Bundesverwaltungsgericht W114 2316242-1

W114 2316242-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2025

Regest

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Beweislast Bewirtschaftung Direktzahlung Förderungswürdigkeit GAP-Strategieplan INVEKOS mangelnde Beschwer Nachweismangel Rechtsschutzinteresse Referenzfläche Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W114 2316242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W114.2316242.1.00

Spruch

W114 2316242-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 30.01.2025 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327479010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:

A)

Die Beschwerde wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNR. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 15.01.2024 durch einen ausgewiesenen Vertreter mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2024 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder). Dazu wurden in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 14,6463 ha beantragt, wobei dabei auch die Feldstücke (FS) Nr. 1, 2 und 4 der Eigenalm mit der BNr. XXXX beantragt wurden.

2. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer am 15.01.2024 durch seinen Vertreter mit Unterstützung der zuständigen BBK auch hinsichtlich seiner Eigenalm einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024 (RAA), dem die Antragsnummer MFA2024/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für Flächen der FS 1, 2 und 4 der Eigenalm mit der BNr. XXXX entweder eine Änderung des landwirtschaftlichen Nutzflächen- (LN)-Anteils oder eine Umwandlung/Ausweitung von Nicht-Landwirtschaftlicher Nutzfläche (NLN) und referenzloser Fläche zu Almfläche beantragt.

3. Am 01.02.2024 stellte die XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren IW, durch ihren vertretungsbefugten Obmann mit Unterstützung der zuständigen BBK einen Antrag auf Änderung von Referenzflächen dem die Antragsnummer MFA2024/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für viele Schläge der FS 18 und 19 entweder eine Änderung des LN-Anteils oder eine Umwandlung/Ausweitung von NLN (Nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen) und referenzloser Fläche zu Hutweide beantragt. Dem Antrag waren mehrere Luftaufnahmen beigefügt, auf denen rote Punkte ersichtlich sind. Diese Punkte seien Signale von mit GPS-Trackern versehenen Rindern und würden das für die Tiere zugängliche Weidegebiet veranschaulichen, weshalb auch die Umwandlung/Ausweitung dieses Gebietes als Hutweide beantragt werde.

4. Am 22.02.2024 stellte die IW durch ihren vertretungsbefugten Obmann mit Unterstützung der zuständigen BBK ihren MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte für die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX die Flächen der FS 18 und 19 mit einem Gesamtausmaß von 91,8887 ha.

5. Mit Schreiben vom 26.04.2024, Zahl II/5-24620705010, informierte die AMA den Beschwerdeführer, dass im MFA 2024 des BF prämienrelevante Warnungen oder Fehler bei den FS 2 und 4 bestehen würden, die Kürzungen oder Sanktionen auslösen könnten. Es bestehe aber noch die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens den MFA 2024 zu korrigieren.

6. Ebenfalls mit Schreiben vom 26.04.2024, Zahl II/5-24622975010, informierte die AMA die IW, im MFA 2024 der IW prämienrelevante Warnungen oder Fehler bei den FS 18 und 19 bestehen würden, die Kürzungen oder Sanktionen auslösen könnten. Es bestehe aber noch die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens den MFA 2024 zu korrigieren.

7. Mit einem weiteren Schreiben vom 02.08.2024, Zahl II/5/13-25220279010, teilte die AMA der IW mit, dass nur für einen sehr kleinen Teil der im RAA MFA2024/A-01 beantragten Flächen der FS 18 und 19 die Änderung des LN-Anteils oder eine Umwandlung/Ausweitung von NLN und referenzloser Fläche zu Hutweide positiv habe beurteilt werden können. Alle anderen im RAA MFA2023/A-01 beantragten Referenzflächenänderungen seien negativ zu beurteilen, da entweder die Änderung aufgrund des Luftbildes nicht nachvollziehbar sei bzw. keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien oder es sich tatsächlich um NLN handle.

Abschließend wies die AMA die IW auf die Möglichkeit hin, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen oder, sollte die IW diese Möglichkeit nicht nutzen, im Zuge der nächsten Antragstellung für die negativ beurteilten Flächen erneut einen RAA zu stellen. Zudem machte die AMA darauf aufmerksam, dass Einwände gegen die Referenzfestlegungsentscheidungen im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid für Direktzahlungen erhoben werden könnten.

8. Ebenfalls mit Schreiben vom 02.08.2024, AZ II/5/13-25220272010 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass sein Referenzflächenänderungsantrag – außer auf einer Fläche mit einem Ausmaß von 0,1297 ha auf FS 1 S 2 positiv beurteilt werde. Hinsichtlich der negativ beurteilten Fläche wurde darauf hingewiesen, dass dieser Antrag aufgrund eines Luftbildes nicht nachvollziehbar sei bzw. keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden wären, um auch diesen Antrag positiv zu beurteilen.

9. Am 24.09.2024 korrigierte die IW mit Unterstützung der zuständigen BBK ihren MFA für das Antragsjahr 2024 und verringerte die beantragten Flächen der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf ein Gesamtausmaß von 31,8797 ha.

10. Am 27.09.2024 stellte die IW mit Unterstützung der zuständigen BBK neuerlich einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024, Antragsnummer MFA2024/A-01/NB-1. Darin wurden alle negativ beurteilten Referenzflächenänderungen des RAA MFA2024/A-01 angeführt. Dem Antrag waren wieder mehrere Luftbildaufnahmen beigefügt, auf denen rote Punkte ersichtlich sind. Diese Punkte seien Signale von mit GPS-Trackern versehenen Rindern und würden das für die Tiere zugängliche Weidegebiet veranschaulichen, weshalb auch wieder die Umwandlung/Ausweitung dieses Gebietes zu Hutweide beantragt werde.

11. Mit Schreiben vom 18.10.2024, Zahl II/5/13-25289339010, teilte die AMA der IW die neuerliche negative Beurteilung aller im Antrag auf Neubeurteilung, Antragsnummer MFA2024/A-01/NB-1, enthaltenen Referenzflächenänderungen mit, da wieder entweder eine Änderung aufgrund des Luftbildes nicht nachvollziehbar sei oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien. Zudem widerspreche bei einigen Referenzen die beantragte Änderung dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle.

Abschließend wies die AMA die IW auf die Möglichkeit hin, für die negativ beurteilten Referenzänderungen im Zuge der nächsten Antragstellung erneut einen RAA zu stellen. Zudem machte die AMA wieder darauf aufmerksam, dass Einwände gegen die Referenzfestlegungsentscheidungen im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid für Direktzahlungen erhoben werden könnten.

11. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327479010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der Basiszahlung für Heimgutflächen wurde die angemeldete Weidefläche der IW mit einem Ausmaß von 31,8822 ha vollständig ermittelt und als förderfähig berücksichtigt. Auch für die Eigenalm mit der BNr. XXXX wurde die gesamte beantragte Almfutterfläche als förderfähig ermittelt und damit die Direktzahlungen in vollem beantragtem Umfang genehmigt. Sanktionen wurden hingegen nicht ausgesprochen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2025 zugestellt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.01.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass von der AMA die Weideflächen der IW nicht richtig festgestellt bzw. ermittelt worden wären. Im Zuge eines RAA der IW sei auf die aufwändige Vorsegmentierung durch die IW verzichtet worden und der Großteil der Weideflächen pauschal mit einem 30-40 % Futterflächenanteil eingestuft worden. Flächen mit einem Futterflächenanteil 20 % hätten teilweise positiv beurteilt werden müssen. Diese würden zwar ohne prämienfähigen Flächenanteil in die Berechnung der Direktzahlungen einfließen, aber dadurch wäre das gesamte tatsächliche Weidegebiet im MFA abgebildet. Zu diesem Zweck seien einige weidende Rinder mit einem GPS-Tracker ausgestattet worden, die alle vier Stunden ein Signal vom Standort der Tiere senden würden. Die Auswertung dieser Signale ergebe, dass sich die Tiere im gesamten beantragten Weidegebiet aufgehalten hätten und die beantragte Bruttofläche somit korrekt sei.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, dass die AMA den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass das gesamte Weidegebiet der IW mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung – Brutto das gesamte Weidegebiet, Netto die förderfähige Fläche – bei der ermittelten förderfähigen anteiligen Futterfläche berücksichtigt werde. Ansonsten solle die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt werden.

13. Die AMA legte dem BVwG am 18.07.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:

„Betriebsnummer (BNR): XXXX

Beschwerdeführer (BF): XXXX

Antragsjahr (AJ): 2024

  1. Sachverhalt von BNR XXXX : XXXX

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.01.2024 den MFA 2024 und beantragte darin ua die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, Rinder ausgenommen Kühe) für das Antragsjahr 2024 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der MFA 2024 wurde vom Bevollmächtigten XXXX unterzeichnet.

Weiters trieb der BF im Antragsjahr 2024 auf folgende Almen bzw Gemeinschaftsweide Tiere auf:

oauf die Alm BNR XXXX

oauf die Alm XXXX ( XXXX , Teilbetrieb der BNR XXXX )

oauf die Alm XXXX

oauf die Alm XXXX

oauf die Gemeinschaftsweide BNR XXXX ( XXXX )

Zusatzinformationen:

XXXX , geb. XXXX , ist der Vertretungsbefugte der XXXX (BNR XXXX ). Deshalb hat er auch den MFA 2024 der XXXX (BNR XXXX ) eingereicht.

Für den Betrieb XXXX XXXX wurde am 15.01.2024 ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024 (RAA 2024) eingereicht. Es wurden Änderungen beim Teilbetrieb BNR XXXX beantragt.

Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2024 wurde der XXXX mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2024 Plausibilitätsfehler bei der BNR XXXX ergeben hat.

  • Der Plausibilitätsfehler 20354 lautet: „Der beantragte LN-Anteil … übersteigt den LN Anteil der Referenz.“ Bei den davon betroffenen Flächen (FS 2 Schlag 4 und FS 4 Schlag 4) wurde ein RAA 2024 gestellt und diese Änderungen wurden positiv beurteilt.

  • Der Plausibilitätsfehler 20455 lautet: „Die beantragte Beschirmungsfläche … ist größer als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche.“

  • Der Plausibilitätsfehler 20457 lautet: Die beantragte Beschirmungsfläche … ist kleiner als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche.“

In diesem Schreiben ist darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den MFA 2024 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren.

Der BF hat jedoch erst mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 die Plausibilitätsfehler 20455 und 20457 betreffend die Beschirmung bei der BNR XXXX korrigiert. Somit konnten die damit verbundenen Ausweitungen der Fläche nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 wurden die meisten beantragten Änderungen des RAA 2024 positiv beurteilt. Lediglich eine mit dem RAA 2024 beantragte Änderung wurde negativ beurteilt:

Lfd. Nr. (ID) 6 (betreffend FS 1 Schlag 2):

Die Begründung/Erläuterung im RAA für die Änderung ist abgeschnitten.

Der vollständige Text der Begründung/Erläuterung im RAA dazu lautet:

„Änderung LN-Anteil/Beschirmung; Fläche wird mit der Alm mitbewirtschaftet. Den Tieren frei zugänglich. Mindestens 70% Futterflächenanteil. Beschirmung nicht korrekt.“

Mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 wurden Änderungen bei der Feldstücksliste betreffend den Teilbetrieb XXXX vorgenommen.

  • Unter anderem wurden die Schläge bei FS 1 von BNR XXXX geändert.

  • Der BF hat das Ergebnis des RAA 2024 für das FS 1 mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 übernommen.

  • Weiters hat der BF mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 die Plausibilitätsfehler 20455 und 20457 betreffend die Beschirmung bei der BNR XXXX korrigiert, welche ihm mit dem Schreiben der AMA vom 26.04.2024 mitgeteilt wurden.

Bei BNR XXXX wurde mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 mehr Nettofutterfläche angemeldet als im ursprünglichen MFA 2024 vom 15.01.2024.

Denn im ursprünglichen MFA 2024 vom 15.01.2024 wurde in Summe von BNR XXXX , BNR XXXX und BNR XXXX 14,6463 ha angemeldet.

Mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 wurde in Summe von BNR XXXX , BNR XXXX und BNR XXXX 14,7182 ha angemeldet.

Mit Bescheid Direktzahlungen 2024 vom 15.01.2025 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der gewährten Prämie handelt es sich um die Summe von Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen, Umverteilungszahlung Stufe 1, Umverteilungszahlung Stufe 2 sowie Almauftriebsprämie.

Betreffend die BNR XXXX :

Im Bescheid Direktzahlungen 2024 wird die gesamte angemeldete Futterfläche der BNR XXXX mit 31,8822 ha angegeben, und auch 31,8822 ha ermittelt (der kleine Unterschied zur Korrektur des MFA 2024 der BNR XXXX vom 24.09.2024 ist auf Rundungsschwankungen zurückzuführen). Es erfolgt somit kein Abzug der Fläche bei der BNR XXXX .

Anteilig hat der BF bei der Gemeinschaftsweide XXXX BNR XXXX 9,2291 ha Futterfläche angemeldet, und es wurde mit Bescheid Direktzahlungen 2024 vom 15.01.2025 9,2291 ha anteilige Futterfläche ermittelt.

Demnach wurde für die Gemeinschaftsweide XXXX BNR XXXX die gesamte angemeldete Fläche ermittelt.

Betreffend die BNR XXXX :

Die angemeldete Nettofutterfläche von 3,9055 ha ist höher als die ermittelte förderfähige Nettofutterfläche von 3,8335 ha. Somit werden 0,0720 ha abgezogen.

Im Bescheid ist angeführt, dass die Alm-/Gemeinschaftsweidefläche bei BNR XXXX nach dem 15.04.2024 ausgeweitet oder nachgereicht wurde, daher wird für diese Fläche keine Prämie gewährt (§ 33 Abs. 2 Z. 2 lit c GSP-AV).

Denn im ursprünglichen MFA 2024 vom 15.01.2024 wurde in Summe von BNR XXXX , BNR XXXX und BNR XXXX 14,6463 ha angemeldet.

Mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 wurde in Summe von BNR XXXX , BNR XXXX und BNR XXXX 14,7182 ha angemeldet.

Die Differenz von 14,7182 ha und 14,6463 ha beträgt 0,0719 ha. Der Unterschied in der 4. Kommastelle ist auf Rundungsschwankungen zurückzuführen.

Die Ausweitung der Fläche mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 ist auf die Korrektur der Plausibilitätsfehler 20455 und 20457 betreffend die Beschirmung bei der BNR XXXX zurückzuführen, welche dem BF mit dem Schreiben der AMA vom 26.04.2024 mitgeteilt wurden.

In diesem Schreiben vom 26.04.2024 ist darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den MFA 2024 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren.

Der BF hat jedoch erst mit der MFA-Korrektur vom 07.08.2024 die Plausibilitätsfehler 20455 und 20457 betreffend die Beschirmung bei der BNR XXXX korrigiert. Somit konnten die damit verbundenen Ausweitungen der Fläche nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen erfolgt auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche.

Die Umverteilungszahlung wird bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro Hektar ermittelter förderfähiger Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche gewährt.

Der errechnete Prämienbetrag wird für die ersten 20 ha ermittelter förderfähiger Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche in vollem Ausmaß (Stufe 1) und für die nächsten 20 ha in halbem Ausmaß (Stufe 2) gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Zur Beurteilung dieser Beschwerde siehe unten.

  1. Sachverhalt von BNR XXXX XXXX

Die XXXX BNR XXXX stellte durch ihren Vertretungsbefugten XXXX , geb. am XXXX , am 22.02.2024 den MFA 2024 und beantragte darin die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2024. Es wurden in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifiziert.

In der MFA 2024-Feldstücksliste der XXXX BNR XXXX wurden in Summe 91,8887 ha Hutweideflächen netto beantragt.

Am 24.09.2024 wurde eine Korrektur der MFA 2024-Feldstücksliste eingebracht.

Es wurden nach der Korrektur in Summe 31,8797 ha Hutweideflächen netto beantragt.

In der MFA 2023-Feldstücksliste ist ersichtlich, dass die Hutweideflächen mit der Nutzungsart D beantragt wurden. Gemäß § 24 Z. 8 GSP-AV bedeutet die Nutzungsart D „Gemeinschaftsweide“.

Wenn Hutweideflächen mit der Nutzungsart D beantragt werden, wird die ermittelte Nettofutterfläche entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt (§ 36 Abs. 2 GSP-AV).

Weiters stellte die XXXX BNR XXXX am 01.02.2024 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024 (im Folgenden: RAA). Mit dem RAA wurden mehrere Luftbilder vorgelegt, die den Aufenthalt von Rindern belegen sollen, welche mit GPS-Trackern ausgestattet wurden. Auf diesen Luftbildern sind Punkte ersichtlich, mit denen die Bewegung der Tiere abgebildet wird.

In diesem RAA wurde mehreres beantragt:

» Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) beantragt.

Die Begründung/Erläuterung im RAA ist teilweise abgeschnitten. Der vollständige Text der meisten Begründungen/Erläuterungen im RAA dazu lautet:

„Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Bekanntgabe des tatsächlich genutzten/zugänglichen Weidegebietes. Bitte um Feststellung einer Referenz entsprechend der GSP-AV.“

Bzw

„Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Bekanntgabe des tatsächlich genutzten/zugänglichen Weidegebietes. Bitte um Feststellung einer Hutweidereferenz entsprechend der GSP-AV.“

» Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „NLN“ (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) bzw „Heim“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) beantragt.

Die Begründung/Erläuterung im RAA ist teilweise abgeschnitten. Der vollständige Text der meisten Begründungen/Erläuterungen im RAA dazu lautet:

„Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Bekanntgabe des tatsächlich genutzten/zugänglichen Weidegebietes. Bitte um Feststellung einer Referenz entsprechend der GSP-AV.“

Bzw

„Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Bekanntgabe des tatsächlich genutzten/zugänglichen Weidegebietes. Bitte um Feststellung einer Hutweidereferenz entsprechend der GSP-AV.“

Referenzlose Flächen wurden entweder noch nie beantragt oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle als nicht förderfähig festgestellt.

NLN sind eine Referenzart und werden von der AMA im Zuge der Referenzwartung vergeben.

Diese beantragten Änderungen der Referenz von „referenzlos“ bzw „NLN“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) wurden mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 großteils negativ beurteilt.

In den meisten Fällen wurde die negative Beurteilung im Schreiben der AMA vom 02.08.2024 mit Ablehnungsgrund 7 begründet: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“

Folgende Schläge sind davon betroffen:

FS 18 Schlag 2

FS 18 Schlag 4

FS 18 Schlag 13

FS 18 Schlag 14

FS 18 Schlag 15

FS 18 Schlag 16

FS 18 Schlag 19

FS 18 Schlag 20

FS 18 Schlag 47

FS 18 Schlag 52

FS 18 Schlag 53

FS 18 Schlag 73

FS 18 Schlag 86

FS 19 Schlag 7

FS 19 Schlag 11

FS 19 Schlag 12

Da bei allen diesen Schlägen mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 die Nettofutterfläche mit 0,00 ha angemeldet wurde, kann für diese Schläge keinesfalls eine Prämie gewährt werden. Denn gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV kann das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

In manchen Fällen wurde die negative Beurteilung mit Ablehnungsgrund 10 begründet: „Widerspricht Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis“.

Hier handelt es sich um:

o lfd Nr. (ID) 14.1 (FS 18 Schlag 18)

o lfd Nr. (ID) 16.1 (FS 18 Schlag 19)

o lfd Nr. (ID) 65.1 (FS 18 Schlag 53)

o lfd Nr. (ID) 123.1 (FS 18 Schlag 53)

o lfd Nr. (ID) 134.1 (FS 18 Schlag 55)

o lfd Nr. (ID) 146.1 (FS 18 Schlag 73)

o lfd Nr. (ID) 177.1 (FS 18 Schlag 73)

o lfd Nr. (ID) 189.1 (FS 18 Schlag 73)

o lfd Nr. (ID) 193.1 (FS 18 Schlag 73)

Da bei FS 18 Schlag 18, FS 18 Schlag 19, FS 18 Schlag 53, FS 18 Schlag 55 und FS 18 Schlag 73 mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 die Nettofutterfläche mit 0,00 ha angemeldet wurde, kann für diese Schläge keinesfalls eine Prämie gewährt werden. Denn gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV kann das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass bei der VOK 2021 bei folgenden IDs Jungwald ermittelt wurde: 14.1, 65.1, 134.1, 146.1, 177.1, 189.1, 193.1.

Bei der ID 123.1 wurde bei der VOK 2021 ein Weg ermittelt.

Bei der ID 16.1 wurde bei der VOK 2021 eine Wasserfläche ermittelt.

Im MFA 2021 waren die FS-Nummern noch anders als im MFA 2024. Dennoch wird der Vollständigkeit halber in der Beilage der Prüfbericht der VOK 2021 übermittelt, wo auf Seite 5 bei einigen FS die vorgefundene nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche ersichtlich ist.

Einige im RAA beantragte Änderungen wurden mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 jedoch positiv beurteilt:

Die lfd. Nr. (IDs) 28.1, 29.1 und 30.1 wurden positiv beurteilt, da hier 2021 Bauarbeiten – wegen eines Beschneiungs-Teichs – bei der VOK festgestellt und daher die Flächen als NLN bei der VOK 2021 erfasst wurden. Diese Flächen waren 2024 offensichtlich wieder rekultiviert.

Zu lfd. Nr. (ID) 32.1: Hier geht es um eine bis dahin nicht beantragte Fläche, deren Nutzung am Luftbild eindeutig erkennbar ist. Die Fläche grenzt an die Skipiste an.

Zu lfd. Nr. (ID) 111.1: Es geht hier um eine Randfläche (427m2) des Schlages 7 einer schon in den Vorjahren bei einer VOK festgestellten Futterfläche. Am Luftbild ist die ausgleichsfähige Fläche erkennbar, beantragt wird die Fläche aber am Schlag 53 des FS 18.

» Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA eine Änderung von LN-Anteil/Beschirmung beantragt.

Hier handelt es sich um:

o Lfd. Nr. (ID) 35.1 (betreffend FS 18 Schlag 53):

o Lfd. Nr. (ID) 137.1 (betreffend FS 18 Schlag 73):

o Lfd. Nr. (ID) 294.1 (betreffend FS 19 Schlag 11):

o Lfd. Nr. (ID) 353.1 (betreffend FS 19 Schlag 12):

Die Begründung/Erläuterung im RAA lautet jeweils: Änderung LN-Anteil/Beschirmung; Bekanntgabe des tatsächlich genutzten/zugänglichen Weidegebietes. Bitte um Feststellung einer Hutweidereferenz entsprechend der GSP-AV. Beschirmung an vielen Stellen des Schlages nicht korrekt.“

Diese Änderungen wurden mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 negativ beurteilt.

Die negative Beurteilung wurde mit Ablehnungsgrund 7 begründet: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“

Am 24.09.2024 wurde eine Korrektur des MFA 2024 eingebracht mit der auf FS 18 Schlag 53, FS 18 Schlag 73, FS 19 Schlag 11 und FS 19 Schlag 12 jeweils die Nettofutterfläche mit 0,00 ha angemeldet wurde.

Da bei FS 18 Schlag 53, FS 18 Schlag 73, FS 19 Schlag 11 sowie FS 19 Schlag 12 mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 die Nettofutterfläche mit 0,00 ha angemeldet wurde, kann für diese Schläge keinesfalls eine Prämie gewährt werden. Denn gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV kann das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

Die übermittelten Bilder zu einzelnen mit „GPS-Tracker“ versehenen Rindern konnten von der AMA nicht für die Festlegung der Futterfläche herangezogen werden. Die durch die „GPS-Tracker“ übermittelten Bilder geben zwar Aufschluss über den Aufenthalt der betreffenden Tiere, allerdings kann auf Grund dieser Bilder nicht sogleich darauf geschlossen werden, dass die Flächen, auf denen sich die Tiere befinden, auch beweidet werden und förderfähig sind. Damit Flächen als förderfähig gewertet werden können, müssen diese auch tatsächlich genutzt werden. Im Falle der Beantragung von Hutweideflächen müssen die Hutweideflächen vollflächig beweidet werden (§ 20 GSP-AV iVm § 25 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV).

Weiters ist anhand dieser roten Punkte nachvollziehbar, dass sich die Tiere hauptsächlich auf den schon in den Vorjahren vorhandenen Flächen aufgehalten haben und eine Beweidung des „gesamten Weidegebiets“ durch diese Luftbilder eher widerlegt wird.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit dem RAA 2024 Bilder der Tracks 2023 geschickt wurden.

Insgesamt gilt: Beim RAA wurden keine Nachweise vorgelegt, die die beantragten Änderungen plausibilisieren könnten (in 1. Linie Fotos). In § 23 Abs. 5 GSP-AV ist festgelegt, dass die erforderlichen Unterlagen dem RAA beizulegen sind.

Mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 wurde der RAA 2024 vom 01.02.2024 beurteilt. Demnach wurden die meisten Änderungen negativ beurteilt, manche Änderungen wurden positiv beurteilt. Näheres dazu oben.

In dem Schreiben der AMA vom 02.08.2024 wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen.

Am 24.09.2024 wurde eine Korrektur des MFA 2024 eingebracht. Es wurde bei mehreren Schlägen die angemeldete Nettofläche auf 0,00 ha korrigiert (bei einigen Schlägen wurde bereits im ursprünglichen MFA 2024 vom 22.02.2024 die Nettofläche mit 0,00 ha angemeldet).

Beim ursprünglich eingebrachten MFA 2024 vom 22.02.2024 wurden in Summe 91,8887 ha Nettofläche angemeldet.

Mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 wurden in Summe 31,8797 ha Nettofläche angemeldet.

Gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV kann das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

Die AMA weist darauf hin, dass im Bescheid Direktzahlungen 2024 die gesamte angemeldete Futterfläche der BNR XXXX mit 31,8822 ha angegeben wird und auch 31,8822 ha ermittelt wurden (der kleine Unterschied zur Korrektur des MFA 2024 ist auf Rundungsschwankungen zurückzuführen). Es erfolgt somit kein Abzug der Fläche bei der BNR XXXX .

Der Beschwerdeführer ist somit betreffend die BNR XXXX nicht beschwert.

Am 24.09. 2024 bzw 27.09.2024 wurde von der XXXX BNR XXXX ein Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024 gestellt (einige Unterlagen wurden am 24.09.2024 hochgeladen, weitere Unterlagen wurden am 27.09.2024 hochgeladen). Es wurden Luftbilder vorgelegt, die den Aufenthalt von Rindern belegen sollen, welche mit GPS-Trackern ausgestattet wurden. Auf diesen Luftbildern sind Punkte ersichtlich, mit denen die Bewegung der Tiere abgebildet wird.

Mit dem Antrag auf Neubeurteilung wurden auch Bilder aus 2024 geschickt.

Die übermittelten Bilder zu einzelnen mit „GPS-Tracker“ versehenen Rindern konnten von der AMA nicht für die Festlegung der Futterfläche herangezogen werden. Näheres dazu siehe oben.

Die Erläuterung im Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024 ist teilweise abgeschnitten.

Der vollständige Text der Erläuterungen dazu lautet:

o „Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Auftrieb im Jahr 2024 von zeitweise mehr als 100 Stück Rinder (mehr als 75 GVE). Aktuelle Futterfläche der AMA ca 32 ha, Weidegebiet umfasst mehr als 600 ha und wurde im Zuge des RAA bekanntgegeben, bitte um Hinterlegung einer Hutweidereferenz. Auswertungen der GPS-Tracker von 11 Rindern als Beleg für das beantragte Weidegebiet.“

Bzw

o „Änderung LN-Anteil/Beschirmung; Auftrieb im Jahr 2024 von zeitweise mehr als 100 Stück Rinder (mehr als 75 GVE). Aktuelle Futterfläche der AMA ca 32 ha, Weidegebiet umfasst mehr als 600 ha und wurde im Zuge des RAA bekanntgegeben, bitte um Hinterlegung einer Hutweidereferenz. Auswertungen der GPS-Tracker von 11 Rindern als Beleg für das beantragte Weidegebiet.“

Jene Flächen, welche im Schreiben der AMA vom 02.08.2024 negativ beurteilt wurden, werden im Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2024 wieder zur Änderung beantragt.

Mit Schreiben der AMA vom 18.10.2024 wurden alle beantragten Änderungen vom Antrag auf Neubeurteilung negativ beurteilt.

Die Beurteilung der AMA blieb somit gleich wie im Schreiben vom 02.08.2024.

Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2024 wurde der XXXX BNR XXXX mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2024 Plausibilitätsfehler ergeben hat.

In diesem Schreiben ist der Plausibilitätsfehler 20455 bei mehreren Flächen angeführt.

20455: die beantragte Beschirmungsfläche ist größer als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche.

In diesem Schreiben wurde die XXXX darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den MFA 2024 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren.

Weiters sind im MFA 2024 die Plausibilitätsfehler 20350 (Beantragte Fläche ist referenzlos) und 20351 (Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz) vorhanden. Diese sind im eAMA sichtbar und wurden in diesem Schreiben vom 26.04.2024 nicht angeführt.

In der Beilage werden die im eAMA sichtbaren Plausibilitätsfehler 20350 und 20351 des MFA 2024 übermittelt.

Bei der MFA-Antragstellung 2024 waren 351 Plausibilitätsfehler vorhanden.

Nach der MFA-Korrektur 2024 sind 343 Plausibilitätsfehler vorhanden (siehe Beilage).

  1. Beurteilung der Beschwerde:

a) In der Beschwerde wird behauptet, die anteilige Fläche der XXXX BNR XXXX sei nicht richtig festgestellt worden.

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Wie oben bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert.

Am 24.09.2024 wurde von der XXXX BNR XXXX eine Korrektur des MFA 2024 eingebracht. Es wurde bei mehreren Schlägen die angemeldete Nettofläche auf 0,00 ha korrigiert (bei einigen Schlägen wurde bereits im ursprünglichen MFA 2024 vom 22.02.2024 die Nettofläche mit 0,00 ha angemeldet).

Beim ursprünglich eingebrachten MFA 2024 vom 22.02.2024 wurden in Summe 91,8887 ha Nettofläche angemeldet.

Mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 wurden in Summe 31,8797 ha Nettofläche angemeldet.

Gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV kann das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

Die AMA weist darauf hin, dass im Bescheid Direktzahlungen 2024 des BF die gesamte angemeldete Futterfläche der BNR XXXX mit 31,8822 ha angegeben wird und auch 31,8822 ha ermittelt wurden (der kleine Unterschied zur Korrektur des MFA 2024 ist auf Rundungsschwankungen zurückzuführen). Es erfolgt somit kein Abzug der Fläche bei der BNR XXXX .

Gemäß § 23 Abs. 2 GSP-AV ist die AMA Referenzbehörde. Als solche hat die AMA auf Grundlage der §§ 27 und 29 bis 31 GSP-AV die Referenzparzelle festzulegen. Das betrifft jedoch nur die förderfähige Höchstfläche, die für INVEKOS-Maßnahmen in Betracht kommt. Die Tatsache, dass die förderfähige Höchstfläche von der AMA festgelegt wird, befreit die antragstellende Person allerdings nicht davon, die Referenzparzelle auf Grundlage der tatsächlich vor Ort genutzten landwirtschaftlichen Fläche auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

Denn erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle hat die antragstellende Person umgehend mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen (§ 23 Abs. 5 GSP-AV). Somit hat die antragstellende Person in ihrem Referenzänderungsantrag die förderfähige Fläche lagegenau inklusive korrekter Attributierung bekannt zu geben. Im vorliegenden Fall erfüllte der Referenzänderungsantrag diese Anforderungen nicht und wäre diese daher von der AMA grundsätzlich als unbegründet abzuweisen gewesen.

Ungeachtet dessen wurde der Referenzänderungsantrag von der AMA bearbeitet und auf Basis des der AMA vorliegenden Datenbestands (ua Orthofotos) die förderfähige Futterfläche festgelegt. Diese Futterfläche stellt bereits die förderfähige Höchstfläche der XXXX dar.

Gemäß Art. 4 Abs. 4 lit. a) VO (EU) 2021/2115 ist für Interventionen in Form von Direktzahlungen der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen:

Jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; sofern aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes ausreichend gerechtfertigt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfasst, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 GSP-AV umfasst die förderfähige Fläche alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2021/2115 ist der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ so festzulegen, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert. …

Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit c) VO (EU) 2021/2115 sind „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:

i) von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;

ii) von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.

Gemäß § 25 Abs. 3 GSP-AV sind Grünland Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden.

Hutweiden sind in § 25 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV folgendermaßen definiert:

„Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;“

In § 25 Abs. 3 Z. 9 GSP-AV ist die Gemeinschaftsweide definiert.

In der ursprünglichen Fassung der GSP-AV (BGBl. II Nr. 403/2022) lautete § 25 Abs. 3 Z. 9 folgendermaßen:

„Bei „Gemeinschaftsweiden“ handelt es sich um Grünlandflächen, die von Tieren mehrerer Betriebe bestoßen sind;“

Mit BGBl. II Nr. 289/2023 wurde § 25 Abs. 3 Z. 9 GSP-AV folgendermaßen geändert:

„Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;“

Gemäß § 242 Abs. 3 GSP-AV ist der § 25 Abs. 3 Z. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 ist der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ so festzulegen, dass durch eine oder beide der folgenden Tätigkeiten zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beigetragen werden kann:

odurch die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur, wobei landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen sind, sowie von Baumwolle und von Niederwald mit Kurzumtrieb

odurch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie – ohne über die Anwendung der in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen – für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

In § 20 GSP-AV ist die landwirtschaftliche Tätigkeit geregelt.

Demnach umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.

Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich genutzt werden müssen (siehe auch BVwG W104 2223451-1).

b) In der Beschwerde wird behauptet, dass die Futterflächenfeststellung für Hutweiden analog zu funktionieren solle (§ 30 Abs. 3 GSP-AV), mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil kleiner 20% nicht prämienrelevant (nicht förderfähig) und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden.

Der BF meint hier, dass die Futterflächenfeststellung bei Hutweiden gleich wie bei Almen funktionieren solle. Es wird in der Beschwerde auch auf § 30 Abs. 4 GSP-AV verwiesen.

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Ab 2023 wird ein optimiert automatisiertes Referenzflächen-System für Almweide- und Hutweideflächen (OARA) angewendet.

Dieses ist in § 30 GSP-AV beschrieben.

Im Merkblatt Mehrfachantrag 2024 (Stand April 2024) sind im Kapitel 5 „Flächenreferenz“ unter Punkt 5.2 Alm und Hutweide ab 2023 folgendermaßen beschrieben:

„Im Jahr 2023 wurde die Alm- und Hutweidereferenz österreichweit neu digitalisiert. Die Erhebung erfolgte unter Einsatz von Fernerkundungsmethoden mit einem hohen Automatisierungsgrad und nach objektiven Kriterien.

Automatisierte Erstellung von Flächen mit homogener Bodenbedeckung bei Almen

Die Almfeldstücke wurden mittels automatisierter Prozesse in Flächen mit homogener Bodenbedeckung (= Segmente) untergliedert und stellen die neue Referenzfläche dar. Auf dessen Basis wird das Ausmaß an Beschirmungsfläche sowie der Anteil der förderfähigen Vegetation festgelegt.

Abzug der automatisiert detektierten Beschirmungsfläche

Die Beschirmungsfläche wird auf Basis von Satellitendaten unter Einbeziehung eines Höhenmodells automatisiert detektiert und je Referenzfläche ausgewertet. Bäume mit einer detektierten Kronenfläche ab 200 m² und einer Wuchshöhe von mehr als 3 m werden als Beschirmung festgelegt und von der Förderfähigkeit ausgeschlossen. Flächen mit einer Beschirmung von mehr als 80 % sind generell nicht förderfähig.

Bei Lärchen, Ahorn und anderen Baumarten, die eine beinahe vollständige Beweidung der Fläche unterhalb der Baumkrone zulassen, wird nur 10 % der beschirmten Fläche aus der Förderfähigkeit ausgeschlossen.

Feststellung des Anteils an landwirtschaftlicher Nutzfläche

Die Festlegung des Anteils an förderfähiger Vegetation (LN-Anteil) erfolgt unter Anwendung von einem Pro-Rata-System innerhalb einer Referenzfläche.

Referenzen – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

□ von mindestens 90 % sind zu 100 % förderfähig;

□ von 20 % sind im Falle von Almen zu 10 % förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind und in den restlichen Fällen nicht förderfähig sind;

□ ab 20 % sind teilweise förderfähig; Anwendung eines in 10 %-Schritte gegliederten und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10 %-Stufe festgelegten Verringerungskoeffizienten;

Neben Gräsern, Kräutern und Leguminosen sind zusätzlich krautige Vegetationen (z. B. Ampfer, Farn) und Feuchtstandorte (z. B. Binsen, Seggen) förderfähig.

Berechnung der maximal förderfähigen Fläche

Für die Berechnung des maximal förderfähigen Ausmaßes wird die Fläche der Referenz nach Abzug der Beschirmung und unter Berücksichtigung des Anteils an förderfähiger Vegetation herangezogen.

Förderfähige Fläche = (Fläche der Referenz – Beschirmungsfläche) x LN-Anteil

…“

Somit wurden die Antragsteller im Merkblatt Mehrfachantrag 2024 darauf hingewiesen, dass eine automatisierte Erstellung von Flächen mit homogener Bodenbedeckung bei Almen (somit nicht bei Hutweiden) erfolgt.

Technisch wurde in der AMA folgendermaßen vorgegangen:

oZunächst erfolgte innerhalb von im Jahr 2022 beantragten Alm-Feldstücken von der AMA eine automatisierte Bildung von Segmenten (geometrische Abgrenzung) mit einheitlicher Bodenbedeckung. Gegebenenfalls wurden die automatisiert gebildeten Segmente manuell nachbearbeitet (zb bei Schatten, Wegen).

Diese automatisierte Bildung von Segmenten wurde für das Antragsjahr 2023 von der AMA nur bei Almen durchgeführt, nicht bei Hutweiden.

Die automatisierte Bildung von Segmenten bei beantragten Hutweiden durch die AMA war nicht erforderlich, da die Segmente von Hutweiden ohnehin geometrisch schon gut abgegrenzt waren und deshalb aus dem bestehenden System (MFA 2022) übernommen wurden. Sehr wohl wurden aber von der AMA alle 2022 beantragten Hutweide-Schläge in Bezug auf LN-Faktor und Beschirmung für den MFA 2023 visuell überprüft.

oEs erfolgte eine automatisierte Feststellung der Beschirmung je Segment, die visuell nachbeurteilt wurde.

oEs erfolgte eine manuelle Festlegung des Anteils an förderfähiger Vegetation (LN-Anteil) mit einem Pro-rata-System gemäß § 30 GSP-AV auf Basis der aktuellsten Orthofotos.

oDas Pro-rata-System wird für Almen und Hutweiden angewandt (LN Werte, Beschirmung).

Die automatische Segmentierung bei Almen erfolgte einmalig auf den im Jahr 2022 aktuellsten der AMA zur Verfügung stehenden Orthofotos. Diese Segmente bleiben grundsätzlich in der gesamten Förderperiode gleich. Eine Veränderung der Segmente ist nur bei Änderungen in der Natur mittels RAA des Antragstellers bzw im Zuge einer zielgerichteten Luftbildwartung der AMA notwendig.

Seitens der AMA wird für eine zielgerichtete Wartung der Segmente eine sogenannte „Change Detection“ bei Almen und Hutweiden durchgeführt. Basis dafür bilden Satellitenbilder und es wird hier auf Veränderungen der grünen Vegetation geachtet.

Der BF möchte, dass die AMA auch bei der Hutweide die automatisierte Segmentierung vornimmt. Die bewirtschaftete Fläche ist durch den Antragsteller lagegenau inkl. korrekter Attributierung bekannt zu geben.

Das Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System) ist in § 30 GSP-AV geregelt.

Gemäß § 30 Abs. 1 GSP-AV werden für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.

Dies hat die AMA so durchgeführt, siehe Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag 2024.

Der BF beruft sich auf § 30 Abs. 4 GSP-AV, der folgendermaßen lautet:

„Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.“

Dies ist so gemeint gewesen, dass die AMA bei Almweideflächen eine automatisierte Erstellung von Segmenten im Antragsjahr 2023 vorzunehmen hatte, jedoch nicht bei Hutweideflächen. Diese Vorgangsweise hat die AMA mit dem damaligen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft abgestimmt und dies wurde auch in den Merkblättern Mehrfachantrag 2023 und 2024 den Antragstellern kommuniziert.

Zur Change Detection 2024 (§ 30 Abs. 4 GSP-AV):

Die AMA überträgt die Referenz von einem Jahr ins nächste Jahr, wenn sich keine Änderungen ergeben (zB durch RAA oder VOK).

Die Change Detection wird für ganz Österreich durchgeführt. Es werden Veränderungen an der Vegetation und der Beschirmung, die eine gewisse Größe überschreiten, für Alm- und Hutweidensegmente als „Change“ angezeigt und einer Wartung unterzogen.

Bei der XXXX wurde eine Change Detection 2024 durchgeführt.

Für FS 18 Schlag 33 und Schlag 26 wurde eine Zunahme der Beschirmung detektiert und überprüft.

Es wurde eine Zunahme der Beschirmung auf Schlag 33 von 0,1670 ha im Jahr 2023 auf 0,2062 ha für 2024 festgestellt.

Es wurde eine Zunahme der Beschirmung auf Schlag 26 von 0,0901 ha im Jahr 2023 auf 0,0919 ha für 2024 festgestellt.

Allgemein:

Die XXXX ist eine Gemeinschaftsweide und die Flächen wurden als Hutweideflächen beantragt.

Hutweiden gehören zum Heimgut.

Deshalb erfolgt auch die Festlegung der Referenzparzelle in der Art und Weise, wie diese beim Heimgut festgelegt wird.

Die AMA möchte darauf hinweisen, dass eine Fläche bewirtschaftet werden muss, damit eine Segmentierung überhaupt stattfinden kann.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass nur solche Flächen beantragt werden dürfen, die tatsächlich bewirtschaftet werden.

Im Falle der Beantragung von Hutweideflächen müssen die Flächen vollflächig beweidet werden (§ 20 GSP-AV iVm § 25 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV).

Eine vollflächige Beweidung von 649,4324 ha Bruttofläche mit nur 60,80 RGVE ist nicht plausibel.

Weiters ist aus dem Luftbild ersichtlich, dass ein großer Teil der beantragten Bruttofläche beschirmt ist.

Die XXXX hat die Bewirtschaftung von mehr Flächen als der mit der MFA-Korrektur 2024 vom 24.09.2024 beantragten netto 31,8797 ha Hutweideflächen nicht nachgewiesen.

Abgesehen davon kann gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

Auch im Erkenntnis des BVwG W104 2223451-1 wurde festgestellt, dass eine großzügigere Festlegung der Referenzparzelle auf Almen vertretbar ist, da diese typischerweise und definitionsgemäß weit entfernt vom Heimgut in großen Höhen und nur saisonal bewirtschaftet werden; Weiters vertretbar ist hingegen auch eine engere Festlegung der Referenz auf Basis nur jener Flächen, die jedenfalls Futterfläche darstellen können.

Beide Formen der Festlegung der Referenzparzelle entsprechen nach Ansicht des Gerichts aber auch dem Erfordernis des Art. 5 Abs. 1, erster Unterabs. der VO Nr. 640/2014.

Weiters wurde im Erkenntnis des BVwG W104 2223451-1 festgestellt, dass für Almen genauso wie für Hutweiden ohne Unterschied gilt, dass die Schlagbildung nicht mehr so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließe aus Art. 19 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden (vgl. dem entsprechend auch Art. 10 Abs 1 erster UAbs VO [EU] 640/2014: „Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung,…“). Dies erfordere, dass Flächen, auf die der gleiche Verringerungskoeffizient für nicht beihilfefähige Elemente anzuwenden ist, zu einem Schlag zusammengefasst werden.

Dieses Erkenntnis hat die frühere Rechtslage betroffen. Das Pro-Rata-System ist mittlerweile in § 30 GSP-AV geregelt (früher Art 19 Horizontale-GAP-VO).

c) In der Beschwerde wird auf den Referenzänderungsantrag eingegangen. Es wird darauf eingegangen, dass im Zuge eines RAA der AMA das gesamte, zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt wurde, mit der Bitte, dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (verwiesen wird auf §§ 23, 27, 28 GSP-AV).

Es wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auf eine aufwändige Vorsegmentierung verzichtet wurde.

Die AMA verweist dazu auf bereits weiter oben angeführte Erklärungen und möchte der Vollständigkeit halber auch auf Folgendes hinweisen:

Am 07.03.2022 wurde vom Vertretungsbefugten der XXXX , XXXX , der MFA 2022 eingereicht.

In der MFA 2022-Feldstücksliste der XXXX BNR XXXX wurden in Summe 32,3718 ha Hutweideflächen netto beantragt (brutto 47,3636 ha).

Auch in den Jahren 2019 bis 2021 wurde im MFA der XXXX netto ca 34 ha beantragt.

Am 27.07.2022 fand auf der XXXX BNR XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Es wurden nur sehr geringfügige Abweichungen festgestellt. Die ermittelte Nettofutterfläche bei der VOK vom 27.07.2022 beträgt 32,73 ha.

Mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 wurden in Summe 31,8797 ha Nettofläche angemeldet. Dies entspricht somit ungefähr der ermittelten Nettofutterfläche der VOK 2022.

Der Vollständigkeit halber weist die AMA darauf hin, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ W114 2258130-1 festgestellt wurde, dass auf der Gemeinschaftsweide XXXX BNR XXXX im Antragsjahr 2019 insgesamt nur 32,2229 ha beihilfefähige Fläche vorhanden war.

d) In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass das beantragte Netto-Futterflächenausmaß der Ersteinreichung 2024 der Gemeinschaftsweide nicht dem tatsächlichen Futterflächenausmaß entspricht. Der BF ist der Meinung, dass das tatsächliche Futterflächenausmaß entsprechend der geltenden Vorgaben von der AMA erst richtig festgesetzt werden hätte müssen.

Somit wurde im ursprünglich eingebrachten MFA 2024 vom 22.02.2024 der XXXX BNR XXXX die Nettofläche mit 91,8887 ha angemeldet. Somit wurde im ursprünglich eingebrachten MFA 2024 vom 22.02.2024 die Nettofläche größer angemeldet, als Futterflächen vorhanden sind.

Am 01.02.2024 wurde von der XXXX BNR XXXX der RAA 2024 eingereicht.

Offensichtlich war der Vertretungsbefugte der XXXX der Meinung, die AMA sollte die einzelnen Kleinstflächen im Zuge der Beurteilung des RAA mit Futterfläche bei einer Bruttofläche von 649,4324 ha heraussuchen und mit einer Referenz hinterlegen.

e) In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass einige aufgetriebene Rinder mit einem GPS-Tracker versehen wurden.

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Die übermittelten Bilder zu einzelnen mit „GPS-Tracker“ versehenen Rindern konnten von der AMA nicht für die Festlegung der Futterfläche herangezogen werden. Die durch die „GPS-Tracker“ übermittelten Bilder geben zwar Aufschluss über den Aufenthalt der betreffenden Tiere, allerdings kann auf Grund dieser Bilder nicht sogleich darauf geschlossen werden, dass die Flächen, auf denen sich die Tiere befinden, auch beweidet werden und förderfähig sind. Damit Flächen als förderfähig gewertet werden können, müssen diese auch tatsächlich genutzt werden. Im Falle der Beantragung von Hutweideflächen müssen die Hutweideflächen vollflächig beweidet werden (§ 20 GSP-AV iVm § 25 Abs. 3 Z. 2 GSP-AV).

Näheres siehe oben.

f) In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass auch eine Neubeurteilung des RAA abgewiesen wurde.

Dazu möchte die AMA auf die Erklärungen zum Antrag auf Neubeurteilung weiter oben hinweisen.

g) In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der drohenden Sanktionierung eine Anpassung der Nettofutterfläche an die „gültige“ Referenz vorgenommen worden sei. Das Bruttoausmaß des Weidegebiets sei jedoch weiterhin als ein Feldstück dargestellt worden und alle referenzlosen (inkl. historischer NLN-Referenzflächen) mit 0-20% Futterflächenanteil eingestuft worden (aktuell 343 Plausifehler – jedoch nicht prämienrelevant).

Dazu möchte die AMA Folgendes mitteilen:

Hier weist der BF auf die Korrektur des MFA 2024 der XXXX BNR XXXX vom 24.09.2024 hin, mit welcher in Summe nur noch 31,8797 ha Nettofläche angemeldet wurden.

Wäre diese Korrektur des MFA 2024 nicht vorgenommen worden, sondern weiterhin die ursprünglich angemeldeten 91,8887 ha angemeldet geblieben, wäre zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche bei der XXXX BNR XXXX ein großer Unterschied festgestellt worden. Dieser große Unterschied hätte bei den Auftreibern somit auch zu Sanktionen wegen Übererklärungen führen können. Offenbar sollten diese Folgen vermieden werden und daher wurde der MFA 2024 der XXXX BNR XXXX am 24.09.2024 korrigiert.

Gemäß § 52 Abs. 2 GSP-AV kann das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

Es ist richtig, dass derzeit im MFA 2024 der XXXX BNR XXXX noch 343 Plausibilitätsfehler aufscheinen (siehe oben bzw Beilage). Diese führen jedoch nicht zu einer Prämienkürzung, da die Flächen mit den Plausibilitätsfehlern mit der Korrektur des MFA 2024 vom 24.09.2024 ohnehin mit 0,0000 ha Nettofläche angemeldet wurden.

  1. Beilage

In der Beilage werden die im eAMA sichtbaren Plausibilitätsfehler 20350 und 20351 des MFA 2024 der XXXX BNR XXXX übermittelt.“

14. Mit Schreiben des BVwG vom 04.09.2025, GZ W114 2316240-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurde vom BVwG hingewiesen, dass letztmalig die Gelegenheit bestehe, genau darzulegen, weshalb welche der in der Aufbereitung der AMA aufgezählten Referenzfestlegungen nicht richtig seien, und ersucht entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurden ersucht ein allfällig entgegenstehendes Vorbringen bis spätestens 19.09.2025 im BVwG einlangend, zu übermitteln. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangen würde – das BVwG auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden werde.

15. In einer Stellungnahme vom 19.09.2025 beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst unter Hinweis auf die Situation bei anderen Gemeinschaftsweiden, dass bei der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsweide keine Referenzen als Hutweide mit einer Beschirmung von größer als 80 % zulässig seien.

Lediglich generell wandte sich der Beschwerdeführer gegen die AMA-Beurteilung der gestellten Referenzflächenänderungsanträge, soweit sie von der AMA negativ beurteilt wurden. Zu einzelnen und konkreten Flächen, deren Änderung der Referenz von der AMA negativ beurteilt wurde, erfolgte jedoch kein konkretes Vorbringen.

16. Insbesondere um abzuklären, welche konkreten Referenzänderungen, die von der AMA negativ beurteilt wurden, aus welchen konkreten Gründen positiv zu beurteilen seien, wurde ursprünglich für den 21.10.2025 zu einer mündlichen Verhandlung ins BVwG geladen, die jedoch infolge Erkrankung des zuständigen Richters schließlich auf 12.11.2025 verschoben werden musste.

In dieser Verhandlung erfolgte jedoch ebenfalls kein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Änderung der Referenz zu einzelnen konkreten Flächen. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer selbst zu, dass sich auch am Ergebnis bzw. am Spruch der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der für das Antragsjahr 2024 gewährten Direktzahlungen keine Änderung ergeben würde, wenn anstelle der Referenz NLN die Referenz Hutweide mit einer Überschirmung von mehr als 80 % vorgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die XXXX , der die BNr. XXXX zugwiesen ist, ist eine große sehr heterogene Weidefläche, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Bei der XXXX handelt es sich um keine Alm im Sinne des § 25 Abs. 5 MOG 2021.

1.2. Für das Antragsjahr 2022 wurden von XXXX , der bereits in den Jahren 2022, 2023 und auch 2024 Obmann der IW war, für die XXXX beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 32,3718 ha beantragt auf deren Grundlage bestoßenden Bewirtschaftern für das Antragsjahr 2022 auch Direktzahlungen gewährt wurden. Diese gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 und somit auch das Ausmaß der förderfähigen Fläche wurden von allen betroffenen Bewirtschaftern akzeptiert.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2024 durch seinen Vertreter mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragten dabei als Direktzahlungen, eine Basisprämie, eine Ausgleichszulage und eine Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ihre Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 14,6463 ha.

1.4. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2024 auch Auftreiber auf die Eigenalm mit der BNr. XXXX und die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX . Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden von den jeweiligen Bewirtschaftern für das Antragsjahr 2024 MFAs gestellt. Die diesbezüglich beantragten Futterflächen wurden von der AMA im jeweils beantragten vollen Umfang anerkannt und dem entsprechend auch dem BF als Auftreiber auf diese Almen auch in vollem beantragtem Umfang anteilig Almfutterflächen zugewiesen und auch die damit in Zusammenhang stehenden Direktzahlungen in vollem Umfang ohne Verfügung einer Sanktion gewährt.

1.5. Am 22.02.2024 stellte die IW durch ihren vertretungsbefugten Obmann mit Unterstützung der zuständigen BBK auch einen MFA für das Antragsjahr 2024 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS „förderfähige“ Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 91,8887 ha. Am 24.09.2024 korrigierte die IW ihren MFA für das Antragsjahr 2024. Dadurch wurde die beantragte Gesamtweidefläche auf 31,8797 ha korrigiert.

1.6. Im Jahr 2024 weideten Rinder des Beschwerdeführers auch auf den angemeldeten Weideflächen der IW. Von dieser angemeldeten Weidefläche mit einem beantragten Ausmaß von 31,8797 ha konnte auch eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 31,8797 ha ermittelt werden. Daraus errechnet sich anteilig für den BF eine ermittelte förderfähige Weidefläche mit einem Ausmaß von 9,2291 ha.

1.7. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26327479010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 auch unter Berücksichtigung der ermittelten förderfähigen Weidefläche mit einem Ausmaß von 9,2291 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch die beantragte förderfähige Fläche auf der XXXX wurde zur Gänze berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen im vollen beantragten Umfang – ohne Verhängung einer Sanktion oder eines Abzuges gewährt.

1.8. Ausschließlich gegen die festgestellte anteilige Weidefläche der XXXX in diesem Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.01.2025 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich nur das von der AMA festgestellte Ausmaß der förderfähigen Weidefläche der IW.

Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich aus, dass es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der IW richtig festzustellen.

Das erkennende Gericht hat in der mündlichen Verhandlung angebotenen einzelne Flächen, bei denen der Beschwerdeführer bzw. der Obmann der IW ein Referenzänderungsbegehren haben, einer genaueren Prüfung zu unterziehen, sofern der Beschwerdeführer oder der Obmann der IW diese Behauptung durch konkrete Beweismittel untermauern und begründen könnten. Der Beschwerdeführer, der sich in der mündlichen Verhandlung vom Obmann der IW vertreten ließ, und auch der Obmann der IW machten von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch und legten zu einzelnen konkreten Flächen keine konkreten Beweismittel, die ihr Vorbringen nachvollziehbar untermauern, vor.

Wenn offensichtlich auch der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die IW lediglich die Bruttofläche der Weide anzugeben bzw. zu beantragen habe, übersieht er, dass es im Zuge der Stellung des MFA Aufgabe des jeweiligen beantragenden Bewirtschafters ist, die förderfähige Fläche zu beantragen, und nicht lediglich eine Bruttofläche, die durch Außengrenzen abgegrenzt ist, zu benennen.

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend und entsprechend konkret und durch Beweismittel untermauert dargelegt, ob und inwieweit die AMA die förderfähigen Weideflächen falsch ermittelt hat, bzw. bei der Bewertung einer Referenz im Zuge eines Referenzänderungsantrages diesen falsch bewertet hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass der Obmann der IW mit dem ursprünglich für das Antragsjahr 2924 gestellten MFA auch nicht beihilfefähige Flächen beantragt hat.

Letztlich hat der verantwortliche Obmann der IW den MFA für die XXXX für das Antragsjahr 2024 auf nachvollziehbare 31,8822 ha reduziert. Diesem Antragsbegehren entsprechend wurden auch dem Beschwerdeführer in vollem Umfang Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 gewährt. Eine Änderung der Referenz von einzelnen Flächen der XXXX würde zu keiner Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen.

Das Abstellen auf getrackerte Rinder stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch kein taugliches Instrument dar um festzustellen, wo sich geeignete förderfähige Flächen auf Gemeinschaftsweiden oder Almen befinden, zumal sich ein Rind auch immer wieder an Orten auf einer Weide oder einer Alm aufhalten kann, die sich letztlich bei einer Überprüfung durch einen Sachkundigen als nicht förderungsfähig herausstellen können.

Die AMA selbst hat klar und nachvollziehbar dargelegt, wie genau sie die beantragten Flächen untersucht und aus welchen Gründen sie zu ihrer Bewertung gekommen ist. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Referenzierung der AMA in Frage zu stellen oder eine Änderung der ermittelten beihilfefähigen Weidefläche auf der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsweide herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

[…]

(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die gekoppelte Einkommensstützung;

[…]“

„Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

[…]“

„Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

[…]“

Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]

Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.

Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:

„Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

[…]“

„Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)die Identität des Begünstigten;

b)Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

Artikel 7

Änderungen oder Rücknahmen von Beihilfeanträgen

(1) Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:

a)bei Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Mittel als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, oder wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, ist es jedoch nicht zulässig, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen;

[…]

(2) Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen, die im Rahmen der Verwaltungskontrollen oder mithilfe des Flächenüberwachungssystems festgestellt wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten, damit sie den Beihilfeantrag in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c ändern oder zurücknehmen können. […]“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

[…]

5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.

[…]“

„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

[…]

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.

[…]

Gekoppelte Einkommensstützung

§ 8d. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“

„Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

[…]“

„Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

[…]“

„Referenzparzelle

§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden,

3. Almweideflächen,

4. Forstflächen und

5. Landschaftselemente.

(2) Die AMA hat

1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen

[…]

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(6) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.“

„Nutzungsarten

§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Ackerland (A),

2. Grünland (G),

3. Dauer-/Spezialkulturen (S),

4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),

5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),

7. Almen (L),

8. Gemeinschaftsweide (D),

9. Forst (FO) und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.

[…]

(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:

[…]

2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;

[…]

(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

1. bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und

2. bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit

angewendet wird.

(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,

2. von weniger als 20% sind

a) bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und

b) in den restlichen Fällen nicht förderfähig und

3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

[…]“

„Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

[…]

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[…]“

„Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,

1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,

2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,

3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und

4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

[…]“

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. […]

4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

[…]“

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). BGBl. Nr. 1/1930 idFd BGBl. I Nr. 89/2024, lautet auszugsweise:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.

Weiterhin vorgesehen sind gemäß Art. 16ff VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung), die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung und die gekoppelte Einkommensstützung (Almauftriebsprämie), wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3ff VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.

Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der jeweilige Bewirtschafter einen MFA zu stellen hat und dabei auch das Ausmaß der förderfähigen Flächen zu beantragen hat. Diese Aufgabe kommt dem jeweiligen Bewirtschafter zu, da in der Regel auch der Bewirtschafter der entsprechenden Gemeinschaftsweide bzw. der entsprechenden Alm bzw. des jeweiligen Betriebes selbst die besten Kenntnisse über die Beschaffenheit der von ihm bewirtschafteten Flächen verfügt. Dass diese Aufgabe mit Mühen und einer großen Verantwortung insbesondere gegenüber allfälligen Auftreibern oder Rinderhaltern, deren Rinder auf diesen Flächen weiden, verbunden sind, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten.

Aus den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kann keinesfalls entnommen werden, dass der jeweilige Bewirtschafter nur das Bruttoausmaß der zu bewirtschaftenden Flächen ohne Nennung der tatsächlich förderfähigen Flächen anzugeben hat. Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.

Die Frage, ob in einem MFA auch Flächen, die nicht förderfähig sind, mit einem Ausmaß von Null Quadratmetern, beantragt werden können, wird von den entsprechenden Rechtsvorschriften nicht beantwortet. Bei einer Verhängung einer Flächensanktion sind sie jedenfalls nicht zu berücksichtigen, weil sie bei der Berechnung der Übererklärung mit dem Wert Null auch nicht mitberechnet werden. Die entsprechenden Rechtsvorschriften verbieten jedoch die Aufnahme solcher Flächen in den MFA nicht.

Der Sinn der Aufnahme solcher Flächen in den MFA ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fragwürdig, zumal es im MFA darum gehen sollte jene Flächen anzuführen, die förderfähig sind und bei der Zuerkennung von Direktzahlungen auch berücksichtigt werden sollten. Gegenstand der Feldstücksliste eines MFA sollten jene Flächen sein, für welche die Gewährung von Direktzahlungen beantragt werden.

Sofern im Rahmen eines Referenzflächenänderungsantrages die Änderung einer Referenz beantragt wird, obliegt es auch in einem Beschwerdeverfahren im Sinne der sich aus § 20 MOG 2021 ergebenden Beweislast dem Antragsteller die entsprechenden Nachweise für eine Notwendigkeit der Änderung der entsprechenden Referenz zu erbringen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde sowohl dem Beschwerdeführer, als auch dem Obmann der IW die diesbezügliche Möglichkeit vom erkennenden Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeboten, die von ihnen jedoch nicht genutzt wurde, sodass im Ergebnis die Entscheidung der AMA hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Referenzflächenänderungsanträge nicht zu bemängeln war.

Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend ihrem eigenen MFA für das Antragsjahr 2024 bzw. auch entsprechend dem letztlich geänderten MFA des Obmannes der IW Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 uneingeschränkt und in vollem beantragtem Umfang und ohne Abzug bzw. ohne Verhängung einer Sanktion gewährt. Das bedeutet, dass darüber hinaus dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 keine weiteren Direktzahlungen gewährt werden können.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).“

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH oder auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 700).

Es mangelt dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit daher an der Beschwer, was zur Folge hat, dass die Beschwerde gestützt auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen ist.

Im Ergebnis ist somit die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzung des Erfordernisses der Beschwerdelegitimation liegt für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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