Bundesverwaltungsgericht W203 2320353-1

W203 2320353-1Tribunal administratif fédéral15 janv. 2026

Regest

Abschiebungshindernis Aufenthaltstitel Aussetzung Einreiseverbot EuGH Mord Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W203 2320353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2320353.1.00

Spruch

W203 2320353-1/6Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen die Spruchpunkte IV., V., VI., VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.11.2015, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Demzufolge hat der BF am XXXX 2021 eine Angehörige durch Zufügen von fünf Stichverletzungen im Halsbereich mit einem Messer getötet. Das Urteil ist mit 29.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BVA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und sind im getroffenen Umfang unstrittig. Sowohl der Bescheid, mit dem dem BF der Status eines Asylberechtigen zuerkannt wurde, und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als auch der gegenständlich angefochtene Bescheid liegen im Akt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24:

3.1.1. Die Ausgangsverfahren des niederländischen Vorabentscheidungsersuchens betreffen zwei Ausländer, die sich beide illegal in den Niederlanden aufhalten und wegen schwerer Gewalttaten zu einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Konkret handelt es sich dabei um einen aserbaidschanischen Staatangehörigen, der wegen mehrfachen Mordes und Totschlags rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und um einen afghanischen Staatsangehörigen, der wegen zwei Mordversuchen mit einem terroristischen Motiv rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt wurde. Beide gehen in den Ausgangsverfahren gegen die vom zuständigen Minister gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen vor.

Mit Entscheidung vom 18.12.2024 hat die niederländische Afdeling Bestuursrechtspraak van Raad van State (Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrats, im Folgenden kurz: „Abteilung“) dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Frage 1

Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Art. 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann?

Frage 2

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen?

Frage 3

Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“

Die Vorlage begründete die Abteilung zusammengefasst wie folgt:

„Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rz 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht.

Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Ansicht, dass der Minister nicht verpflichtet ist, den Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn er keine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen darf. Die Abteilung stützt dies auf die Ausführungen in Rz 67 des Urteils vom 12. September 2024, Changu (C-352/23, EU:C:2024:748). Diese Ausführungen sind nach vorläufiger Auffassung der Abteilung derart allgemein formuliert, dass sie auch für Ausländer gelten, die aufgrund der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können.

Hinsichtlich der dritten Vorabentscheidungsfrage vertritt die Abteilung vorläufig den Standpunkt, dass der Minister beim Erlass einer Rückkehrentscheidung keinen Raum hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Abteilung stellt hierbei auf das Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448), ab, in dem es auch um eine zwingend formulierte Bestimmung ging. Darüber hinaus findet die Abteilung eine Stütze im Urteil vom 21. März 2024, CBR (Hemianopsie) (C-703/22, EU:C:2024:261). Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht auf die Rückführungsrichtlinie, jedoch hat der Gerichtshof darin dargelegt, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist. Dabei ist für den Gerichtshof u. a. von Bedeutung, ob eine Richtlinie Mindestanforderungen vorsieht und ob sie zwingend formulierte Bestimmungen enthält, bei denen der Unionsgesetzgeber bereits eine Abwägung zwischen bestimmten Rechten und Interessen vorgenommen hat. In diesem Rahmen scheint es von Bedeutung zu sein, dass aus dem 11. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt, dass diese Richtlinie Mindestgarantien vorsieht. Bei der in Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie geregelten Verpflichtung, eine Rückkehrentscheidung bei einem illegalen Aufenthalt zu erlassen, scheint der Unionsgesetzgeber die vorgenannte Abwägung bereits vorgenommen zu haben. Art. 6 regelt nämlich, in welchen konkreten Fällen eine Ausnahme von dieser Verpflichtung erlaubt ist. Darüber hinaus nennt Art. 5 die spezifischen Interessen und Grundsätze, die bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind.

Die Abteilung ist gleichwohl der Auffassung, dass sie diese Fragen auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit Sicherheit beantworten kann. Aus diesem Grund legt sie dem Gerichtshof die oben wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vor.“

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH als Rechtssache C-877/24 anhängig.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 27.08.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Vor diesem Hintergrund kommt der Beantwortung der im niederländischen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu, zumal der BF derzeit eine lebenslange Haftstrafe verbüßt, sodass er wegen der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zumindest für einen sehr langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung jedenfalls nicht nachkommen kann.

Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde) auch, dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation wie der hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidung in einer solchen Konstellation nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 26. Oktober 2017, Rs. C-82/16 Rz 66).

Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der anhängigen Rechtssache C-877/24 auszusetzen.

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass - da im gegenständlichen Verfahren vom BFA ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde - je nachdem, zu welchem Ergebnis der EuGH in der Rechtssache C-877/24 kommt, auch das zu C-446/24 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz sein kann:

3.1.3.1. Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Sind Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“

Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe.

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH als Rechtssache C-446/24 anhängig.

3.1.3.2. Auf Basis dessen setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung der in dieser Rechtssache vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt – gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.

3.1.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 27.08.2025 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den BF in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die zuvor dargestellten, in der Rechtssache C-877/24 anhängigen, Fragen.

3.2.4. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 wiederholt dargelegt, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werde dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Es wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach diese Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BFA auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).

Im vorliegenden Fall hat das BFA jedoch bei seiner in die Zukunft gerichteten Gefährdungsprognose auf die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt abgestellt. Dabei ging es nicht auf die Gefährlichkeit des BF nach einer allfälligen (hypothetischen) Haftentlassung ein, wie dies die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert.

Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem BF zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537 Rz 9 mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe (unter Annahme einer allenfalls in Zukunft erfolgenden bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 6 StGB) zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation hätte das BFA somit jedenfalls konkrete Feststellungen zur weiteren Entwicklung während der Strafhaft einbeziehen müssen (siehe dazu des Näheren VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113; vgl. zum Ganzen VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 Rz 11).

Ferner erweist sich auch die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil dabei ebenfalls auf den (hypothetischen) Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen gewesen wäre (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127 Rz 14).

Es wird nicht verkannt, dass es in derartigen Konstellationen wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit auch noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen. Das hätte (nur) zur Konsequenz, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224 Rz 13).

Aufgrund der anhängigen Verfahren vor dem EuGH wird daher das Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gegenständlich steht der für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens maßgebliche Sachverhalt fest. Daher konnte von einer mündlichen Verhandlung betreffend die vorliegende Entscheidung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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