährige Probezeit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die letzte Tathandlung erfolgte am XXXX .2020.

Innerhalb dieser zweijährigen Probezeit setzte der BF sein strafbares Verhalten in Österreich fort, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Vergehens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall (Abs 4 und 3 lit a und b) StGB, des Verbrechens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3b zweiter Fall in Verbindung Abs 3 zweiter Fall (Abs 4 Z 1 und 3 lit b) StGB und des Vergehens des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Fall (Abs 4 Z 3 lit a) StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei zehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde das der BF bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjährigen Personen

A.) und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an er anderen Person und wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, durch Hochladen über die Plattform „chat4free“anderen Teilnehmern dieser Plattform zugänglich gemacht hat, und zwar am XXXX .2024 und am XXXX .2024, wobei im Strafurteil die dargestellten Bilddateien näher umschrieben wurden;

B.) sich im Zeitraum vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 (Zeitpunkt der Sicherstellung im Speicher seines Mobiltelefons) Bild- und Videodateien durch den Bezug aus dem Internet verschafft und durch Speicherung besessen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen

1. ) einer geschlechtlichen Handlung zwischen unmündigen Minderjährigen, von unmündigen Minderjährigen an anderen Personen, von unmündigen Personen an sich selbst und von anderen Personen an unmündigen Minderjährigen sowie

2. ) einer geschlechtlichen Handlung von mündigen minderjährigen Mädchen an sich selbst und

3. ) der Schamgegend Minderjähriger, wobei im Strafurteil die vorgenommenen Handlungen näher beschrieben wurden und es sich bei den Punkten 2.) und 3.) jeweils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Bei der Strafbemessung wirkte sich das umfassende und reumütige Geständnis mildernd aus, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit.

Die Strafhaft wird in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2025. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2025 bzw. am XXXX .2025 möglich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF aktuell einer Therapie unterzieht. Auch kann seinen Angaben nicht entnommen werden, dass er sich bereits in Deutschland mit seiner Verhalten therapeutisch auseinandergesetzt hat.

Beim therapiewilligen BF liegt ein durchschnittliches Risiko für neuerliche allgemeine Sexualdelikte vor. Es bestehen überdurchschnittlich hohe Schwierigkeiten, sexuelle Fantasien und Verhaltensweisen zu kontrollieren. Es wird beim BF von einer sexuellen Hauptpräferenz für peri- und postpubertierende Mädchen ausgegangen. Aus risikoprognostischer Sicht liegt ein relevanter Unterstützungs-, Behandlungs- und Kontrollbedarf vor. Dem BF wird ein über die Haft hinausgehendes forensisch-psychotherapeutisches Einzelsetting empfohlen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Angaben des BF und dem Strafurteil sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie den Sozialversicherungsdaten.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten hervor. Muttersprachliche Deutschkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel. Sein Familienstand geht aus seinen Angaben in der Beschwerde hervor und deckt sich mit den Eintragungen im ZMR.

Die Feststellungen zum Inlandsaufenthalt des BF und seiner Ehefrau basieren auf der Wohnsitzmeldung laut ZMR und der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit, die anhand der Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit seinen Angaben festgestellt wird.

Weitere in Österreich lebende Familienangehörige des BF lassen sich weder seinen Angaben noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, der Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Ausgehend von einem entsprechenden ECRIS-Auszug wurden die Vorverurteilungen in Deutschland bei der Strafbemessung entsprechend gewürdigt. Aus dem Strafurteil und dem ECRIS-Auszug ist ersichtlich, dass der BF seine zuletzt gesetzten Straftaten während der offenen Probezeit beging und auch, dass die letzte Verurteilung in Deutschland nach seinem Umzug nach Österreich erfolgte. Der Vollzugsinformation sind das errechnete Strafende und die Termine für eine bedingte Entlassung zu entnehmen.

Auch wenn der BF seinen Angaben zufolge therapiewillig ist, so ist dennoch festzuhalten, dass der von ihm vorgelegte Antrag auf Rehabilitationsaufenthalt keinen Nachweis enthält, dass dieser tatsächlich bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.

Das durchschnittliche Rückfallsrisiko sowie seine Neigungen und die empfohlenen Therapiemaßnahmen gehen aus dem Sexualforensischen Befundbericht hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden, zumal hier nicht einmal eine Sprachbarriere besteht. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland und damit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, gemäß § 67 Abs 3 FPG bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Hier ist der im ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich, weil sich der BF ausgehend von seinem Inlandsaufenthalt seit Jänner 2020 weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält (dann wäre der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden) noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt (dann wäre der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab heranzuziehen).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, weil er Straftaten gegen die gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eines (teils zur Tatzeit unmündigen) Minderjährigen beging. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nach § 207a StGB sind in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftaten minderen Grades, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund des konkreten Falles, wo der Beschwerdeführer nicht nur pornografische Darstellungen von unmündigen und mündigen Minderjährigen konsumierte und speicherte, sondern auch verbreitete und somit anderen zur Verfügung stellte, jedenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren (vgl. dazu auch VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14 mwN).

Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der VwGH betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ in Zusammenhang mit Asylausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bereits judiziert hat, dass es auf die Strafdrohung alleine bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliege, nicht ankomme und auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als „besonders schwere Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG anzusehen seien (und somit den Ausschluss von Asyl rechtfertigen zu vermögen) (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mit Verweis auf VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 31).

§ 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit steht die Auffassung im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornografie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornografie „der Boden entzogen“ wird (vgl. dazu abermals VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich, und zwar auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie, daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 und 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Aufgrund des Rückfalls innerhalb der offenen Probezeit und der Tatsache, dass sich der BF noch in Strafhaft befindet, recht der mittlerweile verstrichene Zeitraum jedenfalls noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, zumal auch noch kein Nachweis erfolgte, dass der BF mit der therapeutischen Aufarbeitung seiner verbotenen sexuellen Präferenz begonnen hat. Zwar ist die Therapiewilligkeit positiv zu berücksichtigen, jedoch bedurfte es einer dritten Verurteilung, um dem BF dazu zu motivieren.

Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Das Aufenthaltsverbot greift in das Familien- und Privatleben des BF ein, weil er seit XXXX 2023 mit seiner Ehefrau in Österreich lebt, hier erwerbstätig war und während seines mehrjährigen Aufenthalts wohl auch soziale Bande geknüpft hat. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.

Da der BF zuvor seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte, wo er aufgewachsen und sein Schul- und Berufsausbildung abschloss, ist ihm ein Rückzug nach Deutschland zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er trotz bestehendem Familienlebens straffällig wurde und somit in Kauf nahm, im Zuge seiner Verhaftung bzw. Verurteilung für längere Zeit von seiner Ehefrau getrennt zu sein. Aber schon bei seinem Umzug nach Österreich 2023 musste ihm bekannt sein, dass ein Strafverfahren in Deutschland gegen ihn geführt wird, was eine allfällige Inhaftierung in Deutschland und somit eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Ehefrau nach sich ziehen hätte können. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe zu Österreich möglich, sodass der BF auch in diesem Fall den persönlichen Kontakt zu seiner Frau aufrechterhalten kann. Der BF kann das gemeinsame Familienleben ebenso durch Kommunikationsmittel durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) pflegen. Es ist ihm zumutbar, sich in Deutschland, wo er bisher den Großteil seines Lebens verbracht hat, oder in einem anderen Staat eine Arbeitsstelle und einen Therapieplatz zu suchen.

Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das sich aus dem sexualforensischen Befundbericht ergebende Persönlichkeitsbild überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.

Da im Ergebnis das aufgrund seiner Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Seine vom BFA mit zehn Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf fünf Jahre zu verkürzen, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei der Verurteilung bei weitem nicht ausgeschöpft hat und sich der BF im Rahmen des Strafverfahrens geständig zeigte. Damit wird auch der allgemein höheren spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse ist ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von den ihm zu Last gelegten Straftaten zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, erfolgreich eine Therapie zu absolvieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs bedürfen angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie dürfen nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Trotz der schwerwiegenden Delinquenz liegen keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen würden. Angesichts des in Österreich bestehenden Familienlebens und der beabsichtigten Therapie ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.

Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist ersatzlos zu beheben. Die ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleibt, zumal bereits eine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann. Der BF kann die Zeit des Durchsetzungsaufschubs nützen, um sich eine Unterkunft, eine Arbeit und einen Therapieplatz außerhalb Österreichs zu suchen.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal dem Vorbringen des BF zu seinem Familien- und Privatleben und seinen Anknüpfungen im Inland gefolgt wird. Die (hier auf unstrittiger Tatsachengrundlage zu lösende) Frage des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs stellt eine Rechtsfrage dar und erfordert daher nicht die Durchführung einer Verhandlung vor dem BVwG, zumal gegen den BF angesichts der Schwere seiner Straftaten und des Persönlichkeitsbildes, das sich daraus ergibt (pädophile Neigung) auch bei Anwendung des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Gefährdungsmaßstabs keine andere Entscheidung getroffen werden könnte.

Zu Spruchteil B:

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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