Bundesverwaltungsgericht G310 2305354-1

G310 2305354-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2025

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G310 2305354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2305354.1.00

Spruch

G310 2305354-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX , betreffend die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

C)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .2024 in Wien bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Zuvor wurde ihr eine Strafverfügung ausgehändigt.

Am 03.12.2024 erfolgte ihre Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.12.2024 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befand sich sodann bis XXXX .2024 in Schubhaft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kolumbien fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Die letzten drei Spruchpunkte wurden zusammengefasst damit begründet, dass ein Eireiseverbot zu erlassen sei, weil die BF in der Absicht eingereist sei, sich ihren Lebensunterhalt durch unerlaubte Prostitution zu finanzieren und diesbezüglich Wiederholungsgefahr bestehe. Entgegenstehende familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat bestehe keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Der Verbleib in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, insbesondere für den öffentlichen Gesundheitssektor.

Am 10.12.2024 wurde dem BFA ein Rechtsmittelverzicht der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des oben angeführten Bescheids mit dem Ersuchen der Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Kolumbien übermittelt.

Zeitgleich erfolgte die Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher seitens ihrer Rechtsvertretung am 18.12.2024 zurückgezogen wurde, da sich die BF seit der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX .2024 nicht mehr bei der BBU GmbH gemeldet habe.

Mit ihrer am 27.12.2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie und eine Freundin über eine Prostitutionsagentur nach Österreich gelangt seien. Es liege der Verdacht nahe, dass die BF als Betroffene von Menschenhandel die Prostitution ausgeübt habe, weswegen die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ) kontaktiert worden sei. Die BF habe sich entschlossen, Österreich freiwillig zu verlassen. Sie sei unbescholten und habe sich kooperativ gezeigt, indem sie die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft habe. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet. Die BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihr dadurch die Möglichkeit eines Antrags nach § 60 FPG, der ihre fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der kolumbianischen Ortschaft XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie ist ledig und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Die BF verfügt über einen gültigen kolumbianischen Reisepass und einen kolumbianischen Personalausweis. In ihrem Herkunftsland leben noch die Großeltern der BF. Die gesunde und arbeitsfähige BF hat in Kolumbien ihre Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und hat als Nagelpflegerin sowie als Verkäuferin gearbeitet.

Mit ihrem Reisepass reiste die BF am XXXX .2023 in Spanien ein, wo sie sich mit ihrer Tochter illegal aufgehalten hat. Für die Zeit des Aufenthalts in Österreich lebte die Tochter der BF bei der Tante und der Schwester der BF in Spanien. Weder die BF noch die Tochter sind im Besitz eines Aufenthaltstitels für Spanien. Ihren Lebensunterhalt in Spanien hat sich die BF mit Arbeiten in dem von ihrer Familie geführten Restaurant finanziert.

Die BF reiste Ende November 2024 in Österreich ein, um hier durch Vermittlung einer Agentur der Prostitution nachzugehen. Eingereist ist sie zusammen mit einer Freundin, wobei beide zuvor auf freiwilliger Basis beschlossen haben „das“ einfach auszuprobieren. Die BF wurde am XXXX .2024 von Polizeibeamten bei der illegalen Prostitution betreten und zur Anzeige gebracht. Sie wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen, bekam vor Ort eine Strafverfügung ausgehändigt und wurde schlussendlich in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

Die BF wurde im Bundesgebiet von der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ) betreut, da der Verdacht bestand, dass die BF Betroffene des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Österreich wurde. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 war sie in einer von LEFÖ bereit gestellten Unterkunft mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.

Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Die BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie hat dies auch nie beantragt. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs 1 Z 2 AsylG wurde von ihr ebenfalls nicht beantragt. Sie ist in Österreich nicht integriert und hat hier auch keine ihr nahestehenden Bezugspersonen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem kolumbianischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegen. Aus dem Reisepass geht hervor, dass sich die BF bei ihrer Festnahme seit Anfang Oktober 2023 im Schengengebiet aufhielt.

Spanischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal sie sich problemlos mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache verständigen konnte. Ihre Schulausbildung und Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat wird anhand ihrer Angaben vor dem BFA festgestellt, ebenso ihre dort lebenden Familienangehörigen. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF oder für Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben.

Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit der BF in Österreich. Ihre Wohnsitzmeldung im Inland geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet.

Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA, ebenso die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Schengen-Raum.

Die BF bestritt nicht, in Österreich der Prostitution nachgegangen zu sein. Den freien Entschluss dazu fasste sie mit einer Freundin in Spanien, wie die BF gegenüber dem BFA angab. Die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024 hervor.

Die Intervention von LEFÖ ergibt sich aus der Beschwerde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Die Aushändigung der Strafverfügung ist in der Anzeige vom XXXX .2024 dokumentiert.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO iVm § 26 Abs 3 FSG, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in § 53 Abs 3 FPG genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er bzw. sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er bzw. sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er bzw. sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht wurde.

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178).

Das Fehlverhalten der BF beschränkt sich hier nicht auf den unrechtmäßigen Aufenthalt. Ihr ist vielmehr anzulasten, dass sie ohne ausreichende Unterhaltsmittel im Bundesgebiet entgegen den bestehenden Vorschriften die Prostitution ausübte.

Zwar wurde die BF von der hierfür zuständigen Behörde nicht rechtskräftig bestraft, jedoch stellt das Unterlassen der geforderten (regelmäßigen) ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Da der gegenständlich relevante Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs 2 FPG bloß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraussetzt und nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erforderlich ist, rechtfertigt die Ausübung der Prostitution ohne entsprechende ärztliche Untersuchung jedenfalls die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs 2 FPG.

Nachdem die BF bereits in der Absicht, der Prostitution nachzugehen, nach Österreich einreiste, bot sie über eine Agentur sexuelle Dienstleistungen auf einer einschlägigen Internetplattform an und wurde in Österreich in einer Privatwohnung betreten. Bereits aufgrund dieses Verhaltens der BF, ihrer vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum, ist eine fortgesetzte Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution sowie eine große Anzahl sexueller Kontakte anzunehmen. Die Prostitution wurde ausgeübt, ohne die entsprechenden gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (z.B. amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Tätigkeit) zu erfüllen. Derartige sexuelle Kontakte bergen ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt und gefährdet ihr persönliches Verhalten jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs 2 Z 1 FPG gestützt wird, sich dem Akt jedoch keine Hinweise auf Anzeigen oder rechtskräftige Bestrafungen nach den in dieser Bestimmung enthaltenen Verwaltungsvorschriften entnehmen lassen.

Im Falle der BF ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sie als kolumbianische Staatsangehörige gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm. Anhang II. der VO (EU) 2018/1806 grundsätzlich zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt wäre, die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer jedoch massiv überschritt und sich aufgrund dieser Überschreitung und mangels Aufenthaltstitel für Spanien bereits deswegen gemäß § 31 Abs. 1 und 1a FPG unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG ist nicht erfolgt, weshalb sich der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 3 FPG als ebenfalls nicht erfüllt darstellt. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten im Sinne der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Im Hinblick auf die gebotene Interessensabwägung ist auszuführen, dass die BF keinerlei familiäre Verbindungen in Österreich aufweist. Ihre Großeltern leben in Kolumbien, wo die BF aufwuchs, die Schule besuchte und auch am Erwerbsleben teilnahm. Auch wenn nahe Angehörige in Spanien leben, ist zu berücksichtigen, dass die BF und ihre Tochter dort über keinen Aufenthaltstitel verfügen und die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten wurde. Der Kontakt zu ihren Angehörigen kann daher bis zur Legalisierung des Aufenthalts in Spanien zumutbar fernmündlich über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes geht kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben der BF einher.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden und fand die belangte Behörde mit 3 Jahren das Auslangen.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Es ist verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten der BF handelte und sie sich das erste Mal in Schubhaft befand. Allerdings beendete sie nach der Entlassung aus der Schubhaft ihre Bereitschaft das Land zu verlassen und war trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung bis XXXX 2025 weiterhin mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Betrachtet man das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses – wenngleich sie strafgerichtlich unbescholten ist – eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen, weshalb sich ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als verhältnismäßig erweist. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes ist angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens sowie ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

Die Beschwerdeverhandlung entfällt in Bezug auf die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist. In Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass insoweit eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleibt, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).

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