Bundesverwaltungsgericht W208 2298243-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W208.2298243.1.00
Spruch
W208 2298243-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.07.2024, Zl 1370690409 231931481, wegen § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 25.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 29.09.2023 durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Sie sei von den Kurden und vom Regime einberufen worden und wolle nicht kämpfen (AS 8).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 9).
2. Am 26.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA in arabischer Sprache (AS 33).
Dabei gab die bP zusammengefasst an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und zwischenzeitlich bis 2023 in XXXX gelebt zu haben, aber im Juli 2023 wieder nach XXXX zurückgegangen zu sein und von dort am 15.08.2023 SYRIEN in die TÜRKEI illegal verlassen zu haben. Ihre Frau und ihre Kinder würden aktuell in SYRIEN leben. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass sie SYRIEN wegen der Kriegssituation und des drohenden Wehrdienstes verlassen habe. In XXXX sei das syrische Regime zweimal zu ihnen nach Hause gekommen und in XXXX seien 5 Tage nach ihrem Umzug dorthin, die kurdischen Streitkräfte gekommen und hätten ihr das nunmehr vorgelegte Dokument (angeblicher Einberufungsbefehl, AS 77) gegeben, worin geschrieben stehe, dass sie sich innerhalb von einer Woche bei der Kurdischen Stellungskommission melden müsse. Sie habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, was illegal sei, der Aufforderung zur Stellung keine Folge geleistet und sei dann in die TÜRKEI ausgereist. Als sie bereits außer Landes gewesen sei, habe ihre Ehefrau am 01.01.2024 ein Schreiben der Kurden erhalten, wobei es sich um eine gerichtliche Ladung vom Generalgericht XXXX gehandelt habe (AS 40). Bei einer Rückkehr hätte sie Angst in Haft zu kommen oder wegen der Wehrdienstverweigerung getötet zu werden (AS 41).
Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 44).
Vorgelegt wurden ua eine ID-Card (Personalausweis) der bP im Original (Kopie AS 45-47), eine Kopie der ID-Card Ehefrau der bP (AS 67), eine Kopie des Familienbuches (AS 69), das Wehrdienstbuch der bP im Original (AS 51), ein Schulzeugnis der 9. Schulstufe (AS 49), ein Dienstvertrag von MC Donald’s in Kopie und ein Dokument über eine Einberufung durch die Kurden (AS 77).
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 85) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft wäre und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft habe machen können (AS 211 ff).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 13.08.2024 (AS 237), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegrund wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bP im Falle der Rückkehr nach XXXX die zwangsweise Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der Kurden, welchen sie aus Gewissensgründen ablehne und im Zuge dessen sie gezwungen wäre, sich an völkerrechtswidrigen kriegerischen Handlungen zu beteiligen, fürchte.
5. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 29.08.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1), welches am 11.07.2025 eine Verhandlung durchführte (OZ 6).
6. Mit Schriftsatz vom 04.07.2025 (OZ 4) brachte die bP durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der Judikatur der bP der Asylstatus aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die SDF im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ zu gewähren sei, zumal die Weigerung derselben im vorliegenden Fall den Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung darstelle und daher Verfolgung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund drohe.
7. Mit weiteren Schriftsatz vom 04.07.2024 (OZ 5) wurde durch die Rechtsvertretung der bP vorgebracht, dass bereits im August 2024 dem BFA Beweismaterial vorgelegt worden sei, welches jedoch mangels Weiterleitung nunmehr direkt beim BVwG eingebracht werde. In diesem Zusammenhang werde weiters bekannt gegeben, dass nach wie vor regelmäßige Razzien im Haus der bP durchgeführt werden und regelmäßig bei ihrer Frau nach ihr gefragt würde. Gleichzeitig wurden zum Beweis, dass immer wieder im Zuge von Razzien nach der bP gesucht werde, Screenshots aus Videos vorgelegt, die ihre Frau in XXXX aufgenommen habe. Darauf sei zu sehen, wie der Bruder der bP von Soldaten durchsucht werde und würde die Vorführung der Videos für die mündliche Verhandlung angekündigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der bP
Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, XXXX Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit und spricht ARABISCH.
Die bP stammt aus dem Ort XXXX , etwa 40 km südlich der Stadt XXXX , im Gouvernement AL HASAKA im Nordosten SYRIENS, welcher unter Kontrolle der Kurden steht.
Die bP ist in XXXX geboren und zunächst dort zur Schule gegangen, bis sie mit ihrer Familie im Jahr 2013 nach XXXX gegangen ist, dort weiter die Schule besucht und die 9. Klasse abgeschlossen hat. Dort hat sie in einem Bezirk unter Kontrolle der syrischen Regierung gelebt und ein gut laufendes in Geschäft mit Ölhandel betrieben (AS 37, 239; VHS 7, 19). Dann hat die bP im Jahr 2023 mit ihrer Familie XXXX wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und ist zurück in ihren Heimatort XXXX gegangen, den sie jedoch nach einigen Tagen am 15.08.2023 wieder verlassen hat und mit zwei Cousins väterlicherseits (vs) illegal in die TÜRKEI gegangen ist, von wo sie wiederum illegal und schlepperunterstützt weiter Richtung ÖSTERREICH gereist ist (AS 38; VHS 6, 14).
Die bP ist seit dem 15.02.2015 mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und hat mit ihr 5 Töchter ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ), welche alle in XXXX geboren wurden (AS 38, VHS). Diese leben aktuell in XXXX , bestreiten durch die Einnahmen eines eigenen Geschäftes ihren Unterhalt (VHS 6) und werden von der Familie der bP unterstützt.
Die bP hat zwei Brüder und zwei Schwestern, sowie 3 Halbbrüder sowie 6 Halbschwestern väterlicherseits. Mit dem jüngsten Bruder ( XXXX , ca. 20 Jahre), der seit 2019 in der TÜRKEI lebt, hat die bP keinen Kontakt. Der andere Bruder ( XXXX , ca. 28 Jahre) lebte bis Anfang 2025 noch in XXXX und mittlerweile in der TÜRKEI. Der Vater der bP ist verstorben, die Mutter lebt genauso wie die Schwestern und die Halbbrüder aktuell in der Heimatregion der bP in SYRIEN (AS 38, VHS 16-17). Ein Cousin der bP, mit dem sie gemeinsam das Land verlassen hat, ist auf dem Reiseweg verstorben (AS 43, VHS 17). Ein Cousin mütterlicherseits der bP, XXXX , geb. XXXX , lebt als Asylberechtigter in ÖSTERREICH (AS 42).
Die bP hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie (AS 41, VHS 11).
Am 15.08.2023 hat die bP zu Fuß ihren Heimatort gemeinsam mit zwei Cousins verlassen und ist am 17.08.2023 in die TÜRKEI illegal eingereist, von wo sie in der Folge illegal und schlepperunterstützt nach ÖSTERREICH gereist ist, wo sie am 25.09.2023 ebenfalls illegal eingereist ist (AS 42). Für die Schleppung hat sie nach ihrer Schätzung etwa € 11.000,00 bezahlt (AS 42). Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt.
Gemäß Strafregisterauszug vom 09.07.2025 ist die bP strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen (vgl Länderberichte 1.3.).
Der asylrechtliche Heimatort der bP ist der Ort XXXX , etwa 40 km südlich der Stadt XXXX , im Gouvernement AL HASAKA im Nordosten SYRIENS.
Bei Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com ergibt sich, dass ihr Heimatort derzeit unter Kontrolle der Kurden bzw der SDF steht. Nach Einsicht in der Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistoricalcontrolinsyria.html ergibt sich, dass der Herkunftsort der bP seit März 2015 durchgehend unter Kontrolle der Kurden und zuvor unter Kontrolle des Islamischen Staats war.
Die bP ging im Jahr 2023 von der Stadt XXXX , in welcher sie 10 Jahre in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet, gewohnt hat, wegen der dortigen Regimepräsenz zurück in ihr Heimatdorf XXXX , welches von den Kurden kontrolliert wird. Von dort aus verließ sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges und reiste in der Folge illegal und schlepperunterstützt über die TÜRKEI aus, mit dem Ziel nach ÖSTERREICH zu gelangen (AS 6, 37, 42).
Die bP besitzt ein Militärbuch des ehemaligen syrischen Regimes, in welchem ein Aufschub vermerkt ist. Sie hat den Militärdienst für das ehemals machthabende syrische Regime nicht abgeleistet (AS 41).
Die Heimatregion der bP stand nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes. Der bP droht in ihrer Herkunftsregion, dem Ort XXXX , etwa 40 km südlich der Stadt XXXX , im Gouvernement AL HASAKA im Nordosten SYRIENS nun auch infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung.
Die bP wäre im Falle ihrer Rückkehr nach SYRIEN in ihre Herkunftsregion auch keiner asylrelevanten Bedrohung durch die protürkischen Milizen wie der SNA ausgesetzt, weil ihre Heimatstadt sich ca. 100 km südöstlich im Kurdengebiet fernab von den durch die SNA kontrollierten Gebiete befindet und dort nach wie vor die Kurden an der Macht sind. Die bP hat solche Befürchtungen auch nicht geltend gemacht.
Der bP droht in ihrer Herkunftsregion auch keine asylrelevante Verfolgung seitens der Kurden:
Sie ist bislang nicht der in den Gebieten der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter dem kurdischen Namen Rojava bekannt) bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“, für Männer ab 18, die 1998 oder später geboren wurden, nachgekommen. Das Gesetz legt fest, dass die Geburtsjahrgänge der Selbstverteidigungspflichtigen durch ein Dekret des Verteidigungsamtes in den Selbstverwaltungen und Zivilverwaltungen festgelegt werden.
Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023 vertrauen Kurden Arabern im Allgemeinen nicht und würden annehmen, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien jedoch pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien, s.o. 06.09.2023).
Arabische Wehrdienstverweigerer werden auch nicht anders behandelt als kurdische Wehrdienstverweigerer. Die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Grundsätzlich droht einem Wehrdienstverweigerer eine Verlängerung der Wehrdienstzeit um einen Monat. Quellen berichten, dass Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, bei Aufgriff inhaftiert werden und anschließend zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt werden (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: s.o., 06.09.2023).
Grundsätzlich droht einem Wehrdienstverweigerer eine Verlängerung der Wehrdienstzeit um einen Monat. Quellen berichten, dass Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, bei Aufgriff inhaftiert werden und anschließend zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt werden (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: s.o., 06.09.2023).
Die bP ist aufgrund ihres Jahrganges XXXX wehrpflichtig zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes der kurdischen Kräfte und wurde bereits im Jahr 2023 vor ihrer Ausreise für den Dienst einberufen. Die Schilderungen über eine persönliche Bedrohung und bis dato anhaltende Verfolgung der bP durch die kurdischen Kräfte Vorort bei ihrer Familie aufgrund dieser Einberufung bzw einer ihr zugeschriebenen risikorelevanten oppositionellen Gesinnung war jedoch nicht glaubhaft (vgl. 2.2.).
Die bP hat auch nicht gegen die Kurden gekämpft oder ist als Kritiker der kurdischen Kräfte bei den Kurden bekannt und wird von diesen nicht gesucht.
Die bP hat die vor dem BVwG explizit gestellte Frage, ob sie sich gegen die Kurden oder PKK jemals politisch geäußert habe, verneint und angegeben, dass das niemand tun könne und derjenige, der das tue, sofort verfolgt werde (VHS 18).
Die bP hat sich in SYRIEN nicht politisch betätigt und ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung. Sie hat weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch in das Visier der Kurden, HTS, oder der SNA und anderer protürkischen Milizen geraten sein könnte. Daran vermag die von ihr geschilderte Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen während des Bürgerkrieges zwischen 2018 und 2023 nichts zu ändern, zumal sie selbst anführte, dass sie deswegen keine Probleme gehabt und nur als einfacher Teilnehmer und maskiert daran teilgenommen habe (AS 39-40) bzw zwar Postings dazu gemacht, diese jedoch von einem Fake Account abgesetzt (VHS 18) habe.
Die bP ist und wäre in ihrer Herkunftsregion keiner asylrelevanten Verfolgung durch die aktuellen Machthaber HTS ausgesetzt. Eine Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Die bP hat in SYRIEN keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihr Verfolgung droht.
Es konnten keine konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw kein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, die sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde, zumal die Mutter und die Ehefrau der bP mit deren Kindern seit der Ausreise der bP im August 2023 unbehelligt in SYRIEN im Heimatort der bP leben, genauso wie zahlreiche Halbbrüder, Halbschwester, und Schwestern (AS 38, VHS 16-17). Der etwa 28 Jahre alte Bruder der bP hat bis Anfang des Jahres 2025 auch noch unbehelligt dort gelebt (vgl. dazu genauer die Beweiswürdigung ab 2.2.).
Dass der Vater der bP von der ehemaligen syrischen Regierung aufgrund seiner politischen Einstellung als Kommunist angeblich inhaftiert wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die bP selbst anführte, dass sie und ihre Brüder damals noch zu klein gewesen seien, um von ihrem Vater politisch beeinflusst zu werden (VHS 18) und das Vorbringen im Hinblick auf den Sturz des syrischen Regimes ins Leere führt. Die bP brachte zwar vor, dass ihre Mutter ebenfalls kommunistische Ansichten vertritt und keine konservativ muslimischen Werte (AS 40, 327), und sie deshalb Probleme gehabt habe, zeigte mit dieser einmaligen pauschalen Behauptung jedoch nicht nachvollziehbar auf, dass sie oder die Familie dadurch ins Visier der Kriegsparteien (nunmehr auch der Kurden) gelangt seien (vgl 2.2.).
Hinsichtlich der in ÖSTERREICH lebenden Verwandten der bP, des Cousins ms, sind keine Hinweise hervorgekommen, welche auf eine konkrete Bedrohungssituation, die sich auf die bP auswirken würde, schließen lassen und hat die bP Entsprechendes auch nicht behauptet.
Es besteht auch keine Gefahr im Falle der hypothetischen Rückkehr der bP nach SYRIEN aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP
1.3.1. In dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net (Auszug Version 12, 08.05.2025 – abgefragt am 30.07.2025) wird mehrmals darauf hingewiesen wird, dass die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (DAANES) sich bisher nicht wesentlich verändert hat. Daraus ergibt sich wie folgt:
„1. Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024).
Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:
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Quelle: TWI 28.2.2025
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024).
Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen,
schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung.
Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a).Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As’ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden.
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025).
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Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara’ (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara’, seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024).
Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
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Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain.
Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara’ bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025).
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2. Sicherheitslage
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a)
Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2025-05-07 07:46
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Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif’at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien (Sky News 31.12.2024b). Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte (SOHR 26.2.2025). Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft (LWJ 26.1.2025). Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten (Etana 22.2.2025). Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein (SOHR 15.4.2025), nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen (ISW 16.4.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden (Tagesspiegel 3.2.2025). Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren (SOHR 9.1.2025). Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (ANF 27.2.2025). In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum ’Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe (AlMon 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden (VOA 27.2.2025). Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken (AlMon 27.2.2025). In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an (VOA 27.2.2025). ’Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen (VOA 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden (SOHR 9.1.2025). Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025). In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen (SOHR 15.2.2025). Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (UNOCHA 12.2.2025).
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3. Sicherheitsbehörden
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa’ al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay’at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara’ tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation „Abschreckung der Aggression“ im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024). Ash-Shara’ kündigte gegenüber al-’Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
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Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten Syrian National Army. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppe ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation „Abschreckung der Aggression“ im Sommer 2024, während die übrigen Fraktionen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die Tausende von Kämpfern aus allen Untergruppierungen der Abteilung für militärische Operationen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Sie könnte ca. 50.000 Kämpfer umfassen. Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz mit der HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie schwere Waffen abgeben würde im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee. Ihre Kleinfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze erhalten, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretenden Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024). Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in ’Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und ’Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der von der Türkei unterstützten SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten „Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen“ zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banias, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA benannten Gruppe Ansar al-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und zufälligen Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee sind an der Operation „Morgenröte der Freiheit“ gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) beteiligt (Quds 11.1.2025). Fahim ’Issa, einer der prominentesten Militärkommandeure in Nordsyrien, sagte, dass die Fraktionen der SNA derzeit nicht bereit sind, sich zusammenzuschließen, weil sie sich in den Kämpfen gegen die SDF mit türkischer Unterstützung engagieren, was im Gegensatz zu ash-Shara’s Ansatz steht, die Angelegenheit mit den kurdischen Kämpfern zu regeln (Quds 11.1.2025). Die Motivationen der Kämpfer in der SNA sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive im gesamten Korps der SNA hervorgehoben: Erstens sind die Kämpfer von Loyalität und Stammesverbundenheit angetrieben und verlassen sich auf verwandtschaftliche Bindungen und das Vertrauen in die lokale Führung. Zweitens werden sie eher durch wirtschaftliche Faktoren motiviert, wobei viele von ihnen im Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes tätig sind. Drittens sind einige Kämpfer, insbesondere an der Levante-Front, ideologisch motiviert und vertreten revolutionäre Ideale und umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels (NLM 25.2.2025).
Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). Nach Angaben des Pentagons machten Kurden im März 2017 40 % der SDF aus, während Araber 60 % ausmachten, obwohl andere Quellen darauf hinweisen, dass der Prozentsatz der arabischen Kämpfer geringer war. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung in den SDF den Kurden gehört. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandeure und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des Kommandanten 'Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der Türkei bzw. der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) erzielt wurde (AJ 29.1.2025). Die YPG sind die größte Miliz in den SDF (BBC 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer innerhalb der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. SDF-Anführer 'Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ 29.1.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS 6.2024). [Nähere Informationen zur Selbstverteidigungspflicht finden sich im Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Gebiet unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Domokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)]
Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten (AJ 29.1.2025). Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peshmerga und die türkisch-kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen kurdischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppierung mit Hunderten von Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (FAZ 28.1.2025).
Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Tevgera Ciwanên Şoreşger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die Jugendgruppe ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der Revolutionären Jugendbewegung in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen (HRW 2.10.2024).
Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten "Komeen", die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als "Shahadet at-Tarif" [arabisch Anm.] bzw. "Nasnameh" [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komeen ausgestellt wird, vorlegen (DIS 6.2024).
Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW 23.1.2025). Ein Treffen im Jänner 2025 zwischen dem syrischen Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' und dem Kommandanten der SDF Mazloum 'Abdi sei 'Abdi zufolge positiv verlaufen. Sie hätten sich auf die großen Linien in Bezug auf die territoriale Integrität, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Stabilität und die Aufrechterhaltung des Zusammenhalts der Institutionen im Allgemeinen geeinigt. Widersprüche gab es in Detailfragen. Zur Klärung eben dieser, wird ein militärisch-administrativer Ausschuss gebildet, um eine Einigung zu erzielen, die beide Seiten zufriedenstellt (Sharq 14.1.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten 'Abdi und Übergangspräsident ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya 11.3.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen soll bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ 10.3.2025a).
5. Wehrdienst
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2025-05-08 15:58
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024).
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).“
1.3. 2 EUAA SYRIA COUNTRY FOCUS, July 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1) (aus dem Englischen frei ins Deutsche übersetzt S 31ff)
„Personen, die gegen die Übergangsregierung sind oder als solche wahrgenommen werden
Es liegen nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die gegen die neue Regierung opponieren oder als solche wahrgenommen werden. Der SJAC gab an, dass er keine Angriffe der Übergangsregierung aufgrund von journalistischen Aktivitäten, Aktivismus oder Mitgliedschaft in politischen Parteien beobachtet hat.
Während des Berichtszeitraums gab es einige Berichte über Verhaftungen durch die Streitkräfte der Übergangsregierung von Personen, die mit Strafsachen in Verbindung stehen, von Personen, die verdächtigt werden, an Angriffen beteiligt gewesen zu sein, die von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, die mit dem früheren Assad-Regime verbunden sind, gegen Sicherheitskräfte verübt wurden, von Personen, die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hatten, von Verwandten von Flüchtlingen, die inhaftiert wurden, um sie zur Aufgabe zu zwingen, und von Personen, die beschuldigt wurden, mit den SDF zusammenzuarbeiten. In der Berichterstattung fehlen zusätzliche Einzelheiten zu den gegen die Verhafteten erhobenen Anklagen und ihrer Behandlung durch die Behörden.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung wurde nach Angaben von Freedom House mindestens ein inhaftierter Journalist freigelassen. Zuvor im Exil lebende syrische Journalisten und ausländische Reporter berichten seit Dezember 2024 zunehmend wieder aus Syrien, auch aus ehemals von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, und konzentrieren sich auf, um Verbrechen aufzudecken, die in dieser Zeit begangen wurden, wie etwa die im Gefängnis Sednaya. Quellen berichteten, dass mehrere Journalisten von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Einzelpersonen angegriffen und verletzt wurden, als sie im März über die Gewalt in den Küstengebieten zwischen den Kräften der Übergangsregierung und den Pro-Assad-Überbleibseln berichteten.232 Andere Journalisten wurden von lokalen bewaffneten Gruppen in Sweida angegriffen und bedroht, als sie im Mai über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Regierung berichteten. Berichten zufolge griffen die Behörden ein, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, und verurteilten die Angriffe.
Personen, die sich gegen nichtstaatliche bewaffnete Akteure stellen oder als solche wahrgenommen werden
(a)Personen, die gegen die SDF sind oder als solche wahrgenommen werden
Zwischen März 2025 und Mai 2025 berichtete SNHR, dass die SDF unter dem Vorwand der Bekämpfung von ISIL-Zellen Massenrazzien und Verhaftungen gegen Zivilisten durchführten. Wie die SNHR feststellte, wurden Zivilisten verhaftet, weil sie die „Praktiken“ der SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten, und im März und April 2025 auch, weil sie ihre Unterstützung für die neue Regierung zum Ausdruck gebracht hatten. Im März 2025 wurden Berichten zufolge insbesondere in den Gouvernements Hasaka und Raqqa Zivilisten verhaftet und/oder inhaftiert, weil sie bei öffentlichen Feiern im Anschluss an die Vereinbarung vom 10. März über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens Banner und Fahnen der SDF durch die Flagge des syrischen Aufstands ersetzt hatten.236 In ähnlicher Weise berichtete Syria Direct unter Berufung auf eine gemeinsame Erklärung von Aktivisten im Nordosten Syriens, dass die SDF im März 2025 Anhänger der Übergangsregierung und Teilnehmer an Gedenkfeiern für die Revolution von 2011 festnahmen. Wie das SNHR feststellte, verhafteten und/oder inhaftierten die SDF im selben Monat Zivilisten und Angehörige der SNA, die in ihre Häuser in den von den SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, nachdem sie zuvor vertrieben worden waren. Darüber hinaus sollen SDF-Kräfte am 16. März 2025 während einer Sicherheitsoperation im Dorf Sayid Hammoud auf dem Land von Hasaka ein Haus zerstört haben, das angeblich einem ehemaligen Oppositionskämpfer gehörte.
Im Mai 2025 nahmen die SDF willkürlich Zivilisten „in Dutzenden von Dörfern“ in den Gouvernements Deir Ez-Zor und Raqqa sowie in mehreren Vierteln der Stadt Raqqa fest. Während das SNHR feststellte, dass diese Verhaftungen mit kritischen Äußerungen über die SDF zusammenhingen, berichtete das Medienunternehmen New Arab, dass die Verhaftungen der SDF im Gouvernement Raqqa, bei denen mindestens 20 Personen aus den Stadtteilen Al-Mashlab, Al-Sabahia, Al-Khatuniya, Ya'rub und Al-Mansoura festgenommen wurden, gegen „mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes, Personen, die sich gegen die SDFstellen, und Überläufer“ gerichtet waren. Darüber hinaus nahmen die SDF im Mai 2025 Berichten zufolge Angehörige von Überläufern aus ihren Streitkräften fest, um sie unter Druck zu setzen, sich zu ergeben. Bei einigen der von den SDF durchgeführten Razzien haben Mitglieder der SDF Berichten zufolge Frauen körperlich angegriffen und persönliche Gegenstände von Familien der inhaftierten Personen beschlagnahmt, darunter Geld, Goldschmuck und Mobiltelefone.
In den Statistiken über willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Zivilisten durch die SDF dokumentierte das SNHR 93 Fälle von willkürlichen Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter sieben Kinder im März 2025 und 53 Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter neun Kinder und eine Frau im April 2025. Im Mai 2025 verzeichnete das SNHR 64 Verhaftungen durch die SDF, darunter vier Kinder und zwei Frauen. Insgesamt wurden in diesen drei Monaten 29 Personen freigelassen, nachdem sie für einen Zeitraum zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren. Bei den meisten der freigelassenen Personen handelte es sich um, die ursprünglich aus den Gouvernements Deir Ez-Zor, Raqqa und Aleppo stammten.
Quellen berichteten über Fälle von Gewalt gegen Medienschaffende durch die SDF, einschließlich, aber nicht unbedingt beschränkt auf die folgenden Fälle. Am 5. Januar 2025 zielte eine SDF-Drohne nach Berichten lokaler Medien auf einen Reporter, der über die Kämpfe zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA in der Gegend von Menbij im ländlichen Aleppo berichtete, wobei der Journalist verletzt wurde. Ende des gleichen Monats nahmen SDF-Kräfte aus nicht näher genannten Gründen einen Medienaktivisten in Shafa im ländlichen Deir Ez-Zor fest, nachdem sie sein Haus gestürmt hatten. Am 22. April 2025 wurde ein Reporter des Nachrichtensenders Al-Arabia in Qamishli im ländlichen Hasaka wegen eines Facebook-Posts über Korruptionsfälle und die Verhaftung von SDF-Sicherheitsbeamten wegen Drogenhandels in Raqqa festgenommen.
(b)Personen, die gegen die SNA sind oder als solche wahrgenommen werden
Im März 2025 berichtete der UNCOI, dass nach der Rückeroberung von Manbij (Gouvernement Aleppo) von den SDF im Dezember 2024 SNA-Kämpfer Zivilisten bedrohten und beraubten und von ihnen Bestechungsgelder und Wertgegenstände erpressten, um Kontrollpunkte zu passieren. In ähnlicher Weise stellte der STJ fest, dass die Aktionen der SNA in der Region neben der zunehmenden Sicherheitsinstabilität zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen führten, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Folter. Das lokale Medienunternehmen Hedvesti berichtete, dass es sich bei 15 hingerichteten Personen um Mitglieder der SDF, der YPG oder der Kräfte der internen Polizei von DAANES (Asayish) handelte.
Von Januar 2025 bis April 2025 wurde der Tishreen-Damm am Euphrat in der Nähe von Manbij zu einem „Schlachtfeld“ zwischen den SDF und der von der Türkei unterstützten SNA. Im Januar 2025 begannen die Proteste am Tishreen-Staudamm, weil der Zugang zu Wasser und Strom für über 310000 Menschen in den Gebieten Manbij und Ayn al Arab/Kobani unterbrochen wurde, nachdem der Damm einen Monat zuvor beschädigt worden war. Am 18. Januar 2025 richtete sich ein Angriff der Türkiye-SNA-Koalition gegen SDF-Kräfte in der Nähe des Protestgeländes, wobei 20 Menschen getötet und mehr als 120 verletzt wurden, darunter vier Journalisten von. Der Angriff fand statt, während die Demonstranten einen traditionellen kurdischen Tanz aufführten. Bei einem weiteren Angriff wurde ein Krankenwagen getroffen, der einen der Verletzten transportierte. Zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 wurden bei Angriffen der Türkei und der SNA auf den Tishreen-Staudamm Berichten zufolge drei Journalisten getötet und acht verletzt. Wie STJ unter berichtet, wurden bei den Angriffen der Türkei und der SNA auf den Staudamm insgesamt 24 Zivilisten getötet und mehr als 200 verletzt.
Darüber hinaus wurden am 16. März 2025 zehn Mitglieder einer kurdischen Familie, darunter sieben Kinder, bei einem mutmaßlich von der Türkiye oder der SNA durchgeführten Drohnenangriff in einem von den SDF kontrollierten Dorf südlich von Kobane getötet.
In einem Bericht vom März 2025 stellte das SNHR fest, dass die SNA und bewaffnete Gruppierungen willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Menschen, die aus Gebieten unter der Kontrolle der SDF kamen, sowie willkürliche Festnahmen/Aufenthalte „ethnischer Art“ in von der SNA kontrollierten Teilen des Gouvernements Aleppo vornahmen. Zu letzteren gehörten Zivilisten, die willkürlich festgenommen oder inhaftiert wurden, weil sie angeblich mit den SDF zusammenarbeiteten, wobei sich solche Vorfälle vor allem auf „einige Dörfer“ der Stadt Afrin konzentrierten. Das SNHR verzeichnete im März 2025 13 Fälle willkürlicher Festnahmen/Haft durch die SNA, wobei vier Personen noch im selben Monat freigelassen wurden. Insgesamt wurden im März 2025 sechs willkürlich festgenommene oder inhaftierte Personen freigelassen, nachdem sie für einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu einem Monat inhaftiert waren. Die meisten der freigelassenen Personen stammten aus dem Gouvernorat Aleppo.
AL HASAKA (S 145)
Quellen berichteten von Verhaftungskampagnen der SDF im Gouvernement Hasaka gegen Zivilisten im Bezugszeitraum. Während der Grund für die Verhaftungskampagnen in den ersten Märztagen 2025 und Mitte Mai 2025 unklar geblieben sein soll, fand eine weitere Verhaftungskampagne Mitte März inmitten der eskalierenden Spannungen in Ostsyrien nach der Unterzeichnung des Abkommens vom März 2025 statt. Diese Kampagne richtete sich Berichten zufolge gegen Personen, die die Übergangsregierung unterstützten.
Das SOHR berichtete von Vorfällen, bei denen Zivilisten von nicht identifizierten bewaffneten Männern im Berichtszeitraum erschossen wurden. Quellen berichteten ferner, dass die Türkiye und die von der Türkei unterstützte SNA trotz des oben erwähnten Waffenstillstandsabkommens vom März 2025 erneut Angriffe auf SDF-Stellungen im Nordosten Syriens, unter anderem im Gouvernement Hasaka, durchgeführt haben. Mitte März 2025 führte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf SDF-Stellungen in mehreren syrischen Gouvernements durch, darunter auch im Gouvernement Hasaka. In einem Bericht vom März 2025 stellte die GPC fest, dass das aktive Konfliktrisiko im Nordosten Syriens, darunter auch im Gouvernement Hasaka, aufgrund der Zusammenstöße zwischen den SDF und der HTS/SNA weiterhin „stärker als anderswo“ im Lande sei Informationen über den Integrationsprozess der SNA in die neue syrische Armee finden Sie unter in Abschnitt 1.3.2 (a) dieses Berichts.
Quellen berichteten, dass das Gouvernement Hasaka im Berichtszeitraum von aufständischen ISIL-Aktivitäten betroffen war, einschließlich Angriffen auf SDF-Ziele im April 2025. Anfang April 2025 hatten die SDF vor einem möglichen Wiederaufleben des ISIL in den Lagern Al-Hol und Roj gewarnt, in denen sich Familienmitglieder von ISIL-Kämpfern aufhielten. Einem Artikel von Hawar News zufolge bestätigten nachrichtendienstliche Informationen ISIL-Bewegungen und die Aktivität von Schläferzellen im Lager Al-Hol und in dessen Umgebung. Als Reaktion auf die ISIL-Aktivitäten führten die SDF mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen im Berichtszeitraum Razzien gegen ISIL-Zellen und Festnahmen von mutmaßlichen ISIL-Mitgliedern in Nordostsyrien durch, unter anderem im Gouvernement Hasaka. Bei einer Razzia im Lager Roj Anfang April wurden Berichten zufolge 16 ISIL-Mitglieder verhaftet, die mit der Rekrutierung und dem Schmuggel von Familien aus dem Lager beauftragt waren. [...]“
Zusammengefasst ergibt sich aus den EUAA-Berichten, dass das aktive Konfliktrisiko im Nordosten Syriens, darunter auch im Gouvernement Hasaka, aufgrund der Zusammenstöße zwischen den SDF und der HTS/SNA weiterhin „stärker als anderswo“ ist. Im Laufe des Jahres 2025 ist es in der Provinz AL HASAKA immer wieder zu Verhaftungskampagnen und Razzien gekommen, wobei sich diese einerseits gegen Personen, die die Übergangsregierung unterstützten und andererseits gegen ehemalige ISIL-Mitglieder richteten.
1.3.3. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt:
„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1
Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.
Voluntary Returns
2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.
Moratorium on Forced Returns
4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.”
Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, andere Risiken jedoch bestehen bleiben oder sich verstärken könnten. Angesichts der sich schnell verändernden Dynamik und der sich weiterentwickelnden Situation in SYRIEN ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidungsträgern detaillierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben.
2. Beweiswürdigung:
(AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.)
2.1. Zu den Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere auf den syrischen Personalausweis der bP (AS 45 ff).
Aus dem vorgelegten Wehrdienstbuch (AS 51) geht hervor, dass die bP den Militärdienst für das ehemals machthabende syrische Regime nicht abgeleistet hat. Dies ist unstrittig.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorte basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (AS 38, VHS 16-17).) sowie der Kopie des Personalausweises der Ehefrau der bP (AS 67) und Kopien des Familienbuches der bP (AS 69f). Die Aussage in der Erstbefragung, wonach der Vater der bP Kontakt mit den Schleppern gehabt haben soll, obwohl er zuvor angegeben hatte, dieser sei bereits verstorben (AS 5), konnte in der mündlichen Verhandlung als glaubhaftes Missverständnis geklärt werden (VHS 16). Dass der Vater der bP bereits verstorben ist, war daher glaubhaft.
Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben, an denen auch die belangte Behörde nicht zweifelte (AS 35, 37; VHS 4-5).
Dass der Ort XXXX , etwa 40 km südlich der Stadt XXXX , im Gouvernement AL HASAKA im Nordosten SYRIENS, welcher unter Kontrolle der Kurden steht und dass XXXX der asylrechtliche Heimatort der bP ist, wurde von der bP durchgehend angeführt (AS 37, VHS 7) und wurde lediglich in der Beschwerde XXXX aufgrund der damaligen punktuellen Regimepräsenz in Sicherheitsbezirken des Heimatorts ins Treffen geführt (AS 237).
Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach ihr Heimatort unter Kontrolle der Kurden war durch ihre Angaben auch bestätigt (AS 37; VHS 6).
Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 9, 44).
Die Frage vor dem BFA nach dem bisherigen Verfahren beantwortete die bP dahingehend, dass sie alles korrekt beantwortet habe und ihr rückübersetzt worden sei (AS 36).
In der Beschwerde wurden zwei Richtigstellungen der Niederschrift vor dem BFA eingewandt (Zeitpunkt der Demonstrationen statt 2021 – 2023 zwischen 2018 und 2023 [AS 40] sowie Aussage, dass Mutter zwar Muslimin sei, aber keine traditionellen Werte vertrete AS 40, 237, vgl 1.2.).
Nach Durchsicht der Niederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung wurden zwei Einwendungen betreffend die Schilderung der Fluchtgründe auf Seite 20 und 21 erhoben, was in der Beweiswürdigung berücksichtigt wird (VHS 25).
Etwaige weitere Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht und der bP ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten (VHS 5).
Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gemäß den dargestellten Länderberichten (insb UNHCR).
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 09.07.2025.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
2.2.1. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Sie sei von den Kurden und vom Regime einberufen worden und wolle nicht kämpfen (AS 8).
In der Einvernahme vor dem BFA gab sie abermals an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges und des drohenden Wehrdienstes für die Kurden und das ehemalige Regime verlassen habe. In XXXX sei das syrische Regime zweimal zu ihnen nach Hause gekommen und in XXXX seien 5 Tage nach ihrem Umzug dorthin die kurdischen Streitkräfte gekommen und hätten ihr das nunmehr vorgelegte Dokument (angeblicher Einberufungsbefehl, AS 77) gegeben, worin geschrieben stehe, dass sie sich innerhalb von einer Woche bei der Kurdischen Stellungskommission melden müsse. Sie habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, was illegal sei. Sie habe der Aufforderung zur Stellung keine Folge geleistet und sei dann in die TÜRKEI ausgereist. Als sie bereits außer Landes gewesen sei, habe ihre Ehefrau am 01.01.2024 ein Schreiben der Kurden erhalten, wobei es sich um eine gerichtliche Ladung vom Generalgericht XXXX gehandelt habe (AS 40). Bei einer Rückkehr hätte sie Angst in Haft zu kommen oder wegen der Wehrdienstverweigerung getötet zu werden (AS 41).
In der Beschwerde brachte die bP vor, dass sie im Falle der Rückkehr nach XXXX die zwangsweise Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst der Kurden, welchen sie aus Gewissensgründen ablehne und im Zuge dessen sie gezwungen wäre, sich an völkerrechtswidrigen kriegerischen Handlungen zu beteiligen, fürchte.
In einer daraufhin im August 2024 beim BFA eingebrachten Beschwerdeergänzung legte die bP durch ihre Rechtsvertreterin Beweismittel (Screenshots von Videos und Bildern) vor, welche die Verfolgung durch die Kurden glaubhaft machen sollten und betonte die drohende Verfolgung durch die kurdischen Kräfte abermals in einer Stellungnahme vor dem BVwG vom 04.07.2025.
In der mündlichen Verhandlung wurden die vorgelegten Beweismittel eingehend thematisiert, insbesondere die Videos abgespielt und mit der bP gemeinsam erörtert (VHS 8 ff).
Dabei wurde die bP mehrmals aufgefordert die Situation, als die Kurden sie daheim aufgesucht hätten, detailliert zu beschreiben, was sie – wie in der Folge unter 2.2.3. eingehender dargestellt – anhand einer Geschichte tat, welche in ihrer zeitlichen Abfolge nicht durchgehend logisch und konsistent war und keine ungesteuerten Angaben, spontane Ergänzungen oder die Schilderung von dabei selbst erlebten Emotionen enthielt. Wie in Folge noch begründet ausgeführt, erschien das von der bP dargestellte Vorbringen daher insgesamt konstruiert und oberflächlich, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Erzählstrang der Einberufung und daraus aufgebauten gegen die bP gerichteten Razzia um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handelt, welche die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben massiv beeinträchtigt.
Die Fragen, ob sie gegen irgendeine Gruppierung gekämpft habe oder politisch aktiv war, verneinte die bP durchgehend im gesamten Verfahren (AS 39 – 40; VHS 18). Auf die Frage, ob sie sich sonst öffentlich politisch geäußert oder betätigt habe, gab sie an, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, es aber nicht möglich gewesen sei, über die politische Meinung zu sprechen. Keiner habe sich getraut. Sie habe auf Facebook die Details zu den Demonstrationen gepostet, könne diese Postings aber nicht vorlegen, da sie diese von Fake Accounts abgesetzte habe (AS 39, VHS 18).
Die Frage, ob sie sich gegen die Kurden oder die PKK jemals politisch geäußert habe, hat die bP ebenfalls verneint und angegeben, dass das niemand tun könne und derjenige, der das tue, sofort verfolgt werde (VHS 18). Die Menschen vor Ort seien gezwungen an Kundgebungen für die PKK gegen die türkischen Angriffe teilzunehmen. Diejenigen, die sich weigern würden teilzunehmen, würden auf irgendeine Weise bestraft. Beamte würden z.B. kein Gehalt mehr bekommen (VHS 18). Aus dieser vagen und pauschal gehaltenen Schilderung lässt sich jedoch keine konkrete Bedrohung der bP oder ihrer Familie durch die kurdischen Kräfte ableiten, zumal sie lediglich von einer allgemeinen Vorgehensweise gegen Gegner der kurdischen Kräfte berichtet.
Sie wurde daraufhin noch einmal danach gefragt, ob auch ihre Familie einmal betroffen gewesen sei, woraufhin sie eine durchwegs ausweichende Antwort gab und abermals oberflächlich die allgemeine Lage beschrieb, wonach ungehorsame Familien mit Treibstoffkürzungen und weniger Essen bestraft würden. Das männliche Familienmitglied, das sich weigere den Wehrdienst für die Selbstverteidigungskräfte abzuleisten, würde hingegen eine härte Strafe zahlen und vielleicht verfolgt oder getötet werden bzw. eine lebenslange Haftstrafe bekommen. Es gebe sehr wenige, die sich trauen würden, sich zu weigern (VHS 19).
Es ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Angaben über die Teilnahme an Demonstrationen von der bP vorgebracht wurden, um eine Bedrohung durch das damalige Regime wahrscheinlicher zu machen und ihre Fluchtgeschichte zu untermauern. Im Ergebnis ist für die bP damit im Hinblick auf den Sturz des Regimes mit diesen Behauptungen nichts mehr gewonnen (vgl. 2.2.2.). In Bezug auf die Kurden hat die bP jedoch überhaupt kein Vorbringen erstattet, durch welches sie oder ihre Familie in deren Visier als Oppositionelle geraten sein könnten (vgl. 2.2.3.).
Eine andere konkrete Bedrohung durch eine der Bürgerkriegsparteien machte die bP ebensowenig geltend.
Dass die bP ins Visier der HTS geraten sei, und ihr eine Verfolgung zukünftig drohen würde, ist nicht ersichtlich.
Es konnte im Heimatgebiet der bP auch keine Bedrohung der SNA und der protürkischen Milizen ist festgestellt werden, welcher die bP im Falle ihrer Rückkehr nach SYRIEN in ihre Herkunftsregion, ausgesetzt wäre. Dies fußt einerseits darauf, dass keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass die bP oder ihre Familie in der Vergangenheit konkrete Probleme mit den protürkischen Milizen gehabt hat und auch nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass dies bei einer Rückkehr der Fall wäre, weil die Herkunftsregion nach wie vor – wie sich aus der Livemap ergibt – von den Kurden kontrolliert wird. Ihre Heimatstadt befindet sich etwa 100 km südöstlich von den durch die SNA kontrollierten Gebiete. Die allgemein volatile Sicherheitslage im Heimatgebiet der bP wird vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht verkannt, der unsicheren Lage wird jedoch bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.
Es besteht auch keine asylrelevante Bedrohung seitens der nunmehr in weiten Teilen SYRIENS herrschenden HTS, da den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die HTS, die die Kontrolle nunmehr über weite Teile SYRIENS ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem letzten LIB (vgl. 1.3.1., Version 11) zu entnehmen. Dass sich die Lage diesbezüglich zwischenzeitig geändert hätte, ist auch im aktuellen LIB (vgl. 1.3.2., Version 12) nicht ersichtlich. Fest steht, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Außerdem steht die Herkunftsregion der bP nach wie vor unter Kontrolle der Kurden und ist auch der Weg dorthin über rein kurdisch kontrolliertes Gebiet möglich.
Dass die HTS gegenüber einer Person deshalb Verfolgungshandlungen setzen sollte, weil sich die Person dem Reservedienst für das Assad-Regime oder den Kurden entzogen habe, ist nicht wahrscheinlich.
2.2.2. Zur nicht mehr aktuellen behaupteten Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime
Wie oben ausgeführt, hat die bP eine potentielle Verfolgung durch den drohenden Wehrdienst bzw die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der ehemaligen Regierung unter Bashar Al Assad geltend gemacht. Dies ist im Hinblick auf den Sturz des syrischen Regimes jedoch nicht mehr relevant.
Nach Ende der Herrschaft des syrischen Regimes kann daher aus diesen Gründen keine asylrelevante Bedrohung für die bP – weder in ihrer Heimatregion und ebensowenig am Weg dorthin – ausgemacht werden.
2.2.3. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die kurdischen Kräfte bzw der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung gegen die kurdischen Kräfte und deshalb drohenden Repressalien ist auf Folgendes zu verweisen:
In der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden brachte die bP pauschal den drohenden Wehrdienst für die Kurden vor, begründete dies jedoch nicht genauer (AS 8).
In der Einvernahme vor dem BFA führte die bP an, dass nach ihrem Umzug zurück nach XXXX 5 Tage später die kurdischen Streitkräfte gekommen wären und ihr den Einberufungsbefehl (AS 77) gegeben hätten, gemäß welchem sie sich innerhalb einer Woche bei der Kurdischen Stellungskommission hätte melden müsse. Dann berichtete sie über die Abgabe ihrer Fingerabdrücke als Unterschrift und betonte dabei, dass dies „illegal“ sei. Sie gab weiters an, der Aufforderung jedoch keine Folge geleistet zu haben und dann in die TÜRKEI ausgereist zu sein. Ergänzend gab sie an, dass ihre Ehefrau dann nach ihrer Ausreise, nämlich am 01.01.2024 ein Schreiben der Kurden erhalten habe, wobei es sich dabei um eine gerichtliche Ladung vom Generalgericht XXXX gehandelt habe (AS 40).
In der mündlichen Verhandlung wurden die vorgelegten Beweismittel eingehend thematisiert, insbesondere die Videos abgespielt und mit der bP gemeinsam erörtert (VHS 8 ff):
Das 1. Video zeigt 3 Uniformierte, die den in der Tür stehenden Bruder „herausbitten“, ihn dann auffordern sich umzudrehen und ihn durchsuchen. Die bP ergänzte dazu, dass die Männer sie suchen würden und die Frau das heimlich gefilmt habe (VHS 10).
Das 2. Video, von dem ein Screenshot mit der OZ 5 übermittelt wurde, zeigt die Anhaltung des Bruders. Die Gesprächsfetzen, die hörbar sind, „Handy weg, Kamera weg“ wird mehrmals wiederholt, eine Frauenstimme sagt „ich werde nicht ausschalten, er ist verreist, er ist nicht da“ (VHS 10).
Das 3. Video zeigt die Szene, wo die Frau im Raum ist und man durch die Türe nach außen sieht. Sie kommentiert „das sind die Asayesh, sie kommen täglich zu uns. Heute ist der 11.08.2024. Sie suchen …“. Man sieht Männer mit Uniformen und Kalaschnikows und Gesichtsmasken (VHS 10).
Auf die Frage wer diese Videos wann und wo aufgenommen habe und was sie zeigen würden, gab die bP an, dass diese aufgenommen worden seien, nachdem die Kurden gekommen wären und ihr die Fingerabdrücke abgenommen hätten. Sie sei aufgefordert worden innerhalb einer Woche die Behörde aufzusuchen. Dann seien sie zu ihr nach Hause gekommen. Im Normallfall sei es so, dass man am Checkpoint den Einberufungsbefehl zum Wehrdienst ausgehändigt bekomme. Nachdem man ihn in der Hand habe, gebe man die Fingerabdrücke als Bestätigung der Übergabe. Bei ihr sei es aber anders gewesen und sei diese Vorgangsweise nicht gesetzlich gewesen, weil sie zu ihr nach Hause gekommen seien. Die Soldaten, die zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten auch persönliche Gründe gehabt und sie zu Hause aufsuchen wollen. Nachdem ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei sie aufgefordert worden, sie innerhalb einer Woche aufzusuchen. Das habe sie aber nicht getan und sei geflohen. Sie habe außerhalb des Hauses übernachtet, aber sie seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, obwohl sie nicht mehr dort übernachtet habe. Diese Aufnahmen habe ihre Ehefrau gemacht (VHS 8-9).
Befragt, was diese Aufnahmen zeigen würde, gab sie an, dass dies der Beweis für die Razzien sei, die bei ihr zu Hause stattgefunden hätten. Das sei ihr Bruder, der auf dem Video zu sehen sei. Er werde zwar nicht von ihnen gesucht, aber bei diesen Hausuntersuchungen sei er mehrmals erniedrigt worden. Er habe dann die Entscheidung getroffen in die TÜRKEI zu fliehen. Schließlich betonte die bP noch einmal, dass ihr Bruder nicht von den Kurden gesucht werde (VHS 9).
Befragt nach dem Zeitpunkt der Aufnahmen, führte die bP aus, dass diese von letzten August (Anm: 2024) stammen würden, aber sie könne nicht genau sagen wann. Man würde das Datum auf dem Video sehen. Die Aufforderung, die Metadaten der Videos auf dem Handy der bP auf das angebliche Datum 11.08.2024 zu überprüfen, lehnte diese mit der Begründung ab, ein neues Handy zu besitzen und daher nur mehr ein Video gespeichert zu haben (VHS 9).
Es wurde daraufhin Einsicht in das Video (Video 2, vgl oben) genommen sowie ein Screenshot und eine WhatsApp Konversation mit der Rechtsvertreterin der bP vom 20.08.2024 gesichtet, welche folgendermaßen lautete: „Schöner Tag … Was sie sagen, ist wahr, aber es ist ganz klar, dass sie nach mir suchen … Meine Frau war von Anfang an nicht mutig genug sie zu fotografieren, aber wenn ihre Frage nach meinen Namen unklar war, war die Antwort klar … ist das vernünftig, dass sie nach jemand anderen fragen? Außer mir und meinem Bruder ist niemand im Haus. Beachten sie, dass mein Bruder im letzten Video aus Angst um sich selbst nicht zu sagen wagte, dass ich ein Reisender bin“ (VHS 10).
Daraufhin wurde die bP befragt, warum ihre Ehefrau gerade am 11.08.2024 so mutig gewesen sei, die Videos aufzunehmen. Die bP führte dazu an, dass sowohl davor als auch danach Razzien stattgefunden hätten und es sehr viele davon gegeben habe. Sie habe ihre Ehefrau danach gefragt und sie versucht zu überzeugen. Im Hinblick auf die pauschale Begründung, mit der es der bP nicht gelungen ist, nachvollziehbar darzulegen, warum ihre Ehefrau gerade im August 2024 sich dazu entschlossen habe diese Videos aufzunehmen, wurde sie noch einmal gefragt, ob die Ehefrau mit der bP darüber gesprochen habe. Die bP bejahte dies und führte an, dass sie ihr nach Erteilung des Aufenthalts in Österreich (über Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 18.07.2024) gesagt habe, dass sie dies machen müssten. Hiermit räumte die bP selbst ein, was der Zeitpunkt der Videoaufnahme bereits nahelegt, nämlich, dass die bP dieses Video im Hinblick auf ihr weiteres Verfahren betreffend die Erteilung des Asylstatus erstellen bzw beschaffen wollte. Dies unterstreicht sie fortan auch mit ihrem Vorbringen, wonach sie gegen die Einwände der Ehefrau, dass dies zu Problemen führen würde, vorgegangen sei und auf diese eingeredet haben. Sie begründete dies damit, dass sie nicht gewusst habe, dass sie neben den bereits vorgelegten Unterlagen auch Videoaufnahmen brauchen würde, was wiederum darauf hinweist, dass die bP mit der Vorlage dieser Videos bewusst vorgegangen ist, um im gegenständlichen Verfahren über den Asylstatus zu reüssieren. Dies vermag zwar nichts an der Echtheit der Videos ansich zu ändern, jedoch ist dieser Umstand bei der Gesamtbeurteilung maßgeblich und in Verbindung mit den fluchtspezifischen Aussagen der bP zu berücksichtigen, wie in Folge noch eingehender dargestellt wird:
Als die bP konkret nach dem konkreten fluchtauslösenden Ereignis gefragt wurde, gab sie an, aufgrund der Sicherheitslage im Regimegebiet in XXXX mit ihrer Familie gezwungen gewesen zu sein nach XXXX zu gehen, wobei sie gedacht habe, sie könne dort Checkpoints vermeiden und ein normales Leben führen. Es seien dann aber nach etwa 5 Tagen oder einer Woche nach dem Umzug bereits die Kurden gekommen. Sie schilderte sodann abermals die Abnahme von Fingerabdrücken und, dass sie aufgefordert worden sei, eine Woche später die Stellungskommission aufzusuchen. Im Gegensatz zu den zuvor in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, gab sie jedoch an, dass sie dann ein Schreiben vom Gericht bekommen habe, als sie auf dem Bauernhof ihres Onkels gewesen sei (zu dem sie nach dem Vorfall mit den Kurden geflüchtet sei). Dann habe sie gedacht, es wäre alles geregelt und keiner würde mehr zu ihr kommen und sie aufsuchen. Als sie dann gesehen habe, dass sie „mehrmals“ noch „kommen würden“ und die Razzien immer noch stattfinden würden, habe sie aber entschieden auszureisen (VHS 20).
Diese Schilderungen weisen mehrfache Widersprüche bzw Ungereimtheiten zum zuvor bereits erstatteten Vorbringen der bP auf: So gab die bP in der Befragung vor dem BFA an, dass ihre Frau ein Schreiben vom Gericht am 01.01.2024 bekommen habe (AS 40), wobei die bP dazu selbst anführte, dass dies erst nach ihrer Ausreise gewesen sei. Auffällig ist überdies, dass die bP ihre diesbezügliche Aussage, sie hätte das Schreiben am Hof des Onkels bekommen, am Ende der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Rückübersetzung ausbesserte und nunmehr behauptete, das Schreiben vom Gericht sei viel später gekommen, nicht als sie noch am Bauernhof war. Sie habe das Schreiben erst bekommen, nachdem sie ausgereist wäre. Es wäre die Hoffnung gewesen, dass die Razzien danach aufhörten, wenn es bei Gericht liege (VHS 25). Dass die bP in ihrer freien Erzählung auf VHS 20 über die Schilderung des Kernelements ihrer Fluchtgeschichte, nämlich den Vorfall als die Kurden sie zu Hause aufgesucht hätten, von selbst den Erhalt einer gerichtlichen Ladung zeitlich derart falsch zuordnete und dabei auch noch betonte, dass sie diese im Bauernhof des Onkels bekommen habe und ebenfalls hinzufügte, sie habe gedacht, es werde jetzt dadurch geregelt sein, lässt sich nicht in Einklang damit bringen, dass sie vor dem BFA und nunmehr am Ende der mündlichen Verhandlung behauptete, diese Ladung sei sehr spät gekommen und sie habe dann die Hoffnung gehabt, die Razzien würden aufhören. Deshalb (dass sie an den Erhalt der Ladung nämlich auch die Hoffnung auf ein Ende der Razzia und damit ein Ende der von ihr behaupteten Bedrohung knüpft) ist nicht davon auszugehen, dass sich das Geschilderte entsprechend zugetragen hat, zumal die bP sich an den Zeitpunkt, an dem sie das Ende ihrer Bedrohung erhofft hätte, genau erinnern würde. Auffällig ist auch, dass sie vor dem BFA ein Datum, nämlich den 01.01.2024, dafür nennt und in ihrer Einwendung lediglich angab, diese Ladung sei erst nach ihrer Ausreise gekommen, ohne dies weiter zu konkretisieren (AS 40, VHS 25).
Dabei wird nicht verkannt, dass ein Schriftstück vorgelegt wurde, welches laut bP die betreffende Ladung darstellen soll (AS 79). Diese Urkunde wurde in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vom Dolmetscher übersetzt: „Das ist die Behörde soziale Justiz in XXXX . Das ist eine Ladung gerichtet an [die bP]. Da geht es um eine Verhandlung um 10 Uhr am Mittwoch dem 10.01.2024. Es betrifft die Klage der Rekrutierungsbehörde TK und die Pflicht zur Selbstverteidigung. Es wurde händisch der Frau übergeben. Ein Übergabedatum ist nicht angeführt.“ (VHS 21).
Der Inhalt der angeblichen Ladung stimmt zwar teilweise mit dem Vorbringen der bP überein, betrifft einen Termin am 10.01.2024 und wurde der Frau händisch (ohne Datum) übergeben. Die – letztlich korrigierte – Version der bP vom Erhalt der Ladung ein paar Tage später am Bauernhof ist damit jedoch nicht in Einklang zu bringen.
Der Urkunde kommt aufgrund obiger Ausführungen und nachdem bekannt ist, dass die in SYRIEN herrschende Korruption es leicht möglich macht, Urkunden jeglichen Inhalts gegen Geld zu beschaffen, nur ein geringer Beweiswert zu und führt insgesamt nicht dazu, dass glaubhaft gemacht wurde, dass die bP von einem kurdischen Gericht geladen wurde.
Mit dem von der bP vorgelegten Einberufungsbefehl verhält es sich ähnlich und wird nicht verkannt, dass dieser nach Übersetzung die Daten der bP und das behauptete Einberufungsdatum wiedergibt (AS 77, VHS 20). In Übereinstimmung mit den Länderberichten ist jedoch die Einberufung für den kurdischen Selbstverteidigungsdienst nicht geeignet eine asylrelevante Bedrohung ohne das Vorliegen risikoerhöhender Umstände zu begründen, weshalb mit der Vorlage des Einberufungsbefehls für die bP nichts gewonnen ist.
Die bP wurde außerdem noch einmal eindringlich aufgefordert die Situation über den Erhalt des Einberufungsbefehls zu beschreiben und traf dazu lediglich ein gesteuertes Vorbringen, welches sich in der Aneinanderreihung von oberflächlichen Beschreibungen erschöpfte („Sie kamen mit einem Auto. Der, der den EB geschrieben hat, kenne ich persönlich. Es ist ein Araber namens XXXX . Sie kamen plötzlich zu mir nach Hause. Es war eigentlich eine Razzia. Ich hatte keine Gelegenheit zu fliehen. Es war morgens. Es war wie ein Angriff. Sie haben mich festgehalten. Sie haben meine Hände gebunden und brachten mich zum Auto. Ich dachte, dass sie mich mitnehmen und dass es vorbei ist. Sie haben mir auch die Augen verbunden. Ich saß nur da und wusste nicht, wie es weitergeht. Nach ca. 10 Minuten oder ein bisschen weniger, sie haben mir den syrischen Personalausweis weggenommen. Den hatten sie mir aber bevor sie mich zum Auto gebracht haben, abgenommen. Ich bin dann im Auto gesessen. Danach nahm man mir die Augenbinde weg. Er hatte ein Schreiben in der Hand, also das Schreiben, dass Sie im Akt haben und er sagte mir, gib mir dein Fingerabdruck auf den Zettel. Es waren 2 Zetteln. Ich habe mein Fingerabdruck auf das Original gegeben. Ich habe meine Fingerabdrücke auf beide Zetteln gegeben. Er gab mir einen davon. Er hat es zerrissen und mir gegeben und sagte mir, du musst innerhalb 7 Tagen die Behörde aufsuchen.“) (VHS 21).
Die bP beschrieb lediglich eindimensionale Interaktionen mit den beteiligten Personen oder rein sprachlich zum Ausdruck gebrachte einfache Gefühle („Ich dachte, dass sie mich mitnehmen und dass es vorbei ist.“), aber keine konkreten selbst empfundenen Emotionen oder spontane, unstrukturierte Abläufe, welche jedoch für eine erlebnisbasierte Erzählung charakteristisch sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP nicht von selbst Erlebtem berichtet hat, sondern lediglich eine allgemeine (gehörte) Situation wiedergegeben hat, um eine persönliche Bedrohung glaubhaft zu machen, was ihr aus den oben genannten Gründen jedoch nicht gelungen ist. Die am Ende der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung zu diesem Vorbringen, wonach der Personalausweis der bP schon vorher weggenommen worden und ihr dann nach 10 Minuten die Augenbinde weggenommen worden sei und sie das Schreiben in der Hand gehabt habe (VHS 25), vermag keine spontane Änderungen darzustellen, welche auf eine erlebnisbasierte und glaubhafte Erzählung hinweist, zumal dies im Vergleich zu der oben wiedergegebenen Aussage keine relevante Änderung darstellt.
In Bezugnahme auf die oben dargestellte Schilderung des Fluchtvorbringens ist außerdem auffällig, dass die Zeitangaben der bP sehr eng gehalten sind und sich ihre Aussagen, wonach sie während ihrer Zeit am Bauernhof gesehen habe, dass die Kurden mehrmals zu ihr kommen und die Razzien immer noch stattfinden würden, und sich deshalb dazu entschieden habe auszureisen, nur schwer mit der von ihr geschilderten zeitlichen Abfolge der Ausreise in Einklang zu bringen sind (VHS 20): Die bP behauptet nämlich einerseits, die Kurden seien etwa eine Woche nach ihrem Umzug nach XXXX zu ihr gekommen, dann habe sie eine Woche Frist zur Stelligmachung bei den kurdischen Einheiten bekommen, dann sei sie auf den Bauernhof geflohen, aber sie seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, obwohl sie nicht mehr dort übernachtet habe (VHS 8). An einer anderen Stelle gab sie an, dass die Kurden das erste Mal am 01.08. zu ihr gekommen seien. Die Frist sei am 07.08. abgelaufen und am 08.08. oder 09.08. seien sie wiedergekommen. Das sei die Razzia zu ihrer Verhaftung gewesen, woraufhin sie dann geflohen sei (VHS 13). Sie sei dann am 15.08.2023 mit ihren Cousins in die Türkei (VHS 14). Auf Nachfrage gab die bP an, die Ausreise 7 Tage mit ihren Cousins geplant zu haben. Wie dargestellt erscheint die von der bP geschilderte zeitliche Abfolge in einem sehr engen Zeitrahmen, wobei dabei nicht plausibel ist, dass die Kurden in dieser kurzen Zeitspanne zwischen 08. bzw 09. August und der Ausreise am 15.08. „immer wieder“ also öfters zu ihr nach Hause gekommen seien, da dies bedeutet hätte, sie wären durchgehend jeden Tag gekommen. Außerdem ist die Angabe, dass die erste Razzia am 08. oder 09.08.2023 stattgefunden habe, sie dann die wiederkehrenden Razzien beobachtet habe und daraufhin die Ausreise 7 Tage lang geplant hätte und dann bereits am 15.08. mit ihren Cousins ausgereist sei, nicht plausibel. Diesbezüglich gab die bP auf Nachfrage auch an, dass die Cousins ebenfalls gesucht worden wären, was vor dem Hintergrund, dass die bP dies ansonsten im gesamten Verfahren nicht erwähnt hat, wenig glaubhaft erscheint und auch nicht plausibel ist, dass die Cousins innerhalb dieser wenigen Tage ähnliches erlebt hätten, was sie so spontan zu Flucht bewegt hätte (VHS 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die bP aufgrund der allgemeinen Lage ihr Heimatland im Jahr 2023 verlassen hat, um mit ihren beiden Cousins vs nach ÖSTERREICH zu gelangen wie sie es bei der ersten Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2023 angegeben hat (AS 6).
Um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter zu überprüfen wurde die bP außerdem aufgefordert zu beschreiben, wie diese Razzien ablaufen würden, wobei sie sich diesbezüglich trotz mehrmaliger Aufforderung nach detaillierteren Beschreibungen auf gänzlich pauschale und oberflächliche Schilderungen beschränkte: So gab sie nämlich an, dass es in Wellen passieren würde und es Kampagnen seien, die einmal im Monat oder alle zwei Monate durchgeführt würden. Anfangs seien sie sehr oft gekommen, manchmal bis zu dreimal in einem Monat und jetzt von Zeit zu Zeit (VHS 11). Mangels näherem Vorbringen wurde sie zu weiteren Schilderungen über die Erzählungen ihrer Frau darüber aufgefordert und führte daraufhin abermals eindimensional und wenig detailliert aus, dass sie mehrmals gekommen seien, in das Haus hineingehen und fragen würden „Wo ist XXXX ?“. Ergänzend fügte sie an, dass sie auf ihren Bruder losgegangen wären und ihn erniedrigt hätten. Pauschal wurde weiters ergänzt, dass diese Razzien willkürlich und nicht gesetzlich gewesen seien (VHS 11). Weiter aufgefordert Details zu nennen, bezog sich die bP auf das Video und sagte aus, sie würden zunächst anklopfen, dann werde der Ausweis verlangt und derjenige, der rauskomme und kontrolliert werde, müsse draußen bleiben. Die Kurden würden dann ins Haus gehen und die Zimmer, sogar auch die Schränke untersuchen. Die Frauen würden nicht untersucht. Die Zeit und die Tage, an denen sie kommen würden sei überdies sehr unterschiedlich. Befragt, was nach der Durchsuchung passieren würde, führte die bP aus, dass sie sehr grob seien und den Kindern Angst machen würden, da sie ein sehr schlechtes Auftreten hätten. Sie würden in mehreren Autos kommen, was auch für die Nachbarn unangenehm sei (VHS 12).
Auf Nachfrage ergänzte sie, dass die Kurden nach der Durchsuchung sagen würden „ XXXX muss kommen. Wir werden immer wieder zurückkommen“, diese aber nicht wissen würden, dass sie in EUROPA sei. Wieso die Frau oder der Bruder nicht sagen würden, dass sie in EUROPA wäre, konnte die bP nicht nachvollziehbar beantworten, sondern gab an, dass sie sagen würden, sie wäre verreist, aber die Kurden das nicht glauben würden (VHS 12).
Insgesamt sind die Ausführungen der bP diesbezüglich wiederholend und oberflächlich, lassen insbesondere spezifische Details und konkrete Interaktionen der Beteiligten vermissen, was nicht darauf hindeutet, dass die bP und ihre Familie von einer konkret gegen sie gerichteten Razzia betroffen waren, sondern vielmehr den Anschein erweckt, dass es sich dabei um eine von vielen Razzien gehandelt hat, die im Bereich der DAANES aus verschiedenen Gründen (laut der Länderberichte auch zur Stelligmachung von Wehrpflichtigen, vgl. 1.3.2.) durchgeführt wird, aber keine persönliche Bedrohung der bP zu begründen vermag.
Der bP wird daraufhin auch vorgehalten, dass den Länderberichten (EUAA Country Focus Juli 2025, S 148) zu entnehmen ist, dass entsprechende Kampagnen in den Gebieten der DAANES stattfinden, zuletzt Verhaftungskampagnen der SDF Mitte März 2025, die auch Personen galten die Unterstützung für die neue HTS Regierung gezeigt hatten. Weiters wurde die bP damit konfrontiert, dass die Videos über den Grund der Razzia nichts aussagen würde und es auch ganz andere Gründe gehabt habe können, als die Wehrdienstverweigerung, wobei eingeräumt wurde, dass die Videos noch aus Zeiten vor Machtergreifung der HTS stammen (VHS 24).
Daraufhin entgegnete die bP, dass der Beweis dafür, dass sie gesucht werde, ihr Alter bzw Jahrgang sei und das Video nicht unbedingt als Beweis dafür gelte, dass sie gesucht werde. Sie glaube dafür gebe es auch andere Beweise, und dass die Razzien bei ihr zu Hause immer noch stattfinden würde, zeige, dass sie auf der Suche nach ihr wären (VHS 24).
Diese Behauptung der bP, wonach gerade sie von den Kurden eindringlich und nachhaltig seit zwei Jahren gesucht werde, konnte die bP jedoch im gesamten Verfahren nicht substantiiert begründen und damit nicht überzeugend glaubhaft machen. Sie bringt zwar zB auf VHS 8 vor, dass die Kurden persönliche Gründe gegen sie gehabt hätten, vermag das aber selbst nach konkreter Aufforderung, warum die Kurden gerade auf sie so ins Visier nehmen würden nicht überzeugend zu begründen, zumal sie lediglich angibt, dass die Soldaten aus XXXX seien und ihre Familie in XXXX nicht willkommen sei, da sie politisch aktiv gewesen seien. Diese Aussage kann sich wiederum nur auf die Eltern der bP beziehen, welche Probleme mit dem Regime aufgrund ihrer Anhängerschaft zum Kommunismus gehabt haben, und stellt nicht nachvollziehbar dar, warum die bP, die selbst angibt noch zu klein gewesen seien, um von ihrem Vater politisch beeinflusst zu werden (VHS 18) deshalb ins Visier der Kurden gerückt sei.
Am Ende der Verhandlung wurde ihr abermals die Gelegenheit gegeben, auszusagen, was sie getan habe, dass die Kurden so auf der Suche nach ihr seien. Daraufhin bezog sie sich erneut auf die Geschichte mit der Einberufung und betonte, dass die Art, wie sie zu ihr nach Hause gekommen und wie sie sie behandelt haben, der Beweis sei, dass sie was gegen sie persönlich habe und sie nicht in XXXX willkommen sei. Sie wüssten von ihrer Einstellung und würden daher versuchen sie über den Wehrdienst zu bestrafen (VHS 24).
Um welche Einstellung es sich dabei handelt, wurde jedoch im gesamten Verfahren nicht ersichtlich, zumal es zwar glaubhaft ist, dass die bP den Wehrdienst für die Kurden nicht ableisten will, jedoch mit den Darstellungen einer pauschalen Möglichkeit einer Rekrutierung durch die Kurden, für die bP nichts gewonnen ist. Sie gab zwar an, die Kurden seien eine terroristische Vereinigung und sie sei gegen sie, da sie Zivilsten töten würde und begründend noch weitere Beispiele von deren Kampfhandlungen anführte, schilderte aber damit nur eine – nachvollziehbar – ablehnende Haltung gegen das Bürgerkriegsgeschehen und konnte keine derartig verinnerlichte eigene oppositionelle Gesinnung den Kurden gegenüber glaubhaft machen, die sie als oppositionell darstellen würde. Dass sie nur ins Kurdengebiet gegangen sei, weil sie dazu wegen der damaligen Bedrohung durch die Regierung in XXXX gezwungen gewesen sei, ist nicht glaubhaft, hat sie doch jahrelang im vom Regime kontrollierten Sicherheitsquadrat gelebt und Handel betrieben (VHS 22).
Sie zeigte den Kurden gegenüber insgesamt keine risikoerhöhende oppositionelle Haltung, die sie in deren Visier gebracht hätte und bei einer Rückkehr bringen würde und führt die Einberufung zum Wehrdienst bei der SDF allein nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes (vgl. 3.2.).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Angaben der bP vor dem BFA noch sehr oberflächlich waren und ist insgesamt auffällig, dass die bP ihre Beschwerdeergänzung und Videovorlage nach dem Bescheid über die Abweisung des Asylstatus vorbringt und dadurch steigert.
Wie sich aus den Länderberichten ergibt, sind nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben zum „Wehrdienst" in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet.
Die bP befindet sich mit XXXX Jahren laut dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 im wehrdienstfähigen Alter. Eine Einberufung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das führt aber nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes.
Aus den Feststellungen zur Ausgestaltung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien – die auf den zitierten Länderinformationen beruhen (vgl 1.3.) – ergibt sich insbesondere, dass der Entzug vom bzw die Verweigerung des Wehrdienstes mit Verlängerung des Wehrdienstes um einen bzw drei Monate bestraft wird und ebenso eine kurzfristige Inhaftierung erfolgen kann. Dass dabei die Haftbedingungen schlecht seien oder es etwa zur Anwendung von Folter käme, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung wohl nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, nachvollziehbar.
Dies wurde der bP auch vorgehalten und sie gab, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass dies vollständig sei. Sie behauptete jedoch, dass das was ihr passiert sei, illegal gewesen sei und glaube, dass persönliche Gründe dahinterstecken würde. Sie sei ausdrücklich aufgesucht worden und die Art, wie sie sie behandelt haben, sei anders gewesen (VHS 22). Befragt, was ihr bei einer hypothetischen Rückkehr drohen würden, gab sie an, sich nicht vorstellen zu wollen, was ihr angetan werden würde (VHS 22).
Dass die Familie der bP konkret bedroht worden wäre oder aufgrund ihrer illegalen Ausreise ins Visier der Kurden geraten wären, konnte sie aus den oben dargestellten Gründen nicht glaubhaft machen. Dazu wurde die bP im Zuge der Verhandlung mehrmals befragt, wobei sie in Bezugnahme auf die drohenden Konsequenzen für die Ehefrau nach der Videoaufnahme angab, dass sie mehrmals aufgefordert worden sei „zu ihnen“ zu gehen. Dann ergänzte sie ausweichend, dass es zwischen ihnen als Ehepaar zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, was nicht die gestellte Frage beantwortete (VHS 11). Sie traf dazu keinerlei ungesteuerte Angaben und erstattete insbesondere kein Vorbringen dahingehend, dass diese angeblichen Razzien auf der Suche nach ihr, sich direkt auf ihre Familie ausgewirkt hätte. Tatsache ist, dass ein großer Teil der Familie der bP dort weiterhin unbehelligt von den Kurden leben konnte und dies immer noch kann. Mit der Rechtfertigung, dass ihre Verwandten nur so unbehelligt im Heimatort leben können, weil sie so wie die anderen gezwungen gewesen wären, mit den Kurden mitzumachen (VHS 19), ist für die bP nichts gewonnen (VHS 19).
Außerdem gab die bP an, dass keiner ihrer beiden Brüder den Wehrdienst für irgendeine Gruppierung abgeleistet habe und betonte abermals, dass ihr Bruder, der älter und seit Anfang 2025 in der Türkei sei, nicht gesucht werde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht plausibel erscheint, dass wenn die bp von den Kurden nach wie vor konkret gesucht und verfolgt wird, der Bruder der bP von keinem Interesse für die Kurden ist. Selbst wenn er nach Angaben der bP etwas älter ist (AS 38), war er laut deren Angaben im Jahr 2023 etwa 25-26 Jahre alt und hatte demnach zumindest 2023 die Altersgrenze für den Selbstverteidigungsdienst noch nicht überschritten. Dass er einen Aufschub gewährt bekommen hätte, brachte die bP nicht vor. Die Ausführungen der bP, wonach man wisse, dass ihre Familie gegen die Kurden sei, sind in diesem Zusammenhang ebensowenig plausibel, zumal nicht schlüssig dargelegt wurde, wieso dann gerade die bP in deren Visier stehen sollte und nicht deren Bruder, der genauso ein Familienmitglied ist (VHS 17-18).
Dass der Bruder von den kurdischen Kämpfern nur durchsucht und nicht misshandelt wurde, ergibt sich auch augenscheinlich aus den Videoaufnahmen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bruder allein aufgrund dieser Razzien in die TÜRKEI gegangen ist, zumal die bP selbst zwar anführte er sei gedemütigt worden, aber auf nähere Nachfrage nur angab man habe ihren Bruder als Esel bezeichnet. Dass man ihn auch wie behauptet getreten und beschimpft habe, ist den vorgelegten Videos gerade nicht zu entnehmen ist (VHS 13). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch der Bruder aufgrund der allgemeinen Lage und wirtschaftlicher Gründe SYRIEN mittlerweile verlassen hat und über die TÜRKEI versucht nach EUROPA zu gelangen.
Ein konkretes Bedrohungsszenario schilderte die bP durch die oben getroffenen Aussagen insgesamt nicht und waren ebensolche auch sonst nicht ersichtlich. Dass die bP aufgrund einer angeblichen Einberufung durch die Kurden oder Widersetzung einer bereits stattgefundenen Zwangsrekrutierung schon in deren Visier als Oppositioneller geraten ist oder sich tatsächlich oppositionell betätigt hat, war daher nicht glaubhaft.
Dass sich die bP gegen die kurdischen Autonomiebehörden in irgendeiner Form oppositionell betätigt hätte oder würde, wurde weder substantiiert vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen.
Dass die bP SYRIEN verlassen hat und sich die bP dadurch der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht entzogen hat, reicht für eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Tatsache, dass sie von den kurdischen Kräften nicht als oppositionell angesehen werden, aufgrund obiger Ausführungen nicht.
Aus den aktuellen Länderinformationen geht nicht hervor, dass sich bei dem Dekret über die Selbstverteidigungsflicht etwas geändert hätte und die bP deshalb nunmehr konkret ins Visier der kurdischen Kräfte kommen würde. Relevante Repressalien bei der Verweigerung desselben sind daher mit dem einschlägigen oa Dekret und den damit in Einklang stehenden herangezogenen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen.
Im Ergebnis ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der bP bei einer hypothetischen Rückkehr in ihren Heimatort von einer unverhältnismäßigen Strafe aufgrund der Nichtableistung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht oder aufgrund einer Einstufung als Oppositioneller bedroht wäre, zumal ihr Heimatort seit 2015 unter kurdischer Kontrolle stand, ihre Familie ursprünglich von dort stammt und diese auch nach ihrem 10-jährigen Aufenthalt in XXXX seit 2023 unbehelligt dort leben.
Mangels individuellem Vorbringen betreffend ihre Person oder Familie wurde die bP befragt, ob es für ihre Familie solche Konsequenzen gegeben habe. Zu dieser Frage, räumte sie dann ein, dass dies nicht der Fall gewesen sei und sie so wie die anderen gezwungen gewesen wären, mit den Kurden mitzumachen (VHS 19).
Ein konkretes Bedrohungsszenario schilderte die bP durch die oben getroffenen Aussagen insgesamt nicht und waren ebensolche auch sonst nicht ersichtlich.
Nur allgemeine Annahmen und oberflächliche Ausführungen reichen nicht aus, um eine konkrete, unmittelbare und persönliche Bedrohung der bP annehmen zu können, sondern zeigen vielmehr die allgemeine Gefährdung aufgrund der Gesamtsituation in SYRIEN auf, der bereits mit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen wurde.
2.2.4. Die Feststellung, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen, die keinen Hinweis enthalten, dass Rückkehrer aus dem Ausland ins HTS-Gebiet, wegen ihrer Ausreise verfolgt werden.
Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung der HTS nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden auch untersagt ist, diesbezüglich Daten an diese weiterzuleiten.
Aus den bis zur Machtübernahme gültigen Länderinformationen geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Im Gegenteil hat die HTS-Führung die syrischen Staatsbürger zur Rückkehr aufgerufen und verhandelt mit den Kurden.
Die bP hat sich weder während ihres Aufenthalts in SYRIEN noch in ÖSTERREICH politisch betätigt bzw nie eine verinnerlichte politische Einstellung gegen die HTS zum Ausdruck gebracht. Zusammengefasst hat bisher keine politische Meinung gegen die HTS oder die Kurden in SYRIEN öffentlich kundgetan (AS 39-40; VHS 18).
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in SYRIEN und zur Heimatregion
Die unter 1.3. zitierten Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die allgemeine Lageänderung seit Dezember 2024 wurde in der mündlichen Verhandlung mit den zitierten Quellen thematisiert und vorgehalten und blieb unbestritten. Das mittlerweile aktualisierte LIB der Staatendokumentation vom 08.05.2025 (1.3.2.) konnte der vorliegenden Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt werden.
EUAA SYRIA COUNTRY FOCUS, July 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1), welchem nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Indizwirkung zukommt wurde ausreichendend berücksichtigt und das diesbezügliche Vorbringen der Rechtsvertreterin in die Beurteilung miteinbezogen.
Die Feststellung zu den Herrschaftsverhältnissen bzw. aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der bP ergibt sich darüber hinaus aus:
Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 31.07.2025).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 und Art 10 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:
„(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN; 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Es kann aber auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 11.12.2023, Ra 2023/19/0142).
Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN oder VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001,). Gemäß Art 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250).
Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art 9 Abs 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art 9 Abs 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art 9 Abs 2 lit c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 fallen (Art 9 Abs 2 lit e); Letzteres betrifft ua Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art 12 Abs 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Die Verweigerung des Militärdienstes ist in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw Art 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die von der bP als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht glaubhaft bzw als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihr insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Mit dem Fluchtvorbringen der bP, welches auf die Gefahr des Einzugs zum Wehrdienst der syrischen Regierung bzw damit in Zusammenhang stehender Repressalien bei einer Weigerung abstellt, kann keine Bedrohung von asylrechtlicher Relevanz mehr ausgemacht werden, zumal sich dieses gegen das nicht mehr existierende syrische Regime richtet.
Aufgrund der Information der Länderberichte, wonach die nunmehrigen Machthaber, HTS, nicht gewaltsam rekrutieren, ist davon auszugehen, dass der bP seitens der aktuellen Machthaber keine reale Gefahr droht, zumal sie auch nicht glaubhaft vorbrachte jemals ins Visier der HTS gekommen zu sein.
Im Ergebnis kann es daher auch nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass die bP bei einer Rückkehr in ihr kurdisch kontrolliertes Heimatgebiet unmittelbar und konkret einer asylrelevanten Verfolgung durch die HTS und der mit ihr verbündeten Rebellen ausgesetzt sein wird.
Ebenso droht der bP keine asylrelevante Verfolgung durch die Kurden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, ist gegenständlich weder davon auszugehen, dass der bP im Falle einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht seitens der SDF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, noch eine unverhältnismäßige Sanktion im Sinne der oben zitierten Judikatur droht (vgl dazu auch VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027 zur Asylrelevanz von Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung). Auch Verfolgungshandlungen gegen die Familie der bP haben sich nicht ergeben und sind auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die vorgelegten Videos zeigten zwar die Kurden bei einer Razzia im Haus der Familie der bP. Dass die kurdischen Kräfte die bP für einen Oppositionellen suchen und ihn deshalb dort gesucht hat, war den Videos jedoch nicht zu entnehmen und konnte in Gesamtschau des Vorbringens von der bP nicht glaubhaft gemacht werden.
Im Übrigen stellt, nach der Rechtsprechung des VwGH, die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN und VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018).
Dabei wird das Vorbringen der Rechtsvertretung der bP wonach es sich, hinsichtlich des aktuellen Berichts der EUAA, Interim Country Guidance Syria, von Juni 2025 bei den SDF um nichtstaatliche Streitkräfte handle und aus diesem Grund die nicht freiwillige Rekrutierung durch die SDF/YPG als Zwangsrekrutierung betrachtet werde, auch wenn sie im Rahmen der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ erfolge nicht verkannt. Darin heißt es die Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung von Kindern seien so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden. Die Folgen einer Ablehnung der Zwangsrekrutierung könnten je nach den individuellen Umständen einen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund, insbesondere einer (unterstellten) politischen Meinung begründen. Bei der individuell zu beurteilenden Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine drohende Zwangsrekrutierung besteht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie etwa das Geschlecht bei Erwachsenen, ob ein individueller Ausschlussgrund Anwendung findet, das Leben als Binnenvertriebener oder die wirtschaftliche Lage. (vgl. EUAA Country Guidance, S. 50).
Gerade diese individuelle Einzelfallbeurteilung wurde im gegenständlichen Fall, vorgenommen, was - wie beweiswürdigend ausführlich unter 2.2.3. ausführlich dargestellt – zum Ergebnis geführt hat, dass bei der bP keinerlei risikorelevante Umstände zu erkennen waren.
Dass der bP im gegenständlichen Falle bei einer allfälligen Weigerung, den Wehrdienst für die SDF abzuleisten, seitens der SDF eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung droht, kann demnach vor dem Hintergrund der Gegebenheiten im Selbstverwaltungsgebiet in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur daher nicht gesehen werden (vgl VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0144-10). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl zu alldem zuletzt VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).
Mangels Vorliegen von glaubhaften Schilderungen der bP einer oppositionellen Gesinnung gegen die Kurden fällt sie nicht unter die in den UNHCR-Erwägungen SYRIEN vom März 2021 angeführte Risikogruppe der „Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Institutionen der Autonomieregion sind“, da es sich bei ihr weder um einen vermeintlichen noch tatsächlichen Gegner der SDF/PYD/YPG handelt und weder sie noch ihre Familie Verbindungen zum IS oder der SNA haben bzw ihnen dies unterstellt wird (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik SYRIEN fliehen, 6. Aktualisierte Fassung, März 2021 S. 143 ff.). Auch in den von EUAA erarbeiteten Risikoprofilen wird festgehalten, dass das Risiko einer Zwangsrekrutierung ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund der GFK impliziert. Wie bereits festgehalten, sind bei der bP keine weiteren glaubhaften Umstände hervorgekommen, die sie aus Sicht der SDF als oppositionell erscheinen lassen würden.
Hinsichtlich anderer Konfliktparteien, wie zB der SNA und anderen protürkische Milizen nahe des Heimatgebiets der bP gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine asylrelevante Bedrohung der bP. Eine Bedrohung in ihrer Heimatregion die von den Kurden beherrscht wird, ist weder konkret noch aktuell.
Der bP droht in ihrem Herkunftsgebiet auch keine maßgebliche Gefahr, aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der bP aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Auch hinsichtlich ihrer Familienmitglieder droht der bP vor dem Hintergrund der maßgeblichen Länderberichte und mangels einschlägigem Risikoprofil der Familienmitglieder keine asylrelevante Verfolgung bzw Reflexverfolgung.
Der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Sicherheitslage, willkürliche Gewalt und der Versorgungslage in SYRIEN, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz von Assad weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die in der UNHCR Position aus Dezember 2024 gegebene Empfehlung zur Aussetzung von negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in SYRIEN hatten, nicht verkannt wird. Der gegenständliche Antrag ist jedoch aus den folgenden Gründen entscheidungsreif:
Wie oben erwähnt, wurde im vorliegenden Fall der allgemein unsicheren Lage vor Ort bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz an die bP Rechnung getragen. Die im gegenständlichen Verfahren noch offene Entscheidung über den Asylstatus konnte getroffen werden, da sich das Fluchtvorbringen der bP insbesondere auf die Verfolgung seitens des (nicht mehr existierenden) syrischen Regimes wegen des drohenden Wehrdienstes und der in ihrem Heimatort machthabenden Kurden bezog. Eine potentielle asylrelevante Gefahr seitens der HTS als aktueller Machthaber wurde ebenfalls berücksichtigt und einer individuellen Beurteilung zugeführt. Dabei wurde insbesondere ins Kalkül gezogen, dass kein Hinweis darauf besteht, dass die bP von der HTS bei einer hypothetischen Rückkehr individuell verfolgt und zwangsrekrutiert werden würde, da dies von ihr zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet wurde. Gleichermaßen verhält es sich mit der geltend gemachten Bedrohung durch die kurdischen Kräfte, zumal diesbezüglich kein konkretes Bedrohungsszenario geschildert wurde, und die bP und ihre Familie nie konkrete Probleme mit der SDF hatten, zumal aus dem vorgelegten Video über eine Razzia der Kurden im Familienhaus der bP keinerlei individuelle Beweggründe oder Konsequenzen für die bP oder ihre Familie glaubhaft abzuleiten waren (vgl. 2.2.). Die unstrittig prekäre Lage der Kurdengebiete an der türkischen Grenze und die vermehrten Angriffe von der SNA und protürkischen Milizen, wird vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht verkannt, dieser unsicheren Lage wird jedoch bereits ebenfalls durch die Gewährung von subsidiärem Schutz ausreichend Rechnung getragen und befindet sich das Heimatgebiet der bP rund 100 km südöstlich vom SNA Gebiet.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die bP eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.