Bundesverwaltungsgericht W158 2321948-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W158.2321948.1.00
Spruch
W158 2321948-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Günther BACHKÖNIG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX per E-Mail mit dem Betreff „Ausnahmegenehmigung für den Umtausch von ADR's aus Russland“ bei der Oesterreichischen Nationalbank (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Umwandlung von Aktienzertifikaten.
2. Die belangte Behörde beantwortete den Antrag des Bf per E-Mail vom XXXX und führte dazu aus, dass ein solcher Antrag nicht mehr möglich sei, der Antrag sei verspätet eingelangt und müsse zurückgewiesen werden.
3. Der Bf beantwortete diese Mitteilung der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX und führte dazu aus, dass er das Antwortschreiben bezüglich seiner Anfrage zur Ausnahmegenehmigung an die flatex Bank mit der Bitte um Berücksichtigung weitergeleitet und erneut eine Abweisung erhalten habe. Die Verwahrstelle Clearstream Luxenberg benötige angeblich die Daten der Ausnahmegenehmigung. Er habe flatex diesbezüglich bereits mehrfach telefonisch und per E-Mail kontaktiert, jedoch ohne Ergebnis. Da er einen wirtschaftlichen Schaden befürchte, wolle er sich erkundigen, ob andere „Aktionen“ in Frage kämen, um sein Ansinnen voranzutreiben.
4. Hierauf erließ die belangte Behörde gegen den Bf den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „ Der Antrag von XXXX , („Antragsteller“) vom XXXX gem. Art. 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF auf Zurverfügungstellung von Geldern, die im Zuge der Umwandlung von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die bei der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung „National Settlement Depository“ gehalten werden, um die zugrundeliegenden Wertpapiere zu veräußern, wird zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der auf Art. 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestützte Antrag des Bf am XXXX und somit verspätet nach dem 25.09.2023 eingebracht worden und dementsprechend von der nach § 12 Abs. 2 Sanktionengesetz 2024 (in Folge: SanktG 2024) zuständigen Behörde zurückzuweisen sei.
5. Der Bf erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er als Privatperson immer zu seinem Kapital bzw. zu seinen Veranlagungen Zugriff haben müsse.
6. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bf stellte am XXXX per E-Mail mit dem Betreff „Ausnahmegenehmigung für den Umtausch von ADR's aus Russland“ bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffend den Umtausch der von ihm gehaltenen aktienvertretenden Zertifikate in Aktien.
1.2. Die belangte Behörde beantwortete den Antrag des Bf per E-Mail vom XXXX und führte dazu aus, dass ein Antrag zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum Ablauf des 25. September 2023 eingebracht hätte werden müssen, der Antrag des Bf aber zu einem späteren Zeitpunkt eingelangt und daher verspätet und im Ergebnis zurückzuweisen ist.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf wegen Verspätung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag des Bf auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom XXXX gemäß den Vorgaben der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014, zu der zwischen dem Bf und der belangten Behörde geführten Korrespondenz und zum Bescheid der belangten Behörde beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3. 1 Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 15 Abs. 3 SanktG 2024.
Gemäß § 15 Abs. 3 SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, durch Senat.
Gegenständlich liegt gemäß § 15 Abs. 3 SanktG 2024 Senatszuständigkeit vor.
3. 2 Zu Spruchpunkt A)
3.2. 1 Rechtsgrundlagen
3.2.1. 1 Art. 6b der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2037 DES RATES vom 23. Oktober 2025
lautet wie folgt:
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift „B. Einrichtungen“ aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.
(2a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.
(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.
(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.
(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.
(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.
(5) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.
(5a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
b) die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
c) die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
(5aa) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,
d) die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
e) keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.
(5b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
(5c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Personen“ unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.
(5d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
a) die von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und
b) sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
(5e) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ( 1 ) aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und
b) diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt.
(5f) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und
b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.
(5g) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19. Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20. Juni 2024 erforderlich sind.
(5h) Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder
a) zwischen zwei nicht in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt,
b) unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und
c) nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.
Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
(5i) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine (r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland doer ais der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung
a) zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; und
b) nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.
Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.
Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.
(5j) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder einer anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Einrichtung zuzurechnen sind, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:
a) der betreffende Zentralverwahrer ein oder mehrere Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen ‘ in Anhang I dieser Verordnung benannten Einrichtung unterhält;
b) die unter Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen ‘ in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Einrichtung ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält;
c) die unter Eintrag 101 im Abschnitt ‚Organisationen ‘ in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Verordnung, einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder einer anderen Maßnahme, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des betreffenden Zentralverwahrers belastet hat;
d) der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und
e) der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
3.2.1.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025, lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
[…]
Überwachung und Amtshilfe
§ 12. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
[…]
Rechtsmittel
§ 15. (1) Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß § 18, keine aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der bescheiderlassenden Behörde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“
3.2. 2 Zur rechtlichen Beurteilung
Die belangte Behörde hat einen Antrag des Bf auf Umwandlung von ihm gehaltener Aktienzertifikate, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die bei der in Anhang I unter dem Eintrag 101 angeführten Einrichtung „National Settlement Depository“ gehalten werden, als verspätet zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde zu prüfen.
Restriktive Maßnahmen
Restriktive Maßnahmen (auch „Wirtschaftssanktionen“ oder nur „Sanktionen“) werden von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (kurz: „UN“), der Europäischen Union (kurz: „EU“) bzw. von Einzelstaaten über Staaten oder bestimmte (auch nicht-staatliche) Akteure verhängt, um diese zu gewissen Handlungen zu bewegen. Als rechtliche Grundlage fungiert hierfür in der Regel entweder eine UN-Sicherheitsratsresolution, ein im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (kurz: „GASP“) erlassener EU-Sekundärrechtsakt oder ein autonomer innerstaatlicher Rechtsakt (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.).
Für Österreich gilt, dass Sanktionsregime des UN-Sicherheitsrates bzw. der EU auf der Basis des SanktG durchgeführt werden (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). Die Zuständigkeit im Bereich des Sanktionenrechts richtet sich nach dem nationalen SanktG 2024. Mit 11.02.2025 ist das SanktG 2024 in Kraft getreten und hat das SanktG 2010 abgelöst. Dieses Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen (VN) oder der EU, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der EU, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt sind. Gemäß § 12 Abs. 2 SanktG 2024 hat die Oesterreichische Nationalbank die Einhaltung von Rechtsakten gemäß §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der EU sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
2014 beschloss die EU in Folge der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/145/GASP) und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/512/GASP), die laufend ausgeweitet werden.
Für das gegenständliche Verfahren ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschlägig.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf einen Antrag auf Umwandlung von ihm gehaltener Aktienzertifikate, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die bei der in Anhang I unter dem Eintrag 101 angeführten Einrichtung „National Settlement Depository“ gehalten werden, entgegen den Vorgaben des Art 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht bis spätestens zum 25. September 2023, sondern erst am XXXX gestellt. Damit hat der Bf den hier gegenständlichen Antrag nach Ablauf der Antragsfrist und sohin verspätet eingebracht.
Dies wird vom Bf auch gar nicht bestritten, sondern bringt er in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er immer zu seinem Kapital bzw. seinen Veranlagungen Zugriff haben müsse.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag daher nichts an der von der belangten Behörde festgestellten Fristversäumnis zu ändern.
3.2. 3 Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es waren auch keine Rechtsfragen derartiger Komplexität zu lösen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.