Bundesverwaltungsgericht W185 2313706-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W185.2313706.1.00
Spruch
W185 2313710-1/3EW185 2313709-1/4EW185 2313708-1/3EW185 2313706-1/3EW185 2313707-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.01.2025 und vom 07.02.2025, GZ: Ankara-OB/KONS/0011/2025, zu Recht:
A)a) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
b) Die Beschwerden gegen die Annulierung der Visa die mj BF3 bis BF5 betreffend werden abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: die BF oder: die Antragsteller), Staatsangehörige Syriens, stellten am 10.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 12.12.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Im Zuge der Antragstellung brachte die BF1 vor, die Bezugsperson am XXXX .2007 vor dem Scharia-Gericht in Homs geheiratet zu haben. Sie hätten im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben geführt; sie hätten zusammengelebt. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson; sie würden täglich telefonieren. Sie würden ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortsetzen wollen.
Dem Antrag waren diverse Dokumente angeschlossen.
Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Ankara am 05.03.2024 an das Bundesamt.
Am 31.07.2024 ersuchte das Bundesamt die ÖB Ankara um Übermittlung leserlicher Kopien der Heiratsurkunde, des Heiratsvertrages und des Familienstandsregisters. Nach deren Vorlage durch die Antragsteller übermittelte die ÖB Ankara die angeforderten Dokumente am 16.09.2024 an das Bundesamt.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 27.11.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF wahrscheinlich sei und daher gemäß § 26 FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen wäre, sofern keine Zweifel an der Identität bestünden. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Einreise der antragstellenden Parteien nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 18.12.2023, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und es sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben seien nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen.
Mit Schreiben vom 03.01.2025 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 09.01.2025 wurden die an den BF3, die BF4 und den BF5 bereits ausgestellten Visa gemäß § 27 FPG annulliert. Die Rechtsvertretung der BF wurde darüber informiert, dass die Pässe der betroffenen BF der Botschaft vorzulegen seien.
Mit Schreiben ÖB Ankara vom 27.01.2025 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.01.2025 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG übermittelt. Den BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 03.02.2025 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich relevante Bestimmung durch das FrÄG 2009 eingeführt worden sei. Ziel der Bestimmung sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine positive Mitteilung des Bundesamtes dürfe nicht ergehen, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Im Umkehrschluss werde aber nicht gefordert, in einem solchen Fall eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Abgelehnt werden dürfe ein Einreiseantrag nur, wenn die Erteilung ausgeschlossen sei. Da bis dato jedoch kein (rechtskräftiger) Bescheid zur Statusaberkennung ergangen sei, könne man nicht davon sprechen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung betreffend die BF erfolge. Es würde die Familienzusammenführung übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens würden eine erneute Anreise zur Botschaft und weitere Verfahrensgebühren erfordern sowie im Hinblick auf eine Entscheidung zu einer zusätzlichen Wartezeit von mehreren Monaten führen. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde zudem ein massives Rechtsschutzdefizit bedeuten. Es würde sich anbieten, mit der Entscheidung über den Einreiseantrag zuzuwarten, bis das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen. Im gegenständlichen Fall lasse die Behörde eine solche Abwägung vermissen.
Am 05.02.2025 brachten die BF3 bis BF5 Beschwerde gegen die Annulierung ihrer Visa durch die ÖB Ankara ein. Es wurde beantragt, die Entscheidung über die Annulierungen ersatzlos zu beheben.
Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Ankara an das Bundesamt teilte dieses am 07.02.2025 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. § 35 Abs 4 AsylG normiere, dass seitens des Bundesamtes eine positive Prognoseentscheidung abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG anhängig sei und die Tatbestände der Z 2 und 3 des § 35 Abs. 4 erfüllt seien. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nach § 35 Abs. 4 AsylG nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da § 35 Abs. 1 [Abs. 4] Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, fänden sich keine Anhaltspunkte in § 35 AsylG.
Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 07.02.2025 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF hätten zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe das Bundesamt mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Ankara wurde mit Schreiben vom 07.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Darlegung des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson, ohne einer vorhergehenden auch nur oberflächlichen Prüfung, ob sich an der konkreten Bedrohungslage für die Bezugsperson tatsächlich etwas geändert haben könnte, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehre. Diese arbiträre Entscheidung, auf deren Grundlage die bereits erteilten Visa der BF wieder annulliert worden seien, verletze deren Rechtssphäre massiv. Das Bundesamt habe sich nicht mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die Behörde nehme, wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vor. Die einzig verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 wäre, dass keine Mitteilung des Bundesamtes ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Es wäre dem Bundesamt nämlich möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, indem sie ein – uU auch unbegründetes – Aberkennungsverfahren einleite. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein Rechtsmittel gebe. UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus asylberechtigter Syrer in Folge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsstaat nicht erfüllt seien. Auch das BVwG sei gehalten, eigenständige Ermittlungen hinsichtlich eines noch anhängigen Aberkennungsverfahrens zu tätigen. Gegenständlich beeinträchtige bereits die Einleitung des Aberkennungsverfahrens das Recht auf Privat- und Familienleben. Zudem werde das Kindeswohl gefährdet. Das Kindeswohl müsse bei Entscheidungen über Familienzusammenführungen eine zentrale Rolle spielen. Wenn Anträge auf Familienzusammenführung allein aus dem Grund abgelehnt werden könnten, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei, ohne das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten, so widerspreche dies auch der Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werde angeregt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.06.2025, eingelangt am 05.06.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 10.01.2024 persönlich bei der ÖB Ankara Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, XXXX StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Am 09.01.2025 annullierte die ÖB Ankara die Visa der mj B3 bis BF5 mit Bescheid. Dagegen wurde am 05.02.2025 Beschwerde erhoben.
Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 07.02.2025 wurden die Einreiseanträge der BF mit der Begründung abgewiesen, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
Das Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG gegen die Bezugsperson ist nach wie vor anhängig. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Am 27.05.2025 stellte die Bezugsperson Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt wies diese Anträge mit Bescheid vom 03.06.2025 zurück. Dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Ankara und den beigeschafften Unterlagen.
Dass betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig ist, sowie, dass die Anträge der Bezugsperson auf 1. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und 2. Einstellung des Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt mit Bescheid zurückgewiesen wurden und das Beschwerdeverfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ist einer vom Gericht am 14.10.2025 veranlassten Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR zu entnehmen. Diese Feststellungen ergeben sich zudem aus einer Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den Akt betreffend das anhängige Beschwerdeverfahren. Aus dem Akt ist weiter ersichtlich, dass das Bundesamt am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet hat, da sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Zu Spruchpunkt A) a):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.
Nach § 35 Abs. 4 AsylG hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt unter anderem nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9).
Der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, erscheint für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002) (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 35 AsylG 2005, E 4, Stand 1.3.2022, rdb.at).
Betreffend die Bezugsperson ist im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.
Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus § 35 Abs. 4 Z 1 ergibt sich ausdrücklich, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreicht, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung des Aberkennungsverfahrens im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist nicht vorgesehen und steht dem Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zu. Abgesehen davon ist in einem Rechtsstaat wie Österreich nicht davon auszugehen, dass eine Behörde ohne Anlass bzw grundlos ein Verfahren welcher Art auch immer führt oder beendet.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl konnte aufgrund der ex lege erfolgten Abweisung entsprechend dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall unterbleiben. Aufgrund des aktuell anhängigen Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson konnte keine positive Mitteilung seitens des Bundesamtes ergehen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerden waren gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
b)
§ 27 Abs 1 FPG lautet:
Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich 1. Tatsachen bekannt werden oder 2. Tatsachen eintreten, die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs 1).
In der Prognoseentscheidung vom 27.11.2024 teilte das Bundesamt mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten die BF betreffend wahrscheinlich sei.
Am 02.01.2025 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG gegen die Bezugsperson ein.
Am 03.01.2025 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in Hinblick darauf ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. Festzuhalten ist in Hinblick darauf, dass das Bundesamt nicht an seine ursprüngliche Prognoseentscheidung gebunden ist und diese auch wieder abändern kann.
Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 09.01.2025 wurden die den BF3 bis BF5 bereits ausgestellten Visa D gemäß § 27 FPG annulliert. Begründet wurde dies damit, dass Tatsachen eingetreten seien, die eine Nichterteilung der Visa D rechtfertigen würden. Die 2. Prognoseentscheidung des Bundesamtes sei negativ ausgefallen. Die Rechtsvertretung der BF wurde darüber informiert, dass die Reisepässe der betroffenen BF der ÖB Ankara vorzulegen seien. Am 05.02.2025 brachten die BF3 bis BF5 Beschwerde gegen die Annullierung ihrer Visa ein.
Nachdem gegen die Bezugsperson (nach der positiven Prognoseentscheidung des Bundesamtes) am 02.01.2025 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurde, fielen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisevisa D somit weg, sodass die bereits erteilten Visa hinsichtlich der BF3 bis BF5 seitens der Botschaft zu annullieren waren.
Nach dem Gesagten waren die Beschwerden der BF3 bis BF5 vom 05.02.2025 abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.