Bundesverwaltungsgericht L516 2289210-1

L516 2289210-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2026

Regest

Demonstration Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L516 2289210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2289210.1.00

Spruch

L516 2289210-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, 1352988802-230954319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 16.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.02.2024 (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einer Rechtsvertreterin teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in der Türkei

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (BFA Bescheid 16.02.2024 S 9; türkischer Personalausweis (AS 43))

Der Beschwerdeführer spricht Türkisch und Kurdisch/Kurmancî. (NS EB 16.05.2023 S 2)

Der Beschwerdeführer ist in einem Ort im Bezirk Varto in der Provinz Muş geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte 12 Jahre die Schule und schloss im August 2021 eine zweijährige Universitätsausbildung zum XXXX ab sowie im August 2022 nach einem Fernlehrgang eine Ausbildung zum XXXX . Er besuchte dabei zwei Jahre das Gymnasium in XXXX und die Ausbildung zum Physiotherapeuten erfolgte an der Universität in den Städten XXXX und in XXXX . Er arbeitete in Istanbul ab August 2021 als XXXX sowie als XXXX und kehrte im September 2022 in seinen Heimatort zurück, um sich um seinen damals kranken Vater zu kümmern. (VS 15.01.2026 S 5, 6)

Der Vater des Beschwerdeführers ist nach Krankheit im Jahr 2023 verstorben. Die Mutter lebt in einem Haus im Ort XXXX , der zum Bezirk Varto/Muş gehört. Der Bruder XXXX des Beschwerdeführers und seine Schwester XXXX leben mit der Mutter zusammen. Auch der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise normalerweise dort gelebt. Sein Bruder XXXX , seine zwei Schwestern XXXX und XXXX leben in der Stadt Mus, die Schwester XXXX in Istanbul. Der Bruder XXXX arbeitet auf Baustellen und ist dort für die Sicherheit zuständig. Die Schwestern sind verheiratet und Haufrauen, nur die Schwester XXXX ist bei der Mutter des Beschwerdeführers und unterstützt sie. Der Bruder XXXX ist LKW-Fahrer, aber aktuell seit ungefähr sechs Monaten arbeitslos. Den Familienangehörigen in der Türkei geht es gut. Ein weiterer Bruder sowie zwei Onkel leben in Österreich, drei weitere Brüder in Deutschland und eine Schwester lebt in Frankreich. (VS 15.01.2026 S 5, 6)

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2023 illegal aus der Türkei aus und in weiterer Folge über verschiedene Länder nach Österreich. (NS EB 16.05.2023 S 5)

1. 2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste am 16.05.2023 in Österreich ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR)

Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig und erlaubt mit einer Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfskoch unselbstständig erwerbstätig. Der Arbeitgeber bestätigt das Engagement und die Integration des Beschwerdeführers im Betrieb. (OZ 13; VS 15.01.2026 S 4; VS 15.01.2026 Beilage Schreiben Arbeitgeber)

Der Beschwerdeführer hat am 12.12.2025 die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 bestanden. (OZ 13)

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit ungefähr seit etwas über einem Jahr eine Freundin, mit der er seine Zeit verbringt, jedoch noch nicht zusammenlebt. Zwischen ihm und seiner Freundin sowie zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (ein Bruder, zwei Onkel, siehe dazu bereits zuvor Punkt 1.1) besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. (VS 15.01.2026 S 4)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (SA, SC)

1. 3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (VS 15.01.2026 S 3, 4)

1. 4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor:

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages zusammengefasst vor, dass er schon immer wieder und auch während seiner schulischen Ausbildung allein wegen seiner ethnischen Herkunft Diskriminierungen habe erleiden müssen, obwohl er nie richtig sozialistisch oder politisch engagiert gewesen sei. Der für seine nunmehrige Flucht ausschlaggebende Vorfall sei das Newroz-Fest am 21.03.2023 gewesen. Er habe an jenem Fest mit einem Freund teilgenommen. Seitens einiger Teilnehmer seien politische Slogans geäußert worden. Die Polizei sei grundlos auf Teilnehmer losgegangen und sehr gewaltbereit gewesen. Die Polizei habe einige Teilnehmer festgenommen, darunter auch den Beschwerdeführer, obwohl er keinerlei politische Slogans geäußert habe. Er und die anderen Teilnehmer seien zu verschiedenen Polizeiinspektionen gebracht worden, auf inoffiziellem Weg. Man habe sie geschlagen und beleidigt, eine Nacht auf der Polizeistation festgehalten und danach freigelassen. Die Polizei habe keine Angaben dazu gemacht, was man ihnen vorwerfe und es sei auch zu keiner Einvernahme gekommen. Die Polizei habe wahllos Personen in der Umgebung der Ausschreitungen beim Newroz-Fest festgenommen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizeistation Diyarbakir im Bezirk Bağlar gebracht worden. Man habe ihnen keine Bestätigung über die Festnahme oder sonstige Dokumente gegeben. Man habe ihnen nur auf beleidigende Art und Weise Fragen gestellt, ohne diese zu dokumentieren. Aufgrund seiner Verletzungen sei er am Tag seiner Freilassung nicht in sein Elternhaus, sondern er habe die folgende Nacht bei seiner Schwester XXXX verbracht. Am nächsten Morgen habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Polizei bei ihnen Zuhause gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Deshalb sei er mit seinem Bruder XXXX nach Istanbul zu seiner Schwester XXXX gefahren, wo er sich einige Wochen aufgehalten habe, bis er ausgereist sei. Er wolle nicht in die Türkei zurückgehen, da er Angst habe, dass er in der Türkei ins Gefängnis komme. Wenn man in der Türkei Kurde und vorbestraft sei, könne man dort nicht leben oder einen Job bekommen. Er wolle in Österreich leben, weil es hier Menschenrechte gebe. Ihn interessiere die Politik nicht. Aber nur weil er Kurde sei, werde er dort Probleme bekommen. Wo er lebe, in Varto, das sei ein kurdisches Gebiet, wo es auch viele Terroristen gebe. Er habe Angst, dass man ihn festnehme und als Terrorist anklage. Im Jahr 2014 sei der Kobane-Krieg in Syrien gewesen und Leute in seiner Stadt hätten demonstriert. Und später seien viele Leute festgenommen worden. Dort seien auch viele Unschuldige festgenommen worden und seine Schulfreunde seien damals getötet worden. Die Schulfreunde hätten gar nicht demonstriert, seien dort nur anwesend gewesen. Und es habe Kämpfe zwischen PKK und den türkischen Soldaten gegeben und dabei seien auch seine Freunde getötet worden. Viele seien auch festgenommen worden. Wo er studiert habe, in verschiedenen Städten, habe er als Kurde verschiedene Schwierigkeiten gehabt. Er wolle in einem Land leben, wo es keine Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen gebe. (NS EB 16.05.2023 S 7, 8; NS EV 08.02.2024 S 3, 4; VS 15.01.2026 S 8 ff)

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor dem BFA mehrere Dokumente in türkischer Sprache vor (AS 57-63), bei denen es sich (1) um einen Antrag einer türkischen Staatsanwaltschaft vom 23.03.2023 auf Ausstellung eines Haftbefehls, (2) um der stattgebenden Entscheidung zum Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein türkisches Gericht vom 23.03.2023, (3) um einen Haftbefehl vom 23.03.2023 sowie (4) um ein „Begleitschreiben“ des türkischen Gerichts zu jenem Haftbefehl an die Staatsanwaltschaft Diyarbakir handeln soll. Laut diesen Dokumenten soll dem Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung vorgeworfen werden (Übersetzung OZ 9). Der Beschwerdeführer gab dazu gegenüber dem BFA an, dass jene Dokumente zu ihm nach Hause gesendet worden seien, als er sich in den Wochen bzw „zwei Monaten“ vor seiner Ausreise in Istanbul versteckt gehalten habe. Als er in Istanbul gewesen sei, habe ihm sein Bruder die Dokumente zugesendet und der Beschwerdeführer habe die Dokumente bei seiner Flucht mitgenommen. (NS 08.02.2024 S 5)

1. 5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohung und Verfolgung seiner Person in der Türkei bei einer Rückkehr dorthin ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in der ganzen Türkei durch staatliche Organe oder Dritte in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

1. 6 Zur Lage in der Türkei

1.6. 1 Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS Version 10, 06.08.2025

Sicherheitslage

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).

Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).

Sicherheitsbehörden

Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Folter und unmenschliche Behandlung

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).

Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13).

Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und den internationalen Konventionen, denen die Türkei beigetreten ist (EC 30.10.2024, S. 33), auch nicht mit der türkischen Verfassung (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). - Die Gesetze erlauben es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager, willkürlicher Kriterien zu verbieten. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden häufig mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei aufgelöst. Eine positive Entwicklung war die Aufhebung des 2018 ausgesprochenen Verbots von Protesten der Samstagsmütter, auf dem Istanbuler Galatasaray-Platz, durch den Innenminister im November 2023. Die Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger werden jedoch fortgesetzt (EC 30.10.2024, S. 33; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Gegen Demonstranten werden zudem häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2023 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 256 Demonstrationen und Versammlungen (2022: 571), wobei 3.487 Personen (2022: 4.553) durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (İHD/HRA 23.8.2024; vgl. İHD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6).

Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 5 u.6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).

Anlässlich der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu am 19.3.2025 verabschiedete der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates am 27.3.2025 eine Deklaration, in welcher u. a. auf starken Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in den letzten Monaten hingewiesen wird. Der Kongress verurteilte insbesondere den Rückgriff auf pauschale Verbote öffentlicher Demonstrationen, wie sie in Gemeinden verhängt wurden, in denen Bürgermeister abgesetzt oder verhaftet wurden, darunter Istanbul. Dem folgend verlangte der Kongress, den übermäßig weit gefassten Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ein Ende zu setzen, die den politischen Pluralismus einschränken, die Menschenrechte verletzen und die Grundlagen der Demokratie untergraben und sich nachteilig auf die lokale Selbstverwaltung in der Türkei auswirken (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 7, 13b). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 8). Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 25.3.2025).

Während regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten werden, dürfen regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden (FH 26.2.2025, E1).

Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen

Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 26.2.2025, E1). Einige konkrete Beispiele der letzten Monate: In Istanbul gingen Bereitschaftspolizisten mit Pfefferspray gegen Teilnehmerinnen einer Demonstration anlässlich des Internationalen Frauentages 2023 vor (Spiegel 8.3.2023). Mindestens 50 Personen wurden am 25.6.2023 während der jährlichen Pride-Parade in Istanbul von der Polizei festgenommen. Die Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. In Izmir nahm die Polizei mindestens 44 Personen fest, nachdem die Behörden den Pride-Marsch verboten hatten (BAMF 12.6.2023, S. 12; vgl. Zeit Online 25.6.2023).

Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vgl. Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vgl. SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).

Kurden

Demografie und Selbstdefinition

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).

Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung

Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).

Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).

Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden

Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).

Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S. 21).

Kurdische Zivilgesellschaft

Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).

Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK

Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).

Bewegungsfreiheit

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).

Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Grundversorgung/Wirtschaft

Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3,1 % abschwächen, verglichen mit rund 4,5 % im Jahr 2023 (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 4.2024, S. 4). – Das Wachstum des BIP im Jahr 2023 war vor allem auf den robusten Anstieg des privaten Verbrauchs (real 12,8 %), der Investitionen (8,9 %) und der Staatsausgaben (5,2 %) zurückzuführen. Die Exporte hingegen schrumpften 2023 um 2,7 %, während die Importe mit 11,7 % kräftig zulegten und das Wachstum bremsten. Der Dienstleistungssektor wuchs um 4,8 % und der Bausektor um 7,8 % profitierend von den Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben (WB 9.4.2024).

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. - Im Mai 2024 lag sie bei 75 %. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024, S. 5).

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: November 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditätsund Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 7.2023; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt.

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S.54). Trotzdem wurde das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

1.6. 2 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen S 7, 8; 01.02.2019

Zugang zu Haftbefehl im UYAP hängt von Phase der Strafverfolgung ab. Ein Anwalt gab am 1. Dezember 2018 gegenüber dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) an, dass der Zugang zu Haftbefehlen im so genannten UYAP-System von der Phase der Straf-verfolgung abhänge. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Geheimhaltungsbeschluss während der Ermittlungsphase erlasse, dann hätten die betroffenen Parteien des Falles sowie ihre Anwält_innen keinen Zugang zum Haftbefehl. Allerdings sei es Anwält_innen manchmal möglich, abzuklären, ob gegen eine spezifische Person ein Haftbefehl vorliege, indem sie Gerichtsbeamte fragten, ob neue Dokumente in der Ermittlungsphase eines Falles auf das UYAP aufgeladen wurden.

Keine Aushändigung an Familienangehörige einer gesuchten Person. Nach Angaben der juristischen Fachperson I vor Ort ist es nicht möglich, dass Haftbefehle von den Behörden an Familienangehörige einer von der Polizei gesuchten Person ausgehändigt werden. Laut der Kontaktperson gibt es keine Vorgaben im Gesetz, wonach die Polizei eine dritte Partei über Haftbefehle zu informieren habe. In der Praxis sei es aber möglich, dass die Verwandten erfahren, dass ein Haftbefehl bestehe, wenn die Polizei zu ihrem Haus kommen und nach dem Aufenthaltsort der gesuchten Person fragen. Auch die gesuchte Person erhalte vor ihrer Verhaftung nicht Zugang zum Haftbefehl.

Nach Verhaftung einer Person können Rechtsvertretende für Familienangehörige Zugang zu Haftbefehl beschaffen. Laut zwei Kontaktpersonen ist der Haftbefehl ein Bestandteil der Gerichtsakten. Der Zugang zu den Gerichtsakten ist bei Vergehen im Zusammen-hang mit Terrorismus für Betroffene und ihre Anwält_innen oft eingeschränkt. Familienangehörige haben keinen automatischen Zugang zum Haftbefehl. Nur die beschuldigte Person und ihr_e Anwält_in erhielten nach der Verhaftung oder in einer späteren Phase der Strafverfolgung Zugang zum Haftbefehl. Allerdings können die Familienangehörigen diese Anwältin oder diesen Anwalt fragen, ob sie/er ihnen diesen beschaffen könne.

1.6. 3 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UYAP_gefälschte Dokumente und Einträge, 14.05.2025

Laut Quellen, die sich hauptsächlich auf eine Reportage der türkischen One-Line-Plattform „Serbestiyet“ berufen, organisieren Schlepper nicht nur die Flucht, sondern über Annoncen in Sozialen Medien u.a. gefälschte analoge und digitale Dokumente, auch mit Unterstützung korrupter Behördenvertreter und Rechtsanwälte, die Originale falschen Inhalts erzeugen. Die digitalen Versionen werden in das elektronische Justizportal UYAP aufgespielt, um türkischen Asylwerbern einen positiven Asylbescheid im Ausland zu ermöglichen. Die Untersuchungen ergaben, dass die übermittelten Beweisdokumente tatsächlich im System vorhanden sind und bearbeitet wurden. Beispiele solcher Dokumente sind: Polizeiberichte, Hausdurchsuchungsbefehle, Haftbefehle, Anklageschriften, Anwaltsschreiben oder Mitgliedschaft in der pro-kurdischen Partei HDP. Eine Quelle setzt dem entgegen, das auch wenn die Fälschung theoretisch einfach sei, auch die Überprüfung der Echtheit der Dokumente ebenso simpel sei, indem der QR-Code oder die Internetadresse auf den Entscheidungen gescannt werden. Und die Überprüfung könne auch durch Anforderung einer physischen Kopie der Entscheidung erfolgen.

Die online erstellten Dokumente zum Personenstand werden durch einen Barcode und einen QR-Code authentifiziert. Seit 2014 gibt es eine für Android und IOS verfügbare App, mit der die Echtheit eines auf e-Devlet erzeugten Dokuments überprüft werden kann. Zwischen 2014 und 2021 berichten Nutzer jedoch über zahlreiche Probleme mit der App und bei der Überprüfung von Dokumenten, darunter Fehlermeldungen wie: "Diese QR-Code-Nummer existiert nicht"; "Kein Dokument entspricht dieser Barcode-Nummer"; "Dieses Dokument konnte von der zuständigen Institution nicht überprüft werden"; "Dies ist kein e-Devlet-Dokument ". Auf UYAP erstellte Dokumente können nur von Personen mit UYAP-Zugang durch Eingabe des Dokumentencodes authentifiziert werden

1.6. 4 Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 25.05.2024

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art ist grundsätzlich möglich. In Gruppen verschiedener sozialer Medien wird ein breites Portfolio der unter V.1.1. genannten Dokumente zum Erwerb bereitgestellt.

Eine Überprüfung der Echtheit von einzelnen Anklageschriften oder Urteilen durch das Auswärtige Amt kann derzeit grundsätzlich nicht erfolgen. Auch zu Dokumenten aus der Ermittlungsphase kann das Auswärtige Amt keine Aussage treffen. Das Auswärtige Amt kann auch keine Auskunft zum Inhalt des türkischen Fahndungsregisters, polizeilichen Ermittlungen oder zu bestehenden Haftbefehlen erteilen.

Mit Hilfe des staatlichen e-Devlet-Systems (siehe Merkblatt als Anlage 1) können türkische Staatsbürgerinnen/-bürger u. a. diverse behördliche Dienstleistungen online in Anspruch nehmen. Der Zugang zu e-Devlet erfolgt über ein Passwort, das unter anderem bei der türkischen Post hinterlegt und bei Vorlage des Personalausweises dort erhältlich ist. Im Ausland kann der Zugang zur Erstanmeldung über eine türkische Auslandsvertretung erfolgen. Es gibt aber auch verschiedene andere Möglichkeiten, sich zu registrieren, etwa mit einer Mobilsignatur, E-Signatur, T.C. Kimlik-Nummer oder anhand der Eingangsdaten beim Online-Banking. Der Zugang zu e-Devlet oder dem Justizportal UYAP (siehe Merkblatt als Anlage 2) kann mit den erforderlichen Zugangsdaten auch aus dem Ausland erfolgen. Soweit in Deutschland Dokumente aus diesen Systemen vorgelegt werden, können diese demnach grundsätzlich auch von dort überprüft werden. Es kann nicht abschließend ausgeschlossen werden, dass beim Einloggen ins e-Devlet-System ein „digitaler Fingerabdruck“ hinterlassen wird und der Ort des Zugriffs nachverfolgt werden kann. Der Zugang zu e-Devlet wird gesperrt, wenn falsche Zugangsdaten verwendet werden.

Wie bei jedem derartigen vernetzten System kann nicht ausgeschlossen werden, dass berechtigte Nutzende oder Personen, die sich Nutzungsrechte unzulässiger Weise beschafft haben, Daten nachträglich verfälschen und dies zunächst oder dauerhaft unbemerkt bleibt. Das e-Devlet-System besteht seit mehr als zehn Jahren. In dieser Zeit sind keine signifikanten Fälle von Datenmanipulationen in diesem System bekannt geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in der Türkei (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem öffentlichen Sicherheitsdienst und dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer legte gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsdienst seine türkische Identitätskarte vor (AS 43).

Seine Ausführungen im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Aufenthalt in der Türkei, zu seinen Familienangehörigen und Verwandten in der Türkei, zu seiner Schulbildung, zu seiner beruflichen Tätigkeiten in der Türkei und zu seiner Ausreise waren ausreichend kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

2. 2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2)

Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. (Zentrales Melderegister [ZMR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS] und Strafregister der Republik Österreich [SA], Zentrales Fremdenregister [IZR]), sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, die auch im Einklang mit den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel stehen.

Die bestandene Integrationsprüfung A2 konnte durch Vorlage des Zeugnisses glaubhaft gemacht werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Kinder hat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung; ebenso die Feststellungen zu seiner Freundin sowie zu seinen in Österreich lebenden Onkel und Bruder. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass zwischen ihm und seiner Freundin sowie zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Der Beschwerdeführer hat nach der mündlichen Verhandlung bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht, dass sich an diesen Angaben inzwischen etwas geändert hätte, was er wohl getan hätte, hätte es solche Änderungen gegeben, zumal er auch durch eine mit dem Asyl- und Fremdenrecht vertraute Organisation vertreten ist. (siehe zudem VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an dem Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)

2. 3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3)

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Anhaltspunkte für Zweifel an diese Angaben kamen nicht hervor. (siehe erneut VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an einen Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)

2. 4 Zum Vorbringen und zur mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 - 1.5)

2.4. 1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Angaben im Zuge der Befragung durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026.

2.4. 2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohung und Verfolgung seiner Person in der Türkei bei einer Rückkehr dorthin nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in der ganzen Türkei durch staatliche Organe oder Dritte in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre., waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

Vorlage von gefälschten oder verfälschten türkischen Gerichtsdokumenten

2.4.2. 1 Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2024 mehrere Dokumente in türkischer Sprache vor (AS 57-63), bei denen es sich (1) um einen Antrag einer türkischen Staatsanwaltschaft vom 23.03.2023 auf Ausstellung eines Haftbefehls, (2) um die stattgebenden Entscheidung zum Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein türkisches Gericht vom 23.03.2023, (3) um einen Haftbefehl vom 23.03.2023 sowie (4) um ein „Begleitschreiben“ des türkischen Gerichts zu jenem Haftbefehl an die Staatsanwaltschaft Diyarbakir handeln soll. Laut diesen Dokumenten soll dem Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung vorgeworfen werden (Übersetzung OZ 9).

2.4.2. 2 Der Beschwerdeführer gab dazu gegenüber dem BFA am 08.02.2024 an, dass jene Dokumente zu ihm nach Hause in seinem Heimatort gesendet worden seien, als er sich in den Wochen bzw „zwei Monaten“ vor seiner Ausreise in Istanbul versteckt gehalten habe. Als er in Istanbul gewesen sei, habe ihm sein Bruder die Dokumente zugesendet und der Beschwerdeführer habe die Dokumente bei seiner Flucht mitgenommen. (NS 08.02.2024 S 5)

Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zur Vorgangsweise der türkischen Behörden, wie sie sich aus den Länderfeststellungen ergibt. Laut den Länderfeststellungen ist es nicht möglich, dass Haftbefehle von den Behörden an Familienangehörige einer von der Polizei gesuchten Person ausgehändigt werden und nicht einmal die gesuchte Person erhält – vor – ihrer Verhaftung Zugang zum Haftbefehl. (siehe oben 1.6.2 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen S 7, 8) Dem Beschwerdeführer wurden diese Länderfeststellung in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 ausgefolgt und er ist diesen in seiner Stellungnahme vom 03.02.2026 nicht entgegengetreten. (OZ 17)

Dies spricht daher gegen die Echtheit und Authentizität dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und gegen die Glaubhaftigkeit, dass gegen ihn tatsächlich ein Haftbefehl besteht, sowie dass ein Haftbefehl und darüber hinaus auch noch ein Antrag der Staatsanwaltschaft, die stattgebende Entscheidung des Gerichts sowie ein „Begleitschreiben“, welches an die Staatsanwaltschaft gerichtet gewesen sein soll, an die Mutter des Beschwerdeführers in einem Brief per Post zugesendet worden sein soll, wie dies vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 behauptet wurde. (VS 15.01.2026 S 12/13)

2.4.2. 3 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens auch widersprüchliche Angaben dazu, wie er diese Dokumente dem BFA vorlegen konnte.

Beim BFA hatte er noch angegeben, dass ihm sein Bruder die Dokumente zugesendet habe, als der Beschwerdeführer in Istanbul gewesen sei und der Beschwerdeführer die Dokumente bei seiner Flucht mitgenommen habe (NS 08.02.2024 S 5). In der mündlichen Verhandlung gab er dann zunächst ebenso an, dass er den Brief mit den Gerichtsdokumenten, den seine Mutter erhalten habe, dem BFA vorgelegt habe. (VS 15.01.2026 S 12/13) Im Widerspruch dazu gab er dann zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Originaldokumente auf dem Weg nach Österreich verloren habe und danach sein Bruder einen Anwalt gefragt habe, ob es einen Haftbefehl „oder irgendetwas“ gebe, und danach habe ihm der Bruder diese Dokumente als PDF-Dokumente geschickt, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei. (VS 15.01.2026 S 14)

Darüber hinaus widerspricht auch jenes spätere Vorbringen des Beschwerdeführers der Vorgangsweise der türkischen Behörden, da laut den Länderfeststellungen Rechtsvertreter – erst frühestens nach einer erfolgten Verhaftung – Zugang zu Haftbefehlen erhalten und diese beschaffen können und selbst dabei für die Rechtsvertreter bei Vergehen in Zusammenhang mit Terrorismus der Zugang zu Gerichtsakten oft eingeschränkt ist. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls bereits verhaftet worden wäre, hat er zu keinem Zeitpunkt behauptet. Und laut den vorgelegten Dokumenten soll ihm die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung vorgeworfen werden.

Die widersprüchlichen und auch den Länderfeststellungen entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers sprechen daher ebenso gegen die Echtheit und Authentizität dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, dass gegen ihn tatsächlich ein Haftbefehl besteht, er diesen von seiner Mutter oder über einen Anwalt erhalten hätte, und er in der Türkei gesucht wird.

2.4.2. 4 Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente (1) Antrag einer türkischen Staatsanwaltschaft vom 23.03.2023 auf Ausstellung eines Haftbefehls und (2) stattgebende Entscheidung zum Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein türkisches Gericht vom 23.03.2023, enthalten in der Fußzeile rechts jeweils einen QR-Code mit dem Hinweis, dass diese mit diesem QR-Code über das türkische elektronische Justizportal UYAP verifiziert werden können. Die Dokumente (3) Haftbefehl und (4) Begleitschreiben enthalten keinen QR-Code.

Das türkische elektronische Justizportal UYAP ist über das allgemeine türkische E-Government-Portal „e-Devlet“ (eine umfassende Plattform für alle staatlichen Dienstleistungen in der Türkei) zugänglich. Es besteht damit eine grundsätzliche Möglichkeit, diese Dokumente (1) und (2) mittels der unter Android und IOS verfügbaren türkische App „e-Devlet Belge Dogrulama“ auf ihre Echtheit zu überprüfen. (siehe oben 1.6.3 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UYAP_gefälschte Dokumente und Einträge sowie 1.6.4 Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 25.05.2024)

Eine solche Überprüfung stellt vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen aufgrund der darin beschriebenen verschiedenen Fälschungsmöglichkeiten keinen vollen und abschließenden Beweis dar, kann jedoch ein weiteres Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens darstellen.

Beim Antrag einer türkischen Staatsanwaltschaft vom 23.03.2023 auf Ausstellung eines Haftbefehls sowie bei der stattgebenden Entscheidung zum Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein türkisches Gericht vom 23.03.2023 erscheint in der App nach (!) scannen des jeweiligen QR-Codes jedes Mal die Fehlermeldung „Bitte scannen Sie den QR-Code auf einem Dokument, das Sie vom E-Government-Portal erhalten haben“ (Türkisch: „Lütfen e-Devlet Kapisi'ndan alinan bir belgenin karekodunu tarayıniz“)

Dieses Ergebnis spricht somit nicht für eine Echtheit und Authentizität dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, da diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente laut Ergebnis jener App nicht als solche erkannt wurden, die aus dem türkischen elektronische Justizportal UYAP stammen.

2.4.2. 5 Darüber hinaus können türkische Staatsbürger laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.05.2024 (siehe oben 1.6.4) online über das türkische staatliche E-Government-Portals „e-Devlet“ auf das elektronische Justizportal UYAP zuzugreifen, mit der Möglichkeit, Verfahrensakten elektronisch einzusehen. Mit Hilfe der Plattformen kann eine Verifizierung der Authentizität behördlicher Dokumente vorgenommen werden. Der Zugang zu e-Devlet erfolgt über ein Passwort, das unter anderem bei der türkischen Post hinterlegt und bei Vorlage des Personalausweises dort erhältlich ist. Im Ausland kann der Zugang zur Erstanmeldung über eine türkische Auslandsvertretung erfolgen. Es gibt aber auch verschiedene andere Möglichkeiten, sich zu registrieren, etwa mit einer Mobilsignatur, E-Signatur, T.C. Kimlik-Nummer oder anhand der Eingangsdaten beim Online-Banking. Der Zugang zu e-Devlet sowie dem Justizportal UYAP kann mit den erforderlichen Zugangsdaten auch aus dem Ausland erfolgen. Da das UYAP-Portal im e-Devlet-System integriert ist, ist in beiden Fällen die Eingabe der e-Devlet-Zugangsdaten notwendig.

Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der behördlichen Dokumentenverifikation ist jedoch bei der Anmeldung im UYAP-Portal auf der Website eine Mitwirkung der jeweiligen Beschwerdeführer erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bereit wäre, sich über das türkische Internet-Portal anzumelden, zur Antwort, dass er das nicht könne, man dazu eine türkische Telefonnummer zum bestätigen benötige. Dazu vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass es weitere Wege gibt, sich anzumelden (etwa via Online-Banking), gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. (VS 15.01.2026 S 14)

Jene Antwort erweist sich jedoch als wenig glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über eine Universitätsausbildung verfügt und auch einen Online-Fernlehrgang in der Türkei abgeschlossen hat. In seiner nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 03.02.2026 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtfertigung schließlich dahingehend ab, dass der e-Devlet Zugang des Beschwerdeführers „aus ihm nicht bekannten Gründen“ nicht mehr funktioniere und es ihm deshalb nicht möglich sei, sich „erneut“ Zugriff zu verschaffen (OZ 17), was ebenso nicht zur Glaubhaftigkeit beträgt.

Jedenfalls kann eine Echtheit und Authentizität dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ohne seine Mitwirkung nicht überprüft werden.

2.4.2. 6 Selbst dem deutschen Auswärtigen Amt ist es nicht möglich, zu Dokumenten aus der Ermittlungsphase eines Strafverfahrens eine Aussage treffen oder zum Inhalt des türkischen Fahndungsregisters, von polizeilichen Ermittlungen oder zu bestehenden Haftbefehlen Auskünfte zu erteilen (1.6.4 Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 25.05.2024), sodass eine inhaltliche Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auf Echtheit und Authentizität auch auf andere Weise nicht möglich ist. Eine personenbezogene Anfrage an die Behörden des Herkunftsstaates ist unzulässig.

2.4.2. 7 Laut dem vorgelegten Dokument (1), bei dem es sich um einen Antrag einer türkischen Staatsanwaltschaft vom 23.03.2023 auf Ausstellung eines Haftbefehls handeln soll, hätte der Beschwerdeführer vor diesem Antrag bereits eine Ladung erhalten. Eine solche Ladung hat der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren weder erwähnt noch behauptet. Und laut dem vorgelegten Dokument (2), bei dem es sich um die dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgebenden Entscheidung eines türkischen Gerichtes vom 23.03.2023 handeln soll, hätte die Staatsanwaltschaft den Antrag bereits am 21.03.2023 gestellt, somit an jenem Tag, an dem das Newroz-Fest stattgefunden hat, an dem der Beschwerdeführer erst am Abend festgenommen worden und bis zum 22.03.2023 festgehalten worden sein soll. Diese zeitlichen Angaben auf der Entscheidung des türkischen Gerichts „21.03.2023“, lassen sich nicht in Einklang bringen mit dem auf dem Antrag der Staatsanwaltschaft vermerkten Datum „23.03.2023“ und den Angaben des Beschwerdeführers zum Hergang der Ereignisse.

Diese Unstimmigkeiten in den Dokumenten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers tragen letztlich ebenso wenig etwas zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bei.

2.4.2. 8 Aufgrund der hier getroffenen Ausführungen und des bereits dargestellten widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung der Länderfeststellungen, wonach es in der Türkei leicht möglich ist, gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts zu erhalten (oben 1.6.3 und 1.6.4), können die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht als echt und authentisch erachtet werden, sondern entweder als Fälschung, Verfälschung oder unrichtiges Gefälligkeitsschreiben. Auch daraus ist abzuleiten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Haftbefehls sowie zu einer bestehenden Bedrohung und Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr in die Türkei nicht den Tatsachen entspricht.

Übergriffe bei einem Newroz-Fest im Jahr 2023

2.4.2. 9 Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach türkische Sicherheitskräfte Demonstrationen und Newroz-Feiern regelmäßig – unabhängig von der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Teilnehmenden – unter Gewaltanwendung und kurzzeitigen Festnahmen auflösen (siehe oben 1.6 Versammlungsfreiheit), erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers über seine im Zuge polizeilicher Maßnahmen gegen politisch exponierte Teilnehmende – zufällige – kurzzeitige Festnahme und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte beim Newroz-Fest in Diyarbakir am 21.03.2023 und seiner anschließenden Freilassung nach einer Nacht insoweit als glaubhaft, zumal diese von ihm im Verlauf des Verfahrens widerspruchsfrei und konsistent gemacht wurden.

Aus diesem singulären Ereignis, kann jedoch ohne weitere Glaubhaftmachung allein nicht abgeleitet werden, dass für den Beschwerdeführer auch aktuell oder in Zukunft mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr besteht. Es wird nicht verkannt, dass es nach jener Newroz-Feier in Diyarbakir am 21.03.2023 tatsächlich zu Verhaftungen und in manchen Fällen – jedoch nicht in jedem Fall – auch zu Gerichtsverfahren gegen Teilnehmer jener Feier gekommen ist, zumal Berichte darüber im Internet zu finden sind (zB https://www.turkishminute.com/2023/03/22/turkish-prosecutor-launch-probe-into-nevruz-celebration-diyarbakir/) Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht. (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069)

Wie zuvor im Detail dargelegt (siehe oben 2.4.2.1-2.4.2.7), ist es nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl besteht oder er sonst von den türkischen Behörden gesucht wird.

Bei den von ihm dazu vorgelegten Dokumenten handelt es sich aus den dargelegten Gründen um Fälschungen oder Verfälschungen. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, falsche Beweismittel oder unwahre Angaben zu machen, wenn sich die Dinge tatsächlich so ereignet hätten, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer falscher Beweismittel bedient hat und zudem widersprüchliche und nachweislich unwahre Angaben in Zusammenhang mit seinem Kernvorbringen gemacht hat, spricht gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr.

Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass ihn Politik nicht interessiere. (VS 15.01.2026 S 8) Er hat auch nicht behauptet, dass nach wie vor bei seinen Familienangehörigen nach ihm gesucht werden würde. Er gab insbesondere an, dass es seiner Familie gut gehe. (VS 15.01.2026 S 4)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen damit im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die türkischen Behörden irgendein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr haben würden.

Allgemeine Diskriminierungen während der Ausbildungszeit

2.4.2. 10 Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (siehe oben 1.6 Kurden), wonach Angehörige der Kurden gesellschaftlichen Diskriminierungen und Ressentiments ausgesetzt sein können, sowie, dass laut Länderfeststellungen generell – unabhängig von der Herkunft und Religionszugehörigkeit – die Arbeitsmarktlage sehr angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist (oben 1.6. Grundversorgung), erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Studienzeit Schwierigkeiten gehabt habe und er miterlebt habe, als im Jahr 2014 viele Leute bei Demonstrationen gegen Kobane-Krieg in Syrien verhaftet und auch Freunde von ihm getötet worden seien, als glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist es zwar glaubhaft, dass auch er diese erlebt hat, er selbst diesen aber keine besondere Bedeutung und Gewicht beimisst und diese offenbar ohne weitere Konsequenzen blieben, da er von sich aus diese Schwierigkeiten während seiner schulischen Ausbildungszeit nicht näher konkretisierte und auch nach den Ereignissen im Jahr 2014 in der Türkei leben, arbeiten und auch seine beiden Ausbildungen abschließen konnte.

Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext kommen immer wieder vor. (oben 1.6 Kurden)

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass ihn Politik nicht interessiere. (VS 15.01.2026 S 8) Er selbst hat in mehreren Städten studiert und auch in Istanbul eine längere Zeit gearbeitet. Von konkreten Problemen dabei hat er nicht berichtet. Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers (Brüder, Schwestern) sind in der Türkei, die gleichsam Kurden sind und ihre Existenz bestreiten können. Dies alles wäre nicht möglich, würde eine derartige Bedrohung – sei es von staatlicher Seite oder von Nationalisten, Rechtsextreme oder andere Dritte –allein aufgrund der kurdischen Zugehörigkeit bestehen.

Es ist daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr von Benachteiligungen seitens des Staats und der Gesellschaft sowie der Diskriminierung am Arbeitsmarkt und eines Arbeitsplatzverlustes entscheidend größer ist als im Fall seiner in der Türkei lebenden und erwerbstätigen Familienangehörigen und Verwandten, oder es in seinem Fall bei einem allfälligen Verlust des Arbeitsplatzes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage kommen würde.

Vor dem länderspezifischen Hintergrund und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daher zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.

Es ist somit davon auszugehen, dass es auch dem Beschwerdeführer wie seinen Familienangehörigen und Verwandten möglich und zumutbar wäre, sich in der Türkei, insbesondere in seiner Heimatstadt Istanbul, aufzuhalten und niederzulassen.

Ergebnis

2.4. 3 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in der Türkei von staatlicher Seite oder durch nationalistische, rechtsextreme oder andere Dritte in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

2. 5 Zur Lage in der Türkei (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in der Türkei ergeben sich aus Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS Version 10 vom 06.08.2025, der Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen vom 01.02.2019, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UYAP_gefälschte Dokumente und Einträge vom 14.05.2025 sowie aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 25.05.2024. Die herangezogenen Quellen sind für den gegenständlichen Fall ausreichend aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3. 2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3. 3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)

Zum gegenständlichen Fall

3. 4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002)

Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art …) nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor. (vgl VwGH 23.05.1995, 94/20/0808)

Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluss von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe. (vgl VwGH 20.09.1995, 95/20/0405)

Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443)

3. 5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohung und Verfolgung seiner Person in der Türkei bei einer Rückkehr dorthin ist nicht glaubhaft. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist es insgesamt nicht glaubhaft, und es ergibt sich auch sonst nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der ganzen Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in der ganzen Türkei von staatlicher Seite oder durch nationalistische, rechtsextreme oder andere Dritte in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre oder er solchen Diskriminierungen ausgesetzt wäre, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Beschwerdeführers führen würde.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.

3. 6 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 7 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

3. 8 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3. 9 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 10 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3. 11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 12 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wird daher insoweit abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3. 14 Der Beschwerdeführer reiste am 16.05.2023 in Österreich ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Er ist selbsterhaltungsfähig und erlaubt mit einer Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfskoch unselbstständig erwerbstätig. Der Arbeitgeber bestätigt das Engagement und die Integration des Beschwerdeführers im Betrieb. Er hat am 12.12.2025 die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 bestanden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit ungefähr seit etwas über einem Jahr eine Freundin, mit der er seine Zeit verbringt, jedoch noch nicht zusammenlebt. Zwischen ihm und seiner Freundin sowie zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (ein Bruder, zwei Onkel) besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer ist schließlich strafrechtlich unbescholten.

3. 15 Der Beschwerdeführer hielt sich somit bis zu seiner freiwilligen Rückkehr rund zwei Jahre und zehn Monate in Österreich auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

3. 16 Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist zudem Folgendes auszuführen:

3.16. 1 Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit ungefähr seit etwas über einem Jahr eine Freundin, mit der er seine Zeit verbringt, jedoch noch nicht zusammenlebt. Zwischen ihm und seiner Freundin sowie zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (ein Bruder, zwei Onkel) besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

3.16. 2 Auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet. Der EGMR stellt dabei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (vgl VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101)

Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. (vgl VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0128 RS 2)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zwar auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf aber maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486).

Fallbezogen zeigt sich, dass die aktuell bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Aufenthaltststatus des Beschwerdeführers ein unsicherer war und zudem sein Antrag auf internationalen Schutz bereits erstinstanzlich zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen war, wenn auch nicht rechtskräftig. (vgl dazu in Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft zB VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268 RS 1). Die Beziehung besteht seit knapp über einem Jahr und damit erst seit relativ kurzer Dauer. Die aktuelle Lebensgefährtin ist auch nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen oder von ihm abhängig. Es besteht derzeit kein gemeinsamer Haushalt und keine Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wohnen räumlich getrennt.

3.16. 3 Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreisehindernisses durch die Rückkehrentscheidung wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Soweit der Beschwerdeführer über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, werden diese zwar durch eine (zeitweilige) Rückkehr in die Türkei gelockert, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte gegebenenfalls auch in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.

3. 17 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3. 18 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 19 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.

3. 20 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

Frist für die freiwillige Ausreise

3. 21 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet. Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten 14 Tage erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3. 22 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

Zu B)

Revision

3. 23 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 24 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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