Bundesverwaltungsgericht W298 2318633-1

W298 2318633-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2025

Regest

Aufenthaltsverbot Dauer Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Reformatio in peius Rückkehrentscheidung schwere Straftat Spruchpunkt - Abänderung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Vergewaltigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W298 2318633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W298.2318633.1.01

Spruch

W298 2318633-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatzugehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 22.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a.Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage.“

b.Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

„gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird ein Aufenthaltsverbot von 10 Jahren verhängt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der spätestens am XXXX 2022 illegal in Österreich einreiste und erstmals am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte; er gab an, aus Syrien zu stammen und 2014 zuerst in die Türkei und 8 Jahre später in das österreichische Bundesgebiet geflohen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat nicht sicher sei und er in der Türkei kein Asyl bekommen habe.

I.2. In der Folge verließ der Beschwerdeführer sein ihm zugewiesenes Asylquartier und wurde in der Folge das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 trotz aufrechter Meldung eingestellt.

I.3. Am XXXX 2023 versuchte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet Richtung Deutschland zu verlassen wurde aber daran gehindert.

I.4. Am XXXX 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt, nachdem der Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft einen Mitbewohner attackiert hatte; die StA XXXX trat mit Mitteilung vom XXXX 2023 von der Verfolgung wegen des Verdachts unter anderem der Körperverletzung vorläufig zurück. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das SMG am XXXX 2024 angezeigt und stellte die StA XXXX das Verfahren am XXXX 2024 ein.

I.5. Am XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer abermals an der Ausreise nach Deutschland gehindert.

I.6. Über den Beschwerdeführer wurde infolge des Verdachts der Vergewaltigung am XXXX 2025 die Untersuchungshaft verhängt und er wurde mit Urteil des LG XXXX XXXX Hv XXXX 25f strafgerichtlich verurteilt; er befindet sich derzeit infolge dieser Verurteilung in Haft.

I.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) führte am XXXX 2025 eine niederschriftliche Befragung zur Ermittlung des Fluchtvorbringens bzw. der Fluchtgründe durch.

I.8. Mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid wurde unter anderem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt, ein Aufenthaltsverbot von sieben Jahren verhängt.

I.9. Der Beschwerdeführer erhob ausdrücklich nur gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, des nicht-Setzens einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie gegen den Ausspruch des siebenjährigen Aufenthaltsverbots das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Übrigen erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Inhaltlich wurde dazu ausgeführt, dass nicht von einer „Gemeingefährlichkeit“ des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Da vom Beschwerdeführer keine künftige Gefährdung ausgehe, sei auch ein siebenjähriges Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen. Die Ausführungen der belangten Behörde erschöpften sich in einer Zusammenfassung der Ereignisse, eine auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführer gerichtete Prognose anhand der Beurteilung seiner Persönlichkeit habe die Behörde trotz gesetzlicher Pflicht nicht abgegeben. Der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

I.10. Mit Teilerkenntnis XXXX 2025 vom behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt VIII ersatzlos worin die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen worden war.

I.11. Am 05.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache arabisch im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Beschwerdepunkten ausführlich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig und arbeitsfähig, hat die syrische Staatsangehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist arabisch.

Er wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt bis 2012 in XXXX bevor er vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 zuerst in das Umland von XXXX und dann nach XXXX zog, bevor er in die Türkei ausreiste. Er besuchte 2-3 Jahre die Schule in Syrien und arbeitete bereits im Alter von 12 Jahren als Bäcker. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Syrien entsprach dem Durschnitt.

Der Beschwerdeführer wohnte nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat 2014 bis zu seiner Einreise nach Österreich in der Türkei wo er über einen Kimlik Aufenthaltstitel verfügte und als Bäcker arbeitete.

Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben seine Mutter und ein Bruder sowie eine Schwester leben in Afrin, Syrien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret die Ortschaft XXXX , befindet sich unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (DAANES).

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft in der JA XXXX und unterzieht sich freiwillig einer therapeutischen Behandlung.

Es konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonders intensives Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu Dritten in Österreich pflegt.

1.2. Zum Aufenthalt und zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt XXXX und hat dort im Moment keine Beschäftigung.

Er ging in Österreich sonst nie einer Beschäftigung nach und pflegt keine Freundschaften in Österreich.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Deutschkurs und kann sonst auch keine Integrationszertifikate nachweisen.

1.3. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit seiner Ankunft bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Am XXXX 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt, nachdem der Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft einen Mitbewohner attackiert hatte; die StA XXXX trat mit Mitteilung vom XXXX 2023 von der Verfolgung wegen des Verdachts unter anderem der Körperverletzung vorläufig zurück. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das SMG am XXXX 2024 angezeigt und stellte die StA XXXX das Verfahren am XXXX 2024 ein.

Am XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Rosenheim wegen Erschleichung von Leistungen, unerlaubter Einreise, Aufenthalt ohne Pass und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt.

Am XXXX 2024 attackierte der Beschwerdeführer im Flüchtlingsheim Reith einen Mitbewohner und wurde ein Betretungsverbot gegen ihn verhängt.

Am XXXX 2024 nahm der Beschwerdeführer Geld eines jemenitischen StA um Suchtmittel zu besorgen, welche er nie übergab.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Salzbrug vom XXXX 2025, XXXX Hv XXXX 25f, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB verurteilt.

Demnach hat er am XXXX 2025 eine Frau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in der Bahnhofstoilette des Hauptbahnhofes XXXX an die Toilettentüre drückte und gegen den Willen des Opfers Vaginal- und Analverkehr vollzog. Das Strafgericht führte aus, dass trotz des Drogenkonsums (Cannabis) der Beschwerdeführer noch in der Lage war zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden und nach dieser Einsicht zu handeln.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft sowie der Betrachtung seiner Persönlichkeitsstruktur sah das Gericht keine Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe als tatbestandlich an.

Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner verübten Straftaten nach wie vor uneinsichtig.

1.4. Zum Umfang der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer erhob am 19.08.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI keine Frist für die Freiwillige Ausreise, VIII Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und IX Einreiseverbot im Umfang von 7 Jahren.

Die restlichen Spruchpunkte des dahingehend angefochtenen Bescheids sind daher in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung stützt sich auf den gesamten Verfahrensakt, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom XXXX 2022) und dem Bundesamt (siehe die Einvernahme durch das Bundesamt vom XXXX 2025), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 05.11.2025), sowie das im Akt einliegende Strafurteil.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt einliegenden unbedenklichen Unterlagen. Die Identität stellte auch das Bundesamt fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache und zu seiner Schulausbildung und seinem Beruf gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Der Geburtsort des Beschwerdeführers und seine bisherigen Aufenthaltsorte ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe der Verhandlung.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers und der in Syrien lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (vergleiche niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde). Dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in Syrien dem Durchschnitt entsprach, war seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde zu entnehmen (niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde).

Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dies deckt sich mit den Angaben in den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll).

2.2. Zum Aufenthalt und zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich (Sprachkenntnissen, Beschäftigungsverhältnissen, Freundschafts- und Bekanntenkreis) ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll sowie niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, ergibt sich aus seiner strafrechtlichen Verurteilung und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 7).

2.3. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX und dem Strafregisterauszug. Diesbezüglich ist anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für Verwaltungsbehörden und -gerichte eine Bindung an Strafurteile insoweit besteht, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (statt vieler VwGH 29.12.2022, Ra 2022/22/0167 mwN).

Die Feststellungen zur Verurteilung in Deutschland ergibt sich aus dem Behördenakt, dem Bescheid der belangten Behörde und wurde dieser Umstand nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm verübten Straftaten uneinsichtig ist, ging insbesondere aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht hervor. Als dem Beschwerdeführer die verübte Straftat vorgehalten wurde, antwortete er, das sei total unfair. Das Opfer habe ihn angezeigt und ihm sei nicht geglaubt worden. In Wirklichkeit habe er von dem Opfer nichts gewollt, sondern wollte sie Geld für Drogen haben. Es sei auch so, dass es alle 4-5 Monate eine Welle von Rassismus gebe und dann käme es zu solchen Anzeigen. Darüber hinaus sei er im Kontakt mit falschen Leuten gewesen, mit denen er Drogen konsumiert habe, dann habe es Probleme gegeben, obwohl er sich immer an die Gesetze habe halten wollen.

Betreffend die Vergewaltigung übernimmt der Beschwerdeführer damit keinerlei Verantwortung, sondern gibt dem Opfer die Schuld, obwohl glaubwürdige Aussagen sowie ein molekulargenetisches Gutachten entgegenstehen (Urteil des LG XXXX S. 4). Die Aussagen des Beschwerdeführers, die sich schon im strafgerichtlichen Verfahren ständig änderten (Urteil des LG XXXX S. 4) waren daher unglaubwürdig.

Auffallend ist ebenso, dass der Beschwerdeführer auch die Schuld für sein polizeiliches in Erscheinung treten nicht selbst übernommen hat, sondern äußere Umstände und Rassismus als maßgeblich erachtet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung übernommen und ein Fehlverhalten eingesehen hat.

Den Aussagen des Beschwerdeführers war viel mehr zu entnehmen, dass er nach wie vor keinerlei Schuld eingesteht, sich als Opfer von Rassismus und Lüge darstellt und sein Verhalten versucht zu rechtfertigen. Selbst bezüglich objektiv nachweisbarer Umstände schildert der Beschwerdeführer ein ganz eigenes Szenario, nämlich dass das Opfer ihn zu Unrecht verleumdete. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob ihm sowas nochmal passieren könnte, schob er erneut alles auf schlechten Einfluss und Drogenkonsum und meinte bereits eine Therapie zu machen. Der Beschwerdeführer ist somit bezüglich seines strafrechtlichen Verhaltens so uneinsichtig, dass er die Täter Opfer Situation umdreht. Als er gefragt wurde, was er jetzt in der gleichen Situation anders machen würde, gab er lediglich an sich immer an die Regeln halten zu wollen. Er ging in keiner Weise auf sein falsches Verhalten ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Spruchteil A) I a) Zur Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise

3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. An dieser Stelle wird auf das in Rechtskraft erwachsene Teilerkenntnis mit welchem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids behoben wurde verwiesen.

3. 2 Gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3. 3 Gemäß § 55 Abs. 3 FPG 2005 kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3. 4 Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die aufgrund persönlicher Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, war spruchgemäß die Frist mit 14 Tagen festzusetzen.

Zum Spruchteil A) I b) Zur Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes

3. 5 Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg.cit ist, vorbehaltlich des Abs. 3 leg.cit (wo 10 Jahre Aufenthaltsverbot zulässig sind), für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.

3. 6 Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(1.) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 StVO, 26 Abs. 3 FSG, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß §§ 81 f SPG, gemäß §§ 9, 14, 19 VersammlungsG oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist,

(2.) wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde,

(3.) wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt,

(4.) wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist,

(5.) wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist

(6.) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag,

(7.) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen,

(8.) eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

(9.) an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Hierbei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.

3. 7 Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

3. 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG, idgF., (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache – unter anderem – von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

3. 9 Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH vom 22.5.2013, 2011/18/0259).

3. 10 Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

3. 11 Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021).

3. 12 Im gegenständlichen Fall sprach das Bundesamt ein siebenjähriges Einreiseverbot aus und begründete dies mit dem Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.

3. 13 Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel bzw. kann auch keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Der Beschwerdeführer hat keine nahen Familienangehörigen in Österreich, die ihn unterstützen könnten; auch hat er keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere, weshalb die Gefahr besteht, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Da der Beschwerdeführer somit nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt ist, ist auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich aus eigenem finanzieren kann. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise Ende XXXX 2022 bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten und ist auch in Österreich wegen des Verbrechens der Vergewaltigung straffällig geworden und zu 3 Jahren Haft verurteilt worden, weshalb sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt hat.

3. 13 Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat durch dieses Verhalten die Einwanderungsvorschriften und Bestimmungen des FPG verletzt. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aber – laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 31.8.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers darüber hinaus erheblich beeinträchtigt wurde.

3. 14 Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Beschwerdeführer hat zu Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen. Auch freundschaftliche Kontakte hat der Beschwerdeführer keine Nennenswerten, er bekommt im Gefängnis auch keinen Besuch. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat gut integriert und verfügt über ein intaktes Familiengefüge. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Syrien und der Türkei gelebt und gearbeitet und für seinen Unterhalt gesorgt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder behauptet noch ist ein solches sonst hervorgekommen. Von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration ist nicht auszugehen. Ein wesentliches privates Interesse kann daher nicht erblickt werden und wurde auch nicht substantiiert vorgebracht.

Im Zuge einer nunmehr zu erstellenden Gefährdungsprognose sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen.

3. 15 Der Beschwerdeführer ist (nach eigenen Aussagen) bereits in der Türkei, mehrfach in Österreich und in Deutschland in den Konflikt mit dem Gesetz gekommen und hat in seiner kurzen Anwesenheit seit 2022 bereits eine besonders schwere Straftat in Österreich begangen. Daraus lässt sich ableiten, dass ihm die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kein Anliegen ist. Auch eine zu erstellende Prognoseentscheidung geht an dieser Stelle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Ankunft in Österreich unentwegt im Konflikt mit dem Gesetz und bereits mehrfach als gewalttätig aufgefallen und polizeilich in Erscheinung getreten und wurde 2025 wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt. Es zeigt sich daher, dass nicht ein länger andauerndes Wohlverhalten vorliegt, sondern die sich durch die bereits durch Gewalt geprägte Haltung, weiter verschlechterte und schließlich in der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung gipfelte. Auch das vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgut ist im vorliegenden Fall von Relevanz. Eine Vergewaltigung ist nach der Judikatur des VwGH als besonders verwerflich anzusehen, das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht ohne Vorbehalte an. Daraus lässt sich wie schon zuvor gesagt ableiten, dass ihm insbesondere aus seinem vergangen Verhalten in Verbindung mit der Weigerung Verantwortung zu übernehmen, im Gegenteil sogar das Opfer seiner besonders verwerflichen Tat als Täter mit rassistischen Motiven darzustellen, keine günstige Prognoseentscheidung zu attestieren ist. Hinzu kommt, dass die Verurteilung zu drei Jahren Haft den äußersten Rahmen der maximal 10 jährigen Befristung eines Aufenthaltsverbots darstellt, da schon mit 3 Jahren und einem Tag Freiheitsstrafe der Fall des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorläge, der ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtfertigen könnte, während schon eine einmalige Verurteilung mit Strafhaft von mindestens 3 Monaten ein maximal 10 jähriges Aufenthaltsverbot zur Folge haben kann. Die belangte Behörde sprach ein Aufenthaltsverbot von 7 Jahren aus, hat aber die besonders schwerwiegend ablehnende, geradezu leugnende Haltung gegenüber den österreichischen Strafverfolgungsbehörden, den ordentlichen Gerichten und der öffentlichen Ordnung nicht entsprechend gewürdigt: Aus der Rechtfertigung des Verhaltens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich eine fast zynische Sorglosigkeit. Der Beschwerdeführer anerkennt nicht nur nicht, dass er die öffentliche Ordnung durch ständiges polizeiliches in Erscheinung treten dauernd und nachhaltig beeinträchtigt, sondern leugnet auch, dass er besonders ablehnungswürdige Handlungen gegen die sexuelle Integrität einer Frau gesetzt hat und ist sich keinerlei Schuld bewusst, sondern beschuldigt umgekehrt das Opfer einer Straftat.

3. 16 Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des das öffentliche Leben regelnden Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal er keine relevanten Bindungen in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der belangten Behörde bei der Bemessung der Länge des Aufenthaltsverbots ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Das ausgesprochene siebenjährige Aufenthaltsverbot war daher spruchgemäß mit 10 Jahren Aufenthaltsverbot neu festzusetzen. Das ausgesprochene, neu festgesetzte Einreiseverbot steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in angemessener Relation.

Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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