Bundesverwaltungsgericht G314 2306073-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2306073.2.00
Spruch
G314 2306073-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ), betreffend Gerichtsgebühren:
A)Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Antrag vom XXXX .2024 beantragten die Beschwerdeführer (BF) sowie eine weitere Antragstellerin (soweit entscheidungswesentlich) die Einverleibung des Eigentumsrechts der BF an einer näher bezeichneten Liegenschaft je zur Hälfte. In der Eingabe wird die Gebührenbefreiung gemäß § 25a GGG in Anspruch genommen und Urkunden zum Nachweis vorgelegt.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 wurden den BF und der weiteren Antragstellerin in dieser Grundbuchssache die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG von EUR 4.070 (ausgehend vom Kaufpreis von EUR 370.000 als Bemessungsgrundlage) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 4.078, zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
Dagegen richtetet sich die von der Saxinger Rechtsanwalts GmbH als Vertreterin der BF eingebrachte, mit „Ergänzung Einwendungen Lastschriftanzeige“ betitelte Eingabe, die am XXXX .2024 per Fax beim Bezirksgericht XXXX eingebracht wurde.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX , an den die Eingabe weitergeleitet wurde, wertete diese (richtigerweise) als Vorstellung und wies sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Ausgehend von der Zustellung des Zahlungsauftrags an die Vertreterin der BF am XXXX .2024 sei die Vorstellung, die innerhalb von zwei Wochen zu erheben sei, verspätet eingebracht worden. Die dem Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: „Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX einzubringen“. Dieser Bescheid wurde der Saxinger Rechtsanwalts GmbH als Vertreterin der BF am XXXX .2024 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
Die mit XXXX .2025 datierte und an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) adressierte gemeinsame Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid wurde laut Poststempel am XXXX .2025 an das BVwG zur Post gegeben und langte dort am XXXX .2025 ein. Die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG ordnete am XXXX .2025 die Weiterleitung der Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX an. Die Beschwerde wurde laut Poststempel am XXXX .2025 der Post zur Beförderung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX übergeben und langte dort am XXXX .2025 ein.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 legte der Präsident des Landesgerichts XXXX die Beschwerde samt den Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem BVwG vor.
Das BVwG forderte die BF mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen zwei Wochen zu äußern. Die BF, denen diese Aufforderung jeweils am XXXX .2025 zugestellt wurde, erstatteten keine Stellungnahme.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Den BF wurden die entscheidungswesentlichen zeitlichen Abläufe zur Kenntnis gebracht; sie haben sich dazu nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung:
Die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von vier Wochen, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hingewiesen wird, endete - ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Rechtsvertretung der BF am XXXX .2024 - mit Ablauf des XXXX .2025.
Die Beschwerde der BF wurde direkt beim BVwG eingebracht; sie hätte aber richtigerweise beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebracht werden müssen. Auch darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 33 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Postlauf (die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst bis zum Einlangen beim Adressaten) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn die Sendung richtig, also an die zuständige Stelle, zur Post gegeben wurde. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Beschwerdefrist ist in diesem Fall demnach nur dann gewahrt, wenn die Beschwerde noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (siehe z.B. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/15/0008).
Die von den BF fälschlich direkt beim BVwG eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX 2025 - und damit erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist - der Post zur Beförderung an den zuständigen Präsidenten des Landesgerichts XXXX übergeben. Daher ist sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.