Bundesverwaltungsgericht G311 2307874-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.2025
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2307874.1.00
Spruch
G311 2307874-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass bereits XXXX ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot in Österreich über den BF erlassen wurde. Der BF habe im Bundesgebiet Ladendiebstähle begangen. Es hätten sich keine wesentlichen sozialen oder beruflichen Bindungen ergeben und der BF habe darüberhinaus auch keine familiären oder sozialen Anbindungen vorgebracht. Er weise eine eindeutige negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung auf und seien die Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit im konkreten Fall dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am selben Tag, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst sei. Er sei gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, welche er seit ca. 2 Jahren kenne, in Österreich eingereist und lebe nun in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der BF keine Anstellung finden können und sei seine Lebensgefährtin alleine für das Haushaltseinkommen aufgekommen. Aus diesem Grund habe der BF die ihm vorgeworfenen Diebstähle begangen. Nach seinem Umzug nach Graz hätten sich die Lebensverhältnisse des BF wieder geordnet und der BF habe rasch eine Erwerbstätigkeit mit XXXX aufgenommen und wäre diese lediglich aufgrund seines Haftantritts beendet worden. Der BF habe im XXXX in der Strafhaft eine Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX ausgeübt und sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Strafende geplant. Die Lebensgefährtin des BF sei ebenfalls im Bundesgebiet erwerbstätig. Hingegen habe der BF Rumänien bereits vor 30 Jahren verlassen, sei letztmalig vor 20 Jahren dort gewesen und würden sich keine Angehörigen des BF mehr im Heimatland aufhalten.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder gegebenenfalls auf eine angemessene Dauer herabsetzen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter zeugenschaftlicher Einvernahme der Lebensgefährtin des BF anberaumen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Mietvertrag, ein Dienstvertrag der Lebensgefährtin, Meldebestätigungen des BF sowie ein Gehaltsnachweis des BF in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Der genaue Zeitpunkt der letzten Einreise des BF in das Bundesgebiet lässt sich nicht feststellen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ging der BF zwar von XXXX bis zu seiner Verhaftung im XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Im aktenkundigen kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen jedoch drei Einträge bezüglich mehrfachen Ladendiebstahls im Jahr XXXX auf, weswegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Darüberhinaus bestand gegen den BF laut gegenständlichem Bescheid des BFA bereits im Jahr XXXX ein Aufenthaltsverbot, wogegen der BF nachweislich verstoßen hatte.
Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF die von ihm begangen Diebstähle aufgrund des Versuches zum Haushaltseinkommen beizutragen begangen habe. Aus diesem Grund kann auch nach seiner Haftentlassung eine neuerliche Begehung von Straftaten durch den BF nicht ausgeschlossen werden, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft, ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass er sich seit etwa zwei Jahren in einer Partnerschaft befinde, ebenso wird gleichzeitig ausgeführt, dass der BF uns seine Partnerin zuvor in Tschechien wohnhaft gewesen seien. Jedoch ist anzumerken, dass selbst das Eingehen der besagten Partnerschaft ihn nicht vor den von ihm begangenen Straftaten abhalten konnte.“
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch sowie die Lebensgefährtin des BF als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Verhandlung nicht erschienen.
Der BF legte in der Beschwerdeverhandlung einen Arbeitsvertrag datiert mit XXXX vor.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde diese wie folgt begründet:
„Mit Teilerkenntnis vom XXXX hat das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, darin wurde ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass er nach der Haftentlassung wieder Straftaten begehen werde um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF glaubhaft vor, dass er nun seit XXXX in einem Hotel als Reinigungskraft arbeite, ebenso wie seine Partnerin, mit der er gemeinsam in einer Wohnung lebt, die Kosten tragen beide gemeinsam. Die Gesamtkosten betragen ca 450,-- Euro. Der BF legte die Kopie eines Arbeitsvertrages vor.“
Mit Parteigehör vom XXXX wurde dem BF der eingeholte ECRIS-Auszug, die eingeholte Mitteilung des Justizanstalt XXXX betreffend Freigang des BF und das eingeholte Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX wurde um eine Fristerstreckung bis zum XXXX ersucht.
Mit Schriftsatz vom XXXX , beim BVwG mit XXXX einlangend, wurde eine von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund eines rumänischen Personalausweises, mit welchem er sich in der Beschwerdeverhandlung ausweisen konnte, fest. Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in XXXX /Rumänien geboren. Er hat acht Jahre lang die Grundschule in Rumänien besucht und anschließend den Beruf eines Automechanikers erlernt und die Berufsschule absolviert. Eigenen Angaben zufolge hat er diese Ausbildung abgeschlossen. Der BF hat in Rumänien seinen Lebensunterhalt durch Arbeit auf Baustellen und als Taxilenker bestritten. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht auch Ungarisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX und XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1, 3 ff)
Der BF ist eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Er war von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt (JA) XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX sowie von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters scheint eine Hauptwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie ab XXXX im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war der BF mit Nebenwohnsitz in der JA XXXX gemeldet (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; ZMR Auszug vom XXXX und XXXX ).
Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ging von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie ab XXXX (geringfügig) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX ).
Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin ist im Bundesgebiet erwerbstätig. Eigenen Angaben nach ist sein Vater bereits verstorben. Seine Mutter, seine Schwester sowie eine Tochter leben in Spanien. Zu diesen besteht unregelmäßiger Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5, 7; Beschwerde XXXX , AS 86).
Der BF wurde erstmals am XXXX rechtskräftig in Österreich wegen Diebstahls verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile bereits getilgt. Im aktuellen Strafregisterauszug scheint eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf (vgl. ECRIS-Auszug vom XXXX ; Strafregisterauszug vom XXXX ):
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftigt am XXXX , wegen teils versuchtem, teils vollendetem Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am I. XXXX in XXXX zwei Flaschen Champagner im Gesamtwert von EUR 170,00 Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale, II. zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort Waren im Gesamtwert vom EUR 60,62 einem unbekannten Verfügungsberechtigten, III. am XXXX in XXXX zwei Flaschen Whiskey im Wert von je EUR 29,90 und eine Dose Bier im Wert von EUR 1,49 Verfügungsberechtigten einer Supermarktfiliale, wobei die Tat infolge Betretung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb, IV. am XXXX in XXXX in jeweils einem Angriff am Vormittag und am Nachmittag Gewahrsamsträger der Firma I. vier Flaschen Champagner und zwei Dosen Bier im Gesamtwert von EUR 267,64. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis hinsichtlich sämtlicher zur Anklage gelangten Fakten, als erschwerend das Zusammentreffen von vier strafbaren Handlungen, 24 Vorverurteilungen, und 18 davon einschlägig laut rumänischer Strafregisterauskunft (vgl. Urteil des BG Linz vom XXXX ).
Der BF ist am XXXX seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX angetreten und wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Von XXXX bis XXXX wurde dem BF Freigang gewährt. Während seines Freigangs hat der BF laut eigenen Angaben bei der Firma XXXX gearbeitet. (vgl. Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , AS 3; Vollzugsinformation vom XXXX , AS 9; E-Mail JA XXXX vom XXXX ; ZMR Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6)
Der BF weist im Ausland 21 strafrechtliche Verurteilungen zwischen XXXX und XXXX auf. Dabei handelt es sich vorwiegend um Diebstahl, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung und Körperverletzung. Auch scheinen im ECRIS-Auszug noch zwei Fälle der Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des öffentlichen Friedens auf, wovon die letzte Eintragung im XXXX durch Rumänien aufscheint. Weiters geht daraus hervor, dass der BF einmal im Ausland wegen Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln bestraft worden ist.
So scheinen im eingeholten ECRIS-Auszug folgende Verurteilungen bzw. Strafen des BF auf:
1. )Mit Entscheidung eines rumänischen Gerichts vom XXXX wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des öffentlichen Friedens rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft.
2. )Mit Entscheidung des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Diebstahls nach § 127, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. (gegenständliche Verurteilung)
3. )Mit Urteil eines deutschen Gerichts vom XXXX wurde der BF wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
4. )Mit Entscheidung eines britischen Gerichtes vom XXXX wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des öffentlichen Friedens („Being drunk and disorderly“) und wegen Beleidigung einer Amtsperson bzw wegen Widerstand gegen eine Amtsperson rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft.
5. )Mit Urteil eines niederländischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
6. )Mit Urteil eines deutschen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Monaten verurteilt.
7. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe verurteilt.
8. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
9. )Mit Entscheidung eines ungarischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe sowie einem Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge bestraft.
10. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen versuchtem Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
11. )Mit Urteil eines französischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
12. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen versuchtem Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
13. )Mit Urteil eines britischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen gefährliche Drohung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 98 Tagen verurteilt.
14. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
15. )Mit Urteil eines niederländischen Gerichts vom XXXX wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen verurteilt.
16. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen versuchtem Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
17. )Mit Urteil eines britischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 112 Tagen verurteilt.
18. )Mit Urteil eines niederländischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt.
19. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
20. )Mit Urteil eines niederländischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Tagen verurteilt.
21. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
22. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen versuchtem Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
23. )Mit Urteil eines spanischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
24. )Mit Urteil eines französischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
25. )Mit Urteil eines italienischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
26. )Mit Urteil eines österreichischen Gerichts vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom XXXX ).
Laut gegenständlichem Bescheid wurde über den BF bereits im Jahr XXXX von der BH XXXX , Zahl: XXXX , ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX , AS 57)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem aktenkundigen Strafurteil denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren konnte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung mit einem rumänischen Personalausweis ausweisen. Dass der BF in Baia Mare/Rumänien geboren wurde, ergibt sich durch seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche durch den eingeholten IZR-Auszug belegt wurden. Weiters basieren die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen beruflichen Tätigkeiten im Heimatland, seinen persönlichen Verhältnissen sowie seines Gesundheitszustandes auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest, auch war glaubhaft, dass er auch Ungarisch spricht.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF bislang nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich war. Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug des BF sind seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ersichtlich.
Dass der BF derzeit mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebt, geht aus seinen Angaben und jenen der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung hervor. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin sowie seinen familiären Anbindungen im Heimatland ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugin bzw. des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Dass der BF erstmals im XXXX in Österreich verurteilt wurde, ist dem eingeholten ECRIS-Auszug zu entnehmen. Diese Verurteilung ist jedoch bereits getilgt und im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheint gegenwärtig das Urteil des Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX wegen teils versuchtem, teils vollendetem Diebstahl auf.
Die Feststellungen zu seiner Haftstrafe in der JA XXXX basieren auf der einliegenden Verständigung vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX sowie der aktenkundigen Vollzugsinformation vom XXXX . Aus einer E-Mail-Beantwortung der JA XXXX geht hervor, dass der BF von XXXX bis zu seiner Haftentlassung am XXXX der Freigang gewährt wurde. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben als Freigänger bei der Firma Saubermacher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Diesbezügliche Belege wurden vom BF jedoch nicht vorgelegt.
Aus dem eingeholten ECRIS-Auszug ergeben sich seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Den zahlreichen Verurteilungen des BF ist auch in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom XXXX nicht entgegengetreten worden.
Dass über den BF bereits im Jahr XXXX ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren in Österreich erlassen wurde, geht aus den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid hervor und wurde dies auch vom BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4). Im eingeholten ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass der BF im Jahr XXXX zwei Mal dagegen verstoßen hat, da er von XXXX bis XXXX und von XXXX im PAZ XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Das Schreiben hinsichtlich des gewährten Parteigehörs vom XXXX ist im Akt einliegend, wie auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom XXXX . Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der BF nachweislich einen geordneten Lebenswandel pflege. Es sei zwar unbestritten, dass er in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, jedoch sei es in sämtlichen Fällen bei einer Geldstrafe oder bei einem geringfügigen Strafausmaß geblieben und es habe sich nicht um schwere Gewalt- oder Drogendelikte gehandelt, sondern überwiegend um Eigentumsdelikte (Diebstahl), Beleidigungen sowie Störungen der öffentlichen Ordnung. Der BF habe vor diesem Hintergrund daher seine letzte Haftstrafe lediglich einen Monat lang in der Justizanstalt verbringen müssen und sei ihm im Anschluss daran der Freigang gewährt worden, währenddessen er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe diese zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers erfüllt. Bereits kurz nach seiner Haftentlassung im XXXX habe er nahtlos wieder ins Erwerbsleben einsteigen können und stehe seither in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Zudem lebe er in einer stabilen Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin, welche ihm Halt biete und zur wesentlichen Festigung seiner Lebensverhältnisse beitrage. Der BF habe jedoch im Heimatland seine familiären und sozialen Anbindungen verloren und sei dies im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen. Vom BF gehe derzeit keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus. (vgl. Stellungnahme BBU vom XXXX , S 2 f.)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF war erstmals von XXXX bis XXXX in Justizanstalten mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheint eine weitere Hauptwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum auf. Zuletzt scheint von XXXX und seit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Der BF ist im Bundesgebiet von XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten und Delikte gegen die persönliche Freiheit stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Durch die mehrfachen Tatbegehungen innerhalb eines jeweils sehr kurzen Zeitraumes, zeigt der BF, dass er gegenüber dem Rechtsgut des fremden Eigentumes eine gleichgültige Einstellung aufweist und, dass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Aus dem zugrundeliegenden Urteil des BG Linz geht hervor, dass der BF in mehrfachen Angriffen fremde bewegliche Sachen, Alkoholika, gestohlen bzw zu stehlen versucht hat.
Daneben weist der BF zahlreiche einschlägige rechtskräftige Verurteilungen im Ausland auf. So scheinen in der eingeholten ECRIS-Auskunft im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 21 rechtskräftige Verurteilungen im Ausland und eine rechtskräftige Verurteilung in Österreich auf. Dabei wurde der BF vorwiegend wegen Diebstahls, wovon einmal wegen schwerem Diebstahl sowie einmal wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung, oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, sowie wegen Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung rechtskräftig teils zu (bedingten) Freiheitsstrafe von einigen Tagen bis zu einigen Monaten verurteilt. Desweiteren scheint im ECRIS-Auszug ein Delikt wegen Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln sowie zwei Delikte wegen Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des öffentlichen Friedens auf, wobei der BF wegen diesen Tatbestandes zuletzt mit Entscheidung vom XXXX in Rumänien bestraft wurde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die von ihm ausgehende Gefährdung auch als erheblich zu qualifizieren ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Dazu ist im vorliegenden Fall insbesondere festzuhalten, dass sich aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 01.07.2021, 01.07.2021).
Der BF verbüßte bis XXXX seine Haftstrafe in der JA XXXX . Von XXXX wurde ihm Freigang gewährt. Dennoch ist von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF immer wieder in den letzten drei Jahrzehnten rückfällig wurde, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF weist zwar private Anbindungen zum Bundesgebiet in Form seiner Lebensgefährtin auf. Der BF und die Zeugin gaben in der Beschwerdeverhandlung an, sich seit zwei Jahren zu kennen und XXXX gemeinsam nach Österreich gekommen zu sein. Jedoch scheint keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF von diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. So war von XXXX wohnsitzlich gemeldet. Desweiteren ist anzumerken, dass der BF von XXXX bis XXXX eine Freiheitsstrafe verbüßt hat und er somit die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin auch nur in sehr eingeschränkter Form führen konnte. Desweiteren ging der BF im Bundesgebiet Erwerbstätigkeit mit Unterbrechungen nach, derzeit ist er geringfügig beschäftigt. Ansonsten sind auch keine weiteren maßgeblichen Anbindungen des BF zum Bundesgebiet hervorgekommen und wurde von BF kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Der BF hat zwar in der Beschwerde ausgeführt, dass er keine Angehörigen mehr in Rumänien habe, da sein Vater bereits verstorben sei und seine Mutter, seine Schwester und eine Tochter in Spanien leben würden. Es wurde darin auch ausgeführt, dass der BF seit 20 Jahren nicht mehr in Rumänien gewesen sei. Jedoch sind diese Ausführungen nicht glaubhaft, da aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug hervorgeht, dass der BF im XXXX wegen Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des öffentlichen Friedens bestraft wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF auch in den letzten Jahren regelmäßig nach Rumänien gereist ist und zu seinem Heimatland Anbindungen bestehen. So hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, er hat die Schule dort besucht, eine Berufsausbildung absolviert, war dort erwerbstätig und seine Muttersprache ist Rumänisch. Deweiteren sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass er sich nicht wieder problemlos in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könne.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint aufgrund der Tatsache, dass der BF insgesamt 23 mal im In- und Ausland strafrechtlich verurteilt wurde und er in den letzten drei Jahrzehnten hinsichtlich seines strafrechtlichen Verhaltens immer wieder rückfällig wurde, als angemessen und notwendig um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Auch das gegen ihn bereits in der Vergangenheit in Österreich erlassenen Aufenthaltsverbot zeigte keine Wirkung und wurde der BF dennoch mehrfach straffällig, die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.