Bundesverwaltungsgericht G315 2312492-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2312492.1.00
Spruch
G315 2312492-1/6E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 09.04.2025, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich seit August 2024 in Österreich aufhalte, jedoch nicht erwerbstätig sei und keine berechtigte Aussicht auf Einstellung bestehe. Ein Nachweis über ausreichend Existenzmittel habe nicht erbracht werden können und sei er weder kranken- noch sozialversichert. Derzeit komme seine ebenfalls in Österreich lebende Lebensgefährtin für seinen Unterhalt auf. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG seien nicht erfüllt.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 14.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.05.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im August 2024 nach Österreich gezogen sei und zuvor in Deutschland als Berufskraftfahrer gearbeitet habe. Er befinde sich seitdem aktiv auf Arbeitssuche, sei arbeitsfähig und -willig. Bürokratische Hürden hätten eine Beschäftigung bislang hinausgezögert. So müsse der Führerschein C95 alle 5 Jahre erneuert werden, wofür der BF in Kürze einen viertägigen Erneuerungskurs besuchen werde. Das Arbeitsmarktservice (AMS) habe zur Kostenübernahme Unterlagen der deutschen Behörden verlangt, was eine erhebliche Verzögerung mit sich gebracht habe. Nach Absolvierung des Kurses sei mit einer zeitnahen Einstellung zu rechnen. In der Zwischenzeit habe sich der BF bereits für zahlreiche andere Jobs beworben. Der BF wohne aktuell bei seiner Lebensgefährtin und komme diese vollständig für seinen Unterhalt auf.
Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
E-Mails aus 2024 und 2025 betreffend Bewerbungen
AMS Mitteilungen vom 29.04.2025 betreffend Leistungsanspruch
Liste der AMS-Bewerbungen
E-Mail betreffend Kursplatzbestätigung WB C95
3. Die Beschwerde sowie die zugehörigen Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.05.2025 – einlangend am 13.05.2025 – dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Beweismittelvorlage vom 30.06.2025 wurde von der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass dieser aktuell in Beschäftigung steht und Lichtbilder eines Versicherungsdatenauszuges vom 20.06.2025 übermittelt.
5. Mit Beweismittelvorlage vom 02.07.2025 wurde von der Rechtsvertretung des BF eine Kopie eines Dienstzettels vom 01.07.2025 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren. Er spricht rumänisch als Muttersprache.
Der BF hält sich seit 01.08.2024 in Österreich auf und ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2025, AS 9; ZMR-Auszug vom 26.08.2025).
Der BF ist Berufskraftfahrer (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2025, AS 9). Zwischen 12.05.2025 und 16.05.2025 bezog er Arbeitslosengeld. Seit 21.05.2025 ist er geringfügig bei der „ XXXX “ in XXXX beschäftigt. Seit 03.06.2025 ist er zudem bei „Jagjeet Kaur“ in XXXX als Zusteller beschäftigt, wobei die Normalarbeitszeit 20 Wochenstunden beträgt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 26.08.2025, zuletzt eingesehen am 10.10.2025; Dienstzettel vom 01.07.2025, OZ 4).
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 26.08.2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Akteninhalt. So ist eine Kopie seines gültigen rumänischen Reisepasses aktenkundig (AS 13). Von der Muttersprache Rumänisch war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (…)“
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.
Er wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind.
Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall, weshalb die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt ist und dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt.
Im Übrigen ergeben sich insbesondere in Ansehung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF keinerlei Hinweise, wonach von ihm im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG eine einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). Derartiges wurde von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des BF nach § 66 FPG nicht vor, da zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG gegeben sind.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt II. als gegenstandslos anzusehen und ebenfalls aufzuheben.
In Stattgabe der Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Gegenständlich war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid – infolge der derzeitigen Erwerbstätigkeit des BF – aufzuheben ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom vertretenen BF lediglich in eventu beantragt. Die belangte Behörde stellte mit der Beschwerdevorlage keinen entsprechenden Antrag.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.