Bundesverwaltungsgericht W600 2280156-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2280156.2.00
Spruch
W600 2280156-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl.: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte im österreichischen Bundesgebiet am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt) vom 19.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach dem § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.09.2023 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten habe: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen.“ Dabei stellte das BVwG unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.
Am 03.04.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Parteiengehör vom 08.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründet wurde diese Absicht damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und daher die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG zu versagen sei.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 25.04.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.05.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 92 Abs. 5 FPG (gemeint offenbar: § 92 Abs. 1 Z 5 FPG) versagt. Begründend wurde seitens des Bundesamtes zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Insbesondere wurde dabei auf die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie das Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG gegen den zuvor genannten und oben im Spruchkopf angeführten Bescheid des BFA.
Das BFA legte die Beschwerde samt zugehöriger Akten dem BVwG am 10.06.2025 vor.
Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2025 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen (Spruchpunkt I.), der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.), die bereits erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des zuvor genannten Bescheids des BFA vom 20.08.2025 und zog nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit per ERV am 26.11.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz die Beschwerde zurück.
Mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2025 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach dem § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.
Zum Verfahrensgang und zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 als unbegründet abgewiesen.
Am 03.04.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte versagt.
Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen (Spruchpunkt I.), der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.), die bereits erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).
Die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheids des BFA vom 20.08.2025 erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer am 26.11.2025 zurück und wurde das besagte Beschwerdeverfahren demzufolge mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2025 gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder über den Status eines Asyl- noch eines subsidiär Schutzberechtigten und ist nicht im Besitz eines (unbefristeten) Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakte das gegenständliche Fremdenpassverfahren betreffend, sowie den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner wurde Einsicht genommen in das Beschwerdeverfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers, (im Folgenden: 2280156-3), und die im Rahmen dieses Verfahrens vom BFA vorgelegten Akten betreffend das Antragsverfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (im Folgenden: INT-Vorakt) sowie das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers (im Folgenden: ABE-Vorakt), Auch wurde Einsicht genommen in das Melderegister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem sowie in das Strafregister.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde basierend auf den – vom BF nicht entgegengetretenen – Angaben im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt.
Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug sowie den Ausfertigungen der Urteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 (vgl. AS 17ff) und des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2025 (vgl. 2280156-3, OZ 6) sind die strafgerichtlichen Verurteilungen zu entnehmen.
Der Zeitpunkt der Asylantragstellung, die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylstatus, der Gewährung von subsidiärem Schutz und der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die abweisende Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sind auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024, W209 2280156-1/14E, sowie einer Abfrage des Fremdenregisters gestützt. (vgl. AS 49ff) Ferner lassen sich diese Angabe auch zum Teil aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entnehmen, und wurde zudem vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet. (vgl. AS 99f)
Dass der Beschwerdeführer am 03.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG stellte, beruht auf dem im Akt befindlichen Antrag des Beschwerdeführers. (vgl. AS 1ff)
Die Feststellungen betreffend die Abweisung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie den Entzug der bereits erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung basieren insbesondere auf einer Einsichtnahme in den Bescheid des BFA vom 20.08.2025 (vgl. ABE-Vorakt, AS 427ff), auf der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.09.2025 (vgl. ABE-Vorakt, AS 573ff) sowie dem Einstellungsbeschluss des BVwG vom 01.12.2025 (vgl. 2280156-3, OZ 9).
Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist und über kein (unbefristetes) Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.09.2025, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, zurückgezogen hat und besagtes Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG, zur GZ W600 2280156-3, eingestellt wurde. Ferner auf dem den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abweisenden Erkenntnisses des BVwG, GZ.: W600 2280156-1, vom 29.01.2024 sowie auf einer Einsichtnahme in das Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 88 FPG lautet wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.1.2. Zur Judikatur und zu Materialen:
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
3.1.3. Rechtlich folgt daraus:
Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Dem Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt – ohne, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde – und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sodass ihm aktuell in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass ihm ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 2a FPG zu erteilen sei. Trotz des Parteiengehörs vom 08.04.2025 brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.04.2025 keine sonstigen Gründe für die Ausstellung des Fremdenpasses vor.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aus dem Verwaltungsakt die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unstrittig hervorgeht, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, infolgedessen ist auch der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG nicht erfüllt.
Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Frage, als der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.
Beim Beschwerdeführer liegen auch die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, da ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG nicht erfüllt sind:
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d).
Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen „Daueraufenthalt-EU“ daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.09.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen (Spruchpunkt I.), der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.), die bereits erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Mit per ERV am 26.11.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.08.2025 zurück. Mit Beschluss des BVwG vom 01.12.2025 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 27.10.2022 gemäß § 13 Abs.1 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Art. 3 Abs. 2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 13 AsylG nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahresfrist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.
Gemäß § 45 Abs. 12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wie bereits festgehalten, nicht mehr subsidiär schutzberechtigt, da ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG nicht vor. Unbeschadet dessen weist der BF auch keinen fünf Jahre erreichenden rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf.
Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.
Da der Beschwerdeführer mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vom 22.05.2025 bzw. in der Stellungnahme vom 16.04.2025 zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).
Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
„Artikel 2 – Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).
Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde lediglich an, dass der Pass nicht nur für Auslandsreisen diene, sondern auch als Ausweis genutzt werden könne. So sei es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich auf Urlaub ins europäische Ausland zu reisen.
Der Entscheidung 38121/20 des EGMR vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.
Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt.
Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht.
Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).
Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.
Folglich war die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.