Bundesverwaltungsgericht W193 2303285-1

W193 2303285-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2026

Regest

Asylantragstellung Bürgerkrieg Demonstration Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W193 2303285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W193.2303285.1.00

Spruch

W193 2303285-1/14Z

W193 2303290-1/11Z

W230 2303287-1/11Z

W230 2303288-1/11Z

W230 2303292-1/11Z

W230 2303293-1/11Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX 1983, StA. Syrien (BF1), 2. XXXX , geb. XXXX 1983, StA. Syrien (BF2), 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (BF3), 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (BF4), 5. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (BF5), 6. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (BF6), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie im Wesentlichen auf den Krieg in Syrien stützten. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde bzw. BFA) am XXXX 2024.

2. Jeweils mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

3. Jeweils mit Schriftsatz vom XXXX 2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde (ausschließlich) gegen Spruchpunkt I., in der sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Familie 2013 wegen einem „Massaker“ in Syrien geflohen sei und dem BF1 Verfolgung durch das syrische Regime insbesondere aufgrund einer Verweigerung der Einberufung zum Reservedienst und der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 drohe.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX 2025 brachten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom XXXX 2025 im Wesentlichen vor, dass die Entwicklung der Lage noch nicht abschätzbar sei. Im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX 2025 brachten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom XXXX 2025 zusammengefasst vor, dass HTS die Wehrpflicht weiterhin beibehalten könnte, möglicherweise weiterhin ein Haftbefehl gegen den BF1 bestehen könnte und der BF1 Verfolgung durch die HTS aus politischen Gründen fürchte.

5. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch, an der die Beschwerdeführer mit Ausnahme der BF6 persönlich und mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer:

Der BF1 und die BF2 sind seit 2006 verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder im Alter von 20 (BF3), 18 (BF4), 16 (BF5) und 11 Jahren (BF6). Sie stammen aus Damaskus und hatten ihren Wohnsitz in XXXX (laut „Syria Live Map“: „ XXXX ”), einer bereits im Gouvernement Damaskus-Land gelegenen Vorstadt. Die BF sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitische Muslime.

2013 verließen der BF1 und die BF2 Syrien gemeinsam mit den in Syrien geborenen BF3, BF4 und BF5 unter Verwendung ihrer Reisepässe Richtung Türkei. Nach dem Erdbeben 2023 verließen der BF1 und die BF2 gemeinsam mit den BF3, BF4, BF5 sowie der mittlerweile geborenen BF6 schlepperunterstützt die Türkei, um nach Deutschland zu gelangen, da dort Verwandte leben. Spätestens seit XXXX 2023 halten sie sich in Österreich auf.

Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.1. Zum BF1:

Der BF1 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX 1983 im Stadtteil XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er hat mittelmäßige Türkisch- und geringfügige Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1). Er lebt seinen Glauben, indem er betet und fastet. Freitags besucht er eine albanische Moschee in der Nähe seines Wohnorts.

Der 42-jährige BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der gemeinsamen Kinder BF3, BF4, BF5 und BF6. Sein invalider und seit 2014 verwitweter Vater, ein gehörloser Bruder und seine verheirateten Schwestern leben unbehelligt in XXXX in durchschnittlichen Verhältnissen. Einer seiner Schwager hat seinen Wehrdienst abgeleistet und ist berufstätig, ein anderer ist FSA-Kämpfer. Die Kinder seiner Schwestern gehen noch in die Schule. Die Familien leben in eigenen Häusern bzw. Wohnungen, wobei sein Vater und sein gehörloser Bruder im Haushalt einer seiner Schwestern leben. Der BF1 hat zwei weitere Brüder, die in Europa leben: Einer ist in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der andere ist in Österreich ( XXXX ) aufhältig. Der Bruder in Deutschland unterstützt seinen Vater und Bruder in Syrien finanziell. Der BF1 steht mit seiner Familie in Syrien in Kontakt.

Der BF1 besuchte die Schule bis zur 7. Klasse und arbeitete im Anschluss als Chauffeur für eine Apotheke. In der Türkei verfügte der BF1 über einen unbegrenzten Aufenthaltstitel (Kimlik gelb) und arbeitete in einem Ladengeschäft, als Autowäscher bei einem Markt und auch als Taxifahrer. Bis 2022 war der BF1 Eigentümer eines etwa 50 m2 großen Hauses in XXXX , das er zur Finanzierung seiner Reise nach Europa im Wege der Stellvertretung verkaufte.

Der BF1 hat seinen Militärdienst als einfacher Soldat geleistet und 2005 abgeschlossen.

1.1.2. Zur BF2:

Die BF2 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX 1983 im Stadtteil XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hat mittelmäßige Türkisch- und geringfügige Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1). Sie ist gläubige Muslima und trägt ein Kopftuch aus religiösen Gründen.

Die 42-jährige BF2 ist seit 2006 mit dem BF1 verheiratet und Mutter der gemeinsamen Kinder BF3, BF4, BF5 und BF6. Die Eheschließung erfolgte freiwillig. Ihre Eltern sind verstorben, einer ihrer beiden Brüder lebt in Finnland, der andere in Deutschland. Zwei ihrer Schwestern leben in der Türkei. In Syrien lebt eine verheiratete Schwester, die an einer Krebserkrankung leidet; die BF2 steht mit ihrer Schwester in Syrien in Kontakt.

Die BF2 hat neun Jahre lang die Schule besucht und in einer Lebensmittelfabrik gearbeitet. In der Türkei war sie nicht erwerbstätig.

1.1.3. Zur BF3:

Die 20-jährige BF3 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Damaskus geboren, aber aus administrativen Gründen als Zwillingsschwester des 2007 geborenen BF4 registriert. Im Zeitpunkt der Antragstellung war sie 18 Jahre alt.

Die Muttersprache der BF3 ist Arabisch. Sie hat sehr gute Türkisch- und grundlegende Deutschkenntnisse (Sprachniveau A2). Sie ist gläubige Muslima und trägt ein Kopftuch aus religiösen Gründen.

Die BF3 ist nicht verheiratet; eine in der Türkei geschlossene Verlobung wurde wieder gelöst. Neben ihren Verwandten, insbesondere ihren Tanten väterlicherseits, hat sie auch Freundinnen, die in Syrien leben und mit denen sie in Kontakt steht.

Die BF3 wurde in Syrien eingeschult und hat im Anschluss in der Türkei die Schule besucht.

1.1.4. Zum BF4:

Der 18-jährige, ledige BF4 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Damaskus geboren. Der BF4 beherrscht seine Muttersprache Arabisch in jenem Ausmaß, wie dies für die Nutzung der sozialen Medien (insbesondere Instagram, Snapchat und WhatsApp) notwendig ist. Er hat sehr gute Türkisch- und fortgeschrittene Deutschkenntnisse.

Der BF4 holt aktuell seinen Pflichtschulabschluss in Österreich nach.

1.1.5. Zur BF5:

Die 16-jährige, ledige BF5 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Damaskus geboren. Der BF4 beherrscht ihre Muttersprache Arabisch in jenem Ausmaß, wie dies für die Nutzung der sozialen Medien (insbesondere Instagram, Snapchat und WhatsApp) notwendig ist. Sie hat sehr gute Türkisch- und fortgeschrittene Deutschkenntnisse.

Die BF5 besucht in Österreich die 4. Klasse der Mittelschule.

1.1.6. Zur BF6:

Die 11-jährige, ledige BF6 führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Türkei geboren.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Im Frühjahr 2013 marschierten die Streitkräfte der Regierung Assad bzw. deren Verbündete im Kampf gegen die oppositionelle „Freie Syrische Armee“ in XXXX ein. Sie kämpften sich von Gasse zu Gasse vor. Während die Kämpfer die Häuser der Bewohner durchsuchten, mussten die Männer sich in der Gasse aufstellen. Dabei wurden zahlreiche Zivilisten, darunter auch entfernte Verwandte der Beschwerdeführer und einer ihrer Hausgäste, getötet. Der BF1 sollte sein Handy holen, woraufhin er sich im Haus verbergen und der Aufmerksamkeit der Kämpfer entgehen konnte. Daraufhin entschlossen sich die Beschwerdeführer zur Flucht. Wenige Tage später gelangten der BF1 und die BF2 mit den damals im Kleinkind- bzw. Vorschulalter befindlichen BF3, BF4 und BF5 mit Hilfe eines Cousins des BF1, eines Polizisten, zum Haus eines Onkels des BF1 im nahegelegenen XXXX . Von dort aus brachen sie einige Tage später mit dem Bus Richtung Türkei auf.

1.2.2. Der BF1 war politisch nicht aktiv und hatte keine Probleme mit der Polizei bzw. sonstigen staatlichen Stellen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF1 nach dessen Ausreise ein Schreiben über dessen Einberufung zum Reservedienst erhielt.

1.2.3. Die neue Regierung unter Führung der (ehemals oppositionellen und mittlerweile aufgelösten) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat die Wehrpflicht abgeschafft; die Streitkräfte werden zu einer Freiwilligenarmee umstrukturiert. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (SAA) wurde eine Amnestie gewährt.

1.2.4. Die Beschwerdeführer sind sunnitische Araber, politisch nicht in Erscheinung getreten und der neuen syrischen Regierung gegenüber nicht oppositionell eingestellt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der derzeitigen syrischen Regierung, anderer Gruppierungen oder von Privatpersonen auf sich ziehen könnten. Bei einer Rückkehr fürchten sie die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage.

1.2.5. Die Reise nach XXXX ist beispielsweise über den Flughafen Damaskus möglich. Die Stadt und ihre Umgebung befinden sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Rückkehrer werden von der neuen Regierung nicht bestraft bzw. sonst behelligt.

1.3. Zur Situation im Herkunftstaat

1.3.1. Politische Lage [LIB 05.2025, S. 11–24]:

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). […] Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). […] Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). […]

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). […]

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). […] Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). […] Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). […]

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). […] Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). […] Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). […] Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). […]

Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. […]

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). […]

Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). […] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). […]

Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).

1.3.1.1. Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 37f.]

Dem Assad-Regime war die Unterstützung aus dem Ausland weggebrochen: Die libanesische Hizbullah wurde im Krieg mit Israel stark dezimiert. Iran musste ebenfalls schwere Schläge gegen seine Militärführung in Syrien durch Israel einstecken. Und Russland ist mit Truppen und Gerät im Krieg gegen die Ukraine gebunden (NZZ 8.12.2024). Nach der Wende in Syrien durch den Sturz Assads hat sich die syrische Außenpolitik grundlegend verändert. Die Außenpolitik ist fragmentiert und strategisch unberechenbar. Während einige Fraktionen weiterhin Verbindungen zum Iran halten, haben andere begonnen, sich enger an die Türkei oder sunnitische Staaten zu binden. Israel intensiviert seine Luftangriffe auf iranische Stellungen, während die Türkei und die Golfstaaten versuchen, ihren Einfluss zu vergrößern. Die Region bleibt geopolitisch instabil, und die zukünftige Entwicklung der syrischen Außenpolitik hängt maßgeblich von den internen Machtkämpfen innerhalb der neuen islamistischen Regierung ab (VB Amman 9.2.2025). Durch das Ausschalten des Iran und Russlands sind noch drei Großmächte militärisch in die syrischen Angelegenheiten involviert – die Türkei, Israel und die USA (Soufan 16.12.2024). In den ersten Tagen der neuen Regierung entsandten Großbritannien, Frankreich, Deutschland, die USA, die Türkei, Saudi-Arabien, Katar und Jordanien hochrangige Delegationen nach Damaskus, gefolgt von Delegationen auf Außenministerebene aus einer Reihe von europäischen und arabischen Ländern. Saudi-Arabien, Katar und die Türkei stehen an der Spitze der arabischen und internationalen Bemühungen, sich den neuen Machthabern in Damaskus zu öffnen, und zwar in Verbindung mit einer von Europa und den USA angestrebten Lockerung der Sanktionen (AJ 27.1.2025a). Der ehemalige Dschihadist, ash-Shara' strebt nach internationaler Legitimität und distanziert sich von seiner al-Qaida-Vergangenheit. Sein Stil hat sich allmählich von dschihadistischer Tarnkleidung zu staatsmännischen Anzügen gewandelt, während er sich in der internationalen Diplomatie engagiert (CNN 30.12.2024). […]

1.3.2. Sicherheitslage

Aus der Berichtslage geht einhellig hervor, dass es der neuen Regierung noch nicht gelungen ist, die Sicherheitslage im Land nachhaltig zu stabilisieren [LIB 05.2025, S. 44 ff; EUAA Country Focus 07.2025, S. 89 ff].

1.3.3. Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 91 –98]

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. […]

Der Interimsregierung unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). […]

Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. […]

Ash-Shara’ versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. […]

Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). […]

Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. […]

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025).[…]

Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). […] Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. […] Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. […]

1.3.4. Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 140–144]

Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). […]

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). […]

Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). […]

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. […]

Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).

1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage [LIB 05.2025, S. 159–164]

Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).

Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024). […]

Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). […]

Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).

Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). […]

Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).

1.3.6. Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, 93 f]

Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). […]

1.3.7. Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 210–213]

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).

Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).

Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).

Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).

1.3.8. Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 217–218]

UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). […]

Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (UN News 14.1.2025).

Bildung und Schulen

Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt (UNESCWA 26.1.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (IHH 10.1.2025).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). […]

Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025). […]

1.3.9. Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 225–230]

Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024).

Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. […]

In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025). […]

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). […] Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). [….] Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025). […]

Grenzübergänge

Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).

Irak

Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. […]

Jordanien

Die jordanisch-syrische Grenze wurde mit 6.12.2024 von jordanischer Seite aus grundsätzlich für den Personenverkehr in beide Richtungen geschlossen. Syrischen Staatsbürgern ist die Ausreise aus Jordanien nach Syrien nach Grenzabfertigung gestattet, allerdings erlischt der Aufenthaltsstatus in Jordanien und bei neuerlicher Einreise muss ein neuer Einreise- oder Aufenthaltstitel beantragt werden (VB Amman 17.12.2024). Mit 9.1.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen. Syrische Staatsbürgern wurde die Einreise wieder gestattet, wenn diese über einen Visumtermin für ein Drittland in Amman verfügen und die die Hin- und Rückfahrt zwischen Syrien und Jordanien über ein Reisebüro organisiert ist (VB Amman 9.1.2025). […]

Libanon

Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen (Arabiya 10.2.2025b). […] Der Abreiseverkehr über die offiziellen Grenzübergänge ist nach wie vor gering, aber konstant, vor allem über den Übergang Masna'/ Jdeydat Yabous, einschließlich derer, die möglicherweise nur für kurze Zeit einreisen, um die Lage in Syrien zu beurteilen. In den letzten zehn Tagen (Stand 2.1.2025) hielten sich maximal 100 bis 200 Personen gleichzeitig im Niemandsland auf, entweder um in den Libanon einzureisen oder um nach Syrien zurückzukehren (UNHCR 2.1.2025). Der offizielle Grenzübergang Masna'/ Jdeydat Yabous in Bekaa' ist nach wie vor der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Grenzübergang (UNHCR 23.1.2025). […]

Türkei

Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025).

1.3.10. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 05.2025, S. 322 f; EUAA Country Focus 03.2025, S. 91; EUAA Country Focus 07.2025, S. 79 ff, UNHCR, Regional Flash Update #52, 08.11.2025]

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025). [LIB S. 322f.]

Nach Schätzungen des UNHCR sind zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297 292 Syrerinnen und Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkiye und 14 % aus Jordanien zurück. Freiwillige Rückkehrer aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35 114 beliefen, hauptsächlich Syrer, die allein zurückkehrten, darunter Personen, die sich vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien ein Bild von der Lage in Syrien machen wollten. [EUAA 03.2025, S. 91]

Schätzungen des UNHCR zufolge kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 12. Juni 2025 etwa 577 266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Insgesamt sind seit Anfang 2024 938 106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten geplanten Rückkehrorte waren die Gouvernements Aleppo (206 938), Damaskus (107 346), Rural Damaskus (106 396) und Idlib (98 557). [EUAA 07.2025, S. 79]

Seit dem 8. Dezember 2024 sind 1.208.802 syrische Personen aus anderen Ländern nach Syrien zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus der Türkei, gefolgt von Libanon und Jordanien, mit einer geringeren Zahl aus dem Irak, Ägypten und darüber hinaus. [...] Seit Anfang 2025 wurden über 24.500 Rückkehrer von Flüchtlingen an wichtigen Grenzübergängen zur Türkei und zum Libanon unterstützt. Das UNHCR und seine Partner überwachen die Situation nach der Rückkehr weiterhin durch Hausbesuche und Überweisungen an Dienste, einschließlich solcher, die in vom UNHCR unterstützten Gemeinschaftszentren verfügbar sind. Bislang sind schätzungsweise 362.027 Syrer aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt. Am 1. November gab der türkische Innenminister Ali Yerlikaya bekannt, dass seit dem 8. Dezember 2024 550.000 Syrer freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Um den dringendsten Bedürfnissen von Flüchtlingsrückkehrern gerecht zu werden, hat das UNHCR die Verteilung seiner finanziellen Unterstützung für Rückkehr und Wiedereingliederung in Syrien fortgesetzt und bisher über 45.000 Rückkehrer erreicht. Während der Winter einsetzt, hat das UNHCR seine Überwinterungsreaktion in ganz Syrien ausgeweitet und über 17.000 vertriebene und zurückkehrende Familien mit wichtigen Non-Food-Artikeln erreicht. In Aleppo, Homs, Hama, Qamishli, Sweida, Dar’a, Quneitra und Rural Damascus erhielten Familien Winterausrüstungen wie Decken, Heizungen, Matratzen und Kleidung, um den harten Bedingungen standzuhalten. Das digitale Engagement über die Plattform „Syria is Home“ hat erheblich zugenommen, was auf die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Schulung zur Rechenschaftspflicht gegenüber betroffenen Bevölkerungsgruppen (AAP) im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Im Berichtszeitraum verzeichnete die Plattform 5.000 Besucher, mit der Mehrheit aus Syrien, gefolgt von Libanon, Bulgarien, Jordanien und Deutschland. [UNHCR Flash Update #52, 1 f]

Es ist nicht klar, ob die Rückkehr in allen Fällen dauerhaft ist. [...] Rund 60 % der Flüchtlinge erklärten ihr Interesse an einem Besuch in ihren Häusern, bevor sie sich für eine Rückkehr entscheiden. Die Türkei kündigte an, dass sie es Syrern unter vorübergehendem Schutz ermöglichen wird, bis zum 1. Juli 2025 bis zu drei „Go-and-See“-Besuche in Syrien durchzuführen, bevor sie sich für eine Rückkehr entscheiden. [EUAA 07.2025, S. 80]

Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Nach Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, im Allgemeinen keine Auswirkungen der derzeitigen Behörden. Einige waren sogar in der Lage, ihren früheren „gewünschten“ Status im Rahmen der vorherigen Regelung zu überprüfen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die für den Militär- oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme haben werden. Diejenigen mit früheren zivilgerichtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Prüfung unterzogen. Das Einwanderungs- und Passamt in Damaskus behauptete, mehr als 50 % der von der Assad-Regierung verhängten Reiseverbote für mehr als 8 Millionen Syrer aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen diejenigen, die als Gegner der Assad-Regierung angesehen und strafrechtlich und gerichtlich gesucht wurden. Die Haftbefehle, die von einem der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei für den Militärdienst ausgestellt wurden, werden nicht durchgesetzt. [EUAA 07.2025, S. 80]

Nach Angaben des SJAC wurde keine Misshandlung oder gezieltes Vorgehen gegen Rückkehrer aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle, die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellt wurden, annulliert, aber diejenigen im Zusammenhang mit Strafverfahren beibehalten. Während der Freilassung von Häftlingen aus Gefängnissen der Assad-Ära wurden auch Personen freigelassen, die wegen schwerer Verbrechen wie Mord und Raub angeklagt waren. Haftbefehle für diese Personen bleiben in Kraft, Berichten zufolge in der Hoffnung, dass sie festgenommen werden können, wenn sie versuchen, das Land über Grenzübergänge zu verlassen. Der SJAC stellte jedoch fest, dass die Assad-Regierung häufig Strafanzeigen erhoben hatte, wie zum Beispiel den Besitz eines gefälschten Passes, der häufig von denjenigen verwendet wird, die aus dem Land fliehen, um Aktivisten ins Visier zu nehmen. Da die Justiz immer noch nicht funktioniert, bleiben viele Rückkehrer aufgrund ungelöster Strafanzeigen in der rechtlichen Schwebe und werden oft daran gehindert, das Land wieder zu verlassen. Der SJAC fügte hinzu, dass die Behörden daran arbeiten, einen Mechanismus zum Widerruf solcher Haftbefehle einzurichten, die aus falschen Gründen von der ehemaligen Kriminalpolizei ausgestellt wurden. [EUAA 07.2025, S. 80f.]

[...]

In einem NRC-Bericht auf der Grundlage von über 4 300 Interviews und Umfragen, die zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 mit Rückkehrern von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und humanitärem Personal durchgeführt wurden, wurden sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehr ermittelt: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, gestörte Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und Existenzunsicherheit, Herausforderungen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum; Fragen der Sicherheit und des sozialen Zusammenhalts. [...] Laut NRC hängen die Sicherheitswahrnehmungen der Befragten mit dem breiteren Sicherheitskontext, der regionalen Dynamik und wirtschaftlichen Faktoren wie fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten und begrenztem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zusammen. [EUAA 07.2025, S. 82]

Laut SJAC überprüft die Übergangsregierung nach ihrem Wissen nicht die vergangenen Aktivitäten syrischer Rückkehrer, die im Ausland durchgeführt wurden. Die Quelle stellte fest, dass viele Rückkehrer entweder europäische Pässe besitzen oder einen Aufenthaltsstatus in ihren Aufnahmeländern haben. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne über ihre Aktivitäten im Ausland befragt zu werden. [EUAA 07.2025, S. 82]

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.

Eingangs ist zudem festzuhalten, dass der BF1, die BF2 und die BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Inhalt der Protokolle der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (im Folgenden: EB), und der Einvernahme vor dem BFA (im Folgenden: BFA-EV) jeweils nicht in Zweifel zogen und bestätigten, sich an ihre Angaben im Wesentlichen erinnern zu können (VHS, AS. 8 f, AS. 16 f sowie AS. 21 f), sodass das Bundesverwaltungsgericht diese den Feststellungen bedenkenlos zugrunde legen konnte.

2.1. Zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit ihren Kenntnissen der Sprache Arabisch (vgl. diesbezüglich insb. VHS, S. 4) und den vorgelegten, unbedenklichen Dokumenten (vgl. AS. 65 ff [BF2]) im Einklang stehen. In Bezug auf das Geburtsdatum der BF3 gaben die BF1 und die BF2 ebenso wie sie selbst seit der Erstbefragung gleichbleibend den XXXX an (vgl. EB, AS. 9 [BF1], AS. 9 [BF2], AS. 7 [BF3]), wobei sie die abweichende Registrierung nachvollziehbar erklären konnten, sodass an der Richtigkeit dieses Datums – und der Volljährigkeit der BF3 im Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX 2023 – kein Zweifel besteht (vgl. VHS, S. 22, sowie BFA-EV [BF1], AS. 27: „Ich war damals Soldat und musste XXXX und XXXX als Zwillinge eintragen lassen […] Wir haben XXXX während meines Grundwehrdienstes bekommen. Man durfte als Soldat nicht heiraten und eine Familie gründen“). In Bezug auf die Feststellung zu ihrem – im gesamten Verfahren gleichbleibend – als (Haupt-)Wohnsitz angegebenen Wohnort XXXX , den die Beschwerdeführer in Damaskus-Stadt verorteten, ist anzumerken, dass aus dem Kartenmaterial hervorgeht, dass es sich dabei um einen Vorort der Stadt handelt, der bereits im Gouvernement Damaskus-Land liegt.

Auch die Angaben zu ihren Lebensläufen, insbesondere der Ausreise aus Syrien und dem langjährigen Aufenthalt in der Türkei, aus dem sich auch die Türkischkenntnisse erklären, haben die Beschwerdeführer im Verfahren konsistent und nachvollziehbar geschildert (vgl. insbesondere BFA-EV [BF1], AS. 27; BFA-EV [BF2], AS. 30 f sowie VHS, S. 10, 12, 18 f). Die Feststellungen zur Ausreise aus der Türkei beruhen ebenfalls auf ihren übereinstimmenden Angaben (vgl. u.a. EB [BF 1], AS. 11; BFA-EV [BF1], AS. 30; BFA-EV [BF2], AS. 30), wobei der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass er in der Türkei über einen unbegrenzt gültigen Aufenthaltstitel verfügte (vgl. VHS, S. 12), und die BF2, wie schon vor dem BFA, erwähnte, dass sie nach dem Erdbeben ausgereist seien (vgl. VHS, S. 21; BFA-EV [BF2], AS. 26; s.a. BFA-EV [BF1], AS. 30).

Während der BF1 vor dem BFA noch gesundheitliche Probleme angegeben hatte (Allergien, eine mittels Ernährungsumstellung erfolgreich behandelte Diabetes sowie einen Knoten in der Schilddrüse, vgl. BFA-EV [BF1], S. 22), bekräftigte er wie die BF2, die BF3 sowie der BF4 und die BF5 in der mündlichen Verhandlung, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse (vgl. VHS, S. 6). Auch die BF6 ist gesund (BFA-EV [BF2], AS. 26). Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geht aus den eingeholten Strafregisterauszügen hervor (vgl. OZ. 2).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und erweisen sich insbesondere in Zusammenschau mit der bisherigen Aufenthaltsdauer und den Angaben zum Schulbesuch der BF5 bzw. zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses des BF4 als nachvollziehbar (VHS, S. 4 f). Wie der BF1 seinen Glauben in Österreich lebt, und dass die BF2 und die BF3 aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, ergibt sich ebenfalls aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung; sie beschreiben sich selbst jeweils als gläubige Muslime (VHS, S. 10, 17, 23).

Auch die Feststellungen zu Aufenthaltsorten und Lebensumständen des Vaters des BF1 sowie der Geschwister des BF1 und der BF2 konnten aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben im Verfahren, vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, getroffen werden (vgl. VHS, S. 9 f sowie S. 14 aE und S. 20). Insbesondere gab der BF1 an, dass sein Vater und sein gehörloser Bruder bei einer seiner Schwestern leben würden, deren Mann damals zum Militärdienst gezwungen worden sei, und „mittlerweile etwas anderes“ arbeite (vgl. VHS, S. 9). Seine Angehörigen wurden im Wesentlichen ungestört leben (VHS, S. 14) und es gehe ihnen „wie alle[n] anderen auch in Damaskus“ (VHS, S. 10). Dass – jedenfalls – Vater und Bruder des BF1 von dem in Deutschland lebenden Bruder des BF1 finanziell unterstützt werden, hat der BF1 bereits vor dem BFA angegeben (BFA-EV [BF1], S. 28).

Die Feststellungen zu Schulbesuch, Berufserfahrung und Erwerbstätigkeit der BF1 und BF2 in Syrien und der Türkei können ebenfalls auf die diesbezüglichen, unbedenklichen Angaben vor dem BFA (vgl. BFA-EV [BF1], AS. 24; BFA-EV [BF2], AS. 27) und in der mündlichen Verhandlung gestützt werden (vgl. VHS, S. 12). Auch gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend und gleichlautend an, dass der BF1 (erst) zur Finanzierung ihrer Ausreise aus der Türkei ihr Haus in Syrien verkauft hat (vgl. BFA-EV [BF1], AS. 30; BFA-EV [BF2], AS. 30), was der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte (VHS, S. 12 f).

Weder wurde vorgebracht noch haben sich sonst Hinweise darauf ergeben, die Anlass zur Annahme geben würden, dass die – bei Einreise allesamt noch minderjährigen – BF4, BF5 und BF6 bereits verheiratet bzw. verpartnert wären, sodass davon auszugehen ist, dass sie ledig sind. Die BF3 bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut, dass sie nicht verheiratet ist und die von ihr bei der Erstbefragung erwähnte Verlobung (vgl. EB [BF3], AS. 10) nicht mehr besteht (vgl. VHS, S. 23). Dass sie – trotz ihrer Ausreise im Kindesalter – in Syrien Freundinnen hat, mit denen sie in Kontakt steht, und offensichtlich auch von ihren Tanten väterlicherseits über die dortigen Verhältnisse Bescheid weiß, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VHS, S. 24: „R: Wie schätzen Sie persönlich die Lage in Syrien ein, weil Assad ist ja jetzt weg? BF3: Ich schaue am Handy, spreche mit Freundinnen, die dort sind. Ich habe auch Tanten väterlicherseits, die dort sind. […] Meinen Freundinnen sagen, dass die Lage sehr schlecht ist und eigentlich schlechter als zuvor. Sie erzählen, dass es weniger Strom gibt und keine Sicherheit gibt.“) Auch hat die BF3 nachvollziehbar angegeben, dass sie noch in Syrien kurz die Schule besucht hat (vgl. BFA-EV [BF3], AS. 24), und lassen die übrigen Angaben (vgl. EB, AS. 8: „Schulausbildung: Grundschule“ sowie die Türkischkenntnisse), insbesondere auch jene der BF2 in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, S. 20: „Ich bin gegen einige Traditionen, z.B. möchte ich, dass meine Töchter hier lernen. Dort dürfen sie nur heiraten“) darauf schließen, dass sie die Schulausbildung in der Türkei fortgesetzt und weiter die Schule besucht hat.

Die Feststellungen zur Ableistung des Militärdienstes des BF1 beruhen in erster Linie auf dessen Angaben vor dem BFA (vgl. BFA-EV, AS. 29), die er durch Vorlage seines Wehrdienstbuches untermauerte (vgl. AS. 75 ff [Akt BF2], s.a. die Übersetzung in BFA-EV [Akt BF2], AS. 26).

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Insbesondere der BF1 und die BF2 schilderten im Verfahren übereinstimmend, gleichbleibend und glaubhaft ein zentrales Ereignis, das den Ausschlag dafür gab, dass sie sich dazu entschlossen, mit ihren damaligen drei minderjährigen Kindern, der BF3, dem BF4 und der BF5, Syrien Richtung Türkei zu verlassen. Ihre diesbezüglichen Angaben wiesen lediglich leichte Abweichungen auf (so hatte der BF1 vor dem BFA etwa angegeben, dass die Kämpfer sein Handy nicht gefunden hätten und er daher ins Haus geschickt worden sei, um es zu holen, während der in der Beschwerdeverhandlung beschrieb, dass er und ein weiterer Mann seine Handys holen wollten und ihnen dann gesagt worden sei, dass sie hineingehen sollten, vgl. BFA-EV [BF1], AS. 26 sowie VHS, S. 11), die der Glaubhaftigkeit der Schilderung insgesamt jedoch keinerlei Abbruch tun, zumal sich die Beschreibung nicht nur authentisch, sondern auch in zeitlicher Hinsicht konstant und vor dem Hintergrund des Verlaufs des Bürgerkriegs nachvollziehbar darstellt. Dementsprechend beruhen die Feststellungen unter 1.2.1. auf den Angaben insb. der BF1 und der BF2 im Verfahren (vgl. BFA-EV [BF1], AS. 25 f, s.a. AS. 31aE: „Meine Frau war damals dagegen das wir Syrien verlassen aber nach dem Massaker war sogar meine Frau dafür“; BFA-EV [BF2], AS. 31 f; VHS, S. 10 ff, S. 18 ff).

Die Feststellungen unter 1.2.2. beruhen in erster Linie auf den Angaben insb. des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hatte der BF1 im Verfahren vor dem BFA noch behauptet, „nicht sehr oft“ bei Demonstrationen an seinem Wohnort gewesen zu sein bzw. dass man bei „Leuten die einen Ausweis an diesem Ort hatten“ gewusst habe, dass sie sich an diesen Demonstrationen beteiligen würden (vgl. BFA-EV [BF1], S. 24), verneinte er in der mündlichen Verhandlung klar, dass er sich jemals politisch betätigt habe (vgl. VHS, S. 15: „R: Haben Sie sich jemals gegen das Regime politisch geäußert. Im Sinne einer Demonstration oder haben Sie Flugzettel verteilt oder andere zum Widerstand aufgerufen? BF1: Nein.“). Auch die BF2 gab an, dass ihr Mann niemals etwas gemacht habe, um negativ aufzufallen und sich nicht politisch engagiert habe (vgl. VHS, S. 19 f), wobei auch sie in ihrer Einvernahme eine gelegentliche Demonstrationsteilnahme ihres Mannes behauptet hatte (vgl. BFA-EV [BF2], AS. 32). Insgesamt war daher festzustellen, dass der BF1 – mag er allenfalls vereinzelt als passiver Teilnehmer bei den allgemeinen Massenprotesten anwesend gewesen sein – politisch nicht aktiv war. Der BF1 war auch nicht Mitglied einer politischen Partei und hat sämtliche Fragen nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, Gerichtsverfahren, Festnahmen, Inhaftierungen oder sonstigen Angriffen gegen seine Person in Syrien verneint (vgl. BFA-EV [BF1], S. 29; VHS., S. 13). Auch hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben (vgl. VHS, S. 14); dass sein Vater – wie vor dem BFA geschildert – nach seiner Ausreise ein dahingehendes Schreiben erhalten (und auf Ersuchen des BF vernichtet) habe (vgl. BFA-EV [BF1], AS. 31), erwähnte er nicht. Für die in der Stellungnahme vom XXXX 2025 geäußerte Vermutung, dass es ein Haftbefehl gegen den BF1 bestehen könnte, gibt es keine Grundlage.

Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer politisch exponiert haben; wie bereits dargelegt, gilt dies insbesondere für den BF1, in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer wurde Derartiges nicht einmal vorgebracht. Insbesondere fanden auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder die HTS noch die neue Regierung wertend Erwähnung. Vielmehr bezogen der BF1 und die BF2 ihre Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf die dortige Situation („R: Sagen Sie mir in eigenen Worten, was würden Sie am meisten befürchten, wenn Sie jetzt nach Syrien zurückkehren müssten? BF1: Es gibt jetzt eine neue Übergangsregierung. Die Sicherheitslage ist sehr schlecht und die Waffen sind weit verbreitet. Meine Kinder wären dort nicht sicher. Selbst die Zivilbevölkerung ist dort bewaffnet. Viele Drogen sind dort verbreitet, auch Captagon. Zurückgebliebene Regime-Anhänger halten sich immer noch XXXX auf. Deswegen sind diese Probleme dort noch präsent. [VHS, S. 15]; BF2: Meine Kinder sind gegen eine Rückkehr. Dort gibt es nichts. Wir haben kein Haus mehr. Dort gibt es nichts. Sie haben nicht einmal Arabisch gelernt. […]“ [VHS, S. 21]). Auch die Familienangehörigen des BF1 leben – mittlerweile allesamt (vgl. VHS, S. 9) – ungestört in XXXX (vgl. VHS, S. 15, 20), wobei einer der Schwager sogar der (ehemals oppositionellen) Freien Syrischen Armee angehört, während der andere nach Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes wieder ins Berufsleben eingestiegen ist. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer in irgendeiner Form zur Zielscheibe machen würden. Dass die BF2 in der mündlichen Verhandlung erwähnte, dass sie „mit einigen Traditionen“ nicht einverstanden sei – sie nennt die Möglichkeit, dass auch ihre Töchter eine Ausbildung erhalten, was in gewissen, extremen bis sehr konservativen Kreisen nicht der Fall sein mag – stellt die in Syrien herrschenden Normen jedoch nicht in Frage; das Schulsystem steht dort auch Mädchen offen und die neue Regierung hat sich ausdrücklich dazu bekannt, dass Frauen eine aktive gesellschaftliche Rolle einnehmen und z.B. am Arbeitsleben teilnehmen können. Der Präsident selbst hat darauf hingewiesen, dass in Idlib unter HTS-Herrschaft fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen seien. Den Länderberichten lässt sich lediglich eine gewisse Erwartungshaltung gegenüber der Einhaltung von Kleidervorschriften und Fokus auf religiöse Inhalte im Lehrplan entnehmen, wogegen sich die Beschwerdeführer nicht ausgesprochen haben, zumal sich sowohl der BF1 als auch die BF2 und die BF3 als gläubige Muslime bezeichnen (siehe oben unter 2.1.). Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX 2025 ist eine „von der HTS abweichende religiöse und politische Einstellung“ der Beschwerdeführer nicht erkennbar.

Die Feststellungen unter 1.2.3. und 1.2.5. beruhen auf den ins Verfahren eingeführten Länderberichten (vgl. im Einzelnen 1.3.5. bzw. 1.3.9. sowie 1.3.10.) sowie einer Einsicht in das tagesaktuelle Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/. Sofern die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom XXXX 2025 ins Treffen führt, dass die HTS später weiterhin die Wehrpflicht beibehalten könnte bzw. für den Fall eines „nationalen Notfalls“ beibehalten hat und – ohne die offizielle „vehemente“ Bestreitung wiederzugeben – darauf verweist, dass es in Tartus und Latakia „Gerüchte“ über Zwangsrekrutierungen gegeben habe (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung a-12592-v2 vom 21.03.2025), ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um bloße Vermutungen handelt und sich aus den aktuellen Länderberichten nicht einmal ansatzweise Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die neue Regierung vom Prinzip der Freiwilligkeit abgeht bzw. abzugehen gedenkt (vgl. etwa EUAA, Country Focus 07.2025, S. 21: „Anfang Juni erklärten syrische Militärs, das Verteidigungsministerium habe 100 000 der geplanten 200 000 freiwilligen Soldaten rekrutiert, um sich der neuen syrischen Armee anzuschließen. Die neue Armee besteht Berichten zufolge hauptsächlich aus Mitgliedern der HTS und anderen verbündeten bewaffneten Gruppen und nicht aus Wehrpflichtigen ohne militärische Erfahrung.“).

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Quellen ins Verfahren eingebracht (vgl. OZ. 3 sowie OZ. 7, OZ. 12 [BF1] bzw. OZ. 6, OZ. 10 [BF2, BF3, BF4, BF5, BF6]):

UNHCR-Regional-Flash-Update zu Syrien von Jänner 2025

UNHCR-Response-Factsheet von Dezember 2024

Regional-Refugee-Community Feedback zu den Entwicklungen in Syrien von Dezember 2024

Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net

Iran Update, July 22, 2025 | Institute for the Study of War

Syria's minorities seek security as country charts new future (https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo)

https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21.03.2025

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], vom 24.12.2024

Syria: Kurdish-led SDF agrees to integrate with government forces (https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o)

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html

https://www.zdfheute.de/politik/ausland/pkk-tuerkei-kurden-waffenruhe-oecalan-100.html

Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten (https://orf.at/stories/3387265/)

EUAA: Country Focus Syria, March 2025

EUAA: Country Guidance Syria, April 2024

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025

UNHCR, Syria situation Crisis Regional Flash Update #36, #52

UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024

Danish Immigration Service (DIS), Syria Security situation, Juni 2025

EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025

EUAA: Interim Country Guidance Syria, Juni 2025

Annual Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict – Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict

Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025

EUAA COI Query Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025

sowie das laufend aktualisierte Kartenmaterial unter: https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln und wurden diese von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Feststellungen bilden – im Umfang der für die Beurteilung maßgeblichen Aspekte – die aktuelle Lage in Syrien ab. Insoweit den Feststellungen Berichte – vergleichsweise – älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums bzw. der allgemeinen medialen Berichterstattung zu entnehmenden Ereignisse für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Rekrutierung von Minderjährigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die Informationen im Länderinformationsblatt auf dem Stand Oktober 2024 befinden, und den aktuellen Länderberichten, insbesondere dem „Country Focus“ der EUAA vom März und vom Juli 2025 keine Informationen über Rekrutierungen von Kindersoldaten durch die neue syrische Regierung entnehmen lassen, sodass entsprechende Feststellungen mit Blick auf das Vorbringen und die Herkunftsregion der Beschwerdeführer unterbleiben konnten. Die den Feststellungen im Einzelnen zugrundeliegenden Quellen werden unter Punkt 1.3. jeweils abgekürzt zitiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die gegenständlichen Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall richten sich die Beschwerden jeweils ausschließlich gegen Spruchpunkt I. der Bescheid vom XXXX 2024 betreffend die Nichtzuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten.

3.2. Stellt ein Familienangehöriger eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Gemäß § 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist – im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 ist der Ehegatte eines Asylwerbers, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, als Familienangehöriger anzusehen. In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger, „wer Elternteil eines minderjährigen Kindes (...) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde“. Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (vgl. erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer – der BF1 und die BF2 mit ihren gemeinsamen Kindern, der BF3, dem BF4, der BF5 und dem BF6 – am XXXX 2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren der BF4 16, die BF5 13 und die BF6 9 Jahre alt und somit noch minderjährig, sodass die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu Anwendung zu bringen sind. Da der BF1 und die BF2 vor ihrer Einreise bereits verheiratet waren, sind sie ebenfalls als Familienangehörige iSv § 2 Z 22 AsylG 2005 anzusehen. Die BF3 war hingegen bereits volljährig, sodass die Bestimmungen des Familienverfahrens in Bezug auf sie nicht zur Anwendung gelangen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht jedoch mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Da es sich bei der BF3 um die älteste Tochter des BF1 und der BF2 handelt, die im Alter von etwa sieben Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern aus Syrien ausgereist ist, durchgehend im elterlichen Haushalt gelebt hat, erst kurz vor der Antragstellung volljährig wurde, gleichzeitig mit ihren Eltern und Geschwistern den Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dabei auf die Fluchtgründe ihrer Familie, insb. des BF1, bezogen hat, war ihr Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwSlg 18966 A/2014 mit Hinweis auf E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031).

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).

Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung”). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2022/18/0193; 06.06.2024, Ra 2024/18/0199). Auch nach st. Rsp. des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.)

3.4. Gegenständlich folgt daraus:

3.4.1. Die Beschwerdeführer stammen aus Damaskus, wo der BF1 und die BF2 seit ihrer Heirat einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX hatten, wo sie mit der BF3, dem BF4 sowie der BF5 bis zu ihrer Ausreise lebten. Der Ort XXXX bzw. dessen Umgebung ist daher als deren Heimatregion anzusehen und befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Da die BF6 in der Türkei geboren wurde und nie in ihrem Herkunftsstaat war, ist XXXX bzw. dessen Umgebung aufgrund der familiären Anknüpfung als Heimatregion anzusehen.

Es ist somit zu prüfen, ob es in dieser Region mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen kommen kann.

3.4.2. Wie beweiswürdigend ausgeführt, gaben die Geschehnisse im Zuge des Einmarsches der Kämpfer der ehemaligen Regierung Assad bzw. deren Verbündeten im Heimatort der Beschwerdeführer, von denen sie als dort wohnhafte Zivilisten betroffen waren, den Ausschlag für ihre Ausreise aus Syrien. Eine „Vorverfolgung“ iSd Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: „StatusRL“) bzw. eine daraus resultierende, aus Gründen der GFK gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtete künftige Verfolgungsgefahr ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht vorgebracht.

Wie festgestellt, bezogen sich auch die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, ein Umstand, der jedoch keine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK begründet, sondern allenfalls für die Verlängerung des – sämtlichen Beschwerdeführern zuerkannten – Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten von Relevanz ist.

Im Hinblick auf eine darüber hinaus befürchtete Verfolgungsgefahr nahm das Vorbringen der Beschwerdeführer primär auf den BF1 Bezug (vgl. BFA-EV [BF2], AS. 33: „Ich habe Angst um meinen Mann” sowie die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Stellungnahmen).

Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung ergibt sich für die Beschwerdeführer daher Folgendes:

3.4.2.1. Zum BF1:

Das UNHCR hat in Bezug auf Syrien seit der „Position on Returns“ vom Dezember 2024, in der explizit festgehalten wurde, dass Risiken in Bezug auf die ehemalige Regierung aufgehört haben (vgl. ebd. S. 2), wenn auch aufgrund der volatilen und sich rasch verändernden Lage von einer zwangsweisen Rückkehr abgeraten wurde, nach wie vor keine aktualisierten, umfassenden Richtlinien veröffentlicht. Zudem hat, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der BF1 seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges abgeleistet und wurde vor seiner Ausreise auch nicht zum Reservedienst einberufen. Auch hat er sich politisch nicht exponiert und ist auch sonst nicht mit den syrischen Behörden in Konflikt geraten; selbst vor dem Umsturz war daher eine Verfolgung nicht als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten.

Vor dem Hintergrund der geänderten Lage kann ebenfalls nicht erkannt werden, dass dem BF1 eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht. Aus den Länderinformationen geht klar hervor, dass die neue Regierung eine Generalamnestie ausgesprochen und die Wehrpflicht gänzlich abgeschafft hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Länderrichtlinien der EUAA zu verweisen. Diese hat bereits im Juni 2025 vorläufige Länderrichtlinien („Interim Country Guidance“) publiziert. Ein „Comprehensive Update“, das ältere Informationen basierend auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren bereits herangezogenen „Country Focus“ vom März und Juli 2025 sowie die „COI Query Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom Oktober 2025 ergänzt, erschien im Dezember 2025. Auch aus diesen Berichten der EUAA geht hervor, dass ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung nach dem Untergang des Assad-Regimes nicht mehr besteht. Darüber hinaus wird angemerkt, dass – obwohl keine Quellen über eine Einberufung berichten – eine Einberufung selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Art. 9 der „StatusRL“ entsprechen würde (vgl. Interim Country Guidance, S. 29, s.a. Comprehensive Update, S. 33 f).

Auch im Übrigen sind in Bezug auf den BF1 keine Umstände erkennbar, die eine Verfolgung des BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Der BF1 ist sunnitischer Araber und gehört damit der Mehrheitsbevölkerung und dominierenden Volksgruppe und religiösen Ausrichtung in Syrien und insbesondere seiner Heimatregion an. Auch hat der BF1 keine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen Regierung zum Ausdruck gebracht oder sich diesbezüglich auch nur ansatzweise kritisch geäußert. Eine politische Verbindung zur ehemaligen Regierung oder anderen Gruppierungen besteht nicht; auch seine Angehörigen leben unbehelligt an seinem Heimatort. Der bloße Umstand, dass der BF1 (mit seiner Familie) wie zahlreiche andere Syrer aufgrund des Bürgerkriegs aus Syrien geflohen ist, ist ebenfalls nicht geeignet, eine wie auch immer geartete Verfolgung erwarten zu lassen. Die neue Regierung ist Rückkehrern gegenüber aufgeschlossen und überprüft auch nicht ihre Aktivitäten im Ausland. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF1 im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht. Der BF1 kann insbesondere auf dem Luftweg direkt in seine Heimatregion zurückkehren, ohne dabei Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.

3.4.2.2. Zur BF2:

Abgesehen von dem ausreisekausalen Ereignis hat die BF2 insbesondere vor dem BFA ausschließlich Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf ihren Ehemann zum Ausdruck gebracht (vgl. bereits unter 3.4.2.) und ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine ihr drohende Verfolgung aus Gründen der GFK.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Konflikt in Syrien die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt hat, besonders betroffen waren Frauen in vulnerablen Positionen, etwa weibliche Haushaltsvorstände oder Gefängnisinsassinnen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Eine allgemeine Verfolgungssituation von Frauen in Syrien hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits vor dem Umsturz unter Verweis darauf, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005, mit Verweis auf VwGH Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU), und der Notwendigkeit einer Prüfung im Einzelfall, verneint (vgl. zu verheirateten Frauen in Syrien, deren Männer sich vorübergehend im Ausland befinden, auch VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).

Mit Übernahme der Herrschaft durch die neue Regierung gab es zwar Berichte, dass etwa zu Aufforderungen zur Einhaltung islamischer Kleidervorschriften kam oder Frauen in bestimmten Regierungsbüros getrennte Eingänge benutzen müssen, allerdings wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde und erklärte, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Frauen sind auch in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, wobei auch eine Frau in der derzeitigen Regierung als Ministerin für Soziales und Arbeit tätig ist. Zudem war Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, als Frau in der Interimsregierung als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten beteiligt.

Auch den aktuellen Richtlinien der EUAA ist zu entnehmen, dass vereinzelt auf lokaler Ebene restriktive Maßnahmen, wie etwa die Geschlechtertrennung im öffentlichen oder beruflichen Bereich, eingeführt, in den meisten Fällen jedoch aufgrund der öffentlichen Gegenreaktion in der Folge wieder zurückgenommen wurden. Im Zuge der individuellen Beurteilung, ob eine entsprechende Verfolgungswahrscheinlichkeit für Frauen und Mädchen besteht, sind bestimmte risikobehaftete Umstände zur berücksichtigen, darunter die persönliche Lage, insbesondere das Fehlen eines Ehemannes oder männlicher Verwandter, das Fehlen von Dokumenten, die sozioökonomische Situation, eine fehlende Ausbildung, das Alter, die Wahrnehmung traditioneller Frauenrollen in der konkreten Familie sowie der Herkunftsort, so sind besteht etwa in Regionen, die von ethnischen oder religiösen Minderheiten bewohnt werden oder solchen mit sicher verschlechternder Sicherheitslage bzw. Flüchtlings- oder Binnenvertriebenenlager eine erhöhte Gefährdung (vgl. Interim Country Guidance, S. 37 f, s.a. Comprehensive Update, S. 49 f).

All diese Faktoren treffen jedoch auf die BF2 nicht zu: Bei der BF2 handelt es sich um eine verheiratete Frau mittleren Alters aus stabilen familiären und ökonomischen Verhältnissen, die eine Schulausbildung abgeschlossen hat und auch gearbeitet hat. Sie ist sunnitische Araberin aus einem Vorort von Damaskus, somit Angehörige der Mehrheitsbevölkerung und dominierenden Volksgruppe und religiösen Ausrichtung in einer städtischen und vergleichsweise sicheren Region (das „Comprehensive Update“ der EUAA vom Dezember [vgl. S. 95 ff] zog Damaskus als „stabilste Region in Syrien“ als Beispiel für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative heran), trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch und verfügt über ihre persönlichen Dokumente. Darauf, dass sie eine politische Aktivität entfaltet hätte oder der neuen Regierung gegenüber eine kritische Haltung einnehmen würde, gibt es keine Hinweise. Ihren Mann hat sie freiwillig geheiratet und in seiner Gegenwart in der mündlichen Verhandlung freimütig zum Ausdruck gebracht, dass ihr ein Anliegen ist, dass ihre Töchter eine Ausbildung erhalten – was, wie beweiswürdigend ausgeführt, auch in Syrien möglich ist – und nicht „nur heiraten“ können sollen, jedoch ohne traditionelle Normen grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. unter 2.2.). Auch zeigt das Vorbringen ihres Mannes, etwa im Hinblick auf den Ausreiseentschluss, dass er sie respektiert und ihrer Meinung Gewicht beimisst. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF2 allein, sondern – wie bereits bei ihrer Ausreise aus Syrien und der Türkei – gemeinsam mit ihrem Mann, dem in Syrien keine Verfolgung droht (siehe unter 3.4.2.2.), nach Syrien zurückkehren würde. Darüber hinaus leben in Syrien nicht nur die Angehörigen ihres Mannes, sondern auch ihre Schwester mit deren Ehemann und Kindern. In Bezug auf eine – hypothetische – Rückkehr hat sie auf die mangelnden Zukunftsperspektiven für ihre Familie, insbesondere ihre Kinder, den Umstand, dass sie nicht mehr über ihre Besitztümer in Syrien und in der Türkei verfügen, sowie ihre Bedenken aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (vgl. VHS, S. 20 f) und somit auf Umstände verwiesen, die keine asylrelevante Verfolgung begründen, sondern allenfalls im Rahmen einer Verlängerung des bereits zuerkannten subsidiären Schutzes zu prüfen sind. Auch ihr wäre die Rückkehr insbesondere auf dem Luftweg direkt in die Heimatregion möglich, ohne dabei Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.

3.4.2.3. Zur BF3:

Die BF3 hat Syrien gemeinsam mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern im Alter von etwa sieben Jahren verlassen und weiß daher nur von ihren Eltern, dass ihre Region damals belagert wurde und sie sich aufgrund des „Massakers“ gezwungen sahen, das Land zu verlassen. Sie selbst kann sich nur vage an Männer in Militärkleidung erinnern, die damals im Haus waren, dass ihr Vater weinte und es ihm sehr schlecht ging (vgl. VHS, S. 23). Darüber hinaus hat sie keinerlei Befürchtungen geäußert, eine Rückkehr kann sie sich nicht vorstellen (BFA-EV [BF3], AS. 27, VHS, S. 24).

Vor dem Hintergrund der unter 3.4.2.2. dargestellten allgemeinen Lage von Frauen und Mädchen kann das erkennende Gericht auch in Bezug auf die individuellen Umstände der BF3 nicht erkennen, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht:

Wie ihre Mutter stammt die BF3 aus stabilen familiären und ökonomischen Verhältnissen, deren Eltern ihr trotz der Flucht eine Schulausbildung ermöglicht haben. Auch sie ist sunnitische Araberin aus einem Vorort von Damaskus, somit Angehörige der Mehrheitsbevölkerung und dominierenden Volksgruppe und religiösen Ausrichtung in einer städtischen und vergleichsweise sicheren Region, trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch und verfügt über ihre persönlichen Dokumente. Darauf, dass sie eine politische Aktivität entfaltet hätte oder der neuen Regierung gegenüber eine kritische Haltung einnehmen würde, gibt es keine Hinweise, eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei hat sie explizit verneint (vgl. BFA-EV [BF3], AS. 26). Junge Frauen sind zwar allgemein einem höheren Risiko von Übergriffen ausgesetzt, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist im Fall der BF3 jedoch nicht anzunehmen: Wie unter 3.4.2.1 sowie 3.4.2.2. dargelegt, droht ihren Eltern keine Verfolgungsgefahr und ist davon auszugehen, dass die BF3 nicht alleine nach Syrien zurückkehren würde; dass ihren Eltern um ihr Wohlergehen besorgt sind, zeigen nicht nur deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo insbesondere auch ihr Vater darauf verwies, dass um die Sicherheit ihrer Kinder in Syrien fürchte, sondern auch der Umstand, dass sie von ihnen trotz der schwierigen Lage nach dem Erdbeben auch in der Türkei offenkundig nicht in eine Heirat gedrängt wurde, sondern stattdessen mit ihrer Familie nach Österreich reiste. Wenngleich sie Syrien als Kind verlassen hat, verfügt sie dort zudem nach wie vor über ein soziales Netzwerk in Form von Freundinnen, insbesondere aber leben ihr Großvater und ihre Tanten väterlicherseits mit ihren Ehemännern in ökonomisch gesicherten Verhältnissen an ihrem Heimatort. Selbst wenn sie daher ohne ihre Eltern zurückkehren würde, wäre sie nicht alleinstehend, sondern könnte etwa im Haushalt ihres Großvaters bzw. angeheirateten Onkels väterlicherseits Aufnahme finden. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr wäre sie somit nicht auf sich alleine gestellt und würde auch keinem besonders gefährdeten Haushalt angehören, wäre somit auch nicht besonders schutzlos und vulnerabel. Einem bestehenden Restrisiko willkürlicher sexueller Gewalt, der nicht nur, aber vor allem auch Frauen und Mädchen ausgesetzt sind, wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes begegnet. Auch sie könnte – ohne sich dabei einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr auszusetzen – ihre Rückreise auf dem Luftweg antreten und – falls sie nicht gemeinsam mit ihren Eltern zurückkehrt – in Damaskus von ihren Angehörigen in Empfang genommen werden.

3.4.2.4. Zum BF4:

Auch der BF4 hat Syrien gemeinsam mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern im Kindesalter verlassen und weiß lediglich, dass seine Familie einer Bedrohung ausgesetzt war (vgl. BFA-EV [BF4], AS. 27). Auch er äußerte – wie seine Eltern (vgl. VHS, S. 16, 20) – Rückkehrbefürchtungen vor allem in Bezug auf die schlechte Sicherheits- und allgemeine Lage in Syrien (vgl. BFA-EV [BF4], AS. 27, 28).

Festzuhalten ist, dass es sich beim mittlerweile 18-jährigen BF4, dem einzigen Sohn der BF1 und BF2, um einen jungen Mann im wehrfähigen Alter handelt, dem allerdings aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht durch die neue Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum Wehrdienst droht, zumal aus den Länderfeststellungen auch hervorgeht, dass es keinen Mangel an Freiwilligen gibt. Wie bereits unter 3.4.2.1. ausführlich dargestellt, verweist UNHCR darauf, dass Risiken durch die gestürzte syrische Regierung nicht mehr bestehen und hält die neue syrische Regierung den Länderfeststellungen zufolge an ihrem Konzept einer Freiwilligenarmee fest, wie auch aus den aktuellsten Richtlinien der EUAA hervorgeht.

Auch in Bezug auf den BF4 sind keine (sonstigen) Umstände erkennbar, die im Falle einer hypothetischen Rückkehr eine Verfolgung des BF4 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Der BF4 ist ein volljähriger männlicher sunnitischer Araber, somit Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung und dominierenden Volksgruppe und religiösen Ausrichtung in Syrien und insbesondere seiner Heimatregion, und haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen Regierung oder politische Aktivitäten ergeben. Er kann insbesondere auf dem Luftweg direkt in seine Heimatregion zurückkehren, ohne dabei Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.

3.4.2.5. Zur BF5 und BF6:

Die minderjährige BF5, die Syrien gemeinsam mit ihren Eltern im Kleinkindalter verlassen hat, und die minderjährige BF6, die erst in der Türkei geboren wurde, haben ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; dem Vorbringen ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter sind lediglich Bedenken im Hinblick auf die Sicherheitslage und Bildungsmöglichkeiten in Syrien zu entnehmen.

Zur Situation von Kindern in Syrien ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Kinder von der humanitären Lage in Syrien in hohem Ausmaß betroffen sind. Im besonderen Maße sind sie der von Kampfmittelresten ausgehenden Gefahr und Hindernissen im Bildungssektor ausgesetzt sind, da viel Infrastruktur zerstört wurde und viele Familie es aus wirtschaftlicher Not vorziehen, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie in die Schule zu schicken. Eine gezielte und asylrelevante Verfolgung von Kindern als solchen lässt sich den Länderfeststellungen jedoch nicht entnehmen (vgl. bereits VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).

Die Interim Country Guidance (vgl. S. 39 f) bzw. das Comprehensive Update der EUAA (vgl. S. 52 f) weisen mit Blick auf die individuelle Prüfung eine Reihe von gefährdungserhöhenden Kriterien auf, namentlich den Familienstand, insbesondere eine fehlende Obhut männlicher Verwandter, fehlende Dokumente, Geschlecht und Alter, die sozio-ökonomische Situation, und die Herkunftsregion (Kinder aus kurdisch kontrollierten Gebieten sind einem höheren Risiko von Zwangsrekrutierungen ausgesetzt).

Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht erkannt werden, dass der BF5 und der BF6 im Falle einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung aus Gründen der GFK droht. Die BF5 und die BF6 befinden sich in Obhut ihrer Eltern und gehören keinem vulnerablen Haushalt ohne männlichem Familienoberhaupt an, zumal der BF1 und die BF2 in Syrien nach wie vor über ein soziales Netz verfügen. Auch sie sind sunnitische Araber und gehören damit der Mehrheitsbevölkerung und dominierenden Volksgruppe und religiösen Ausrichtung in Syrien und insbesondere ihrer Heimatregion an. Diese steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung und befindet sich nicht in einer Region, in der noch Rekrutierungen Minderjähriger vorkommen. Wie das Vorbringen des BF1 (vgl. insb. VHS, S. 10) und der BF2 (vgl. insb. VHS, S. 20) in der mündlichen Verhandlung zeigt, legen ihre Eltern Wert darauf, ihren Kindern – ungeachtet ihres Geschlechts – Schulbildung zu ermöglichen und besuchen auch ihre Cousins und Cousinen, die am Herkunftsort leben, dort die Schule. Der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit der Schulen in Syrien aufgrund der allgemeinen Lage sich (noch) nicht mit der österreichischen vergleichen lässt, ist nicht mit einem gänzlichen Entfall der Bildungschancen gleichzusetzen; eine Einschränkung der Bildungschancen für Mädchen durch die neuen Machthaber zeichnet sich nicht ab (vgl. 2.2.). Eine Gefährdung durch negative Coping-Mechanismen wie Kinderheirat stellt sich aufgrund der familiären Verhältnisse der BF5 und BF6 als äußerst unwahrscheinlich dar. Vor diesem Hintergrund vermag der bloße Umstand, dass es sich bei der BF5 und der BF6 um heranwachsende Mädchen handelt (zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Syrien ausführlich bereits unter 3.4.2.2.), keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung zu begründen. Der allgemeinen Gefährdung von Kindern wurde bereits mit der Zuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.

Auch die BF5 und die BF6 können gemeinsam mit ihren gesetzlichen Vertretern auf dem Flugweg direkt in ihre Heimatregion zurückkehren, ohne dabei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt zu sein.

3.4.3. Abschließend ist somit festzuhalten, dass es bei der Frage, ob den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, jeweils darauf ankommt, ob sie im Herkunftsstaat asylrechtlich relevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen haben, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

3.5. Da sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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