Bundesverwaltungsgericht G311 2235478-2

G311 2235478-2Tribunal administratif fédéral10 juil. 2025

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G311 2235478-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2235478.2.00

Spruch

G311 2235478-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 1 Z 2 FPG anzuwenden ist.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. insofern s t a t t g e g e b e n, als gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird.

III.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn Monate herabgesetzt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom XXXX wurde ein Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den Beschwerdeführer (BF) betreffend, wonach dieser ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Firma K. GmbH beschäftigt sei, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde, BFA) übermittelt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der BF über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG informiert. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben und entsprechende Belege vorzulegen. Weiters wurde ihm ein Auszug aus der Staatendokumentation bezüglich der Länderberichte für Serbien übermittelt. Die Zustellung erfolgte am XXXX .

Der BF gab keine diesbezügliche Stellungnahme ab.

Mit Schreiben des damals bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX wurde um eine Fristerstreckung von zwei Monaten ersucht, da ein Verfahren bezüglich eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Erstantrag Rot-Weiß-Rot – Karte“ noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

Mit E-Mail des damaligen Rechtsvertreters vom XXXX wurde abermals ersucht mit der Entscheidung im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren „inne zu halten“.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl: XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF seit XXXX erneut durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei und derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und liege ein Ausreisenachweis nicht vor. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF trotz fehlendem Aufenthaltsrechts seit seiner rechtskräftigen Ausweisung vom XXXX durchgehend vom XXXX sowie vom XXXX einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und gefährde er mit seinem Verhalten jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Bescheid wurde am XXXX zugestellt.

Mit Schriftsatz seines nunmehrigen bevollmächtigen Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA einlangend am XXXX , erhob der BF in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF die Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, zu welchem er nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlegen gewesen sei und sei bis XXXX die Sonderregelung des § 3 Abs. 7 AuslBG auf ihn anzuwenden gewesen. Demnach sei die Erwerbstätigkeit auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter zulässig. Der BF sei aufgrund der Auskünfte seines früheren Rechtsvertreters der Meinung gewesen, dass sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit rechtmäßig seien. Er habe im XXXX Österreich verlassen und sei neuerlich eingereist, weil ihm zugesichert worden sei, dass er sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Sobald er von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe, habe der BF die Erwerbstätigkeit beendet und Österreich verlassen. Der BF möge zwar noch gemeldet sein, tatsächlich sei er bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft, sondern in Serbien. Zumindest im Zeitraum von XXXX sei die Ausübung der Erwerbstätigkeit und der Aufenthalt des BF unrechtmäßig gewesen. Die belangte Behörde sei bei der Ausmessung der Aufenthaltsdauer davon ausgegangen, dass sich der BF nach wie vor unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF habe bereits XXXX das Bundesgebiet verlassen und habe seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagert. Aufgrund des nicht bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie der teilweisen Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit und der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts werde ersucht das Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen. Da die Mutter und der Bruder des BF in Österreich leben würden, würde der BF gelegentlich für Besuche nach Österreich reisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben bzw. feststellen, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Das BFA war entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. (vgl. Kopie des Reisepasses, AS 124)

Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF von XXXX , von XXXX , von XXXX und von XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )

Am XXXX hat der BF eine rumänische Staatsbürgerin geheiratet. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Grundgerichts XXXX /Serbien vom XXXX rechtskräftig geschieden. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Dem BF wurde aufgrund dieser Ehe eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeit von XXXX seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ausgefolgt. (vgl. Erkenntnis BVwG GZ: XXXX vom XXXX , S3; IZR-Auszug vom XXXX )

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde eine Ausweisung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (vgl. Erkenntnis BVwG GZ: XXXX )

Am XXXX erging ein Strafantrag des Amts für Betrugsbekämpfung hinsichtlich einer Übertretung des AuslBG aufgrund einer Anzeige der XXXX . In dieser Anzeige wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt, dass der BF seit XXXX ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG bei der Fa. K. GmbH beschäftigt ist. (vgl. Strafantrag Amt für Betrugsbekämpfung vom XXXX , AS 45)

Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX , von XXXX (geringfügig), von XXXX sowie von XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. (vgl. AJ-WEB Auszug vom XXXX )

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft“, welche mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Erkenntnis BVwG GZ: XXXX vom XXXX )

Im Bundesgebiet befindet sich laut eigenen Angaben ein Bruder. Ansonsten leben nur entfernte Verwandte in Österreich. Laut seiner Aussage unterstützen ihn die Mutter und der Bruder bei der Bestreitung seiner Lebenskosten. In Serbien leben die Großeltern des BF und der BF lebt gegenwärtig bei ihnen in XXXX /Serbien. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX .2025, S 3)

Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

1.2. Bei Serbien handelt es sich gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Serbien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Fall seiner Rückkehr nach Serbien wird der BF auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF befindet sich seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge bereits seit XXXX in Serbien. (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.04.2025, S 3)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der dem Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses. Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des BF basieren auf dem aktenkundigen ZMR-Auszug.

Dass der BF mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet war, die Ehe im XXXX geschieden wurde und dem BF eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgefolgt wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis BVwG GZ: XXXX vom XXXX sowie dem einliegenden IZR-Auszug. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX geht auch hervor, dass gegen den BF bereits mit Bescheid des BFA vom XXXX , eine Ausweisung erlassen und eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX , welchem eine Übertretung des AuslBG zugrunde liegt, ist aktenkundig. Ebenso ist der Versicherungsdatenauszug des BF, aus welchem seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet hervorgehen im Akt aufliegend.

Dass der BF im XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft“ stellte, welche mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde geht aus dem diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG, GZ: XXXX , vom XXXX hervor.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet sowie die Unterstützung durch diese, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso hat er in dieser angegeben, dass er gegenwärtig in Serbien bei seinen Großeltern lebe.

Dass der BF unbescholten ist, geht aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug hervor.

2.2. Zur Rückkehrsituation des BF:

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es ist ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gleichermaßen erwirtschaften können wird.

Der BF hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch vielmehr angegeben, dass er seit XXXX bei seinen Großeltern in Serbien lebe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]“

Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot:

3.2.1. Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 6 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten:

„Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii)

Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c)

Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)

Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]“

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der EU-Visum-VO und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten.

Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX , von XXXX (geringfügig), von XXXX sowie von XXXX einer Erwerbstätigkeit nach.

Hinsichtlich der vom BF von XXXX ausgeführten Erwerbstätigkeit bei der Firma K. GmbH ist auf § 3 Abs. 7 AuslBG zu verweisen, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf.

Laut Entscheidung des LVwG Steiermark vom 16.08.2023 zu Zl. 33.39-534/2023 wurde in einer „Brexit-Konstellation“ festgehalten, dass unter „maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers“ auch der Entfall seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit zu subsumieren ist. Demnach führte das LVwG aus, dass Zweck des § 3 Abs 7 AuslBG laut den EB zu BGBl Nr 475/1992 die Vermeidung des Problems, dass es infolge Wegfalls der für die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG maßgebenden persönlichen Umstände während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses plötzlich zu einer illegalen Beschäftigung kommt, ist.

Ebenso geht aus einer aktenkundigen E-Mail Beantwortung des AMS XXXX – XXXX vom XXXX (AS 101) hervor, dass das Behalterecht des § 3 Abs. 7 AuslBG für den konkreten Fall – die Erwerbstätigkeit bis XXXX – gelte und das AMS daher keine Dokumentation wegen Übertretung des AuslBG vornehme.

Somit ist das Beschäftigungsverhältnis des BF bei der Firma K. GmbH bis XXXX als rechtmäßig anzusehen.

Jedoch ging der BF danach von XXXX abermals bei der Firma K. GmbH einer Erwerbstätigkeit nach. Dies geht eindeutig aus dem einliegenden Versicherungsdatenauszug des BF hervor und wurde von ihm im Verfahren auch nicht bestritten. Da der BF ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und dafür über keine Bewilligung nach dem AuslBG verfügte, hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein. Sein Aufenthalt war daher als unrechtmäßig zu qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund hatte sich der BF ab XXXX rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde am XXXX zugestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung am XXXX hat sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten, das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurde jedoch schon vor seiner Ausreise, nämlich mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, eingeleitet, weshalb die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen war.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN; 19.2.2013, 2012/18/0230).

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).

Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Die vom BF im Zeitraum von XXXX ausgeübte illegale Erwerbstätigkeit wurde nicht bestritten.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).

Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437).

Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sein Bruder in Österreich lebt und sie in regelmäßigem Kontakt miteinander stehen. Laut seinen Angaben unterstützten ihn der Bruder und die Mutter bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Zwar scheint ein gewisses finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten gegeben zu sein, jedoch lebt der BF bereits seit einige Zeit in Serbien und wird er im Heimatland von seinen Angehörigen von Österreich aus unterstützt. In Österreich hat der BF seinen Lebensunterhalt selbst durch seine Erwerbstätigkeit bestritten. Auch hat er angegeben vom Heimatland aus regelmäßigen Kontakt zu seinen im Bundesgebiet befindlichen Verwandten zu haben und würden diese ihn auch immer wieder in Serbien besuchen.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts seines Fehlverhalten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal er in Serbien sozial verankert ist und bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

In Anbetracht des Umstandes, dass der BF mittlerweile in Serbien lebt und sich insofern einsichtig zeigte, als er die von ihm im Zeitraum von XXXX verrichtetet illegale Erwerbstätigkeit auch nicht bestritten hat, scheint eine Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von vier Jahren als nicht verhältnismäßig. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei. Darüberhinaus ist der BF bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist und lebt nun in Serbien. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor.

Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG fehlt.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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