Bundesverwaltungsgericht G311 2309557-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.01.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2309557.1.00
Spruch
G311 2309557-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchprunkt II.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF sich zwar seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a NAG erfülle und daher der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG anzuwenden sei. Der BF sei zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch weise er in einem Zeitraum von zwei Jahren zahlreiche Verwaltungsstrafen auf, da er mehrere Male und trotz bereits erfolgter Strafen in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen und so billigend schwerwiegende Unfälle in Kauf genommen habe. Er habe damit nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der Aufenthalt des BF stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. So habe die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung hinsichtlich seines Gesamtverhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anbindungen ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am selben Tag, vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF seit XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und einer entgeltlichen Arbeit nachgegangen sei sowie über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Es sei somit das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts zu prüfen. Der BF habe zwei minderjährige Kinder, welche sich im EU-Ausland aufhalten würden. Im Bundesgebiet würden seine Eltern sowie sein Bruder aufhältig sein. Der BF sei im Besitz eines Behindertenpasses und könne gute Deutschkenntnisse vorweisen. Er sei strafgerichtlich unbescholten, jedoch werde nicht bestritten, dass er zwischen XXXX und XXXX mehrfach Verwaltungsstrafen erhalten habe, da er im alkoholisierten Zustand mit einem KFZ am Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Unrecht seines Verhaltens sei ihm bewusst und er werde nie wieder ein derartiges Verhalten setzen. Somit sei eine positive Zukunftsprognose für ihn zu erstellen und er stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein handschriftliches in bulgarischer Sprache verfasstes Schreiben der Mutter des BF in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch sowie die Mutter des BF als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Verhandlung nicht erschienen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde um Mitteilung ersucht, ob der BF dem Arbeitsmarkservice (AMS) in jeweils angeführten Zeiträumen zur Verfügung gestanden habe, das bezügliche Antwortschreiben wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Urkundenvorlage vom XXXX wurde vom BF ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt und ausgeführt, dass er seit XXXX wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
Mit Stellungnahme vom XXXX , beim BVwG mit XXXX einlangend, wurde vorgebracht, dass der BF seit XXXX wieder beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei. Der BF gehe auch weiterhin davon aus, dass ihm ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG zukomme. Der BF sei immer unfreiwillig arbeitslos geworden und sei der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sehr weit definiert und habe der BF seine Arbeitnehmereigenschaft somit nie verloren. In seinem Sozialversicherungsdatenauszug scheinen zwar Lücken auf, jedoch sei der BF immer für den österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.
Mit Schreiben vom XXXX erging ein weiters Ersuchen an das AMS XXXX , mitzuteilen, ob der BF im Zeitraum vom XXXX zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden ist.
Das AMS XXXX ist diesem Ersuchen mit Anfragebeantwortung vom XXXX bzw. mit einer Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche ab XXXX nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund eines aktenkundigen bulgarischen Personalausweises fest. Er wurde in XXXX geboren und ist in der Nähe von XXXX bzw. in XXXX aufgewachsen. Er hat die Grundschule im Heimatland besucht, hat anschließend ein technisches Gymnasium abgeschlossen und ist verschiedenen Erwerbstätigkeiten im Heimatland nachgegangen. Im Jahr XXXX hat er einen schweren Motorradunfall in Bulgarien erlitten. Es wurde ihm Osteosynthesematerial in das Bein implantiert und wurde ihm aus diesem Grund eine 50%ige Behinderung attestiert. Er ist aber arbeitsfähig. Der BF ist alleinstehend und hat zwei minderjährige Kinder, für welche er sorgepflichtig ist. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, er kann sich jedoch auf Deutsch problemlos verständigen. (vgl. Kopie bulgarischer Personalausweis, AS 315; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3, 4, 5, 7; Schreiben des Sozialministeriumservice betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, AS 263; Behindertenpass, AS 317; handschriftliche Stellungnahme BF, AS 257 ff.)
Der BF ist eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Er ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX sowie von XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; ZMR Auszug vom XXXX )
Der BF beantragte mit XXXX eine Anmeldescheinigung (Arbeitnehmer), welche ihm in weiterer Folge von der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde erteilt wurde. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )
Es scheinen folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet auf:
Versicherungszeiten
Lücken bzw. Vormerkzeiten AMS
XXXX Arbeiter
XXXX Vormerkung AMS
XXXX Urlaubsersatzleistung
XXXX Vormerkung AMS
XXXX Arbeiter
Lücke XXXX
XXXX Arbeiter
XXXX Urlaubsersatzleistung
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Arbeiter
XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter
XXXX Urlaubsersatzleistung
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Notstandshilfe
XXXX Krankengeldbezug
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
Lücke XXXX
XXXX Notstandshilfe
XXXX Krankengeldbezug
XXXX Notstandshilfe
Lücke XXXX
XXXX Notstandshilfe
Lücke XXXX
XXXX Notstandshilfe
Lücke XXXX
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX geringf. besch Arbeiter
XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter
Lücke XXXX
XXXX Vormerkung AMS
XXXX Urlaubsersatzleistung
XXXX Arbeiter
Lücke XXXX
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Arbeiter
Lücke XXXX
XXXX Vormerkung AMS
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Arbeiter
XXXX Urlaubsersatzleistung
Als arbeitssuchend gemeldet
XXXX Notstandhilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Krankengeldbezug
Lücke XXXX
XXXX Krankengeldbezug
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Arbeiter
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeitslosengeld
XXXX Notstandshilfe
Lücke XXXX (vom AMS abgemeldet, da er im PAZ aufhältig war)
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Urlaubsersatzleistung
Lücke XXXX
XXXX Vormerkung AMS
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Notstandshilfe
XXXX Arbeiter
XXXX Notstandshilfe
Vormerkung AMS seit XXXX
XXXX Arbeiter
XXXX Notstandshilfe
XXXX Notstandshilfe
(vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX ; Versicherungsdatenauszug BF vom XXXX ; Anfragebeantwortung AMS Klagenfurt vom XXXX ; Bestätigung Vormerkung AMS vom XXXX , AS 235; E-Mail AMS XXXX vom XXXX , AS 153; Anfragebeantwortung AMS XXXX vom XXXX ; Vormerkbestätigung AMS XXXX XXXX XXXX vom XXXX )
Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Klagenfurt. Die Mutter des BF kommt größtenteils für die Mietkosten auf. Sein Bruder wohnt in Klagenfurt in einer eigenen Mietwohnung und sein Vater lebt in Villach. Sein Bruder ist derzeit arbeitslos und seine Mutter arbeitet bei den sozialen Betrieben Kärnten. Seine beiden minderjährigen Kinder leben mit den Kindesmüttern in Bulgarien und der BF zahlt monatlich insgesamt 450 Euro an Kindesunterhalt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4, 5, 7, handschriftliche Stellungnahme BF, AS 257)
Laut Angaben des BF hat er noch weitere Verwandte in Bulgarien, mit welchen er in telefonischem Kontakt steht. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4, 5, 7, handschriftliche Stellungnahme BF, AS 259)
Der BF hat seinen Angaben nach keine Ersparnisse und hat im Jahr XXXX einen Kredit iHv 4.000 Euro aufgenommen. Im Jahr XXXX hat er einen Kredit iHv 25.000 Euro aufgenommen sowie in weiterer Folge einen weiteren Kredit iHv 15.000 Euro. Laut seinen Angaben vor dem Magistrat Klagenfurt, hat er auch Termine bei der Schuldnerberatung wahrgenommen, da er seine Schulden nicht mehr begleichen konnte. (vgl. Aktenvermerkt Magistrat XXXX vom XXXX , AS 217)
Dem BF wurde seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht zuerkannt. (vgl. E-Mail Magistrat XXXX vom XXXX , AS 215)
Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ):
Er weist jedoch zahlreiche Verwaltungsstrafen auf:
Der BF wurde mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , mit einer Geldstrafe von 65 Euro bzw. 1 Tag und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG bestraft, weil er am XXXX in alkoholisiertem Zustand eine tätliche Auseinandersetzung am Geh- und Radweg mit einer anderen Person und lautstark geschrien hatte und hat somit die öffentliche Ordnung gestört. (vgl. Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX )
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 37a FSG zu einer Geldstrafe von 500 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 16 Stunden bestraft. Ihm wurde dabei zur Last gelegt am XXXX ein KFZ mit einem Alkoholgehalt von 0,29 mg/l gelenkt zu haben, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. (vgl. Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX )
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von 1.100 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 14 Stunden bestraft. Der BF hat am XXXX ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und der Test am Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l ergeben. (vgl. Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , AS 79 ff.)
Der BF wurde mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen der Übertretung der § 99 Abs. 1a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO, §102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG, § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG iVm § 13 Abs. 2 ZustV zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.780 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 14 Tagen und 18 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei zur Last gelegt, am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben hat. Weiters hat sich der BF als Lenker nicht davon überzeugt, dass das vom ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. So hat der BF diversen Unrat und Vierkanthölzer vom Kofferraum bis auf Höhe des Fahrers ragend im Innenraum des PKW ungesichert geladen. Darüberhinaus hat der BF keinen Führerschein und keinen Zulassungsschein mit sich geführt. (vgl. Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , AS 85 ff.)
Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von 1.990 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 12 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergeben hat. (vgl. Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , AS 163 ff.)
Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von 1.590 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 12 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l ergeben hat. (vgl. Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , AS 185 ff.)
Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde bestraft. Der BF hat am XXXX ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde gültig erteilten Lenkerberechtigung gewesen war, da ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , entzogen wurde. (vgl. Straferkenntnis BH XXXX vom XXXX , AS 181 ff.)
Mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde bestraft. Der BF hat am XXXX ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde gültig erteilten Lenkerberechtigung gewesen war, da ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX , entzogen wurde. (vgl. Straferkenntnis BH XXXX vom XXXX , AS 203 ff.)
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Übertretung der § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO und § 81 Abs. 1 SPG mit einer Geldstrafe von insgesamt 2.000 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 18 Tagen und 17 Stunden bestraft. Dem BF wurde zur Last gelegt, er hat am XXXX sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zu diesem Zeitpunkt sein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er hat gegenüber den einschreitenden Exekutivorganen selbst angegeben, dass er zuvor reichlich Alkohol konsumiert hat. Kurze Zeit später hat er an diesem Tag vor einem Lokal durch mehrfaches lautstarkes Herumschreien mit seinem Hund die öffentliche Ordnung gestört, wobei auch Passanten ihren Unmut über die Verhaltensweise des BF sowie dessen Umgang mit seinem Hund geäußert hatten. (vgl. Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , AS 73)
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetzes (K-LSiG) mit einer Geldstrafe von insgesamt 120 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 7 Tagen und 16 Stunden bestraft. Dem BF wurde vorgeworfen, am XXXX um XXXX und um XXXX vor dem Eingangsbereich eines Supermarktes trotz Abmahnung vor die Füße der einschreitenden Beamten gespuckt und somit den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. (vgl. Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX )
Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Übertretung der § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG, § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs. 1 KFG iVm 36 lit. d KFG und § 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. a KFG mit einer Geldstrafe von insgesamt 2.930 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zu 36 Tagen und 20 Stunden bestraft. Der BF hat am XXXX ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er hat das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX unter GZ XXXX vom XXXX entzogen wurde. Er hat sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand. Er hat weiters ein Fahrzeug gelenkt, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. (vgl. Straferkenntnis der LPF XXXX vom XXXX , AS 61 ff.)
Desweiteren scheinen noch folgende Verwaltungsstrafen auf:
GZ
Rechtsnorm
Geldstrafe
Tatzeit
XXXX
§ 102 Kraftfahrgesetz iVm § 36 lit. e KFG iVm § 57a Abs. 5 KFG
€ 80,00
XXXX
Keine Begutachtungs-plakette auf ausländ Fahrzeug
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG iVm 57a Abs. 5 KFG
€ 80,00
XXXX
Keine Begutachtungs-plakette auf ausländ Fahrzeug
XXXX
§ 37 Abs. 1 FSG iVm § 29 Abs. 3 FSG
€ 350,00
XXXX
Führerschein trotz Entzug nicht abgeliefert
XXXX
§ 68 Abs. 1 StVO
(Beginn Tilgung XXXX )
€ 20,00
Verstoß gegen Benützung des Radweges
XXXX
§ 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 3 Fahrradverordnung
(Beginn Tilgung XXXX )
€ 20,00
Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung
XXXX
§ 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 4 Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )
€ 20,00
Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung
XXXX
§ 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )
€ 20,00
Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung
XXXX
§ 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 2 Fahrradverordnung (Beginn Tilgung XXXX )
€ 20,00
Verstoß gegen notwendige Fahrradausstattung
XXXX
§ 44 Abs. 4 KFG
(Beginn Tilgung XXXX )
€ 110,00
Nichtablieferung Zulassungsschein und Kennzeichen
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG
€200,00
XXXX
Fahrzeug hat nicht Vorschriften entsprochen
XXXX
§ 106 Abs. 5 3. Satz KFG
(Beginn Tilgung XXXX )
€ 70,00
Verstoß gegen Beförderung von Kindern unter 14 Jahren
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG (Beginn Tilgung XXXX )
€ 60,00
Anhänger bzw. Beladung nicht vorschriftsmäßig
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG (Beginn Tilgung XXXX )
€ 40,00
Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 3 KFG (Beginn Tilgung XXXX )
€ 20,00
Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG (Beginn Tilgung XXXX )
€ 10,00
Fahrzeug hat nicht Vorschriften entsprochen
XXXX
§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG (Beginn Tilgung XXXX )
€ 60,00
Fahrzeug hat nicht Vorschriften entsprochen
XXXX
§ 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG
(Beginn Tilgung XXXX )
€ 40,00
Verstoß der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
XXXX
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO
(Beginn Tilgung XXXX )
€ 50,00
Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot
XXXX
§ 38 Abs. 3 iVm § 24a Tierschutzgesetz
€ 70,00
XXXX
Verstoß gegen Registrierungspflicht des Hundes
XXXX
§ 174 Abs. 4 lit. a Forstgesetz iVm § 33 Abs. 3 Forstgesetz
§ 67 Abs. 1 lit. f iVm § 14 Kärntner Naturschutzgesetz
€140,00
XXXX
Fahren auf Forstweg mit PKW
XXXX
§ 99 Abs. 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs. 1 und 2 StVO
€ 50
XXXX
Verstoß gegen Bewilligungspflicht beim Abstellen von KFZ auf Straße
XXXX
§ 99 Abs. 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs. 1 und 2 StVO
€ 365,00
XXXX
(vgl. Schreiben der LPD betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom XXXX , Vorstrafenauszug der BH XXXX AS 157f)
Dem BF wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX , die Lenkerberechtigung entzogen. (vgl. u.a. Strafverfügung LPD XXXX vom XXXX , AS 69 ff.)
Desweiteren liegt eine Anzeige wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im XXXX sowie eine Anzeige wegen des Verdachts auf Diebstahl im XXXX gegen den BF vor. (vgl. Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 9 ff.; Abschluss-Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 17 ff.)
Mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX wurde der BF bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, da er unter Verdacht steht, am XXXX mit einem ca 10 cm langen Rundstahl die Heckscheibe eines Fahrzeuges eingeschlagen zu haben, der BF habe dadurch blutende Schnittwunden an der Hand erlitten. Aufgrund der Reparatur der Scheibe sei ein Schaden von Euro 853,-- entstanden. Der BF habe sich geständig gezeigt und angegeben, es habe sich im Fahrzeug eine Dose befunden, die ihn interessiert habe. Um an die Dose zu gelangen, habe er die Scheibe eingeschlagen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des bulgarischen Personalausweises des BF aktenkundig. Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF in XXXX geboren wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung und seiner Erwerbstätigkeit basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand va. hinsichtlich des Umstandes, dass er in der Vergangenheit einen Motorradunfall erlitten hat, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Schreiben hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice und einer aktenkundigen Kopie des Behindertenpasses. Der BF hat in seiner handschriftlichen Stellungnahme vor dem BFA angegeben, ledig zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er jedoch aus, 8 Monate lang mit seiner zweiten Frau in Österreich zusammengelebt zu haben. Im IZR scheint auch eine Eintragung in das Ehebuch in XXXX /Bulgarien mit XXXX auf. Der BF hat jedoch immer gleichlautend angegeben, dass er sich derzeit in keiner aufrechten Beziehung befindet und somit war festzustellen, dass er alleinstehend ist. Desweiteren hat er glaubhaft angegeben, zwei minderjährige Kinder zu haben. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen beruht auf den entsprechenden Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der BF der Verhandlung problemlos auf Deutsch folgen und die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF mit XXXX eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt hat, welche ihm in weiterer Folge auch ausgestellt wurde.
Aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug des BF sind seine Erwerbstätigkeiten sowie seine Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug im Bundesgebiet ersichtlich. Desweiteren ergeben sich daraus auch die aufgelisteten Lücken. Die Vormerkungen beim AMS ergeben sich aus den aktenkundigen Anfragebeantwortungen des AMS Klagenfurt vom XXXX vom XXXX sowie einer aktenkundigen Vormerkbestätigung des AMS Klagenfurt vom XXXX .
Dass der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Klagenfurt lebt, geht aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung hervor. Die Feststellungen hinsichtlich seines in Österreich lebenden Bruders sowie seines Vaters und seiner in Bulgarien lebenden minderjährigen Kinder gründen sich ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. So hat der BF auch angegeben, dass er pro Monat insgesamt 450 Euro an Kindesunterhalt zu bezahlen habe.
In der handschriftlichen Stellungahme vor dem BFA hat der BF ausgeführt noch weitere Verwandte in Bulgarien zu haben und mit ihnen in telefonischem Kontakt zu stehen.
Aus dem einliegenden Aktenvermerk des Magistrats Klagenfurt geht hervor, dass der BF über keine Ersparnisse verfügt sowie höhere Kreditschulden hat und angegeben hat auch Termine bei der Schuldnerberatung wahrgenommen zu haben.
Aus dem aktenkundigen E-Mail des Magistrats Klagenfurt vom XXXX ergibt sich, dass dem BF die Bescheinigung des Daueraufenthalts nicht zuerkannt wurde, da demnach die Voraussetzungen des § 53a NAG nicht vorliegen würden, da der BF keine ausreichenden finanziellen Mittel habe nachweisen können.
Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszug.
Sämtliche Straferkenntnisse sowie Strafverfügungen, aus welchen sich die Verwaltungsübertretungen des BF ergeben sind aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ab XXXX scheinen immer wieder Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern auf. Dazwischen scheinen auch Arbeitslosgeld- und Notstandshilfebezüge auf. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich immer wieder Lücken. So wurde vom AMS bestätigt, dass er jedenfalls in der Zeit von XXXX nicht beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war. Auch ergeben sich eindeutige Lücken von 0 XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX sowie von XXXX . Der BF hat bezüglich der Erteilung einer Daueraufenthaltsbescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde vorgesprochen. Laut Auskunft der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde ihm diese nicht erteilt, da aufgrund des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens hervorgegangen war, dass die Voraussetzungen nach § 53a NAG im konkreten Fall nicht vorliegen, weil keine ausreichenden finanziellen Mittel vorlagen (vgl. E-Mail vom Magistrat XXXX vom XXXX , AS 215). Aus dem Verwaltungsakt geht zudem auch hervor, dass der BF mit XXXX vom AMS abgemeldet und sein Leistungsanspruch bis XXXX eingestellt wurde, da er keine Meldung hinsichtlich der Verbüßung seiner verwaltungsrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe beim AMS veranlasst hatte (vgl. E-Mail AMS XXXX vom XXXX , AS 153).
Der VwGH führt hinsichtlich des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft folgendes aus:
„§ 51 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 stellt darauf ab, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der befristeten Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft begründet hat, sich - bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "zur Verfügung stellt". Das Gesetz bietet keinen Hinweis darauf, dass trotz des Umstandes, dass der Betreffende sich nach Ende der befristeten Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht (unverzüglich) zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn er dies nachträglich tut, gleichsam rückwirkend wiederauflebte. Einem derartigen Verständnis steht der insofern klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, der von einem "Erhalt" der Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Tätigkeit (und nicht von einem nachträglichen Wiederaufleben derselben) und einem (in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkten und somit andauernden) "Zur-Verfügung-Stellen" zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 lit. c Freizügigkeitsrichtlinie“ (VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).
Der BF war in diesen Zeiträumen auch nicht krankheitsbedingt vorübergehend erwerbsunfähig und fällt er aufgrund der vorherigen Ausführungen in keine andere Ausnahme des § 51 Abs. 2 NAG.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF keine über fünf Jahre hinweg durchgehende Erwerbstätigeneigenschaft seit seiner Niederlassung im Bundesgebiet zugekommen ist, da er sich mehrere Male nicht unverzüglich dem AMS zur Verfügung gestellt hat, was durch die oben genannten Lücken belegt wird.
Nun ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob der BF über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt hat. Dafür müsste der BF nachweisen, dass er über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, sodass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen habe müssen.
Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, auch wenn er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, dass der BF in diesem Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt hat, zumal er vor der zuständigen Niederlassungsbehörde angegeben hat über keine Ersparnisse zu verfügen. Desweiteren habe er im Jahr XXXX einen Kredit iHv 4.000 Euro, im Jahr XXXX einen weiteren Kredit iHv 25.000 Euro sowie einen dritten Kredit iHv 15.000 Euro aufgenommen (vgl. Aktenvermerkt Magistrat XXXX vom XXXX , AS 217). Zwar hat seine Mutter angegeben, ihn zu unterstützen und würde er auch wenn notwendig Unterstützung von seinem Bruder erhalten, jedoch ist aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Mutter und seines Bruders nicht davon auszugehen, dass er eine ausreichende finanzielle Unterstützung während dieser Zeit erhalten hat. Darüberhinaus wurde auch vom BF kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet bzw. keine Belege dafür erbracht, dass er während dieser Unterbrechungen im Sozialversicherungsdatenauszug tatsächlich auch eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten erhalten hat und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er zu diesen Zeitpunkten über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Form einer privaten Versicherung verfügt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem BF in dieser Zeit keine ausreichenden finanziellen Mittel in Höhe des geforderten Sozialhilferichtsatzes zur Verfügung gestanden sind. Auch ging der BF in dieser Zeit keiner Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG nach.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF somit nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Der BF ist zwar strafrechtlich unbescholten, doch stehen bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Der BF weist eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen vorwiegend im Straßenverkehr auf. Demnach wurde der BF zwischen XXXX insgesamt sieben Mal (zwei Mal mit dem Fahrrad und fünf Mal mit dem KFZ) betreten, als er im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt hat. Desweiteren hat er insgesamt zwei Mal (im XXXX und im XXXX ) gegen das SPG verstoßen, indem er im betrunkenen Zustand laut herumgeschrien und somit die öffentliche Ordnung gestört hat. Im XXXX hat er gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz verstoßen, da er trotz Abmahnung zwei Mal vor die Füße der einschreitenden Beamten gespuckt hat.
Darüberhinaus wurde er auch wegen der Nichtablieferung des Führerscheines trotz entsprechender Verfügung, das Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung in mehreren Fällen, die fehlende Haftpflichtversicherung des PKW, die Nichtablieferung des Zulassungsscheines sowie der Kennzeichentafeln, die Nichtzulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf der öffentlichen Straße, Missachtung der Vorschriften zur Verwendung von ausländischen Fahrzeugen im Bundesgebiet, die nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung im PKW, das Fehlen einer gültigen Begutachtungsplankette des PKWs, eine Anstandsverletzung durch Spucken vor die Füße von einschreitenden Beamten, das Fahren eines PKW welcher nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hat, die Missachtung der Lichtzeichen, ein Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot, Verstöße gegen die erforderliche Ausstattung des KFZ sowie des Fahrrades, ein Verstoß der Vorschriften zur Beförderung von Kinder unter 14 Jahren, das Nichtnachkommen der Registrierungspflicht des Hundes, das vorschriftswidrige Fahren eines PKW auf einem Forstweg sowie das Abstellen eines PKW ohne Kennzeichentafel auf öffentlichem Grund verwaltungsstrafrechtlich bestraft.
Die Vielzahl der durch den BF begangenen Verwaltungsübertretungen zeigt, dass der BF eine gleichgültige Einstellung gegen österreichische Verwaltungsnormen aufweist und, sodass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Als besonders gravierend ist dabei das Fahren unter Alkoholeinfluss zu werten. So hat es der BF mehrmals bewusst in Kauf genommen, durch seine Teilnahme im alkoholisierten Zustand am öffentlichen Verkehr die körperliche Unversehrtheit bzw. auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Daneben hat der BF auch zahlreiche andere gravierende Verstöße gegen die StVO sowie das KFG begangen und mit diesem von ihm gesetzten Verhalten andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet.
Auch die Sicherheit im öffentlichen Verkehr stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, und der BF ist mit seinem von ihm gesetzten Verhalten massiv diesem zuwidergelaufen. So hat ihn der Entzug seiner Lenkerberechtigung in mehreren Fällen nicht davon abgehalten ohne eine solche und im alkoholisiertem Zustand am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die von ihm ausgehende Gefährdung auch als erheblich zu qualifizieren ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der BF hat über mehrere Jahre hinweg die von ihm begangen Verwaltungsübertretungen begangen und hat von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX die verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafen im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt verbüßt. Auch wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung beteuerte seit ca. einem halben Jahr keinen Alkohol mehr zu konsumieren und einen Alkoholentzug gemacht zu haben, so ist jedoch aufgrund der Schwere und der Vielzahl der von ihm begangen Verwaltungsübertretungen, und vor allem auch im Hinblick darauf, dass ihn der Entzug der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten hat sein Verhalten zu überdenken und er dennoch ohne eine solche und im betrunkenen Zustand am öffentlichen Verkehr mehrmals teilgenommen hat, zu wenig Zeit vergangen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel beim BF feststellen zu können. Aus diesem Grund ist ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum anzunehmen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF weist zwar private Anbindungen zum Bundesgebiet in Form seiner hier lebenden Eltern und seines Bruders auf. So hat seine Mutter in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass sie mit dem BF im selben Haushalt lebt und größtenteils für die Wohnkosten aufkommt. Seine Mutter ist bei den XXXX beschäftigt. Ebenfalls lebt sein Bruder im Bundesgebiet. Laut Angaben des BF ist dieser derzeit arbeitslos. Der BF hat vor der Niederlassungsbehörde angegeben, mehrere Kredite aufgenommen und aufgrund seiner hohen Kreditschulden sich an die Schuldnerberatung gewendet zu haben. Desweiteren ist er verpflichtet, für seine beiden in Bulgarien lebenden minderjährigen Kinder regelmäßig Unterhaltszahlungen zu leisten. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass er von seiner Mutter und seinem Bruder, vor dem Hintergrund deren finanzieller Situation, keine ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten können wird. Der BF war zwar immer wieder im Bundesgebiet erwerbstätig, jedoch scheinen auch immer wieder Zeiten des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges auf. Aus dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug geht zudem hervor, dass der BF auch immer nur für kurze Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt war.
Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und ist dort auch Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Bereichen nachgegangen und seine Muttersprache ist Bulgarisch. Im Jahr XXXX sei er nach Deutschland gereist um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Diese habe er jedoch nicht abgeschlossen und er sei anschließend wieder nach Bulgarien zurückgekehrt um dort für zwei weitere Jahre zu arbeiten (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4). Somit ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort wieder einer Erwerbstätigkeit trotz seiner Behinderung wird nachgehen können und es ihm möglich sein wird sich wieder problemlos in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Desweiteren hat er auch selbst angegeben, dass noch Verwandte im Heimatland leben, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt steht (vgl. handschriftliche Stellungnahme, AS 259).
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Auch erscheint die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zwei Jahren als angemessen, zumal er eine Vielzahl von verschiedenen zum Teil sehr schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen hat. Als besonders gravierend ist hierbei die mehrmalige Betretung des BF beim Fahren im alkoholisierten Zustand zu betonen. Auch hat ihn der Entzug der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten weiterhin ohne eine solche im alkoholisierten Zustand am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Das gegen den BF in der angegebenen Dauer erlassene Aufenthaltsverbot ist somit notwendig um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.