Bundesverwaltungsgericht L517 2315343-1

L517 2315343-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist vorzeitige Beendigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L517 2315343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2315343.1.00

Spruch

L517 2315343-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Jutta NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.05.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

05.05. 2025 – Meldung des ehemaligen Dienstgebers des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) bezüglich Beendigung des Dienstverhältnisses

12.05. 2025 – Parteiengehör

13.05. 2025 – Stellungnahme der bP

14.05. 2025 – Stellungnahme des Dienstgebers

15.05. 2025 – erneute Stellungnahme der bP

21.05. 2025 – Bescheid; Anspruchsverlust vom 06.05.2025 bis 02.06.2025

23.05. 2025 – Beschwerde

17.06. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

25.06. 2025 – Vorlageantrag

02.07. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP bezog von 16.12.2024 bis 16.03 2025 und von 18.03.2025 bis 14.04.2025 Arbeitslosengeld.

Die bP war vom 15.04.2025 bis 05.05.2025 bei der XXXX XXXX beschäftigt. Am 06.05.2025 erhielt sie eine Urlaubsersatzleistung.

Von 09.07.2025 bis 25.08.2025 war die bP bei der Firma XXXX beschäftigt.

Am 05.05.2025 übermittelte eine Mitarbeiterin der XXXX folgende E-Mail an die Personalabteilung des Unternehmens: „Leider hatte ich gerade ein Gespräch mit XXXX . Er hat eine „andere “ Lebensperspektive gefunden, und kann somit leider nicht mehr bei uns arbeiten. Ende in der Probezeit mit 05.05.2025. Sehr schade, da er wirklich gut ins Team gepasst hat, und fleißig und motiviert gearbeitet hat. Ich schreibe ihm dann später noch die Beendigung des DV per Mail, dass alles seine Ordnung hat.“

Mit Schreiben vom 12.05.2025 informierte das AMS die bP über eine vorliegende ÖGK-Abmeldung „Kündigung Dienstnehmer/in in der Probezeit“, wies auf die Bestimmung des § 11 AlVG hin und ersuchte die bP um eine schriftliche Stellungnahme.

Die bP gab am 13.05.2025 per eAMS bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt: „Als Erstes möchte ich sagen das Kundenberatung im Innendienst mir sehr neu war und ich wusste nicht was auf mich zukommt. Ich habe 3 Wochen versucht mich hineinzuarbeiten aber es ging nicht. Es war auch von beiden Seiten verabredete Entscheidung wie auf dem Schreiben zu sehen war. Nur die Dame in der Personalabteilung hat es der ÖGK anders angegeben. Dazu möchte ich noch sagen, dass meines Wissens nach Kündigung im Probemonat keine Sperre hervorhebt. Ich bemühe mich so schnell wie möglich eine Arbeit zu finden und langjährig auch das zu arbeiten. Ich würde Sie bitten die Sperre aufzuheben, weil ich sonst meine Miete nicht mehr zahlen kann. Da meine Ehefrau auch in Bildungskarenz ist und wir keine Ersparnisse mehr haben wird es unmöglich meine nächste Miete zu zahlen. Ich bitte um Verständnis und Vergebung. “

Frau XXXX von der Firma XXXX gab dazu per E-mail vom 14.05.2025 an, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass die bP am Montag dem 05.05.2025 gegen 12:30 Uhr auf sie zugekommen sei, und ihr mitgeteilt habe, dass das nicht die richtige Arbeit für sie sei und sie bei ihr nicht arbeiten könne. Die bP habe daraufhin auch sofort (gegen 13:00 Uhr) die Betriebsstätte verlassen. Es sei somit schon richtig, dass die bP um die Auflösung gebeten und Frau XXXX dem natürlich zustimmen habe müssen. So habe sie das auch an ihre Personalleitung an diesem Tag kommuniziert. In der offiziellen Auflösung mit dem Dienstnehmer habe sie das nur „netter“ formulieren wollen.

Laut schriftlicher Bestätigung des Dienstgebers wurde das Dienstverhältnis in der Probezeit am 5.5.2025 im gegenseitigen Einvernehmen beendet.

Die Stellungnahme des Dienstgebers vom 14.05.2025 wurde der bP mit Nachricht vom 15.05.2025 zur Kenntnis gebracht. Sie antwortete umgehend, dass die Angaben des Dienstgebers zu 100% stimmen würden und es genauso abgelaufen sei.

Mit Bescheid vom 21.05.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 06.05.2025 bis 02.06.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben Ihr Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 23.05.2025 Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass sie unter anderem ausdrücklich darauf hinweise, dass dieses Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet wurde, was rechtlich gesehen keinen versicherungswidrigen Austritt oder grobe Pflichtverletzung darstellen würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, zugestellt am 24.06.2025, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.05.2025 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass aufgrund der selbst erfolgten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die bP der Tatbestand der freiwilligen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt sei. Dass das Dienstverhältnis noch in der Probezeit gelöst wurde, ändere nichts an der Tatsache, dass die bP aus freien Stücken freiwillig dieses beendete. Die bP habe auch keine berücksichtigungswürdige Gründe vorgebracht, welche die Zumutbarkeit der Beschäftigung beeinträchtigen würden. Ebenso seien keine Gründe festgestellt worden, welche die Beschäftigung unzumutbar machen würden. Die finanzielle Notlage sei nach ständiger Rechtsprechung kein berücksichtigungswürdiger Grund.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 25.06.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie Folgendes vorbrachte: „Als Erstes möchte ich, dass dieser Fall bitte vom Bundesverwaltungsgericht geprüft wird. Dazu möchte ich nochmal betonen das in der AMS-Website steht, dass kündigen von beiden Seiten im Probemonat keinen Grund haben muss.

Und zu diesem Schreiben hänge ich noch meinen Dienstvertrag von XXXX , was zwischen uns unterschrieben wurde. Da steht ich wäre Angestellter und meine Verwendung zu dieser Stelle war Kundenberater im Innendienst. In diesen 3 Wochen wo ich da arbeiten durfte, habe ich fast nur Baumaschinen gewaschen anstatt das zu machen was ein Kundenberater im Innendienst machen sollte. Diese Situation hat mich sehr gestresst und war auch ein Grund warum ich mich da nicht einarbeiten konnte. Die Mitarbeiterin, was vor mir da gearbeitet hat in der gleichen Position, hat auch nur kurze Zeit drüben gearbeitet meines Wissen, da muss doch etwas falsch laufen meiner Meinung. Bitte um Überprüfung und Verständnis ich bin bemüht eine neue Arbeit zu finden.“

Am 02.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

1.1. Feststellungen:

Die bP war vom 15.04.2025 bis 05.05.2025 bei der Firma XXXX XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der bP am 05.05.2025 in der Probezeit aufgelöst.

Im Dienstvertrag der bP vom 09.04.2025 wurde unter Punkt 2.4. festgehalten: „… Der Dienstgeber darf dem Dienstnehmer eine andere Verwendung zuweisen. Der Dienstnehmer ist damit einverstanden, vorübergehend auch geringwertige Tätigkeiten auszuüben.“

Für den 06.05.2025 erhielt die bP eine Urlaubsersatzleistung.

Vom 09.07.2025 bis 25.08.2025 war die bP bei der Firma XXXX beschäftigt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP wurden nach Einsicht in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten der bP getroffen.

Die Feststellungen zur Abmeldung des Dienstverhältnisses der bP, welche durch den ehemaligen Dienstgeber als unberechtigt vorzeitiger Austritt begründet wurde, ergibt sich aus der vom AMS nachträglich übermittelten Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die für den 06.05.2025 gewährte Urlaubsersatzleistung geht aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die bP wurde von dieser in der E-Mail vom 15.05.2025 bestätigt („Ich bestätige die Aussagen vom Dienstgeber und sie stimmen zu 100%“).

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]

l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

[..]

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 – 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjenigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.

§ 10 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (§ 10 AlVG) – vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde das Dienstverhältnis zur XXXX von der bP am 05.05.2025 in der Probezeit aufgelöst.

Die bP hat daher mit ihrem Verhalten den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG im Sinne einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses erfüllt.

Erstmals im Vorlageantrag wies die bP darauf hin, dass sie laut vorgelegtem Dienstvertrag als Kundenberater im Innendienst angestellt worden sei, tatsächlich aber in den drei Wochen, wo sie bei der XXXX gearbeitet hätte, fast nur Baumaschinen gewaschen habe. Dies kann nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses gewertet werden. Die bP hätte sich zunächst an einen Vorgesetzten wenden müssen und auf diesen Umstand hinweisen müssen. Auch wurde im Dienstvertrag unter Punkt 2.4. festgehalten, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine andere Verwendung zuweisen darf und der Dienstnehmer damit einverstanden ist, vorübergehend auch geringwertige Tätigkeiten auszuüben. Erst wenn die von der bP als geringwertig beschriebenen Tätigkeiten längerfristig vorgeschrieben worden wären, könnte dies einen Grund zum berechtigten vorzeitigen Austritt darstellen, was jedoch hier aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses nach knapp drei Wochen nicht zu prüfen war.

In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass im Bestätigungsschreiben des Dienstgebers der Terminus „in gegenseitigem Einvernehmen“ gewählt wurde, zumal aus sämtlichen im Akt befindlichen schriftlichen Angaben und auch der Abmeldung beim Hauptverband zu entnehmen ist, dass die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses von der bP ausging.

§ 11 Abs. 2 AlVG normiert zwar eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wobei im Gesetz explizit die Aufnahme einer anderen Beschäftigung genannt wird. Die bP hat zwar am 09.07.2025 eine neue Beschäftigung aufgenommen, diese jedoch bereits am 28.08.2025 wieder beendet, sodass aufgrund der kurzen Dauer dieser Beschäftigung die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte Nachhaltigkeit nicht gegeben ist und eine Nachsicht nicht gewährt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar. Es steht unstrittig fest, dass das Dienstverhältnis einseitig in der Probezeit durch die bP beendet wurde und auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe basierend auf der Judikatur des VwGHs vorliegen. Es liegt somit eine Tatsache vor, hinsichtlich derer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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