Bundesverwaltungsgericht G315 2302246-1

G315 2302246-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2025

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G315 2302246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2302246.1.00

Spruch

G315 2302246-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.10.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit drei Verurteilungen des BF wegen (versuchten) Diebstählen, Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie Raufhandels. Überdies mit weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten des BF, wie etwa wegen dem wiederholten Herumlungern beim Hauptbahnhof in alkoholisiertem Zustand. Aufgrund seiner Delinquenz stelle er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Strafrechtliche Sanktionen hätten bislang nicht zu einer Verhaltensbesserung geführt. Der BF sei seit 2019 im Bundesgebiet überwiegend als obdachlos gemeldet gewesen. Insgesamt sei er für nicht ganz ein Jahr einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe für etwas mehr als ein Jahr Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Zwar habe er in Österreich eine Lebensgefährtin, jedoch sei nicht von einer besonders schützenswerten Bindung auszugehen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und haben keine sozialen Verfestigungen festgestellt werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 08.10.2024 in der Justizanstalt zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.11.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit über 5 Jahren in Österreich aufhältig sei, sehr gut Deutsch spreche und hier verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich verfüge er über eine verfestigte Integration sowie ein intensives Privat- und Familienleben und bestünden keinerlei Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat. Im Rückkehrfall würde er in eine aussichtslose Lage geraten. Seine Taten bereue er sehr und werde sich in Zukunft wohl verhalten.

3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.11.2024 – einlangend am 11.11.2024 – vor.

4. Am 11.11.2024 wurde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes durch die zuständige Justizanstalt eine aktuelle Haftauskunft übermittelt.

5. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom 14.11.2024 wurde dem BF über seine Rechtsvertretung mitgeteilt, dass sich das Beschwerdevorbringen zu einer mangelnden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seinem Privatleben, seiner Integration und seinen Rückkehrbefürchtungen als unsubstantiiert erweist. Für eine Stellungnahme wurde eine Frist bis 22.11.2024 gesetzt und wurde er des Weiteren aufgefordert unter anderem zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet konkrete Fragen zu beantworten und – soweit möglich – Belege beizubringen.

Am 21.11.2024 langte mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ein. Unter Einem wurde die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin beantragt.

6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2024, G315 2300795-1/7Z, zugestellt am selben Tag an die Rechtsvertretung, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Teilerkenntnis wurde nicht bekämpft.

7. Am 28.11.2024 wurde ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS zum Akt genommen.

8. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am 02.12.2024 einen Verwaltungsstrafregisterauszug.

9. Am 15.09.2025 wurde von der belangten Behörde ein polizeilicher Bericht vom 09.09.2025 betreffend einen rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet übermittelt.

10. Am 28.10.2025 wurden auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zwei bis dato noch nicht aktenkundige strafgerichtliche Urteilsausfertigungen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren. Er spricht Slowakisch als Muttersprache und auch Deutsch. Er ist arbeitsfähig.

Der BF führt – mit Unterbrechungen – seit mehr als 3 Jahren immer wieder eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX . Bereits vor seiner letzten Inhaftierung im September 2024 bestand zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin keine dauerhafte häusliche Gemeinschaft. Aktuell ist die Lebensgefährtin des BF in einer Notschlafstelle für wohnungslose Menschen gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 17.10.2025) und bezieht eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2025).

In der Slowakei verfügt der BF über keine nennenswerten sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte (vgl. Beschwerde, AS 502).

1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Der BF hielt sich ab Dezember 2018 mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf.

In folgenden Zeiträumen war der BF mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 03.10.2025, zuletzt eingesehen am 13.11.2025):

28.01. 2019 – 22.08.2019Obdachlos

03.03. 2020 – 28.12.2020Obdachlos

28.12. 2020 – 03.05.2022Hauptwohnsitz

03.05. 2022 – 26.09.2022Obdachlos

26.09. 2022 – 10.10.2022Polizeianhaltezentrum

10.11. 2022 – 30.05.2023Obdachlos

30.05. 2023 – 30.06.2023Polizeianhaltezentrum

13.07. 2023 – 03.09.2024Obdachlos

03.09. 2024 – 29.11.2024Polizeianhaltezentrum

29.11. 2024 – 27.12.2024Polizeianhaltezentrum

09.09. 2025 – 11.09.2025Polizeianhaltezentrum

Der BF ging im Bundesebiet in nachfolgenden Zeiträumen für insgesamt rund 1 Jahr und 3 Monate einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach, bezog für insgesamt rund 2 ½ Monate Arbeitslosengeld und für insgesamt rund 10 Monate Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.10.2024):

28.12. 2018 – 04.01.2019Arbeiter

01.07. 2019 – 31.08.2019Arbeiter

03.09. 2019 – 12.09.2019Arbeiter

13.10. 2020 – 28.06.2021Arbeiter

05.11. 2021 – 20.11.2021Arbeiter

24.02. 2022 – 09.03.2022Arbeiter

16.03. 2022 – 17.03.2022Arbeiter

28.11. 2022 – 10.02.2023Arbeiter

16.02. 2023 – 21.03.2023Arbeitslosengeldbezug

07.07. 2023 – 08.08.2023Arbeitslosengeldbezug

07.09. 2023 – 16.09.2023Arbeitslosengeldbezug

17.09. 2023 – 28.01.2024Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

29.01. 2024Arbeiter

27.02. 2024 – 24.03.2024Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

06.05. 2024 – 01.10.2024Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Der BF verfügt über keine Einstellungszusagen und hat keine konkrete Beschäftigung in Aussicht.

Am 28.09.2020 wurde der BF beamtshandelt, wobei er eine Alkoholisierung von rund 1,7 Promille Blutalkohol aufwies (vgl. Abschlussbericht LPD vom 23.11.2020, AS 31)

Am 11.04.2023 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin beamtshandelt. Sowohl der BF wie auch seine Lebensgefährtin waren stark alkoholisiert. Zunächst gab die Lebensgefährtin gegenüber den Exekutivbeamten an, dass der BF der Täter sei, bei der Opfereinvernahme gab sie an nicht geschlagen worden, sondern aufgrund ihrer Trunkenheit gestolpert zu sein (vgl. Abschlussbericht LPD vom 10.05.2023, AS 185ff).

Am 27.02.2024 wurde der BF erneut aufgrund des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin beamtshandelt. Sowohl der BF wie auch seine Lebensgefährtin waren wieder stark alkoholisiert. Vor Ort gab die Lebensgefährtin des BF an von diesem am Oberarm verletzt worden zu sein. Bei der Opfereinvernahme gab sie an, starke Tabletten zu nehmen, deswegen keinen Alkohol drinken zu dürfen und ihr der BF nichts getan habe. Ansonsten verweigerte sie die Aussage (vgl. Abschlussbericht LPD vom 16.03.2024, AS 285ff).

Im Zeitraum zwischen dem 08.05.2023 und dem 13.08.2024 hielt sich der BF wiederholt mit anderen amtsbekannten Personen – darunter teilweise die Lebensgefährtin des BF – im Nahebereich des XXXX Hauptbahnhofes auf, wobei übermäßig Alkohol konsumiert wurde (vgl. Vielzahl im Akt erliegender Anzeigen der LPD, etwa AS 203, 213 u. 221). Auch am 09.09.2025 verkehrten der BF und seine Lebensgefährtin wieder im Nahbereich des XXXX Hauptbahnhofes (vgl. LPD-Bericht vom 09.09.2025, OZ 10).

Am 28.12.2024 wurde der BF erstmals in Folge des gegenständlich angefochtenen, jedoch durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in die Slowakei abgeschoben. In der Folge hielt er sich entgegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes wiederholt in Österreich auf und wurde am 11.01.2025, 14.01.2025, 20.06.2025, 04.07.2025, 25.07.2025, 06.08.2025 und 12.09.2025 in die Slowakei abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 16.10.2025).

1.3. Zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen des BF:

1.3.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 4 rechtskräftige Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 17.10.2025, OZ 2):

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.07.2020, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt (Probezeit 3 Jahre, bedingte Strafnachsicht letztlich widerrufen).

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 25.03.2019 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Laptop in unbekanntem, EUR 5.000,00 nicht übersteigendem Wert, Verfügungsberechtigten eines Landeskrankenhauses im schwer alkoholisierten Zustand, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.09.2022, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre, in der Folge verlängert auf 5 Jahre).

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

1. am 24.04.2022 G.S. durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, was eine leicht blutende Wunde an der Oberlippe zur Folge hatte und am 12.05.2022 G.S. durch Versetzten eines Kopfstoßes gegen die Nase, was Verletzungen am Nasenrücken und an beiden Armen zur Folge hatte jeweils vorsätzlich am Körper verletzte.

2. am 30.07.2022 Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelhandels Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 21,20 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

3. am 17.08.2022 Verfügungsbereichtigten eines Lebensmittelhandels Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 59,14 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Im Zuge des versuchten Diebsthals vom 30.07.2022 lachte und winkte der BF im Spirituosengang verhöhnend in die Überwachungskamera (vgl. Abschlussbericht LPD vom 04.08.2022, AS 105).

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.02.2023, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre, in der Folge verlängert auf 5 Jahre; Zusatzstrafe zu XXXX ).

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

1. Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelhandels am 27.08.2022 mehrere Waren im Wert von EUR 21,36 und am 30.07.2022 Lebensmittel und Spirituosen im Wert von EUR 21,20 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. am 17.07.2022 an einem Angriff mehrerer tätlich teilnahm, bei welchem S.S. durch Versetzten mehrerer Faustschläge und Fußtritte eine Schädelprellung, ein Monokelhämatom am rechten Auge und mehrere blutende Schürfwunden im Gesicht erlitt.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 01.08.2024, 12 U 124/24f, wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 und des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

I. am 15.05.2024 durch zwei Angriffe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mittätern N. und B. fremde bewegliche Sachen, nämlich 5 Parfums im Gesamtwert von EUR 154,95, Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

II. am 28.05.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mittätern S. und K. durch das Aufbrechen der Wohnungstüre seiner Lebensgefährtin eine fremde Sache beschädigte, wobei der Schaden unter EUR 5.000,00 lag.

Im Hinblick auf die Tat vom 28.05.2024 hatte der BF – dieser wies einen Blutakoholgehalt von 2,3 Promille auf – keine Erlaubnis in die Wohnung zu gehen, da zum damaligen Zeitpunkt keine Beziehung bestand (vgl. Abschlussbericht LPD vom 13.07.2024, AS 401f).

Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis, als erschwerend drei gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Vorverurteilungen und die Tatbegehung innerhalb von drei offener Probezeiten zu bedingten Strafnachsichten.

Vom 03.09.2024 bis 29.11.2024 befand sich der BF in Strafhaft (vgl. Haftauskunft JA vom 11.11.2024, OZ 3).

1.3.2. In Deutschland und Italien weist der BF 6 rechtskräftige Verurteilungen auf (vgl. ECRIS-Auszug vom 28.11.2024, OZ 8):

  1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 17.04.2007, XXXX , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und gewerbsmäßig versuchten Betruges – letzte Tathandlung: 27.12.2006 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

  2. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vo 04.07.2008, XXXX , wurde der BF wegen Betruges in 5 Fällen – letzte Tathandlung: 13.12.2006 – zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verurteilt.

  3. Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom 10.03.2010, XXXX , wurde der BF wegen gemeinschaftlich schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen – letzte Tathandlung: 18.04.2009 – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

  4. Mit Urteil des Tribunale di XXXX vom 10.01.2013, XXXX , wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 4 Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verurteilt.

  5. Mit Urteil des Tribunale di XXXX vom 29.01.2013, XXXX , wurde der BF wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und 20 Tagen sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,00 verurteilt.

1.3.3. Der BF beging in Österreich in den Jahren 2020 bis 2024 folgende Verwaltungsübertretungen (vgl. Verwaltungsstrafregisterauszug LPD vom 29.11.2024, OZ 9):

6x Verletzung des öffentlichen Anstandes (§ 2 Abs. 1 StLSG)

2x Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 SPG)

1x Ungebührliche Lärmerregung (§ 1 Abs. 1 StLSG)

1x Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges (Fahrrades) in durch Alkohol oder Suchtgift beeinrächtigten Zustand (§ 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO) sowie weitere in diesem Zusammenhang erfolgte Verwaltungsübertretungen nach der StVO und der Fahrradverordnung

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus seinem in Kopie aktenkundigen slowakischen Reisepass (AS 449). Dieser ist ebenfalls im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und als authentisch bzw. echt klassifziert. Von der Muttersprache war aufgrund seiner Herkunft auszugehen. Dass der BF Detusch spricht war festzustellen, da dies in der Beschwerde vorgebracht wurde (AS 502) und zu den strafgerichtlichen Hauptverhandlungen jeweils kein Dolmetscher hinzugezogen wurde (AS 5 und 421). Dass der BF arbeitsfähig ist, war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und vorangegangenen Erwerbstätigkeiten festzustellen.

Die Feststellung zur Beziehung des BF basiert auf dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 21.11.2024 (OZ 5). Diesem Vorbringen war bereits deswegen zu folgen, da sich etwa aus dem Bericht der LPD Steiermark vom 09.09.2025 ergibt, dass „seine Freundin XXXX “ bei der rezenten Festnahme des BF als Vertrauensperson fungierte (OZ 10). Auch sonst ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt hinreichend Hinweise für die Annahme einer Beziehung, so etwa aus dem Abschlussberichten der LPD vom 10.05.2023 (AS 187) und 16.03.2024 (AS 287) . Entgegen der Stellungnahme vom 21.11.2024 (OZ 5), stehen der Anname eines in der Vergangenheit bestehenden dauerhaften Zusammenlebens die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF entgegen. So war er erst einmal vom 28.12.2020 bis 03.05.2022 – somit vor der vorgebrachten Beziehung – regulär mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, ansonsten liegen zu seiner Person lediglich Meldungen in einer Notschlafstelle für Wohnungslose, einem Polizeianhaltezentrum und einer Justizanstalt vor. Hätte der BF mit seiner Lebensgefährtin tatsächlich auf Dauer zusammengelebt, muss davon ausgegangen werden, dass er ohne akute Wohnungsnot nicht mehr in einer Notschlafstelle gemeldet gewesen wäre. Des Weiteren geht aus dem dem Abschlussbericht der LPD vom 13.07.2024 (AS 402) eindeutig hervor, dass die Beziehung immer wieder Unterbrechungen erfuhr, zumal der BF von seier Lebensgefährtin als „Ex-Freund“ bezeichnet wurde und eine Zeugin vom „On/Off Freund“ sprach.

2.2.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Die Feststellung, zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab Dezember 2018 basiert auf den festgestellten Sozialversicherungsdaten und Wohnsitzmeldungen.

In der Stellungnahme vom 21.11.2024 wurde vorgebracht, dass der BF durch seine Inhaftierung seine Arbeit in der Autoproduktion verloren habe (OZ 5). Da er jedoch laut den vorliegenden Sozialversicherungsdaten vor seiner Inhaftierung im September 2024 Nostantdshilfe bezog und zuletzt im Jahr 2023 für mehr als einen Tag erwerbstätig war, erwieß sich das Vorbringen als aktenwidrig.

Zwar wurde in der Stellungnahme vom 21.11.2024 vorgebracht, dass der BF Beschäftigungen in Aussicht habe (OZ 5), doch wurden bis zum nunmerhigen Entscheidungszeitpunkt – trotz expliziter Aufforderung mit schriftlichem Parteiengehör vom 14.11.2024 (OZ 4) – keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Sohin war festzustellen, dass der BF über keine Einstellungszusagen verfügt und keine konkrete Beschäftigung in Aussicht hat.

Dem Vorbringen, in der Stellungnahme vom 21.11.2024, wonach der BF vor seiner Inhaftierung in einem „schlechten Freundeskreis“ verkehrt und sich von diesem „gänzlich abgenabelt“ habe (OZ 5), konnte nicht gefolgt werden. So geht aus dem Bericht der LPD vom 09.09.2025 hervor, dass der BF und seine Lebensgefährtin auch zuletzt wieder im Nahbereich des XXXX Hauptbahnhofes verkehrten und der BF dort einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde (OZ 10).

2.2.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und wurden entsprechende Auszüge eingeholt. Die Feststellungen zu den konkreten Taten des BF basieren auf den jeweils in Kopie vorliegenden Strafurteilen.

Die Feststellungen zu den italienischen Verurteilung des BF aus Jänner 2013 basieren auf den laut ECRIS-Auszug vom 28.11.2024 (OZ 8) von den italienischen Gerichten angewandten Bestimmung „Art. 624 BIS comma 3 C.P.“ sowie „Art. 624 BIS C.P.“, welcher mit „Furto in abitazione e furto con strappo“ betitelt ist (vgl. gazzettaufficiale.it/atto/serie_generale/caricaArticolo?art.versione=3art.idGruppo=66art.flagTipoArticolo=1art.codiceRedazionale=030U1398art.idArticolo=624art.idSottoArticolo=2art.idSottoArticolo1=10art.dataPubblicazioneGazzetta=1930-10-26art.progressivo=0, abgefragt am 03.10.2025). Des Weiteren auf den übrigen italienischsprachigen Anmerkungen im ECRIS-Auszug – jeweils übersetzt mit „eTranslation“ der Europäischen Kommission.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2024, G315 2302246-1/7Z, entschieden wurde und somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen sei (AS 480). Der Einschätzung der belangten Behörde wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten (AS 506).

Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann im Falle des BF nicht begründet davon ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit gemäß § 53a NAG das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht – welches einen fünfjährigen rechtmäßigen (§§ 51 und 52 NAG) und ununterbrochenen Aufenthalt vorraussetzt – erworben hat und der erhöhte Gefährdungsmaßstabes nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG heranzuziehen ist. Erstmals hielt sich der BF ab Dezember 2018 für längere Zeit im Bundesgebiet auf. Das unionsrechtliche Daueraufenthlatsrecht nach § 53a NAG hätte der BF somit frühestens im Dezember 2023 erworben. Für die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG wäre demnach erforderlich, dass dem BF bis Dezember 2023 durchgehend ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51, 52 NAG zugekommen wäre. Die Annahme eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts scheitert gegenständlich jedoch bereits aufgrund der 3 strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2020, 2022 und 2023 wegen Vermögens- und Gewaltdelikten in Zusammenschau mit seinem strafrechtlich getrübten Vorleben. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG kam dem BF aufgrund seiner Delinquenz und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105) jedenfalls kein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, und 54 NAG zu, weshalb er auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte.

Des Weiteren war der BF etwa zwischen September 2019 und Oktober 2020 sowie zwischen März und November 2022 arbeitslos. Selbst bei Unterstellung, dass sich der BF dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat, wäre die Arbeitnehmereigenschaft nur für mindestens 6 Monate erhalten geblieben (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 NAG). Von Februrar 2023 bis Jänner 2024 war der BF erneut für mehr als 6 Monate arbeitslos, wobei er sich dem Arbeitsmarktservice lediglich teilweise zur Verfügung stellte (arg: dreimonatige und einmonatige Lücke bei Arbeitslosengeldbezug). Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF in dieser Zeit nachhaltig um Arbeit bemühte, da er sich – wie festgestellt – bereits ab Mai 2023 wiederholt mit anderen amtsbekannten Personen im Nahbereich des XXXX Hauptbahnhofes aufhielt und hierbei übermäßig Alkohol konsumierte. Des Weiteren war der BF ab Mai 2022 nur noch in Notschlafstellen gemeldet, weshalb auch nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann. Im Ergebnis hielt sich der BF nicht ununterbrochen und rechtmäßig iSd § 51 NAG in Österreich auf und liegen keine Hinweise für ein sonstiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor, weshalb der BF auch aus diesem Grund kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erwerben konnte.

Da der BF nicht über das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verfügt und somit nicht der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG normierte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, ist der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, vor dem Hintergrund bereits vorangegangener Delinquenz in Deutschland und Italien, im Mittelpunkt.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF bereits im Juli 2020 mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im März 2019 Verfügungsberechtigten eines Krankenhauses in schwer alkoholisierten Zustand einen Laptop wegzunehmen versuchte.

Die Androhung einer Haftstrafe konnte den BF jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. So wurde er mit Urteilen eines Bezirksgerichtes aus September 2022 und Februar 2023 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls, der Körperverletzung und des Raufhandels zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei zweitgenanntes Urteil im Zusatzstrafenverhältnis stand. Den Urteilen lag zu Grunde, dass der BF jeweils demselben Opfer im April 2022 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, was eine leichte blutende Wunde an der Oberlippe zur Folge hatte und im Mai 2022 einen Kopfstoß versetzte, was Verletzungen am Nasenrücken und an beiden Armen zur Folge hatte. Im Juli 2022 nahm er tätlich an einem Angriff mehrerer teil, im Zuge dessen eine Person durch Versetzten mehrerer Faustschläge und Fußtritte eine Schädelprellung, ein Monokelhämatom am rechten Auge und mehrere blutende Schürfwunden im Gesicht erlitt. Im Juli und August 2022 beging der BF in insgesamt 3 Angriffen Ladendiebstähle, wobei es jeweils beim Versuch blieb.

Auch die Androhung einer nunmehr empfindlicheren Haftstrafe vermochte jedoch keinen nachhaltigen Gesinnungswandel anzustoßen und wurde der BF zuletz im August 2024 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und des Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Mai 2024 durch zwei Angriffe im Zusammenwirken mit zwei Mittätern 5 Parfums im Gesamtwert von rund EUR 150,00 aus einem Drogeriemarkt mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung wegnahm. Nur rund 2 Wochen später brach er im Zusammenwirken mit zwei Mittätern die Wohnungstüre seiner Lebensgefährtin auf, wodurch genannte Tür beschädigt wurde.

Bereits diese Tatdarstellungen zeigt, dass der BF über ein nicht unerheblichen Maß an krimineller Energie verfügt und keinen Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen hat. So wird etwa darauf hingewiesen, dass er im Zuge eines versuchten Ladendiebstahls verhöhnend in die Überwachungskamera lachte und winkte. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass dem BF auch ein gewisses Gewaltpotenzial innewohnt, zumal er auch vor Körperverletzung und Raufhandel nicht zurückschreckt. Dieser Eindruck wird durch die – schon länger zurückliegenden – 5 einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Italien und Deutschland eindrucksvoll belegt. So wurde der BF in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2013 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen (letzte Tathandlung: 2006), Betruges in 5 Fällen (letzte Tathandlung: 2006), gemeinschaftlich schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen (letzte Tathandlung: 2009), Einbruchsdiebstahls und versuchtem Einbruchsdiebstahls verurteilt. Die Verurteilung wegen gemeinschafltich schwerer räuberischer Erpressung führte auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Insgesamt muss – wenngleich nicht verkannt wird, dass aus den Jahren 2014 bis 2018 keine strafbaren Handlungen dokumentiert sind – von einer Verfestigung des Verhaltens, insbesondere das Eigentum anderer nicht zu respektieren, ausgegangen werden.

Vervollständigt wird das beschriebene Persönlichkeitsbild durch die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen, wobei insbesondere auf die wiederholten Verletzungen des öffentlichen Anstandes, der ungebührlichen Lärmerregung sowie der Störung der öffentlichen Ordnung hinzuweisen ist. In diese Bild passt ebenso, dass der BF sich offenkundig nicht an das Teil-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hält und zuletzt am 09.09.2025 am XXXX Hauptbahnhof aufgegriffen wurde.

Aus dem Gesamtfehlverhaltens des BF – insbesondere der bereits wiederholten Straffälligkeit – und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, ergibt sich – wie von der belangten Behörde angenommen – eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. strafbaren Handlungen.

Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).

Die zuletzt verurteilte Tathandlung des BF datiert mit Mai 2024 und liegt zeitlich folglich noch nicht lange zurück. Von September bis November 2024 befand sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungwandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Seit seiner Entlassung wurden keine weiteren Straftaten aktenkundig und in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF seine Taten bereue und sich in Zukunft wohl verhalten werde. Aufgrund des einschlägig strafrechtlich getrübten Vorlebens des BF und seiner wiederholten Straffälltigkeit in Österreich liegt gegenständlich jedoch noch kein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vor, um von einer nachhaltigen Verhaltensänderung ausgehen zu können. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Lebensumstände des BF – dieser ging seit geraumer Zeit keiner längerfristigen Beschäftigung nach, bewegte sich im Obdachlosenmilleu und konsumierte auch in Zusammenhang mit seinem delinquenten Verhalten größere Mengen Alkohol – nunmehr geändert hätten. Vielmehr ist auch seine Lebensgefährtin aktuell obdachlos und wurde der BF zuletzt wieder im Nahebereich eines Bahnhofes aufgegriffen. Insgesamt muss zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt von einer Gegenwärtigkeit, der vom BF ausgehenden Gefahr ausgegangen werden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF hielt sich erstmals ab Ende des Jahres 2018 für längere Zeit in Österreich auf und war hier bis zu seiner Abschiebung Ende des Jahres 2024 mit Lebensmittelpunkt aufhältig. Soweit dem BF aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitssuche ein unionsrechtliches Aufenthlatsrecht nach § 51 NAG zukam, stellte sich sein Aufenthalt auch als rechtmäßig dar. Aufgrund seiner Delinquenz und der damit einerhgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG wurde der Aufenthalt des BF aber jedenfalls unrechtmäßig und wurde auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.

Der BF führt seit mehr als 3 Jahren – dies jedoch mit Unterbrechungen – eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend, sodass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Beziehungen als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder als „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Bereits vor der letzten Inhaftierung des BF im September 2024 bestand zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin keine dauerhafte häusliche Gemeinschaft. Eine besondere Abhängigkeit ist nicht hervorgekommen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Lebensgefährtin des BF bereits einmal Opfer einer durch den BF verübten Sachbeschädigung wurde.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Im Hinblick auf die Integration des BF ist vor allem zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet für rund 1 Jahr und 3 Monate einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging und Deutsch spricht. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der BF zuletzt Anfang des Jahres 2023 einer Erwerbstätigkeit nachging, zuletzt lediglich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog und im Obdachlosen- bzw. Straßenmilieu verkehrte. Der BF verfügt über keine Einstellungszusagen und hat keine konkrete Beschäftigung in Aussicht.

Der BF wurde in der Slowakei geboren, spricht Slowakisch und ist arbeitsfähig, weshalb von der grundsätzlichen Möglichkeit auszugehen ist, dass er in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb sich der BF – selbst unter der Annahme nicht mehr vorhandener familiärer und privater Anknüpfungspunkte – nicht wieder in die slowakische Gesellschaft integrieren können sollte.

Gegen einen weiteren Verbleib des BF spricht in hohem Maße dessen rezente Delinquenz in Kombination mit seinem strafrechtlich getrübten Vorleben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wird des Weiteren durch die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen (6x Verletzung des öffentlichen Anstandes, 2x Störung der öffentlichen Ordnung und 1x Ungebührliche Lärmerregung) sowie dessen 7 Verstöße gegen das gegen ihn durchsetzbare Aufenthaltsverbot erhöht.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem durch seine bisherige Aufenthaltsdauer, die Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, seine bisherigen Erwerbstätigkeiten und seine Deutschkenntnisse begründet wird. Zu beachen ist jedoch auch, dass der Aufenthalt des BF nicht durchgend rechtmäßig und insbesondere zuletzt unrechtmäßig war. Des Weiteren konnte der BF nie nachhaltig und seit Anfang 2023 nicht mehr am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Mit seiner Lebensgefährtin bestand weder eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft noch kann von einer stabilen Beziehung ausgegangen werden. Eine Abhängigkeit von seiner aktuell obdachlosen Lebensgefährtin ist nicht ersichtlich.

Aufgrund des in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des BF überwiegen gegenständlich die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die genannten privaten Interessen. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die belangte Behörde erließ gegen den BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren und begründete dies damit, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken.

In der Beschwerde wird zur Bemessung des Aufenthaltsverbotes lediglich vorgebracht, dass sich die verhängte Dauer vor dem Hintergrund des persönlichen Verhaltens des BF und seiner Lebensumstände als zu hoch erweise.

Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Gegenständlich gilt es zu berücksichtigen, dass der BF in Deutschland und Italien bereits 5 Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und gegen ihn mitunter eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde. Hierdurch konnte jedoch keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden und wurde der BF in den Jahren 2020, 2022, 2023 und 2024 auch in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Den Verurteilungen lagen zwar lediglich Vergehen zu Grunde, doch handelte es sich neben Vermögensdelikten auch um solche gegen die körperliche Integrität anderer. Zuletzt wurde gegen den BF erneut eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Insgesamt muss – auch in Zusammenschau mit den ungeregelten Lebensumständen des BF und seinem problematischen Alkoholkonsum – von einer erheblichen Wiederholungefahr ausgegangen werden.

Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und der anzunehmenden Wiederholungsgefahr erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren als angemessen.

Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund gegenständlich vorliegenden erheblichen Wiederholungsgefahr, nicht anzudenken. Auch die nunmehr wieder vorliegende Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vermochte vor diesem Hintergrund keine Herabsetzung zu rechtfertigen.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 28.11.2024, G315 2302246-1/7Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin nicht korrekturbedürftig.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Das Vorbringen des BF zu seinen familiären und privaten Verhältnissen wurde der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend zugrunde gelegt. Die Art und Dauer der Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und war von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin sohin keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme selbst bei einem vom BF beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da er sich angesichts ihres gesetzten Fehlverhaltens und der einschlägigen Vorstrafen erst über längere Zeit in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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