Bundesverwaltungsgericht G314 2312970-1

G314 2312970-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2026

Regest

Bemessungsgrundlage Berufung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Revision Streitwertänderung Zahlungspflicht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2312970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2312970.1.00

Spruch

G314 2312970-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch die PEISSL SOMMER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom XXXX 2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX ) zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Klage vom XXXX .2018 erhob eine klagende Partei gegen den Beschwerdeführer (BF) als Beklagten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX das Klagebegehren, er sei ihr gegenüber schuldig, in einen (näher bezeichneten) Kaufvertrag einzuwilligen. Im Rubrum der Klage wird der Streitgegenstand wie folgt angegeben: „Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, Streitwert EUR 19.621,68 gemäß § 15 Abs 1 GGG, EUR 104.500 gemäß RATG, bewertet gemäß § 56 Abs 2 JN“. Dazu bringt die klagende Partei vor, der BF habe mit ihr einen Konsensualvertrag über den Kauf einer Liegenschaft samt Inventar um EUR 104.500 geschlossen, weigere sich jedoch, eine entsprechende Vertragsurkunde zu unterfertigen. Der Einheitswert der kaufgegenständlichen Liegenschaft betrage EUR 19.621,68. Als Streitwert sei gemäß § 60 Abs 2 JN iVm § 15 Abs 1 GGG der dreifache Einheitswert heranzuziehen. Als Streitwert nach dem RATG werde der Kaufpreis der Liegenschaft inklusive Inventar veranschlagt, der „in formeller Hinsicht gemäß § 56 Abs 2 JN“ mit EUR 104.500 bewertet werde.

Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX wurde das Verfahren über diese Klage zu AZ XXXX v geführt. In der Klagebeantwortung bemängelte der BF den Streitwert gemäß § 7 RATG als zu hoch und begehrte die Herabsetzung auf EUR 5.000. Im Protokoll der Verhandlung vom XXXX .2019 ist dazu unter anderem Folgendes festgehalten: „Mit den Parteien wird die Zuständigkeitsfrage erörtert und geht das Gericht davon aus, dass letztlich eine Bewertung … nach § 56 Abs 2 JN vorliegt, … die sich über den Umweg des § 60 Abs 2 JN auf den Einheitswert bezieht, welcher nach dem Klagsvorbringen EUR 19.621,68 beträgt. Eine Einigung im Sinne von § 7 Abs 1 RATG scheitert. Der Richter verkündet sohin den Beschluss: Der Streitwert gemäß RATG wird mit EUR 104.500 entsprechend dem zunächst vereinbarten Kaufpreis festgesetzt“. In dieser Verhandlung erweiterte die klagende Partei das Klagebegehren um ein Eventualbegehren auf Zahlung von EUR 104.500 Zug-um-Zug gegen die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft an den BF.

Gegen das im Wesentlichen klagsstattgebende Urteil vom XXXX erhob der BF am XXXX eine im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Berufung an das Oberlandesgericht XXXX , mit der dieses vollinhaltlich angefochten wurde. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift ist der Streitgegenstand wie folgt angegeben: „Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, Streitwert EUR 19.621,68 GGG; RATG EUR 104.500; JN EUR 5.000“. Für die Berufung wurde eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 1.143 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.

Mit dem Urteil vom XXXX , GZ XXXX , gab das Oberlandesgericht XXXX der Berufung des BF nicht Folge. Dagegen erhob er eine am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte (außerordentliche) Revision, die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen wurde. Für die Revision wurde eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von EUR 1.431 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.

Im Rahmen einer Gebührenrevision schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX dem BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX für das obige Grundverfahren ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 104.500 weitere Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 GGG von insgesamt EUR 7.445 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 7.453, vor.

Aufgrund der vom BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtsachen XXXX ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gebühren für die oben angeführten Rechtsmittelverfahren von insgesamt EUR 7.453, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 4.294 und der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von EUR 5.725, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 1.143 (Pauschalgebühr nach TP 2 GGG) und EUR 1.431 (Pauschalgebühr nach TP 3 GGG) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass für die Berufung und die Revision jeweils Pauschalgebühren ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 19.622 entrichtet worden seien. Im Zuge der Gebührenrevision habe sich ergeben, dass die Bemessungsgrundlage tatsächlich EUR 104.500 betrage, weil bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen sei. Dies gelte auch dann, wenn das Gericht die Streitwertwahl der klagenden Partei im Beschluss nach § 7 RATG entgegen dem Herabsetzungsbegehren der beklagten Partei bestätigt habe. Diese Streitwertfestsetzung wirke im Rechtsmittelverfahren für die streitwertabhängigen Kosten weiter. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühren seien im Grundverfahren vom BF – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 104.500 – noch die vorgeschriebenen Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 GGG zuzüglich der Einhebungsgebühr zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er eine Abänderung in dem Sinn anstrebt, dass ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 19.621,68 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG mit EUR 1.143 und die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG mit EUR 1.431 festgesetzt werde. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Bemessungsgrundlage im Grundverfahren nach § 15 Abs 1 GGG der dreifache Einheitswert sei. Die Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 lit a GGG seien richtigerweise davon ausgehend entrichtet worden. Der Streitwert sei nicht gemäß § 7 RATG geändert worden; vielmehr sei der Streitwert nach RATG vom Gericht mit dem Betrag festgelegt worden, den die klagende Partei schon in der Klage genannt habe. Dies ziehe keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren iSd § 18 Abs 2 Z 1 GGG nach sich.

Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.

Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der jeweils bei Gebührenanfall stehenden Fassung anzuwenden sind. Der Anspruch des Bundes auf die Rechtsmittelgebühren nach TP 2 und TP 3 GGG ist gemäß § 2 Z 1 lit c GGG jeweils mit Überreichung der Rechtsmittelschriften entstanden.

Der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG insbesondere Berufungsverfahren. Der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG insbesondere Revisionsverfahren. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG jeweils der BF als Rechtsmittelwerber.

Die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren ist das Berufungs- bzw. das Revisionsinteresse, also gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, da hier keine gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (§§ 15 und 16 GGG) anzuwenden sind. Insbesondere kommt der dreifache Einheitswert der Liegenschaft iSd § 15 Abs 1 GGG als Gebührenbemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil nicht die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens (also streitverfangen) ist. Die Klage ist nicht – wie im Rubrum fälschlich angegeben – auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die klagende Partei gerichtet, sondern – wie das Klagebegehren zeigt – auf Abgabe einer Willenserklärung, konkret auf Zustimmung zu einem näher bezeichneten Kaufvertrag. Bei einer derartigen Klage richtet sich die Gebührenbemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG iVm §§ 56 Abs 2, 59 JN grundsätzlich nach der Bewertung durch die klagende Partei (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 15 GGG E 3 ff und E 34). Für die vom BF angestrebte Anwendung von § 15 Abs 1 GGG bleibt somit kein Raum.

Hier hat die klagende Partei ihr Begehren in der Klage mit EUR 104.500 nach dem RATG und mit EUR 19.622 (gerundet gemäß § 6 Abs 2 GGG) nach dem GGG bewertet. Hat die klagende Partei für den Streitwert zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen (nach dem RATG einerseits und nach dem GGG andererseits) angegeben, kann der Gebührenanspruch des Bundes durch die gesonderte Wahl der niedrigeren Bemessungsgrundlage nicht geschmälert werden (siehe VwGH 24.01.2002, 2001/16/0614). Demnach beträgt die Gebührenbemessungsgrundlage für die Klage EUR 104.500.

In der Folge ist der Streitwertberechnung in analoger Anwendung des § 56 Abs 1 JN die Höhe der Geldsumme des von der klagenden Partei in der Verhandlung vom XXXX ergänzend erhobenen Eventualbegehrens zugrunde zu legen, da im Fall der Änderung des Werts des Streitgegenstands infolge einer Erweiterung in Gestalt eines Eventualbegehrens für die Berechnung der Pauschalgebühr der in dem Eventualbegehren angegebene Geldbetrag entscheidend ist (siehe VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113). Auch die Anwendung dieser Grundsätze führt zu einer Gebührenbemessungsgrundlage von EUR 104.500.

Die Vorschreibungsbehörde ist an die von der klagenden Partei angegebene Geldsumme iSd § 56 Abs 1 JN bzw. den angegebenen Wert iSd § 56 Abs 2 JN als Bemessungsgrundlage gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 RATG vom Richter geändert wird.

Hier bleibt es auch nach der Anwendung von § 18 Abs 2 Z 1 GGG bei einer Gebührenbemessungsgrundlage von EUR 104.500. Nach dieser Bestimmung bildet ein gemäß § 7 RATG geänderter Streitwert die Bemessungsgrundlage. Ein Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG ist für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend (siehe VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150). Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht zulässig, die Wirkungen der gemäß § 7 RATG vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltstarifs zu beschränken und vom Anwendungsbereich des GGG auszunehmen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/16/0143). Die Streitwertfestsetzung des Gerichts gemäß § 7 RATG bleibt auch dann für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren maßgeblich, wenn das Gericht – wie hier – die Streitwertwahl der klagenden Partei im Beschluss nach § 7 RATG entgegen einem Herabsetzungsbegehren der beklagten Partei bestätigt hat (siehe VwGH 27.09.1995, 95/16/0102). Zwar trifft es zu, dass mit dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX gemäß § 7 RATG gegenüber dem von der klagenden Partei in der Klage angegebenen Streitwert keine „Änderung“ vorgenommen wurde, doch vermag dies an der Maßgeblichkeit dieser Streitwertfestsetzung im Ergebnis nichts zu ändern. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dies – wie in der Beschwerde behauptet – im vorliegenden Fall nicht gelten soll.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorschreibungsbehörde bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren nach TP 2 und TP 3 lit a GGG an den BF von dem gemäß § 7 RATG festgelegten Streitwert ausgegangen ist, danach die Pauschalgebühren (neu) bemessen hat und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühren ergibt, nacherhoben hat.

Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 und TP 3 lit a GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, zumal dem BF die Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 lit a GGG und Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.

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