Bundesverwaltungsgericht L515 2301176-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:L515.2301176.2.00
Spruch
L515 2301176-2/2E
L515 2301178-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes vom 30.04.2025, L515 2301176-1/29E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe Blum Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes vom 30.04.2025, L515 2301178-1/26E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe Blum Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die antragstellenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „aP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „aP1“ und „aP2“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.
I.2. Die aP1 und aP2 sind Eheleute.
I.3. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die aP1 und aP2 im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.
I.4. In den die aP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der aP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Entscheidungszeitpunkt – Bescheide der bB in Rechtskraft seit 13.12.2014 - der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.5. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen aP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine armenische Meldeadresse verfügen.
I.5.1. Die aP wurden daraufhin am 22.08.2024 durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den aP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die aP beharrten darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.
I.5.2. Datiert mit 04.09.2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der aP ein, in der geschildert wird, dass die aP durch die Einleitung des Wiederaufnahme-verfahrens sehr belastet seien und nicht gewusst hätten, welche Maßnahmen der Schlepper zur Organisation der Flucht nach Europa getroffen hätte. Den aP sei bis zur Konfrontation mit dem Rechercheergebnis nicht bewusst gewesen, die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen und würden sie bereit sein, diese abzulegen. Darüber hinaus hätten sie in Armenien keinerlei Anknüpfungspunkte.
I.5.3. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die aP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen.
I.5.4. Die bB ging davon aus, dass die volljährigen aP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseren Wissens verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten.
I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 07.09.2024 wurde das Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der aP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Verwurzelung in Syrien wiederholt und neuerlich hervorgehoben, dass den aP der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft nicht bewusst gewesen sei und sie auf die Organisation des Schleppers vertraut hätten. Ebenso monierte die rechtliche Vertretung das Rechercheergebnis sowie die Qualifikation der beigezogenen sach- und ortskundigen Person (armenischer Rechtsanwalt) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
I.8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte bei ho. Gericht wurde der armenische Vertrauensanwalt um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. Daraufhin wurde den aP die Möglichkeit geboten zu den ergänzenden Ermittlungen Stellung zu nehmen:
I.9. Am 23.12.2024 langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung ein, welche im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und das Rechercheergebnis bestritten
I.10. Das ho. Gericht führte 11.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch.
I.11. Mit im Spruch genannten Erkenntnissen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht ging von nachfolgendem Sachverhalt aus:
„…
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Die aP sind sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die aP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens verschwiegen.
Den aP wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die aP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der aP der Umstand bekannt gewesen, dass die aP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre.
…
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in armenische Wählerregister eingetragen werden.
Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungs-behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt.
Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.“
I.12. Mit Schriftsatz vom 30.5.2025 beantragten die aP die Wiederaufnahme der im Spruch genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Begründende brachten sie vor, dass nunmer aufgrund einer Auskunft der zuständigen armenischen Behörde vom 5.5.2025 feststehe, dass der aP1 die armenische Staatsbürgerschaft verliehen und ihr am XXXX ein Reisepass ausgestellt wurde und dass der aP2 armenische Staatsbürgerschaft verliehen und ihr am XXXX ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Beide Reisepässen wären nicht von jener Behörde ausgestellt worden, welche das ho. Gericht nannte und handle es sich in beiden Fällen entgegen dem bisherigen Ermittlungsergebnis um keine biometrischen Pässe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei und wurde im Verfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem,- dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme
Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, ist § 69 AVG als Bestandteil des IV. Teiles dieses Gesetzes im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. An seine Stelle tritt im gegenständlichen Fall § 32 VwGVG, welcher wie folgt lautet:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Seitens des ho. Gerichts wird von der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrags ausge-gangen.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (zur Übereinstimmung der Tatbestände vgl VwGH 8. 9. 2015, Ra 2014/18/0089) setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde bzw des VwG nicht „geltend gemacht“ werden konnten. § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0196; 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 26. 2. 2013, 2010/15/0064), deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde (VwGH 4. 7. 2000, 2000/05/0105; 19. 10. 2005, 2005/09/0140) bzw. die der Behörde bzw. dem VwG im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 28. 3. 1990, 89/03/0283; 19. 1. 1999, 97/05/0115). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise (vgl VwGH 13. 9. 1974, 1735/73). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 70 Rn 28f [2020]).
Um kein „novum repertum“ iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 29. 9. 1993, 93/02/0173; 17. 2. 2006, 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 29. 11. 1994, 94/20/0077; 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 3. 7. 2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG (und auch nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG) dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003; 22. 12. 2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27. 7. 2001, 2000/07/0240; 28. 4. 2005, 2004/11/0112; 24. 9. 2014, 2012/03/0165). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde bzw des VwG (vgl VwGH 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 11. 2003, 2002/09/0153; 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 4. 4. 2018, Ra 2018/02/0040), dh neue rechtliche Erkenntnisse (neue Bewertungskriterien) in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 23. 4. 1998, 95/15/0108; 22. 11. 2012, 2012/15/0147; 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0107) (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 70 Rn 30 [2020]).
Im gegenständlichen Fall entstand das seitens der antragstellenden Parteien genannte Beweismittel, nämlich die Auskunft des armenischen Innenministerium, Dienststelle für Migration und Staatsbürgerschaft erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse, deren Wiederaufnahme begehrt wird, womit es sich hierbei nicht um ein novum repertum, sondern um eine nova cause superveniens bzw. ein novum productum handelt, welches im Lichte des § 32 Abs. 1 VwGVG unbeachtlich ist und nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.
Weiters ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und hypothetischer Beachtlichkeit des Inhaltes des genannten Beweismittels dieses kein allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführen würde, zumal auf Basis des genannten Bescheinigungsmittels feststeht, dass den antragstellenden Parteien in der Vergangenheit die armenische Staatsbürgerschaft verliehen und zum bereits genannten Datum ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde, ihnen dieser Umstand bereits im Asylverfahren bekannt war und wissentlich der Behörde verschwiegen wurde.
Es wurde nicht widerlegt, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur an armenische Staatsbürger möglich ist, womit feststeht, dass die bP spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Pässe die festgestellte armenische Staatsbürgerschaft besaßen.
Ebenso wurde der Umstand, dass anlässlich der Beantragung der armenischen Staatsbürger-schaft die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars notwendig ist, nicht widerlegt. Somit kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass den bP die Erlangung der armenischen Staatsbürger-schaft bekannt war.
Dass die Reisepässe nicht von der Passbehörde XXXX , sondern von der Behörde XXXX ausgestellt worden und keine biometrischen Daten enthielten, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht beachtlich und wären auch auf Basis dieser Annahmen die Beschwerden abgewiesen worden.
Weitere Wiederaufnahmegründe können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und kommt eine Wiederaufnahme der mit den genannten Erkenntnissen des ho. Gerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens weder auf Antrag und mangels Vorliegens sonstiger Wiederauf-nahmegründe auch amtswegig nicht in Frage.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017).
Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zur Auslegung des Rechtsbegriffs der nova cause superveniens bzw. des novum productum bzw. des genannten Verschuldensmaßstabes bzw. der Auslegung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als eindeutig dar.
Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen - Auslegung des § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu § 69 AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.
Sonstigen Hinweise auf die Existenz einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kamen im Rahmen der hier zu lösenden Rechtsfrage nicht hervor.