Bundesverwaltungsgericht W252 2331214-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W252.2331214.1.00
Spruch
W252 2331214-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.11.2025, GZ XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen, dem Beschwerdeführer Zugang zu Informationen bezüglich dem Vorhandensein und etwaiger Inhalte von E-Mails mit einem konkreten Zusammenhang zu den GZ XXXX und GZ XXXX in den Funktionspostfächern der Legistikabteilung ( XXXX ) bzw des Ministerbüros ( XXXX ) zu gewähren ist, wobei darin enthaltene Informationen über die Namen einzelner Sachbearbeiter:innen nicht zu übermitteln sind.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.04.2025 und 20.06.2025 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) Anfragen an die belangte Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz bezüglich einem Ministerialentwurf zur Messenger-Überwachung. Die belangte Behörde übermittqelte dem BF am 05.06.2025 und 12.09.2025 jeweils Informationen. Einen diesbezüglich am 20.06.2025 gestellten Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz zog der BF mit Schreiben vom 16.09.2025 zurück und stellte stattdessen ein Informationsbegehren nach dem IFG auf Herausgabe aller Aufzeichnungen, die in Zusammenhang mit GZ XXXX und GZ XXXX stehen, wobei er darunter neben den öffentlich zugänglichen Dokumenten etwa auch Aktennotizen, Weisungen, E-Mailverkehr, Meetingnotizen, Kalendereinträge, Vorentwürfe, Sammlungen von Studien und andere Dokumente verstehe.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2025 teilte ihm diese mit, dass es keine, über die bereits am 05.06.2025 übermittelten Informationen hinausgehenden, Aufzeichnungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren gebe, die einem Zugang auf Information unterliegen.
3. Mit Schreiben vom 13.10.2025 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen.
4. Mit Bescheid vom 20.11.2025 verweigerte die belangte Behörde den Zugang zur Information und führte zusammengefasst aus, dass die vom BF begehrten Informationen allesamt öffentlich zugänglich seien und dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10.04.2025 übermittelt worden seien. Sofern der BF Vorentwürfe, E-Mails, Kalendereinträge, Notizen und Rechercheergebnisse der Sachbearbeiter:innen fordere, so seien diese nicht vom Bundesminister approbiert, weshalb diesbezüglich keine fertige Information vorliege. Im Übrigen liegen keine Gutachten oder Studien im Zusammenhang mit den Ministerialentwürfen zur Änderung des SNG vor.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 18.12.2025. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass ein Vorentwurf nur so lange vom Informationsbegriff ausgenommen sei, als er sich noch in ein einem aktiven Entstehungsprozess befinde. Das Gesetz sehe keine Ausnahmen für E-Mails oder Kalendereinträge vor, weshalb diese jedenfalls zu beauskunften seien. Weiters habe die belangte Behörde sein Informationsbegehren dahingehend falsch gedeutet, als er nicht (nur) neu erstellte Studien angefragt habe, sondern alle im Zusammenhang mit der Entstehung des SNG gesammelten Studien. Im Übrigen habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt und verfassungswidrig in sein Recht auf Zugang zu Information eingegriffen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 05.01.2026, hg eingelangt am 05.01.2026, vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte einen Antrag auf „Herausgabe aller Aufzeichnungen, die in Zusammenhang mit GZ XXXX und GZ XXXX stehen. Neben den öffentlich zugänglichen Dokumenten können dies etwa auch Aktennotizen, Weisungen, E-Mailverkher [sic!], Meetingnotizen, Kalendereinträge, Vorentwürfe, Sammlungen von Studien und andere Dokumente sein (beispielhafte Aufzählung!).“.
1.2. Mit Erledigung vom 13.10.2025, unter Verweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde dem BF die Information darüber erteilt, welche ressortinternen Akten bezüglich des von ihm Angefragten Gesetzgebungsprozesses bestehen, ihm ein Link zu den jeweiligen Ministerialentwürfen auf der Parlamentshomepage übermittelt, auf der dazu eingelangte Stellungnahmen, Textgegenüberstellungen und Erläuterungen ersichtlich sind und ihm mitgeteilt, dass fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse grundsätzlich in die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen einfließen bzw Fragestellungen in interdisziplinären Abstimmungsprozessen behandelt werden, im vorliegenden Fall aber keine darüber hinausgehenden spezifischen Gutachten oder Studien im engeren Sinne vorliegen.)
1.2.1. Es liegen keine Gutachten oder Studien im Hinblick auf die GZ XXXX und GZ XXXX im Wirkungsbereich der belangten Behörde vor.
1.2.2. Es liegen keine schriftlichen Weisungen im Zusammenhang mit den GZ XXXX und GZ XXXX im Wirkungsbereich der belangten Behörde vor.
1.2.3. Es liegen keine Kalendereinträge des Bundesministers für Inneres im Zusammenhang mit den GZ XXXX und GZ XXXX vor.
1.3. Der BF ist Projektkoordinator des Vereins XXXX und unterstützt den XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Inhalt des Antrags des BF ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem dieser beiliegt (vgl Schreiben des BF vom 16.09.2025, OZ 1, S 64 f).
2.2. Die Feststellungen zu den erteilten Informationen ergeben sich aus den jeweiligen an den BF übermittelten Schreiben vom 05.06.2025 (OZ 1, S 70 ff) und 13.10.2025 (OZ 1, S 48).
2.2.1. Die Feststellung, wonach keine Gutachten oder Studien zu den von BF genannten Geschäftszahlen vorliegen ergibt sich aus der diesbezüglich eindeutigen und glaubhaften Angabe der belangten Behörde, wonach keine spezifischen Gutachten oder Studien im engeren Sinne vorliegen (Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2025, OZ 1, S 62; sowie Bescheid vom 20.11.2025, OZ 1, S 35 f). Wenn der BF in seiner Bescheidbeschwerde ausführt (OZ 1, S 14), dass er nicht bloß eigens erstellte Studien, sondern auch „Sammlungen von Studien“ angefragt habe, ist ihm die Angabe der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach keine spezifischen Gutachten oder Studien im engeren Sinne vorliegen. Bloß weil fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse integraler Bestandteil der üblichen Abläufe bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen sind und in Abstimmungsprozesse einfließen, heißt dies noch nicht, dass es darüber Aufzeichnungen im Sinne von gesonderten und eigens angefertigten Studien-/Gutachtensammlungen gibt.
2.2.2. Die Feststellungen, dass weder Weisungen, noch Kalendereinträge des Bundesministers vorhanden sind, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft der belangten Behörde (OZ 4). Hierbei ergibt sich das Problem, dass eine Offenlegung der eingeholten Auskunft der belangten Behörde, im Rahmen einer Verhandlung bzw eines Parteiengehörs das Verfahren obsolet machen würde, da durch eine Erörterung der einzelnen ¬ bislang nicht offengelegten ¬ Verfahrensinhalte, einer etwaigen Informationserteilung bzw Informationsverweigerung vorgreifen würde. Der EuGH hat allerdings für eine vergleichbare Situation, in der ebenfalls die Interessen an einer Offenlegung/Geheimhaltung von Informationen voneinander abweichen, einen gangbaren Lösungsweg aufgezeigt. In den dortigen Verfahren ging es ebenfalls darum, dass eine Person Auskünfte von einem (dort datenschutzrechtlichen) Verantwortlichen begehrte, dieser der Auskunft nach Art 15 Abs 1 lit h DSGVO jedoch Geheimhaltungsinteressen (Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse) entgegenhielt. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass in so einer Situation (der Aufsichtsbehörde) bzw dem Gericht sämtliche angeblich geschützten Informationen zu übermitteln sind, damit dieses in voller Kenntnis der Sachlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die betroffenen Interessen abwägen kann (vgl EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun Bradstreet Austria, Rz 73 ff; unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 58). Insofern hatte das erkennende Gericht anhand der eingeholten Auskunft der belangten Behörde amtswegig zu beurteilen.
2.3. Die Rolle des BF in Vereinen ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in seiner Anfrage vom 10.04.2025 und der Bescheidbeschwerde (OZ 1, S 16, 75).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist teilweise berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Wie festgestellt, forderte der BF die „Herausgabe aller Aufzeichnungen, die in Zusammenhang mit GZ XXXX und GZ XXXX stehen. Neben den öffentlich zugänglichen Dokumenten können dies etwa auch Aktennotizen, Weisungen, E-Mailverkher [sic!], Meetingnotizen, Kalendereinträge, Vorentwürfe, Sammlungen von Studien und andere Dokumente sein (beispielhafte Aufzählung!).“ gefordert. Die diesbezüglich öffentlich zugänglichen Dokumente wurden dem BF bereits übermittelt bzw wurde er diesbezüglich auf die Parlamentshomepage verwiesen.
Da ein Verweis auf bereits veröffentliche Informationen zulässig ist (vgl § 9 Abs 1 IFG) ist (nur) mehr darüber abzusprechen, inwiefern ihm darüberhinausgehende Aktennotizen, Weisungen, E-Mailverkehr, Meetingnotizen, Kalendereinträge, Vorentwürfe, Sammlungen von Studien und andere Dokumente zu übermitteln sind.
3.2. Zum Recht auf Zugang zu Informationen:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
Nach § 2 Abs 1 IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, […] unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist, eine Information im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein (vgl ErlRV 2238 BlgNR 27. GP, 6).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom BF geforderten Dokumente lediglich „noch nicht fertige“ Informationen seien. Diese seien nicht vom Informationsbegriff umfasst und daher nicht zu übermitteln. Diese pauschale Begründung der belangten Behörde greift allerdings zu kurz und würde dem grundsätzlich weiten Verständnis von § 2 Abs 1 IFG nicht gerecht werden. Die einzelnen vom BF angefragten Informationen waren daher jeweils für sich separat und zu beurteilen.
3.2.1. Zu den Aktennotizen und Meetingnotizen:
Der BF hielt der Verweigerung der belangten Behörde entgegen, dass selbst persönliche Notizen, sofern sie zum Zwecke der Erledigung erstellt worden sind, unter den Informationsbegriff fallen und bloß private in der Freizeit erstellte Notizen nicht umfasst sein sollen und untermauerte dies mit entsprechenden Literaturzitaten (vgl Bescheidbeschwerde, S 8; Miernicki, IFG, § 2 K9). Dem ist jedoch nicht beizupflichten. Inwiefern von Sachbearbeiter:innen in der Freizeit erstellte, private Notizen eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Reine Privatnotizen dienen weder einem amtlichen Zweck, noch wurden diese im Wirkungsbereich eines Organs erstellt (so auch der vom BF zitierte Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG § 2 IFG, Rz K9). Private Notizen sind gerade, wenn sie in der Freizeit erstellt werden durch ihren in der privaten Sphäre liegenden Charakter gekennzeichnet, was einen amtlichen Zweck ausschließt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Anmerkung des Gesetzgebers in den Erläuterungen dahingehend zu verstehen ist, dass das gesamte Freizeitverhalten von Beamt:innen und Vertragsbediensteten grundsätzlich vom Informationsbegriff umfasst wäre und daher einer Klarstellung bedurfte. Aus dieser Überlegung wird aber auch deutlich, dass die Erläuterungen entgegen der Behauptung des BF nicht auf reine Privatnotizen, ohne jeglichen amtlichen/dienstlichen Zusammenhang, Bezug nehmen wollten, sondern allgemein persönliche Notizen von Sachbearbeiter:innen – auch jene mit dienstlichem/amtlichen Zweck vom Informationsbegriff ausnehmen wollten (siehe auch den IFG Leitfaden der DSB vom 30.06.2025, wonach persönliche Aufzeichnungen und Notizen nicht unter den Begriff der Information fallen, S 16). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die persönlichen Notizen der Sachbearbeiter:innen (auch) amtlichen Zwecken dienen, dennoch ist deren Charakter klar der privaten Sphäre der Bediensteten zuzuordnen. Dies ergibt sich ua daraus, dass persönliche Notizen insbesondere dazu dienen, persönliche Gedanken/Überlegungen zu ordnen und zu strukturieren. Der primäre und überwiegende Zweck einer persönlichen Notiz liegt daher in der persönlichen Sphäre. Der Umstand, dass eine persönliche Notiz im Arbeitskontext indirekt auch dienstlichen Zwecken dienen kann, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen nicht ausschlaggebend. Durch diese Sichtweise erübrigt sich auch ein allfälliger Widerspruch mit § 6 Abs 1 Z 7 IFG, schließlich wäre eine Informationsverweigerung aufgrund von überwiegenden berechtigten Interessen bei (primär amtlichen Zwecken dienenden) Aktenvermerken bzw Protokollen von Sitzungen weiterhin denkbar.
Die belangte Behörde hat dem BF daher mangels Vorliegen von Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG zu Recht keine Information bezüglich der Akten-/Meetingnotizen erteilt, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.2.2. Zu den Weisungen:
Der BF beantragte weiters die Information über Weisungen, die im Zusammenhang mit den GZ XXXX und GZ XXXX ergangen sind.
Informationen sind gemäß § 2 Abs 1 IFG unabhängig von der Form, in der sie verfügbar sind zu beauskunften. Eine Einschränkung ist aber wohl dahingehend zu sehen, dass es sich zumindest um eine „Aufzeichnung“ (zB schriftlich, akustisch, (audio-)visuell, elektronisch oder sonst wie aufgezeichnet, unabhängig vom Speichermedium; vgl dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 5) handeln muss. Demnach können nur schriftlich erteilte Weisungen, nicht aber bloß mündliche Weisungen dem Informationszugang unterliegen. Weisungen im Wirkungsbereich eines Organs dienen jedenfalls auch einem amtlichen Zweck.
Wie festgestellt, wurden keine spezifischen schriftlichen Weisungen im Zusammenhang mit den GZ XXXX und GZ XXXX erteilt, weshalb diesbezüglich auch keine Aufzeichnungen bzw Informationen vorliegen. Die diesbezügliche Bescheidbeschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.
3.2.3. Zum E-Mailverkehr:
Zu amtlichen Zwecken verfasste E-Mails können unter den Informationsbegriff des § 2 IFG subsumiert werden, da sie eine Aufzeichnung im Wirkungsbereich des Organs darstellen und die Begriffsdefinition unabhängig von der Form gilt. Die innerbehördliche E-Mail-Kommunikation dient (im Regelfall) auch amtlichen Zwecken.
Sofern E-Mailnachrichten zu den vom BF genannten Geschäftszahlen verfasst wurden, ist allerdings zu prüfen, ob einer Informationserteilung nicht ein Geheimhaltungsgrund des § 6 IFG entgegensteht. Hierbei kommt insbesondere § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG in Frage, wonach Informationen dann nicht zugänglich zu machen sind, wenn dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Der BF brachte diesbezüglich vor, dass sein auf Art 10 EMRK bzw Art 22a B-VG gestütztes Interesse darin bestehe nähere Informationen über die Genese der Gesetzesentwürfe GZ XXXX und GZ XXXX zu erlangen, inwiefern es dabei Einflüsse externer Akteure wie Lobbyist:innen gegeben habe, bzw welche näheren Beweggründe, in der Entstehungsphase des Gesetzes entscheidend waren (vgl Bescheidbeschwerde, S 10).
Hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation der einzelnen Sachbearbeiter:innen steht einer Informationserteilung das auf § 1 DSG, Art 10 EMRK (bzw allenfalls Art 10a StGG) gestützte Interesse der Sachbearbeiter:innen gegenüber, dass ihre E-Mail Kommunikation nicht gegenüber Dritten offengelegt wird.
Seitens der im Wirkungsbereich der belangten Behörde befindlichen E-Mails ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegenständlich relevanten E-Mailnachrichten um solche handelt, die einen beruflichen Kontext haben, deren Schutz geringer einzustufen ist, als jener von Nachrichten aus der privaten Sphäre. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass die Verfasser:innen von Nachrichten – selbst im beruflichen Kontext – grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass diese Dritten nicht offengelegt werden. Dies gilt insbesondere für die einzelnen Sachbearbeiter:innen der belangten Behörde, da diese nicht in der Öffentlichkeit als sogenannte „public figures“ stehen. Das Interesse des BF, nähere Informationen über die Genese der Gesetzesentwürfe zu erhalten, ist zwar durchaus nachvollziehbar, ist aber vor dem Hintergrund, dass die politische Willensbildung im Parlament von den politischen Entscheidungsträgern gefällt wird, noch nicht ausschlaggebend. Selbst wenn man die Vereinstätigkeit des BF berücksichtigt, wäre die Offenlegung der gesamten E-Mail-Kommunikation der einzelnen Sachbearbeiter:innen unverhältnismäßig, da dort allfällig geäußerte Ideen, Arbeitsaufträge und Anmerkungen, bloß der Umsetzung der dahinterstehenden politischen Entscheidung dienen. Hinzu kommt, dass der BF pauschal die gesamte E-Mail-Kommunikation, die im Zusammenhang mit den GZ XXXX und GZ XXXX steht, einforderte, ohne dies beispielsweise auf die Kommunikation mit externen Personen oÄ einzuschränken, was die Unverhältnismäßigkeit einer kompletten Offenlegung ebenfalls unterstreicht. Eine bloße Schwärzung der Namen der jeweiligen Absender/Empfänger wäre ebenfalls nicht ausreichend, da eine Rückführbarkeit zu den einzelnen Personen anhand von Geschäftseinteilungen oÄ gerade bei der persönlichen Kommunikation weiterhin möglich wäre.
In einer Gesamtabwägung überwiegen daher hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation der Sachbearbeiter:innen die Geheimhaltungsinteressen dem Interesse des BF an der Offenlegung. Die belangte Behörde hat dem BF diesbezüglich daher zu Recht keine Information erteilt, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
Anders kann dies aber hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation, die über die Funktionspostfächer der Legistikabteilung ( XXXX ) bzw das Ministerbüro ( XXXX ) geführt wurde, gesehen werden. Diese E-Mail-Adressen sind lediglich Funktionen, nämlich der Legistikabteilung, die die vom BF begehrten Entwürfe zu den GZ XXXX und GZ XXXX erstellt hat, sowie der belangten Behörde selbst zugeordnet. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen scheidet daher mangels Personenzuordnung aus. Der nicht näher begründeten Argumentation der belangten Behörde, wonach Geheimhaltungsinteressen der nationalen Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 2 IFG), der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) sowie der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG) einer Informationserteilung von zur GZ XXXX und GZ XXXX ergangener E-Mail-Nachrichten entgegensteht, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere war nicht ersichtlich, inwiefern anhand der E-Mails zu den vom BF genannten GZ der Prozess der politischen Entscheidungsfindung offenbart und damit gleichgelagerte künftige Entscheidungsfindungen beeinträchtigt werden sollten. Dies gerade deshalb, da die vom BF geforderten GZ Gesetzesentwürfe betreffen, die einer öffentliche Begutachtung unterliegen (vgl § 23b Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975).
Es ist davon auszugehen, dass die über das Funktionspostfach abgewickelte Kommunikation einen geringeren Schutzstatus aufweist, als jene, die direkt über die einzelnen Sachbearbeiter:innen erfolgt. Aufgrund der Abwicklung über ein Funktionspostfach ist auch ein Rückschluss auf einzelne Sachbearbeiter:innen nicht direkt möglich, da diese Kommunikation „nur“ einer Funktion/Stelle zugeordnet ist. Sofern einzelne Sachbearbeiter:innen jedoch in die Kommunikation über das Funktionspostfach namentlich eingebunden wurden, ist jedoch – unter Verweis auf die obigen Ausführungen bezüglich des E-Mail-Verkehrs der einzelnen Sachbearbeiter:innen – davon auszugehen, dass zumindest die Namen der einzelnen Personen einer Geheimhaltung unterliegen, nicht aber der Rest der Information.
Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Unrecht den Informationszugang zu den E-Mails der genannten Funktionspostfächer, sofern diese die GZ XXXX und GZ XXXX betreffen, verweigert. Der Bescheidbeschwerde war daher teilweise stattzugeben und gemäß § 11 Abs 3 IFG ein entsprechender Leistungsauftrag zu erteilen.
Für das Heraussuchen und etwaige anonymisieren einzelner Personen erscheint eine Frist von zwei Wochen angemessen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Information bezüglich (etwaiger) in den Funktionspostfächern vorhandener Gesetzesentwürfe und Stellungnahmen zu den GZ XXXX und GZ XXXX bereits durch den Verweis auf die Parlamentshomepage, erteilt wurde. Es wären daher allenfalls Informationen über Einladungen zur Stellungnahme oder Ähnliches zu übermitteln.
3.2.4. Zu den Kalendereinträgen:
Hinsichtlich der vom BF ebenfalls geforderten Kalendereinträge kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum E-Mail-Verkehr verwiesen werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Kalendereinträge naturgemäß einer höheren Geheimhaltung unterliegen als E-Mails, da diese im Regelfall nur für einen selbst bestimmt sind und sich nicht an Dritte richten. Zwar werden geteilte Termine (zB für gemeinsame Meetings) gegenüber anderen Teilnehmer:innen offenbart, allerdings ist der Eingriff in die Privatsphäre hier höher als bei E-Mails, da damit die Tagesplanung, der Tagesablauf samt Rückschlüssen auf Aufenthaltsorten möglich ist. Hierbei überwiegen daher erneut die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen.
Eine andere Sichtweise wäre bloß beim hier belangten Organ (dem Bundesminister) selbst geboten, da dieser eine Person des öffentlichen Lebens ist, weshalb dessen Tagesablauf einem deutlich geringeren Grad an Geheimhaltung unterliegt. Wie festgestellt, liegen allerdings keine Kalendereinträge des Bundesministers im Zusammenhang mit der GZ XXXX und GZ XXXX vor, weshalb diesbezüglich auch keine Aufzeichnungen bzw Informationen vorhanden sind.
Die diesbezügliche Bescheidbeschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.
3.2.5. Zu den Vorentwürfen:
Der BF forderte die Vorentwürfe mit dem Argument, dass anhand derer erkennbar sei, welche weiteren möglichen Ausgestaltungen der Gesetzesentwürfe es gegeben habe, welche schlussendlich wieder verworfen wurden.
Hierbei übersieht er, dass nach den Materialien Vorentwürfe – wie der BF sie fordert – nicht vom Informationsbegriff umfasst sind. Der Begriff der Information wird nämlich dahingehend eingeschränkt, als es sich um „fertige“ Informationen handeln muss. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar, wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung (vgl ErlRV 2238 BlgNR 27.GP, 6). Zwar gibt es in der Literatur durchaus unterschiedliche Ansichten dazu, wann bzw ab welchem Stadium ein Vorentwurf amtlichen Zwecken dient, allerdings geht das erkennende Gericht davon aus, dass erst die Enderledigung einen amtlichen Zweck erfüllt. Insofern dienen unfertige Entwurfsdokumente (nur) der persönlichen Verwendung der Sachbearbeiter:innen in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben. Dies stellt, entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht, keinen Widerspruch zur Ausnahme der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung dar, soll diese doch primär die unbeeinträchtigte Willensbildung schützen. Zwar werden in den Erläuterungen bezüglich der Ausnahme nach Art 6 Abs 1 Z 5 IFG auch Erledigungsentwürfe genannt (ErlRV 2238 BlgNR 27.GP, 9), wobei aber nicht übersehen werden darf, dass bei Kollegialorganen, wie beispielsweise Senaten an Gerichten, konkrete und insofern auch „fertige“ Erledigungsentwürfe des:der Vorsitzenden bzw Berichters zur Beschlussfassung in den Senat gehen (vgl § 9 BVwGG; Art 4 GO-VwGH). Insofern bleibt durchaus Raum für die in den Erwägungsgründen erwähnten Erledigungsentwürfe, weshalb hier kein Widerspruch entsteht.
Diese Ansicht steht auch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Informationen „ready and available“ bzw „bereit und verfügbar“ sein müssen (vgl ua EGMR 08.11.2016, 18030/11, MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY, Rz 169 ff; bzw VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, Rz 13). Zwar ist der Rechtsprechung des EGMR bislang nicht zu entnehmen ab wann eine Information „ready“ bzw „bereit“ ist, allerdings ist davon auszugehen, dass diese zumindest einen derartigen Finalisierungsgrad aufweisen müssen, dass sich daraus eine Information, die dem Wirkungsbereich eines Organs zuordenbar ist, ableiten lässt. Dieses Kriterium wäre allerdings dann nicht erfüllt, wenn bereits jeder Vorentwurf, unabhängig davon, ob er überhaupt bereits den Willen des Organs widerspiegelt, bzw überhaupt Sinn ergibt. Bei einer weiten Sichtweise wäre es nämlich denkbar, bereits bloß bruchstückhaft vorliegende Vorentwürfe bzw jede (oft automatisiert erfolgte) Zwischenspeicherung, die (noch) keinen Zusammenhang zum endgültigen Willen des Organs aufweist, als „Aufzeichnung“ zu betrachten. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Erläuterungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Vorentwürfe bereits als (fertige) Information betrachten wollte (vgl ErlRV 2238 BlgNR 27.GP, 6). Diese Ansicht entspricht auch der bislang zum Auskunftspflichtgesetz ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach nur „gesichertes Wissen“ zu beauskunften war (vgl VwGh 16.12.2025, Ra 2024/07/0164, RS 5). Eine sinngemäße Übertragung dieser Rechtsprechung wäre auch dahingehend konsistent, als eine Informationserteilung bezüglich angefragter, aber noch nicht fertiger Informationen – unabhängig davon, ob eine Herausgabe die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung gefährdet – weitere Ausarbeitungen bzw eine Fertigstellung der Information erfordert, wozu diese nicht verpflichtet ist (vgl abermals die obige Rechtsprechung bezüglich „ready and available“ bzw „bereit und verfügbar“).
Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht keine Information bezüglich etwaiger vorhandener Vorentwürfe erteilt, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.2.6. Zu Sammlungen von Studien und anderen Dokumenten:
Wie festgestellt, wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse grundsätzlich in die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen einfließen bzw Fragestellungen in interdisziplinären Abstimmungsprozessen behandelt werden, im vorliegenden Fall aber keine darüber hinausgehenden spezifischen Gutachten oder Studien im engeren Sinne vorliegen.
Dem BF wurde somit bereits mitgeteilt, dass keine Gutachten oder Studien zu den von ihm genannten Geschäftszahlen vorliegen. Mangels Vorliegen an Informationen iSd § 2 IFG, hat die belangte Behörde diesbezüglich auch keine Information zu erteilen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.3. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache führt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun Bradstreet Austria, Rz 73 ff, unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 58. Dort hat der EuGH aufgezeigt, dass das Gericht in voller Kenntnis der Sachlage die einander gegenüberstehenden Interessen bezüglich der Offenlegung von (vorgeblich) geheimen Daten, abzuwägen hat. In der vom BF beantragten Verhandlung hätte daher, ohne das Verfahren obsolet zu machen, keine weitere Klärung der Rechtssache vorgenommen werden können.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt bislang noch keine Rechtsprechung des VwGH dazu vor, wie in Fällen wie hier, in denen eine Erörterung von Sachverhaltselementen mit einander gegenüberstehenden Geheimhaltungs- bzw Offenlegungsinteressen gegenüberstehen, umzugehen ist und inwiefern die dazu zitierte Rechtsprechung des EuGH, welche zum datenschutzrechtlichen Recht auf Auskunft ergangen ist, auf Fälle nach dem IFG übertragbar ist.
Weiters liegt bislang keine Rechtsprechung des VwGH zu § 2 Abs 1 IFG vor, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwiefern Akten-/Meetingnotizen bzw bloße Vorentwürfe bereits als Information iSd § 2 Abs 1 IFG zu qualifizieren sind.