Bundesverwaltungsgericht L515 2326379-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2326379.1.00
Spruch
L515 2326379-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer im Hinblick auf die Spruchpunkte I.-V. sowie VIII. gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatbürgerin der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 26.09.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP brachte zusammengefasst vor, sie leide aufgrund eines Unfalls im Jahr 2015 und eines Sturzes im Jahr 2023 an Problemen an der Wirbelsäule, sowie Probleme mit den Zähnen, welche sich auf die Leber, den Magen und andere innere Organe auswirken würden. Durch die Probleme mit der Wirbelsäule leide sie auch an starken Kopfschmerzen. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls hätte sie starke schmerzstillende Medikamente eingenommen, welche ihren Magen und die Nieren angegriffen hätten.
Die Behandlung in Georgien sei kostenintensiv gewesen. Ebenso befände sich das georgische Gesundheitssystem in einem schlechteren Zustand als das österreichische und bestünde lediglich ein Zugang zu Medikamenten mit schlechterer Qualität.
Nach erfolgreicher Behandlung werde sie nach Georgien zurückkehren.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).
I.2.1. Die bB ging basierend auf die Angaben der bP und der Berichtslage davon aus, dass sie leidensbedingt verschiedenen Schmerzen ausgesetzt sei, sie jedoch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem finden könne, welches adäquate Behandlungsmöglichkeiten bieten würde. Darüber hinaus verfüge sie in Georgien über eine Existenzgrundlage.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG). Das verhängte Einreiseverbot begründete die bB mit der Rückführungsrichtlinie und der ungerechtfertigten bzw. missbräuchlichen Stellung des Antrages.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des bisherigen Sachverhalts vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und der bP keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zur Verfügung stünden.
I.4. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes bei ho. Gericht wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides mit ho. Erkenntnis vom 20.11.2025, GZ. L515 2326379-1/4Z als unbegründet abgewiesen und gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
Gegen die oa. Entscheidung wurde -so weit zulässig- kein Rechtsmittel eingebracht.
I.5. Mit Eingabe vom 15.01.2026 durch die bB wurde das ho. Gericht über die Ausreise der bP in Kenntnis gesetzt. Die Ausreise der bP aus dem Bundesgebiet erfolgte am 29.12.2025 über den Flughafen Wien-Schwechat (Ausreisestempel liegt vor.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen, zweifelsfrei festgestellten Verfahrenshergang.
II.1.2. Demnach ist von folgenden Umständen auszugehen:
Die bP ist Staatsangehörige der Republik Georgien.
Die bP reiste in das Bundesgebiet ein, um das ho. Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen, welches sie dem georgischen vorzog.
Mit ho. Erkenntnis wurde die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte VI. und VII. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die bP verließ nachweislich das österreichische Bundesgebiet am 29.12.2025 und war bis dahin aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Dass die bP, als georgische Staatsangehörige, am 29.12.2025 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich aus der Beweismittelvorlage der bB. Die bB übermittelte dem ho. Gericht am 15.01.2026 einen Nachweis (mitsamt Ausreisestempel) über die erfolgte Ausreise der bP. Aus der computergenerierten Abfrage im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die bP nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
II.3.2. Zurückweisung wegen Wegfalls der Beschwer im Hinblick auf die Spruchpunkte I.-V. und VIII.
Die bP hat am 29.12.2025 nachweislich das österreichische Bundesgebiet verlassen und liegt ihr Lebensmittelpunkt offenkundig nunmehr außerhalb Österreichs.
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutz-interesse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungs-gericht. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der bP an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungs-aktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechts-stellung der bP keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die bP keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).
Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechts-ansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).
Die bP hat während des laufenden Verfahrens das Bundesgebiet verlassen. Aus diesem Handeln hat die bP unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse mehr an einer Verhandlung und eines Aufenthaltes in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforder-liche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).
Die Beschwerde im Rahmen der ua. Spruchpunkte war daher aufgrund des Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Die Spruchpunkte VI. und VII. erwuchsen bereits in Rechtskraft (siehe ho. Erk. vom 20.11.2025, GZ. L515 2326379-1/4Z).
II.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Frage der Konsequenzen des Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer, abweicht.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.