Bundesverwaltungsgericht G315 2266528-9
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2266528.9.00
Spruch
G315 2266528-9/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
Der betroffene Fremde (im Weiteren kurz „BF“ genannt) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist in Österreich geboren und aufgewachsene BF und wurde hier mehrfach straffällig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen (BFA) und Asyl vom 24.05.2018 wurde ua. eine Rückkehrentscheidung samt einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.07.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 05.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 19.07.2018 vollinhaltlich negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 25.01.2023 brachte der der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 18.03.2023 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs.1 BFA-VG nicht zuerkannt.
Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde dem BF aufgetragen, am 22.09.2022 einen Termin beim türkischen Generalkonsulat in XXXX zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes wahrzunehmen. Diesen Termin nahm der BF aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht wahr.
Mit weiterem Bescheid vom 29.09.2022 wurde dem BF wiederholt aufgetragen, einen Termin am 11.10.2022 beim türkischen Generalkonsulat zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes wahrzunehmen. Auch diesen Termin nahm der BF unentschuldigt nicht wahr. Erst viel später gab der BF bekannt, dass er an Corona erkrankt sei und deshalb den Termin nicht wahrnehmen konnte.
Der BF wurde am 11.08.2023 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BF vom 11.08.2023 wurde über den BF ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Danach hätte der BF bei seiner Schwester in XXXX Unterkunft nehmen und sich ab 14.08.2023 jeden zweiten Tag bei der PI XXXX regelmäßig melden sollen. Dieser Bescheid wurde den bevollmächtigten Rechtsvertreter am 11.08.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Der BF kam jedoch diesem gelinderen Mittel ebenso nicht nach. Er meldete vielmehr über ein Jahr lang keinen Wohnsitz an und kam dem von der Behörde angeordneten gelinderen Mittel nicht nach. Er wirkte am Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nicht mit und machte verschiedene, divergierende Angaben zur Frage, ob und unter welchem Namen ihm in der Türkei zuletzt ein Reisedokument ausgestellt wurde.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG des BFA vom 01.02.2023 wurde ein weiteres Verfahren des BF gemäß § 28 AsylG zugelassen und wurde der BF am 16.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde erkannt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 nicht zustünde (Spruchpunkt IV.). Von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nahm das Bundesamt Abstand.
Gegen den dem BF am 20.03.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Erkenntnis zur Zahl L530 2198125-3 erging am 04.06.2025 und wurde dem Rechtsvertreter des BF zugestellt. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2025 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Rechtssache dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Am 05.05.2025 wurde der BF wieder in Schubhaft genommen.
Am 07.05.2025 wurde der BF einer Delegation der türkischen Botschaft zur Erlangung eines
Ersatzreisedokumentes (HRZ) vorgeführt. Der BF wirkte am Verfahren nicht mit, und machte
der Delegation gegenüber keine Angaben. Jedoch konnte der BF im türkischen Personenstandsregister mit einem anderen Vornamen gefunden werden. Derzeit erfolgt noch eine Überprüfung der Daten in Ankara und ist von der Ausstellung eines HRZ auszugehen
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 07.05.2025, ZI. XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2025, Zl. G303 2266528-6 betreffend eine Beschwerde zum genannten Schubhaftbescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorIiegen. Ferner wurden Absprüche über Kostenanträge getroffen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden regelmäßig Überprüfungen statt. Zuletzt fanden mündliche Verhandlungen zur amtswegigen Überprüfung der Schubhaft am 05.09.2025 sowie am 29.09.2025 statt.
Die gegenständliche Vorlage zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG erfolgte durch die Behörde am 17.10.2025.
Am selben Tag wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zur Stellungnahme der Behörde vom 17.10.2025 sowie zu einer Information über den Stand des HRZ-Verfahrens gewährt. Zudem wurde er eingeladen, alle zur Verfügung stehenden und zugänglichen Bescheinigungsmittel vorzulegen, die seinem Rechtsstandpunkt dienlich sind.
Am 21.10.2025 langten die Gesundheitsunterlagen zum BF aus dem AHZ Vordernberg ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter I. getätigten Ausführungen zur fremdenrechtlichen Historie des BF und den bisher im Inland geführten Verfahren werden zu Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des BF
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Türkei. Es ist in Österreich geboren und aufgewachsene BF und wurde hier mehrfach straffällig. Zu seiner Person sind im Inland insgesamt 17 strafgerichtliche Verurteilungen, vor allem wegen Suchtgift- und Körperverletzungsdelikten, vermerkt (aktenkundiger Strafregisterauszug).
Der BF ist in Österreich aufgewachsen und hatte von 1998 bis 2007 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Danach erfolgte eine Eintragung des BF im österreichischen Melderegister wieder von Februar 2017 bis August 2023 und danach wieder ab August 2024 (aktenkundiger Auszug aus dem Melderegister).
In Österreich leben die Mutter des BF und seine Schwestern. Durch die lange Aufenthaltsdauer im Inland ist jedenfalls von einer familiären und auch sozialen Verankerung auszugehen. Eine berufliche Integration in Österreich ist aber nicht feststellbar und verfügt er aktuell auch über keine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der BF verfügt selbst über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zum Entscheidungszeitpunkt weist er auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz auf. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der BF von seiner Familie unterstützt wird.
Bislang hat der BF keinen Willen zur freiwilligen Ausreise gezeigt. Er hat sich in der Vergangenheit mehrfach den Behörden entzogen (unwidersprochen gebliebene Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme, Ausführungen der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes und eigene Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zur Zl. G303 2266528-6 vom 16.05.2025, S. 4)
Am 07.05.2025 wurde der BF einer Delegation der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (HRZ) vorgeführt. Der BF wirkte am Verfahren nicht mit und machte
der Delegation gegenüber keine Angaben. Jedoch konnte der BF im türkischen Personenstandsregister mit einem anderen Vornamen, nämlich XXXX , gefunden werden. Am 28.07.2025 sowie am 21.08.2025 wurden die Nummern alter Reisepässe an die türkische Botschaft übermittelt. Die Daten werden von den türkischen Behörden überprüft; das Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen (unwidersprochen gebliebene Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme, Ausführungen der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes und die entsprechenden Erhebungen, etwa in den mündlichen Verhandlungen zur amtswegigen Überprüfung der Schubhaft am 05.09.2025 sowie am 29.09.2025).
Zuletzt teilte das türkische Generalkonsulat in Wien der Behörde mit, die zuständige Behörde in Ankara würde eine Bestätigung zum BF im Hinblick auf nicht anhängige gerichtliche Verfahren ausstellen (aktenkundige Korrespondenz, die – in anonymisierter Form – dem Parteiengehör unterzogen wurde, OZ 3). Die Behörde geht im Hinblick auf diese Meldung davon aus, dass die Identität des BF nun feststeht und bald eine positive Rückmeldung aus Ankara hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen wird.
Zuletzt wurde am 24.09.2025 bei der türkischen Botschaft urgiert (unwidersprochen gebliebene Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme).
Der BF hat mehrfach Handlungen gesetzt (wie etwa das Zerreißen eines Reisepasses oder Namensänderungen), um seine Rückführung in die Türkei zu verhindern (Ausführungen der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes und die entsprechenden Erhebungen, etwa in den mündlichen Verhandlungen zur amtswegigen Überprüfung der Schubhaft am 05.09.2025 sowie am 29.09.2025 oder in der mündlichen Verhandlung des BVwG im Verfahren L530 2198125-3).
Der BF ist haftfähig und es kann auch nicht festgestellt werden, dass die weitere Anhaltung aus gesundheitlichen Gründen unzulässig wäre. Der BF hat im Anhaltezentrum jedenfalls Zugang zu medizinischer Versorgung (medizinische Unterlagen aus dem Anhaltezentrum, Anhaltedatei, OZ4).
Die Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden in Österreich als auch in der Türkei funktionieren gut, da im Jahr 2024 36 HRZ, im Jahr 2025 bislang 22 HRZ ausgestellt wurden, und im Jahr 2014 158 und im Jahr 2025 mit Stichtag 04.08.2025 172 Abschiebungen erfolgten.
Das Verfahren wird von der Behörde auch effizient geführt. Der BF hat maßgeblich zur zeitlichen Verzögerung beigetragen.
Gegenständlich ist von einer erheblichen Fluchtgefahr und einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit beim BF auszugehen. Mit einem gelinderen Mittel kann nicht das Auslangen gefunden werden.
Auch unter Berücksichtigung früherer Schubhaftzeiten von etwa sieben Monaten im Jahr 2023 ist die Anhaltung noch als verhältnismäßig anzusehen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Überprüfungsverfahren sowie auf den Ergebnissen der bisherigen Verfahren, die bislang nicht bestritten wurden.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der eingesehenen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten, vor allem in Bezug auf die bislang unbekämpft gebliebenen Ausführungen in den mündlich verkündeten Schubhaft-Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Erkenntnissen des BVwG zur Rückkehrentscheidung, wie im Verfahrensgang zitiert.
Die Behörde hat im gegenständlichen Verfahren zwar nur Auszüge aus einem Verfahrensakt vorgelegt, jedoch konnte der Inhalt der bisher vorgelegten Akten der elektronischen Aktendokumentation des Bundesverwaltungsgerichtes eingesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem Einsicht in verschiedene Register, u.a. das Zentrale Melderegister, das Strafregister oder die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres getätigt.
Der von der Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme zur Aktenvorlage dargestellte Verfahrensablauf und die Angaben der Behörde zur Erlangung eines HRZ wurde dem BF auch zu Gehör gegeben.
Die Identität des BF, konkret dessen Name, kann bislang nicht anhand originaler und unbedenklicher Ausweisdokumente nachvollzogen werden. Der der BF führte in der Vergangenheit mehrere Alias-Identitäten, wie in früheren Verfahren festgestellt wurde (siehe etwa die Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG im Verfahren L530, Zl. 2198125-3). Zwar konnte zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht werden, dass der BF von den türkischen Behörden wahrscheinlich unter dem Namen XXXX geführt wird, während er vom Bundesamt unter dem Namen XXXX geführt wird, jedoch ist einer Korrespondenz aus dem Behördenakt für das gegenständliche Verfahren zu entnehmen, dass das Identifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die geführte Identität ist daher nach wie vor als Verfahrensidentität anzusehen.
Die Wohnsitzdaten ergeben sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF im Inland familiäre Anknüpfungspunkte hat und sozial vernetzt ist, wurde schon in früheren Verfahren festgestellt und ist das aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Inland auch plausibel. Der BF verfügte laut Anhaltedatei mit Stand 17.10.2025 über 100 Euro. Zwar ist davon auszugehen, dass der BF bei seiner Familie Unterkunft nehmen könnte und auch finanziell unterstützt würde, jedoch war ein gelinderes Mittel aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Unzuverlässigkeit des BF nicht in Betracht zu ziehen.
Es liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung zur Person des BF vor, woran auch die Beschwerde gegen das letzte Erkenntnis des BVwG vom 04.06.2025 zur Zahl L530 2198125-3 nichts zu ändern vermag – mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2025 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Rechtssache dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die sonstigen Umstände in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz und die im Inland zu seiner Person sonst geführten Verfahren wurden schon in den bisherigen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur amtswegigen Überprüfung thematisiert und wurden diese Umstände teilweise auch den mündlich verkündeten Erkenntnissen in diesen Verfahren zugrunde gelegt. Dass die vom Bundesverwaltungsgericht bisher angenommenen Umstände nicht bestritten wurden, ergibt sich aus der hg geführten Dokumentation zu diesen Verfahren. Zudem ist der BF den ihm zu Gehör gebrachten Annahmen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2025 auch nicht entgegengetreten.
Dass der BF nicht in die Türkei zurückkehren möchte und bis jetzt keine Schritte für eine freiwillige Ausreise gesetzt hat, ergibt sich ebenfalls aus den bisherigen Befragungen in den früheren Schubhaftverfahren und den Ermittlungsergebnissen im gegenständlichen Verfahren – im gegenständlichen Verfahren wurde der BF schriftlich eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht alle für ihn sprechenden Umstände mitzuteilen bzw. Belege vorzulegen. Der BF hat das ihm im gegenständlichen Verfahren gewährte Parteiengehör auch sonst nicht genutzt, um eine für ihn sprechende Änderung der Sachlage nachvollziehbar zu argumentieren.
Auch sonst ist nicht hervorgekommen, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Überprüfung wesentlich geändert hätte.
Insgesamt war daher davon auszugehen, dass sich in Bezug auf den bisher vom Bundesverwaltungsgericht und der Behörde angenommenen Sachverhalt und die Ausreisewilligkeit des BF keine Änderungen ergeben haben.
Dass der BF im Inland eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, ergibt sich aus dem Strafregister, in welchem die im Verfahrensgang zitierte Verurteilung aufscheint.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den eingesehenen Daten und Unterlagen, die vom AHZ Vordernberg übermittelt wurden. Aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit. Es sind auch keine Umstände ablesbar, die auf die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung schließen lassen würden. Im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Feststellungen verwiesen.
Der BF erwies sich in den bisher geführten Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft eindeutig als nicht kooperativ und hat auch das gegenständliche Verfahren kein wesentlich anderes Bild ergeben.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich vornehmlich aus dem Umstand, dass der BF sich den Behörden in der Vergangenheit mehrfach entzogen hat und Handlungen gesetzt hat, um eine Festnahme bzw. Abschiebung zu entgehen, was er im Rahmen verschiedener mündlicher Verhandlungen auch zugegeben hat (siehe etwa die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im Verfahren Zl. G303 2266528-6, S. 3 und 4).
Aufgrund der offenkundigen Rückkehrunwilligkeit und der Uneinsichtigkeit, die im zuvor genannten Verfahren ebenso klar zum Ausdruck gebracht wurden (zuvor genannte Niederschrift, S. 8) und auch in den danach folgenden mündlichen Verhandlungen artikuliert wurden in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen in gegenständlichem Verfahren, in welchem der BF schriftlich angab, keine Schritte im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise gesetzt zu haben, war auch vom Gericht zu erkennen, dass die Verzögerung im Verfahren vornehmlich vom BF verursacht werden.
Aufgrund der immer noch andauernden Vertrauensunwürdigkeit war daher nicht festzustellen, dass nunmehr mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte.
Unstrittig liegt noch kein Heimreisezertifikat vor, jedoch weist die aktenkundige Korrespondenz der Behörde vom 17.10.2025 – die zusammengefasst und anonymisiert auch dem BF zu Gehör gebracht wurde – doch darauf hin, dass einerseits der BF mit einem anderen Vornamen identifiziert wurde und das Generalkonsulat in Wien eine Bestätigung in Bezug auf nicht vorliegende gerichtliche Verfahren zur Person des BF in der Türkei ausstellen wird, was die Annahme der Behörde, dass dies die baldige Ausstellung eines HRZ begründen wird, gerechtfertigt erscheinen lässt.
Den Ausführungen der Behörde zur Führung des HRZ-Verfahrens ist auch zu entnehmen, dass dieses effizient geführt wird. Das Vorbringen zur Zusammenarbeit mit der Türkei, zu den Usancen bei der Ausstellung von HRZ sowie den statistischen Daten über erfolgte Abschiebungen in die Türkei ist auch zu entnehmen, dass Aussichten auf die Erlangung eines HRZ bestehen; diese sind keinesfalls als aussichtslos zu bezeichnen.
Den oben zitierten Darstellungen der Behörde, ist der BF nicht wirksam entgegengetreten, was zu den Feststellungen zum Heimreisezertifikat und der Organisation der Abschiebung auf den Angaben der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2025 führte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fortsetzungsausspruch
1. Rechtsgrundlagen und Judikatur zur Fortsetzung
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 bFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 bFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 bFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 bFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 bFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0079).
Der Sicherungsbedarf kann nicht schon mit der Überlegung verneint werden, dass nach einer möglichen Entlassung aus einer den Zweck nicht erreicht habenden Schubhaft der Fremde umso eher geneigt sein werde, sich einem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen. Folgte man dieser Überlegung, würde jeder Schubhaft a priori die Sinnhaftigkeit und Berechtigung fehlen (VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0091).
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
2. Judikatur zur Zusammenrechnung
[...] Aus § 80 Abs. 4 FPG lässt sich nämlich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer „wegen desselben Sachverhalts“ verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind (siehe zur Auslegung der Wendung „wegen desselben Sachverhalts“ das zu § 80 Abs. 4 FPG in der Stammfassung ergangene Erkenntnis VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053; vgl. auch das jüngst zu § 80 Abs. 5 FPG ergangene Erkenntnis VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015, insbesondere Rn. 18). Das gilt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht nur für die Höchstfrist (von achtzehn Monaten) nach § 80 Abs. 4 FPG, sondern auch für die Höchstfristen (von drei bzw. sechs Monaten) nach § 80 Abs. 2 FPG. Das ließ das BVwG unberücksichtigt, indem es bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers von einer bisherigen Schubhaftdauer von (nur) vier Monaten, statt von insgesamt ca. fünfeinhalb Monaten ausging (Erkenntnis des VwGH vom 12. Jänner 2021 Ra 2020/21/0378-10).
„Eine Sachverhaltsänderung iSd § 80 Abs 4 FrPolG 2005, die die dort normierten zeitlichen Grenzen auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren obsolet macht, ist in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann. (Hier: Die Schubhaft des Fremden durfte bei Bedachtnahme auf die zeitlichen Obergrenzen des § 80 Abs 4 FrPolG 2005 nur dann außer Acht gelassen werden, wenn er nach dieser Schubhaft ausgereist und in der Folge wiedereingereist wäre. Der Fremde hat Österreich verlassen, wurde allerdings gemäß der "Dublin-II-Verordnung" von den deutschen Behörden nach wenigen Tagen nach Österreich rücküberstellt. In einem solchen Fall, in dem die letztlich nur geplante Ausreise in einer unmittelbaren Rücküberstellung mündet, liegt keine maßgebliche Wiedereinreise des Fremden vor, die einen neuen Sachverhalt nach § 80 Abs 4 FrPolG 2005 begründen könnte [...] “ ( VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053).
3. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Erwägungen maßgeblich.
3.1. Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 vor:
Die Tatsache, dass der BF in allen bisher geführten Verfahren unmissverständlich erkennen ließ, nicht rückkehrwillig zu sein und im gegenständlichen Verfahren – trotz ausdrücklicher Einladung, Stellung zu den Ausführungen der Behörde zu nehmen – seine Rückkehrwilligkeit ebenfalls nicht bekundete, gibt Aufschluss über dessen Unwillen, freiwillig in die Türkei zurückzukehren.
Die von der Behörde zusätzlich ins Treffen geführten Sachverhaltselemente (mehrfaches Untertauchen, Zerstörung eines Reisepasses, Annahme verschiedener Identitäten und fehlenden Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung) begründen die Fluchtgefahr ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise.
Zwar hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte im Inland und ist wohl davon auszugehen, dass er bei der Familie weiter Unterkunft nehmen kann, jedoch ist auch festzuhalten, dass die Familie den BF bislang offenbar nicht davon abhalten konnte, Straftaten zu begehen oder sich den Behörden zu entziehnen.
Angesichts des dargestellten Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF an seiner Abschiebung nicht mitwirkt und es muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft, erneut unterzutauchen ausgegangen werden.
Dazu tritt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung mittlerweile weit fortgeschritten ist.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann die Identität des BF, konkret dessen Name, nicht anhand originaler und unbedenklicher Ausweisdokumente nachvollzogen werden, jedoch wurde von der Behörde in Erfahrung gebracht, dass es sich beim BF wahrscheinlich um die von den türkischen Behörden unter dem Namen XXXX geführten Person handelt. Auch wenn das Verfahren zur Identifizierung noch nicht abgeschlossen ist, so hat die Behörde im Verfahren doch glaubhaft dargestellt, dass sich die Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden auch in diesem Fall gut gestaltet und vor dem Hintergrund der aktenkundigen Mitteilungen des Generalkonsulates mit einem baldigen Abschluss des HRZ-Verfahrens zu rechnen ist. Im Einzelnen wird dazu auf die Ausführungen im Verfahrensgang bzw. zur Beweiswürdigung verwiesen.
Mit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist daher zu rechnen.
Es liegt auch bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Darüber hinaus wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und zur nicht festzustellenden Vertrauenswürdigkeit des BF verwiesen.
Die Annahme, wonach es vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine mögliche Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich daher nach wie vor als begründet, insbesondere unter Berücksichtigung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft im bisherigen Verfahren, des Bestehens einer rechtskräftigen und somit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der strafrechtlichen Historie.
3.2. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gemäß § 77 Abs. 1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Vor dem Hintergrund der Fluchtgefahr und der fehlenden Zuverlässigkeit des BF konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Falle des BF mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann.
3.3. Der Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie einen Sicherungsbedarf auch aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF erkennt. Auf sein unkooperatives Verhalten, wie beweiswürdigend ausführlich thematisiert, wurde bereits hingewiesen. Der BF hat in Österreich zudem insgesamt 17 Straftaten begangen und wurde dafür auch verurteilt.
3.4. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
Ein Verfahren zur Erteilung eines Reisedokuments zum Zweck der Rückführung (Heimreisezertifikat) mit der Vertretungsbehörde der Türkei wurde bereits eingeleitet und ist im Laufen. Die Identifizierung des BF wurde noch nicht bestätigt, jedoch scheinen die türkischen Behörden die Identität des BF bereits geklärt zu haben, wie beweiswürdigend näher dargestellt wurde.
Die statistsichen Daten der Behörde über Abschiebungen in die Türkei weisen auch darauf hin, dass Abschiebungen regelmäßig stattfinden.
Im vorliegenden Fall hat sich insgesamt nicht ergeben, dass einerseits die Ausstellung eines HRZ völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre (vgl. VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ im Laufen und eine Identifizierung des BF ist wahrscheinlich bereits bereits erfolgt – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178; 19.03.2014, 2013/21/0138). Die Angaben in den bisherigen Verfahren vor der Behörde sowie vor Gericht lassen darauf schließen, dass beim BF tatsächlich von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist.
Der BF hat durch die mangelnde Mitwirkung und sein Verhalten im Verfahren die Ausstellung eines HRZ jedenfalls verzögert. Dass die tatsächliche Ausstellung eines HRZ gänzlich unrealisierbar scheint, keine Abschiebungen erfolgen würde und die tatsächliche Abschiebung des BF selbst bei theoretischer Erlangung eines HRZ unrealistisch sei, konnte von Seiten des BF nicht substantiiert dargelegt werden.
Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080).
Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Wahrscheinlichkeit noch gegeben, weil die Korrespondenz der Behörde mit den türkischen Behörden auf eine bereits erfolgte Identifizierung des BF hinweist, von den türkischen Behörden grundsätzlich HRZ ausgestellt werden und auch regelmäßig Rückführungen in Form von Einzelabschiebungen stattfinden, wie bereits ausgeführt.
Die Abschiebung stellt sich nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls aus jetziger Sicht noch nicht als unmöglich dar. Die Dauer der Anhaltung des BF ist daher als verhältnismäßig zu betrachten.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist – wie auch die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig.
Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht worden, dass Haftunfähigkeit vorliegt oder die Anhaltung aus medizinischen Gründen nicht mehr verhältnismäßig ist.
3.5. Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 80 Abs. 4 FPG:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt, weshalb Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen sind (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten.
Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 gemäß § 80 Abs. 4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Gegenständlich liegt ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 2 und 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.
Im vorliegenden Fall sind auch die bereits in Anhaltung verbrachten Zeiten aus dem Jahr 2023 – etwa sieben Monate – zu beachten, zumal sich aus § 80 Abs. 4 FPG in Zusammenschau mit den unter II.2. zitierten Judikaten das Erfordernis einer Zusammenrechnung „wegen desselben Sachverhalts“ ergibt (dass der BF in dieser Zeit das Land verlassen hätte, ist in den bisherigen Verfahren nicht festgestellt worden und wurde auch vom Bundesamt nicht vorgebracht). Aber auch bei einer Gesamtanhaltedauer von etwa dreizehn Monaten ist die Schubhaft noch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. Im Fall des BF kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 und 4 FPG 18 Monate lang aufrechterhalten werden. Bislang liegt noch kein Ersatzreisedokument vor und hat sich der BF unstrittig auch schon einmal einer Abschiebung entzogen.
Die Feststellung der Identität setzt auch eine gewisse Kooperationsbereitschaft voraus, die gegenständlich nicht vorliegt.
Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch einmal auf die mangelnde Mitwirkung des BF hingewiesen, die für die Verzögerungen und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates überhaupt ursächlich sind.
3.6. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).
Am 21.10.2025 langten die Gesundheitsunterlagen des AHZ Vordernberg ein, aus welchen auf eine Haftunfähigkeit oder auf die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht geschlossen werden kann. Das wurde im Verfahren auch gar nicht vorgebracht. Im Detail wird auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand verwiesen.
3.7. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).
Wie bereits ausgeführt, ist die Erlangung des Ersatzreisedokumentes innerhalb der zulässigen Anhaltedauer noch als möglich zu betrachten.
Insgesamt war vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen und ist diese weiterhin verhältnismäßig ist.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 bFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
In gegenständlichem Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung anberaumt, zumal sich nach dem Vorbringen des BF der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der letzten Verhandlung – abgesehen von der Dauer des HRZ-Verfahrens – nicht geändert hat.
Auch sonst war nicht erkennbar, welche Erkenntisse eine persönliche Befragung zu Tage fördern würde, die das bisher gewonnenen Bild zum BF ändern oder eine neue Einschätzung der Sachlage bewirken könnten.
Der Sachverhalt schien auf Grund der Aktenlage insgesamt als geklärt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich angesehen.
5. Übersetzung
Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte unterbleiben, zumal der BF im Inland geboren ist und über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.