Bundesverwaltungsgericht W254 2311436-1

W254 2311436-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2025

Regest

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Fristablauf Kenntnis Präklusion Sache des Verfahrens Verspätung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W254 2311436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W254.2311436.1.00

Spruch

W254 2311436-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.02.2025, Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ) betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Datenschutzbeschwerde vom 14.02.2025 gemäß § 24 Abs. 4 DSG als verspätet zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 14.02.2025 machte die beschwerdeführende Partei eine Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner (die nunmehr mitbeteiligte Partei), der vor Jahren von ihr für ein bestimmtes Geschäft bevollmächtigt worden sei, einen Kaufvertrag ohne Zustimmung und ohne Vollmacht der beschwerdeführenden Partei aufgesetzt und abgestimmt habe. Ihre Daten seien vermutlich mindestens zwei genannten Personen weitergegeben worden. Außerdem habe der Beschwerdegegner vor Jahren ein Schreiben verfasst, von dem die beschwerdeführende Partei nichts gewusst habe und welches der Beschwerdegegner ihr nie zukommen habe lassen, wodurch ihr ein Schaden von 120.000,- Euro entstanden sei. Die beschwerdeführende Partei habe die gegenständliche Beschwerde aus strategischen Gründen nicht früher einreichen können. Der datenschutzrechtliche Verstoß habe sich am 27.04.2023 zugetragen und die beschwerdeführende Partei habe am Folgetag davon Kenntnis erlangt. Sie habe noch keinen Antrag auf Einschränkung an den Beschwerdegegner gestellt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, da es sich beim Recht gemäß Art. 18 DSGVO um ein antragsbedürftiges Recht handle, die beschwerdeführende Partei jedoch keinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung an den Beschwerdegegner gestellt habe. Dies stelle einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 12.03.2025 einen „Einspruch“ und führte im Wesentlichen aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdegegner eine Einschränkung zu erteilen, da sie im Vorfeld keine Kenntnis über die missbräuchliche Datenverwendung gehabt habe. Diese hätte vielmehr eine Zustimmung zur Datenverarbeitung einholen müssen. Diese Zustimmung habe die beschwerdeführende Partei dem Beschwerdegegner 2015 für die Aufsetzung eines bestimmten Vertrages erteilt, nicht jedoch darüber hinaus. Es könne von einer Verletzung der Einschränkung ausgegangen werden. Zusätzlich seien ihre Daten ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung an Dritte weitergegeben worden. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, um welche Daten es sich konkret handle, da der Beschwerdegegner ihr das Recht auf Auskunft verweigere. Sie begehre „Wiederaufnahme des Verfahrens, Schadenersatz und Strafverfolgung“.

4. Mit Schreiben vom 18.04.2025 legte die belangte Behörde diese Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Ergänzend werde angemerkt, dass neben dem bescheidmäßig festgestellten Mangel zudem der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 4 DSG bereits erloschen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Datenschutzbeschwerde vom 14.02.2025 machte die beschwerdeführende Partei einen Verstoß gegen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, welcher sich am 27.04.2023 zugetragen habe und von dem sie am Folgetag Kenntnis erlangt habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Sachverhaltsvorbringen der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Einleitendes:

Den folgenden Erwägungen voranzustellen ist, dass die gegenständliche Beschwerde sich zwar in der Begrifflichkeit ihrer Betitelung („Einspruch“) vergreift und grundsätzlich dem Wortlaut nach kein taugliches Begehren enthält („Wiederaufnahme des Verfahrens, Schadensersatz und Strafverfolgung“). In einer Gesamtbetrachtung in Zusammenschau mit der dargelegten Begründung ist aber augenscheinlich, dass die (rechtsunkundige) beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.02.2025 erheben möchte und die Behebung oder Abänderung dieses Bescheides in ihrem Sinne begehrt (vgl. dazu auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rn. 40).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,

b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;

c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

§ 24 Abs. 1 und 4 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht.

(…)

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Bei den in § 24 genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (vgl. OGH 31.7.2015, 6 Ob 45/15h; Jahnel, Update, 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 1 DSG 2000; nunmehr ebenso Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl § 24 Rz 2). Auf Präklusivfristen ist von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht zu nehmen (vgl Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim § 34 Anm 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 1 DSG 2000). Es kommt zu einem Erlöschen des Anspruchs nach Abs. 4, wenn die darin enthaltenen Zeitvorgaben (subjektive Frist von 1 Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von 3 Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) eingehalten werden (vgl. BVwG 18.3.2019, W211 2208247-1 [Datenweitergabe]) (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² § 24 (Stand 1.2.2022, rdb.at), Rn. 306).

Die DSGVO enthält keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Art 77 DSGVO (vgl Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO Art 77 Rz 12); das maßgebliche Verfahrensrecht ergibt sich gem Art 58 Abs 4 DSGVO mangels entsprechender Regelungen in der DSGVO aus dem Recht der Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Grundsätze der GRC (vgl auch Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Art 77 Rz 9 in Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 3 [Stand 12.6.2018, rdb.at])

3.3.2. Beschwerdegegenstand ist die behauptete Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung, welche sich am 27.04.2023 zugetragen habe und welche der beschwerdeführenden Partei am Folgetag bekannt geworden worden sei. Die Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde wurde am 14.02.2025, somit mehr als ein Jahr nach Kenntnis des Sachverhaltes, eingebracht. Damit ist der Anspruch auf Behandlung der Datenschutzbeschwerde nach § 24 Abs. 4 DSG bereits vor Einbringung erloschen.

Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde vom 14.02.2025 als verspätet zurückzuweisen ist.

3.3.3. Sofern die beschwerdeführende Partei vorbringt, die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegner vor der DSB) verweigere ihr das Recht auf Auskunft, so ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der beschwerdeführenden Partei steht es aber jedenfalls frei - innerhalb der Präklusionsfristen des § 24 Abs. 4 DSG - eine Beschwerde an die DSB wegen der Verweigerung des Rechts auf Auskunft einzubringen, oder allenfalls einen neuen Auskunftsantrag an die mitbeteiligte Partei zu stellen.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

In der gegenständlichen Angelegenheit ist die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen, weshalb eine – auch nicht beantragte – Verhandlung entfallen kann, zumal das Sachverhaltsvorbringen der beschwerdeführenden Partei, soweit relevant, unterstellt wird und keine komplexe Rechtsfrage zu erörtern ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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