Bundesverwaltungsgericht G310 2332348-1

G310 2332348-1Tribunal administratif fédéral20 janv. 2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G310 2332348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2332348.1.00

Spruch

G310 2332348-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.01.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er entgegen eines aufrechten Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist und neuerlich straffällig geworden sei. Der BF sei in Österreich nicht integriert und weise keine Bezugspunkte zu Österreich auf.

Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde nicht näher darauf eingegangen sei, welche Auswirkungen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf das Privatleben des BF habe, dessen Tanten und Onkel in Deutschland wohnhaft seien.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener bosnischer Staatsangehöriger und besitzt einen bis XXXX .2028 gültigen bosnischen Reisepass. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er ist geschieden und für ein am XXXX .2018 geborenes Kind sorgepflichtig. Zuletzt war er in Banja Luka wohnhaft, wo seine Eltern ein Eigentumshaus besitzen. Abgesehen von seinen Eltern und seiner Tochter leben noch weitere Verwandte von ihm in Bosnien und Herzegowina. Tanten, Onkel und Cousinen des BF leben in Deutschland.

Der BF besuchte acht Jahre die Grundschule. Er ist gelernter Elektriker, ging jedoch zuletzt keiner Beschäftigung nach und hat kein Einkommen. Er weist EUR 15.000,00 an Bankschulden auf und verfügt über kein Vermögen.

Bislang hat der BF keinen Aufenthaltstitel beantragt. Beschäftigungszeiten in Österreich liegen keine vor. Die im Melderegister dokumentierten Wohnsitzmeldungen beziehen sich ausschließlich auf die Anhaltungen des BF in den Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren Österreichs.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2020, Zl. XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein neunjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen den Bescheid.

Am XXXX .2022 wurde er mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Noch am selben Tag reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus.

Entgegen dem bis XXXX .2031 gültigen Einreiseverbot reiste der BF Anfang 2025 unter Verwendung eines fremden bosnischen Reisepasses, den er zuvor gefunden hatte, nach Österreich ein und beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu verdienen.

Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX , festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 angehalten wurde; am XXXX .2025 erfolgte die Überstellung in die Justizanstalt XXXX .

Aufgrund Anfang 2025 verübter Straftaten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlastung fällt auf den XXXX .2027. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2029.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Ausführungen im Strafurteil, den Angaben des BF vor der Polizei und dem BFA sowie in der Beschwerde.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil.

Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2) oder Fluchtgefahr besteht (Z3).

Diese Voraussetzungen sind hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vorbestrafte BF mit einem fremden bosnischen Reisepass entgegen einem neunjährigen Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist und ungeachtet der bereits zuvor gegen ihn erlassenen straf- und aufenthaltsrechtlichen Sanktionen unmittelbar nach seiner Einreise neuerlich straffällig wurde. Es liegt angesichts seiner tristen finanziellen Situation eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt.

Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.

Selbst wenn es verwandtschaftliche Anbindungen in Deutschland gibt, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Verwandten derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.

Aufgrund der vom BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstähle und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben somit verhältnismäßig.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

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