Bundesverwaltungsgericht G305 2316095-1

G305 2316095-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2025

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2316095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2316095.1.01

Spruch

G305 2316095-1/9E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2025 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen, ihm am XXXX .2025 zugestellten Bescheid erhob der BF am XXXX .2025 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen, dass der angefochtene Bescheid vollumfänglich und ersatzlos behoben werden möge, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer zu reduzieren, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter seiner Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er, ein serbischer Staatsangehöriger, ins Bundesgebiet eingereist sei, um seine in Österreich aufhältige Frau und die Kinder zu besuchen. Seine Ehegattin verfüge über eine gültige Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Seine fünf Kinder verfügen über einen gültigen Daueraufenthalt-EU und seien diese in Österreich geboren. In Serbien lebe sein Bruder, bei dem er überwiegend wohne. Darüber hinaus habe er eine Schwester in Serbien, zu der kein Kontakt bestehe. Am XXXX .2025 sei er in Folge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle niederschriftlich einvernommen worden. Entgegen der Ansicht des BFA habe er seinen visumfreien Aufenthalt nicht überschritten und sei keiner Beschäftigung nach dem AuslBG nachgegangen. Zudem verfüge er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und über ausreichende Deutschkenntnisse, sodass eine Verständigung auf Deutsch möglich sei. Da seine Kernfamilie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, sei er in regelmäßigen Abständen nach Österreich gereist, um diese zu besuchen. Er habe sich bislang immer an die Vorschriften zum erlaubten visumfreien Aufenthalt gemäß EU-VO Nr. 539/2001 gehalten. Er sei seit XXXX 2025 nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen, sondern zwischendurch nach Serbien zurückgereist. Seinen Angaben zufolge erhalte er bei Ein- und Ausreisen nicht jedes Mal einen Stempel im Reisepass, so auch bei der letzten Ein- und Ausreise nicht. Zu seiner Ehegattin bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie auf seine Unterstützung im Haushalt und Kinderbetreuung angewiesen sei. Im Verfahren habe er sich stets rückkehrwillig und kooperativ gezeigt und sei zudem strafrechtlich unbescholten.

3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den zum XXXX .2025 datierten Bescheid, die am XXXX .2025 dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 18.07.2025, GZ: G305 2316095-1/3 Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG versagt.

5. Am 15.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einbeziehung des über eine Videokonferenzschaltung zugeschalteten Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt. Für die belangte Behörde war nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX , Serbien, geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Seine Muttersprache ist serbisch [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 3 ganz oben]. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 10 unten].

Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX , einer serbischen Staatsangehörigen, die in XXXX lebt, verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, konkret der am XXXX geborene XXXX , der am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Die Kinder des Paares besitzen, wie ihre Eltern auch, die serbische Staatsbürgerschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 5 oben].

1.2. Während sich die Ehegattin des BF bereits in Pension befindet und vom österreichischen Staat Pensionsleistungen bezieht, da sie nieren- und herzkrank ist, gehen seine Söhne, XXXX und XXXX , einer beruflichen Erwerbstätigkeit nach. Während XXXX als XXXX arbeitet, ist XXXX auf einer Tankstelle in nicht festgestellter Funktion tätig. Die Tochter des BF, XXXX , befindet sich seit ihrer Niederkunft im Mutterschutz und geht sie keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 5 f].

Die Ehegattin des BF lebt bei Tochter XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 5 unten].

1.3. Abgesehen von den festgestellten Angehörigen seiner Kernfamilie hat der BF keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige.

1.4. Im Herkunftsstaat Serbien lebt ein Bruder des BF mit dessen Familie. Dort hat sich der Beschwerdeführer vor seiner verfahrensgegenständlichen Einreise nach Österreich aufgehalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 7 oben].

1.5. Seinen Aufenthalt im Herkunftsstaat finanzierte sich der BF aus Verkäufen von nicht näher festgestellten „Sachen“ auf Flohmärkten in XXXX und XXXX (Serbien) und von Gelegenheitsarbeiten bei Privaten, darunter auch als Erntehelfer oder als Helfer bei der Kanalverlegung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 6 Mitte].

1.6. Weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Serbien ist er im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung), noch von Ersparnissen. Er bezeichnet sich selbst als mittellos [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 6f und 10 ganz oben].

1.7. Zum Bundesgebiet bestehen weder wirtschaftliche, noch - abgesehen von den im Bundesgebiet aufhältigen Mitgliedern seiner eigenen Kernfamilie - soziale Anknüpfungspunkte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 10 oben].

1.8. Nach eigenen Angaben wurde der BF vom Landesgericht XXXX vor 25 Jahren zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten strafgerichtlich verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft und verbüßte er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 7f].

Die Eintragung dieser über ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zwischenzeitig getilgt und scheint bei ihm weder im Strafregister der Republik Österreich, noch in einem Strafregister der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes die Vormerkung einer strafgerichtlichen Verurteilung auf [Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 16.09.2025; ECRIS-Abfrage].

1.9. In seinem Herkunftsstaat Serbien ist er nach eigenen Angaben unbescholten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.09.2025, S. 7 Mitte].

1.10. Am XXXX .2025 um 09:10 Uhr wurde er von Beamten der LPD XXXX im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und in der Folge wegen des Verdachts, gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verstoßen zu haben, niederschriftlich dokumentiert einvernommen [Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX ].

1.10.1. Im Zuge dieser Lenkerkontrolle wurde ihm von den Organen der LPD XXXX zur Last gelegt, sich als Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, konkret in XXXX , aufgehalten zu haben und damit die 90 tägige Frist des visumfreien Aufenthalts überschritten zu haben [Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , S. 1 Mitte].

1.10.2. Bei der anschließend durchgeführten Fahrzeugkontrolle in XXXX , wies sich der BF, der als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX fungiert hatte, mit einem österreichischen Führerschein aus. Da am Fahrzeug technische Mängel wahrgenommen worden waren, erfolgte eine Aufforderung zur Überprüfung des Fahrzeugs in der Landesfahrzeugprüfstelle. Desweiteren stellen die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde fest, dass ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot“-Karte vom XXXX im Jahr XXXX abgewiesen worden war und er sohin über keinen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt [Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , S. 1 Mitte]. Eine Fahrzeugüberprüfung ergab, dass das vom BF gelenkte Kraftfahrzeug auf dessen Tochter gemeldet war, der BF an ihrer Anschrift in XXXX jedoch nicht wohnte. Er selbst gab gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde an, dass er an unterschiedlichen Orten nächtige, oft auch in Ungarn [Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , S. 1 unten].

Am XXXX .2025 um 10:20 Uhr erfolgte gem. § 34 Abs. 1 Z 1 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die vorläufige Festnahme des BF. Da er im Fahrzeug Metallschrott geladen hatte bzw. einen Mitarbeiter als Beifahrer mitführte und auf Grund des Umstandes, dass er mit dem Verkauf des Metallschrotts beschäftigt war, zogen die Organe der LPD XXXX zu der von ihr durchgeführten Amtshandlung die Finanzpolizei hinzu [Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , S. 2 oben].

1.10.3. Tatsächlich hielt sich der BF vom XXXX .2025 bis zu der am XXXX .202025 um 09:10 Uhr stattgehabten Lenker- und Fahrzeugkontrolle, sohin über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Bundesgebiet auf [siehe die diesbezügliche Verantwortung des BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 2 unten; Sichtvermerke im Reisepass des BF, AS 17 bis 21].

1.10.4. Im Zeitpunkt seiner Betretung wohnte der BF nicht bei seiner Frau. Letztere lebte bei der gemeinsamen Tochter [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 3 Mitte].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Die Identität des BF konnte ob der diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Akt festgestellt werden.

Für ihn scheinen keine Eintragungen von Sozialversicherungsdaten auf, auch gibt es keine Hinweise, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat erteilt worden wäre. Die Konstatierung, dass er über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich nicht verfügt und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot“-Karte vom XXXX abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX . Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu den dokumentierten Wahrnehmungen der Organe der LPD XXXX , die diese im Rahmen der am XXXX .2025 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle machten. Auf dieser Quelle und auf der Basis der Niederschrift des BFA vom XXXX .2025 findet sich auch die Feststellung zu seinem 90 Tage überschritten habenden - visumsfreien - Aufenthalt im Bundesgebiet vom XXXX .2025 bis XXXX .2025. Dieses Faktum wird zusätzlich durch die Sichtvermerke im Reisedokument untermauert. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er seit XXXX 2025 nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, sondern zwischendurch nach Serbien zurückgereist sei und er bei Ein- und Ausreisen nicht jedes Mal einen Stempel im Reisepass erhalte, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen, da er bei seiner Einvernahme durch die Organe des BFA auf deren Frage, „Seit wann sind Sie im Bundesgebiet aufhältig?“ angegeben hatte, „Ich bin seit XXXX .2025 in Österreich“. Die niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des BF erfolgte am XXXX .2025 und ist in Anbetracht seiner klaren Angabe daher davon auszugehen, dass er sich vom XXXX .2025 bis einschließlich XXXX .2025 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Untermauert wird dies durch die Ablichtung seines Reisepasses, der einen letzten Sichtvermerk über eine Einreise in den Schengenraum für den XXXX .2025 enthält, während in diesem Dokument ein Sichtvermerk über eine Ausreise aus dem Schengenraum nach Serbien nicht dokumentiert ist. Es findet sich auch kein Sichtvermerk über eine weitere Einreise in den Schengenraum vor dem XXXX .2025. In Anbetracht der klaren Angabe des BF vor den Organen des BFA geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 der Wahrheit am Nächsten kommt.

Die Konstatierungen zu der im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin und zu seinen ebenfalls hier aufhältigen Kindern beruht auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die zum Gesundheitszustand seiner Ehegattin und dazu getroffenen Feststellungen, dass diese bei der gemeinsamen Tochter XXXX lebt. Die Konstatierung, dass der BF während des beschwerdegegenständlichen Aufenthalts vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 nicht bei seiner Ehegattin lebte, gründet auf den Angaben des BF in der Niederschrift vor dem BFA. Dabei wird nicht übersehen, dass er in der Beschwerde vorgebracht hat, dass seine Ehegattin wegen ihres Gesundheitszustandes von ihm abhängig bzw. auf ihn angewiesen wäre. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal der BF sowohl vor dem BFA, als auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass seine Ehegattin bei der gemeinsamen Tochter XXXX lebe. In der Zusammenschau mit dem Ermittlungsergebnis der LPD XXXX und des BFA, wonach der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum trotz behaupteter aufrechter Ehe nicht bei seiner Ehegattin lebte, sondern sich unbekannten Aufenthalts wo aufhielt, und er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Serbien aufgehalten hatte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Sorge um die kranke Ehegattin und Mutter schon durch die Tochter XXXX hinreichend sichergestellt ist und ein Angewiesensein seiner Ehegattin auf den BF nicht besteht. Dieser betätigte sich im Bundesgebiet vielmehr als XXXX , den er gewinnbringend teils in Ungarn, teils auch in Serbien weiterverkaufte und aus dessen Einkünfte er lebte.

Anlassbezogen kamen keinerlei Hinweise hervor, dass er unter ihn einschränkenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Vielmehr betätigte er sich im Bundesgebiet als XXXX und Einsammler von Sachen, um diese unter anderen auf Flohmärkten in Ungarn und in Serbien zu verkaufen, eine Tätigkeit also, die eine körperliche Gesundheit grundsätzlich voraussetzt, sodass unter diesem Gesichtspunkt die entsprechenden Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand zu treffen waren.

Seine Sprachkenntnisse und sein Familienstand sowie seine familiären Bindungen in Österreich und im Herkunftsstaat Serbien, sowie der Umstand, dass er während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat bei seinem dort lebenden Bruder und dessen Familie wohnt und lebt und dazu, wie er sich den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit dem Verkauf von Gegenständen auf Flohmärkten und mit Gelegenheitsarbeiten finanziert und zu seinen Lebensverhältnissen ebendort, gründen auf seinen Angaben, die er im Rahmen der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat. In Anbetracht dessen waren auch entsprechende Konstatierungen zu seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen.

Die Feststellungen zu seiner rechtskräftigen, mittlerweile getilgten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gründen einerseits auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf dem eingeholten Strafregisterauszug und auf der eingeholten ECRIS-Abfrage. Auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gründen auch die Konstatierungen zu seiner nicht vorhandenen Vermögenssituation und zu nicht vorhandenen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten zum Bundesgebiet.

Die Feststellungen zu der am XXXX .2025 stattgehabten Lenker- und Fahrzeugkontrolle und den sich daraus ergeben habenden Erkenntnisse der Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde, zur Anhaltung des BF, zur Hinzuziehung der Organe der Finanzpolizei durch die amtshandelnden Organe der LPD XXXX , zum Umstand, dass er sich ohne Aufenthaltstitel im Zeitraum von XXXX .2025 bis zumindest XXXX .2025, sohin über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus, im Bundesgebiet aufgehalten hat, gründen auf der Anzeige der LPD-Wien vom XXXX .2025, GZ: XXXX und der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).

Anlassbezogen hat das BFA den BF am XXXX .2025 persönlich einvernommen und dessen Angaben in der darüber aufgenommenen Niederschrift dokumentiert. Im Rahmen dieser Einvernahme hatte der BF ausreichend Gelegenheit, sich zu rechtfertigen.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 18.07.2025, GZ: G305 2316095-1/3 Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 12.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 356644705/260681058, gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG versagt. Da gegen das Teilerkenntnis kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist der hier beschwerdegegenständliche Bescheid in Ansehung dieses Spruchpunktes in Rechtskraft erwachsen, weshalb nunmehr über die Spruchpunkte I. bis V. abzusprechen ist.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, hat sich doch der BF im Zeitraum 12.01.2025 bis zumindest 20.05.2025, sohin über die visumfreie Zeit hinaus, im Bundesgebiet aufgehalten. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bei ihm liegen daher nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen einer Voraussetzung in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch kein Opfer von Gewalt. Hinzu kommt, dass er sich, ohne über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, seit dem XXXX .2025 über die visumsfreie Zeit von 90 Tagen hinaus im Bundesgebiet aufgehalten hatte, ehe er am XXXX von Organen der LPD XXXX im Zuge einer stattgehabten Lenker- und Fahrzeugkontrolle betreten wurde.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dies ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG auch dann der Fall, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Die Rückkehrentscheidung greift hier insbesondere deshalb in das Familienleben des BF ein, weil seine Ehegattin und die drei, mittlerweile volljährigen Kinder des Paares im Bundesgebiet leben. Die erkrankte Ehegattin des BF lebt bei der gemeinsamen Tochter XXXX , die sich um ihre Mutter kümmert, während sich der BF im Bundesgebiet, ohne über eine Bewilligung nach dem AuslBG bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, als XXXX betätigte, um diesen gewinnbringend in Ungarn und im Herkunftsstaat Serbien zu verkaufen. In der übrigen Zeit hat sich der BF stets in Serbien aufgehalten und im Haus des Bruders und dessen Familie gelebt und sich den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit Gelegenheitsarbeiten und mit dem Verkauf von Gegenständen verdient, die er offenbar in Österreich eingesammelt hat, um sie auf diversen Flohmärkten im Herkunftsstaat zu verkaufen. Dass seine Ehegattin auf ihn angewiesen wäre, kam anlassbezogen nicht hervor, kümmert sich doch die gemeinsame Tochter um sie und bezieht sie vom österreichischen Staat eine Pension. Ein wechselseitiges Angewiesensein mit seinen ebenfalls volljährigen, jeweils einer Erwerbsarbeit nachgehenden Söhnen ist anlassbezogen nicht einmal konkret behauptet worden. Dass seine Ehegattin auf ihn angewiesen wäre, wie in der Beschwerde behauptet, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal er sich während seines beschwerdegegenständlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht im Haushalt seiner Tochter und Ehegattin aufhielt, sondern sich unbekannt wo aufgehalten hatte. Diese Umstände relativieren den Eingriff in sein Familienleben.

In seinem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Bundesgebiet als melderechtliches „U-Boot“ aufgehalten hat, um hier ungestört seiner XXXX und der Sammeltätigkeit von diversen, auf Flohmärkten verkäuflichen Gegenständen nachzugehen, um sich dadurch eine Einkommensquelle zu verschaffen. Dabei wird nicht übersehen, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, mittellos zu sein. Diese Mittellosigkeit beinhaltet die Gefahr zur Begehung von Handlungen, die auch strafrechtlich von Relevanz sein können, weshalb von ihm auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, er sei in Österreich gut integriert, kann daher nicht gefolgt werden, findet sich doch zusätzlich kein Hinweis darauf, dass er hier jemals erwerbstätig war oder sonst privat integriert war.

Dem gegenüber hat er starke Bindungen zu Serbien, wo er im Einfamilienhaus seines Bruders bei diesem und dessen Familie lebt. Der über eine Videokonferenz der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugeschaltete Beschwerdeführer befand sich zumindest zu dieser Zeit (auch) im Haus des Bruders in Serbien. Er ist nach eigener Aussage in der Lage, mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten und Verkäufen von Gegenständen auf Flohmärkten des Herkunftsstaates das finanzielle Auslangen zu finden.

Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern können auch von Serbien aus fortgesetzt werden.

Ob der vergleichsweise geringen privaten bzw. familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet vom XXXX .2025 bis zumindest XXXX .2025 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung nach Serbien zulässig. Serbien gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Serbien keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, zumal sich der Lebensmittelpunkt des (arbeitsfähigen und gesunden) BF nach wie vor in seinem Herkunftsstaat befindet.

Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Anlassbezogen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Den gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Teil der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Teilerkenntnis vom 18.07.2025, GZ: G305 2316095-1/3Z als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Das Teilerkenntnis blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

Der auf § 55 Abs. 4 FPG bezogene Teil des Bescheides, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

Anlassbezogen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit höchstens fünf Jahren verbundenen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und 7 FPG vor, weil sich der BF als serbischer Staatsangehöriger über die visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen (sohin vom XXXX .2025 bis mindestens XXXX .2025) im Bundesgebiet aufgehalten hat und er überdies bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Zwar hat der BF mit seiner Ehegattin, seiner Tochter und deren Familie sowie den beiden Söhnen im Bundesgebiet aufhältige Verwandte, doch diente seine am XXXX .2025 stattgehabte Einreise nicht dem Verwandtenbesuch, wohnte er doch bei keinem seiner Verwandten. Die am XXXX .2025 durchgeführte Personenkontrolle förderte nämlich zutage, dass er sich auch nicht bei seiner Ehegattin aufgehalten hatte, die bei der gemeinsamen Tochter wohnt. Vielmehr hielt er sich während seines mehr al 90 Tage währenden Aufenthalts im Bundesgebiet - unter offensichtlicher Umgehung der Bestimmungen des Meldegesetzes - unbekannt wo auf, weshalb schon deshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass der BF in der Beschwerde angegeben hat, dass er nach dem XXXX .2025 und vor seiner am XXXX .2025 stattgehabten Betretung nach Serbien ausgereist wäre und die Einreise dorthin bzw. die Ausreise von dort in den Schengenraum im Reisepass mit entsprechenden Sichtvermerken nicht kenntlich gemacht worden sei; dennoch gelang es ihm nicht, seine Beschwerdebehauptung gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft zu machen, hatte er doch auf die Frage des die Einvernahme am XXXX .2025 vor dem BFA geführt habenden Organs nach der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet angegeben, seit dem XXXX .2025 im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Angaben dazu, zwischenzeitig nach Serbien ausgereist und in der Folge wieder in den Schengenraum eingereist zu sein, blieb der BF zur Gänze schuldig.

Weiters wurde er gemeinsam mit einem Mitarbeiter als Beifahrer dabei betreten, wie er gesammelten Metallschrott in einem Fahrzeug geladen hatte, den er nach eigenen Angaben weiterverkaufen wollte. Bei der Tätigkeit des Sammelns und Weiterverkaufs von Metallschrott handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, die ebenfalls einer Bewilligung nach dem AuslBG bedarf. Sie setzt, bei Ausübung einer selbständigen, darauf gerichteten Erwerbstätigkeit den Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung voraus. Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Betretung weder über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat des Schengenraums, noch über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, noch über eine entsprechende, auf diese Tätigkeit gerichtete Gewerbeberechtigung, sodass auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 7 FPG erfüllt ist.

Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte er nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Existenzmittel und gab bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde an, dass seine Tochter und seine Ehegattin ihm mit Geld ausgeholfen hätten. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die belangte Behörde daher mit Recht annehmen, dass sein Lebensunterhalt im Bundesgebiet auf Dauer nicht gesichert sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung an, dass er mittellos sei und nichts besitze. Es hat sich daher schon deshalb nichts an der bereits von der belangten Behörde vertretenen Auffassung geändert, dass der BF über die für einen Lebensunterhalt im Bundesgebiet erforderlichen Mittel nicht verfügt.

Da der BF somit einen Störwert für die öffentliche Ruhe und Ordnung der Republik Österreich darstellt und er überdies gegen die österreichische Rechtsordnung (insb. gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verstieß, ließ er unzweifelhaft erkennen, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichischen Gesetze halten und diese respektieren zu wollen.

Berücksichtigt man, dass er gegen zwei Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG verstoßen hatte, nämlich die Z 1 und die Z 7 dieser Bestimmung, bewegt sich das über ihn angeordnete Einreiseverbot von 2 Jahren im unteren Bereich der höchstzulässigen Einreiseverbotsdauer von 5 Jahren. Demnach erscheint dem erkennenden Gericht die über den BF im Ausmaß von 2 Jahren verhängte Einreisedauer als berechtigt und angemessen, sodass die Dauer des zu Spruchpunkt V. des in Beschwerde gezogenen Bescheides verhängten Einreiseverbots nicht zu beanstanden ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.

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