Bundesverwaltungsgericht W602 2296695-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W602.2296695.1.00
Spruch
W602 2296695-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 18.03.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat ein gefälschtes französisches Visum in seinem Reisepass erkannt worden war. Am 19.03.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund von Protestteilnahmen in seinem Herkunftsstaat vorbrachte.
Das wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Sichtvermerk) eingeleitete Strafverfahren wurde nach einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht am XXXX 2023 unter Setzung einer einjährigen Probezeit diversionell erledigt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) am 17.05.2024 führte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe weiter aus und ergänzte, dass er auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme habe. Der Beschwerdeführer brachte danach zwei schriftliche Stellungnahmen ein, denen er Berichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat anschloss.
Mit Bescheid vom 18.06.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2024 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 18.07.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 31.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 14.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Tamil teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Dolmetscherin mit der schriftlichen Übersetzung zweier vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente beauftragt; die Übersetzung langte am 08.12.2025 ein und wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt im Wege seiner Rechtsvertretung zum Parteiengehör übermittelt. Mit Stellungnahme vom 07.01.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Übersetzung korrekt sei und sein Vorbringen zu den Demonstrationen stütze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tamilen und der Glaubensrichtung des römisch-katholischen Christentums an.
Er wurde im Ort XXXX geboren und zog im Alter von XXXX Jahren mit seiner Familie nach XXXX im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX zwölf Jahre die Schule. Anschließend studierte er XXXX , er arbeitete vor seiner Ausreise auch in diesem Bereich. Seine Erstsprache ist sri-lankisches Tamil, er beherrscht diese in Wort und Schrift, er spricht auch Englisch und etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie weitere Verwandte leben in der Herkunftsregion in Sri Lanka. Ein Bruder arbeitet als Unternehmer, ein Bruder ist Professor und Wissenschaftler an der Universität, der dritte Bruder ist Priester, die Schwestern sind verheiratet. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie ist gut, sie sind weder von Armut noch von Lebensmittelknappheit betroffen.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am 16.03.2023 unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug. Er konnte bei seiner Ausreise auf die (finanzielle und organisatorische) Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er reiste über Saudi-Arabien am 18.03.2023 auf dem Luftweg nach Österreich ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachdem im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen in seinem echten Reisepass ein gefälschtes französisches Visum entdeckt worden war.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen, weit entfernte Verwandte leben in Frankreich, zu denen er losen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer hat einige Freundschaften geschlossen, eine partnerschaftliche Beziehung besteht nicht. Er besuchte einen Deutschkurs und hat im Mai 2024 die schriftliche Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer engagierte sich sowohl in der Unterkunft, als auch bei der XXXX und in der Kirche ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, seit Februar 2024 arbeitet er vollzeitbeschäftigt als Essenszusteller.
1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war und ist in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner vorgebrachten Teilnahme an Protesten bzw. Demonstrationen ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht auch weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tamilen, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Glaubensrichtung des Christentums die Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer droht in Sri Lanka weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka:
Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion, seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte leben in Sri Lanka, er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie. Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka sozialisiert, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und studierte einige Jahre XXXX . Er spricht mit der Erstsprache Tamil eine der beiden Landessprachen. Der Beschwerdeführer spricht auch etwas Englisch, er verfügt in seiner Heimat über Berufserfahrung als XXXX . Im Fall seiner Rückkehr kann er aufgrund seiner Berufserfahrung entweder wieder in seinem erlernten Tätigkeitsbereich arbeiten oder allenfalls zunächst mit Hilfe von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt sichern. Der Beschwerdeführer kann zudem auf Hilfe und Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, die ihn auch bereits bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise unterstützte. Zudem besteht die Möglichkeit, Programme und Leistungen zur Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.4. Zur Situation in Sri Lanka und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Sri Lanka (Stand 07.07.2021):
„3. Politische Lage
Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).
Die bestehende Präsidialrepublik räumt dem Staatsoberhaupt eine starke Position vor allem bei der Zusammensetzung der Regierung und in der Außenpolitik ein. Die Legislative ist in einem Ein-Kammer-System mit 225 Mitgliedern organisiert, wobei die Abgeordneten direkt gewählt und bei Freiwerden eines Mandats von der jeweiligen Partei nachbesetzt werden (ÖB 9.2020).
2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).
Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vgl. DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vgl. ACLED 26.11.2019).
Bei den dann am 5. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistischen Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).
Reisebeschränkungen, als Folgen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhinderten eine internationale Wahlbeobachtung und schränkten die inländische Wahlaufsicht ein. Einheimische Beobachter beschrieben die Wahl als friedlich, technisch gut geleitet und in Anbetracht der COVID-19-Pandemie als sicher, merkten aber an, dass unregulierte Wahlkampfausgaben, Missbrauch staatlicher Ressourcen und Medienverzerrungen die Chancengleichheit beeinträchtigten (USDOS 30.3.2021).
Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiter arbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Ein wichtiges Vorhaben der Vorgängerregierung im Rahmen der nationalen Wiederversöhnung war die Verlagerung von mehr Kompetenzen auf die Provinzen („devolution of power“). Daran hat die neue Regierung keinerlei Interesse. Der Präsident erklärt, dass für die nationale Versöhnung die wirtschaftliche Entwicklung der Nord- und Ostprovinz entscheidend ist, nicht deren Kompetenzerweiterungen (AA 18.12.2020).
Eine Änderung der Verfassung, die im Oktober 2020 verabschiedet wurde, räumt dem Präsidenten weitreichende neue Befugnisse, einschließlich der Ernennung von hochrangigen Richtern, Mitgliedern der Menschenrechtskommission und anderen unabhängigen Institutionen, wie etwa Antikorruptionsgremien, der Ernennung und Entlassung von Ministern, des Premierministers, und der Auflösung des Parlaments mindestens zweieinhalb Jahre nach den Wahlen ein. Überarbeitungen der Novelle verwässern zwar einige Bestimmungen, ohne jedoch die allgemeine Bedrohung des Menschenrechtsschutzes durch die Novelle wesentlich zu verringern (HRW 13.1.2021).
Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiter arbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum 11. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (19. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des 1. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vgl. AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020).
Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 8.6.2021).
Quellen: […]
4. Sicherheitslage
Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten (BS 2020). Die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden und Osten, hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich verbessert (DFAT 4.11.2019), der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat ist insbesondere im Norden und Osten wieder intakt. Nach der erfolgten Präsidentschaftswahl wird von verstärkter Präsenz [von Sicherheitskräften] im Norden und Osten berichtet (AA 18.12.2020). Es gibt Anzeichen dafür, dass die bewaffnete Opposition gegen den Staat nicht völlig aufgegeben wurde (BS 2020).
Am 21. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am 22. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am 22. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020).
Regierungsangaben zufolge wurden alle direkt an den Anschlägen vom Ostersonntag beteiligten Personen getötet oder festgenommen. Möglichkeiten zur Durchführung von Anschlägen der NTJ und der JMI sollen verringert worden sein. Fast 2.300 Personen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet (DFAT 4.11.2019). Die islamistischen Angriffe im April 2019 verschärfen die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen Sri Lankas buddhistischer Mehrheit und muslimischer Minderheit. Dies hat das Risiko antimuslimischer Ausschreitungen insbesondere in Colombo, Galle, Gampa und Kalutara erhöht (GW 30.7.2020).
Als Reaktion auf die erfolgten Anschläge war es im Land zu Unruhen gekommen (Nau.ch 21.4.2021). Schon einige Tage nach den Anschlägen kam es zu Übergriffen von Christen (7,6 Prozent der Bevölkerung) und Buddhisten (70,1 Prozent der Bevölkerung) gegen die muslimische Minderheit Sri Lankas (9,7 Prozent). Im Zuge der sich häufenden Ausschreitungen kam es auch zu einem Todesopfer (ÖB 9.2020). Es wurde durch den Staat verabsäumt, Einzelpersonen, wie auch Gruppierungen strafrechtlich zu verfolgen, die im Zuge der Unruhen im Mai 2019, die auf die Terroranschläge vom Ostersonntag folgten, an der Zerstörung von Moscheen, Geschäften und Häusern in muslimischem Besitz beteiligt waren. Einige extremistische buddhistische Mönche, wie auch andere extremistische Gruppen wiegeln weiterhin ungestraft Nutzer in sozialen Medien auf (USDOS 30.3.2021).
Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitdem deutlich und erkennbar verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Das strikte Terrorismuspräventionsgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) wird seitdem wieder häufiger angewendet (AA 18.12.2020). Nach den Anschlägen auf Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 muss weiterhin von einem erhöhten Risiko von Terroranschlägen ausgegangen werden (BMEIA 21.6.2021).
Die Kriminalitätsrate in Sri Lanka variiert, ist aber im Bezirk Colombo am höchsten. Die Häufigkeit von Tötungsdelikten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und ist nun mit anderen südasiatischen Ländern vergleichbar (DFAT 4.11.2019).
Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt. Die Einmischung des Militärs in das zivile Leben hat abgenommen, obwohl das Militär in der Nordprovinz weiterhin in einige zivile Aktivitäten, insbesondere in die Wirtschaft, eingreift (DFAT 4.11.2019).
Sri Lanka sieht sich nur einer begrenzten Bedrohung durch einen zwischenstaatlichen Krieg ausgesetzt (GW 30.7.2020).
Quellen: […]
5. Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind auf den oberen Ebenen der Justiz einigermaßen gegeben, untere Instanzen sind hingegen weit mehr anfällig für Korruption, bzw. unterliegen einer starken politischen Einflussnahme, die oft zu vorauseilendem Gehorsam im Sinne der Regierung, bzw. wichtiger Persönlichkeiten (z.B. Parlamentsabgeordnete, hohe Beamte, Personen mit einer Nahebeziehung zum Präsidenten und dessen Familie, etc.) führen. Rechtsschutzmöglichkeiten, bzw. Möglichkeiten gegen falsche Anzeigen vorzugehen müssen in diesem Licht betrachtet werden (ÖB 9.2020).
Während das sri-lankische Strafrecht auf englischem Common Law basiert, beruht der Rest des Rechtssystems mehrheitlich auf dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Allerdings gelten Ausnahmen in den Bereichen des Familien- und Erbrechts. Diese unterliegen teilweise dem Gewohnheitsrecht der drei ethnischen Gemeinschaften. Singhalesen berufen sich auf Kandyan Law, Tamilen auf Thesavalamai und Moslems auf den Muslim Marriage and Divorce Act 1951, der wiederum auf der Scharia beruht. Letzterer wird regelmäßig kritisiert, da Polygamie und die Verheiratung minderjähriger Mädchen innerhalb der muslimischen Gemeinde erlaubt sind (ÖB 9.2020).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020).
Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020).
Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).
Quellen: […]
6. Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).
Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters. Während der ersten COVID-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die die Lage in den Griff zu bekommen. Eine direkte Instrumentalisierung der Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte ist aber nicht zu beobachten (AA 18.12.2020).
Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).
Quellen: […]
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).
Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräfte an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021).
Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020).
Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Darüber hinaus werden oftmals Frauen, die sich wegen ihrer verschwundenen oder im Bürgerkrieg gefallenen Männer an die Behörden wenden, sexuell missbraucht bzw. zu sexuellen Handlungen gezwungen, damit diese ihnen zustehende Informationen erhalten können (ÖB 9.2020).
Quellen: […]
8. Korruption
Es besteht die verbreitete Ansicht, dass Korruption nach wie vor in der Verwaltung präsent ist (BS 2020; vgl. GW 21.7.2020). Die öffentlichen Beschaffungssysteme sind anfällig für Bestechung, und es gibt praktisch keine Rechenschaftspflicht der Amtsinhaber in Form von Vermögenserklärungen oder Regeln für Interessenkonflikte (BS 2020). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind oftmals in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Das Gesetz verpflichtet alle Kandidaten für Parlaments-, Kommunal-, Provinz- und Präsidentschaftswahlen, ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Parlamentspräsidenten offenzulegen. Einige – aber nicht alle – Kandidaten bei den Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 30.3.2021).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 179 Ländern und Territorien an 94. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (2019: 93/38) (TI 2020; vgl. TI 2019). In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice Project nimmt Sri Lanka 2020 Rang 61 von 128 Staaten (2018: 58/113) ein (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).
Im September 2020 verhafteten die Behörden 18 Beamte des Police Narcotic Bureau, die Medienberichten zufolge Drogenhändlern beim Transport und Vertrieb von Drogen unterstützt und dabei hohe Provisionszahlungen erhalten haben (USDOS 30.3.2021).
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9. NGOs und Menschenrechtsaktivsten
NGOs arbeiten relativ frei, auch wenn Aktivisten, die sich mit heiklen Themen befassen - darunter Korruption, Menschenrechtsverletzungen aus der Kriegszeit und Vermisste - weiterhin über Überwachung, Belästigung und Einschüchterung durch die Sicherheitskräfte berichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021, DFAT 4.11.2019). Diese Überwachungsmaßnahmen ereignen sich vor allem im Norden und Osten, aber auch anderorts (FH 3.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019). Im November 2019 ist das Verteidigungsministerium als Aufsichtsorgan für NGOs eingesetzt worden (AI 28.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Tamilische Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten, einschließlich Angehöriger von Verschwundenen, berichteten von Überwachung und Belästigung durch Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsaktivistinnen im Norden und Osten berichteten, dass Interaktionen mit der Polizei oft mit sexueller Erniedrigung einhergingen (ÖB 9.2020). Eine 2016 durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass das Vertrauen gegenüber NGOs bei der tamilischen Minderheit (über 73 Prozent) und bei Muslimen (65 Prozent) viel größer ist als bei der singhalesischen Mehrheit (35,3 Prozent) (BS 2020).
Die Behörden haben begonnen, Finanzierungen durch ausländische Geldgeber mit der Behauptung zu kontrollieren, dass diese Gelder zur Unterstützung des „Terrorismus“ verwendet würden (HRW 13.1.2021). Durch diese Maßnahme steigt die Gefahr einer Überwachung für die NGOs. Von mehr als einem Dutzend NGOs und Medienorganisationen werden Einschüchterungsbesuche durch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste gemeldet (AI 28.2.2020). Aktivisten befürchten, dass die Behörden Fehler in der Buchführung als Vorwand für das Einstellen von Tätigkeiten der betroffenen NGOs oder für Strafanzeigen geltend machen werden (HRW 3.3.2020).
Viele NGOs kooperieren mit der Regierung bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen der Abriegelungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie. Einige Beobachter äußern die Befürchtung, dass diese Zusammenarbeit den Geheimdiensten auch Informationen über die Aktivitäten und das Personal der NGOs liefern könnte. Diese Informationen können im Bedarfsfall gegen die NGOs eingesetzt werden (FH 3.3.2021).
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10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt in Sri Lanka keine allgemeine Wehrpflicht (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020). Man kann sich im Alter von 18 bis 22 Jahren freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 8.6.2021). Nach Ende des Bürgerkriegs wurde das Verteidigungsministerium in vielen zivilen Bereichen aktiv, z.B. Immobilienentwicklung, Brückenbau, Gastronomie und Tankstellen (ÖB 9.2020).
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11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert (AA 18.12.2020). Die Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021).
Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen, kann jedoch nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021).
Als Folge dess Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021).
Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der 43. Tagung des UN-Menschenrechtsrates als Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert, zurück und stellte fest, man werde in Eigenregie, ohne Einmischung der internationalen Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die Tätigkeiten der o.a. Institutionen zum Stillstand bringen, bzw. ganz abschaffen, da Präsident Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen involviert waren bzw. wenigstens davon wussten. Außerdem ist die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, die die Kriegsverbrechen begangen haben, als Helden wahrnehmen und somit nicht zur Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht geben (ÖB 9.2020).
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12. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (FH 3.3.2021), allerdings wird dieses Grundrecht häufig von der Regierung missachtet (ÖB 9.2020). Die Opposition hat nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien (BS 2020).
Seit den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 wird die Arbeit von Journalisten erheblich behindert. Im Zuge des Antritts der neuen Regierung unter Präsident Gotabaya Rajapaksa, der sich für v.a. für eine erhöhte Sicherheit im Land einsetzt, üben Journalisten immer häufiger Selbstzensur, um einer Verhaftung zu entgehen (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020) – auch wenn von einer anderen Quelle ein „Spielraum für Meinungsvielfalt“ bei der Berichterstattung erkannt wird (BS 2020).
Eine im April 2020 erlassene Anordnung weist die Polizei an, Personen, die Amtsträger in ihrer Dienstverrichtung mit Bezug auf Maßnahmen zur Verbreitung der COVID-19 Pandemie „kritisieren“ oder „falsche“ wie auch „bösartige“ Nachrichten zur Pandemie weitergeben, zu verhaften (HRW 13.1.2021). Mehrere Journalisten berichten von Einschüchterungen und Morddrohungen. Einige Journalisten verließen das Land (HRW 13.1.2021).
Auf dem World Press Freedom Index 2020 der Organisation Reporter ohne Grenzen belegt Sri Lanka Platz 127 von 180 Ländern, eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zu 2019 (ÖB 9.2020; vgl. RwB 2020).
Unabhängige Medien sind aktiv und äußern sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden und Osten berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Tamilische Journalisten berichteten, dass Militäroffiziere die Herausgabe von Fotos, Listen von Teilnehmern an Veranstaltungen und Namen von Quellen für Artikel fordern. Sie berichteten auch, dass das Militär Journalisten auffordert Berichterstattungen über sensible Ereignisse wie Gedenkfeiern zum Tamilenkrieg oder Proteste gegen Landbesetzungen, einzustellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).
Die tamilischen Berichterstatter befürchten Konsequenzen, wenn sie nicht kooperieren (USDOS 30.3.2021).
Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Die Regierung erlässt begrenzte Beschränkungen für Webseiten, die sie als pornografisch einstuft (USDOS 30.3.2021).
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13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind zwar gesetzlich garantiert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020), aktuell werden diese Rechte allerdings durch mehrere Gesetze behindert. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren (ÖB 9.2020).
Unter der Regierung von Mahinda Rajapaksa wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer (hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz) nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind zwar Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 18.1.2020) und Oppositionsparteien und regierungskritische Gruppen der Zivilgesellschaft können relativ offen agieren (BS 2020).
Diese Rechte der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie zur Opposition werden aber in einer begrenzten Anzahl von Fällen durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Gemeint sind unter anderem der Prevention of Terrorism Act, aber auch ein Erlass gegen Vagabunden, der speziell gegen die sexuellen Minderheiten angewandt wird. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren, z.B. Landrechte oder das Verschleppen von Personen (ÖB 9.2020).
Auch erlaubt die Verfassung die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft. Nach Artikel 77(1) der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden (USDOS 30.3.2021). Gemäß den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als „wesentlich“ für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsident auch „Dienstleistungen“ von Regierungsstellen als „wesentliche“ öffentliche Dienstleistungen deklarieren (USDOS 30.3.2021).
Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung verhängt(e) inselweite Ausgangssperren, die die Bewegungsfreiheit von Personen unter Berufung auf Maßnahmen der Pandemiebekämpfung (COVID-19) einschränk(t)en. Nach Angaben von Vertretern der Zivilgesellschaft und Politikern nutzen die Behörden in einigen Fällen die COVID-19-Gesundheitsrichtlinien, um politische Kundgebungen der Opposition zu verhindern, während regierungsfreundliche Kundgebungen ungehindert stattfinden können. In ähnlicher Weise versucht die Polizei, oft auf richterliche Anordnungen hin, wiederholt, Proteste, die von den Familien von im Bürgerkrieg oder danach verschwundenen Personen, politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Akteuren organisiert werden, unter Berufung auf COVID-19-Vorschriften zu behindern (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge hat der Staat zur Unterdrückung friedlicher Proteste zur Abschreckung Einschüchterungsmaßnahmen eingesetzt (CPA 2.2020).
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14. Haftbedingungen
Mit Dezember 2020 befanden sich rund 28.900 Personen in Haft (2018: 23.355), was einem Durchschnitt von 135 Häftlingen auf 100.000 Einwohner entspricht (2018: 105). Etwa 60 Prozent der Insassen der Haftanstalten im Land sind Untersuchungshäftlinge. 4,9 Prozent der Häftlinge waren zur Jahresmitte 2018 Frauen, 0,1 Prozent waren Jugendliche unter 18 Jahren (WPB 2020; vgl. ICPR 2018).
Die 60 Strafvollzugseinrichtungen im Land (Stand 2019: vier Gefängnisse, 18 Untersuchungsgefängnisse, zehn Arbeitslager, zwei offene Gefangenenlager, zwei Strafvollzugszentren für junge Straftäter, ein Ausbildungszentrum für junge Straftäter, 23 Haftanstalten (WPB 2020) sind überbelegt (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Gemäß der Aussage des Generalbeauftragten für den Strafvollzug im Land, sind die Gefängnisse um 173 Prozent überfüllt, das Colombo Welikada-Gefängnis ist sogar zu 300 Prozent überbelegt (USDOS 30.3.2021; vgl. CT 2.12.2020).
Jugendliche und Erwachsene werden oftmals zusammen in Hafträumen untergebracht. Untersuchungshäftlinge sind oft nicht von verurteilten Straftätern getrennt inhaftiert (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). In den Gefängnissen soll es zu Misshandlungen und Folter kommen (DFAT 4.11.2020), Schläge bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen weiterhin vor (AA 18.12.2020). Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung nicht internationalen Standards (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In vielen Gefängnissen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie protestierten die Gefangenen gegen die überfüllten Haftanstalten. Seit März 2020 töteten Sicherheitskräfte 14 Gefangene bei drei verschiedenen Vorfällen im Zusammenhang mit Häftlingsprotesten gegen den Ausbruch von COVID-19 in den Haftanstalten. Mehr als 100 Gefangene wurden verletzt (USDOS 30.3.2021).
Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ausreichend, die Bewegungsmöglichkeiten für Gefangene erscheinen relativ gut (viel Freigang, soweit keine Verurteilung zur Todesstrafe). In minder schweren Fällen können sich Gefangene bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung frei im Land bewegen. Zwangsarbeit ist in Sri Lanka kaum verbreitet (AA 18.12.2020).
Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (Human Rights Commission of Sri Lanka, HRCSL) prüft Haftbeschwerden und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Behörden weiter. Die HRCSL berichtete, dass es einige glaubwürdige Behauptungen über Misshandlungen von Gefangenen erhalten habe, das Ministerium für Gefängnisreformen jedoch berichtete, keine Beschwerden erhalten zu haben. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat ebenfalls ein Mandat zur Überwachung der Haftbedingungen (USDOS 30.3.2021).
Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten und jede Person hat das Recht die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Dennoch gab es weiterhin Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).
Nach Angaben der Polizei haben die Behörden nach den Anschlägen vom Ostersonntag im April 2019 insgesamt 2.299 Personen verhaftet, hauptsächlich unter dem PTA. Im Dezember befanden sich noch 135 Verdächtige in Gewahrsam, gegen die jedoch keine Anklage erhoben wurde (USDOS 30.3.2021).
Die Polizei hält Häftlinge manchmal ohne Kontakt zur Außenwelt fest, und Rechtsanwälte müssen eine Erlaubnis beantragen, um sich mit Klienten zu treffen, wobei die Polizei bei solchen Zusammenkünften häufig anwesend ist. In einigen Fällen umfassten die unrechtmäßigen Festnahmen Berichten zufolge auch Verhöre mit Misshandlung oder Folter (USDOS 30.3.2021).
Während die Regierung die Anzahl der unter der PTA festgehaltenen Personen nicht meldete, berichteten Menschenrechtsgruppen im Norden von mindestens 22 PTA-Verhaftungen, die nicht mit den Angriffen vom Ostersonntag 2019 in Verbindung stehen. Im April 2020 ordnete der Generalinspekteur der Polizei die Verhaftung von Kritikern der Regierungsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie an. Medien berichteten von mindestens 20 Verhaftungen wegen der Veröffentlichung oder Weitergabe von „Fehlinformationen“ (USDOS 30.3.2021).
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15. Todesstrafe
Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt, seit 1976 aber nicht mehr vollstreckt (CLS 2020; vgl. FAZ 6.2.2019, AFP 7.2.2019, Himal 28.9.2018), wobei kein offizielles Moratorium existent ist (Himal 28.9.2018; vgl. AA 18.12.2020).
Die Todesstrafe ist in Sri Lanka für zahlreiche Verbrechen im Strafgesetzbuch definiert (Himal 28.9) und wird für vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag (werden nicht unterschieden), Vergewaltigung und Drogendelikte häufig verhängt (AA 18.12.2020; vgl. AFP 7.2.2019). Sri Lanka stimmte am 17.11.2020 im Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung für die Resolution zum „Moratorium on the use of the death penalty“. Ein Ende des Moratoriums, das der damalige Präsident Sirisena Mitte 2018 erstmals angekündigt hatte, wurde nicht umgesetzt und wird von der neuen Regierung bisher nicht weiter verfolgt (AA 18.12.2020).
Im Jahr 2019 unterzeichnete der ehemalige Präsident Maithripala Sirisena die Todesurteile für vier Gefangene, die wegen Drogendelikten verurteilt worden waren. Der Oberste Gerichtshof gewährte einen vorübergehenden Aufschub der Urteile. Diese Aufhebung wird angefochten und war Ende 2020 noch nicht abgeschlossen (AI 7.4.2021). 2020 wurde in mindestens 16 Fällen die Todesstrafe verhängt (LD.info 2021), 2019 waren es mindestens 34 Fälle (AI 4.2020).
Es herrscht aktuell Unklarheit darüber, ob die Todesstrafe (Erhängen), die in Sri Lanka seit 1976 nicht vollstreckt wurde, wieder durchgeführt oder gar abgeschafft werden könnte (ÖB 9.2020).
Ende März 2020 begnadigte Präsident Rajapaksa einen im Jahre 2015 zum Tode Verurteilten, ehemaligen Unteroffizier, nachdem er im Jahr 2000 am Mord von acht tamilische Binnenflüchtlinge 2015 schuldig gesprochen wurde (USDOS 30.3.2021).
Eine am 24.6.2021 erfolgte Begnadigungen von 94 wegen Terrorismus inhaftierten, mutmaßlichen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), darunter 16 Tamilen und der frühere Parlamentsabgeordnete Duminda Silva, (dieser wurde wegen Mordes an einem politischen Rivalen zum Tode verurteilt) durch den sri-lankischen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa löste Kritik aus. Rund 150 zum Tode verurteilte Personen traten aus Protest über die Begnadigung in verschiedenen Gefängnissen in den Hungerstreik (BAMF 28.6.2021).
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16. Religionsfreiheit
Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 18.12.2020).
Die Mehrzahl der Singhalesen ist buddhistisch. Tamilen, hauptsächlich Hindus mit einer bedeutenden christlichen Minderheit, bilden die Mehrheit in der Nordprovinz und stellen nach den Muslimen die zweitgrößte Gruppe in der Ostprovinz des Landes. Die meisten Muslime identifizieren sich selbst als eigene ethnische Gruppe und nicht als Tamilen oder Singhalesen, sind aber tamilischsprachig. Tamilen indischer Herkunft, die meist Hindus sind, haben eine große Präsenz in den Provinzen Central, Sabaragamuwa und Uva. Muslime bilden eine Mehrheit in der Ostprovinz, und es gibt beträchtliche muslimische Bevölkerungen in den Provinzen Central, North-Central, Northwestern, Sabaragamuwa, Uva und Western. Christen (7,4 Prozent) leben im ganzen Land, haben aber eine größere Präsenz in den östlichen, nördlichen, nordwestlichen und westlichen Provinzen und eine kleinere Präsenz in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva. Laut Regierungsstatistiken sind schätzungsweise 81 Prozent der Christen römisch-katholisch (USDOS 12.5.2021).
Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamische Extremisten zu Ostern 2019 hat sich allerdings eine skeptische Grundstimmung gegen die muslimische Minderheit entwickelt, die zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte führten (AA 18.12.2020). Es gab darüber hinaus weitreichende Ausschreitungen gegen die muslimische Bevölkerung, im Rahmen derer Eigentum zerstört, Personen aus ihren Häusern vertrieben und teilweise auch getötet wurden (ÖB 9.2020). Bestehende kommunale Bruchlinien zwischen der buddhistischen Mehrheit Sri Lankas und der muslimischen Minderheit haben sich weiter verschärft (GW 21.7.2020). So wurden in den ersten Monaten der Covid-19-Pandemie in den sozialen Medien Aufrufe zum Boykott muslimischer Unternehmen und falsche Behauptungen laut, dass Muslime Covid-19 absichtlich verbreiten, nachdem hochrangige Regierungsvertreter öffentliche Kommentare abgaben, in denen sie - fälschlicherweise - andeuteten, dass das Virus unter Muslimen besonders verbreitet ist (HRW 13.1.2021). Hassrede, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, ist durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch verboten (USDOS 30.3.2021).
Trotzdem sind Sri Lankas religiöse Minderheiten (Christen, Hindus und Muslime) regelmäßigen Verstößen gegen ihr Verfassungsrecht auf Religionsfreiheit ausgesetzt, wie etwa Hassreden, diskriminierende Praktiken, Drohungen und Einschüchterungen, Zerstörung von Eigentum sowie körperliche Gewalt. Zu den Rechtsverletzungen zählen auch die Besetzung/Übernahme von Land durch buddhistische religiöse Stätten, die Entstehung buddhistischer Symbole und Kultstätten in Minderheitengebieten und die Verweigerung des Zugangs von Tamilen zu hinduistischen Tempeln und anderen kulturellen Stätten (ÖB 9.2020).
Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 18.12.2020). Für die vier vom Gesetz anerkannten Religionen (Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum) gibt es für zentrale religiöse Körperschaften keine Registrierungspflicht. Neue religiöse Gruppen, einschließlich der Gruppen, die mit den vier anerkannten Religionen verbunden sind, müssen sich bei der Regierung registrieren lassen, um eine Genehmigung für den Bau neuer Gotteshäuser, Visa für religiöse Mitarbeiter (Missionare) bzw. Einwanderungsgenehmigungen zu erhalten, um Schulen zu betreiben und um Zuschüsse für den Religionsunterricht zu beantragen. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 12.5.2021).
Quellen: […]
17. Minderheiten
Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vgl. CIA 8.6.2021).
Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren (AA 18.12.2020).
Der Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen ist nach geltendem Recht für alle gleich. In der Praxis bestehen jedoch Ungleichheiten. Während Nicht-Singhalesen in der Zeit der Kolonialisierung einen bevorzugten Zugang zu wirtschaftlichen, bildungspolitischen und politischen Möglichkeiten genossen, verfolgten die Regierungen nach der Unabhängigkeit eine Politik, die darauf abzielte, Singhalesen zu begünstigen. Dies führte in der postkolonialen Zeit zu einer Umkehrung der horizontalen Ungleichheitsmuster der Kolonialzeit. Fast drei Jahrzehnte Bürgerkrieg vergrößerten die Kluft zwischen tamilischen Hindus und buddhistischen Singhalesen weiter (BS 2020). Darüber hinaus hat die Umsiedlung im Norden und Osten, nicht nur durch die während des bewaffneten Konflikts vertriebenen Personen, sondern auch durch die von der Regierung geförderte Umsiedlung singhalesischer Arbeiter und Haushalte, zu Spannungen zwischen den Gemeinschaften vor Ort geführt. Dies ist nicht nur das Ergebnis von Streitigkeiten um Land und Ressourcen, sondern auch unterschiedlicher sozialer und kultureller Normen (ÖB 9.2020).
So ist die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Darüber hinaus lebt im Land eine große Minderheit von Tamilen sowie Christen und Muslime. Nach wie vor ist die Innenpolitik vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a).
Quellen: […]
17.1. Tamilen
Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute noch nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden großflächig die Tamilen-Gebiete im Norden bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019).
Angesichts der starken Verbindungen der Rajapaksas mit dem nationalistischen, buddhistisch-singhalesischen Element, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Verbrechen während des Bürgerkrieges nicht mehr weiter aufgearbeitet werden. Ganz im Gegenteil werden jene, die diese begangen haben, von den Rajapaksas als Helden gefeiert, zumal Präsident Gotabaya Rajapaksa als Defence Secretary während des Bürgerkrieges selbst für die Verbrechen der Armee an den tamilischen Kämpfern verantwortlich war bzw. wenigstens davon wusste. In den früheren Konfliktzonen (der Norden und Osten des Landes) gibt es weiterhin stark militarisierte Bereiche, in denen Opfer konfliktbedingter Gewalt und ihre Familien von der Justiz behindert werden. Auch Misshandlungen durch Sicherheitskräfte werden oft nicht aufgeklärt oder bleiben straffrei. Verbesserungen, die während der Präsidentschaft von Maithripala Sirisena ergriffen wurden, wie z. B. das Singen der Nationalhymne auf Tamil nach Jahren inoffizieller Beschränkungen sowie die Neuauflage des Gedenkens an das Ende des Konflikts nicht als „Tag des Sieges“, sondern als „Tag der Erinnerung“, werden von Präsident Gotabaya Rajapaksa, der seine Wahlsiege der singhalesisch-buddhistischen Mehrheit verdankt, wieder rückgängig gemacht (ÖB 9.2020).
Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021).
Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vgl. AA 18.12.2020). Es kommt immer wieder zu blutiger Gewalt radikaler Buddhisten gegen Muslime (DP 22.4.2019).
Behördenvertreter behaupten, dass sich die LTTE regruppiert. Die Reorganisation erfolgt demnach mit Unterstützung der tamilischen Diaspora. Demnach versucht die tamilische Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, um jene Ziele zu erreichen, die im bewaffneten Kampf nicht erreicht werden konnten. Als eine Folgerung daraus sind mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen dem angeblichen Wiederaufbau der LTTE wird berichtet (SFH 8.5.2020).
So wird das Militär in höchster Alarmbereitschaft gehalten, um jeder Gefahr einer Destabilisierung der nationalen Sicherheit des Landes entgegenzutreten. Ehemalige und mutmaßliche LTTE-Mitglieder werden durch Sicherheitskräfte überwacht und schikaniert. Zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder müssen sich regelmäßig auf Polizeistation melden (SFH 8.5.2020). Auch sind mutmaßliche LTTE-Mitglieder, die im Verdacht stehen die LTTE wiederaufbauen zu wollen, Verhaftungen ausgesetzt (DM 10.12.2019). Das Risiko, Opfer einer Verschleppung zu werden, ist seit 2015 zwar im Vergleich zu den Kriegsjahren und der unmittelbaren Nachkriegszeit stark gesunken. Jedoch bestehe die Angst vor einer Verschleppung weiterhin. Ehemalige LTTE-Mitglieder werden oft von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt. Eine ungleiche Anwendung der Gesetze in Bezug auf ehemalige LTTE-Mitglieder ist zu beobachten (SFH 8.5.2020).
Auch wenn am 24. Juni 2021 der sri-lankische Präsident Gotabaya Rajapaksa 16 Tamilen, denen Verbindungen zur LTTE unterstellt wurden und die wegen Terrorismus inhaftiert waren, mit rund 80 weiteren Gefangenen begnadigt wurden (BAMF 28.6.2021), bleibt die Lage für die tamilische Minderheit auch weiterhin als schwierig einzustufen (ÖB 9.2020).
Quellen: […]
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18. Relevante Bevölkerungsgruppen
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19. Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020).
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen auch durch noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz (AA 18.12.2020). In der praktischen Umsetzung eines innerstaatlichen Ortswechsels kann ein Fehlen familiärer Verbindungen, wie auch fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse stellen für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht die Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung dar. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019).
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (AA 18.12.2020).
Quellen: […]
20. IDPs und Flüchtlinge
Sri Lanka hat die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1967 nicht ratifiziert. UNHCR bearbeitet Asylanträge vor Ort gemäß einer Vereinbarung mit der Regierung und unterstützt Asylsuchende und Flüchtlinge sowie sri-lankische IDPs. Asylsuchende und Flüchtlinge erhalten von der Regierung Sri Lankas keinen besonderen Status (ÖB 9.2020).
Es bestehen keine offiziellen Beschränkungen für interne Umsiedlungen (DFAT 4.11.2020). Der Bürgerkrieg, der 2009 endete, führte zu einer weit verbreiteten und noch immer bestehenden, anhaltenden Vertreibung, insbesondere von Tamilen (USDOS 30.3.2021). Nach dem Ende des Bürgerkriegs gingen die Vereinten Nationen von 315.000 IDPs aus, die in prekären Verhältnissen in Flüchtlingslagern untergebracht waren (ÖB 9.2020). 2019 waren rund 27.000 Personen als Binnenvertriebene registriert (CIA 8.6.2021), von denen der Großteil in den Bezirken Jaffna, Kilinochchi, Mannar und Batticaloa im Norden und Osten ansässig war. Während alle IDPs zwar volle Bewegungsfreiheit haben, können die meisten von ihnen aufgrund von Landminen, Beschränkungen, die ihre Heimatregionen als Hochsicherheitszone ausweisen, mangelnder Arbeitsmöglichkeiten, nicht vorhandenem Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich des Erwerbs von Dokumenten, die Landbesitz belegen, und das Fehlen einer staatlichen Lösung für damit einhergehende konkurrierende Landbesitzansprüche, sowie anderen kriegsbedingten Gründen, nicht nach Hause zurückkehren. Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern haben keinen Schutz und keine Unterstützung durch die Regierung erhalten (USDOS 30.3.2021).
Die Rajapaksa-Regierung fasst den IDP-Bereich des ehemaligen Ministeriums für nationale Politik, wirtschaftliche Angelegenheiten, Wiederansiedlung, Entwicklung der Nordprovinz und Jugendangelegenheiten unter dem Staatsminister für ländliches Wohnen und Bau- und Baustoffindustrie zusammen, vermeldet aber keine Veränderung der Anzahl intern Vertriebener oder neue Bemühungen zur Umsiedelung (USDOS 30.3.2021).
In der praktischen Umsetzung kann das Fehlen familiärer Verbindungen oder fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse können für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht ihre Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung darstellen. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019).
Nach Auskunft des UNHCR gab es (Stand August 2020) 245 registrierte Asylbewerber und 1.016 Flüchtlinge in Sri Lanka (AA 18.12.2020). Hatte im Jahr 2015/16 die Zahl der Asylsuchenden insbesondere aus Pakistan, Afghanistan und Myanmar zugenommen (AA 17.12.2017), flüchteten nach den Oster-Attentaten etwa 1.000 ausländische muslimische Schutzsuchende (v.a. afghanische Flüchtlinge und aus Pakistan stammende Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft) aus Angst vor Repressalien in Moscheen und Gemeindezentren. Davon hielten sich Ende Oktober 2019 noch ca. 20 in einem Zentrum in Pasyala im Raum Colombo auf. Die Regierung sucht mit dem UNHCR nach dauerhaften Aufnahmemöglichkeiten im Ausland (AA 12.1.2020). Abschiebemaßnahmen von Schutzsuchenden sind im Berichtszeitraum keine bekannt (AA 18.12.2020).
Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung verlässt sich darauf, dass der UNHCR den Flüchtlingen im Land Nahrung, Unterkunft und Bildung zur Verfügung stellte und deren Umsiedlung in Drittländer vorantreibt. Flüchtlingen und Asylbewerbern ist es nicht erlaubt im staatlichen Schulsystem zu arbeiten oder sich einzuschreiben, viele arbeiten informell (USDOS 30.3.2021). Rohingyas zählen zu den am höchsten gefährdeten Gruppen in Sachen Menschenhandel (ÖB 9.2020).
In den Sozialeinrichtungen für Binnenvertriebene und an den Vertriebenenstandorten waren Kinder denselben schwierigen Bedingungen ausgesetzt wie erwachsene Binnenvertriebene und Rückkehrer in diesen Gebieten (USDOS 30.3.2021).
Quellen: […]
21. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft in Sri Lanka hat durch die Auswirkungen der Coronakrise weiter an Dynamik verloren. Bereits in den vergangenen Jahren waren die Wachstumsraten hinter den Möglichkeiten und hinter denen vergleichbarer Länder der Region zurückgeblieben (GTAI 22.6.2021). Das BIP brach in der Berichtsperiode mit einem Minus von 3,6 Prozent ein. Der massivste Rückgang musste im zweiten Quartal mit einem Minus von 16,4 Prozent hingenommen werden. In Folge der Ausgangssperren und dem Einbruch der globalen Nachfrage waren besonders das Baugewerbe, der traditionell starke Tourismussektor und die verarbeitende Industrie stark betroffen. In der zweiten Jahreshälfte erholte sich das gesamtwirtschaftliche Aufkommen wieder leicht. Die BIP-Daten des vierten Quartals offenbaren einen überraschend schwachen Output des Agrarsektors, dessen Produktion trotz günstiger Wetterbedingungen gegenüber dem Vorjahr nur um 1,3 Prozent zunahm. Die Reisproduktion ging beispielsweise um 6,7 Prozent zurück und die Fischfangindustrie musste auf Grund eines Corona-Clusters im größten Logistikzentrum für Fischfang einen Rückgang 27,5 Prozent hinnehmen (WKO 29.6.2021).
Die Pandemie brachte im Vorjahr vor allem nachfrageseitig negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit sich. Zahlreiche Arbeitsplätze gingen verloren bzw. kam es zu Lohnkürzungen, die auch durch die im gleichen Zeitraum gestiegenen Bargeldüberweisungen aus dem Ausland nicht kompensiert werden konnten. Auf dem Arbeitsmarkt waren besonders die unteren Einkommensschichten in den städtischen Einzugsgebieten von den negativen Effekten der Krise betroffen. Im Vorjahr fielen 11,7 Prozent der Bevölkerung unter die Armutsgrenze, 2019 waren es noch 9,2 Prozent. Auch die leichte Zunahme der öffentlichen Investitionen reichten nicht aus, um den negativen Trend gegenzusteuern (WKO 7.2021). Der Staat hat eine Reihe von Programmen zur Armutsbekämpfung gefördert. Dazu gehören die Subventionierung des Samurdhi-Programms, einem Ernährungszulagenprogramm sowie Sozialversicherungs- und Rentenprogramme. Die neue Regierung hat die an arme Senioren gezahlte Armutszulage erhöht und eine neue Ernährungszulage als Hilfe bei Geburten eingeführt (BS 2020).
Die wichtigen Warenexportgruppen wie Textilien und Tee litten unter der schwachen Nachfrage in Europa und den USA. Die Schließung der Flughäfen zwischen April und Dezember 2020 brachten den Tourismus praktisch vollständig zum Erliegen. Der industrielle Sektor war stärker von den Lockdown-Maßnahmen betroffen als die Dienstleistungen und die Landwirtschaft. Die industrielle Produktion musste im Vorjahr einen Rückgang von 6,9 Prozent hinnehmen. Der Dienstleistungssektor schrumpfte um 1,5 Prozent aufgrund des schwachen Aufkommens im Verkehrsbereich und Tourismus. Die Agrarproduktion litt unter den Unterbrechungen in den Lieferketten und ging um 2,4 Prozent zurück (WKO 7.2021).
Etwa 4,1 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der staatlichen Armutsgrenze (LKR 4856/ca. € 25 pro Monat), was einen guten Referenzwert in der Region darstellt. Rund 0,3 Prozent der Bevölkerung liegen unter der Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft). Das Wirtschaftswachstum ist in den letzten Jahren etwas zurückgegangen (3,2 Prozent im Jahr 2018 und 2,3 Prozent im Jahr 2019), wird für das Jahr 2020 auf Grund der COVID-Krise allerdings auf minus 6,1 Prozent geschätzt. Der Mindestlohn liegt bei LKR 10.000/Monat, was etwa € 50 entspricht (ÖB 9.2020).
Die Arbeitslosigkeit liegt gegenwärtig bei 5,8 Prozent (2019 4,8 Prozent) (WKO 7.2021).
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vgl. DFAT 4.11.2019).
Quellen: […]
22. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Dennoch werden etwa 40 Prozent aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörigen selbst erlegt (ÖB 9.2010).
Die medizinische Versorgung ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016).
In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0,58 bis 0,96 Mediziner und 2,7 Krankenbetten (Stand: 2016) [Vgl. Österreich: 5,14 Ärzte / 7,4 Krankenbetten je 1.000 Einwohner] (CIA 24.5.2021; vgl. LD 2021).
Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard (AA 18.12.2020). Vor allem in Colombo gibt es einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard (AA 18.12.2020). Außerhalb der Großstädte ist mit erheblichen Engpässen bei der ärztlichen und medikamentösen Versorgung zu rechnen (BMEIA 21.5.2021). Auch bestehen regionale Unterschiede in der Qualität der Versorgung und der Einrichtungen, insbesondere zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 4.11.2019). Im Norden und Osten gestaltet sich die Gesundheitsversorgung schlechter, was zum Teil auf die Verzögerungen beim Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und den Rückgang des vorhandenen Fachpersonals während des Krieges zurückzuführen ist. Es gibt nur wenige Krankenhäuser in den vom Krieg betroffenen Gebieten im Landesinneren des Ostens (DFAT 4.11.2019). Einige Medikamente und Behandlungen sind nur von privaten Anbietern erhältlich (DFAT 4.11.2019).
Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko werden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIV-positive Personen zu behandeln (USDOS 30.3.2021).
Quellen: […]
23. Rückkehr
Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018).
Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vgl. SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021).
Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 9.2020). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land erwirken (SFH 8.5.2020).
Rückkehrende sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende nach wie vor schwierig, um in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen (AA 18.12.2020). Einige Familien der Betroffenen sehen das mit der Abschiebung einhergehende Ausbleiben von Geldüberweisungen jedoch als Schmach an. Stigmatisierungen innerhalb der Familie sind die Folge (ÖB 9.2020).
Quellen: […]
[…]
24. Dokumente
Dokumentenfälschungen sind in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden (ÖB 9.2020). Öffentliche Urkunden unwahren Inhalts (Falschbeurkundungen) sind sehr selten. Bei weniger als einem Prozent der Visumsanträge wird die Vorlage von inhaltlich falschen öffentlichen Urkunden festgestellt. Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle oder gerichtliche Vorladungen sind erhältlich. Gefälschte Identitätskarten und Pässe werden seltener vorgebracht, eine Vorlage verfälschter Identitätskarten und Pässe kommt häufiger vor. Insbesondere im Zusammenhang mit Asylbeantragungen aber auch regulären Visaanträgen kommt es immer wieder zur Vorlage gefälschter Polizeiberichte und Gerichtsvorladungen (AA 18.12.2020).
Quellen: […]“
1.4.2. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Sri Lanka: Rückkehr und Tamilen (31.05.2024):
„Lage der Tamilen
Die Geschichte Sri Lankas nach der Unabhängigkeit [Anm.: 1948] ist geprägt von turbulenten politischen Auseinandersetzungen über den Charakter des Staates, mehreren Rassenpogromen, zwei marxistischen Aufständen und einem drei Jahrzehnte andauernden Bürgerkrieg, der schließlich im Mai 2009 endete. Auslöser des Bürgerkriegs war der Sezessionsanspruch, der erstmals 1976 von tamilischen Politikern in Sri Lanka formuliert und später von bewaffneten Aufständischen übernommen wurde. Diese Abspaltungsforderungen waren nicht zuletzt auf die diskriminierende Politik singhalesischer Politiker zurückzuführen, die die Mehrheit der Tamilen im Landesinneren durch das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1948 staatenlos gemacht und Singhalesisch 1956 zur einzigen Amtssprache erklärt hat. Darüber hinaus ignorierte die erste autochthone Verfassung Sri Lankas von 1972 die Forderungen der von den Tamilen gewählten Vertreter, indem sie den einheitlichen Charakter des Staates festschrieb und dem Buddhismus eine besondere verfassungsrechtliche Anerkennung gewährte. Die Politik der Bildungsstandardisierung in den 1970er Jahren schränkte den Zugang tamilischer Studenten zu bestimmten Bereichen der Hochschulbildung weiter ein (BS 2024). Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden die Tamilen-Gebiete im Norden des Landes großflächig bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019).
Angesichts der starken Verbindungen des Rajapaksa-Clans mit dem nationalistischen, buddhistisch-singhalesischen Element wurden die Verbrechen während des Bürgerkrieges nicht mehr weiter aufgearbeitet. Ganz im Gegenteil werden jene, die diese begangen haben, von den Rajapaksas als Helden gefeiert, zumal [Ex-]Präsident Gotabaya Rajapaksa als Defence Secretary während des Bürgerkrieges selbst für die Verbrechen der Armee an den tamilischen Kämpfern Verantwortung trug. In diesem Sinne ist eine zunehmende Militarisierung des Landes zu beobachten, indem so gut wie alle staatlichen Schlüsselpositionen mit Militärs besetzt bzw. wichtige staatliche Einrichtungen dem Verteidigungsministerium unterstellt werden (ÖB 8.2021). Nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 nahm die Militärpräsenz in den von Tamilen besiedelten Gebieten im Norden und Osten zu. Rajapaksas Einsetzung der Presidential Task Force for Archeological Heritage Management in der Ostprovinz im Jahr 2020 führte zu Befürchtungen, dass die Regierung das Militär einsetzen würde, um Ansprüche auf buddhistisches Erbe zu untermauern und die demografische Struktur der Region weiter zu verändern. Militärpersonal und buddhistische Mönche wurden in die Vertreibung tamilischer Einwohner im Norden und Osten verwickelt. Im September 2023 trat ein hochrangiger tamilischer Richter in der Nordprovinz zurück und floh aus dem Land, nachdem er Todesdrohungen erhalten hatte, weil er Gerichtsbeschlüsse gegen die Versuche der Archäologiebehörde, einen buddhistischen Tempel auf einem hinduistischen Gelände zu errichten, aufrechterhalten hatte (FH 2024).
Sowohl die Tamilen aus dem Bergland (oder Malaiyaha) als auch die Tamilen aus dem Norden und Osten gaben an, dass sie seit langem systematisch diskriminiert werden, und zwar in der Universitätsausbildung, bei der Beschäftigung in der Regierung, im Wohnungswesen, bei der Gesundheitsversorgung, bei den Sprachgesetzen und bei den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern. Im ganzen Land, vor allem aber im Norden und Osten, berichteten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten, NGO-Mitarbeiter und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 23.4.2024).
Systematische Diskriminierung, unter anderem durch Sprachgesetze und Einbürgerungsverfahren, wirkt sich negativ auf die politische Beteiligung der Tamilen aus. Die gegenwärtige Regierung Wickremesinghe [Anm. Stand Mai 2024] hat ebenso wie die Regierung Sirisena zugelassen, dass die Nationalhymne bei offiziellen Anlässen auf Tamilisch gesungen wird, obwohl die Regierung Gotabaya Rajapaksa diese Praxis eingestellt hatte (FH 2024).
Im Laufe des Jahres 2023 veranstaltete die Gemeinschaft der Berglandtamilen Veranstaltungen zum 200. Jahrestag der Ankunft der ersten Berglandtamilen im Land und forderte Lösungen für die Probleme der Gemeinschaft. Medien und NGOs berichteten, dass die Berglandtamilen zu den sozioökonomisch am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen gehören. Sie besitzen im Allgemeinen kein Land. Das gesamte Plantagenland gehört der Regierung und ist langfristig an Plantagenunternehmen verpachtet. Streitigkeiten darüber, ob die Regierung oder die Unternehmen für die Instandhaltung der Unterkünfte der Arbeiter verantwortlich sind, führen dazu, dass die Wohnungen in diesen Gemeinden überfüllt sind und es zudem oft an angemessenen Wasser- und Sanitäreinrichtungen fehlt. Lokale Politiker und NGOs berichten, dass die Regierung viele überwiegend tamilische Gemeinden im Bergland nicht als offizielle Dörfer anerkannte, so dass die Bewohner keinen Anspruch auf viele staatliche Dienstleistungen haben (USDOS 23.4.2024).
Einige tamilische und muslimische Politiker, internationale Organisationen und örtliche Menschenrechtsaktivisten bezeichneten Gefangene in Untersuchungshaft, darunter ehemalige tamilische LTTE-Kämpfer, Muslime und studentische Aktivisten, die terroristischer Gewaltverbrechen beschuldigt wurden, als politische Gefangene, die wegen ihrer Aussagen, ihres Eintretens oder ihrer Kritik an der Regierung festgehalten würden. Die Regierung beschuldigte die betreffenden Gefangenen, terroristische oder gewalttätige Straftaten begangen oder sich dazu verschworen zu haben (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung
Im Frühjahr 2022 konnte Sri Lanka seine Schulden nicht mehr bezahlen und es kam zum Zahlungsausfall. Noch immer kämpft die Wirtschaft des Landes mit den Folgen (GTAI 2.6.2023).
Für 2024 wird ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,2 % prognostiziert, das nach dem schweren Wirtschaftsabschwung von 2022 Anzeichen für eine Stabilisierung aufweist. Das Land ist jedoch nach wie vor mit einem hohen Armutsniveau, Einkommensungleichheit und Arbeitsmarktproblemen konfrontiert. Sri Lanka verzeichnete in jüngster Zeit einen Rückgang der Inflation, höhere Einnahmen aufgrund der Umsetzung neuer fiskalpolitischer Maßnahmen und zum ersten Mal seit fast fünf Jahrzehnten einen Leistungsbilanzüberschuss, der durch erhöhte Einnahmen und einen Aufschwung im Tourismus begünstigt wurde (WB 2.4.2024).
Gleichzeitig ist jedoch die Armutsquote das vierte Jahr in Folge gestiegen, so dass im Jahr 2023 schätzungsweise 25,9 % der Einwohner Sri Lankas unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch die Erwerbsbeteiligung ist zurückgegangen, insbesondere bei Frauen und in städtischen Gebieten, was durch die Schließung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KKMU) noch verschärft wurde. Die Haushalte sind durch hohe Preise, Einkommensverluste und Unterbeschäftigung in mehrfacher Hinsicht unter Druck geraten. Dies hat zu einer höheren Verschuldung der Haushalte geführt, um den Nahrungsmittelbedarf zu decken und die Ausgaben für Gesundheit und Bildung aufrechtzuerhalten (WB 2.4.2024). Die Arbeitslosenquote ist von 21,1 % im Jahr 2021 auf 26,1 % im Jahr 2022 angestiegen (WKO 2.2024).
Das neue „Aswesuma“-Programm zur Auszahlung von Sozialleistungen ist eng gefasst, sodass nur etwa 1,1 der zwei Millionen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, anspruchsberechtigt sind. Es besteht die Gefahr, dass viele der von der Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Menschen ausgeschlossen werden; dies betrifft Menschen, die in städtischen Gebieten leben, im informellen Sektor arbeiten, von Tageslöhnen oder einem niedrigen oder unsicheren Einkommen leben oder arbeitslos sind, weiters Menschen, die der tamilischen Gemeinschaft der Malaiyaha angehören (AI 24.4.2024).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 23.12.2021) und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die auch notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020). Dennoch werden etwa 40 % aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörige aus eigener Tasche bezahlt (ÖB 8.2021).
In Sri Lanka werden Gesundheitseinrichtungen als Orte charakterisiert, an denen die Gesundheitsversorgung sowohl leicht zugänglich als auch von guter Qualität ist. Der öffentliche Sektor erbringt fast 95 % der stationären und etwa 50 % der ambulanten Gesundheitsversorgung. Mitte 2022 gab es insgesamt mehr als 1500 Gesundheitseinrichtungen, davon 588 Krankenhäuser und 517 Einrichtungen der Primärversorgung. Die 555 staatlichen Krankenhäuser sind für die medizinische Grundversorgung zuständig. Diese Einrichtungen bieten der gesamten Gesellschaft kurative, präventive und rehabilitative Dienste an. Alle Bürger und Einwohner sind für die Behandlung in ihrem örtlichen Gesundheitszentrum registriert und können bei Bedarf an Einrichtungen der Sekundärversorgung überwiesen werden. Koordinatoren aus den Bereichen Krankenpflege, Pharmazie, Labor, Radiologie und Krankenakten sind Teil eines integrierten medizinischen Teams, das die Leistungen erbringt (MOH o.D.).
Die Abwanderung Hunderter Ärzte hat das Gesundheitssystem Sri Lankas, das einst als eines der besten in der Region galt, unter Druck gesetzt. Mehr als 1.700 Medical Officers - ein Sammelbegriff für Ärzte und andere Fachkräfte im Gesundheitswesen - haben Sri Lanka laut der Gewerkschaft Government Medical Officers' Association in den letzten zwei Jahren [Anm.: Aufgrund der Krise; Stand 19.2.2024] verlassen. Aus einem Bericht des Gesundheitsministeriums geht hervor, dass tausende Ärzte zwischen Juni 2022 und Juli 2023 von der Ärztekammer ein sogenanntes „Good Standing“-Zertifikat erhalten haben; da dieses als obligatorisch für die Verifizierung des beruflichen Status einer Person gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden angesehen wird, könnte dies als Indiz gesehen werden, dass auch sie über eine Auswanderung nachdenken. Derselbe Bericht enthüllte auch, dass über 5.000 Ärzte medizinische Lizenzen aus Großbritannien, Australien und Ländern des Nahen Ostens erworben haben; eine ähnliche Anzahl hat sich für ausländische Zulassungsprüfungen in den Jahren 2024 und 2025 angemeldet. Während sich die Wirtschaft langsam wieder erholt, ist das Gesundheitssystem immer noch schlecht, mit immer längeren Wartelisten und mangelndem Zugang zu hochwertiger Behandlung und Medikamenten. Daten der Weltbank aus dem Jahr 2021 zeigen, dass 1,2 Ärzte auf 1.000 Einwohner kommen. Für viele Sri Lanker sind die Kosten für eine private Behandlung unerschwinglich, so dass sie auf den öffentlichen Sektor angewiesen sind, der fast 95 % der stationären und etwa 50 % der ambulanten Versorgung übernimmt (Reuters 19.2.2024).
Rückkehr
Die Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sich Rückkehrer nach der Ankunft Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 23.12.2021). Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020).
Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt (AA 18.12.2020).
Rückkehrer, die keinen sri-lankischen Reisepass, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 23.12.2021), werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den srilankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020).
Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 8.2021). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land bewirken (SFH 8.5.2020).
Rückkehrende sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende nach wie vor schwierig, um in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen (AA 18.12.2020). Einige Familien der Betroffenen sehen das mit der Abschiebung einhergehende Ausbleiben von Geldüberweisungen jedoch als Schmach an. Stigmatisierungen innerhalb der Familie sind die Folge (ÖB 8.2021).
Die österreichische Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) bietet Hilfe für Rückkehrende nach Sri Lanka. Diese Hilfe inkludiert sowohl eine Soforthilfe bei der Ankunft in Sri Lanka als auch längerfristige Reintegrationsunterstützung im Wert von über 2.000,- EUR. Diese beinhaltet großteils Sachleistungen wie etwa Bildungsmaßnahmen und Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, medizinische und rechtliche Unterstützung u.a. (BBU o.D.).
Quellen: […]“
1.4.3. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Lage von Tamil·innen christlichen Glaubens, die aus dem Norden von Sri Lanka (Vavuniya) stammen, bei Rückkehr [a-12656] (31.07.2025):
„Informationen zur Lage tamilischer Christ·innen
In einem Länderbericht zu Sri Lanka vom Mai 2024 stellt das australische Außenministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) fest, dass Religion in der Gesellschaft Sri Lankas eine wichtige Rolle einnehme und in engem Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit stehe (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26). Ungefähr 75 Prozent der Bevölkerung Sri Lankas seien Singhales·innen (CIA, aktualisiert 23. Juli 2025) und diese in ihrer Mehrzahl Buddhist·innen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26). Die nach den Singhales·innen zweitgrößte ethnische Gruppe Sri Lankas seien die Tamil·innen (USCIRF, März 2025, S. 63), die ungefähr 15 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen würden (CIA, aktualisiert 23. Juli 2025) und mehrheitlich hinduistischen Glaubens seien (USDOS, 26. Juni 2024, Section 1; DFAT, 2. Mai 2024, S. 23). Eine Minderheit der Singhales·innen und Tamil·innen gehöre dem christlichen Glauben an (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26). Zu dem Anteil der ethnischen Singhales·innen und Tamil·innen an der christlichen Minderheit gibt es unterschiedliche Angaben, laut der Minority Rights Group (MRG) seien die meisten Christ·innen ethnische Tamil·innen (MRG, aktualisiert März 2018), während laut Global Pluralism Monitor des Global Center for Pluralism der Anteil der Christ·innen innerhalb beider ethnischer Gruppen bei jeweils 10 Prozent liege (Global Centre for Pluralism, ohne Datum). Tamil·innen würden in der Nordprovinz [1] die Mehrheit und in der Ostprovinz die zweitgrößte ethnische Gruppe darstellen. Christ·innen würden im ganzen Land leben, jedoch in den Provinzen Ost, Nord, Nordwest und West stärker vertreten sein, während sie in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva in geringerer Zahl leben würden (USDOS, 26. Juni 2024, Section 1). Der Tamil Guardian berichtet im Mai 2024, dass die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) 2023 und 2024 dem US-Außenministerium empfohlen habe Sri Lanka wegen schwerer Verletzungen der Religionsfreiheit und deren Duldung auf die Sonderbeobachtungsliste („Special Watch List“) zu setzen. Laut dem stellvertretenden Vorsitzenden der USCIRF habe die Diskriminierung religiöser Minderheiten – insbesondere tamilischer Christ·innen, tamilischer Hindus und Muslime – die religiösen Spannungen im Land verschärft (Tamil Guardian, 21. Mai 2024).
Lage von Christ·innen im Allgemeinen
7,4 Prozent der Bevölkerung Sri Lankas seien Christ·innen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26; USCIRF, März 2025, S. 63), 6,1 Prozent römisch-katholisch und 1,3 Prozent protestantisch oder würden einer anderen christlichen Kirche angehören (USCIRF, März 2025, S. 63). Christ·innen würden im ganzen Land leben und in allen größeren Städten deutlich präsent sein. Größere christliche Gemeinschaften befänden sich in den westlichen, östlichen, nördlichen und nordwestlichen Provinzen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 29).
Im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2023 vom Juni 2024, erläutert das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS), dass die Verfassung Sri Lankas Religionsfreiheit garantiere, einschließlich der Freiheit, die Religion zu wechseln. Vier Religionen seien gesetzlich anerkannt: Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum. Die Verfassung würde dem Buddhismus den „vorrangigen Platz“ unter den Religionen des Landes einräumen (USDOS, 26. Juni 2024, Executive Summary; USCIRF, März 2025, S. 63) und die Regierung anweisen ihn zu fördern und zu schützen (USCIRF, März 2025, S. 63). Gleichzeitig sei die Regierung dazu verpflichtet, die Rechte religiöser Minderheiten zu achten (USDOS, 26. Juni 2024, Executive Summary).
Das DFAT berichtet, dass die Tradition religiöser Toleranz und friedlicher Koexistenz zwischen den Religionen, auf die Sri Lanka zurückblicken könne, durch die Terroranschläge am Ostersonntag [2] im April 2019 und das Aufkommen singhalesisch-buddhistischer nationalistischer Gruppen belastet werde (DFAT, 2. Mai 2024, S. 27). Laut dem Jahresbericht 2025 der USCIRF hätten Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten das ganze Jahr 2024 angehalten, ohne dass die Regierungsbehörden nennenswerte Strafmaßnahmen ergriffen hätten. Berichten zufolge seien Christ·innen und Muslim·innen wegen ihrer religiösen Überzeugungen Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt, unter anderem durch Mitglieder hinduistisch- und buddhistisch-nationalistischer Gruppen wie Siv Senai, Rudra Sena und Ravana Sena (USCIRF, März 2025, S. 63; siehe auch DFAT, 2. Mai 2024, S. 30). Auch Freedom House berichtet von Gewalt und Übergriffen durch Sicherheitskräfte und singhalesisch-buddhistische Extremist·innen gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten (Freedom House, 2024, F4). Die singhalesische buddhistisch-nationalistische Gruppe Bodu Bala Sena (BBS) habe sich an Gewalttaten und Hassrede vor allem gegen Muslim·innen, aber auch gegen Christ·innen beteiligt (DFAT, 2. Mai 2024, S. 27). Im Jahresbericht zu Religionsfreiheit für das Jahr 2023 berichtet USDOS, dass die hindu-nationalistische Gruppe Rudra Sena im Februar 2023 im Rahmen eines hinduistischen Festivals im Bezirk Mannar [Mannar liegt in der Nordprovinz, Anmerkung ACCORD] Flugblätter mit anti-christlichen und anti-muslimschen Inhalten verteilt habe, auf denen sie Konversionen als „geplanten Völkermord“ bezeichnet habe (USDOS, 26. Juni 2024, Section 3).
Das DFAT bezieht sich auf Quellen vor Ort, die berichten würden, dass lokale Beamt·innen und Polizist·innen, die überwiegend buddhistisch seien, gegenüber religiösen Minderheiten voreingenommen seien und sich bei Streitigkeiten ausnahmslos gegen die Mitglieder von Minderheiten stellen würden (DFAT, 2. Mai 2024, S. 27). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) hätten von einer Zunahme anti-christlicher und anti-muslimischer Stimmung berichtet, die sich vor allem im Norden und Osten des Landes über soziale Medien verbreite. In einigen Fällen seien diskriminierende Äußerungen von Regierungsbeamt·innen getätigt worden (USCIRF, März 2025, S. 63). Die NGO National Christian Evangelical Alliance of Sri Lanka (NCEASL) habe im Jahr 2022 81 Vorfälle von Diskriminierung, Sachbeschädigung, körperlicher Gewalt, Hassrede und Drohungen gegen Christ·innen dokumentiert, davon 56 Prozent durch staatliche Akteur·innen. Angriffe auf Christ·innen würden in erster Linie physische und verbale Drohungen gegen Pastoren und ihre Gemeinden betreffen, Störungen von Gottesdiensten und Forderungen nach Schließung von Kirchen. Die Angriffe würden sich vor allem gegen evangelikale Gruppen richten, die weniger etabliert seien und aktiv missionieren würden. Die Täter seien überwiegend Buddhist·innen, gefolgt von Hindus und in geringerem Maße Katholik·innen, da die Missionierung von Katholik·innen durch evangelikale Gruppen einen wachsenden Konfliktpunkt darstelle (DFAT, 2. Mai 2024, S. 29). Eine neuere Studie von NCEASL, die den Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023 abdeckt, analysiert insgesamt 63 gewaltsame Vorfälle, die sich gegen Christ·innen gerichtet hätten (Verité Research NCEASL, 2023, S. 6). Laut einer Grafik der Studie, die die Verteilung von Vorfällen, die sich gegen Christ·innen gerichtet hätten, aufschlüsselt, seien im Berichtszeitraum 34 Fälle von Drohungen, Einschüchterung oder Nötigung, 33 Fälle von Diskriminierung, neun Fälle von Eigentumsbeschädigung, vier Fälle von physischer Gewalt und vier Fälle von Hassrede registriert worden. Da es bei einem einzelnen Vorfall zu mehreren Arten von Übergriffen kommen könne, übersteige die Summe der Übergriffe die Anzahl der insgesamt aufgezeichneten Vorfälle (Verité Research NCEASL, 2023, S. 14). Zu den meisten Vorfällen sei es in den Bezirken Puttalam (18 Vorfälle) [Puttalam liegt in der Nordwestprovinz, Anmerkung ACCORD], Kalutara (7 Vorfälle) [Kalutara liegt in der Westprovinz, Anmerkung ACCORD] und Jaffna (7 Vorfälle) [der Bezirk Jaffna liegt in der Nordprovinz, Anmerkung ACCORD] gekommen (Verité Research NCEASL, 2023, S. 8). NCEASL veröffentlicht 2024 einen Bericht mit Berichtszeitraum 2023 – 2024, der sich, auf Basis von 17 Interviews mit Stakeholder·innen mit Religionsfreiheit im Bezirk Vavuniya [Vavuniya liegt in der Nordprovinz, Anmerkung ACCORD] auseinandersetzt. Demzufolge gebe es Bedenken hinsichtlich des wachsenden Einflusses des Hindu-Nationalismus sowie einer angeblichen „Singhalischen Buddhisierung“ (Sinhala-Buddhisisation“). Bestimmte nicht-katholische Gruppen seien mit Vorwürfen konfrontiert, dass sie gezielt versuchen würden, Mitglieder verarmter, hinduistischer Gemeinden zu bekehren (NCEASL, 2024, S. 5).
Das DFAT verweist auf sri-lankische Quellen, die berichtet hätten, dass Christ·innen in ländlichen Gebieten einem höheren Risiko von Einschüchterung, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt seien, als solche in städtischen Gebieten, wobei dieses Risiko für kleinere, nicht-katholische Konfessionen am größten sei. Katholik·innen seien gut etabliert und kaum gefährdet, insbesondere in städtischen Gebieten. Weiters hätten die Quellen angegeben, dass Beschwerden von Christ·innen wegen Verletzungen ihres Rechts auf Religionsfreiheit manchmal nicht weiter untersucht worden sei, was einige Christ·innen davon abhielte, Streitigkeiten bei der Polizei anzuzeigen. (DFAT, 2. Mai 2024, S. 30).
Lage von Tamil·innen im Allgemeinen
Laut DFAT würden Tamil·innen den größten Teil der Bevölkerung in der Nordprovinz ausmachen. Sie seien eine sprachlich und kulturell eigenständige ethnische Gruppe und mit ungefähr 15 Prozent die zweitgrößte ethnische Gruppe in Sri Lanka (DFAT, 2. Mai 2024, S. 23). Von 1983 bis 2009 hätten Regierungsgruppen in einem Bürgerkrieg gegen die paramilitärische, tamilische Organisation „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) gekämpft, die einen unabhängigen, tamilischen Staat errichten wollte (Servicestelle Friedensbildung Baden-Württemberg, ohne Datum). Der Krieg habe vor 15 Jahren geendet, jedoch seien Kriegsverbrechen bis heute nicht aufgeklärt und Zehntausende Tamil·innen würden immer noch vermisst (SRF, 3. Februar 2024). Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Ende des Bürgerkriegs 2009 deutlich verbessert und der Staat übe Kontrolle über das gesamte Land aus, einschließlich der von Tamil·innen bevölkerten Gebiete im Nordosten, wo das Militär weiterhin stark präsent sei (DFAT, 2. Mai 2024, S. 19). Die Nordprovinz sei auch 15 Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs stark militarisiert, pro sechs Zivilist·innen gebe es einen Sicherheitsbeamten. Am stärksten sei die Militärpräsenz in den Bezirken Mannar, Mullaitivu, Vavuniya und Kilinochchi, da diese unmittelbar vor dem Sturz der LTTE von dieser kontrolliert worden seien (DFAT, 2. Mai 2024, S. 20).
Die tamilische Sprache habe offiziellen Status und Tamil·innen, darunter auch ehemalige Militante, seien politisch aktiv. Eine Reihe von Parteien setze sich für die Interessen der Tamil·innen ein (DFAT, 2. Mai 2024, S. 23). Tamilische Quellen hätten dem DFAT mitgeteilt, dass Tamil·innen weiterhin mit Menschrechtsproblemen konfrontiert seien, obwohl staatliche Schikanen zurückgegangen seien. Einige Tamil·innen würden von Diskriminierung bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst berichten, andere Quellen würden dies eher auf Sprachbarrieren als auf offizielle Politik zurückführen. Trotz staatlicher Anreize sei die Zahl der tamilischsprachigen Polizeibeamt·innen und Militärangehörigen nach wie vor gering, auch im Nordosten des Landes. Zwar hätten Tamil·innen gleichberechtigten Zugang zum Rechtssystem und anderen Formen staatlichen Schutzes, jedoch könne die Sprache in der Praxis ein Hindernis darstellen. Einige Tamil·innen würden möglicherweise vom Staat überwacht, unter anderem wegen früherer Verbindungen zur LTTE, ihres Engagements für Menschrechte und wegen ihrer Teilnahme an Protesten für vermisste Personen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 24). Laut Freedom House würden Polizei und Sicherheitskräfte außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigungen in Gewahrsam und Folter begehen, wovon vor allem Tamil·innen betroffen seien. Tamil·innen würden von systematischer Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Hochschulbildung und Zugang zur Justiz berichten (Freedom House, 2024, F4). Einem Bericht des Niederländischen Außenministeriums zur Lage von Tamil·innen in Sri Lanka vom Juni 2024 zufolge würden häufige Beschwerden der Tamil·innen im Norden und Osten des Landes den Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und die allgemeine wirtschaftliche Marginalisierung der Region betreffen. Die Armut in der Nordprovinz sei noch gravierender als im Rest des Landes. Im Jahr 2023 habe die Asiatische Entwicklungsbank berechnet, dass das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in dieser Provinz drei Prozent unter dem nationalen Durchschnitt gelegen habe, was auf einen akuten Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und Arbeitsplätzen hindeute. Die Weltbank und UNICEF seien 2022 zu ähnlichen Schlussfolgerungen gekommen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2024, S. 43).
Lage von Rückkehrer·innen
Der DFAT-Bericht vom Mai 2024 enthält ein Kapitel zu Rückkehrer·innen, die im Zeitraum Juli 2013 und September 2023 von Australien nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Fast alle Rückkehrer·innen seien Tamil·innen gewesen. Die Mehrheit sei an ihren Herkunftsort zurückgekehrt, wo sie auf bestehende familiäre und gemeinschaftliche Bindungen zurückgreifen könne. Die Internationale Organisation für Migration (International Organization for Migration, IOM) habe für diejenigen, die mit ihrer Vermittlung freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, Hilfe bei der Neuansiedlung und Wiedereingliederung in Form einer finanziellen Unterstützung in Höhe von 3.300 USD (am 30. September 2025 entsprach dieser Betrag circa 3.119 Euro, Anmerkung ACCORD) geleistet. Einige abgelehnte Asylwerber·innen hätten zwar Schwierigkeiten, nach ihrer Rückkehr eine geeignete Beschäftigung und eine angemessene Unterkunft zu finden, sie könnten jedoch oft auf die Unterstützung ihrer Familien und Gemeinschaften („community networks“) zurückgreifen. Quellen in Sri Lanka, die über die Erfahrungen kürzlich abgelehnter Asylwerber·innen aus Jafffna und Batticaloa berichtet hätten, hätten angegeben, dass es seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka keine Anzeichen für behördliche Schikanen oder Bedrohungen ihrer Sicherheit, einschließlich staatlicher Überwachung gegeben habe, ebenso wenig wie Anzeichen für gesellschaftliche Diskriminierung nach ihrer Rückkehr in ihre Gemeinden (DFAT, 2. Mai 2024, S. 68). Die vorrangigen Sorgen der Rückkehrer·innen seien laut sri-lankischer Quellen nicht Diskriminierung oder Sicherheit, sondern der Zugang zu geeignetem Wohnraum und das Finden eines Arbeitsplatzes, der ihren Qualifikationen entspreche (DFAT, 2. Mai 2024, S. 66).
Weiters hätten die Quellen berichtet, dass freiwillige Rückkehrer·innen in jüngster Zeit Unterstützung von IOM sowie von ihren Familien und der größeren Gemeinschaft erhalten hätten. Die Rückkehrer·innen, die jüngst zurückgekehrt seien, seien von ihren Gemeinden willkommen geheißen worden und hätten Arbeit gefunden; einige hätten seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka ein Unternehmen gegründet und würden Mitglieder ihrer Gemeinschaft beschäftigen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 68).
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) veröffentlicht am 14. August 2024 eine Anfragebeantwortung zur Lage von Rückkehrer·innen nach Sri Lanka, einschließlich abgelehnter Asylwerber·innen. In Interviews mit dem IRB hätten sowohl ein Menschenrechtsanwalt und früherer Menschenrechtskommissar in Sri Lanka sowie ein Dozent am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Jaffna angegeben, dass Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren nicht von ihren Familien oder Gemeinschaften „stigmatisiert“ würden. Der Anwalt hätte weiters angeführt, dass diese Rückkehrer·innen „möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Colombo haben könnten, da einige Arbeitgeber möglicherweise einen Polizeibericht verlangen würden (IRB, 14. August 2024). Das IOM Regional Office for Asia and the Pacific berichtet in einem Artikel auf seiner Webseite vom Jänner 2024, dass es mit Datum vom 16. Jänner 2024 allen zurückkehrenden Migrant·innen Unterstützung bei der Wiedereingliederung, darunter auch Geld- und/oder Sachleistungen biete (IOM Regional Office for Asia and the Pacific, 16. Jänner 2024). In seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 berichtet das US-amerikanische Außenministerium (USDOS), dass die sri-lankische Regierung mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeite, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen Personen, die Hilfe benötigen, Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS, 23. April 2024).
In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2022 berichtet das IRB, dass der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation, die sich auch mit Menschenrechten befasse, darauf hingewiesen habe, dass sowohl gegenüber tamilischen Flüchtlingen als auch gegenüber tamilischen Asylwerber·innen „Ablehnung und Feindseligkeit“ herrschen würden, da die Regierung der Ansicht sei, dass sie im Ausland negative Ansichten über Sri Lanka und die Regierung verbreitet hätten. Eine andere Quelle habe angegeben, dass Asylwerber·innen als „Verräter·innen“ angesehen würden und ihnen unterstellt werde, dass sie das Land „beschämt“ hätten. Die Anfragebeantwortung enthält weiters Informationen zu einer Datenbank, auf die am Flughafen zugegriffen werden könne, die Grundlage für eine Watchlist sei. Die Watchlist enthalte Namen von Personen, die zu beobachten seien, außerdem gebe es eine „Stopp“-Liste, mit Namen von Personen, die zu verhaften seien. Eine Quelle habe angegeben, dass es seit Jahren glaubhafte Anschuldigungen gebe, dass Personen, von denen angenommen werde, dass sie Verbindungen zur LTTE hätten, verhaftet und gefoltert würden, und dass es seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ein „tiefgehendes Misstrauen“ gegenüber tamilischen Rückkehrer·innen gebe (IRB, 2. Mai 2022).
Das DFAT berichtet, dass Rückkehrer·innen, die Sri Lanka illegal mit einem Boot verlassen hätten, gemäß Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz („Immigrants and Emigrants Act“) von 1948 eine Straftat begehen würden. Gemäß den Regelungen dieses Gesetzes sei es strafbar, Sri Lanka auf anderem Wege als über einen zugelassenen Ausreisehafen und/oder mit gültigem Reisepass zu verlassen. Rückkehrer·innen, die Sri Lanka legal verlassen hätten, betreffe das Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz von 1948 nicht. Es sei auch keine Straftat für eine/einen sri-lankischen Staatsbürger/In, im Ausland Asyl zu beantragen. Je nach den Umständen ihrer Ausreise aus Sri Lanka, ob sie legal oder illegal ausgereist seien, ihrer persönlichen Vorgeschichte, ob sie beispielsweise vorbestraft seien, könnten abgelehnte Asylwerber·innen weiteren Befragungen durch die sri-lankische Einwanderungsbehörde, der Polizei oder Geheimdiensten unterzogen werden. Diese Behörden würden die Reisedokumente und Identitätsangaben anhand von Einwanderungs- und Geheimdienstdatenbanken sowie Aufzeichnungen über offene Strafverfahren überprüfen. Dadurch sollen Personen identifiziert werden, die versuchen, eine kriminelle oder terroristische Vergangenheit zu verschleiern oder sich Gerichtsbeschlüssen oder Haftbefehlen zu entziehen. Dem DFAT seien keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer·innen während dieses Verfahrens misshandelt worden seien (DFAT, 2. Mai 2024, S. 65). Sobald ihre Identität von der Einwanderungsbehörde festgestellt worden sei, würden abgelehnte Asylwerber·innen, die Sri Lanka illegal verlassen hätten, zur weiteren Befragung zu einer Einwanderungsbehörde am Flughafen gebracht. Anschließend würden sie zur Befragung an Geheimdienste überstellt, die insbesondere an Informationen über die Organisator·innen und Vermittler·innen ihrer illegalen Ausreise interessiert seien. Nach Ende der Befragung durch die Geheimdienste, würden die Rückkehrer·innen zur weiteren Befragung an die Kriminalpolizei überstellt und anschließend wegen Verstoßes gegen das Einwanderungsgesetz angeklagt (DFAT, 2. Mai 2024, S. 66). Strafen für die illegale Ausreise aus Sri Lanka laut Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz von 1948 könnten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen umfassen, jedoch seien dem DFAT keine Fälle bekannt, in denen eine Freiheitsstrafe allein wegen illegaler Ausreise verhängt worden sei. Passagiere illegaler Seereisen würden gegen Kaution freigelassen, sofern sie nicht als Mittäter·innen bei der Organisation einer solchen Reise identifiziert würden. Personen, die nach dem Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz von 1948 angeklagt seien, müssten vor dem Gericht erscheinen, bei dem die Sache zuerst verhandelt wurde, was in der Regel das Gericht in Negombo sei, in der Nähe des Flughafens in Colombo [Colombo ist die Hauptstadt Sri Lankas und liegt in der Westprovinz, Anmerkung ACCORD]. Die Häufigkeit der Gerichtstermine sei vom Richter abhängig, doch die meisten Angeklagten würden im ersten Jahr alle drei Monate zu Kautionsanhörungen vor Gericht erscheinen müssen. Diese Häufigkeit nehme nach dem ersten Jahr ab. In der Regel würden Gerichtsverfahren wegen illegaler Ausreise zwischen 12 und 24 Monaten dauern und seien für die Angeklagten mit Rechts- und Transportkosten verbunden. Bei Nichterscheinen zu einer Kautionsanhörung werde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Haftbefehl erlassen. Zwar könnten Personen, die wegen illegaler Ausreise verurteilt werden, theoretisch mit einer Freiheitsstrafe rechnen [3], doch hätten inländische Quellen dem DFAT mitgeteilt, dass in der Praxis stets eine Geldstrafe verhängt werde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des DFAT-Berichts habe diese 50.000 sri-lankische Rupien betragen [am 1. Mai 2024 entsprach dieser Betrag circa 156 Euro, Anmerkung ACCORD] (DFAT, 2. Mai 2024, s. 67). Laut dem Bericht des Niederländischen Außenministeriums kann gemäß Artikel 45 des sri-lankischen Einwanderungs- und Auswanderungsgesetzes die illegale Ausreise mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 sri-lankischen Rupien [am 31. Juli 2025 entspricht dieser Betrag circa 573 Euro, Anmerkung ACCORD] oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2024, S. 68). Außerdem verhänge Sri Lanka ein fünfjähriges Reiseverbot gegen Personen, die wegen illegaler Ausreise angeklagt seien (DFAT, 2. Mai 2024, s. 67).
Quellen: […]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2025 (VHS) sowie Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, Strafregister und Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank sowie der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein (OZ 2).
Ins Verfahren eingebracht und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden zudem folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom 07.07.2021 einschließlich der Kurzinformation der Staatendokumentation: Sri Lanka – Rückkehr und Tamilen, vom 31.05.2024; OSIF Report Sri Lanka, Teilnahme an Demonstrationen, 17.07.2023; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Lage von Tamil·innen christlichen Glaubens, die aus dem Norden von Sri Lanka (Vavuniya) stammen, bei Rückkehr [a-12656] (31.07.2025).
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers (EB, AS 35; EV, AS 263; VHS, 9). Der Beschwerdeführer reiste mit einem sri-lankischen Reisepass nach Österreich ein (vgl. Kopien AS 281 bis 295), den er auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt im Original vorlegte (Anmerkung auf AS 281). Dieser wurde für unbedenklich befunden (Aktenvermerk, AS 279), seine Identität steht daher fest.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 37; EV, AS 263; VHS, 9). Weshalb er in seiner Stellungnahme vom 14.06.2024 angegeben hatte, muslimischen Glaubens zu sein (AS 398), konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, er antwortete auf den Vorhalt lediglich: „Nein, bin ich nicht.“ (VHS, 9). Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen ist in Hinblick auf seine Herkunftsregion plausibel und ist auch die Zugehörigkeit zum christlichen, römisch-katholischen Glauben stimmig, da Tamilen in der Nordprovinz mehrheitlich vertreten sind, auch mit einer bedeutenden christlichen Minderheit (vgl. Pkt. I.1.4.1.: LIB, Kapitel 16. Religionsfreiheit).
Der Geburtsort des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Angaben und der Eintragung in seinem Reisepass fest (EB, AS 35; EV, AS 263; VHS, 9; Kopie Reisepass, AS 283). Der Umzug nach XXXX im Distrikt Jaffna beruht ebenfalls auf seinen Angaben im Verfahren (EB, AS 35, EV, AS 266; VHS, 9). Da der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens bis zur Ausreise in XXXX im Distrikt Jaffna verbrachte, wird dies als sein Herkunftsort festgestellt. Der Schulbesuch und die weitere berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers werden basierend auf seinen Angaben festgestellt (EB, AS 37; EV, AS 263 f; VHS, 9 f) und sind diese auch in Hinblick auf die im Original vorgelegten Schulzeugnisse und das Studiendiplom glaubwürdig (vgl. Kopien AS 301 bis 305). Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung als Beschuldigter wegen Fälschung des Sichtvermerks abweichende Angaben machte, da er dort zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt angab, elf Jahre die Grundschule besucht und als Sozialarbeiter gearbeitet zu haben (BV vom 19.03.2023, AS 145). Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben (EB, AS 37; EV, AS 258; VHS, 8), zumal die mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für sri-lankisch Tamil durchgeführt werden konnte. Bezüglich der Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Prüfungszeugnis vor, wonach er den schriftlichen Teil der Prüfung für das Niveau A2 bestanden hat (AS 307) und gab zu Beginn an, etwa die Hälfte des Gesprochenen zu verstehen, er verstehe auch mehr, als er sprechen könne (VHS, 5). Die zumindest grundlegenden Englischkenntnisse werden auch durch die vorgelegten Schulzeugnisse bestätigt (AS 301 ff).
Der Familienstand des Beschwerdeführers und dass er keine Kinder hat, steht aufgrund seiner Angaben fest (EB, AS 37; EV, AS 263; VHS, 10). Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat waren im Wesentlichen aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung zu treffen, da diese in Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt die aktuellsten Angaben sind. So gab er an, dass seine Eltern unverändert im Herkunftsort leben würden, ein Bruder sei Professor, einer sei Unternehmer und der dritte Priester. Die Schwestern würden ebenfalls alle in Orten im Distrikt Jaffna leben, sie seien Hausfrauen (VHS, 10; vgl. EV, AS 265). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen waren zudem über das Verfahren hinweg konstant, lediglich betreffend eine Schwester gab er einmal an, sie sei verstorben (EB, AS 41), und an anderer Stelle, dass sie verschollen und nicht bekannt sei, ob sie noch am Leben sei bzw. wo sie sich aufhalte (EV, AS 265; VHS, 10). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, „viele Verwandte in Sri Lanka“ und „weite Verwandte in Frankreich“ zu haben (EV, AS 265), in der mündlichen Verhandlung verneinte er dies auf Nachfrage auch nicht (VHS, 10). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, beruht auf seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung (VHS, 10).
Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in seinem Herkunftsstaat ca. 200 Euro monatlich verdient. Befragt, ob er damit seinen Lebensunterhalt finanzieren habe können, antwortete er: „Ich konnte gerade noch überleben.“ (EV, AS 264). Den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Sri Lanka etwa 4,1 % der Bevölkerung unterhalb der staatlichen Armutsgrenze leben (LKR 4856 / ca. EUR 25 pro Monat). Der Mindestlohn liege bei LKR 10.000 pro Monat, dies entspreche ca. 50 Euro (vgl. Punkt I.1.4.1.: LIB, Kapitel 20. Grundversorgung). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rund das Vierfache des monatlichen Mindestlohns verdiente. Auch hier wird auf die abweichenden Angaben in der Beschuldigtenvernehmung verwiesen, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka lediglich LKR 13.000, umgerechnet ca. 35 Euro netto verdient habe (BV vom 19.03.2023, AS 145). Dieser und der bereits zuvor angeführte Widerspruch zu dieser Einvernahme begründen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die wirtschaftliche Situation vor der Ausreise und entstand der Eindruck, dass er seine Lage und jene seiner Familie in Hinblick auf eine mögliche Rückkehr möglichst schlecht darstellen wollte. Hinzu kommt, dass sich die Ausreisekosten auf 20.000 bis 22.000 Euro beliefen (EV, AS 268; VHS, 11). Auf Nachfrage, wie er sich das leisten habe können, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 11):
„R: Wie konnten Sie sich das leisten?
BP: Meine zwei Brüder haben mir geholfen.
R: Das scheint mir immer noch zu hoch zu sein.
BP: Das ist halt so, der der das alles organisiert hat, hat so viel verlangt.
R: Das wäre das 10-fache Ihres Jahreseinkommens.
BP: Ja.“
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er die Kosten für seine Ausreise nicht kenne, weil diese von seinen Brüdern organisiert worden wäre, gab er an: „Ich muss es ihnen zurückzahlen, also habe ich mich erkundigt.“ (VHS, 11). Selbst in Anbetracht der beruflichen Tätigkeit seiner beiden genannten Brüder ist anzunehmen, dass für die Ausreise zusätzlich auf Ersparnisse zurückgegriffen werden musste. Die vom Beschwerdeführer in Euro genannten Beträge hatten am 01.03.2023 einen Gegenwert von 7.638.722,10 LKR bis 8.402.594,31 LKR (berechnet mithilfe eines Online-Währungsrechners am 05.02.2026: https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/euro_sri-lanka-rupie?amount=22000date= 2023-03-01interbankrate=0). In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben, der angeführten Wechselkurse und der herangezogenen Länderberichte ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, wenn er eine schlechte wirtschaftliche Situation vor der Ausreise behauptete und stufte er diese in der Verhandlung schließlich auch als Mittelschicht ein (VHS, 11), was eher der Wahrheit entsprechen dürfte. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die finanzielle und wirtschaftliche Situation seiner Familie gut ist und seine Angehörigen weder von Armut noch von Lebensmittelknappheit betroffen sind.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 6) und insbesondere auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
Das Strafverfahren wegen des gefälschten Sichtvermerks wurde nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom XXXX 2023, Gz. XXXX , gemäß §§ 199 iVm 203 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt (AS 233) und hat sich der Beschwerdeführer seit damals nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Folglich und aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich steht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fest (Auszug in OZ 2).
Die Feststellungen zum Datum der Ausreise aus Sri Lanka und der Einreise nach Österreich werden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (EB, AS 43; EV, AS 267), das Datum der Einreise, dass er mit einem Flug aus Riyadh (Saudi-Arabien) am Flughafen in Wien landete und bei der Grenzkontrolle einen echten sri-lankischen Reisepass mit einem gefälschten französischen Visum verwendete, beruhen zudem auf dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt (Aktenvermerk vom 19.03.2023, AS 1 ff; Abschlussbericht vom 27.03.2023, AS 91 ff). Das Datum der Asylantragstellung beruht auf dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 37).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat und er losen Kontakt zu seinen entfernten Verwandten in Frankreich pflegt, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 25 und 10). Ebenso kann aufgrund seiner Angaben festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und soziale Kontakte geknüpft hat, aber in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft lebt (VHS, 25). In Anbetracht seiner gesellschaftlichen Integration, insbesondere über die Kirche, und die Dauer seines Aufenthalts ist dies auch nachvollziehbar. Aufgrund des vorgelegten Prüfungszertifikats steht fest, dass der Beschwerdeführer im Mai 2024 den schriftlichen Prüfungsteil für Deutsch auf Niveau A2 bestanden hat (AS 307). Das gemeinnützige und ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende soziale Integration im Bundesgebiet beruht auf den vorgelegten Bestätigungen (AS 309 f und 325; Beilage ./1 zur VHS) und wird durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben gestützt (Beilage ./1 zur VHS). Die Feststellung zur legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruht auf den vorgelegten Unterlagen (Beschäftigungsbewilligung und Lohnzettel, beide Beilage ./1 zur VHS), seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 25) sowie dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2).
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den einschlägigen Länderberichten, vor deren Hintergrund das Vorbringen plausibel sein muss.
Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinem Fluchtgrund bei der Erstbefragung, an, es habe am 09.05.2022 wegen der wirtschaftlichen Probleme einen Protest gegeben, an dem er teilgenommen habe. Von dem Protest seien Fotos und Videos gemacht worden. Nach ca. zwei bis drei Monaten sei die Polizei gekommen, er sei verhaftet und einen Tag lang verhört und misshandelt worden. Danach sei er wieder freigelassen worden, man habe ihn aber verwarnt, dass er an keinem weiteren Protest mehr teilnehmen dürfe. Bei den Freiheitstagen am 04.02.2023 habe er wieder an einem Protestmarsch teilgenommen. Dabei sei es zu Kämpfen zwischen Singalesen und Tamilen gekommen. Das Militär habe das dann beendet. Später habe ihn die Polizei wieder gesucht. Deshalb habe er sich versteckt gehalten, bis sein Bruder die Ausreise organisiert habe und fürchte er, bei einer Rückkehr vom Militär oder von der Polizei getötet zu werden (EB, AS 47).
In der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, sein Vater habe Drohanrufe bekommen, weil der Beschwerdeführer an den Protesten teilgenommen habe. Etwa vier Wochen nach seiner Entlassung habe die Polizei erneut zu Hause nach ihm gesucht, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Im Dezember hätten sich die Umstände beruhigt, zu Weihnachten sei er nach Hause zurückgekehrt. Bei der Kundgebung im Februar habe die Polizei die Tamilen geschlagen und zwei Personen verhaftet. Daraufhin habe er mit seiner Familie telefoniert und sei er von dort weggegangen. Sein Bruder habe dann den Agenten kontaktiert (EV, AS 269). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe zwischen März 2022 und Februar 2023 insgesamt an fünf Demonstrationen teilgenommen (EV, AS 270). Eine neulich eingerichtete „Branche von der CID“ habe zudem „ein Auge auf alle, die ausgereist sind“ (EV, AS 273). Bezugnehmend auf das vorgelegte Schreiben der Polizei brachte er vor, dass die Polizei diesen Brief geschickt habe, weil er sich versteckt gehalten habe. Er sei vorgeladen, damit man ihm weitere Fragen stelle (EV, AS 273). Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, sein Vater sei Teil der tamilischen Partei gewesen und seine ältere Schwester habe sich der LTTE (Anm.: Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen, sie sei bei den Wahlen im Jahr 2009 anwesend gewesen und „danach sagen manche, dass sie gestorben ist oder verschwunden ist“ (EV, AS 268).
Das Bundesamt begründete das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Gefährdung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Polizei nicht glaubhaft habe machen können. Bei dem vorgelegten Schriftstück handle es sich nach Ansicht der Behörde um ein Gefälligkeitsdokument, da es nicht lebensnah sei, dass die Polizei ihn zunächst unangekündigt ohne Ladung zu Hause abgeholt, festgenommen und unter Folter einvernommen habe, und nun nach seiner Ausreise bloß eine Ladung geschickt haben soll. Es ist nicht anzunehmen, dass die Sicherheitsbehörden bei einem tatsächlich bestehenden Interesse am Beschwerdeführer nicht erneut versucht hätten, unangekündigt an ihn heranzukommen. Unstimmig sei auch, dass seine Eltern unbehelligt an seiner letzten Wohnadresse leben können (vgl. angefochtener Bescheid, S 64). Der Beschwerdeführer habe zudem zu den nunmehr vorgebrachten Drohanrufen keine konkreten Angaben machen können, weder in zeitlicher, noch in inhaltlicher Hinsicht (vgl. angefochtener Bescheid, S 65). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er die vermeintliche Ladung weder in der freien Erzählung, noch nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt erwähnt habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 65). Zumal der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er von der Polizei freigelassen worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich verstecken habe müssen; zudem habe er auf Nachfrage sein Vorbringen abgeändert, dass er sich erst vier Wochen später, nachdem erneut nach ihm gesucht worden sei, versteckt habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 65 f). Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, weshalb die Polizei vier Wochen später nochmals nach ihm suchen hätte sollen, da er seinen Angaben zufolge erst im November wieder an einer Demonstration teilgenommen habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 66). Dem Beschwerdeführer sei es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine oppositionelle Gesinnung überzeugend darzustellen (vgl. angefochtener Bescheid, S 67). Aus dem gesteigerten Vorbringen, wegen seiner Schwester oder seines Vaters verfolgt zu werden, habe er keine verstärkte Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft glaubhaft machen können (vgl. angefochtener Bescheid, S 68). Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe er ausdrücklich verneint, eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er nicht konkret, sondern nur allgemein geschildert (vgl. angefochtener Bescheid, S 68).
In der Beschwerde wurde eingangs ausgeführt, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil die Einvernahme einerseits nicht zu einer angemessenen Uhrzeit, und andererseits mit einer nicht adäquaten Dolmetscherin durchgeführt worden sei, da diese lediglich indisches Tamil gesprochen habe, das sich vom sri-lankischen Tamil in vielerlei Hinsicht unterscheide (vgl. Beschwerde, S 5). Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme vom 31.05.2024 darauf hingewiesen, dass eine Rückübersetzung aufgrund der späten Uhrzeit nicht mehr erfolgt sei. Das Protokoll sei massiv fehlerhaft (vgl. Beschwerde, S 6). Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht auch nicht nachgekommen, da sie sich mit dem Inhalt der vorgelegten Dokumente überhaupt nicht befasst habe, diese seien weder übersetzt noch auf Echtheit überprüft worden (vgl. Beschwerde, S 9), auch mit den vorgelegten Bildern habe sich die Behörde überhaupt nicht befasst (vgl. Beschwerde, S 10). Bei konkreter Ermittlung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Angaben glaubhaft dargelegt hat, dass er begründete Furcht vor Verfolgung hegt (vgl. Beschwerde, S 11). Schließlich habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen in den schriftlichen Stellungnahmen überhaupt nicht auseinandergesetzt, die getroffenen Länderfeststellungen seien nicht aktuell und sei eine weitere Auseinandersetzung damit nicht erfolgt (vgl. Beschwerde, S 12). Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar ergebe, werde dieser aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Volksgruppenzugehörigkeit von den Sicherheitsbehörden verfolgt und könne er daher von diesen auch keinerlei Schutz erwarten, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung (vgl. Beschwerde, S 12 f). Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, eine Verletzung seines Rechts auf Leben und somit Art. 2 EMRK. Er würde zweifellos in eine aussichtslose Lage geraten, insbesondere auch Opfer von Folter iSd Art. 3 EMRK. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen (vgl. Beschwerde, S 21).
In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Er wurde ausführlich zu seinem Leben im Herkunftsstaat vor der Ausreise, zu den einzelnen Befürchtungen, den vorgebrachten Vorfällen und den vorgelegten Beweismitteln befragt (VHS, 12 ff). Das vorgelegte Schreiben der Polizei (AS 335) und die Bestätigung der Universität (AS 339) wurden im Nachgang von der Dolmetscherin noch schriftlich übersetzt (Übersetzung in OZ 9) und wurde deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer bestätigt (Stellungnahme vom 07.01.2026, OZ 12).
2.3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen.
Vorweg ist auszuführen, dass zwar in der Beschwerde umfassend vorgebracht wurde, dass das Protokoll der Einvernahme aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten und mangels Rückübersetzung „massiv fehlerhaft“ sei, es wurden jedoch weder konkrete Fehler in der Niederschrift aufgezeigt, noch Korrekturen angeregt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer eingangs zu den bisherigen Befragungen, sowohl im Asylverfahren als auch vor dem Strafgericht in Bezug auf die Verständlichkeit der jeweiligen Dolmetscher befragt und gab er an, die Dolmetscher bei der Erstbefragung und in der Strafverhandlung gut verstanden zu haben. Auf Nachfrage korrigierte er hinsichtlich der Englischdolmetscherin bei der Strafverhandlung: „Es ist nicht meine Muttersprache, ich habe es halbwegs hinbekommen.“ (VHS, 7). Er könne sich nicht daran erinnern, ob die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt worden sei (VHS, 7). Diesbezüglich ist auf das Protokoll zu verweisen, wonach die Niederschrift in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, er keine Ergänzungen oder Korrekturen angab und er bestätigte, alles verstanden zu haben (EB, AS 49). Er sei das Protokoll mit seiner Vertreterin durchgegangen und wolle er nichts richtigstellen (VHS, 7). Bezugnehmend auf die eingebrachten Stellungnahmen nach der Einvernahme vor dem Bundesamt, in denen der Beschwerdeführer konkrete Aussagen anführte, bei denen es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, wurde er befragt, ob er noch wisse, welche dies gewesen seien. Nochmals nachgefragt erinnere er sich nur an eine Sache, er habe nicht gesagt, dass seine Schwester bei der Wahl gewesen sei (VHS, 8). Auch auf weitere Nachfragen konnte der Beschwerdeführer nicht konkret angeben, welche „massiven“ Fehler bei der Protokollierung der Einvernahme unterlaufen wären, obwohl er angab, die Niederschrift mit seiner Rechtsvertretung besprochen zu haben (Auszug aus der Verhandlungsschrift, S 8 f):
„R: Gab es sonst noch etwas, das Ihnen im Nachhinein als unrichtig aufgefallen ist?
BP: Ich erinnere mich nicht.
R: Haben Sie das Protokoll mit Ihrer Rechtsvertretung besprochen?
BP: Ja, hat sie.
[…]
R: Sie sind das Protokoll vom Bundesamt mit Ihrer RV durchgegangen und ich habe Sie gefragt was falsch war, Sie haben nur einen Punkt erwähnt. Kann ich davon ausgehen, dass der Rest richtig protokolliert wurde?
BP: Ich erinnere mich nicht.“
Der Beschwerdeführer hat, bis auf einen Punkt betreffend seine Schwester, weder die Beschwerde, noch die ihm in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, dazu genutzt, konkrete Fehler in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt aufzuzeigen bzw. zu korrigieren, obwohl er das Protokoll mit seiner Rechtsvertretung besprochen hatte und eine Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erfolgte. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass insbesondere jene Passagen der Niederschrift, die keine Verbindung mit seiner Schwester, sondern nur zu den anderen Fluchtgründen aufweisen, richtig sind und dementsprechend für die Beweiswürdigung des Fluchtvorbringens herangezogen werden können.
Zu verweisen ist auch noch darauf, dass die Schilderung der Fluchtgründe in der Erstbefragung im Vergleich zu vielen anderen Fällen sehr ausführlich protokolliert wurde (vgl. EB, AS 47). Es wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005; vgl. dazu VwGH 23.08.2019, Ra 2019/18/0188 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). In Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es aber nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273), wird es im gegenständlichen Fall daher jedenfalls als zulässig erachtet, das ausführliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung in der Beweiswürdigung uneingeschränkt zu verwerten, zumal dieses Protokoll rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nichts daran beanstandete.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen überwiegend auf eine individuelle Verfolgung durch die Polizei bzw. das Militär, weil er mehrfach an Protesten bzw. Demonstrationen im Herkunftsstaat teilgenommen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen, der Festnahme, Haftzeit und Freilassung sowie der wiederholten Verfolgung durch die Polizei wegen einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung war jedoch nicht glaubhaft.
Zur Festnahme brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, er sei ca. zwei bis drei Monate nach dem Protest am 09.05.2022 von der Polizei aufgesucht, verhaftet und einen Tag lang verhört und misshandelt worden (EB, AS 47). Demzufolge müsste sich dies im Juli oder August 2022 ereignet haben. Danach sei er wieder freigelassen worden, habe sich ab diesem Zeitpunkt aber nur noch versteckt gehalten. Am 04.02.2023 habe er wieder an einem Protestmarsch teilgenommen und habe ihn die Polizei „später“ wieder gesucht (EB, AS 27). Vor dem Bundesamt gab er an, dass er ca. zwei Monate nach der Kundgebung im Mai 2022 von der Polizei und dem Militär mitgenommen und befragt worden sei. Er sei gefesselt und geschlagen worden, man habe ihm auch einen mit Benzin gefüllten Plastiksack umgebunden, er habe nicht mehr atmen können und sei bewusstlos geworden (EV, AS 269). In der mündlichen Verhandlung wiederholte er, dass sowohl Polizei als auch Armee zu ihm gekommen seien. Er konnte jedoch keine Angaben dazu machen, wie viele Leute es gewesen seien, die ihn abgeholt hätten. Zunächst gab er ausweichend an: „Kann ich nicht sagen. Wenn sie jemanden aufsuchen, sind auch Personen als Zivilisten auf der Straße bekleidet. Ganz genau kann ich es nicht sagen.“, und auf nochmalige Nachfrage: „Ich habe das Gefühl es waren ca. vier. Ganz genau weiß ich es nicht.“ (VHS, 14 f). Der Beschwerdeführer konnte auch den Ablauf nicht im Detail beschreiben: „Als sie gekommen sind, war die Tür verschlossen, sie haben geklopft. Meine Eltern und ich haben ferngeschaut. Sie haben mich dann genommen, auf die Frage meiner Eltern, warum, haben sie gesagt, dass es nur eine Befragung ist und sie mich morgen abholen. Meine Eltern haben geweint.“ (VHS, 15). Auch die Zeit der Haft beschrieb er abweichend, da er in der freien Erzählung angab, wegen des Benzins „fast ohnmächtig“ geworden zu sein (VHS, 12). Schließlich gab der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, was ihm bei der Festnahme genau gesagt worden sei, an: „Ich kann mich nicht erinnern. Ich erinnere mich, dass sie mich gefangen haben und mich nicht befragt haben und dass keine Befragung stattgefunden hat.“, und widersprach er sich mit der unmittelbar darauffolgenden Antwort auf die Frage, was er gefragt worden sei: „Sie haben keine Fragen gestellt. Sie haben mich gleich geschlagen, sie haben mich aber gefragt, warum ich bei der Demo war, wer noch dabei war und ich habe auch nicht reden können, ich habe nur geweint.“ (VHS, 16). Sofern der Beschwerdeführer auf Befragen seiner Rechtsvertretung angab, von der Folter „Schwellungen und innere Verletzungen“ davongetragen zu haben (VHS, 26), erscheint es zumindest merkwürdig, dass er danach nicht in ärztlicher Behandlung gewesen wäre; dahingehend wurde nichts vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es daher auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, seine angebliche Festnahme konsistent und nachvollziehbar zu schildern. Er vermittelte mit seinen widersprüchlichen und oft vage gehaltenen Angaben nicht den Eindruck, dass er selbst eine Festnahme und Folter durch Polizei und Militär erlebt hat.
Das Erinnerungsvermögen ist sehr persönlich und variiert von Mensch zu Mensch und kann aufgrund bestimmter Faktoren auch unterschiedlich ausfallen, darunter Alter oder traumatische Erfahrungen. Erinnerungen verändern sich auch, sodass Einzelheiten in Vergessenheit geraten oder Erlebnisse durch das Erinnern verzerrt oder anders dargestellt werden können oder der Kontext, in dem die Erzählung stattfindet, die Erinnerung beeinflusst. Auch durch Zeitablauf geraten Erinnerungen in Vergessenheit, gleichzeitig kann aber das gemeinsame Sprechen über Erinnerungen auch dazu führen, dass man sich wieder an mehr Details erinnert („Reminiszenz“ - EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S 190). Beim Beschwerdeführer war besonders auffällig, dass er keine spontanen Erinnerungen, die ihm bei der inneren Auseinandersetzung mit den Geschehnissen in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung oder bei der, mit ihrer Rechtsvertretung erfolgten, Besprechung der Verhandlung wieder eingefallen wären, preisgeben konnte. Auch wies seine Aussage keine sogenannten Realitätsmerkmale auf, die das Wesen eines gehabten Erlebnisses kennzeichnen, auf (vgl. dazu Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 100-121). In der Erzählung fehlte die Beschreibung von Gesprächen oder Interaktionen oder berichtete Komplikationen im Handlungsablauf oder auch scheinbare Nebensächlichkeiten. Dies zeigt sich insbesondere bei der Aufforderung, die Situation zu beschreiben, als er zu Hause gewesen sei und sein Bruder gesagt habe, dass er ausreisen sollte (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 13):
„R: Wie kann ich mir diese Situation bei Ihnen zuhause vorstellen, als Ihr Bruder sagte, Sie sollen ausreisen?
BP: Was genau meinen Sie mit Situation.
R: Sie müssen ja vor Augen haben, als Sie nachhause gekommen sind und Ihr Bruder gesagt hat, Sie sollen ausreisen.
BP: Die Eltern haben ihm zugestimmt, sie haben gesagt, dass ich schon einmal ein Problem hatte und mein Bruder wird sich darum kümmern.
R: Gibt es sonst noch irgendwelche Details die Ihnen dazu einfallen? Zum Beispiel eine Emotion, was es zum Essen gab. Ich möchte mir gerne ein Bild dazu vorstellen.
BP: Alle waren traurig.“
Diese ausweichenden und knappen Antworten ließen den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Bild dieser Situation vor Augen hatte, als er aufgefordert wurde, die Situation zu beschreiben. In Anbetracht der Umstände wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine aufgeregte Situation, die Angst seiner Eltern um ihren Sohn oder seine eigenen Ängste oder eine Verzweiflung beschreibt. Die Emotionsbeschreibung „traurig“ wirkte so, als ob er auf die wiederholte Nachfrage irgendeine Antwort geben wollte, um weiteren Nachfragen, die er nicht aus seiner Erinnerung beantworten kann, zu entgehen. Neben den fehlenden Details brachte der Beschwerdeführer auch keine Emotion zum Ausdruck. Nachfragen, um sein Vorbringen nachvollziehen zu können, beantwortete er knapp und teilweise unkooperativ (vgl. z. B. VHS, 16: „Da gibt es nicht viel zu erzählen.“, oder 18: „Da gibt es nicht mehr zu sagen.“, oder 20: „Das war doch gerade die Frage.“). Auch vor dem Bundesamt gab er nach der freien Erzählung, auf Nachfrage zur ersten Demonstration an: „Ich habe schon alles erzählt.“ (EV, AS 270). Eigene Gefühle ließ der Beschwerdeführer bei seiner Erzählung völlig außen vor, weder erwähnte er Angst oder Schmerzen. Zusammengefasst wies seine Schilderung nur wenige Merkmale der sogenannten „Realkennzeichen“ nach Steller und Khönken (1999) auf, die eine erlebnisbegründete Schilderung von einer frei erfundenen Aussage unterscheidet. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckte den Eindruck, dass die von ihm zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz dargelegten Erlebnisse der Festnahme und Folter so nicht stattgefunden haben.
Auch die Zeit zwischen den beiden bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen schilderte der Beschwerdeführer widersprüchlich. In der Erstbefragung gab er an, er habe sich nach der Freilassung nur mehr versteckt gehalten (EB, AS 47). Vor dem Bundesamt wiederholte er dies zunächst, gab dann aber auf Nachfrage, weshalb er sich versteckt habe, wenn er doch entlassen worden sei, an: „Also circa vier Wochen nach meiner Entlassung sind sie ja wieder zu mir nach Hause gekommen und erst danach habe ich mich versteckt.“ (EV, AS 271). Auf die konkrete Frage, ob er zwischen der Entlassung und der Demonstration am 04.02.2023 auch auf die Straße gegangen sei, antwortete er: „Nein. Die nächste war erst am 04.02.2023.“ (EV, AS 271). Im Widerspruch dazu hatte er kurz zuvor angegeben, insgesamt an fünf Protesten teilgenommen zu haben: „Die erste war im 18 Mai 2022. Die zwei die Ihnen bereits bekannt sind, waren die wichtigsten, die anderen waren im November 2022. Die anderen drei waren gedacht in Erinnerung an unsere Soldaten. 4. Februar 2023 war die letzte Teilnahme.“ In der Niederschrift wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage keine konkreteren Angaben machen konnte (EV, AS 270). In der mündlichen Verhandlung brachte er zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen Folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 20):
„R: Wie oft gingen Sie demonstrieren?
BP: Zwei Mal im Jahr, eine am 18. Mai und eine am 27. November, da war ich jährlich.
R: Wie oft gingen Sie im Jahr 2023 und 2022 demonstrieren?
BP: Fünf Mal ca. Nachgefragt: 2021 November XXXX , Mai 2022, XXXX 2022 in XXXX , 2022 November, da habe ich mich versteckt, aber ich bin extra hingegangen. Das letzte war 2023 im Februar.“
Auffallend ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in dieser Befragung explizit erwähnte, dass er im November 2022 extra zur Demonstration hingegangen sei, obwohl er sich versteckt habe (VHS, 20), nachdem ihm das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch vorgehalten hatte, dass eine Teilnahme im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, dass er sich von August bis Dezember 2022 bei einem Freund des Bruders versteckt und „die Zeit totgeschlagen“ habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 66; EV, AS 266). Zumal der Beschwerdeführer dies vor dem Bundesamt auf eine konkrete Frage hin antwortete, wird sein nunmehriges Vorbringen als Schutzbehauptung erachtet, um seine Fluchtgeschichte aufrecht zu erhalten. Seine Angaben stehen auch nicht in Einklang mit den im vorgelegten Bestätigungsschreiben genannten Aktivitäten (AS 339, Übersetzung in OZ 9), zumal der dort drittgelistete Gedenkmarsch jährlich am 26. September stattfindet (Information bezogen über google-Recherche; weiterführender Beitrag des Tamil Guardian, abgerufen am 05.02.2026 unter: XXXX ). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer die von ihm selbst vorgelegten Dokumente offenbar nicht gut genug kennt, um seine Fluchtgeschichte im Einklang mit diesen vorzubringen. Es ist dennoch anzunehmen, dass in diesem Schreiben jene fünf Proteste angeführt sein sollen, auf die sich der Beschwerdeführer in den Einvernahmen bezogen hat. Dass er in der mündlichen Verhandlung anmerkte „Zum letzten Brief von der Uni, ich habe nicht nur mitgemacht, sondern auch geholfen, auch wenn ich nicht dabei war.“ (VHS, 23), wird dies als Schutzbehauptung erachtet, um die Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und dem vorgelegten Dokument zu erklären. Zu diesem Bestätigungsschreiben ist festzuhalten, dass dieses kein Ausstellungsdatum aufweist (AS 339 und Übersetzung in OZ 9). Sofern vom Beschwerdeführer und seiner rechtlichen Vertretung in der Beschwerde auf die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hingewiesen wurde, weil diese die vorgelegten Dokumente keiner Überprüfung auf Echtheit unterzogen habe (vgl. Beschwerde, S 9; bezogen auf das polizeiliche Schreiben) ist auszuführen, dass nach der Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen anderen Verfahren lediglich die Überprüfung offizieller staatlicher Dokumente (insbesondere Identitätsdokumente) ein zielführendes Ergebnis bringt, da nur zu diesen entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt und folglich Aussagen über die Authentizität getroffen werden können. Ein Bestätigungsschreiben einer Studentenverbindung fällt jedenfalls nicht darunter. Den herangezogenen Länderberichten ist in Bezug auf Dokumente überdies zu entnehmen, dass Dokumentenfälschungen in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden sind, erhältlich sind Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle oder gerichtliche Vorladungen. Insbesondere im Zusammenhang mit Asylbeantragungen aber auch regulären Visaanträgen kommt es immer wieder zur Vorlage gefälschter Polizeiberichte und Gerichtsvorladungen (vgl. Pkt. I.1.4.1.: LIB, Kapitel 24. Dokumente). An dieser Stelle ist auch auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte polizeiliche Schreiben (AS 335, Übersetzung in OZ 9) einzugehen. Sofern in der Beschwerde das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangels Übersetzung und Überprüfung auf Echtheit dieses Dokuments als mangelhaft beschrieben, und die anschließende Beweiswürdigung als unzulässig bezeichnet wurde (vgl. Beschwerde, S 9 und 16), ist auf die vorigen Ausführungen zu verweisen. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine Übersetzung des Schreibens veranlasst (OZ 9) und wurde deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer bestätigt (OZ 12). Das Schreiben weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: „Die Anti-Terror-Präventions- und Ermittlungseinheit fordert gemäß Abschnitt 2 Herrn XXXX , wohnhaft in XXXX , auf, am 15.05.2023 um 10:00 Uhr im Büro der Anti-Terror-Präventions- und Ermittlungseinheit in XXXX zu erscheinen, um eine Aussage abzugeben und für weitere Ermittlungen.“ (Übersetzung in OZ 9). Auffallend ist, dass aus dieser Aufforderung nicht klar hervorgeht, welche Ermittlungen zu welchem Vorfall geführt werden sollen und dass eine konkrete Rechtsgrundlage nicht angegeben ist. Dass es sich um eine offizielle Ladung der sri-lankischen Polizei bzw. Sicherheitskräfte handeln soll, erscheint daher deshalb und unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Dokumentenfälschungen im Zusammenhang mit Asylbeantragungen als nicht glaubwürdig und wird dem Dokument jeglicher Beweiswert abgesprochen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen der Teilnahme an Protesten im Mai 2022 und an jener Demonstration am 04.02.2023 Probleme bekommen zu haben. Die vorgelegten Fotos (AS 349) enthalten aber weder Hinweise auf das Datum ihrer Entstehung, noch wird dadurch ein besonderes Engagement des Beschwerdeführers belegt. Seine Antworten auf die Nachfragen der Richterin blieben in der mündlichen Verhandlung sehr vage (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 21 f):
„R: Schildern Sie mir bitte die Situation, in der diese Fotos aufgenommen wurden!
BP: Das war ein Fußmarsch, da haben wir große Banner gehabt und dieser wurde festgehalten. Ich habe mich auch an der Wasserverteilung beteiligt.
R: Wissen Sie noch, was auf diesen Fotos zu sehen ist?
BP: Fotos mit dem Banner.
R: Warum stehen Sie auf dem einen Foto vor dem Plakat und auf dem anderen dahinter?
D wiederholt die Frage.
BP: Ich war nicht nur am selben Platz, weil ich auch Wasser austeilen musste oder jemand gerufen hat.
R: Wo genau wurden diese Fotos aufgenommen?
BP: In XXXX .“
Zudem gab der Beschwerdeführer betreffend beide Proteste an, dass an diesen tausend, bzw. ca. 10.000 Personen oder mehr teilgenommen hätten (EV, AS 272 und 270; VHS, 20), der Beschwerdeführer wäre sohin nur einer unter vielen Teilnehmern gewesen, eine besondere organisatorische Verantwortlichkeit brachte er ebenso nicht glaubwürdig vor. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er aufgrund von Fotos auf Social Media identifiziert und schließlich verhaftet worden sei (VHS, 15), ergibt dies mit seiner Aussage, dass sein Vater schon während der andauernden Proteste Anrufe erhalten habe, kein schlüssiges Vorbringen: „Im Mai gab es keine Festnahmen. Da hat mein Vater Anrufe bekommen. Deswegen wurde ich benachrichtigt und bin dann weggegangen.“. Seinem Vater sei gesagt worden: „Wenn ich nicht von der Demo weggehen würde, könnte ich Probleme haben, geschlagen oder getötet werden.“ (VHS, 17). Dieser Inhalt der angeblichen Anrufe würde doch darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Rückkehr in den Herkunftsort und somit lange Zeit vor der behaupteten Festnahme „identifiziert“ worden wäre.
In einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens und unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen steht für die erkennende Richterin fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund der behaupteten Demonstrations- bzw. Protestteilnahmen ausgesetzt, und auch kein Mitglied einer studentischen Vereinigung war. Demzufolge droht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen auch nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung.
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, sich abgesehen von den vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen politisch engagiert oder politisch geäußert zu haben (VHS, 24 und 26). Eine politische Gesinnung, aufgrund derer ihm in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen könnte, kann darin nicht erkannt werden.
Eine Reflexverfolgung aufgrund der vorgebrachten ehemaligen politischen Tätigkeit seines Vaters erscheint ebenso nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 18 f):
„R: Wer war in Ihrer Familie politisch tätig?
BP: Mein Vater.
R: Welche Rolle spielt Ihr Vater bei der Ihnen drohenden Verfolgungsgefahr?
BP: Es ist genau umgekehrt, weil ich sein Sohn bin und bei den Demos mitmache, bekommt er Probleme.
R: Welche Probleme hat Ihr Vater? Wieso erwähnen Sie das jetzt erst?
BP: Die Anrufe die er bekommt, die Drohanrufe. Sie drohen meinem Vater wegen mir.
R: Sonst noch etwas?
BP: Nein.
R: Ihr Vater war doch auch politisch tätig, war es nicht gefährlich für ihn, zur Polizei zu gehen? Warum ist ihm nichts passiert?
BP: Ich weiß nicht mehr das genaue Datum wann mein Vater politisch aktiv war, jetzt ist er nicht mehr aktiv. Die Partei, wo er dabei war, ist jetzt in den Händen von Singalesen.
R: Seit wann ist sie in den Händen von Singalesen und welche Partei war das?
BP: Wann genau weiß ich nicht. Die Partei heißt XXXX Partei.
R: Erzählen Sie mir bitte alles über die politische Tätigkeit Ihres Vaters!
BP: Da war ich noch jung, ganz genau weiß ich es nicht. Ich habe mitgeholfen, Poster an die Wand zu hängen.“
Aus den Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in der mündlichen Verhandlung geht klar hervor, dass er vorbringen wollte, dass nicht er wegen seines Vaters, sondern sein Vater seinetwegen Probleme bekommen habe bzw. bekomme. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur behaupteten politischen Tätigkeit seines Vaters machen. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie einer „Candidate’s Identity Card“ aus dem Jahr 2011 für eine „Local Authority Election“ vorlegte, wonach sein Vater der Partei bzw. Gruppierung „ XXXX “ angehört habe (AS 345). Dieser Wortlaut entspricht auch nicht der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung genannten Partei und gab der Beschwerdeführer zudem an, dass sein Vater nicht mehr politisch aktiv sei (VHS, 19).
Bezüglich seiner Schwester brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob es einen Zusammenhang zwischen seiner Schwester und seinem vorgebrachten Fluchtgrund gebe, vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 19 f):
„R: Gibt es einen Zusammenhang zwischen Ihrer Schwester und Ihrem vorgebrachten Fluchtgrund?
BP: Ich habe mal einen Brief von der Polizei erhalten, diese hat mich eingeladen für eine Befragung um gegen die LTTE zu sprechen.
R: Wer hat gegen die LTTE gesprochen? Die Polizei oder Sie und wann war das?
BP: Sie dachten ich könnte bei der LTTE sein, weil meine Schwester ja schon dabei war. Sie haben den Verdacht gehabt, deswegen haben sie mir eine Einladung geschickt.
R: Wann war das?
BP: Mai 2023.“
Nicht nur, dass seine Befürchtung äußerst vage blieb, verwendete der Beschwerdeführer die vermeintliche Ladung einmal, um eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner Protestteilnahmen zu untermauern, und einmal, um eine Reflexverfolgung aufgrund der behaupteten, jedoch nicht glaubwürdigen politischen Gesinnung seiner Schwester zu bekräftigen.
Der Beschwerdeführer war in Hinblick auf eine Reflexverfolgung aufgrund der vorgebrachten politischen Gesinnung und Tätigkeit seines Vaters und seiner Schwester nicht glaubwürdig. Sein Vorbringen war nicht konkret und nachvollziehbar und darüber hinaus widersprüchlich, sodass er eine Verfolgung wegen seiner Familienangehörigen nicht glaubhaft machen konnte.
Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen wird nicht verkannt, dass es für Angehörige der Volksgruppe der Tamilen in Sri Lanka zu Benachteiligungen kommt und sie grundsätzlich Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Eine systematische Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen wird in den vorliegenden Länderberichten jedoch ausgeschlossen und ausgeführt, dass Tamilen nicht aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen bzw. verfolgt werden (vgl. Pkt. I.1.4.2.: Kurzinformation vom 31.05.2024). Selbst unter Berücksichtigung der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, kann in Hinblick auf die Situation nach einer Rückkehr nach Sri Lanka aus den vorliegenden, aktuellen Länderberichten keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit abgeleitet werden. Den Berichten zufolge konnten zuletzt keine Anzeichen für behördliche Schikanen oder Bedrohungen ihrer Sicherheit, einschließlich staatlicher Überwachung festgestellt werden, gleiches gilt für Anzeichen für gesellschaftliche Diskriminierung nach ihrer Rückkehr in ihre Gemeinden. Bei Angehörigen des christlichen Glaubens sei zudem zwischen Katholiken und Evangelikalen zu unterscheiden, da den vorliegenden Berichten zufolge Katholiken gut etabliert und kaum gefährdet seien; Angriffe würden sich vor allem gegen evangelikale Gruppen richten, da diese weniger etabliert seien und aktiv missionieren müssten, wobei die Missionierung von Katholiken durch evangelikale Gruppen einen wachsenden Konfliktpunkt darstelle (vgl. Pkt. I.1.4.3.: ACCORD-AB vom 31.07.2025 zur Lage von Tamil·innen christlichen Glaubens bei Rückkehr).
Der Beschwerdeführer äußerte in der mündlichen Verhandlung nur vage Vermutungen, dass er nach einer Rückkehr als christlicher Tamil verfolgt werden könnte (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 24):
„R: Wurden Sie auch aus anderen Gründen in Sri Lanka persönlich bedroht?
BP: Wie die Lage gerade eben ausschaut könnte es Probleme geben, weil ich ein christlicher Tamil bin.
R: Was befürchten Sie da konkret?
BP: Weil ich schon Probleme bei der Polizei hatte und der Brief auch noch von der CID gekommen ist, kann es sein, dass sobald ich dort Fuß fasse ich gefangen genommen werde und das selbe wie das erste Mal erleben muss. Also dass ich gefoltert werde. Ich habe Angst um mein Leben und es ist auch ein Nachteil, dass ich tamilischer Christ bin.
R: Warum ist das ein Nachteil? Was meinen Sie konkret, welche Befürchtungen haben Sie?
BP: Wo ich dort war, gab es keine Probleme, aber mir ist zu Ohren gekommen, dass es jetzt Probleme für Tamil-Christen gibt.“
Diese Befürchtung spiegelt sich nicht in den herangezogenen Länderberichten wider (siehe Feststellungen unter Pkt. I.1.4. und vorige Ausführungen). Sofern der Beschwerdeführer im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahmen vom 31.05.2024 und 14.06.2024 Berichte vorlegte, die sein Vorbringen in Hinblick auf eine persönliche Bedrohung untermauern sollten, ist dazu auszuführen, dass er diese offenbar wahllos ausgesucht hat. Auf die konkrete Frage, warum er diese Berichte vorgelegt habe, antwortete er: „Nur als Beweis.“, und konnte er auch keine Angaben zu deren Inhalt machen (VHS, 23). Die Berichte sind jedenfalls nicht geeignet, eine individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu substantiieren.
Festgehalten wird zuletzt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht illegal verlassen hat, da er mit einem echten, gültigen sri-lankischen Reisepass ausreiste. Im Fall der Rückkehr droht dem Beschwerdeführer daher keine Bestrafung wegen illegaler Ausreise (vgl. Stellungnahme in VHS, 28). Der Reisepass wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2022, gültig bis XXXX 2032, in Sri Lanka ausgestellt (vgl. Kopie, AS 283). Es ist nicht glaubwürdig, dass der Reisepass gezielt für seine Ausreise ausgestellt wurde, da weder zur behaupteten Festnahme im Juli 2022, zur angeblichen Demonstrationsteilnahme am 04.02.2023, noch zur nachweislichen Ausreise am 16.03.2023 ein zeitlicher Zusammenhang erkannt werden kann.
In einer Gesamtbetrachtung und aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht bedroht oder verfolgt wird, zumal sich in seinen Erzählungen zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche bei zum Teil einschneidenden Erlebnissen ergaben, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte. Im Verfahren sind unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte auch keine anderen Anhaltspunkte für eine aktuelle, individuelle und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Sri Lanka hervorgekommen, dies insbesondere nicht in Hinblick auf seine Herkunft, oder seine Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes sowie folgender Beweiswürdigung.
Wie zuvor unter Pkt. II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion, er hat auch regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Sri Lanka. Daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule besuchte, eine Ausbildung zum XXXX absolvierte und erste Berufserfahrung in diesem Bereich gesammelt hat, ergibt sich, dass er in seinem Herkunftsstaat mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten sozialisiert wurde. Er beherrscht eine der beiden Landessprachen fließend in Wort und Schrift, zudem spricht er auch etwas Englisch. Es ist dem Beschwerdeführer als gebildeten Staatsbürger zuzumuten, erneut eine Beschäftigung zu finden und sich selbst zu versorgen oder wieder gemeinsam mit seiner Familie zu leben. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, im Fall einer Rückkehr wieder in seinem erlernten Tätigkeitsbereich zu arbeiten oder allenfalls zunächst mit Hilfe von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem kann der Beschwerdeführer auf Hilfe und Unterstützung seiner Familie zurückgreifen; wie zuvor unter Pkt. II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, ist deren wirtschaftliche Situation als gut zu bezeichnen, die Familie verfügt über ein Wohnhaus und konnte den Beschwerdeführer bei der Finanzierung seiner Ausreise, die zwischen 20.000 und 22.000 Euro gekostet hat, unterstützen. Auch sonst haben sich keine Hinweise ergeben, weshalb die Familie ihn nach einer Rückkehr nicht unterstützen sollte. Im Verfahren sind keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen (vgl. Pkt. I.1.4.2.: Kurzinformation vom 31.05.2024 - Rückkehr), wodurch der Neustart im Herkunftsstaat erleichtert wird.
Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Lage in Sri Lanka nicht indiziert, der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein substantiiertes und glaubwürdiges Vorbringen erstattet.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation in Sri Lanka:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Sri Lanka stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka in der Fassung vom 07.07.2021, einschließlich der Kurzinformation der Staatendokumentation: Sri Lanka – Rückkehr von Tamilen, vom 31.05.2024, sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Lage von Tamil·innen christlichen Glaubens, die aus dem Norden von Sri Lanka (Vavuniya) stammen, bei Rückkehr [a-12656] vom 31.07.2025.
Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal diesen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Als Herkunftsort des Beschwerdeführers war XXXX im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, Sri Lanka, festzustellen, da der Beschwerdeführer dort ab dem XXXX Lebensjahr bis zur Ausreise lebte, die Schule besuchte, eine weitere berufliche Ausbildung absolvierte und einer Erwerbstätigkeit nachging.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, da keine Verfolgung festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde und wird in Sri Lanka weder wegen seiner behaupteten politischen Gesinnung oder der Teilnahme an Protesten bzw. Demonstrationen, noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen oder der Religion des Christentums, noch aus einem anderen Grund verfolgt.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen, insbesondere nicht aus Gründen der Religion, Nationalität, politischer Einstellung, ethnischer Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Im gegenständlichen Fall fehlt es somit bereits an der, für die Asylgewährung erforderlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der junge und gesunde Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine langjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat und hat bis zu seiner Ausreise in Sri Lanka gelebt. Er beherrscht Tamil in Wort und Schrift, zudem spricht er Englisch. In einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers, der auch Familienangehörige in Sri Lanka hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls anfänglich mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Grundversorgung der Bevölkerung von Sri Lanka, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, grundsätzlich gegeben ist.
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist daher in der geforderten Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Sri Lanka, in seine Herkunftsregion, möglich ist. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u. a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Vom Prüfumfang des Familienlebens sind nicht nur die Kernfamilie mit den Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, es können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewissen Intensität erreichen, umfasst sein. Als Kriterien kommen hierfür etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Da der Beschwerdeführer überhaupt keine Familienangehörigen in Österreich hat, stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt zum Entscheidungszeitpunkt ca. zwei Jahre und elf Monate; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen daher kein maßgebliches Gewicht zu.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sich um Integration bemüht hat, sei es durch das Erlernen der deutschen Sprache, sein Engagement in der Pfarre oder die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung, um einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aktuell besucht er weder Kurse, noch verfestigt er seine soziale Integration durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Kirche. Sofern der Beschwerdeführer dies damit begründet, dass er aufgrund seines Jobs keine Zeit dafür habe, kann dem nicht gefolgt werden, da dies bedeuten würde, dass alle vollzeitbeschäftigten Personen keine freie Zeit mehr zur Verfügung hätten, um ihren persönlichen Interessen nachzugehen. Der Beschwerdeführer zeigt wenig Interesse an einer weiteren Integration, die außerhalb des Erwerbslebens, das einen finanziellen Anreiz bietet, stattfinden könnte. In der mündlichen Verhandlung gab er auch an, keine engen Freundschaften geschlossen zu haben. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit März 2023 ist als eher kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies müsste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen, er hat keine überdurchschnittlichen Integrationsschritte gesetzt. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist, zumal er seine Integrationsbemühungen abgesehen von der Erwerbstätigkeit nicht mehr in dem Ausmaß betreibt, wie er dies zu Beginn tat. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in sehr geringem Maße gegeben.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273).
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass in familiärer Hinsicht seine bestehenden Beziehungen zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat sowie sein fehlendes Familienleben in Österreich, hinsichtlich seines Privatlebens die recht kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und keine maßgeblichen privaten Bindungen zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, führen. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI.:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.