Bundesverwaltungsgericht W167 2301382-1

W167 2301382-1Tribunal administratif fédéral22 déc. 2025

Regest

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Rot-Weiß-Rot-Karte Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W167 2301382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W167.2301382.1.00

Spruch

W167 2301382-1/12E

W167 2301383-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (BF1) und XXXX (BF 2), StA. China, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen für den BF 2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. BF 2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als „Supervisor für den Gaststättenbereich“.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage B nicht erreicht worden seien und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG daher nicht gegeben seien.

3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die BF1 einen Gastronomiebetrieb betreibe (Erstbetrieb). BF1 habe ein weiteres Lokal übernommen, welches derzeit renoviert werde. Für den Erstbetrieb würde ein „Supervisor für den Gaststättenbetrieb“ benötigt werden. Diese/r müsse der chinesischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein, da dies insbesondere für Wareneinkäufe und die Koordinierung des Küchenpersonals unerlässlich sei. Der BF2 habe eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung im Bereich „Restaurant und Management“ und verfüge weiters über eine mehr als zehnjährige ausbildungsadäquate Berufserfahrung in China.

4. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen des § 12a AuslBG nicht erfüllt seien. Die vorgelegten Unterlagen würden kein ausführliches Curriculum ersetzen, es könne auch das Stundenausmaß nicht eindeutig bestimmt werden. Ein Vergleich mit einer österreichischen Lehrausbildung könne somit nicht stattfinden. Die Bescheinigung des Prüfungsergebnisses passe außerdem nicht zum Abschlusszeugnis. Überdies sei die Bestätigung eines Dienstgebers allein nicht ausreichend. Ein Versicherungsnachweis oder sonstiger offizieller Nachweis habe nicht erbracht werden können.

5. Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt. Danach erfolgte noch Parteiengehöre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 führt einen Gastronomiebetrieb in Wien. Der BF2 soll einem näher bezeichneten von der BF1 geführten Lokal tätig werden, dieses bietet u.a. auch XXXX an.

Am XXXX stellte der BF2 einen Antrag als Fachkraft in einem Mangelberuf. Laut Arbeitgebererklärung soll BF2 als „Supervisor für den Gaststättenbereich“ für 40 Wochenstunden für die BF1 tätig werden: Restaurantleiter-Stellvertreter, Leitung der chinesischen Arbeitskräfte, Dienstplanerstellung, Abrechnung der Arbeitszeiten und Kontrolle, Leitung der Catering Abteilung, Warenbestellung, Küche und Kontrolle der Waren. Die Einstufung soll mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.380 in der Lohngruppe 2 ab 11. Dienstjahr des Kollektivvertrags Gastronomie erfolgen.

Der BF2 war zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX alt.

BF2 hat ausländische Abschlusszeugnisse (Hochschule und berufliche und technische Fachschule der Mittelstufe, jeweils 3 Jahre bzw. 6 Semester), eine Bescheinigung der ausländischen Prüfungsergebnisse und einen ausländischen Gesamtnotenspiegel vorgelegt. Das Abschlusszeugnis aus dem Jahr XXXX gibt als Fachrichtung „Restaurant Service und Management“ an. Der Gesamtnotenspiegel des universitären Lehrgangs Tourismus, Fachrichtung: Hotelmanagement führt die Fächer und die Beurteilung an. Dem vorgelegten Notenspiegel des Studiums bzw. der Bescheinigung der Prüfungsergebnisse der Schule ist zu entnehmen, dass der BF2 der Bezeichnung nach (auch) einschlägige Fächer in den Bereichen Tourismus (Hotel/Restaurant) absolviert hat. Aus den vorgelegten Unterlagen gehen allerdings weder das Stundenausmaß der einzelnen Fächer noch die Ausbildungsinhalte der absolvierten Ausbildung bezogen auf die einzelnen Fächer hervor.

Bezüglich einer beruflichen Tätigkeit des BF2 im Ausland liegen eine Bestätigung des ausländischen Dienstgebers sowie Gehaltsnachweise vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich ergeben sich aus den Akten (zuletzt OZ 5 zum Ort der in Aussicht genommen Tätigkeit), die Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit aus den Ausführungen im Verfahren (ausgehend von der Arbeitgebererklärung mit Präzisierung in der Verhandlung). Die Unterlagen zur Ausbildung des BF2 wurden im Verfahren samt Übersetzung vorgelegt. Daraus ergeben sich die Dauer der Ausbildungen, die Ausbildungsrichtungen, die abgelegten Fächer sowie die Beurteilungen. Es werden zwar jeweils mehrjährige Ausbildungen bestätigt, konkrete Ausbildungsinhalte sowie der stundenmäßige Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich daraus allerdings nicht. Es wurden auch ein ausländisches Dienstzeugnis, eine Gehaltsbescheinigung sowie Nachweise betreffend die Auszahlung vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) […]“

3.2. Auszug aus der Fachkräfteverordnung 2024 (FachkräfteVO 2024)

§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

[…]

75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen

[…]

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

3.3. Judikatur

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Strittig ist, ob ein Mangelberuf vorliegt und der BF 2 eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfügt bzw. ob er die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.

3.4.1. Zunächst ist zu klären, ob die im Beschwerdefall beantragte Tätigkeit als Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung zu werten ist. Die BF subsumieren die beantragte Tätigkeit unter die Z 75 der FachkräfteVO 2024 (Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen).

Der Argumentation der Rechtsvertretung kann gefolgt werden, dass der Supervisor für den Gaststättenbereich dem Hotel und Gastgewerbekaufmann/-frau zugeordnet wird und dass Organisations- und Verwaltungsaufgaben auch Tätigkeiten wie z. B. die Warenübernahme, administrative Bürotätigkeiten, Gästebetreuung und die Betreuung von Lieferant:innen beeinhalten und sich viele der Tätigkeiten des Restaurantleiters und des Supervisors für den Gaststättenbereich überschneiden, wobei BF2 für Warenbestellungen, Dienstpläne und die Überprüfung von Arbeitszeiten eingesetzt werden soll und diese Tätigkeiten dem Bereich Supervisor für den Gaststättenbereich zuzuordnen sind. Der BF2 wird auch für den reibungslosen Ablauf von der Küche ins Service zuständig sein, dies auch im Hinblick auf eine Koordinierung von westlichem und chinesischem Verständnis von Abläufen und zur Optimierung. Eine gelegentliche Unterstützung und/oder Vertretung des Restaurantleiters ist in der betrieblichen Praxis nachvollziehbar und schadet nicht. Die Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit sind auch im Hinblick auf die Größe des Restaurants und die diversen angebotenen Leistungen nachvollziehbar.

Es liegt somit ein Mangelberuf nach der Fachkräfteverordnung vor.

3.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des § 12a AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einem österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.

Der BF2 verfügt über keine österreichische (Berufs-)Ausbildung. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine im Ausland absolvierte Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung im Mangelberuf vergleichbar ist.

BF2 hat im Verfahren keine Unterlagen vorgelegt, welche die Beurteilung ermöglichen, ob eine einer österreichischen Lehrausbildung/BHS gleichwertige einschlägige Ausbildung vorliegt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehen weder das Stundenausmaß der einzelnen Fächer noch die Ausbildungsinhalte der absolvierten Ausbildung bezogen auf die einzelnen Fächer hervor. Eine quantitative und qualitative Vergleichbarkeit mit einer einschlägigen österreichischen Ausbildung ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen des AMS nicht entgegengetreten werden, welches ebenfalls darauf hingewiesen hat, dass eine Vergleichbarkeit nicht möglich ist.

Da schon die Vergleichbarkeit der Ausbildung nicht festgestellt werden konnte, ist bereits die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt.

Eine weitere Prüfung war daher nicht erforderlich.

3.4.3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

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