Bundesverwaltungsgericht G312 2308947-1

G312 2308947-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Erhöhung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung schriftliche Ausfertigung strafgerichtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Zukunftsprognose

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G312 2308947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2308947.1.00

Spruch

G312 2308947-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n, als das erlassene Aufenthaltsverbot auf vier Jahre angehoben wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF gegen ihn nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, zumal ihm ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Im Falle des BF würden jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. So habe er unmittelbar nach seiner Niederlassung in Österreich – zumindest ab Sommer 2018 – begonnen, strafbare Handlungen zu begehen. Er sei am XXXX vom Landesgericht (LG) XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der BF habe während seines Aufenthaltes somit ein Fehlverhalten an den Tag gelegt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei sich an die österreichische Rechts- und Werteordnung zu halten. Jedoch verkenne die Behörde nicht, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handle und er ein Familienleben im Bundesgebiet aufweise. Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter würden im Bundesgebiet leben. Seine Tochter sei jedoch im September 2024 geboren worden und der BF selbst befinde sich bereits seit März 2024 in Haft. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei berücksichtigt worden, dass sich der BF bereits seit August 2024 im gelockerten Vollzug befinde, sodass er ein geordneteres Familienleben führen könne, und zudem auch einer Beschäftigung nachgehe. Nach einer Gesamtbeurteilung sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass das über den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.02.2025 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich seit 19 Jahren in einer Lebensgemeinschaft befinde. Im September 2024 sei die gemeinsame Tochter geboren worden, für welche beide Elternteile die geteilte Obsorge ausüben würden. Es bestehe ein harmonisches Familienleben und würden in unregelmäßigen Abständen Besuche stattfinden, zumindest jedoch alle zwei Wochen. Desweiteren verfüge der BF über außerordentlich gute Deutschkenntnisse. Der BF sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich und sei seit Februar 2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er sei erstmalig am XXXX vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er verbüße aktuell seine Haftstrafe in der Justizanstalt (JA) XXXX . Er sei seit Oktober 2018 durchgehend in regelmäßiger Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern. Er habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Haus erworben und hierfür einen Kredit aufgenommen. Die damit verbundene finanzielle Belastung sei letztlich ausschlaggebend für die Begehung seiner Straftaten gewesen. Der BF würde sich erstmals in Haft befinden und zeige eine ausgeprägte Reue für sein Fehlverhalten. Für seine Familienangehörigen sei sein Verbleib im Bundesgebiet von höchster Bedeutung und sei besonders das Kindeswohl hierbei zu berücksichtigen. Eine kriminelle Energie sei beim BF eindeutig nicht mehr vorhanden.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde ein Empfehlungsschreiben sowie eine Einstellungszusage des Arbeitgebers des BF ( XXXX ) in Vorlage gebracht.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Firmeneigentümers und Geschäftsführers der Firma XXXX GmbH beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 07.05.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch teilnahmen. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX , Ungarn geboren. In Ungarn hat er seine Schulausbildung bis zur Matura absolviert. Anschließend hat er mehrere Jahre lang in Deutschland gearbeitet. Danach kehrte er für einige Monate nach Ungarn zurück und ist schließlich nach Österreich ausgereist. Er ist gesund und arbeitsfähig und beherrscht die ungarische und deutsche Sprache.

1.2. In Österreich befindet sich seine Lebensgefährtin XXXX , geb. am XXXX sowie seine mj. Tochter XXXX , geb. am XXXX , für welche er sorgepflichtig ist. Der BF hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in Österreich gekauft und aufgrund dessen Restschulden iHv ca. 380.000 Euro.

1.3. Der BF weist laut Zentralem Melderegister (ZMR) seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Weiters scheinen eine private Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX sowie eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA XXXX von XXXX bis XXXX auf.

1.4. Der BF hat am XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) beantragt, welche ihm in weiterer Folge von der BH Vöcklabruck erteilt wurde.

Der BF ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX jeweils einer Beschäftigung als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX hat er Krankengeld bezogen. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Von XXXX bis XXXX scheint darüber hinaus eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen auf.

Seit XXXX scheint eine Meldung als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH auf, wo er bereits zuvor im Zuge seines Freiganges aus der JA beschäftigt war.

1.5. Der BF wurde am 07.03.2024 wegen des Verdachts auf § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie § 28a Abs. 4 Z 3 § SMG verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden er hat im Zeitraum vom Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme am 07.03.2024 vorschriftswidrig Suchtgift 1./ in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er Cannabiskraut, Amphetamin, Kokain und MDMA (in Ecstasy-Tabletten) von abgesondert verfolgten Personen sowie von unbekannten Suchtgiftlieferanten erworben und zumindest 6.500 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von 11,8% THC und 0,9% Delta-9-THC), 425 Gramm Amphetamin (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 10,30%) und 250 Gramm Kokain (davon 125 Gramm mit Reinheitsgehalt von 75,14% Cocain und 125 Gramm mit Reinheitsgehalt von 27,6% Cocain) an zahlreiche unbekannte sowie namentlich genannte Abnehmer überlassen, 2./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut, Kokain, MDMA und Amphetamin bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung am XXXX . Als mildernd wurde der Umstand, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandelt aufweist und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das (zumindest in Kenntnis der Angaben der Abnehmer) abgelegte reumütige Geständnis sowie (untergeordnet) die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie der lange Tatzeitraum gewertet.

Der BF verbüßte seine Haftstrafe bis zum XXXX in der JA XXXX . Er wurde dort immer wieder von seiner Lebensgefährtin besucht. Der BF befand sich seit XXXX im gelockerten Vollzug nach § 126 Abs. 2 Z 1 StVG und ab XXXX bis zum XXXX im gelockertem Vollzug mit Freigang gem. § 126 Abs. 3 StVG. Seit 27.03.2025 befindet er sich im elektronisch überwachtem Hausarrest. Ab XXXX war er im Zuge seines Freiganges bei der Firma XXXX GmbH als Lagerarbeiter beschäftigt und nach seiner Haftentlassung dort seit XXXX als Arbeiter angemeldet.

1.6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF brachte am 02.04.2024 eine diesbezügliche handschriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 wurde der BF abermals von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und ihm wiederum die Gelegenheit gegeben hierzu binnen Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Aufforderung wurde vom BF mit E-Mail vom selben Tag Folge geleistet und der BF brachte eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ein.

Am 14.01.2025 wurde seine Lebensgefährtin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

1.7. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung leben seine Eltern sowie sein Bruder in Deutschland. Seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung nach leben keine weiteren Familienangehörigen mehr in Ungarn und seine Großmutter ist mittlerweile verstorben.

1.8. Der rechtskräftigen Verurteilung des BF liegen das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zugrunde.

Der BF stellt durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und insbesondere dem aktenkundigen Strafurteil. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) scheint zudem ein Reisepass auf.

Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Des Weiteren konnte sich in der Beschwerdeverhandlung ein Bild von seinen Deutschkenntnissen gemacht werden.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter basieren auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung und auf den Angaben der Lebensgefährtin in der Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2024. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Lebensgefährtin die österreichische Geburtsurkunde der Tochter sowie ihren ungarischen Personalausweis vor.

2.3. Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden.

2.4. Dass der BF am 18.04.2016 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) beantragt hat und ihm diese in der Folge ausgefolgt wurde, ist aus dem einliegenden IZR-Auszug ersichtlich.

Die Erwerbstätigkeiten des BF, seine Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezug sowie eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gehen aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug des BF hervor.

2.5. Die Verhaftung des BF am XXXX ist aus der einliegenden Vollzugsinformation vom 11.03.2024 sowie vom 20.08.2024 ersichtlich.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF im Bundesgebiet basieren auf dem einliegenden Strafurteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX sowie dem eingeholten Strafregisterauszug.

Dass der BF seine Haftstrafe bis zum XXXX in der JA XXXX verbüßte ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen. Eine Besucherliste der JA Wels, aus welcher ersichtlich ist, dass der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht wird, ist im Akt einliegend. Dass sich der BF ab XXXX im gelockerten Vollzug befunden hat und ab XXXX im gelockerten Vollzug mit Freigang sowie seine Erwerbstätigkeit bei der Firma SS Steinhuber GmbH im Zuge seines Freiganges seit XXXX geht aus einem aktenkundigen E-Mail der JA Wels hervor. Die Erwerbstätigkeit bei der Firma SS Steinhuber GmbH ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Empfehlungsschreiben. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF seit XXXX bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter angemeldet ist. Aus der eingeholten Haftauskunft vom 02.09.2025 ist ersichtlich, dass sich der BF derzeit seit XXXX im elektronisch überwachtem Hausarrest befindet.

2.7. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA vom 14.03.2024 sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig.

Die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 02.04.2024 befindet sich im Akt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit ca. 8-9 Jahren in Österreich lebe. Er habe eine Lebensgefährtin, welche bei Spar arbeite und werde erstmals im September Vater. Ansonsten habe er keine weiteren Angehörigen in Österreich. Er spreche Deutsch und habe zuletzt in einem Weihnachtsmarkt gearbeitet. Er habe hier ein Haus gekauft. Er habe Familie in Ungarn und Deutschland. In Ungarn habe er keine Wohnanschrift und er möchte nicht nach Ungarn zurückkehren. Weiters rechtfertigte er die von ihm begangen Straftaten damit, dass er Schulden habe und viel Stress wegen eines laufenden Kredits. Er würde seine Straftaten bereuen und würde künftig gerne mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Österreich leben.

Ebenso ist der Schriftsatz bezüglich der neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2024 sowie die ordnungsgemäße Übernahme des Schriftstücks aktenkundig.

Der BF brachte mit E-Mail vom selben Tag eine weitere Stellungnahme ein. Dabei führte er aus, dass er seit ca. 10 Jahren in Österreich lebe und vollständig integriert sei. Seine Frau und sein Kind seien auf sein tägliches Beisein angewiesen und durch ein Aufenthaltsverbot würde seine Familie auseinandergerissen werden, was schwerwiegende emotionale und finanzielle Folgen nach sich ziehen würde. Er habe in Österreich immer versucht sein Leben auf legaler und geregelter Basis zu führen. Er würde in Österreich bleiben wollen um zur Gesellschaft beizutragen, zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Durch ein Aufenthaltsverbot würde er in seinen Grundrechten verletzt werden. Er ersuche um die Berücksichtigung seiner familiären Lage und seines starken Bezugs zu Österreich und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn abzusehen.

Die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF am 14.01.2025 wird durch die diesbezügliche aktenkundige Niederschrift belegt. Die Lebensgefährtin führte dabei aus, dass sie seit 19 Jahren in einer Partnerschaft mit dem BF sei. Sie sei gemeinsam mit ihm im Jahr 2016 nach Österreich gekommen. Zuvor hätten sie in Deutschland gearbeitet und seien schließlich aufgrund besserer Arbeitsbedingungen nach Österreich gekommen. Im Sommer 2021 hätten sie gemeinsam ein Haus gekauft. Der BF und sie hätten in Österreich gearbeitet. Derzeit sei sie in Karenz. Ihr Bruder sowie ihr Halbbruder würden in Österreich leben. Der BF habe jedoch keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern des BF würden in Deutschland leben. Zu Ungarn hätten sie beide keine Verbindungen mehr.

2.7. Die Feststellungen hinsichtlich der weiteren Angehörigen des BF basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Eltern und sein Bruder in Deutschland leben würden.

2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftat im Bundesgebiet, wonach er insbesondere über einen längeren Zeitraum hinweg Suchtgifthandel betrieben hat sowie auch wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt wurde. So hat er mit Cannabiskraut, Amphetamin, Kokain und MDMA (in Ecstasy-Tabletten) gehandelt und dieses an zahlreiche Abnehmer veräußert. Darin zeigt sich eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen und weisen die vom BF begangenen Straftaten einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf. Der BF gab als Rechtfertigung für seine Straftaten seine Kreditschulden aufgrund des Hauskaufes an. Da er einen Unfall erlitten habe, sei er über einige Zeit hinweg nicht arbeitsfähig gewesen und er habe das Haus nicht verlieren wollen (Verhandlungsniederschrift, S 8). Aus diesem Grund ist, auch vor dem Hintergrund seiner nachwievor offenen Kreditschulden, von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Darüber hinaus vermochten ihn seine privaten und beruflichen Anbindungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung der von ihm begangenen Straftagen abhalten. Selbst die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin hat ihn nicht veranlasst den Suchtgifthandel aufzugeben. Es ist davon auszugehen, dass wenn der BF nicht im März 2024 verhaftet worden wäre, er auch weiterhin die von ihm verübten strafbaren Handlungen fortgesetzt hätte. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden muss, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF und des hohen Unrechtsgehalts der von ihm begangen Taten ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem elektronisch überwachtem Hausarrest noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einerunbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei

Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Der BF hält sich jedoch seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, da er seit 01.02.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist.

Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.

Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der BF – nachdem er seit Anfang Februar 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht:

Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Aufgrund des Gesamtverhaltes des BF - Suchtgifthandels in großen Mengen und über einen längeren Zeitraum hinweg - geht von ihm jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft abzuleiten. An deren Verhinderung besteht nach ständiger Judikatur des VwGH ein großes öffentliches Interesse.

Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – somit das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in dem von ihm verübten Verbrechen des Suchtgifthandels sowie dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften wiederspiegelt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen.

Der BF wurde wegen Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. So hat er über einen längeren Zeitraum, jedenfalls zwischen Sommer 2018 und seiner Verhaftung am XXXX , vorschriftswidrig in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Cannabiskraut, Amphetamin, Kokain und MDMA (in Ecstasy-Tabletten) an zahlreiche Abnehmer veräußert um damit seine Kreditschulden zu finanzieren. Die Veräußerung der Suchtgifte in größere Menge zeigt zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm, um sich damit finanziell zu bereichern.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat, insbesondere der Umstand, dass der BF sein strafrechtswidriges Verhalten über einen sehr langen Zeitraum hinweg gesetzt hat, lässt auch die Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Des Weiteren hat der BF angegeben die Taten aufgrund seiner finanziell angespannten Lage begangen zu haben, da er das gekaufte Haus nicht verlieren wolle. Zwar beteuerte der BF in der Beschwerdeverhandlung aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr straffällig werden zu wollen, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF nachwievor noch sehr hohe Kreditschulden hat und seine Lebensgefährtin aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter nur im Stande ist lediglich in einem geringeren Ausmaß zum Familieneinkommen beizutragen. Daher ist auch aufgrunddessen eine Tatwiederholungsgefahr nicht auszuschließen.

Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich wie hier auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dem Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie das reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen sowie der sehr lange Tatzeitraum.

Auch wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung ausführt, dass der Tatzeitraum nicht korrekt sei und er etwa zwei Jahre lang mit Suchtgift gehandelt habe (Verhandlungsniederschrift, S 9), so ist diesem Vorbringen kein Glauben zu schenken. Der BF führte diesbezüglich nämlich widersprüchlich aus, dass er nach seinem Unfall begonnen habe mit Suchtgift zu handeln. Ein diesbezüglicher Krankengeldbezug scheint jedoch erst mit Mai 2023, also weniger als ein Jahr vor seiner Verhaftung auf. Eine plausible Antwort konnte der BF jedoch diesbezüglich nicht liefern und blieb bei seinen Angaben ca. zwei Jahre lang mit Drogen gehandelt zu haben. Vielmehr sind die Ausführungen im gegenständlichen Strafurteil nicht anzuzweifeln wonach der BF seit Sommer 2018 bis zu seiner Verhaftung mit Suchtgift gehandelt hat. Demnach hat der BF etwas mehr als zwei Jahre nach seiner Niederlassung in Österreich seine ersten Straftaten im Bundesgebiet gesetzt.

Die verhängte Strafe im Ausmaß von drei Jahren bewegt sich unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 5 Jahren über die Hälfte dieses Strafrahmens, womit der Unwert der vom BF begangenen Tat zum Ausdruck gebracht wird.

Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der nunmehrigen (seit September 2024 bestehenden) Erwerbstätigkeit des BF dennoch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die bekundete Reue und die derzeitigen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden.

Des Weiteren ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. E 12. Oktober 2010, 2010/21/0335; auch VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Des Weiteren sind nach Judikatur des VwGH Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht einem Wohlverhalten in Freiheit gleichzuhalten (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192), da sich aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 01.07.2021, 01.07.2021).

Der BF verbüßte bis zum XXXX seine Haftstrafe in der JA XXXX und hat sich seit September 2024 als Freigänger im gelockerten Vollzug befunden. Derzeit verbüßt er seine Haftstrafe im elektronisch überwachtem Hausarrest. Dennoch ist ein Wohlverhaltenszeitraum vor allem vor dem Hintergrund des hohen Unrechtsgehalts seiner Taten und des sehr langen Tatzeitraumes noch nicht verstrichen. Auch im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Ebenso ist somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht wieder eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell – insbesondere durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – keine für den BF günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte, weshalb von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen war, die ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Durch den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und der im September 2024 in Österreich geborenen gemeinsamen Tochter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).

Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte zu seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztaten eine Trennung von seinen Familienangehörigen - bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen - bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. So haben ihn seine Lebensgefährtin und auch zuletzt der Umstand ihrer Schwangerschaft nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten können. Der BF hätte sein delinquentes Verhalten mit Sicherheit weitergeführt, wenn er nicht am 07.03.2024 verhaftet worden wäre.

Laut Angaben des BF übt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Obsorge über seine Tochter aus. Jedoch ist als besonders relativierend anzumerken, dass sich der BF bei der Geburt seiner Tochter bereits seit einigen Monaten in Haft befunden hat, und es ihm erst seit seinem Übergang in den elektronisch überwachten Hausarrest mit 27.03.2025 erstmals möglich war in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter leben zu können. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter führt, wird dieser nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuche außerhalb Österreichs – vor allem vor dem Hintergrund, dass er sich zwischenzeitig auch über ein Jahr lang in Haft befunden hat und erst mehrere Monate nach der Geburt seiner Tochter nun in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr leben kann – grundsätzlich möglich und zumutbar.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei welchen eine besonders hohe Wiederholungsgefahr besteht erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick des Umstandes, dass der Kontakt mit seiner Lebensgefährtin mittels moderner Kommunikationsmittel sowie zu dieser und der gemeinsamen Tochter auch durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar, welchen der BF aufgrund seiner schweren Straftaten hinzunehmen hat. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Desweiteren bleibt es auch seiner Lebensgefährtin mit der Tochter, welche ebenfalls die ungarische Staatsbürgerschaft besitzten, freigestellt sich gemeinsam mit dem BF zwischenzeitig im Ausland niederzulassen. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden.

Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen Familienmitgliedern, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden.

Es ist davon auszugehen, dass der BF noch Bindungen zu Ungarn hat. Er ist dort geboren und aufgewachsen, hat seine ganze schulische Ausbildung im Heimatland erworben und beherrscht die Landessprache. Auch wenn – wie der BF vermeint – keine Angehörigen im Heimatland mehr zu haben, ist es ihm dennoch möglich und zumutbar, sich wieder in Ungarn niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig, spricht Ungarisch, hat dort die Matura absolviert und verfügt über Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird auch wieder in seiner Heimat Fuß zu fassen. Desweiteren steht es ihm auch frei sich wieder in Deutschland – wo seinen Angaben nach seine Eltern und sein Bruder leben und er selbst mehrere Jahre dort verbracht hat – niederzulassen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird keineswegs verkannt, dass der BF immer wieder Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern nachgegangen ist, er seit September 2024 bei der Firma SS Steinhuber GmbH beschäftigt ist, sein Arbeitgeber sehr zufrieden mit seiner Arbeitsleistung ist und der BF nach seiner Haftentlassung auch von diesem eingestellt wurde. Jedoch vermag auch dieser Umstand im Zuge der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des vom BF über einen langen Zeitraum hinweg verübten Suchtgifthandels zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis zu gelangen.

Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer weiteren tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).

Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die Trennung von seinen Familienangehörigen in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Vielmehr erscheint angesichts des zuvor beschriebenen Verhaltens des BF, insbesondere der Schwere der Straftaten, des den Taten zugrundeliegenden Unrechtsgehalts – vor allem auch vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH zu Suchtmitteldelinquenz – sowie die Tatbegehung über beinahe sechs Jahre hinweg und das Überlassen von Suchtgiften in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, der von der belangten Behörde vorgenommene Ausspruch des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zwei Jahren selbst nach Abwägung seiner familiären und privaten Interessen im gegenständlichen Fall als zu gering, sodass angemessen und verhältnismäßig die Erhöhung der Befristung desselben auf vier Jahre auszusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als rechtens zeigte.

Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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