Bundesverwaltungsgericht L517 2314458-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2314458.1.00
Spruch
L517 2314458-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag.a Dr.in Nina Atzlinger-Wolkerstorfer und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.04.2025, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7,9, 33 Abs. 2 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
09.06. 2022 – Bescheid des AMS XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet): Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vom 31.05.2022 bis 11.07.2022
19.08. 2022 – Bescheid des AMS: Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vom 10.08.2022 bis 04.10.2022
17.01. 2023 – Bescheid des AMS: Einstellung der Notstandshilfe ab 12.12.2022
10.04. 2024 – Antrag der bP auf Gewährung von Notstandshilfe
17.04. 2024 – Bescheid des AMS: Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, keine Folge gegeben
31.03. 2025 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld beim AMS
02.04. 2025 – Bescheid des AMS: Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, keine Folge gegeben
14.04. 2025 – Beschwerde
30.04. 2025 – Parteiengehör
15.05. 2025 – Stellungnahme der bP
23.05. 2025 – Ergänzungsansuchen
25.05. 2025 – Rückmeldung auf das Ergänzungsansuchen
28.05. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
10.06. 2025 – Vorlageantrag
17.06. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2022 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 31.05.2022 bis 11.07.2022 verloren habe und Nachsicht nicht gewährt werde.
Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2022 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 10.08.2022 bis 04.10.2022 verloren habe und Nachsicht nicht gewährt werde.
Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2023 sprach das AMS aus, dass der Notstandhilfebezug der bP mit 12.12.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.
Am 10.04.2024 stellte die bP einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, welchem mit Bescheid des AMS vom 17.04.2024 keine Folge gegeben wurde.
Am 31.03.2025 stellte die bP erneut einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 02.04.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 31.03.2025 gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 31.03.2025 wird mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt.“
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 14.04.2025 Beschwerde in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte:
„Mir wird vorgeworfen, dass ich nicht arbeitswillig sei und wird meinem Antrag auf Notstandshilfe vom 31.03.2025 daher keine Folge gegeben. Die Begründung im Bescheid ist unvollständig („Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sind Sie nicht bereit.“). Es wird nur fehlende Arbeitswilligkeit angegeben, aber nicht ausgeführt, wie das AMS zu dieser Feststellung kommt bzw. inwiefern in meinem Fall ein Ermittlungsverfahren geführt wurde.
Es ist jedenfalls nicht richtig, dass keine Arbeitswilligkeit vorliegt. Ich bin intensiv auf der Suche nach einer Arbeitsstelle und verschicke nachweislich viele Bewerbungen auf unterschiedlichste Stellenangebote.
Es liegen entgegen der Auffassung des AMS alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 31.03.2025 vor. Vor allem bin ich arbeitswillig.“ Der Beschwerde fügte die bP etliche Bewerbungsanfragen an verschiedenen Dienstgeber hinzu.
Das AMS informierte die bP mit Schreiben vom 30.04.2025 auszugweise wie folgt:
„(…) In einem weiteren Verfahren hat das AMS mit Bescheid vom 19.08.2022 ausgesprochen, dass Sie für den Zeitraum vom 10.08.2022 bis 04.10.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren haben, weil Sie eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Baumschularbeiter zur Firma XXXX vereitelt haben. Das AMS hat Ihre Beschwerde vom 16.09.2022 mit Bescheid vom 26.09.2022 abgewiesen.
Da Sie binnen kurzer Zeit zum dritten Mal eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Wagenschieber zur Firma XXXX vereitelt haben, hat das AMS Ihre Notstandshilfe ab 12.12.2022 mangels Arbeitswilligkeit mit Bescheid vom 17.01.2023 eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.04.2023 als unbegründet abgewiesen ( XXXX ).
Am 10.04.2024 haben Sie neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Das AMS hat Ihrem Antrag mit Bescheid vom 17.04.2024 keine Folge gegeben, da Sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nachweisen konnten. Sie haben gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht.
Am 31.03.2025 haben Sie neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Das AMS hat Ihrem Antrag mit Bescheid vom 02.04.2025 keine Folge gegeben, da Sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nachweisen konnten. (…)
Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus.
Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. die hg Erkenntnisse vom 21. November 2007, Zl 2006/08/0292, und vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128). (VwGH 08.10. 2013, 2012/08/0197; 23.03.2015, Ro 2014/08/0033-6).
Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit - ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung - reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (BVwG 17.04. 2015, XXXX ).
Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht wird auch seitens des VwGH im Erk 2006/08/0292 vom 21. 11. 2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist.
Seitens des Arbeitsmarktservice ist Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat.
Eine Abfrage Ihrer Versicherungsdaten im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2025 hat ergeben, dass Sie zuletzt in der Zeit vom 15.10.2018 bis 31.05.2019 als Projektmanager und Baustellenleiter zur Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis standen.
Sie haben Ihrer Beschwerde Screenshots zu Bewerbungen bei nachstehenden Firmen beigefügt. Das AMS hat diese in einer Tabelle wie folgt zusammengefasst:
Datum der E-Mail
Firma
Tätigkeit
Bewerbungsstatus
05.12. 2024
XXXX
unbekannt
Absage
19.12. 2024
XXXX
Mitarbeiter im Bereich Bau- und Abgabenrecht
Absage
03.01. 2025
XXXX
Projektmanager
Absage
22.01. 2025
XXXX
Sachverständiger
Absage
28.01. 2025
XXXX XXXX GMBH
Objektbetreuer
offen
28.01. 2025
XXXX
Supervisor Turbine
offen
04.02. 2025
XXXX
Mitarbeiter für Objektbegehungen
Absage
05.02. 2025
XXXX
Tierökologe
Absage
11.02. 2025
XXXX XXXX GmbH Co KG
Position
Fuhrparkmanagement
Absage
24.02. 2025
XXXX und Sanitär GmbH
unbekannt
Absage
25.02. 2025
XXXX
Montage- ServiceTechniker
Absage
25.02. 2025
XXXX
Terminvereinbarung/
Auftragsvorbereitung
Absage
25.02. 2025
XXXX
unbekannt
offen
26.02. 2025
XXXX
Assistenz für Hausbegehungen
Absage
06.03. 2025
XXXX
Assistenz für Hausbegehungen
Absage
07.03. 2025
XXXX XXXX GmbH
Mitarbeiter für
wissenschaftliche
Projekte
Absage
18.03. 2025
XXXX
Sachbearbeiter in der Auftragsabwicklung
Absage
31.03. 2025
XXXX XXXX XXXX
unbekannt
offen
06.04. 2025
XXXX
HKLS- und
Energieausweis
Techniker
offen
Das AMS ersucht Sie zu Ihren sämtlichen Bewerbungen um Übermittlung des dazugehörigen Stellenangebotes/Anforderungsprofils sowie um Bekanntgabe des Bewerbungsergebnisses zu den mit Bewerbungsstatus „offen“ gekennzeichneten Stellen.“
Mit elektronischer Nachricht vom 15.05.2025 übermittelte die bP dem AMS folgende Stellungnahme:
„Zunächst möchte ich festhalten, dass ich mich sehr wohl bei der Fa. XXXX als Wagenschieber beworben habe.
Nach Auffassung von AMS- XXXX ( XXXX ) war jedoch das Anschreiben von meiner Bewerbung nicht der Position entsprechend, obwohl dieses Anschreiben bei einem AMS Seminar festgelegt wurde. Dies hatte Sanktionen und Einstellung des Bezuges zur Folge.
Ich habe keine Screenshots zu meiner Beschwerde beigefügt, sondern habe alles ausgedruckt (Hardcopy) bei AMS- XXXX ) übergeben.
Die in Ihrer Tabelle angeführten Bewerbungen widerspiegeln nur einen Teil der abgegebenen Unterlagen. Gerne sende ich Ihnen die vollständigen Unterlagen per email oder bringe sie persönlich vorbei.
Die Stellenangebote/Anforderungsprofile kann ich Ihnen leider nicht übermitteln, da die Bewerbungen ausschließlich über Firmenportale erfolgen, und diese Stellenangebote gelöscht werden, sobald sie nicht mehr vakant sind.
Die Firmenportale erreiche ich über Jobportale wie XXXX etc. (siehe bitte Anlage "Jobportale") die ich täglich per email erhalte.
Zu den "offen" gekennzeichneten Stellen habe ich leider Absagen erhalten (siehe bitte Anlage). Das ich sehr arbeitswillig bin zeigt neben zahlreichen Bewerbungen auch, dass ich seit ca. 1 Jahr bei XXXX beschäftigt bin (siehe bitte Anlage). Leider ist dort nur eine "geringfügige" Beschäftigung möglich. (…)“
Das AMS übermittelte der bP am 23.05.2025 folgende elektronische Nachricht:
„Sie haben dem AMS mit Nachricht vom 15.05.2025 mitgeteilt, dass die in der Tabelle angeführten Bewerbungen nur einen Teil der abgegebenen Unterlagen widerspiegeln.
Sollten Sie noch weitere Bewerbungen durchgeführt haben, so tragen Sie diese bitte bis SPÄTESTENS 30.05.2025 vollständig in Ihrem eAMS-Konto unter der Rubrik "Eigenbewerbungen" ein (die letzten Eintragungen stammen von Mai 2016).
Zudem ersucht Sie das AMS um Stellungnahme, ob Sie sich bei allen Dienstgebern mit dieser Begründung beworben haben:
Als gelernter Projektmanager bringe ich bereits 15 Jahre Berufserfahrung im Projektmanagement mit.
Zu meinen Aufgaben bei nationalen und internationalen Projekten gehörten unter anderem:
-Projektleitung Industrieanlagen, Fertigungsanlagen, TGA (HKLS, ELT)
-Terminplanerstellung
-Risk-, Claim Management
-Troubleshooting
Dem Lebenslauf können Sie meine fachlichen Qualifikationen und meinen bisherigen Werdegang entnehmen - von meinen persönlichen Stärken wie organisatorisches und planerisches Geschick und ein freundliches wie verbindliches Auftreten, überzeugen Sie sich am besten selbst bei einem Vorstellungsgespräch.
Nicht nur wegen meiner fachlichen Kompetenz, sondern auch wegen der Freude, die ich an dem Beruf habe, sehe ich einer Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrem Team entgegen.
Sie erreichen mich gerne unter der Nummer ( XXXX ) oder per E-Mail.
Über ein persönliches Vorstellungsgespräch freue ich mich sehr und verbleibe“
Sie haben dem AMS am 25.05.2025 wie folgt geantwortet:
„Sehr geehrte Hr. XXXX (Teil 2),
Hätte ich dieses von AMS festgelegte verändert, wäre diese Änderung von XXXX zum Anlass genommen worden, mich in die jetzige Situation zu bringen. Sie hat von Beginn an nur darauf abgezielt.“ Die bP fügte der Nachricht weitere Screenshots zu Bewerbungen bei. Seitens des AMS wie folgt zusammengefasst:
Datum der E-Mail
Firma
Tätigkeit
Bewerbungsstatus
03.01. 2025
XXXX
Mitarbeiter
Prüfungsaufsicht
Absage
10.01. 2025
XXXX
Vertriebs- und MS-
Office-Profi
Absage
13.01. 2025
XXXX
Einkäufer
Absage
15.01. 2015
XXXX
Projektmitarbeiter an der VHS
Absage
20.01. 2025
XXXX
Projekt- und Stoffstrommanager
Absage
23.01. 2025
XXXX
Verkehrsplaner
Absage
30.01. 2025
XXXX
Projekttechniker Vermessungstechnik/Trinkwasserversorgung
Absage
12.02. 2025
XXXX
unbekannt
Absage
14.02. 2025
XXXX
Kundenberater im
Verkauf
Absage
14.02. 2025
XXXX
HKLS- und Energieausweis-Techniker
Absage
18.02. 2025
XXXX
Projektleiter/Projekttechniker Anlagenbau
Absage
20.02. 2025
XXXX
Sachbearbeiter
Auftragsabwicklung
Absage
25.02. 2025
XXXX
Angebotskoordinator
Absage
26.02. 2025
XXXX
Projektmanager im Bereich Kältetechnik
Absage
10.03. 2025
XXXX
Projektleiter/Projekttechniker Anlagenbau
Absage
17.03. 2025
XXXX
Assistent KarriereCenter
Absage
18.03. 2025
XXXX
Spielplatzprüfer
Absage
26.03. 2025
XXXX
unbekannt
Absage
28.03. 2025
XXXX
Disponent für Kundendiensttechniker
Absage
31.03. 2025
XXXX
Projektkoordinator für die VHS
Absage
02.04. 2025
XXXX
Mitarbeiter techn. Gebäudemanagement
Absage
11.04. 2025
XXXX
Mitarbeiter Sozialhilfe
Absage
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 02.04.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Anstrengungen der bP zur Erlangung einer Beschäftigung nicht zielgerichtet gewesen seien, da ihre Bewerbungen für Stellen erfolgt seien, von denen im Voraus feststanden sei, dass sie diese mangels Eignung nicht erhalten werde. Die bP hätte vielmehr, eine ordnungsgemäße und vollständige Bewerbung an den jeweiligen Dienstgeber zu richten gehabt. Die alleinige Übermittlung eines Lebenslaufes ohne Bezugnahme auf ein konkretes Stellenangebot und ohne entsprechende Begründung, warum sie sich für die Stelle beworben habe, entspreche nicht einer vollständigen Bewerbung. Dem Antrag der bP auf Zuerkennung von Notstandshilfe sei daher keine Folge zu geben gewesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 10.06.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie Folgendes ergänzte: „(….) Da ich bei verschiedenen Firmen seit 1996 als Projektmanager gearbeitet habe, verfüge ich über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, die ich bei vielen Berufen anwenden kann. Ich habe mich stets nur auf ausgeschriebene Stellen beworben, die meinen Kenntnissen entsprechen und bei denen ich meine bisherigen Erfahrungen einbringen hätte können.“
Am 17.06.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
1.1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2022 verlor die bP im Zeitraum von 31.05.2022 bis 11.07.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe, da sie ein Jobangebot bei der Firma XXXX nicht annahm.
Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2022 verlor die bP den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 10.08.2022 bis 04.10.202, weil sie eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Baumschularbeiter/in beim Dienstgeber XXXX nicht aufnahm.
Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2023 und einem dies bestätigenden Erkenntnis des BVwG ( XXXX ) wurde der Bezug der Notstandshilfe der bP mangels Arbeitswilligkeit ab 12.12.2022 rechtskräftig eingestellt, da sich die bP auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht wie im Vermittlungsvorschlag angegeben über den LINK beworben hat.
Die bP stand zuletzt im Zeitraum vom 15.10.2018 bis 31.05.2019 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und anschließend wiederholt bis 11.12.2022 unter Arbeitslosenversicherungsbezug. Im Zeitraum von 07.06.2024 bis 31.07.2024 stand die bP in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Seit 01.12.2025 steht die bP unter Mindestsicherungsbezug.
Am 31.03.2025 stellte die bP einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe beim AMS, welchem mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS wegen genereller Arbeitsunwilligkeit der bP keine Folge gegeben wurde.
Im Zeitraum von 05.12.2024 bis 11.04.2025 übermittelte die bP über 40 Bewerbungen an potentielle Dienstgeber mit folgendem Inhalt:
„Als gelernter Projektmanager bringe ich bereits 15 Jahre Berufserfahrung im Projektmanagement mit.
Zu meine Aufgaben bei nationalen und internationalen Projekten gehörten unter anderem:
Dem Lebenslauf können Sie meine fachlichen Qualifikationen und meinen bisherigen Werdegang entnehmen - von meinen persönlichen Stärken wie organisatorisches und planerisches Geschick und ein freundliches wie verbindliches Auftreten, überzeugen Sie sich am besten selbst bei einem Vorstellungsgespräch.
Nicht nur wegen meiner fachlichen Kompetenz, sondern auch wegen der Freude, die ich an dem Beruf habe, sehe ich einer Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrem Team entgegen.
Sie erreichen mich gerne unter der Nummer ( XXXX ) oder per E-Mail. Über ein persönliches Vorstellungsgespräch freue ich mich sehr und verbleibe, …“
Keine dieser Bewerbungen führte zu einer nachhaltigen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, seit der Einstellung des Notstandshilfebezuges der bP mit 12.12.2022.
Ungeachtet der neuerlichen Beantragung der Notstandshilfe war weiterhin keine Arbeitswilligkeit der bP im Hinblick auf die Ausübung einer zumutbaren, vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gegeben.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen zu den seitens des AMS erlassenen Bescheiden ergeben sich aus dem dazu im Akt befindlichen Schriftstücken. Auch das den Bescheid vom 17.01.2023 bestätigende BVwG Erkenntnis liegt dem Akt ein.
Die Feststellungen zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der bP, ihrer wiederholten Arbeitslosenversicherungsgeldbezüge, ihrer angetretenen geringfügigen Beschäftigung sowie ihr derzeitiger Mindestsicherungsbezug ergeben sich aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes.
Die Feststellung zur erfolgten Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe, samt dessen Inhalt ist auf das sich im Akt dazu befindliche Schriftstück zurückzuführen.
Die im Zeitraum von 05.12.2024 bis 11.04.2025 erfolgten Bewerbungsübermittlungen ergeben sich aus den seitens der bP vorgelegten Bewerbungsrückmeldungen der potentiellen Dienstgeber. Da den Bewerbungsrückmeldungen wiederholt ein Bewerbungsschreiben mit festgestellten Wortlaut vorangegangen ist und die bP auf Nachfrage, ob diese Formulierung für sämtliche Bewerbungsschreiben verwendet worden sei, nichts Gegenteiliges behauptete (vgl. Ergänzungsersuchen des AMS vom 23.05.2025 „(…) Zudem ersucht Sie das AMS um Stellungnahme, ob Sie sich bei allen Dienstgebern mit dieser Begründung beworben haben (…)“; Rückmeldung der bP vom 25.05.2025: „(…) Hätte ich dieses von AMS festgelegte verändert, wäre diese Änderung von Fr. XXXX zum Anlass genommen worden, mich in die jetzige Situation zu bringen. Sie hat von Beginn an nur darauf abgezielt.“) ist von dessen beständiger Verwendung auszugehen.
Dass keine dieser Bewerbungen seit der Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 12.12.2022 in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemündet hat, ergibt sich aus dem Inhalt eines Sozialversicherungsauszuges und des Akteninhalts.
Was die Frage der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit der bP anbelangt, so ist auszuführen, dass die seitens der bP seit Einstellung ihres Notstandhilfebezuges (ab 12.12.2022) gesetzten Bewerbungsschritte (Übermittlung von über 40 Bewerbungen an potentielle Dienstgeber) bisher in kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemündet haben. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes darauf zurückzuführen, dass sie für sämtliche Bewerbungsschreiben den gleichlautenden Wortlaut verwendete, ohne speziell auf das anvisierte Stellenangebot, den Betrieb des potentiellen Dienstgebers und dessen gewünschte Tätigkeit einzugehen. In ihrer Vorgehensweise kann sohin keine nachhaltige und zielgerichtete Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung erkannt werden. Auch das zwischendurch aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis vermag nichts an der bestehenden Arbeitsunwilligkeit der bP zu ändern (siehe dazu genauer in der rechtlichen Beurteilung). Bei Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, u.a. auch der bereits in der Vergangenheit nachteilig ergangenen und weitgehend unbeanstandet gebliebenen behördlichen Entscheidungen zu Lasten der bP (Anspruchsverlust der Notstandshilfe [Bescheid vom 19.08.2022], Einstellung der Notstandshilfe [Bescheid vom 17.01.2023], ablehnende Entscheidung eines Antrages auf Arbeitslosenversicherungsleistungen [Bescheid vom 17.04.2024]) sowie ihres derzeitigen Mindestsicherungsbezuges bringt die bP weiterhin zum Ausdruck, ihrer Arbeitslosigkeit nicht ernsthaft und nachhaltig entgegenwirken zu wollen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
-
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
[...]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 33. […] (2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
3.4. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs 1 Z 1 AlVG). Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2–7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen,
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Arbeitswilligkeit ist daher nur dann gegeben, wenn der Leistungswerber während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit sämtliche fünf Beurteilungskriterien erfüllt.
Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gem. § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14. 4. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt gemäß VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB. im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0235).
Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (3. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH 28. 6. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH 13. 5. 2009, 2009/08/0038 und VwGH 11. 7. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH 18. 1. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gem § 10 AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist.
Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht wird auch seitens des VwGH im Erk 2006/08/0292 vom 21. 11. 2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Seitens des Arbeitsmarktservice ist Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat.
Obwohl eine bloße Arbeitswilligkeitserklärung idR nicht ausreichend sein wird, widerspricht es den Beweisverfahrensregeln (§§ 45 ff AVG), ausschließlich die Erfüllung einer neuen Anwartschaft als Nachweis der wieder eingetretenen Arbeitswilligkeit anzuerkennen. Im Übrigen wäre eine nähere Ausgestaltung des Tatbestandes der generellen Arbeitsunwilligkeit – sofern die Notwendigkeit dafür als vorliegend angesehen werden sollte – Aufgabe des Gesetzgebers (vgl Müller, DRdA 2004, 566).
Wurde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus (VwGH 8. 10. 2013, 2012/08/0197; 23. 3. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus (BVwG 17. 4. 2015, G302 2012853-1).
3.5. Bezogen auf die bP:
Der Notstandshilfebezug der bP ist mit Bescheid des AMS vom 17.01.2023 und eine dies bestätigende gerichtliche Entscheidung mangels Arbeitswilligkeit, ab 12.12.2022 rechtskräftig eingestellt worden. Entscheidungswesentlich ist folglich – in Anbetracht des von der bP am 31.03.2025 neuerlich gestellten Antrags –, ob bei der bP ungeachtet der damaligen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Gegenständlich ist unbestritten, dass die bP seit Einstellung der Notstandshilfe per 12.12.2022 bis dato keinen einzigen Tag lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Zwar übermittelte die bP – wie festgestellt – im Zeitraum von 05.12.2024 bis 11.04.2025 über 40 Bewerbungen an potentielle Dienstgeber, kann darin jedoch wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine nachhaltige und zielgerichtete Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung erkannt werden. Dies vor allem deshalb, weil die bP für sämtliche Bewerbungsschreiben den gleichlautenden Wortlaut verwendete, ohne speziell auf das anvisierte Stellenangebot, den Betrieb des potentiellen Dienstgebers und dessen gewünschte Tätigkeit einzugehen. Die zwischendurch zeitweise ausgeübte geringfügige Beschäftigung der bP vermag ihr ebenso nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt (§ 12 Abs 6 lit a AlVG; vgl. auch wiederum VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die „Arbeitswilligkeit“ der bP war somit während des Zeitraumes ab Einstellung der Notstandshilfe auf einen einzigen Dienstgeber beschränkt, wobei dieser Dienstgeber der bP keine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung angeboten hatte.
Vor dem Hintergrund der auf einen einzigen Dienstgeber beschränkten „Arbeitswilligkeit“ der bP besteht im rechtlichen Sinne aber (weiterhin) generelle Arbeitsunwilligkeit: So judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass selbst eine (vom Arbeitslosen bekannt gegebene) Einschränkung seiner Arbeitswilligkeit auf eine bestimmte Branche als Ausdruck genereller Arbeitswilligkeit zu werten sei (VwGH vom 5.9.1995, Zl. 94/08/0235). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem sich die „Arbeitswilligkeit“ der bP bis dato auf einen einzigen Dienstgeber beschränkte, der ihr jedoch keine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung verbindlich anbot.
Das AMS hat somit dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Es steht unstrittig fest, dass die bP seit erfolgter Einstellung ihres Notstandshilfebezuges mit 12.12.2022 keiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Sonstige Umstände, welche die Arbeitswilligkeit dokumentieren, sind dem gesamten Akt als auch insbesondere der Stellungnahme der bP nicht zu entnehmen. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.