Bundesverwaltungsgericht G307 2317405-1

G307 2317405-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2026

Regest

Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid familiäre Bindung Unionsrecht wirtschaftliche Situation

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G307 2317405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2317405.1.00

Spruch

G307 2317406-1/15E

G307 2317405-1/15E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geboren am XXXX sowie 2. des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , beide StA.: Serbien, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2025, Zahlen XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.06.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) als Vollmachtnehmer der von ihm vertretenen Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie des von ihm vertretenen Zweitbeschwerdeführers (BF2, beide zugleich: BF) mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und ihre persönlichen wie finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dieses wurde dem RV am 12.06.2025 zugestellt.

2. Hierauf wurde keine Antwort erstattet.

3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem RV der BF1 und des BF2 zugestellt am 09.07.2025, wurden diese gemäß § 66 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 22.07.2025, beim BFA eingebracht am 06.08.2025, Beschwerde. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG sowie § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die bekämpften Bescheide zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid (gemeint wohl: die angefochtenen Bescheide) mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides (gemeint wohl: neuer Bescheide) an die Behörde zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 08.08.2025 vorgelegt und langten dort am 11.08.2025 ein.

6. Am 09.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und der BF2 teilnahmen. Der RV blieb der Verhandlung fern, die belangte Behörde erstattete einen Teilnahmeverzicht. Die Beiziehung eines Dolmetschers konnte unterbleiben.

7. Mit Parteiengehör vom 14.01.2026 wurde der RV der beiden BF (neuerlich) aufgefordert, dem Verwaltungsgericht noch weitere fehlende Dokumente vorzulegen.

8. Am 13.01.2026 und 30.01.2026 langten die angeforderten Unterlagen (zumindest teilweise) beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

1.1.1. BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2. Beide sind serbische Staatsbürger, in Serbien geboren und sprechen Serbisch als Muttersprache. BF1 ist verheiratet (siehe unten) und besuchte in ihrer Heimat 8 Jahre lang die Schule. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Im Heimatstaat leben noch der ältere Bruder der BF1 (zugleich Onkel des BF2) samt seinen Kindern und dessen Frau. Mit diesen unterhält BF1 via dem sozialen Dienst „Messenger“ hin und wieder Kontakt. Die Eltern der BF1 (und zugleich Großeltern des BF2) sind bereits verstorben. Kontakt zu weiteren (Privat)personen in Serbien besteht nicht (mehr). Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine (vermeintliche) Schwester der BF1, namens XXXX , deren Tochter, XXXX , die Kinder der Nichte der BF1, eine weitere Schwester namens XXXX sowie deren Tochter, XXXX , in Österreich leben und BF1 zu diesen (regelmäßigen) Kontakt hält. BF2 ist ledig.

1.1.2. Beide BF halten sich seit dem Jahr 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf und sind seit 11.04.2023 (BF1) bzw. 03.07.2023 (BF2) ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet. Der leibliche Vater des BF2 hat seinen Lebensmittelpunkt in Italien.

1.1.3. BF1 ehelichte am XXXX in Serbien den ungarischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , wobei sie bereits seit dem Jahr 2018 mit ihm eine Beziehung führte. Am 21.04.2023 beantragte die Genannte bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX ) vermittelt durch ihren Ehemann die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche bis zum 09.06.2028 gültig ist.

Am 14.07.2023 brachten die BF1 und deren Ehegatte für den BF2 bei der BH XXXX ebenso einen solchen Antrag ein. Am 29.06.2023 wurde XXXX von seiner angestammten Adresse in XXXX ab- und am 12.09.2023 wieder angemeldet. Die endgültige Abmeldung des Genannten erfolgte am 10.03.2025.

1.1.4. Am XXXX .2024 zeigte BF1 ihren Mann wegen versuchter Körperverletzung zu ihrem und dem Nachteil ihres Sohnes (BF2) bei der Polizeiinspektion XXXX in XXXX an, welche den diesbezüglichen Sachverhalt wiederum mittels Zwischenberichts vom XXXX .2024, Zahl XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX anzeigte. Dem folgte am XXXX .2024 unter der gleichen Zahl ein Abschlussbericht an die Strafverfolgungsbehörde. Ein Betretungs- bzw. Annäherungsverbot konnte mangels Greifbarkeit des Verdächtigen nicht ausgesprochen werden. Der Akt wird derzeit bei der StA XXXX unter Zahl XXXX geführt. Der Mann der BF1 ist bis dato nicht greifbar (gewesen). Vermutlich hält er sich derzeit in Ungarn auf.

1.1.5. BF1 ist bzw. war während folgender Zeiten bei den genannten Arbeitgebern im Arbeiterverhältnis beschäftigt:

19.11. 2023 – 20.04.2024 XXXX

29.04. 2024 –03.05.2024 XXXX

31.10. 2024 –- 01.11.2024 XXXX

27.05. 2024 – 19.08.2024 XXXX

21.11. 2024 –- 25.11.2024 XXXX

12.02. 2025 – 19.02.2025 XXXX (geringfügig)

23.12. 2025 – 12.01.2026 XXXX

1.1.6. Zwischen 18.06.2025 und 12.10.2025 bezog BF1 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, von 13.05.2025 bis 17.06.2025 und 09.12.2024 bis 22.03.2025 Arbeitslosengeld. Das zuletzt erwähnte Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber in der Probezeit gelöst. Die BF bezieht derzeit eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 32,57 (das entspricht in etwa € 980,00 monatlich). Dieser Anspruch ist bis einschließlich 16.06.2026 gewahrt.

1.1.7. BF2 besuchte von XXXX .2024 bis XXXX .2024 die öffentliche Fachmittel- und Polytechnische Schule in der XXXX in XXXX . Ein aktueller Schulbesuch oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit konnten nicht festgestellt werden. Beide BF wohnen in einer etwa 45 m² großen Wohnung im gemeinsamen Haushalt, deren Miete samt Betriebskosten sich auf rund € 720,00 im Monat belaufen.

1.1.8. BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten. Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus bestehen nicht. Beide sind jedoch in der Lage, sich problemlos auf Deutsch zu unterhalten. BF1 und BF2 leiden an keinen Krankheiten und ist BF1 ferner arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des Gerichtsaktes und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Personen der BF:

2.2.1. BF1 und BF2 legten zum Nachweis ihrer Identitäten auf deren Namen lautende serbische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und die auch in den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) aufscheinen. Aus diesen ergeben sich ferner die im Bundesgebiet der BF gemeldeten Zeitspannen. Der Familienstand der BF1 und des BF2 erhellt sich ebenso aus dem ZMR.

Anhand der bereits erstmals ab 05.07.2023 ausgeübten Erwerbstätigkeit der BF1 und der Minderjährigkeit des BF2 sowie den Schreiben der BH XXXX (AS 3) wie der XXXX (AS 17) bestehen keine Zweifel daran, dass sich die BF ab dem jeweils erstmaligen Meldezeitpunkt im Jahr 2023 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben.

2.2.2. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Belege über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus wurden nicht vorgelegt. In der Verhandlung konnten sich jedoch beide BF – ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers – problemlos in Deutsch verständigen.

2.2.3. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen der BF1 erschließen sich aus dem von ihr vorgelegten Dienstvertrag (Oz 11) und dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Beendigung während der Probezeit im Rahmen des jüngsten Arbeitsverhältnisses wurde dem BVwG durch E-Mail der XXXX Gesellschaft mbH am 03.02.2026 mitgeteilt (Oz 14). Den Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe bis 16.06.2026 hat die BF durch Schreiben des AMS XXXX vom 17.06.205 (Oz 9) dargetan.

2.2.4. Der Schulbesuch des BF2 im Jahr 2024 erschließt aus der unter Oz 11 ersichtlichen Urkundenvorlage. Trotz Aufforderung an den RV war dieser nicht in der Lage, weitere dahingehende Unterlagen (Zeugnis, Arbeitsvertrag des BF2) vorzulegen.

2.2.5. Die in den Punkten II.1.12. und II.1.1.3 – vor allem zu den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Belangen – getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten betreffend die BF1 und den BF2 wie den Schreiben der BH XXXX und XXXX (AS 3 und 17).

2.2.6. Dass beide BF an keinen Krankheiten leiden, haben sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben. Da BF1 ferner bis vor kurzem einer Beschäftigung nachging, besteht an deren Arbeitsfähigkeit kein Zweifel.

2.2.7. Dass der Mann der BF1 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt – und vermutlich – derzeit in Ungarn wohnt, erhellt sich aus dem diesbezüglichen Datenbestand im ZMR sowie den zugrundeliegenden, glaubhaften Angaben der BF1 vor dem erkennenden Gericht. Des Weiteren kann den Unterlagen der PI XXXX und jenen der StA XXXX (Oz 13) entnommen werden, dass der Ehemann der BF1 bis dato nicht nicht greifbar war und er wegen Körperverletzung und Nötigung an die Strafverfolgungsbehörde anzeigt wurde.

BF1 hat die Höhe der monatlichen Miete samt Betriebskosten in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt und entspricht der Mietzins durchaus der Größe einer solchen Wohnung.

2.2.8. Was die in Österreich vermeintlich wohnhaften Schwestern, Nichten und deren Kinder betrifft, hat BF1 zwar diesbezüglich Namen in der Verhandlung genannt. Da die dahingehenden Anfragen im ZMR kein nachhaltiges Ergebnis zu Tage förderten, wurde der RV der BF aufgefordert – mittels Vorlage plausibler Bescheinigungsmittel – Klarheit darüber zu verschaffen. Es wurden jedoch nur eine Geburtsurkunde einer gewissen XXXX und eine solche des XXXX in Vorlage gebracht. Daraus konnten aber keine weiteren Schlüsse im Hinblick auf Verwandtschaftsgrad und Kontakthäufigkeit der BF zu diesen Personen und einen allfälligen Aufenthalt im Bundesgebiet gezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

BF1 stellte am 21.04.2023 bei der XXXX einen Antrag auf Dokumentation einer Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“, welche bis 09.06.2028 gültig ist. BF2 brachte am 14.07.2023 einen ebensolchen Antrag ein, welche am 14.07.2029 außer Kraft tritt.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.3. Den Beschwerden war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Der mit Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe betitelte § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz lautet:

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2021, Geschäftszahl Ra 2021/22/0054, unter anderem erwogen, dass die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrechtbleibt, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger (wie auch diesem gleichzusetzende Fremde) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht.

Des Weiteren hat der VwGH in seinem Judikat vom 08.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/21/0211, hervorgehoben, dass es sich weder bei der Notstandshilfe - auch wenn sie gemäß § 23 AlVG 1977 als Pensionsvorschuss gewährt wird - noch beim Rehabilitationsgeld um Sozialhilfeleistungen, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG 2005 entgegenstünde, handelt (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).

Wie dem gegenständlichen Sachverhalt zu entnehmen ist, befinden sich die BF seit rund 2 ½ Jahren im Bundesgebiet. BF1 ist nach wie vor mit ihrem Mann verheiratet und verfügt noch immer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Gleiches gilt für ihren Sohn. BF1 geht derzeit zwar keiner Beschäftigung nach, ist jedoch zumindest bis zum 16.06.2026 notstandshilfebezugsbere. Vor dem Hintergrund der vorhin erwähnten VwGH-Erkenntnisse erfüllt BF1 (noch immer) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 und Z 3 NAG. Dem gemäß ist sie zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt, nicht von einer Konstellation iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen und scheidet somit – mangels gesetzlicher Voraussetzung – auch eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG aus.

Beide BF sind strafrechtlich unbescholten und der deutschen Sprache mächtig. BF1 verfügt laut Sozialversicherungsdatenauszug über einen umfassenden Versicherungsschutz, BF2 – vermittelt über seine Mutter – über einen Krankenversicherungsschutz. Eine (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit liegt bei keinem der beiden BF vor. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass es der BF1 nicht gelang, die in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten verwandtschaftlichen Beziehungen im Inland nachzuweisen.

Vermittelt durch § 66 Abs. 2 FPG waren beim BF2 die enge Bindung zur und finanzielle Abhängigkeit von der Mutter, das Leben mit ihr ihm gemeinsamen Haushalt, seine soziale und wirtschaftliche Lage sowie die (noch) fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Im Ergebnis kommt das BVwG daher zum Schluss, dass den beiden BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, der Beschwerde daher stattzugeben und die Ausweisungen zu beheben waren. Damit war jedoch auch dem Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb auch dieser zu beheben war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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