Bundesverwaltungsgericht W603 2327992-1

W603 2327992-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W603 2327992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2327992.1.00

Spruch

W603 2327992-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei), XXXX , 7011 Siegendorf, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) vom 17.01.2025, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ein als Antrag iSd § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gewertetes Anbringen der beschwerdeführenden Partei zurück.

Die beschwerdeführende Partei erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 17.09.2024 wurde folgendes E-Mail an die belangte Behörde übermittelt:

Dem E-Mail lagen Fotos von Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse und des AMS bei.

Mit einem Schreiben vom 13.11.2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Nachreichung von Unterlagen auf, um den „Antrag vom 17.09.2024“ auf „Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ bearbeiten zu können.

Am 16.12.2024 wurde folgendes E-Mail an die belangte Behörde übermittelt:

Dem E-Mail lagen mehrere Fotos einer „NETTOABRECHNUNG“ bei.

Ein Antragsformular entsprechend der auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Vorgabe brachte die beschwerdeführende Partei bei der Behörde nicht ein.

Die belangte Behörde wies den „Antrag vom 17.09.2024 auf … Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ mit dem angefochtenen Bescheid zurück, da die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Der mit 20.01.2025 amtssignierte Bescheid wurde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.

Mit am 27.01.2025 mit E-Mail bei der Behörde eingelangter Eingabe erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde („Einspruch“) gegen den Bescheid.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt bzw. sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und vollständig iSd § 9 VwGVG.

3.2. Anwendbare Rechtslage

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der im Entscheidungszeitpunkt der Behörde anwendbaren Fassung, lautet auszugsweise:

„Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“

„Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 in der im Entscheidungszeitpunkt der Behörde anwendbaren Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

„Befreiungsbestimmungen

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Wie festgestellt wurde, hat die Behörde ein E-Mail vom 17.09.2024 offenbar als Antrag der beschwerdeführenden Partei iSd § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gewertet, auf dieser Grundlage ein Verfahren geführt und einen – zurückweisenden – Bescheid erlassen. Dazu war die Behörde aus folgenden Gründen nicht zuständig und berechtigt:

Nach dem im Verfahren anzuwendenden § 51 Abs. 1 FGO sind Befreiungsanträge unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei der Behörde einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Ein Antrag auf Basis dieses Formulars wurde fallgegenständlich nicht eingebracht.

Die unmissverständliche Formulierung des Gesetzes („ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars … einzubringen“) lässt auch keinen Raum für die Vorgehensweise der Behörde, andere Arten von Anbringen – etwa die erfolgte Übermittlung von Unterlagen – als Antrag iSd §§ 4a ORF-Beitrags Gesetz 2024 iVm der FGO zu interpretieren oder zu werten, da eine solche Vorgehensweise der zitierten Regelung jeden Sinngehalt nehmen würde. Das E-Mail vom 17.09.2024 ist daher kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Antrag auf Befreiung.

Auch ist fallgegenständlich nicht nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, da Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, unwirksam sind, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. etwa VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der referenzierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Frage der technischen Übermittlung (E-Mail an bestimmte Mail-Adressen) eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 2 AVG zugrunde liegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch dann, wenn das Gesetz als Voraussetzung eines effizienten Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Verwendung eines öffentlich zugänglichen Formulars (samt Beilagen) zur strukturierten Übermittlung des erforderlichen Antragsinhalts vorschreibt, in vergleichbarer Weise die „Art der Einbringung“ des Antrags betroffen und daher auch diesbezüglich derselbe Maßstab anzulegen, wie in der genannten Rechtsprechung des Höchstgerichts (vgl. etwa auch VwGH 27.02.2025, Ra 2024/04/0305, wonach schon das Fehlen von Unterlagen gemäß – dem mit § 51 Abs. 1 Satz 2 FGO vergleichbaren – § 339 Abs. 3 GewO 1994 „kein im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel“ ist; umso weniger kann das Fehlen schon des gesetzlich vorgeschriebenen Antragsinhalts selbst (statt nur von Beilagen) einen wirksam eingebrachten, aber gegebenenfalls iSd § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Antrag darstellen). Fallgegenständlich liegt dem Verfahren daher auch kein wirksam eingebrachter Antrag zugrunde, der einer Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich wäre.

Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145), was anhand der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der Behörde zu prüfen ist. Im Ergebnis liegt dem von der belangten Behörde geführten – gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 antragsgebundenen – Verwaltungsverfahren allerdings gar kein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde, den die Behörde, selbst unter der Annahme, die beschwerdeführende Partei sei einem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen (vgl. diesbezüglich auch VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040), zurückweisen konnte. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

3.5. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Soweit ersichtlich, liegt bislang keine Rechtsprechung zur präjudiziellen Rechtsfrage vor, ob ein entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht unter Verwendung des aufgelegten Formulars an die Behörde gerichtetes Anbringen als wirksamer Antrag iSd § 4a ORF-Beitrags Gesetz2024 iVm § 51 Abs. 1 FGO zu werten sein kann, der einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 (bzw. gegebenenfalls Abs. 4) AVG zugänglich wäre, wenngleich darauf zu verweisen ist, dass die hier angewendete Rechtslage seit 01.01.2025 nicht mehr in Geltung steht.

Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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