Bundesverwaltungsgericht W270 2284761-1

W270 2284761-1Tribunal administratif fédéral26 juin 2025

Regest

Aarhus - Konvention Arbeitnehmer aufschiebende Wirkung Bauausführung Betroffenheit Bewilligung Bewilligungsverfahren Eisenbahnanlage ersatzlose Behebung Genehmigung Genehmigungsverfahren Immissionen Kassation Lärmbelastung Missbrauch mündliche Verhandlung Naturschutzorganisation Projektabsicht Rechtsanschauung des VwGH Rechtsschutzinteresse Revision teilweise zulässig Sachverständigengutachten Schutzmaßnahmen Sicherheit Spruchpunktbehebung subjektive Rechte Teilstattgebung Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung Unionsrecht Unzulässigkeit der Beschwerde UVP-Pflicht Vorhabensbegriff Zurückweisung Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W270 2284761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W270.2284761.1.00

Spruch

W270 2284761-1/78E

W270 2304420-1/28E

W270 2307852-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerinnen über

die Beschwerden 1. der Bürgerinitiative „ XXXX “ (im Folgenden: „bP 1“ bzw. „Beschwerde 1“), 2. der XXXX (im Folgenden: bP 2 bzw. „Beschwerde 2“), 3. der XXXX und 4. des XXXX (im Folgenden „bP 3“ und „bP 4“ sowie „Beschwerde 3“) sowie 5. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) (im Folgenden: „bP 5“ bzw. „Beschwerde 4“), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Infrastruktur, Mobilität und Innovation) (im Folgenden: belangte Behörde 1) vom 14.11.2023, Zl. XXXX (dieser Bescheid im Folgenden auch: Bescheid 1),

die Beschwerden 1. der bP 1, 2. der bP 2, 3. der bP 3, 4. der bP4 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 5) sowie 5. des XXXX (im Folgenden: „bP 6“ bzw. „Beschwerde 6“) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde 2) vom 15.10.2024, XXXX (dieser Bescheid im Folgenden auch: Bescheid 2),

die Beschwerden 1. der bP 1, 2. der bP 2, 3. der bP 3, 4. der bP 4 (im Folgenden auch: Beschwerde 7) gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde 3) vom 23.12.2024, Zl. XXXX (im Folgenden auch: Bescheid 3),

wobei die bP 1, die bP 2, die bP 3 und die bP 4 jeweils durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, vertreten waren,

und die Bescheide jeweils über die Genehmigung eines Vorhabens nach den §§ 24 Abs. 1 und 3 sowie 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ergingen,

und die zuvor genannten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden,

und ferner als sonstige Parteien die 1. XXXX als projektwerbende Partei (im Folgenden: PW), vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, 2. die Wirtschaftskammer Niederösterreich (betreffend die Rechtssachen zu den Beschwerden gegen Bescheid 1 und Bescheid 2) und 3. die Wirtschaftskammer Burgenland (betreffend die Rechtssachen zu den Beschwerden gegen Bescheid 1 und Bescheid 3) dem Verfahren vor dem BVwG beigezogen waren,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

I. den Beschluss gefasst:

A)

1.1. Die Beschwerde 5 gegen den Bescheid 2 wird, soweit sie von der bP 2, der bP 3 und der bP 4 erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Die Beschwerde 5 gegen den Bescheid 2 wird, soweit sie von der bP 1 erhoben wurde und sich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde 6 gegen den Bescheid 2 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde 7 gegen den Bescheid 3 wird, soweit sie der bP 2, der bP 3 und der bP 4 erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte I. A) 1.1., I. A) 1.2., I. A) 2. sowie I. A) 3. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A)

1. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die Bescheide 1 und 2, soweit mit diesen eine Genehmigung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 sowie weiterer Genehmigungsbestimmungen für andere als die Maßnahmen

Errichtung einer „ XXXX “ (dh. ab Bahn-km XXXX der XXXX [dh. ÖBB-Strecke XXXX ] südlich verlaufend soll Gleis 1 unter Gleis 2 abgesenkt werden, damit im Anschluss Gleis 2 bei km XXXX in einem Linksbogen Richtung XXXX in den „ XXXX “ „ XXXX “ [ÖBB-Strecke XXXX ] abzweigen kann, während Gleis 1 Linie weiter bis zum Bahnhof XXXX geführt wird. Die Verkehrsstation XXXX soll umgebaut werden und einen Inselbahnsteig erhalten. Ab km XXXX soll Gleis 1 der „ XXXX “ in Richtung XXXX von der XXXX [dh. ÖBB-Strecke XXXX ] von XXXX kommend unterquert und dann ebenfalls bis zum Bahnhof XXXX geführt werden)

und

Umbau des „Bahnhof XXXX “ (dh. im Bereich der derzeit bestehenden Umfahrungsgleise des Bahnhofs XXXX sollen zwei Inselbahnsteige zwischen den durchgehenden Hauptgleisen und den Überholgleisen, eine Park Ride-Anlage sowie ein Vorplatz mit Busanbindung errichtet werden. Durch das Verschieben der Freiladefläche des Rübenlagerplatzes in Richtung Westen kann dieser über eine Anschlussbahn [Gleis 4] an den Bahnhof angebunden werden. Im Anschluss an den Bahnhof XXXX soll die bestehende „ XXXX “ in Richtung XXXX bis Projektende [Bahn-km XXXX ] adaptiert werden)

sowie

Setzung verschiedener Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der „ XXXX “ im Ortsgebiet von XXXX und XXXX , und von mit den zuvor genannten Aufzählungspunkten beschriebenen Maßnahmen zusammenhängende Maßnahmen, und zwar die Errichtung und Umbau von Gleisanlagen, Kunstbauten (Brücken, Über- und Unterführungen, Unterwerfungen), Hochbauten (Verkehrsstationen und Technikgebäude), Mauern, Entwässerungsmaßnahmen, wasserbauliche sowie Signal-, Fernmelde- und elektrotechnische Maßnahmen sowie der Umbau der Rübenverladeanlage,

erteilt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

2. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid 3 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte II. A) 1. und II. A) 2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

1. Zum Geschehen in den verwaltungsbehördlichen Verfahren vor den belangten Behörden 1 bis 3 und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Von folgenden Prozessentwicklungen war mit Blick auf die gegenständlich getroffenen Entscheidungen auszugehen:

1.1. Mit Anbringen vom 08.09.2022 stellte die PW an die belangte Behörde 1 den Antrag, die Genehmigung für ein als „ XXXX , XXXX “ bezeichnetes und in mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen näher verbal beschriebenes und planlich dargestelltes Vorhaben (im Folgenden: Vorhaben) gemäß insbesondere § 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) zu erteilen.

1.1.1. Als eine solche Unterlage war dem Anbringen ein vor dem Hintergrund des § 31a Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden: EisbG) erstelltes Gutachten angeschlossen. Dieses führt in seinem Abschnitt 4.7.2. („Fachspezifische Projektbeschreibung“) insbesondere zum Brandschutz hinsichtlich verschiedener Vorhabensmaßnahmen, etwa der Verkehrsstationen XXXX und XXXX aus.

Mit dem Bescheid 1 entschied die belangte Behörde 1 über einen Antrag der PW vom 17.12.2020, wobei dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch einmal modifiziert wurde, dahingehend, dass sie, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Bezugnahme auf ua. die §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 die Genehmigung erteilte.

1.1.2. Unter IV.1. der Bescheidbegründung legte die belangte Behörde 1 dar, dass gemäß § 12 Abs. 2 EisbG die belangte Behörde 1 zuständige Behörde für alle Hauptbahnen sei, zu denen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit. unter anderem auch Schienenbahnen zählen, die gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz (im Folgenden: HLG) zu Hochleistungsstrecken erklärt worden seien.

Das gegenständliche Vorhaben betreffe Teile der Strecke „ XXXX “ (ÖBB-Strecke XXXX , die so genannte „ XXXX “), welche mit der Ersten Verordnung zum HLG der Bundesregierung vom 27.07.1989 (im Folgenden: 1. HL-VO) zur Hochleistungsstrecke erklärt worden sei, sowie Teile der Strecke „ XXXX (Hinweis auf die ÖBB Strecke XXXX sowie die XXXX ), welche mit der Dritten Verordnung zum HLG der Bundesregierung vom 04.02.1994 (im Folgenden: 3. HL-VO) zur Hochleistungsstrecke erklärt worden seien.

Mit der Erklärung zur Hochleistungsstrecke sei die Anwendbarkeit des HLG auf die betreffende Eisenbahnstrecke bewirkt (Hinweis auf: Zeleny, Eisenbahnplanungs- und –baurecht [1994], S. 115). Die Verordnung zur Erklärung der Hochleistungsstrecke bilde mithin die Rechtsgrundlage für weitere, auf das HLG gestützte und auf Hochleistungsstrecken iSd HLG bezogene Rechtsakte (Hinweis auf die Entscheidungen VfGH 05.12.1995, Zlen. B274/95 und B286/95).

Für das Vorhaben sei gemäß § 23b Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ein vereinfachtes Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen gewesen, nachdem es auf die Änderung der Trasse bzw. die Zulegung eines Gleises auf einer Eisenbahn-Hochleistung- und -Fernverkehrsstrecke auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km abziele.

Die vom Vorhaben betroffenen Hochleistungsstrecken würden als Teil des europäischen Eisenbahnnetzes den grundlegenden Anforderungen sowie funktionellen und technischen Spezifikationen (TSI), welche in der Richtlinie 2008/57/EG und den damit verbundenen TSI definiert seien, unterliegen, und seien somit als „Fernverkehrsstrecken“ zu qualifizieren.

Daneben ergebe sich im gegenständlichen Fall auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) gemäß § 23b Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000. So beinhalte das Vorhaben den Neubau einer Eisenbahnstrecke bzw. ihrer Teilabschnitte, durch welche schutzwürdige Gebiete der Kategorien A (hier ein „Natura 2000-Gebiet“) und C (hier ein „Brunnenschutzgebiet“) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt werden.

1.1.3. Mit Spruchpunkt VIII. von Bescheid 1 schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der Errichtung folgender Eingriffe (bezeichnet als „Baumaßnahmen“) zum „Vorhabensbestandteil Ausbau der XXXX “ aus. Dieser Spruchpunkt lautet:

„Für folgende Baumaßnahmen zum Vorhabensbestandteil Ausbau der XXXX wird die aufschiebende Wirkung (AW) von allfälligen Bescheidbeschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen:

• Neubau des gesamten Vorhabenbereichs an der XXXX zwischen ca km XXXX und XXXX samt Errichtung der Ein- und Ausmündung in die XXXX - (bis km XXXX , etwa 250 m) und XXXX (bis km XXXX , etwa 150 m) und Erhöhung der maximalen Geschwindigkeit auf 160 km/h,

• Adaptierung der Verkehrsstation XXXX ,

• Neuerrichtung der Eisenbahnbrücke über den Oberwerkskanal bei km XXXX ( XXXX ),

• Errichtung der niveaufreien Unterwerfung für das Gleis 1 der XXXX zwischen km XXXX und XXXX ( XXXX ),

• Errichtung der Straßenbrücke (Gemeindestraße) über die XXXX bei km XXXX inkl provisorischer Anbindung an die bestehende Gemeindestraße in Richtung Süden,

• Errichtung des Technikgebäude km XXXX inkl Schaltgerüst 1 und Funkmast,

• Errichtung des Versickerbeckens Nr 10 l.d.B. bei km XXXX sowie der Hauptkabeltrasse l.d.B.“

1.2. Mit Eingabe vom 19.01.2023, eingelangt am 25.01.2023, legte die belangte Behörde 1 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerden 1, 2, 3 und 4 vor.

1.3. In der Beschwerde 4 wurde zu der aus Sicht der bP 5 nicht bzw. nicht vollständig gegebenen Zuständigkeit der belangten Behörde 1 zur Erlassung des Bescheids 1 ausgeführt.

1.4. Die belangte Behörde 1 machte in ihrer mit der Vorlage der Beschwerden mitvorgelegten Äußerung zu den Beschwerden die Unzulässigkeit der Beschwerde der bP 5 wegen nicht rechtzeitig erhobenen Vorbringens iZm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 geltend.

1.5. Mit vom 29.03.2024 datierendem Teilerkenntnis, Zl. XXXX (im Folgenden: Teilerkenntnis), gab das BVwG den Beschwerden der bP 1 bis bP 4 teilweise Folge und schränkte Spruchpunkt VIII. (oben I.1.1.3.) des angefochtenen Bescheids dahingehend ein, als er die Verwirklichung von Baumaßnahmen ermöglicht hätte, die über den Bereich (Flächen) hinausgehen, der in dem von der PW in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2024 vorgelegten Plan mit der Index-Nr. 2, datierend mit „03/2024“ und bezeichnet auf der Planurkunde als „Optimierung Trennung XXXX XXXX “, auf den sich das gegenständliche Erkenntnis bezieht, rot gekennzeichnet ist (Spruchpunkt I.A)).

Das BVwG sprach infolge der durch die damaligen beschwerdeführenden Parteien vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsumfangs auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens über die erhobenen Beschwerden aus, soweit sich diese auf eine Verwirklichung von Baumaßnahmen gemäß Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids innerhalb des rot gekennzeichneten Bereichs (der rot gekennzeichneten Flächen) nach Spruchpunkt I.A) dieser Entscheidung beziehen (Spruchpunkt II.A)).

Das Teilerkenntnis blieb unbekämpft.

1.6. Mit dem Bescheid 2 erteilte die belangte Behörde 2 der PW über deren Antrag vom 06.12.2023 und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm §§ 7, 10 und 20 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (im Folgenden: NÖ NSchG 2000) für die im Bundesland Niederösterreich gelegenen Projektbestandteile des Vorhabens (Spruchpunkt I.). Ebenso schloss die belangte Behörde 2 im Bescheid 2 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung für die oben unter I.1.1.2. genannten Maßnahmen sowie beschränkt auf den in dem oben unter I.1.5. genannten Plan gekennzeichneten Bereich aus (Spruchpunkt II.).

Unter Begründungspunkt 1.4 führte die belangte Behörde 2 aus, dass Gegenstand des Verfahrens die Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile sei, welche in ihre Zuständigkeit im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 (Erwähnung auch des NÖ Naturschutzgesetzes 2000) fallen würden.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheids 2 sprach die belangte Behörde 2 Folgendes aus (Hervorhebungen im Bescheid 2):

„Für folgende Baumaßnahmen zum Vorhabensbestandteil Ausbau der XXXX , eingeschränkt auf jene Bereiche (Flächen), die in dem von der XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2024 beim BVwG vorgelegten und weiter unten in 2 Teilen schematisch dargestellten Plan „Optimierung Trennung XXXX – XXXX “ mit der Index-Nr. 2, datierend mit „03/2024“ rot gekennzeichnet ist, wird die aufschiebende Wirkung von allfälligen Bescheidbeschwerden gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen:

• Neubau des gesamten Vorhabenbereichs an der XXXX zwischen ca km XXXX und XXXX samt Errichtung der Ein- und Ausmündung in die XXXX - (bis km XXXX , etwa 250 m) und XXXX (bis km XXXX , etwa 150 m) und Erhöhung der maximalen Geschwindigkeit auf 160 km/h,

• Adaptierung der Verkehrsstation XXXX ,

• Neuerrichtung der Eisenbahnbrücke über den Oberwerkskanal bei km XXXX ( XXXX ),

• Errichtung der niveaufreien Unterwerfung für das Gleis 1 der XXXX zwischen km XXXX und XXXX ( XXXX ),

• Errichtung der Straßenbrücke (Gemeindestraße) über die XXXX bei km XXXX inkl provisorischer Anbindung an die bestehende Gemeindestraße in Richtung Süden,

• Errichtung des Technikgebäude km XXXX inkl Schaltgerüst 1 und Funkmast,

• Errichtung des Versickerbeckens Nr 10 l.d.B. bei km XXXX sowie der Hauptkabeltrasse l.d.B.“

Auch wurde im erwähnten Spruchpunkt der Plan „Optimierung Trennung XXXX XXXX “, Rev2, 03/2024, und zwar „Teil 1“ und „Teil 2“ wiedergegeben.

Zum Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erwog die belangte Behörde ua., dass die angeführten Baumaßnahmen laut Anregung (gemeint: von der PW) der Sicherstellung der Inbetriebnahme der ausgebauten „ XXXX “ im September 2027 dienen würden. Vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht umfasst sei damit der Vorhabensteil des Neubaus der XXXX durch das Natura 2000-Gebiet „ XXXX “.

1.7. Gegen den Bescheid wurden die Beschwerde 5 und die Beschwerde 6 erhoben, welche die belangte Behörde 2 in der Folge samt den Akten des von ihr geführten Verfahrens dem BVwG vorlegte.

Unter Abschnitt 4. der Beschwerde 5 wurde eine nicht gegebene Zuständigkeit der belangten Behörde 2 gerügt.

1.8. Die PW trat in einer vom 18.02.2025 datierenden Äußerung insbesondere der von den genannten Beschwerdeführern ersehenen, der belangten Behörde 2 mangelnden Zuständigkeit für die Erlassung der angefochtenen Entscheidung entgegen (sh. Pkt. 3.1. dieser Äußerung).

1.9. Die bP 1, die bP 2, die bP 3 sowie die bP 4 erstatteten in der Folge eine vom 04.03.2025 datierende Äußerung, in welcher sie (Abschnitt 1.) zu der aus ihrer Sicht nicht gegebenen Zuständigkeit der belangten Behörde 2 mit weiteren Argumenten Stellung nahmen und außerdem eine privatsachverständige Äußerung vorlegten.

1.10. Mit dem Bescheid 3 entschied die belangte Behörde 3 über den Antrag der PW vom 15.12.2023 auf Erteilung der Genehmigung gemäß den §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 iVm § 5, 6 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (im Folgenden: NG) für das Vorhaben in Form der Erteilung der begehrten Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

1.11. Gegen den Bescheid 3 erhoben die bP 1, bP 2, bP 3 und die bP 4 Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde 7). Diese legte die belangte Behörde 3 dem BVwG unter Anschluss der Akten des von ihr geführten Verfahrens vor.

Auch in der Beschwerde 7 wurde die fehlende Zuständigkeit, diesfalls der belangten Behörde 3 moniert (sh. insbesondere Pkt. 2.1. der Beschwerde 7).

1.12. Das BVwG verband die zu den Beschwerden 1 bis 7 geführten Rechtssachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte am 11.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Fragen der Legitimation der bP 2, bP 3 und bP 4 und der bP 6 zu Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide 2 und 3, insbesondere auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheids 2, sowie die Zuständigkeit der belangten Behörden für die getroffenen Entscheidungen mit den Parteien erörtert wurden.

1.13. Mit Eingabe vom 18.03.2025 äußerte sich auch die bP 5 zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde 2 und wies dabei ua. auf eine parlamentarische Anfragebeantwortung mit der Zl. XXXX vom 03.05.1995 des damaligen Bundesministers für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur so genannten „ XXXX “ hin und legte einen „Ergebnisbericht“ einer „Machbarkeitsstudie XXXX “ vom 02.10.1991 vor.

1.14. Die PW trat der Beschwerde 7 mit Schriftsatz vom 19.03.2025, unter Hinweis auf die zur (aus Sicht der PW gegebenen) Zuständigkeit der belangten Behörden bereits zur Beschwerde 5 ausgeführten Argumente, entgegen.

1.15. Mit vom 17.06.2025 datierendem Schriftsatz äußerte sich die belangte Behörde 2 zu ihrer Zuständigkeit.

2. Zum zur Genehmigung beantragten Vorhaben:

Von folgendem Gegenstand, auf den sich das Begehren der PW bezog und für den die PW Genehmigungen von den belangten Behörden zu erhalten versuchte, war auszugehen:

2.1. Es sollen Maßnahmen (einschließlich der Errichtung oder des Betriebs von Anlagen oder Eingriffen) an den „ÖBB-Strecken“

„ XXXX (bezeichnet auch als: XXXX )“, und zwar im Streckenbereich km XXXX bis km XXXX ;

„ XXXX XXXX “, und zwar im Bereich km XXXX bis km XXXX ;

„ XXXX XXXX “, und zwar von km XXXX bis km XXXX

sowie der „ XXXX “, und zwar im Bereich km XXXX bis km XXXX )

im Gebiet der Gemeinden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gesetzt werden.

2.2. Konkret sollen in sechs Bauabschnitten und einer Bauzeit von rund drei Jahren folgende Maßnahmen gesetzt werden:

2.2.1. Errichtung einer „ XXXX “: Ab Bahn-km XXXX der XXXX (ÖBB-Strecke XXXX südlich verlaufend soll Gleis 1 unter Gleis 2 abgesenkt werden, damit im Anschluss Gleis 2 bei km 36,0 in einem Linksbogen Richtung XXXX in den „Neubau-streckenteil“ „ XXXX “ (ÖBB-Strecke XXXX ) abzweigen kann, während Gleis 1 Linie weiter bis zum Bahnhof XXXX geführt wird. Die Verkehrsstation XXXX soll umgebaut und einen Inselbahnsteig erhalten. Ab km XXXX soll Gleis 1 der „ XXXX “ in Richtung XXXX von der XXXX (ÖBB-Strecke XXXX ) von XXXX kommend unterquert und dann ebenfalls bis zum Bahnhof XXXX geführt werden.

2.2.2. Die „ XXXX “ (ÖBB-Strecken 171 01 und XXXX ) soll „neu gebaut“ werden: Nach der Abzweigung von Gleis 2 der „ XXXX “ soll die Trasse Richtung XXXX in Hochlage geführt und dabei die XXXX Straße und die XXXX gequert werden. Ab dann soll die XXXX einbinden und die Trasse zweigleisig durch das Natura 2000-Gebiet „ XXXX “, und zwar parallel zur Leitha durch den Wald, am Sportplatz XXXX vorbeilaufen und dann das linksufrige Hochwasser-Becken der Leitha queren. Danach soll die Trasse in einem Linksbogen in den bestehenden Bahnhof XXXX und in den Streckenabschnitt der „ XXXX “ einschwenken.

Die „Systemtrennstelle“ der Oberleitung (zwischen XXXX ) soll im Bereich der XXXX bei Bahn-km XXXX situiert werden.

2.2.3. Der bestehende „Bahnhof XXXX “ soll umgebaut werden: Im Bereich der derzeit bestehenden Umfahrungsgleise des Bahnhofs XXXX sollen zwei Inselbahnsteige zwischen den durchgehenden Hauptgleisen und den Überholgleisen, eine Park Ride-Anlage sowie ein Vorplatz mit Busanbindung errichtet werden. Durch das Verschieben der Freiladefläche des Rübenlagerplatzes in Richtung Westen kann dieser über eine Anschlussbahn (Gleis 4) an den Bahnhof angebunden werden. Im Anschluss an den Bahnhof XXXX soll die bestehende „ XXXX “ in Richtung XXXX bis Projektende (Bahn-km XXXX adaptiert werden.

2.2.4. Es sollen Gleisanlagen bzw. Streckenteile im Ortskern von XXXX an der Strecke XXXX , und zwar von km XXXX bis km XXXX , an der der Strecke XXXX , und zwar von km XXXX bis km XXXX , der Strecke XXXX , und zwar von km XXXX bis km XXXX in Verbindung mit der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen an der Gemeindestraße XXXX (konkret an den Bahn- XXXX : XXXX , dem km XXXX : XXXX sowie dem km XXXX : XXXX ) abgetragen werden.

2.2.5. Es sollen verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der „ XXXX “ im Ortsgebiet von XXXX und XXXX sowie im Bereich der XXXX im Ortsgebiet von XXXX und XXXX , gesetzt werden.

2.2.6. Es sollen mit den zuvor beschriebenen Maßnahmen zusammenhängende Maßnahmen gesetzt werden, und zwar die Errichtung und Umbau von Gleisanlagen, Kunstbauten (Brücken, Über- und Unterführungen, Unterwerfungen), Hochbauten (Verkehrsstationen und Technikgebäude), Mauern, Entwässerungsmaßnahmen, wasserbauliche sowie Signal-, Fernmelde- und elektrotechnische Maßnahmen sowie der Umbau der Rübenverladeanlage.

2.3. Planlich stellen sich die zu setzenden Maßnahmen im Wesentlichen wie folgt dar, wobei die abzutragenden und die neu zu errichtenden Teile der (bestehenden) Infrastruktur in gelber bzw. roter Farbe ausgewiesen sind:

2.4. Im Übrigen wird zum zur Genehmigung eingereichten Vorhaben auf den unter Begründungspunkt IV.1 des Bescheids 1, unter den Begründungspunkten I.7.1. und I.7.2. des Bescheids 2 sowie die Begründungspunkte. 5.1. und 5.2. des Bescheids 3 in Worten wie auch durch Wiedergabe einer planlichen Darstellungen festgestellten Sachverhalt verwiesen.

II. Beweiswürdigung:

1. Der unter Abschnitt I.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den in den Akten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einliegenden Urkunden. Sie können als solches als unstrittig gesehen werden.

2. Die unter Abschnitt I.2. getroffenen Tatsachenfeststellungen – einschließlich jener in den angefochtenen Bescheiden, auf welche verwiesen wurde, folgen aus der verbalen Beschreibung sowie planlichen Darstellung des Vorhabens in den den verfahrenseinleitenden Anträgen (und zwar in der letzten Fassung; sh. Begründungspkt. I.10.4 des Bescheids 1) angeschlossenen Projektunterlagen. Auch diese konnten, was den Inhalt des zur Genehmigung beantragten Vorhabens, also die vorhabenszugehörigen Maßnahmen betrifft, als unbestritten geblieben gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkten I.A.1.1., I.A.2. und I.A.3.:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden 5, 6 und 7:

1.1. Die Beschwerden 5, 6 und 7 wurden rechtzeitig erhoben, doch waren sie entweder zur Gänze oder bezogen auf bestimmte beschwerdeführende Parteien aus den im Folgenden ausgeführten Gründen als unzulässig anzusehen:

1.2. In der Beschwerde 5 führte die bP 2 aus, sie sei Inhaberin des Pferdewirtschaftsbetriebes, der sich in unmittelbarer Nähe zu dem beantragten Vorhaben befinde. Das Vorhaben entfalte erhebliche Auswirkungen auf ihren Pferdewirtschaftsbetrieb, sowohl auf die dafür unmittelbar benützten Grundstücke als auch auf den Bereich, der für das – zum Betrieb des Reitstalls unerlässliche – Ausreiten benützt werde. Durch das Vorhaben komme es zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet „ XXXX “, das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft und die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums, wodurch auch ihre Rechte unmittelbar und mittelbar betroffen seien. Dies resultiere ua. daraus, dass nach Beendigung der Bauphase ohne besondere Maßnahmen kein zumutbarer „Ausreitweg“ mehr zur Verfügung stünde. Daher sei der Reitbetrieb in einer Gesamtschau in seiner Existenz bedroht. Eine pferdegerechte Ausbildung von vor allem Jungpferden wäre nur schwer möglich, weil die dafür nötigen Ausritte in das bestehende Gelände unmöglich wären, ohne ein erhebliches Risiko für sämtliche Verkehrsteilnehmer und die reitenden Kunden des Pferdeeinstellbetriebs zu bewirken. Durch die beabsichtigten Lärmschutzwände werde auch die Sicht in erheblicher Weise eingeschränkt. Da das Ausreiten während der Bauphase unmöglich und in der Betriebsphase durch die beabsichtigte Unterführung mit Gefahren verbunden und daher unzumutbar sein werde, werde der Ausreitradius durch das Vorhaben wesentlich beschränkt. Sowohl für die Pferde jeglichen Alters und Ausbildungsstandes als auch für die Reiter sei der Ausgleich für das psychische Wohlergehen wichtig, welches nicht zuletzt durch die oben beschriebene, durch das Vorhaben bedingte Ausreitsituation nicht mehr gewährleistet werden könne. Somit führe das Vorhaben dazu, dass die bestehenden Pferdebesitzer andere Pferdeeinstellbetriebe in Anspruch nehmen werden. Infolge des Verlustes ihrer Kunden werde die bestimmungsgemäße pferdewirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der bP 2 verhindert bzw erheblich erschwert. Zu dieser Gefährdung ihrer dinglichen Rechte trete die unzumutbare Belästigung der bP 2 durch (Lärm-)Immissionen hinzu. Insgesamt komme es durch die beschriebenen Immissionen und Betriebserschwernisse zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der bP 2.

Neben diesen „unmittelbaren“ Auswirkungen auf den Betrieb der bP 2 führe das Vorhaben zur Beeinträchtigung ihrer Interessen, die sie auch als „Betroffene“ im Sinne der „Aarhus-Konvention“ bzw. „Nachbarin“ iS des UVP-G 2000 geltend machen könne.

Die bP 3 und die bP 4 machten in der Beschwerde 5 geltend, sie seien Eigentümer von Grundstücken, die vom Vorhaben unmittelbar betroffen seien. Sie seien auch Pächter mehrerer Grundstücke, die vom eingereichten Vorhaben unmittelbar betroffen seien. Auf diesen Grundstücken würden sie einen seit rund 20 Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, konkret einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb als Haupterwerbsbetrieb, führen. Neben Kulturen, wie Zuckerrübe, Mais und Getreide, würden auf ihren Grundstücken Kartoffeln produziert werden. Auf den Grundstücken würden sich zum Teil landwirtschaftlich genutzte Gebäude, wie Lagerhallen, befinden. Nach Einschätzung der bP 3 und der bP 4 würde die Umsetzung des Vorhabens dazu führen, dass sie rund 25 % ihrer bewirtschafteten (im Eigentum befindlichen oder gepachteten) Äcker verlieren. Durch die projektierte Trassenführung würde die Fortführung des Betriebs mit kultivierten Spezialkulturen, die auf den besonderen Boden der Grundstücke der Einschreiter abgestimmt sind, unmöglich oder zumindest erheblich erschwert werden. Das Vorhaben führe zu frustrierten Investitionen in die Vermarktung der Spezialkulturen im Allgemeinen und im Speziellen in die Kulturkartoffel, zur Nichtbedienbarkeit der entsprechenden Finanzierungskredite, zu verlorenen Vermarktungswegen auf Grund der Nichteinhaltung der Lieferverpflichtungen, obsolet werdenden Maschinen, Gerätschaften und betrieblicher Infrastruktur für die Bewirtschaftung der verbleibenden Liegenschaften, Zerstörung des landwirtschaftlichen Wegenetzes sowie zur Nichtrealisierbarkeit einer Substituierung durch einen Flächenzukauf. Auch führe das Vorhaben zu Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Abwässer und Herbizide und zu einer unzumutbaren Belästigung der Einschreiter durch (Lärm-)Immissionen.

Wie die bP 2 beriefen sich auch die bP 3 und die bP 4 darauf, dass sie die Auswirkungen auf ihren Betrieb als Beeinträchtigung ihrer Interessen sowohl nach der Aarhus-Konvention wie auch dem UVP-G 2000 (als „Nachbarn“) geltend machen könnten.

Durch die projektierte Errichtung bzw. den Umbau der Eisenbahnanlage komme es, so die die bP 3 und die bP 4 außerdem, zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet „ XXXX “, das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft und die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums, wodurch auch die Grundstücke der Einschreiter unmittelbar und mittelbar betroffen seien.

In der Folge brachten die bP 2, bP 3 und bP 4 Gründe vor, warum der Bescheid 2 aus ihrer Sicht wegen Verstößen gegen Vorschriften zum Gebietsschutz, konkret zum Schutz eines Natura-2000-Gebiets, zum (allgemeinen) Artenschutz, zum Schutz von Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft sowie gegen die Verordnung 2024/1991 zur Wiederherstellung der Natur, rechtswidrig sei.

Sie machten auch die Nichteinhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit der belangten Behörde 2 geltend.

In der Beschwerde 6 führte die bP 6, zusammengefasst auf das Wesentliche, aus, dass die Erwägungen der belangten Behörde 2 keine Annahme zuließen, dass die „ökologischen Risiken“ des Vorhabens ausreichend minimiert würden. Potenzielle Schäden würden mit vagen und unbewiesenen Behauptungen relativiert, was „klar“ auf die Nichtbeachtung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer Anhänge und Maßnahmen hinweise. Im Bescheid sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die „Verordnung zur Wiederherstellung der Natur“ und „das Hochwasserereignis“ eine Neubewertung des Vorhabens notwendig gemacht hätten - ein Umstand der im Bescheid 2 nicht berücksichtigt worden sei (wenngleich die „Neubewertung von Bauvorhaben aufgrund der Hochwasserereignisse“ von der PW öffentlich als maßgeblich genannt worden seien). Man nehme die Verantwortung laut „§ 5 NÖ NSchG 2000“ wahr; nicht zuletzt durch enormen zeitlichen, finanziellen Aufwand und durch das Einbeziehen von Fachleuten. Die belangte Behörde 2 scheine davon unbeeindruckt zu sein, dass viele Unterstützer das betroffene Gebiet jahreszeitlich und über Jahrzehnte hinweg sehr gut kennen würden, wie kaum einer der (gemeint wohl: von der belangten Behörde 2) „bemühten Sachverständigen“.

In der Beschwerde 7 führten die bP 2, die bP 3 und die bP 4 in vergleichbarer Art und Weise wie in der Beschwerde 5 zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde 3 aus.

1.3. Das Rechtsschutzziel des bP 6 war für das BVwG klar erkennbar: Er erachtete den Bescheid 2 insbesondere vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde 2 angewendeten Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG für rechtswidrig, va. aufgrund unzureichender Schritte zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.

1.4. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (vgl. zum Ganzen für viele etwa VwGH 14.03.2024, Ro 2022/11/0003, Rn. 3, mwN).

1.5. Die bP 2, bP 3 und bP 4 wie auch die bP 6 wären allenfalls als „Nachbarn“ iSd § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000. Diese Vorschrift legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (lit. a), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs 2 GewO 1994 führen (lit. c). Die Geltendmachung (nur) der in § 24f Abs 1 Z 2 lit a und lit c gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn zu (zu alldem vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 2.2., mwN).

1.6. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde 2, und sodann auch hinsichtlich des Bescheids 2 vor dem BVwG, waren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 die vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen. Dabei hatte die belangte Behörde 2, soweit sie für deren Wirkungsbereich maßgeblich war, nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 auch die Abs. 1 bis 5 dieser Vorschrift anzuwenden.

1.7. Die von den belangten Behörden 2 und 3 („vom Land“) zu vollziehenden Vorschriften waren zunächst insbesondere das NÖ NSchG und das NG. Darüber hinaus hatte diese Verwaltungsbehörden insbesondere – wenn auch beschränkt auf deren jeweiligen Kompetenzbereich – die Gesamtbewertung nach § 24 f Abs. 4 UVP-G 2000 vorzunehmen (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G 2000 [2024], zu § 24f, Rn. 74, sowie Vor §§ 23a – 24h, Rn. 6f; vgl. überdies, wenn auch noch zu einer früheren Rechtslage, VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 12).

1.8. Hinsichtlich all der von der belangten Behörde 2 und der belangten Behörde 3 zu vollziehenden Genehmigungsvorschriften kam der die bP 2, die bP 3 und die bP 4 und die bP 6 kein subjektiv-öffentliches Recht zu, in dem diese hätten verletzt sein können, insbesondere auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 5 NÖ NSchG 2000. Diese hatten sohin hinsichtlich des Gegenstands des Verfahrens zu Bescheid 2 und Bescheid 3 keine Mitspracherechte als Parteien (vgl. zuletzt etwa VwGH 14.03.2025, Ra 2024/07/0220 bis 0226 und 0228, Rn. 23, mwN; auch VwGH 26.06.2009, 2006/04/0066, mwN).

Es war nicht zu erkennen, dass den erwähnten beschwerdeführenden Parteien aus dem UVP-G 2000 selbst ein solches Recht zugekommen wäre (dazu neuerlich die erwähnte Entscheidung VwGH 2011/03/0160).

Mangels einer möglichen Verletzung eines ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts konnten die bP 2, die bP 3 und die bP 4 auch nicht (bloß) die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten der belangten Behörde 2 und der belangten Behörde 3 geltend machen (vgl. dazu VwGH 07.03.2023, Ra 2021/05/0162, Rn. 19, mwN; sh. dazu auch unten in den Erwägungen zu Spruchpunkt II.A., Pkt. 1.1. wonach das Rechtsmittel zur Geltendmachung der [Un-]Zuständigkeit als solches zulässig sein muss).

1.9. Schließlich vermochten die bP 2, die bP 3 und die bP 4 und die bP 6 auch aus der Berufung auf die Aarhus-Konvention nichts zu gewinnen:

Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 idF BGBl. III Nr. 54/2025, lautet (auszugsweise):

„Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1) […]

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“

Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL), ABl. L Nr. 26 vom 28.01.2012, S. 1, lautet idF der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L Nr. 124 vom 25.04.2014, S. 1, (auszugsweise):

„Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) […]

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.“

So steht es dem nationalen Gesetzgeber offen, mögliche Rechtsverletzungen, jedenfalls bezogen auf eine Person wie die zuvor genannten, auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können, zu beschränken (vgl. dazu insbesondere EuGH 28.05.2020, Rechtssache C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen, Rn. 57, mwN; auch EuGH 12.05.2011, Rechtssache C-115/09, Trianel, Rn. 45, betreffend den die Aarhus-Konvention umsetzenden Art. 10a der Richtlinie 85/11/EWG [nunmehr Art. 11 der UVP-RL; dazu auch VwGH 28.03.2022, Ra 2020/10/0101, Rn. 25, mwN, wonach eine solche Beschränkung für Umweltverbände [Umweltschutzorganisationen] nicht möglich wäre). Von dieser Möglichkeit haben die Gesetzgeber des NÖ NSchG 2000, des NG wie auch des UVP-G 2000 Gebrauch gemacht; bzw. haben sie Personen wie der die bP 2, die bP 3, die bP 4 und die bP 6 solche Rechte nicht eingeräumt.

Nun gehören die unionsrechtlichen Vorschriften zum Gebietsschutz (va. Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL) und zum allgemeinen Artenschutz (va. Art. 12 leg. cit.) und deren nationale Umsetzungsvorschriften im NÖ NSchG 2000 wie auch dem NG, deren Verletzung die bP 2, die bP 3, die bP 4 und die bP 6 jeweils geltend machen, zum Kreis der Rechtsverletzungen iSd Art. 11 Abs. 1 lit. b der UVP-RL (neuerlich das erwähnte Urteil des EuGH vom 12.05.2011, Rn. 48).

Natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, müssen (auch) in jedem Fall die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – einfordern können (vgl. neuerlich das Urteil des EuGH vom 28.05.2020, Rn. 123, mwN).

Doch betrifft die genannten Personen die Verletzung der genannten unionsrechtlichen Vorschriften nicht unmittelbar, wie dies etwa bei einem engen Nachbarn einer Anlage durch Schallauswirkungen aus dieser Anlage oder bei einem rechtmäßigen Nutzer von Grundwasser durch eine Verschmutzung dieses Wassers der Fall ist.

Auch aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention konnten die bP 2, die bP 3, die bP 4 und der bP 6 kein Recht zur Mitsprache hinsichtlich der in den Bescheiden 2 und 3 behandelten Genehmigungsvoraussetzungen ableiten bzw. war auch nicht zu erkennen, dass das Unionsrecht der vom nationalen Gesetzgeber vorgenommenen diesbezüglich vorgenommenen Beschränkungen hinsichtlich solcher Mitglieder der Öffentlichkeit entgegenstehen würde.

1.10. Bewegte sich das Beschwerdevorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, ist die Beschwerde als Ganzes zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0018, Rn. 22, mwN).

1.11. Im Ergebnis waren sohin die Beschwerden 5 und 7, und zwar soweit diese von der bP 2, der bP 3 und der bP 4 erhoben wurden, sowie die Beschwerde 6 zur Gänze, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. zur teilweisen Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich von nicht geltend zu machender Rechtsverletzungen VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20).

Zu den Spruchpunkten II.A.1. und II.A.2.:

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden im Übrigen:

2.1. Zusammengefasst machten die die bP 1, bP 2, bP 3, bP 4 und die bP 5, wenn auch nicht in jedem von diesen erhobenen Rechtsmittel, die Unzuständigkeit der belangten Behörden, jedenfalls betreffend die Genehmigung bestimmter Teile (dh. einzelner Anlagen, Eingriffe oder sonstiger Maßnahmen) des Vorhabens, geltend.

Dabei ist eine Unzuständigkeit der ersten Instanz vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. für viele etwa VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001). Dies hat auch unabhängig davon zu erfolgen, ob ein Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366, Rn. 23, mwN).

Wenn ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Verwaltungsbehörde die sachliche Zuständigkeit fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen. Bei Unzuständigkeit der Behörde nur für einen Teilbereich ist der die Zuständigkeit der Behörde überschreitende Teil ersatzlos zu beheben (vgl. zu alldem etwa VwGH 31.01.2023, Ra 2022/08/0033, Rn. 24, mwN).

Zu beachten ist, dass das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der Behörde durch das Verwaltungsgericht jedoch immer ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraussetzt (vgl. etwa VwGH 24.06.2024, Ro 2021/09/0004, Rn. 27).

Die Beschwerden 1, 2, 3, 5 und 7 wurden rechtzeitig erhoben und auch sonst kamen – jedenfalls soweit diese von der bP 1 erhoben wurden (sh. zu den übrigen beschwerdeführenden Parteien oben die Erwägungen zu den Spruchpunkten I.A.1.1., I.A.2. und I.A.3.) – keine Gründe hervor, die gegen die Zulässigkeit dieser Beschwerden (zur Gänze) sprechen könnten. Auch behauptete keine andere Partei eine solche Unzulässigkeit.

2.2. Soweit die belangte Behörde 1 und die PW allerdings die Zulässigkeit der Beschwerde 4 bestritten, war vom BVwG zu erwägen:

2.2.1. Die belangte Behörde 1 brachte – zusammengefasst auf das Wesentliche – vor, dass sich die bP 5 nicht an dem durch sie geführten verwaltungsbehördlichen Verfahren beteiligt hätte. Es wäre ihm möglich gewesen, das Vorbringen in der Beschwerde bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten. Aus Sicht der belangten Behörde 1 seien die Voraussetzungen des § 40 UVP-G 2000 erfüllt und es wäre von einer unzulässigen, weil „missbräuchlichen“ oder „unredlichen“ Beschwerde auszugehen.

2.2.2. Die PW führte aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für eine „zumindest unredliche“ Vorgangsweise an. So habe die bP 5 – was er auch selbst als plausible Begründung darlege – zunächst die eine Entscheidung des BVwG abwarten wollen, weil in dieser inhaltliche Klarstellungen in Bezug auf auch im gegenständlichen Verfahren interessierende Fragestellungen erwartet wurden. Nachdem diese Klarstellungen mit Erkenntnis BVwG 25.05.2023, W109 2265870-1/19E, erfolgte, habe die bP 5 eine Teilnahme am gegenständlichen Verfahren (durch Erhebung einer Beschwerde) für erforderlich erachtet. Damit belege die bP 5 – wobei die Entscheidung des BVwG offenbar nicht im Sinne der bP 5 erfolgte –, dass die Nichtteilnahme am Verwaltungsverfahren nicht bloß aufgrund eines leichten Verschuldens, sondern in „voller Absicht“ erfolgt sei. Aufgrund der Zustellung der erwähnten Entscheidung vom 25.05.2023 an sie am 06.06.2023 könne die bP 5 keinen plausiblen Grund liefern, dass eine Teilnahme am Verfahren – trotz mehrfacher Aufforderung und Gelegenheit – nicht erfolgt sei; ein leichtes Verschulden rücke damit in weite Ferne.

Hintergrund der Beschwerdeerhebung sei auch nicht die erwähnte Entscheidung des BVwG vom 25.05.2023, sondern ein seit geraumer Zeit bestehender Auffassungsunterschied zwischen der PW, der bP 5 und der belangten Behörde 1 in Bezug auf „technische Ausgestaltungen“ von Eisenbahnanlagen. Die zu diesem Konflikt geführten, zahlreichen Gespräche zwischen der PW und der bP 5 außerhalb anhängiger Verwaltungsverfahren müssten seit Ende des Jahres 2023 als „(vorerst) gescheitert“ angesprochen werden, worin die PW den Grund sehe, warum die bP 5 derzeit praktisch alle mit sicherungstechnischen Einrichtungen in Zusammenhang stehenden Genehmigungsakte bekämpfe.

Die Ansehung der Beschwerde der bP 5 als unzulässig sei auch „sachgerecht“. Dies entspreche auch den „Grundgedanken“ der Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile in den Rechtssachen C-664/15 sowie C-137/14) des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH). Außerdem folge aus der Organparteistellung der bP 5 eine erhöhte Verfahrensförderungspflicht nach § 39 AVG (gemeint wohl die Pflicht nach § 39 Abs. 2a AVG). Die bP 5 befinde sich in der „verwaltungsrechtlich luxuriösen“ Position, jedenfalls Partei des Verfahrens zu sein, was ihm jedoch bei der Beurteilung der Unredlichkeit zum Nachteil gereiche. Das Verwaltungsverfahren diene keinesfalls dazu, auf anderem Wege nicht erreichte Positionen vor den Verwaltungsgerichten (erstmals) zu relevieren.

2.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (im Folgenden: ArbIG), BGBl. Nr. 27 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2021, lauten (auszugsweise):

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen […]

[…]

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

[...]

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

2.2.4. Ein in einer Beschwerde ausgeführter Grund für die Rechtswidrigkeit eines Bescheids kann ua die Unzuständigkeit der belangten Behörde sein (vgl. dazu etwa VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152, Rn. 10, mwN).

2.2.5. Nach § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 „sind“ erstmals in einer Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe „nicht zulässig“, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Die Gesetzesmaterialien zu dieser durch die Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 zuletzt abgeänderte Vorschrift (vgl. ErläutRV 1901 BlgNR 27. GP) bringen Folgendes zum Ausdruck:

„Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einem noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gibt es Änderungsbedarf bei nationalen Bestimmungen (vgl. u.a. Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 20.12.2017, C-664/12, Protect). In Anlehnung an die Umsetzung des EuGH-Urteils, C-137/14 in Deutschland und den Begutachtungsentwurf der AWG-Novelle 2021 wird nun im UVP-G 2000 eine gleichlautende Änderung wie in § 42 Abs. 1a des Begutachtungsentwurfs der AWG-Novelle 2021 vorgesehen, um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erwirken. Nach dem Vorbild des § 5 des deutschen Umweltrechtsbehelfegesetzes wurde bereits im Kärntner IPPC-Anlagengesetz mit Novelle LGBl. Nr. 58/2021 und im Salzburger Naturschutzgesetz mit der Novelle LBGl. Nr. 41/2022 eine Missbrauchsregel umgesetzt. Auch in anderen Bundesländern (Oberösterreich, LGBl Nr. 21/2022 und Steiermark, LGBl. Nr. 70/2022) gab es aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren zur Industrieemissions-Richtlinie gleichlautende Schritte.

Die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes kann Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden. Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, „die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, zulässig sind; wie etwa das Hintanhalten von „missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen“. Auch in der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2021, C-826/18, hält der Gerichtshof fest, dass die Anfechtung durch Beteiligungsrechte am Entscheidungsverfahren eingeschränkt werden kann. Das Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen kann nicht eingeschränkt werden, außer die Beschwerden werden missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren erhoben. Der EuGH folgte der Rechtsprechung in der Rechtssache C-664/12, Protect und verwies auf den Unterschied des Rechtsschutzes nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus Konvention.

Werden nun in einer Beschwerde erstmals Einwendungen oder Gründe vorgebracht, so sind diese zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall.

(Hervorhebungen durch das BVwG)

2.2.6. Schon aus den in den Materialien vorgenommenen Bezugnahmen auf die Urteile in den Rechtssachen C-137/14 und C-826/18 war zu schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Verwendung der Begriffe des „Rechtsmissbrauchs“ und der „Unredlichkeit“ daran anlehnen wollte, was der EuGH darunter versteht. Nach dessen Rechtsprechung setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtliche Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Der EuGH hat überdies zur Frage der missbräuchlichen Rechtsausübung ausdrücklich festgehalten, dass ein Missbrauch nicht deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger vor Klageerhebung eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen (vgl. zum Ganzen VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 13 f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

2.2.7. Nun durfte vor dem Hintergrund der im Vorabsatz erwähnten Urteile des EuGH – die sich insbesondere mit dem Art. 9 der Aarhus-Konvention bzw. dem diese Vorschrift im Unionsrecht umsetzenden Art. 11 der UVP-RL (sh. dazu oben III.1.9.) auseinandersetzten nicht übersehen werden, dass es sich beim Arbeitsinspektorat um eine Amtspartei und es sich damit nicht um eine der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd vorgenannten Rechtsvorschriften zuzurechnende Person handelt (vgl. idZ VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047, Rn. 38 f, wonach es sich bei staatlichen Einrichtungen bzw. Personen nicht um der „Öffentlichkeit“ iSd Aarhus-Konvention zuzurechnende Personen handelt); dem Arbeitsinspektorat – bzw. hier dem dessen Aufgabe(n) in Bezug auf ein Vorhaben wie das gegenständliche wahrnehmenden Bundesminister (nunmehr Bundesministerin) – kommen vor allem keine aus der Unionsrechtsordnung abzuleitende Rechte zu, auf die sich diese Einrichtung stützten könnte. Dies bedeutet, anders gewendet, dass die Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers, den Zugang zu Gerichten mit Bezug auf eine Einrichtung wie dem Arbeitsinspektorat zu beschränken, anders gelagert sind. Der nationale Gesetzgeber verfügt hier über einen anderen Spielraum zur Einschränkung von Rechtsmitteln.

2.2.8. § 12 Abs. 1 und 4 ArbIG begründet die Parteistellung und das Beschwerderecht des zuständigen Arbeitsinspektorates „in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren“. Andere Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Es handelt sich um eine so genannte Amtsparteistellung bzw. ein Amtsbeschwerderecht, welche die Geltendmachung bestimmter subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzen. Ein Vorbringen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz ist für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 12 Abs. 4 ArbIG somit nicht erforderlich (vgl. zu alldem VwGH 18.04.2023, Ra 2022/03/0249, Rn. 48, mwN).

2.2.9. Dass durch das gegenständliche Vorhaben der Arbeitnehmerschutz zumindest berührt wird, konnte als unstrittig gesehen werden.

2.2.10. Nun könnte man vor dem Hintergrund des zuvor Aufgezeigten die Auffassung vertreten, dass in einer Beschwerde erstmals vorgebrachte Gründe nur dann unzulässig sind, wenn dies auch iSd der zum Begriff der Missbräuchlichkeit oder Unredlichkeit ergangenen Rechtsprechung des EuGH der Fall ist. Dann wäre aber allein das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde (dh. in einem als Beschwerde anzusehenden Schriftsatz) wohl iSd der zitierten Rechtsprechung des EuGH ohne das Vorliegen weiterer Umstände noch nicht als „rechtsmissbräuchlich“ anzusehen. Auch ist aus bloß einem solchem Vorgehen noch nicht auf eine „Unredlichkeit“ zu schließen.

Auch die den Gesetzesmaterialien (auch noch) zu entnehmende Auffassung – worauf die PW besonders hinwies –, wonach ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren „jedenfalls“ als missbräuchlich oder unredlich zu sehen ist, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten, verlangt, dass diesem an der Unterlassung nicht nur leichtes Verschulden vorzuwerfen ist oder er im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen (bzw. dann wohl auch „Gründe“) nicht bestehen. Maßgeblich ist auch, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht.

2.2.11. Doch betreffen die (näheren) Anhaltspunkte, aus denen die PW auf eine unredliche Vorgangsweise hinsichtlich des (nunmehr erstmalig in der Beschwerde ausgeführten) Vorbringens der bP 5 schließt, nicht die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde(n), sondern andere in der Beschwerde der bP 5 ausgeführte Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids 1. Nähere Anhaltspunkte dafür, auch bei der – erstmals in der Beschwerde geäußerten – Unzuständigkeit von einem unredlichen oder rechtsmissbräuchlichen Grund auszugehen, wurden hingegen nicht geltend gemacht. Sie waren auch sonst aus den Akten für das BVwG nicht ersichtlich noch sah sich der erkennende Senat gehalten, dahingehend weitere Ermittlungsschritte von Amts wegen zu setzen.

Wie dargelegt ist aber aus Sicht des BVwG allein aus der Tatsache, dass die Unzuständigkeit erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurde, noch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches oder unredliches Vorgehen zu schließen.

2.2.12. Da auch sonst keine gegen die Zulässigkeit der Beschwerde 4 sprechenden Gründe hervorkamen und in Anbetracht eben von zumindest einem nicht als unzulässig anzusehenden Beschwerdegrund war auch die Beschwerde der bP 5 als zulässig anzusehen.

3. Zur Begründetheit der Beschwerden:

3.1. IZm der gegenständlich geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörden war vor allem folgende (Entwicklung der) Rechtslage als maßgeblich zu sehen, wobei die Hervorhebungen durch Unterstreichungen durch das BVwG erfolgten:

3.1.1. Zum Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden: B-VG):

Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 lautete Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG:

„9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Seit der zuvor erwähnten Novelle lautet die zitierte Vorschrift:

„9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art. 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;“

Seit der Novelle BGBl. Nr. 508/1993 lautet Art. 11 B-VG (auszugsweise):

„Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

1. – 6. […]

7. Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben.

(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

(3) – (5) […]

(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs. 4.“

3.1.2. Zum Hochleistungsstreckenrecht:

Das HLG, BGBl. Nr. 135/1989, lautet idF BGBl. I Nr. 154/2004 auszugsweise:

„Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.

(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.

[…]

Trassengenehmigung

§ 3. (1) Für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke, die nicht durch Ausbaumaßnahmen – wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen – auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden kann, bedarf es einer Trassengenehmigung, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) mit Bescheid zu erteilen hat. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchstens 10 km zu verstehen, wenn in diesen Fällen die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.

(2) […]

(3) Im Trassengenehmigungsbescheid ist der Trassenverlauf insoweit sicher zu stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.“

Die 1. HL-VO, BGBl. Nr. 370/1989, lautet (auszugsweise):

„Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

1. – 5. […]

6. Wien—Pottendorf—Wiener Neustadt;“

Die 3. HL-VO, BGBl. Nr. 83/1989, lautet (auszugsweise):

„Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

1. – 2. […]

3. Wien—Eisenstadt—Oberwart—Graz—Klagenfurt—Villach—Staatsgrenze Österreich/Italien“

3.1.3. Das EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, lautet idF BGBl. I Nr. 115/2024 (auszugsweise):

„Eisenbahnen

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Hauptbahnen;

b) Nebenbahnen:

c) Straßenbahnen;

2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a) Anschlussbahnen;

b) Materialbahnen.

[…]

Hauptbahnen, Nebenbahnen

§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen

1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;

2. die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.

(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.

[…]

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.

(1a) […]

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:

1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;

2. – 12. […]

(3) […]“

3.1.4. Das UVP-G 2000 lautete (wobei es damals nur als „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz“ bezeichnet war) in der Stammfassung, kundgemacht durch BGBl. Nr. 697/1993, auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]

(2) Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.

(4) – (5) […]

[…]

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

§ 24. (1) Vor Erlassung einer Verordnung

1. gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für

a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,

b) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B, ausgenommen Umlegungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,

2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet wer eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen.

(2) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und im Falle des Abs. 1 Z 2 der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das UVP-Verfahren durchzuführen hat,

2. nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: § 1, § 2, mit der Maßgabe, daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6 und §§ 6 bis 14,

3. vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung die Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes und Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 bei sonstiger Nichtigkeit nicht erlassen werden dürfen und gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen keine Wirkung zukommt,

4. für die Erlassung der Verordnung die Bestimmungen des § 17, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration gelten und

5. für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmungen des § 17, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration, und des § 19 gelten.

(3) Ist für den Bau von Hochleistungsstrecken nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 des Hochleistungsstreckengesetzes nicht vorgesehen, aber bedingt dieses Vorhaben, wenn auch nur für eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundesminister/von der Bundesministerin für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen. Für diese Vorhaben gelten die Bestimungen des Abs. 2 Z 2 bis 4. Als Begleitmaßnahmen gelten alle Vorhaben, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren für den Bau der Hochleistungsstrecke ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(4) – (5) […]“

Die Novelle BGBl. Nr. 773/1996 (im Folgenden: UVP-G-Novelle 1996) gestaltete den § 4 UVP-G 2000 umfassend neu. Dieser lautete in der Folge:

„§ 24. (1) – (2) […]

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 Z 2 durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 oder Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnah men) vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke mit einer Länge bis 10 km, für die die Erlassung einer Trassenverordnung nach Abs. 1 Z 2 vorgesehen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahmen) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.

(5) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 sowie der Abs. 3 und 4 der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst das UVP-Verfahren durchzuführen hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(6) Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen, es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: § 1, § 2 mit der Maßgabe, daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 3 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß auf Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1 und §§ 8 bis 14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.“

Die Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (im Folgenden: UVP-G-Novelle 2000) definierte den Begriff „Vorhaben“ neu und teilte den Inhalt des bisherigen § 24 vor allem auf die §§ 23a, 23b und 24 auf:

§ 2 Abs. 2 lautete danach:

„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

§ 23b wiederum lautete danach samt Überschrift:

„Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte,

2. Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für den Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen besteht, ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten der Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.

(3) […]

(4) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaß nahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(5) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1, 2 oder 3 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“

§ 24 lautete danach samt Überschrift auszugsweise:

„Verfahren, Behörde

§24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung […] sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

[…]

(8) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu § 2 folgende Begriffsbestimmungen:

1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in § 23a oder § 23b genanntes Vorhaben gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt.“

Nach der Abänderung durch die Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 (im Folgenden: UVP-G-Novelle 2004) lautete § 23b UVP-G 2000 samt Überschrift:

„Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des An-hanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefah-renbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstü-cken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Ku-mulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswir-kungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vor-haben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaß-nahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleit-maßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vor-haben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hoch-leistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerli-che Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“

Das UVP-G 2000 lautete in der im Entscheidungszeitpunkt des BVwG geltenden Fassung, wobei § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 durch die Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 (im Folgenden: UVP-G-Novelle 2018) gegenüber der Fassung nach der UVP-G-Novelle 2004 neuerlich abgeändert wurde, auszugsweise:

„§ 2. (1) […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) – (8) […]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

[…]

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,

2. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,

c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder

d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,

jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

3. Vorhaben des Abs. 1 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch Maßnahmen an Eisenbahnen, die keine Hochleistungsstrecke sind oder eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für eine Hochleistungsstrecke und verbundene Maßnahmen jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

[…]

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

[…]

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 14 (Strukturierung des Verfahrens) und § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).“

3.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörden brachten die Parteien im Verfahren – jeweils zusammengefasst auf das Wesentliche – Folgendes vor:

3.2.1. Die bP 1, bP 2, bP 3 und die bP 4 legten dar, dass eine Verordnung über die Erklärung zur Hochleistungsstrecke nur für die „ XXXX “ erlassen worden sei, eben die 1. HL-VO nicht jedoch für die genannten Streckenabschnitte des Vorhabens außerhalb der „ XXXX “. In dieser Verordnung werde die Hochleistungsstrecke dahingehend definiert, dass sie sich zwischen „Wien (einschließlich Terminal Inzersdorf) – Pottendorf – Wiener Neustadt“ befinde; im Gegensatz dazu sei die „ XXXX “ in der Erklärung der „ XXXX “ zur Hochleistungsstrecke nicht enthalten. Auch aus der 3. HL-VO, mit der die Eisenbahnstrecke „Wien – Eisenstadt – Oberwart – Graz – Klagenfurt – Villach –Staatsgrenze Österreich/Italien“ zur Hochleistungsstrecke erklärt worden sei, ergebe sich keine Erklärung des gegenständlichen Vorhabensteiles zur Hochleistungsstrecke.

Insbesondere die bP 1 vertrat auch die Auffassung, dass sich eine Zuständigkeit der belangten Behörden auch nicht aus einer Anwendung von § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 ergebe: So seien die Vorhabensteile (technisch) teilbar bzw. trennbar und lägen sohin nicht im sachlichen Zusammenhang. Auch würden keine – wechselseitigen – Bedingungen vorliegen. Sie führen auch Literatur ins Treffen, wonach eine Eisenbahn selbst keine „Begleitmaßnahme“ sei (Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, aaO., Kommentierung zu § 23b UVP-G 2000).

Die Zuständigkeit der belangten Behörde 1 könne nicht aufgrund von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zum Bestandteil des Vorhabens gemacht werden. So dürften gesetzliche Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass andere Bezug habende gesetzliche Bestimmungen überflüssig würden, was bei einem Verständnis des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 iSd PW bei § 23b Abs. 3 leg. cit. der Fall wäre (neuerlich Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, aaO., insbesondere auf Rn. 39 der Kommentierung zu § 23b UVP-G 2000). Abschließend sei davon auszugehen, dass § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 als „lex specialis“ den § 2 Abs. 2 leg. cit. einschränke.

„Bedingen“ (gemeint in § 23 Abs. 3 UVP-G 2000) wiederum bedeute – „juristisch gesehen“ –, dass die „ XXXX “ eine „conditio sine qua non“ sein müsse. Hier könne die „ XXXX “ aber ohne die „ XXXX “ bestehen.

Die bP 1 wies auch auf Tatsachen hin, aus denen sich die fehlende Bedingtheit der XXXX durch die „ XXXX “ ergeben solle (bzw. auch umgekehrt): So stehe die verordnete (gemeint durch die 3. HL-VO) Strecke in keinem Bezug zur „ XXXX “. Im 19. Jahrhundert sei die Konzession für eine Eisenbahn von einerseits XXXX über XXXX nach XXXX erteilt worden und etwas später eine Konzession für eine Eisenbahn von XXXX über XXXX nach XXXX . Die Erste habe einen kleinen Nebenast von XXXX nach XXXX umfasst; der Betrieb dieses Ergänzungsstückes sei am Anfang eine Pferdeeisenbahn gewesen. Durch die (spätere) Zusammenlegung der beiden Konzessionen sei es dann einerseits zu dieser durchgehenden „ XXXX “ gekommen und der jetzigen „ XXXX “. Die durchgehende Verbindung von XXXX in Richtung XXXX sei viele Jahre dadurch unterblieben. Der Wunsch, hier eine Verbindung herzustellen, bestehe schon sehr lange und entspreche auch der ersten Konzession. Daher seien in diesem Zusammenhang immer wieder Studien erstellt worden. Kernstück einer Studie aus dem Jahr 2000 waren Überlegungen, möglichst nahe an XXXX vorbei von XXXX nach XXXX zu kommen. Auch hier habe es Planungsvarianten mit einem Leithagebirgstunnel und einer „westlichst“ liegenden Trassenvariante, längs der Autobahn XXXX , gegeben, sodass auch diese Verbindungen weit abseits der jetzt eingereichten Strecke „ XXXX “ liegen würden.

Um eine XXXX (gemeint: eine XXXX ) von XXXX Richtung XXXX zu bauen, sei keine Erklärung der „ XXXX “ zur Hochleistungsstrecke erforderlich. Es seien auch, bevor das Netz an Hochleistungsstrecken erfunden wurde, Eisenbahnen in Österreich (dann anders) verbunden worden. Umgekehrt sei für die Errichtung der Hochleistungsstrecke „ XXXX “ keine „ XXXX “ notwendig. Die Bedingung, dass das eine Hochleistungsstrecke sei, sei auch ohne die XXXX erfüllt: So würden die Gleise bereits existieren. Auch das (gemeint: geplante) „Abrücken“ des Bahnhofes XXXX vom Ort XXXX habe nichts mit der „ XXXX “ zu tun, sondern lediglich damit, dass die bestehenden Gleise abgetragen werden sollen. Eine Einbindung des bestehenden Bahnhofs XXXX in die Hochleistungsstrecke (gemeint: die „ XXXX “) wäre mit dem von der PW eingebrachten Provisorium von Osten her niveaufrei möglich und von Westen her mit einer weiteren Überwerfung. Die Hochleistungsstrecke und die XXXX würden einander „in keine Richtung“ bedingen.

3.2.2. Die bP 5 brachte gegen die Zuständigkeit der belangten Behörden vor, dass eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbG zur Erklärung von Schienenbahnen zu „Hauptbahnen“ bisher nicht erlassen worden sei. Ein Entwurf für eine solche Verordnung sei im Jahr 2002 in Begutachtung versendet, aber dann nicht weiterverfolgt worden. Der Entwurf habe ua. auch eine Strecke „ XXXX XXXX “ angeführt. Damit sei eindeutig klargestellt worden, dass diese Strecke bis dahin eben keine Hochleistungsstrecke bzw. Hauptbahn iSd § 4 EisbG gewesen sein könne. Durch das „Scheitern“ der Erklärungsverordnung (gemeint also die Erlassung einer Verordnung zur Erklärung von Strecken zu „Hauptbahnen“ iSd § 4 EisbG) sei die Strecke sohin auch nicht zur „Hauptbahn“ erklärt worden. Für diese Strecke sei daher unverändert gemäß § 12 EisbG der Landeshauptmann als Behörde für Nebenbahnen zuständig.

Die bP 5 legte auch dar, dass es sich bei der in Zusammenhang mit der 3. HL-VO konzipierten „ XXXX “ eindeutig um den Neubau und nicht um den Ausbau einer bestehenden Eisenbahn im Sinne des HLG handle. Dies gehe unter anderem aus dem Ergebnisbericht über die Machbarkeitsstudie für die XXXX schlüssig hervor.

3.2.3. Die belangte Behörde 1 führte zur Zuständigkeit der belangten Behörden ins Treffen, dass auch der Streckenteil „ XXXX XXXX “ der 3. HL-VO zuzuordnen sei. Mit jener Verordnung sei „entsprechend dem Wortlaut“ und „unabhängig“ von einem geplanten, aber nie weiter verfolgten Streckenverlauf einer einstmalig angedachten „ XXXX “ die Verbindung der beiden Ballungsräume XXXX und XXXX als hochrangig und zur Hochleistungstrecke erklärt worden, auch wenn jene Verbindung über den Bahnhof XXXX erfolge. Zudem sei die Strecke seit 2010 Teil der Transeuropäischen Netze für Verkehr (im Folgenden: TEN-V) und seit letzten Revision der TEN-Leitlinien (Hinweis auf die Verordnung [EU] 2024/1679) des erweiterten Kernnetzes als zweithöchste Kategorie von Strecken im System der TEN-V. Aus Sicht der belangten Behörde 1 sei auch der neu zu errichtende Vorhabensbestandteil der XXXX selbst, als „Mittelstück des Vorhabens“, entweder bereits ab der Abzweigung von der „ XXXX “, spätestens aber „nach der XXXX “, der 3. HL-VO zuzuordnen.

Ansonsten (gemeint: falls nicht bereits von der 1. oder 3. HL-VO erfasst) sei aber davon auszugehen, dass der Vorhabensteil „ XXXX “ Teil eines „Gesamtvorhabens“ gemäß § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 sei. So sei, erstens, zwischen allen beantragten Streckenteilen wegen Vorliegens desselben „Vorhabens- bzw. Anlagentyps“ und eines „gemeinsamen Betriebszwecks“ ein „sachlicher Zusammenhang“ gegeben und zweitens die Erfüllung der wesentlichen Projektziele sei „bedingt“ durch die Realisierung aller beantragten Streckenteile (genannt als Beispiel: der Entfall des Stürzens).

3.2.4. Die PW sah die Zuständigkeit der belangten Behörden für gegeben und führte dazu aus, dass die „ XXXX “ von der 1. HL-VO umfasst sei, womit auch der Vorhabensteil „ XXXX “ im Anwendungsbereich der Hochleistungsstreckenverordnung liege. Auch bisher seien die jeweils vom Bahnhof XXXX abzweigenden Streckenteile von einer Hochleistungsstreckenverordnung umfasst. Im „System“ dieser Hochleistungsstrecke sei der Bahnhof XXXX „bis dato bereits angeschlossen“ und solle das auch in Zukunft sein; weiters sei auch „bis dato“ eine Verbindung zur XXXX „Streckenbestandteil“ und soll das auch in Zukunft sein. Jede andere Sichtweise würde zu dem „skurrilen Ergebnis“ führen, dass bei allen Hochleistungsstrecken stets nur die Hauptgleise auf der freien Strecke der Hochleistungsstreckenverordnung zuzurechnen wären, nicht hingegen die (nicht explizit genannten) Bahnhöfe samt den Gleisanlagen zwischen den Einfahrtssignalen oder notwendige Anbindungen an andere Eisenbahnstrecken. Diese Sichtweise sei „absurd“.

Dass die „ XXXX “ Vorhabensbestandteil sei, entspringe nicht nur dem Projektwerberwillen (der für sich genommen schon maßgeblich wäre), sondern sei va. dem „weiten Vorhabensbegriff“ des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, der hier über die Bestimmung des § 24 Abs. 7 leg. cit. uneingeschränkt anwendbar sei, und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur, geschuldet. Dieser Vorhabensbegriff soll vor dem Hintergrund der Schutzziele des UVP-G 2000 dafür sorgen, dass ein willkürliches Aufteilen von einem Vorhaben in mehrere zur Vermeidung einer gesamthaften Betrachtung hintangehalten werde. Die „ XXXX “ werde va. „kapazitativ“ ausgebaut und „modernisiert“ und solle über eine neue XXXX (samt XXXX ) an die „ XXXX “ angebunden werden. Damit stehen sämtliche eingereichte und genehmigte Maßnahmen in einem räumlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang, sie würden ein Vorhaben bilden, das va. in Bezug auf seine Umweltauswirkungen gemeinsam eingereicht und verhandelt werden müsse. Die Maßnahmen an der „ XXXX “ können im vollen Umfang erst nach Etablierung der „ XXXX “ ausgeschöpft werden, die „ XXXX “ sei, für sich genommen (gemeint ohne die „ XXXX “), gar nicht „betriebswirksam“.

Durch die Anwendung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch im dritten Abschnitt werde auch die Bestimmung des § 23b Abs. 3 leg. cit. nicht sinnlos, sondern normiere einen darüberhinausgehenden Anwendungsbereich. Der PW sei die auf Grundlage von Schmelz/Schwarzer (Hinweis Schmelz/Schwarzer, aaO.) geäußerte Meinung bekannt, wonach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht im vollen Umfang im dritten Abschnitt anwendbar sein soll. Allerdings fehle dafür einerseits – im Kommentar sei dies auch ganz offen als „Meinung“ gekennzeichnet – ein Beleg und habe die Meinung jedenfalls die „klare gesetzliche Anordnung“ gegen sich.

Doch auch wenn man den § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht vollumfänglich für die Abgrenzung des Vorhabens im vorliegenden Fall für anwendbar halten sollte, würde dies hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führen, weil die an der „ XXXX “ vorgesehenen Kapazitäten nur dann möglich seien, wenn die XXXX umgesetzt werde – deshalb würden sie auch durch die „ XXXX “ „bedingt“.

§ 23b Abs. 3 UVP-G 2000 normiere über die Bestimmung des § 2 Abs. 2 leg. cit. hinaus auch eine Zuständigkeit für jene „Begleitmaßnahmen“, die durch das UVP-Vorhaben „bedingt“ seien. Über die Bestimmung des § 23b Abs. 3 leg. cit. sei die belangte Behörde 1 auch für die „ XXXX “ zuständig gewesen. Die Maßnahmen an der „ XXXX “ würden der Kapazitätssteigerung sowie der Geschwindigkeitserhöhung und dem Neubau (Modernisierung) der Infrastruktur dienen und seien in diesem Ausmaß va. für eine neue, leistungsfähige Anbindung der XXXX an die „ XXXX “ konzipiert. Das Gesamtvorhaben habe va. das Ziel, die gesteigerte Kapazität und Bedeutung der „ XXXX “ auf der Strecke auch abwickeln zu können, was ohne eine leistungsfähige Anbindung an die XXXX über die XXXX (samt XXXX ) schlicht unmöglich sei. Dieser sachliche Zusammenhang und darüberhinausgehend die vom Gesetzgeber geforderte Bedingung seien notorisch (bzw. verweise auf bisherige Verfahrensergebnisse sowie das § 31a-Gutachten). Jedenfalls gehe es bei der „Bedingung“ iSd § 23b Abs. 3 UVP-G nicht darum, ob die „ XXXX “ als Hochleistungsstrecke auch ohne die Etablierung der XXXX bestehen könne.

3.2.5. Die belangte Behörde 2 geht– zusammengefasst – davon aus, dass es sich bei der „ XXXX “ (wobei auf die „Streckennummer XXXX “ hingewiesen wird) um eine „Nebenbahn“ handle, wobei diese Zuordnung für die Beurteilung insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht von Relevanz sei. Einem Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung folgend sei Verfahrensgegenstand, was beantragt worden sei. Die Antragstellerin lege durch den Antrag als „Herrin des Verfahrens“ grundsätzlich den Verfahrensumfang fest. Gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 sei § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 in Verfahren nach dem 3. Abschnitt leg. cit. anzuwenden. Die Maßnahmen auf der „ XXXX “ (das wäre die „Streckennummer XXXX “) und der XXXX stünden „offensichtlich“ in einem „räumlichen“ und „sachlichen“ Zusammenhang, wobei der „räumliche“ Zusammenhang aufgrund der Einbindung unbestritten und der sachliche Zusammenhang auch damit zu begründen sei, dass die „ XXXX “ ohne die Anbindung an die „ XXXX “ „ganz offensichtlich“ nicht betrieben werden könne. Nach der Rechtsprechung sei – was auch dem Sinn der UVP-Richtlinie entspreche – der Vorhabensbegriff (gemeint nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000) „weit auszulegen“; er gehe über den in der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ weit hinaus. Nach der Rechtsprechung sei auch eine Trennung von Teilabschnitten eines „Längenvorhabens“ nur bei „eigenständiger Verkehrswirksamkeit“ jedes Teilabschnitts möglich.

Auch seien die Maßnahmen an der „ XXXX “ (Streckennummer XXXX ) für sich nicht „verkehrswirksam“, weil die Weiterführung des Eisenbahnverkehrs auf die XXXX unbedingt erforderlich wären.

Die belangte Behörde 2 führte daneben betreffend ihre Zuständigkeit auch ins Treffen, dass § 23 Abs. 3 UVP-G 2000 eine „Erweiterung“ des „Vorhabensbegriffs“ darstelle und ausdrücklich andere Maßnahmen in ein allfälliges UVP-Verfahren für Hochleistungsstrecken nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 miteinbeziehe. Ein „Herauslösen“ der Maßnahmen an der „ XXXX “ aus dem UVP-Verfahren zur „ XXXX “ wäre aus Sicht der belangten Behörde 2 rechtswidrig.

3.3. Vor dem Hintergrund der Rechtslage, deren Entwicklung, und unter Beachtung der dargestellten Parteivorbringen hielt sich der erkennende Senat hinsichtlich der strittigen Zuständigkeit der belangten Behörden zunächst Folgendes vor Augen:

3.3.1. Wenn ein Vorhaben gemäß § 23b UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, hat nach der geltenden Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörden der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – nunmehr nach dem BMG idF BGBl I Nr. 10/2025 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur – nach § 24 Abs. 1 leg. cit. die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind. Gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 hat, darüber hinaus, die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat.

Für „Vorhaben von Hochleistungsstrecken“ ist gemäß § 23b Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 eine UVP iSd § 1 UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des 3. Abschnitts leg. cit. durchzuführen, wenn dieses Vorhaben in der Änderung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km, besteht.

Auch sind solche Vorhaben nach § 23b Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn durch einen Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhangs 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhangs 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Dabei gilt § 23b UVP-G 2000 nur für den (eng) abgegrenzten Kreis der Hochleistungsstrecken. Dabei werden Eisenbahnen gemäß § 1 Abs. 1 HLG durch Verordnung der Bundesregierung zu Hochleistungsstrecken erklärt (vgl. Schmelz/Schwarzer, aaO., Rn. 11 f; idS auch Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht, Bd. I [2019], UVP-G, § 23b, Rn. 2; ebenfalls Ennöckl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G [2013], § 23b, Rn. 1).

Für die Entscheidung über die Genehmigung sonstiger Vorhaben nach dem UVP-G 2000 – ausgenommen solche die in § 23a leg. cit. genannt sind – ist hingegen gemäß §§ 39 Abs. 1 erster Satz iVm 3 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 1 UVP-G 2000 die (jeweilige) Landesregierung zuständig (bzw. sind im Fall bundesländerübergreifender Vorhaben die betroffenen Landesregierungen zuständig; vgl. idZ VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 95). Mit Ausnahme der in Z 18 lit. a bis d und f des Anhangs 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben hat diese Verwaltungsbehörde dabei die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden.

3.3.2. Zu § 24 der Stammfassung des UVP-G 2000 – dieser sprach bereits von einer „Bedingung“ – sind keine Gesetzesmaterialien ersichtlich (vgl. AB 1179 BlgNR, 18. GP, S. 5).

Zeleny hielt die Vorschrift aufgrund der Zuständigkeitsübertragung an den (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für verfassungswidrig, weil der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Art. 11 B-VG doch nur Landesbehörden mit der Vollziehung betrauen könne (vgl. Zeleny, aaO., S. 145). B. Raschauer sah in den in § 24 UVP-G 2000 erwähnten „Begleitmaßnahmen“ etwa die Errichtung einer Deponie oder die Rodung von Waldboden. Er erwähnte aber auch die Auffassung von Zeleny zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift (vgl. B. Raschauer, Kommentar UVP-G [1993], § 24, Rz. 7).

3.3.2. Zur Neugestaltung des § 24 UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 1996 ist den Gesetzesmaterialien (sh. 311/A 20. GP, S. 5) zu entnehmen, dass diese die UVP für Hochleistungsstrecken und deren Begleitmaßnahmen „vereinheitlichen“ würden. Absatz 3 „stelle sicher“, dass die UVP von Hochleistungsstrecken und deren Begleitmaßnahmen gemeinsam vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst „durchgeführt“ und so das „Gesamtvorhaben“ einer „einheitlichen Prüfung“ unterzogen werde. Die ansonsten zuständige Landesregierung oder nach dem 5. Abschnitt zuständige Leitbehörde seien für diese Vorhaben also nicht zuständig, „weil diese in einem engen räumlichen und sachlichen Konnex zur Hochleistungsstrecke stehen“ (würden). Eine Prüfung durch verschiedene Behörden würde zu einer Potenzierung des Verwaltungsaufwandes und einer nicht sachgerechten Trennung der zusammenhängenden Projekte führen (mit Hinweis auf den weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 leg. cit.). Dies sollte schon im bisherigen Absatz 3 zum Ausdruck kommen, konnte durch die Textierung jedoch nicht eindeutig erreicht werden.

Die Materialien führen auch aus, dass die neuen Absätze 3 und 4 der Verfassungsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG entsprechen würden, wonach für Vorhaben, für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen, die Vollziehung in Angelegenheiten der UVP dem Bund zusteht. Dem „Begriff des Vorhabens“ im UVP-Gesetz (zu dessen verfassungsrechtlicher Absicherung die Verfassungsbestimmung geschaffen wurde) kommt eine „gesamthafte Bedeutung“ zu, die in Rede stehenden punktförmigen Teilvorhaben stehen mit dem durch Verordnung festgelegten Schienenweg in einem „untrennbaren Zusammenhang“.

Es war sohin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offenkundig „Begleitvorhaben“ als vom – damals geltenden – UVP-Vorhabensbegriff umfasst ansah.

Auch der durch die UVP-G-Novelle 1996 modifizierte § 24 UVP-G 2000 wurde in der Literatur später für verfassungswidrig befunden: So betonten Köhler/Schwarzer, dass die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 9 nur die Regelung der UVP, nicht jedoch die Beurteilung der Trasse selbst betreffe. Die „Begleitmaßnahmen“ nach § 24 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 könnten hinsichtlich der UVP insoweit bundesgesetzlich geregelt werden, als sie bisher schon auf Grund von Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG in die Bundeskompetenz fielen (vgl. Köhler/Schwarzer, Kommentar Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz [1997], Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, Rn. 7). Auch eine aufgrund des Kompetenztatbestands des Art. 11 Abs. 6 erlassene Genehmigungsvorschrift falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, sondern wäre von jenen Behörden zu vollziehen, die für die Angelegenheit zuständig seien, der die Regelung inhaltlich zuzuordnen sei (ebenso Köhler/Schwarzer, aaO., Art. 11 Abs. 6 bis 9 B-VG, Rn. 8).

3.3.3. Den Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2000 ist zu entnehmen, dass in § 2 Abs. 2 „klar gestellt“ werde, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige „technische Anlage" beschränke, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasse. In § 23b würden die Abs. 4 und 5 „unverändert“ aus dem bestehenden Recht übernommen werden. Die Begriffsbestimmungen des § 2 seien „mitanzuwenden“ (vgl. 168/A 21. GP, S. 11 und 25).

3.3.4. Die Gesetzesmaterialien zur Anpassung des § 23b UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2004 führen aus, dass der „Anwendungsbereich“ in § 23b UVP-G 2000 insofern „anzupassen“ gewesen sei, als die UVP nicht mehr vor Erlassung einer Trassenverordnung, sondern für „Hochleistungsstrecken-Vorhaben“ durchzuführen sei. In § 24 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 sei geregelt, welche Verfahren zur Genehmigung von Bundesstraßen (und gemeint wohl auch: Hochleistungsstrecken) durchzuführen seien. Dies bedeute etwa für den Genehmigungsbescheid des/der zuständigen Ministers bzw. der Ministerin nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000, dass dort sämtliche Genehmigungskriterien im Hinblick auf die Entscheidung, wo eine Trasse zu verlaufen hat, anzuwenden seien, wie etwa die Bedachtnahme auf verschiedene öffentliche Interessen insbesondere die Umweltverträglichkeit in § 3 Abs. 1 des HLG (vgl. AB BlgNR 757 22. GP, S. 3 f).

Ch. Baumgartner meinte dazu, dass der „weite Vorhabensbegriff“ des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Zuständigkeit zur Durchführung einer UVP des BMVIT begründe – etwa für eine in eine Bundesstraße mündende Landesstraße (dann als „einheitliches Vorhaben“). Eine „Attraktionszuständigkeit“ des (damaligen Bundesministers für Verkehr Innovation und Technologie) sei „nur“ nach § 23b Abs. 3 und 4 leg. cit. geregelt. Zur Verfassungskonformität letzter Vorschriften wies Ch. Baumgartner darauf hin, dass der weite Vorhabensbegriff bereits in der Stammfassung des UVP-G, die Pate für die Kompetenzbestimmungen betreffend die UVP in Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 6 UVP-G 2000 gestanden sei, für Vorhaben des 2. und 3. Abschnitts des UVP-G 2000 gleichermaßen angelegt gewesen wäre. Dagegen könne seiner Meinung nach aber ins Treffen geführt werden, dass die Kompetenz auf Grund des Wortlautes eben nur auf Bundesstraßen zu beschränken sei (vgl. zum Ganzen Ch. Baumgartner in Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008], S. 218 [insbesondere FN 23]).

3.3.5. Den Materialien zur neuerlichen Abänderung des § 23b Abs.3 UVP-G 2000 war zu entnehmen, dass die ausdrückliche Erwähnung von verbundenen Maßnahmen im Bereich untergeordneter Eisenbahnen der „legistischen Verankerung“ der „durch die geltende Fassung möglichen“ und „in der Praxis bewährten“ Behandlung von mit Vorhaben an Hochleistungsstrecken verbundenen „Veränderungen“ an Neben- und Anschlussbahnen durch das BMVIT in Verfahren nach dem 3. Abschnitt diene (vgl. ErläutRV 275 BlgNR 26. GP, S. 11).

Schmelz/Schwarzer gehen zu dieser Fassung nun davon aus, dass § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 eine „Teilmenge“ der Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 leg. cit. darstellen würde und „insofern“ für Hochleistungsstrecken eine „Einschränkung“ des § 2 Abs. 2 leg. cit. normieren würden (Schmelz/Schwarzer, aaO., Rn. 39). Keinesfalls vom Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 umfasst seien die „verbundenen Maßnahmen“. Neben- und Anschlussbahnen seien jedoch keine „Begleitmaßnahme“ zur Hochleistungsstrecke, sondern deren Fortsetzung.

Wiederin vertritt auch die Auffassung, dass es Art. 10 Abs. 1 Z 9 Tatbestand 1 und 3 B-VG der Bundesgesetzgebung nicht erlaube, die Eisenbahnbehörde(n) zur Mitanwendung von Landesrecht zu verpflichten und die in den dortigen Naturschutzgesetzen vorgesehenen Bewilligungen in Bundesvollziehung zu erteilen (Wiederin, Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu?, ZfV 2020/33, S. 329 [S. 332]). Aus seiner Sicht decke der Tatbestand „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) jedoch weder die Normierung eigenständiger Genehmigungsvoraussetzungen – einschließlich der Frage, wer als Partei beizuziehen ist – noch die Konzentration der Zuständigkeit bei einer Behörde ab (Wiederin, aaO., S. 337). Gleichwohl sei aus seiner Sicht dieser Tatbestand – weil dies mit der Verwaltungsverfahrenskompetenz des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht möglich wäre – zur Feststellung von Zuständigkeiten, Prüfkriterien, Regelungen über Antragstellungen oder Stellungnahmerechten, erforderlich (Wiederin, aaO., S. 333). Zur Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 11 Abs. 6 geht Wiederin davon aus, dass soweit für Errichtung und Betrieb von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken also Genehmigungen erforderlich seien, deren Vollziehung (der jeweiligen Angelegenheit nach) dem Land obliege, der Bedarfsgesetzgeber diese Vollzugszuständigkeit wahren müsse; er dürfe nicht die vor Erlassung der Bedarfsregeln bestehende Zuständigkeit einer Landesbehörde durch eine solche von Bundesbehörden ersetzen – eine Vollkonzentration der Zuständigkeiten bei einem Bundesminister wäre „zum Scheitern verurteilt“ (S. 338 f). Gleichwohl dürfe aber der Bedarfskompetenzgesetzgeber Genehmigungskriterien, Parteistellungen und auch Zuständigkeiten (im Rahmen der jeweiligen Verbandskompetenz) aufstellen als auch abändern (S. 340).

3.3.6. Soweit ersichtlich haben sich Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof bislang lediglich in zwei Entscheidungen überhaupt mit § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 auseinandergesetzt:

In der Entscheidung VfSlg. 18.322/2007 ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Verwaltungsbehörde „überzeugend darlegen“ [konnte], dass die Errichtung einer 110 kV-Leitung im Hinblick auf den Trassenabschnitt XXXX weder als in einem sachlichen noch in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahme „gemäß § 2 Abs. 2 bzw. § 23b Abs. 4 UVP-G 2000“ anzusehen war.

Nach dem dem Erkenntnis VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160, zugrunde liegenden Sachverhalt verneinte zunächst die Verwaltungsbehörde, dass eine 110 kV-Bahnstromanlage eine „Begleitmaßnahme“ zu einem anderen Vorhabens des zweigleisigen Ausbaus einer Fernverkehrsstrecke (der Südbahn) „iSd § 23b Abs. 3 UVP-G 2000“ wäre. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in der Folge allerdings, dass es sich fallbezogen angesichts des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 um einen „Teil des Vorhabens“ des Ausbaus der Südbahn handelte; wegen eines „funktionellen Zusammenhangs“. Auf die Vorschrift des § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung nicht (weiter) ein.

Im Erkenntnis VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0024, erwog der Verwaltungsgerichtshof wiederum Folgendes:

„23 Dem verfassungsrechtlichen Einwand des BMVIT wurde im angefochtenen Beschluss entgegen gehalten, dass zwar Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG der Auslegung, dass der Bundesminister das gesamte Vorhaben im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zu beurteilen habe, entgegen stehen könnte, weil auch der Teil des Vorhabens, der einen Tatbestand des Anhanges 1 erfülle und gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Landesregierung zu genehmigen sei, "den weiten Vorhabensbegriff für sich beanspruchen" könnte. "(D)iese scheinbare verfassungsrechtliche Konkurrenz" könne aber dadurch aufgelöst werden, dass Vorhaben, deren überwiegender Zweck in der Errichtung einer Bundesstraße liege, in die Bundeskompetenz fielen, andere Vorhaben, deren Hauptzweck in der Errichtung eines Vorhabens liege, das einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllte, hingegen in die Landeskompetenz.

24 Zu diesen Überlegungen ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen bezüglich Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen einerseits und andere Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, andererseits bei der Festlegung der Zuständigkeiten durch den einfachen Gesetzgeber und ihrer Auslegung zu beachten sind. Es sind aber auch im Lichte dieser Überlegung beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Auslegung des BVwG entstanden, zumal auch der Verfassungsgerichtshof die Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht beanstandet hat (vgl. VfGH 14.12.2006, V 14/06, Slg. 18046/2006, Punkt 3.; vgl. auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, Rn 4, wo darauf hingewiesen wird, dass "jedenfalls eine umfassende Prüfung der Vorhaben im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erfasst" sei und ausdrücklich hinzugefügt wird: "ungeachtet des Umstandes, ob die jeweiligen Aspekte auch bisher schon im Kompetenztatbestand enthalten waren").

25 Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, den Vorhabensbegriff im Zusammenhang mit Projekten, die unter § 23a oder § 23b UVP-G 2000 fallen, anders zu verstehen als sonst im UVP-G 2000 (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000).“

(Hervorhebungen durch das BVwG)

Doch darf bei letzterer Entscheidung nicht übersehen werden, dass diese zu einer Feststellungsentscheidung nach dem UVP-G 2000 (konkret nach § 24 Abs. 5) erging. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist idZ zu entnehmen, dass zwischen einem Feststellungs- und Genehmigungsverfahren insofern unterschieden werden muss, als die Besonderheit eines UVP-Feststellungsantrags darin liegt, dass darüber nur einheitlich abgesprochen werden kann; also die UVP-Pflicht für ein Vorhaben „insgesamt“ entweder bejaht oder verneint wird. Bei einer Genehmigung eines Vorhabens hingegen kann es –bezogen auf ein und dasselbe Vorhaben – auch zu (auch unter Umständen konkurrierenden) Entscheidungen mehrerer Verwaltungsbehörden kommen bzw. mehrere Entscheidungen erforderlich sein (vgl. dazu etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Abschnitt 3.5.2., insbesondere Rnrn. 85 und 87).

3.4. Vor dem Hintergrund des zuvor Dargestellten erwog der erkennende Senat fallbezogen zur Zuständigkeit der belangten Behörden für die von diesen jeweils getroffenen Entscheidungen:

3.4.1. Unstrittig vor dem Hintergrund der §§ 23b und 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 ist, dass das Vorhaben die Tatbestandselemente des „Neubaus“ einer „Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke“ bzw. eines „Teilabschnitts“ einer solchen Strecke erfüllt.

Unstrittig ist auch, dass jene Maßnahmen des Vorhabens, die der „ XXXX “ zuzuordnen sind (sh. dazu noch unten unter III.3.4.2.), unter den Erklärungsumfang der 1. HL-VO fallen: So spricht diese in ihrer Z 6 von einer Eisenbahn „ XXXX “.

3.4.2. Zur, hingegen strittigen, Frage, ob nicht durch die 1. HL-VO oder die 3. HL-VO bereits die Maßnahmen (bzw. Anlagen, Eingriffe) des Vorhabensteils „ XXXX “ als „Vorhaben einer Hochleistungsstrecke“ anzusehen sind – wovon die belangte Behörde 1 und die PW ausgingen –, ist Folgendes zu sagen:

Der Begriff der „Eisenbahn“ wird idZ als Betriebsanlage – also im Sinne einer grundsätzlich ortsfesten Infrastruktur – verstanden (vgl. hiezu Zeleny, S. 117).

Zu einer „Eisenbahn“ iSd HLG gehören aber auch sämtliche Eisenbahnanlagen, die für den Hochleistungsverkehr notwendig sind (Zeleny, aaO., S. 118). Dies werden dann, wie dies die PW auch zu Recht hervorhob, etwa Bahnhöfe – wie hier der neu (zu) errichtende Bahnhof XXXX (oben I.2.2.3.) –, oder (dazugehörige) Leitungsanlagen udgl. sein. Auch die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Abzweigung wird man noch zu der im Vorabsatz genannten Eisenbahn rechnen können. Konkret sind dies die oben unter I.2.2.1., I.2.2.3. sowie, so eben zu den zuvor genannten Maßnahmen bzw. zur „ XXXX “ gehörig, I.2.2.5. und I.2.2.6. (jeweils zusammenfassend) beschriebenen Maßnahmen.

Keine Anhaltspunkte hingegen bestehen für das BVwG – entgegen der Ansicht der belangten Behörde 1 – allerdings dafür, dass auch noch der gesamte Vorhabensteil „ XXXX “ bzw. dessen Infrastruktur dazugehört. Dies wären sohin die Maßnahmen I.2.2.2., I.2.2.4. und – soweit eben nicht I.2.2.1. oder I.2.2.3. oder sonst den Maßnahmen der „ XXXX “ zuzurechnen – I.2.2.5. und I.2.2.6.

Die Maßnahmen des Vorhabens – also insbesondere jene, die nicht iSd vorherigen Ausführungen als von der 1. HL-VO umfasst angesehen werden können – können aber auch nicht als von der 3. HL-VO erfasst gesehen werden.

Am ehesten käme die unter Z 3 der zuletzt genannten Verordnung durch die geographischen Anfangs-, Weg- (Zwischen-) und Endpunkte „Wien—Eisenstadt—Oberwart—Graz—Klagenfurt—Villach—Staatsgrenze Österreich/Italien“ beschriebene Eisenbahn in Frage.

Dazu führte der der Beschlussfassung der Bundesregierung zur 3. HL-VO zugrundeliegende Ministerratsvortrag zur letzterer Verordnung aus (auszugsweise):

„Unter Z 2 und 3 wird sowohl die Erklärung zur Hochleistungsstrecke für den bisher fehlenden Abschnitt der bestehenden Südbahn zwischen XXXX und XXXX mit Ausbaumaßnahmen kurzfristiger Perspektive, als auch – als langfristige Lösung – einer neuen leistungsfähigen „Nord-Süd-Verbindung in der der Relation XXXX (einschließlich Güterumfahrung) – XXXX (einschließlich Güterumfahrung) mit Anschluss an die italische „ XXXX “, die sogenannte „ XXXX “ vorgeschlagen.

Die XXXX ist eine langfristige Perspektive für eine Kapazitätserweiterung des Korridors XXXX . Im Hinblick auf die freühestmögliche Verkehrswirksamkeit einer durchgehenden XXXX kann diese daher nicht den kurzfristig erforderlichen Ausbau der bestehenden Südbahn ersetzen und ist erst dann erforderlich, wenn die Kapazitätsgrenze der bestehenden Südbahn einschließlich des neuen Semmeringbasistunnels überschritten wird.“

(Hervorhebungen durch das BVwG)

Aus Sicht des BVwG können die im Ministerratsvortrag zu entnehmenden Ausführungen als Auslegungsmaterial herangezogen werden (vgl. zur Heranziehung von Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen als Auslegungsmaterial aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, mwN).

Die der Antragstellung an die Bundesregierung zugrundeliegenden Erwägungen zeigen, dass bei der in Z 3 genannten Eisenbahn nicht an eine bestehende (zur „Hochleistungsstrecke“ auszubauende) Eisenbahn, wie eben die bestehende XXXX , gedacht war, sondern eine geplante (neue) Eisenbahn. Auch sonst veranlassen die Erläuterungen nicht dazu, die gegebene Eisenbahninfrastruktur, wie sie insbesondere von den unter I.2.2.2. und I.2.2.4. erfasst wäre – unbeschadet der Möglichkeit diese nicht unbedingt an derselben Trasse zu errichten (hier eben neu im Wesentlichen durch das Natura-2000-Gebiet und nicht mehr durch den Ort XXXX ) – als Maßnahme zur Errichtung der „ XXXX “ zu qualifzieren; dies insbesondere wenn man die geographischen Anfangs-, Weg- und Endpunkte für diese Strecke (also im Wesentlichen die bereits erwähnte „ XXXX “) betrachtet.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem BVwG auch keine sonstige Erklärungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 HLG ersichtlich war (oder eine weitere Ziffer in der 1. oder 3. HL-VO), welche die der „ XXXX “ im obigen Sinn zuzurechnenden Maßnahmen umfassen würde oder zumindest Anhaltspunkte dafür liefern würde; dies wurde als solches auch von keiner Partei behauptet.

3.4.3. Damit war in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob – und darin sah vor allem die PW die Zuständigkeit der belangten Behörden begründet, wenn diese nicht schon durch eine der beiden vorgenannten Verordnungen nach § 1 HLG zu einer Hochleistungsstrecke oder dazugehöriger Teile erklärt worden seien – nicht aufgrund der Definition eines „Vorhabens“ nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, wobei letztere Vorschrift nach § 24 Abs. 7 leg. cit. auch bei durch § 23b leg. cit. erfassten Vorhaben Beachtung zu finden hat, sämtliche Maßnahmen des Vorhabens als einem Hochleistungsstreckenvorhaben zugehörig anzusehen waren. Davon war für den erkennenden Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht auszugehen:

Vorzuschicken war, dass das UVP-G 2000 selbst in der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden für die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen erkennbar zwischen „Vorhaben“ iSd § 3 Abs. 1 leg. cit. (bzw. für Änderungen solcher Vorhaben in § 3a leg. cit.) und „Vorhaben von Bundesstraßen“ nach § 23a leg. cit. oder „Vorhaben von Hochleistungsstrecken“ nach § 23b leg. cit. unterscheidet.

Es ist zutreffend, dass der Begriff des „Vorhabens“ in Zusammenschau mit § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 „weit“ auszulegen ist und ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem (wenn auch „engen“) „funktionellen Zusammenhang“ stehen. Auch ist die Definition des Vorhabensumfangs durch den Antragsteller zu berücksichtigen. Bedacht zu nehmen ist auch darauf, worauf die belangte Behörde 2 und die PW grundsätzlich zu Recht hinweisen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist; wobei der Umstand, dass ein Vorhabensteil die Verwirklichung eines anderen Vorhabensteils „erfordert“, für einen „funktionellen“ Zusammenhang sprechen kann (vgl. zu alldem VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, mwN).

Wie Ch. Baumgartner und Schmelz/Schwarzer (sh. dazu oben III.3.3.5. f) aus Sicht des erkennenden Gerichts allerdings im Ergebnis zu Recht darlegen, wurde für die Zugehörigkeit von Maßnahmen zu einem Vorhaben einer Hochleistungsstrecke durch § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 (Abs. 4 dieser Vorschrift hat gegenständlich klar keine Bedeutung) ein vom Konzept der Vorhabensabgrenzung von § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 abweichender, besonderer (uU einschränkenderer) Ansatz gewählt.

Dies zeigt sich insbesondere darin, dass unter Anhang 1 fallende Begleitmaßnahmen nach § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 als „verbundene Maßnahmen“ nur dann Teil des „Gesamtvorhabens“ gemeinsam mit der (dem) „(Vorhaben einer) Hochleistungsstrecke“ sind, wenn beide Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang miteinander stehen. Es wäre sinnentleert, wenn der Gesetzgeber dies angeordnet hätte, wenn die „verbundenen Maßnahmen“ ohnehin bereits nach § 24 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als zum Vorhaben einer Hochleistungsstrecke gehörig zu sehen wären.

Entgegen vor allem der Ansicht der PW ist gleichzeitig die Erklärung in § 24 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 im 3. Abschnitt zur Anwendung gelangt, keineswegs, worauf jedoch die PW hinwies, sinnentleert: Damit wird angeordnet, dass sämtliche – in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden – Maßnahmen (Anlagen, Eingriffe in Natur und Landschaft) einer (bzw. eines) „(Vorhabens einer) Hochleistungsstrecke“ bzw. einem „Gesamtvorhaben“ als Gegenstand der Genehmigungsentscheidung erfasst werden. So ist auch die Bestimmung des § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht als Verweis auf den § 2, sondern als Anpassung des § 2 an die Besonderheiten des 3. Abschnitts zu verstehen (Schmelz/Schwarzer, aaO., § 24, Rn. 49).

Auch der von der PW aufgezeigte „Wille des Projektwerbers“ kann an der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen nach § 24 Abs. 1 und 3 iVm § 23b UVP-G 2000 nichts ändern (vgl. idZ etwa VwGH Ko 2023/03/0002, Rnrn. 45 ff).

Weiters veranlasst auch das Erfordernis, allfälligen Aufteilungen („Splittungen“) schon im Lichte des Unionsrechts, also der UVP-Richtlinie, entgegenzuwirken, nicht (zwingend) ein Vorgehen unter Anwendung der Vorhabensabgrenzung iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000: So kann auch ein etwa in mehreren Bundesländern gelegenes, in den 2. Abschnitt des UVP-G 2000 fallendes Vorhaben mehrere Genehmigungsentscheidungen durch unterschiedliche Verwaltungsbehörden (konkret: den Landesregierungen) erfordern (dazu neuerlich VwGH Ro 2019/04/0021 ua., Rnrn. 91 ff).

Schließlich spricht auch eine verfassungskonforme Betrachtung gegen eine Vorhabensgrenzung wie für Vorhaben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 (dh. unter [vollständiger] Heranziehung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000): So umfasst die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für die Regelung der UVP nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 (letzter Tatbestand) B-VG (nur) „Eisenbahn-Hochleistungsstreckenvorhaben“.

3.4.4. Vielmehr wird es darauf ankommen, ob die Maßnahmen (bzw. Anlagen oder Eingriffe) des Vorhabensteils „ XXXX “ als „verbundene Maßnahme“, und zwar als „Maßnahme an einer Eisenbahn“ (also der erste Tatbestand) zu den Maßnahmen des Vorhabensteils „ XXXX “ gemäß § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 gezählt werden können.

Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Vorhabensteils „ XXXX “ allenfalls als eine im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführte „Begleitmaßnahme“ (dh. der zweite Tatbestand), die mit den Maßnahmen des Vorhabensteils „ XXXX “ in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, lagen nicht vor (sh. dazu Schmelz/Schwarzer, aaO., § 23b, Rn. 37, wonach etwa eine andere Eisenbahn als die Hochleistungsstrecke keine Begleitmaßnahme ist).

Damit waren aber auch keine Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen (bzw. Tatsachen dahingehend festzustellen), ob die der „ XXXX “ zuzurechnenden Maßnahmen und die der „ XXXX “ zuzurechnenden Maßnahmen des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens (oben I.2. sowie auch III.3.4.2.) iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 in einem funktionellen Zusammenhang stehen oder für sich genommen als „verkehrswirksam“ gesehen werden können oder (einander) „erfordern“.

Doch war auch die erwähnte Qualifikation als „verbundene Maßnahme“ bzw. die Betrachtung sowohl der Maßnahmen der Vorhabensteile „ XXXX “ und „ XXXX “ als „Gesamtvorhaben“ iSd § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 im Ergebnis zu verneinen. Dazu nun im Einzelnen:

Grundsätzlich könnte man bereits aufgrund des Wortlauts des § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 davon ausgehen, dass eine vollständige Neuschaffung von Eisenbahninfrastruktur, und dies auf einer vollständig neuen Trasse, nicht mehr als Maßnahme „an“ einer Eisenbahn – die eben keine Hochleistungsstrecke ist – zu sehen ist (siehe oben unter I.2. die planliche Darstellung der zur Verwirklichung der als „ XXXX “ verstandenen baulichen Maßnahmen). Mit anderen Worten: Die Wortwahl spricht für die Setzung von Maßnahmen an einer bestehenden (eben ortsfesten) Eisenbahninfrastruktur.

Hier könnte man nun schlussfolgern, dass die (geplante) Führung der „ XXXX “ – sohin die Maßnahmen nach I.2.2.2. – eben nicht (mehr) „an“ einer Eisenbahn gesetzt werden; insbesondere anders könnte man dies wiederum bei der Maßnahme I.2.2.4. sehen, weil ja hier bestehende Eisenbahninfrastruktur abgetragen wird (sohin noch „an“ einer Eisenbahn Maßnahmen – wenn auch deren Beseitigung – gesetzt werden).

Gerade eine Wortinterpretation, welche die oben unter I.2.2.2. festgestellten Maßnahmen als nicht mehr „an einer Eisenbahn“ gesetzt betrachtet, ist aber nicht zwingend: Für eine Einbeziehung auch der erwähnten Maßnahmen des Vorhabensteils „ XXXX “ könnte einerseits sprechen, dass der Gesetzgeber – ausgehend von der durch Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG gegebenen verfassungsrechtlichen Deckung (wie bereits in den Materialien zur Novelle 1996 zum Ausdruck gebracht) – ohnedies nur etwas (wenn dann auch einengend) klarstellen wollte, was – bei sonstiger unmittelbarer Anwendung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 möglich wäre; dafür spricht vor allem, dass der Gesetzgeber ohnedies bereits von der Zuständigkeit des Bundesministers für solche Maßnahmen auch bereits vor der Novellierung ausging. Ebenso erwähnte der Gesetzgeber, dass auch „Veränderungen“ an bestehender Infrastruktur als verbundene Maßnahmen zu sehen sind. Dies wiederum könnte dann auch die Verlegung der bestehenden Infrastruktur einer Strecke umfassen (gedacht als Verbindung).

Unbeschadet davon aber bleibt die verfassungsrechtliche Problematik bestehen, wonach durch eine Bundesbehörde eine – vollständige – UVP nur für jene Maßnahmen durchgeführt wird, die dem Hochleistungsstreckenvorhaben zugerechnet werden können (Art. 10 Abs. 1 Z 9 [letzter Tatbestand] B-VG).

3.4.5. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die Maßnahmen des Vorhabensteils „ XXXX “ grundsätzlich als „verbundene Maßnahmen“ zu einem UVP-pflichtigen Hochleistungsstreckenvorhaben zu sehen sind, bliebe fraglich, ob von einer „Bedingtheit“ iSd § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 auszugehen ist.

Geht man iSd oben unter III.3.3. dargestellten Schrifttums davon aus, dass ein Eisenbahnbauvorhaben etwa die Errichtung einer Deponie, einer Rodung oder eine Bachbettverlegung (diesfalls als „Begleitmaßnahme“) „bedingen“ könnte, so spricht dies für eine technisch-kausale „Bedingtheit“, nicht aber für eine „Bedingtheit“ iSd Erreichung von Projektzielen – wie die Erreichung bestimmter Geschwindigkeiten, die Erhöhung von Kapazitäten („kapazitativer Ausbau“) oder – ohne, dass andere Gründe hinzutreten – die Infrastrukturverbesserung („Modernisierung“). IdS stellen auch, worauf wiederum die belangten Behörden 1 und 2 hinwiesen, die Umstände des (selben) „Vorhabens- bzw. Anlagentyps“,eines „gemeinsamen Betriebszwecks“ wie überhaupt die „Erfüllung der wesentlichen Projektziele“ durch die „Realisierung aller beantragten Streckenteile“ (wie zB. der Entfall des Stürzens im Bahnhof XXXX nach der derzeitigen Infrastrukturlage) keine „Bedingung“ iSd § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 dar.

Mit anderen Worten: Es kommt (letztlich) darauf an, ob bestimmte Maßnahmen zur Errichtung und (oder) dem Betrieb der Maßnahmen an der zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahn (sei es, dass es sich um eine neue oder eine bestehende Eisenbahn handelt) aus technischer Sicht erforderlich sind.

Auch die oben erwähnten, zur UVP-G-Novelle 2018 ergangenen Materialien veranlassten nicht dazu, eine andere Sichtweise einzunehmen. Vielmehr scheint es – wohl auch angesichts der zuvor bereits mehrfach angesprochenen Kompetenzabgrenzung bei Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (im Lichte des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) – Absicht des Gesetzgebers gewesen zu sein klarzustellen, dass eben Maßnahmen an Eisenbahninfrastruktur, die nicht zu einer Hochleistungsstrecke erklärt wurden, aber die aus rein technischer Sicht zur Setzung von Maßnahmen an zu Hochleistungsstrecken erklärter (bestehender oder geplanter) Infrastruktur erfoderlich sind, der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 zuzuweisen sind.

Dies bedeutet dann auch, dass die Errichtung des Abzweigungsbauwerks bzw. die zu diesem gehörigen Maßnahmen (d.h. die oben unter I.2.2.2. und [in Teilen] I.2.2.5. sowie I.2.2.6. festgestellten Maßnahmen), bei welchem vom erkennenden Senat wie dargelegt davon ausgegangen wird, dass es (noch) der durch Z 6 der 1. HL-VO zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahn zugerechnet werden kann, noch keine „Bedingtheit“ jener Eisenbahninfrastruktur, die eben daran anschließen soll (hier eben dann vor allem die oben unter I.2.2.2. (sowie dazugehörig I.2.2.4. und [in Teilen] I.2.2.5. sowie I.2.2.6.) festgestellten Maßnahmen; also die „ XXXX “), bewirkt.

Fallbezogen war es dem BVwG angesichts des oben unter I. festgestellten Sachverhalts im Ergebnis nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen am Vorhabensteil „ XXXX “ die Maßnahmen am Vorhabensteil „ XXXX “ „bedingen“ würden; dies im Unterschied etwa zu einer Rodung von Wald(flächen), die erforderlich ist, um Eisenbahninfrastruktur, etwa einen eindeutig einer Hochleistungsstrecke zuzurechnenden Bahnhof, überhaupt errichten zu können. Folglich „bedingen“ etwa auch die baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Abzweigung eines Gleises von den hier der „ XXXX “ zuzuordnenden Maßnahmen (oben I.2.2.1.), also einschließlich der Unterwerfung, die Maßnahmen der „ XXXX “, insbesondere die neue Trasse und die neue Gleisinfrastruktur, durch das Natura 2000-Gebiet, iSd § 23b Abs. 3 UVP-G 2000, nicht allein dadurch, dass so etwa in Richtung Ödenburg über die „ XXXX “ andere Beförderungskapazitäten oder sonstige „Projektziele“ wie geringere Fahrzeiten zwischen bestimmten Orten erreicht werden könnten.

Auch die Ausführungen im § 31a-Gutachten (oben I.1.1.1.), auf welche die PW in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich hinwies, veranlassten nicht dazu, von einer „Bedingtheit“ auszugehen. So beziehen sich diese Ausführungen erkennbar darauf, wie der Brandschutz einzelner Maßnahmen (bzw. Maßnahmenbereiche) des Vorhabens konzipiert ist.

Weitere Ermittlungsschritte zum maßgebenden Sachverhalt – insbesondere auch nicht unter Heranziehung von Sachverständigenbeweis – idZ sah der erkennende Senat, va. auch angesichts der Erklärungen der Parteien, als nicht angezeigt.

3.4.6. Damit war im Ergebnis davon auszugehen, dass den belangten Behörden jeweils die Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 oder 3 (jeweils iVm Abs. 4) UVP-G 2000 fehlte, für die dem Vorhabensteil zuzurechnenden Maßnahmen die UVP durchzuführen bzw. in ihren (jeweiligen) teilkonzentrierten Verfahren Genehmigungsentscheidungen in Anwendung des UVP-G 2000 bzw. nach dem 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu treffen.

Aus diesem Grund waren die Bescheide 1 und 2, soweit durch sie Maßnahmen des Vorhabensteils „ XXXX “ genehmigt wurden, wegen Unzuständigkeit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben (sh. Spruchpunkt II.A.1. dieses Erkenntnisses).

Da der Bescheid 3 sich klar erkennbar territorial nur auf Maßnahmen bezog (bzw. eine Genehmigung für diese ausspricht), die jedenfalls nicht als Teil des Vorhabens einer Hochleistungsstrecke – auch nicht unter Anwendung des § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 – zu qualifizieren waren, war dieser hingegen zur Gänze aufzuheben (sh. Spruchpunkt II.A.2. dieses Erkenntnisses).

3.4.7. Dabei waren die Maßnahmen an der „ XXXX “ – also die oben unter I.2.2.1., 2.2.3., sowie soweit zu den erwähnten Maßnahmen dazugehörig, I.2.2.5. und I.2.2.6., von den Maßnahmen an (bzw. zur Schaffung der) „ XXXX “ (dh. die unter I.2.2.2., I.2.2.4. und in Teilen I.2.2.5. und I.2.2.6. getroffenen Tatsachenfeststellungen) voneinander trennbar anzusehen (vgl. zur Teilbarkeit etwa VwGH 01.06.2021, Ro 2020/06/0011, Rn. 18, mwN).

Eine solche Trennbarkeit folgte schon aus den unter I.2. getroffenen Tatsachenfeststellungen (wobei ergänzend auch auf die jeweiligen Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Bescheide verwiesen werden konnte) und den diesen zugrundeliegenden verbalen Beschreibungen und planlichen Darstellungen in den von der PW vorgelegten Projektunterlagen, auf welche sich die verfahrenseinleitenden Anträge bezogen.

Weil sohin die Zuständigkeit der belangten Behörden für die Genehmigungsentscheidungen nach § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 betreffend die „ XXXX “ und der dieser iS voriger Erwägungen zuzurechender Maßnahmen nicht gegeben war (dazu neuerlich Ra 2022/08/0033, Rn. 24), war die ersatzlose Behebung dieser Entscheidungen, eben bezogen darauf, ob mit diesen Entscheidungen auch Genehmigungen für die erwähnten Maßnahmen erteilt wurden, auszusprechen.

3.5. Festzuhalten ist, dass mit den gegenständlichen Entscheidungen nur mehr die Beschwerden der bP 1, der bP 2, der bP 3, der bP 4 und der bP 5 gegen den Bescheid 1 sowie die Beschwerden der bP 1 gegen den Bescheid 2, sofern die Bescheide nicht von der durch Spruchpunkt II.A.1. erfolgten Aufhebung betroffen sind – also betreffend die Erteilung oder Versagung der Genehmigung der der „ XXXX “ zuzurechnenden Maßnahmen –, unerledigt sind (vgl. zur Erledigungspflicht im gegebenen Zusammenhang etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 21, mwN).

Zu Spruchpunkt I.A.1.2.:

3.6. Zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Bescheid 2:

3.6.1. Die bP 1 machte in der Beschwerde 5 geltend, dass der auf S. 29 des Bescheids 2, Spruchpunkt II., ausdrücklich beschriebene Bereich des Vorhabens, für den die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei, insofern nicht übereinstimme, als die dort beschriebenen Vorhabensteile zum Teil auch solche Vorhabensteile betreffen, für die vom BVwG der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig aufgehoben worden sei. Insbesondere betreffe dies die hier genannte „Errichtung der Ein- und Ausmündung in die XXXX - […] etwa 250 m und XXXX […] etwa 150 m“.

Es entspricht nämlich die verbale Beschreibung der vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betroffenen Vorhabensteile im Spruchpunkt II. wörtlich dem vom BVwG teilweise aufgehobenen Bescheid 1. Es sei daher unklar, ob die belangte Behörde 2 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in rechtswidriger Weise für Bereiche ausgesprochen habe, die nicht ausschließlich die Attraktivierung der „ XXXX “ selbst betreffen würden, sondern auch die „ XXXX “ durch das Naturschutzgebiet (gemeint also die „ XXXX “). Auch die auf den S. 30 und 31 des Bescheids 2 abgedruckten Karten seien diesbezüglich nicht eindeutig.

Soweit über das Teilerkenntnis hinausgehend die aufschiebende Wirkung in einem weiteren Umfang ausgeschlossen worden sein sollte, als in dem erwähnten Erkenntnis, werde der angefochtene Bescheid daher auch hinsichtlich seines Spruchpunkts II. bekämpft, weil die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen würden und der Bescheid daher rechtswidrig sei.

3.6.2. Für den erkennenden Senat war schon bei Gegenüberstellung sowohl von Spruchpunkt I. A) des Teilerkenntnisses (oben I.1.5.) wie auch Spruchpunkt II. des Bescheids 2 (oben I.1.6.) nicht erkennbar, dass die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid 2 in einem weiteren Umfang ausgeschlossen wurde, als durch das Teilerkenntnis.

3.6.3. Damit fehlte der bP 1 jedoch das Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung von Spruchpunkt II. von Bescheid 2 (vgl. idZ etwa VwGH 06.08.2020, Ro 2020/18/0002, mwN; auch VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0109, Rn. 8, mwN).

3.6.4. Soweit sich sohin die Beschwerde 5 gegen den Spruchpunkt II. des Bescheids 2 richtete, war sie sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.7. Eine Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses entfiel, weil, aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und der nach Schluss der Verhandlung noch erforderlichen Erörterungen im Senat das Erkenntnis iSd § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.

Zu den Spruchpunkten I.B. und II.B.:

4. Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision:

4.1. Die Revision gegen die Spruchpunkte I.A.1.1., I.A.1.2., I.A.2. und I.A.3. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofs ab (sh. dazu die oben unter III.1. und III.3.6. zitierte Rechtsprechung) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, wie eine auslegungsbedürftige Rechtsvorschrift, vor.

4.2. Die Revision gegen die Spruchpunkte II.A.1. und II.A.2. war hingegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig zu erklären: So war – entscheidungsrelevant – die Rechtsfrage zu lösen, inwieweit die Vorhabensabgrenzung nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (auch im Lichte des § 24 Abs. 7 leg. cit.) bei „Vorhaben von Hochleistungsstrecken“ (iSd § 23b leg. cit.) angesichts auch des § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 (noch) eine Rolle spielt. Gerade auch der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160, war keine klare Linie zur Auslegung der genannten Vorschriften bzw. von deren Verhältnis zueinander zu entnehmen; das Erkenntnis VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0024, wiederum betraf ein Feststellungsverfahren. Überdies ist auch zu beachten, dass sich die Rechtslage, gerade durch die UVP-G-Novelle 2018, seit der erwähnten Entscheidung geändert hat.

Ebenso war die Rechtsfrage zu lösen, wie der Begriff „bedingt“ in § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 auszulegen ist. Der erkennende Senat legte den Begriff so aus, dass es auf eine technische Kausalität ankommt; also etwa, dass die Verlegung eines Bachs erforderlich ist, um eine Eisenbahn(-infrastruktur) überhaupt errichten zu können (bzw. umgelegt auf den Tatbestand 1 [„Maßnahmen an einer Eisenbahnen“]: technische Adaptierungen einer [bestehenden] Eisenbahn[-infrastruktur], um geplante Maßnahmen an der als Hochleistungsstrecke zu qualifizierenden Eisenbahn überhaupt errichten und in Betrieb nehmen zu können). Dagegen wurde vorgebracht, dass auch die Verwirklichung bestimmter Projektziele, etwa die Erreichung rascherer Verbindungen, solche unter den Tatbestand 1 von § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 zu subsumierende Maßnahmen umfassen könnte.

Schließlich war fraglich, ob die Maßnahmen zur Schaffung der XXXX also insbesondere die Maßnahmen oben unter I.2.2.2. und I.2.2.4., als Maßnahmen „an“ einer Eisenbahn angesehen werden können. Gerade die Schaffung von Infrastruktur auf einer neuen Trasse könnten als nicht mehr „an einer Eisenbahn“ ausgelegt werden.

In jedem Fall war aus Sicht des BVwG der Wortlaut der genannten Vorschriften nicht bereits für sich so klar gefasst, dass es gar keiner Auslegung mehr bedurft hätte.

Ebenso war die Lösung der erwähnten Rechtsfragen relevant für die Entscheidung des BVwG, die Zuständigkeit der belangten Behörden für die in Vollziehung von § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 getroffenen Entscheidungen, bezogen jedenfalls auf bestimmte, aus Sicht des BVwG als trennbar anzusehende Maßnahmen, als nicht gegeben zu sehen. Sollte das erkennende Gericht die Zuständigkeit zu Unrecht verneint haben, etwa auch, weil nicht entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden um relevante Vorfragen zu lösen, so wären die Spruchpunkte II.A.1. und II.A.2. vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.