Bundesverwaltungsgericht W292 2333118-1

W292 2333118-1Tribunal administratif fédéral20 mars 2026

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W292 2333118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2333118.1.00

Spruch

W292 2333118-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , Zl. XXXX betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 4, Z 5 lit. a und § 7 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Auf Grund eines Antrags auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 11.11.2025 hat die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom XXXX , eine Informationserteilung hinsichtlich des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers vom 15.10.2025 verweigert.

2. Gegenständlich richtet sich das Informationsbegehren des Beschwerdeführers auf

“Herausgabe aller vor- und nachbereitenden Unterlagen, insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5, für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025”.

3. Begründend stellt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass Gegenstand der Ausschusssitzung auch Informationen zum Projekt Gefährderüberwachung seien. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, seien Informationen im Bereich der Technik, des Vergaberechts und des Umsetzungsstandes besonders sensibel, da eine Veröffentlichung (im Sinne von Herausgabe der angefragten Informationen) derselben unweigerlich die Möglichkeit mit sich brächte, dass Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit gezogen werden könnten.

Nach Durchführung einer Interessenabwägung überwiege das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse des Antragstellers, da eine Veröffentlichung der Information eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich bringen könne.

3.1. Zudem könne der Begriff der „nachbereitenden Unterlage“ zeitlich nicht abschließend eingeordnet werden. Nachbereitende Unterlagen seien regelmäßig Informationen, deren Bearbeitung bzw. Schaffung zeitlich betrachtet in der Zukunft stünden, derartige Informationen könne folglich nicht vorhanden und verfügbar sein, stellen daher auch keine Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG dar.

4. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.01.2026 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe keine (nachvollziehbare) Interessenabwägung im Sinne der Vorgaben in § 6 IFG vorgenommen und trotz seiner Rolle als “public watch dog” keine Prüfung im Sinne der zu Art. 10 EMRK entwickelten höchstgerichtlichen Kriterien vorgenommen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2026 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer mit den Verfahrensparteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Mitarbeiter des Vereins „ XXXX .

Unter der öffentlich abrufbaren Internetadresse „ XXXX findet sich zur Person des Beschwerdeführers folgende Information:

XXXX ."

1.2. Der Beschwerdeführer richtete mit E-Mail vom 15.10.2025 an die belangte Behörde wörtlich nachstehendes Informationsbegehren [Formatierung nicht wie im Original]:

„Betreff:Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch den 2. Juli 2025 [# 3928] Guten Tag,

Innenminister Karner und Staatssekretär Leichtfried nahmen laut der Parlamentskorrespondenz Nr. 643/2025 (https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk0643) am 2. Juli 2025 am Ausschusses für innere Angelegenheiten des Parlaments teil.

Hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Alle vor- und nachbereitenden Unterlagen für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025. Insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5.

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX

Anfragenr: 3928

Antwort an: XXXX

Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:

XXXX

Postanschrift

XXXX --Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-behoerden/1“

Aus dem Text der Anfrage geht nicht hervor, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer seine Anfrage an die belangte Behörde stellt.

1.3. Näher zum Gegenstand und Tragweite seines Informationsbegehrens gefragt gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wörtlich [auszugsweise] an:

„ […] Ich erhoffe mir, Aufschluss darüber zu kriegen, weshalb der Vorschlag im konkreten des Innenministeriums so ausgestaltet war, wie er eben ausgestaltet war. Konkret zB weshalb keine Meldung von Sicherheitslücken an Betreiber darin vorgesehen ist. Das wäre nämlich einer dieser Forderungen, die immer wieder aufgekommen sind, um diese Konfliktzone zwischen dem Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit versus den Schutz der kritischen Infrastruktur in Österreich irgendwie auszugleichen oder abzufangen. So etwas wurde zB nicht miteinbezogen. Generell wurde von diesem Punkt nach den Experteneinschätzungen davon ausgegangen, dass diese Maßnahme, die die kritische IT-Infrastruktur gefährdet, überhaupt nicht eingegangen. Möglicherweise gab es dazu Äußerungen im Ausschuss, die dann nicht in der Parlamentskorrespondenz zu finden sind. Möglicherweise haben sich der Bundesminister und der Staatssekretär auf Fragen diesbezüglich vorbereitet, aber dann die Information dazu nicht verwendet und sollten sie sich darauf vorbereitet haben, würde ich auch davon ausgehen, dass das ja sowieso eine Information ist von der sie ausgegangen sind, dass die spätestens über die Parlamentskorrespondenz möglicherweise an die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. [ … ]“

1.3. Der Beschwerdeführer ist weder Journalist noch Medienunternehmer, er ist zudem nicht einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde eine Informationserteilung in Bezug auf das Informationsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers folgen anhand öffentlich abrufbarer Informationen sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer weder Journalist, noch Medienunternehmer ist, folgt ebenso aus öffentlich zugänglichen Quellen; zudem sind journalistische Werke von der Person des Beschwerdeführers öffentlich nicht ersichtlich.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens stützen sich auf den Wortlaut des Antrages an die belangte Behörde sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]“

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

3.1.2. Aus den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass eine Information iSd IFG jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“). Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes beziehen sich demnach auf bereits bekannte Tatsachen, müssen somit nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden.

3.1.3. § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Der Begriff »Aufzeichnung« lässt vermuten, dass sich eine Information nicht auf eine solche in Textform beschränkt, sondern sich auch auf »Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten« aber wohl auch Tonband- und Videoaufzeichnungen usw erstrecken kann. Da es auf das Speichermedium nicht ankommen kann, sind auch elektronische und digitale Daten (E-Mails etc) als »Aufzeichnung« anzusehen. Dafür spricht, dass dem unionsrechtlichen Dokumentenbegriff zugrundeliegende Verständnis, wonach auch auf »leicht weitergebbaren« Datenträgern (USB-Sticks, CDs) und im Internet gespeicherte Inhalte (auf Massenspeichermedien in Datenbanken, Server, wohl auch Clouds) erfasst würden. Die Aufzeichnung kann demnach ein wie auch immer erstelltes Aktenstück sein, eine Notiz, unabhängig davon, ob sie für sich allein verständlich ist oder nur im Kontext mit anderen Informationen. Auch eine Zahlenreihe, ein Messwert udgl ist eine Aufzeichnung und damit eine Information, ebenso wie Audioaufnahmen oder Bilddateien.

3.1.4. Das Gesetz trifft damit aber auch die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist (zB eine Analyse der vorhandenen Messergebnisse) ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 2, Stand 1.4.2024, rdb.at).

3.1.5. Zum Umfang des gegenständlichen Informationsbegehrens:

3.1.5.1. Mit Blick auf den Wortlaut (bzw. Erklärungswert) des gegenständlichen Informationsbegehrens, „[a]lle vor- und nachbereitenden Unterlagen für die Ausschusssitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom Mittwoch, den 2. Juli 2025. Insbesondere jene Unterlagen mit Bezug auf TOP 1-5“, war zunächst zu klären, auf welche Informationen (§ 2 IFG) konkret der Beschwerdeführer als Informationswerber mit dessen Anfrage tatsächlich abzielte.

3.1.5.2. Die allgemeine Anordnung der (relativen) Formfreiheit von Informationsbegehren nach § 7 IFG gilt nicht vorbehaltslos. Ansuchen haben minimale inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. Informationswerbende haben die gewünschte Information gemäß § 7 Abs 2 IFG möglichst präzise zu bezeichnen. Der Umfang einer Information gemäß § 7 Abs 2 IFG ist daher von der Willenserklärung der Informationswerbenden abhängig. Diese Erklärung ist vom Informationswerbenden zu spezifizieren und hat seine Grenzen in den von der adressierten Stelle amtswegig abzuwägenden Geheimhaltungsgründen gemäß § 6 IFG sowie bei missbräuchlichen und exzessiven Informationsbegehren gemäß § 9 Abs 3 IFG (vgl. VwSlg 18.732 A/2013). Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, ist danach zu bemessen, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss. Es obliegt nach Judikatur des VwGH der informationswerbenden Person, Art und Umfang der gewünschten Information zu bestimmen. Demgemäß sollen die vom Antragstellenden gewünschten Informationen hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges möglichst präzise bezeichnet werden. Ein allgemein gehaltenes Informationsbegehren, dass auf Erhalt aller Informationen« in der Hand der informationspflichtigen Stelleabzielt, erscheint – schon mit Blick auf § 9 Abs 3 IFG – unzulässig, da derart umfassende Ansuchen die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen dürften (vgl. Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 7).

3.1.5.3. Fallbezogen erweist sich das Informationsbegehren ( „Alle vor- und nachbereitenden Unterlagen für die Ausschusssitzung …“) in mehrfacher Hinsicht als unpräzise und nahezu unbestimmt. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht zur Präzisierung des Informationsbegehrens anzuhalten. Näher zum Gegenstand seines Begehrens befragt gibt der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht ergänzend an, er sei in mehreren NGOs tätig, unter anderem im „ XXXX “ nehme man regelmäßig zu diesen und ähnlichen Gesetzesentwürfen Stellung und sei es nicht das erste Mal, dass eine ähnliche Überwachungsmethode vorgeschlagen worden wäre. So habe es bereits einmal ein ähnliches Gesetz [gemeint: zur Nachrichtenüberwachung], das [vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei, gegeben; nach Erlassung des Gesetzes [gemeint wohl § 11 Abs. 1 Z 9 SNG] habe er daher versucht nachzuvollziehen, „wie es dazu kam und wie dieses Gesetz ausgestaltet und warum auf manche Argumente auch vom Verfassungsgerichtshof nicht eingegangen wurde“.

3.1.5.4. Danach gefragt, welchen zusätzlichen Informationsgehalt der Beschwerdeführer sich – vor dem Hintergrund der öffentlich zugänglichen Informationen zum Gesetzgebungsprozess (Materialien) und der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur – zum Gesetzespaket zur sog. „Gefährderüberwachung“ verspricht, gibt der Beschwerdeführer (wiederum ergänzend) an anzustreben, „Aufschluss darüber zu kriegen, weshalb der Vorschlag im konkreten des Innenministeriums so ausgestaltet war, wie er eben ausgestaltet war, konkret zB weshalb keine Meldung von Sicherheitslücken an Betreiber darin vorgesehen“ worden sei.

3.1.5.5. Hieraus folgt aus Sicht des erkennenden Gerichts aber zweifellos, dass das Informationsbegehren des Beschwerdeführers über weite Teile darauf abzielt, eine nähere Begründung für staatliches Handeln, namentlich der konkreten Ausgestaltung eines Gesetzentwurfes, zu erlangen.

3.1.5.6. Hierzu ist mit Blick auf den klaren Wortlaut und Regelungszweck des Informationsfreiheitsgesetzes zu bemerken, dass Aufzeichnungen [iSd § 2 IFG] im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein müssen. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 7f).

3.1.5.7. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG mit 01.09.2025 (BGBl. I Nr. 5/2024), konnte nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH vom 25. März 2010, 2010/04/0019; VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021) bzw. sei mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens, geschaffen worden (VwGH vom 22. April 2002, 2002/10/0034; VwGH vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

3.1.5.8. Nichts anderes kann jedoch mit Bezug auf den Informationsbegriff des Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 2 IFG, damit der seit 01.09.2025 bestehenden Rechtslage, gelten. Wenn der Beschwerdeführer daher nähere Erwägungen innerhalb der belangten Behörde, etwa weshalb ein Ministerialentwurf [hier: zum SNG, SPG und weiterer Materiengesetze) diese oder jene Endfassung erhielt, versucht zu ergründen, ist darauf zu verweisen, dass Derartiges nicht vom Informationsbegriff des § 2 IFG erfasst ist, weshalb jedwedem darauf gerichteten Informationsbegehren kein Erfolg beschieden sein konnte.

3.1.5.9. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der Gegenstand des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers sowohl sachlich, als auch zeitlich kaum eingrenzen lässt. Die Herausgabe sämtlicher „nachbereitender Unterlagen“ zur betreffenden Ausschusssitzung kann der belangten Behörde aus sich des erkennenden Gerichtes bereits mit Blick auf § 9 Abs. 3 IFG nicht zugemutet werden. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer „sämtliche“ Unterlagen begehrt, um dann selbst ergründen zu können, was für ihn von Interesse sein könnte. Diesbezüglich mangelt es dem Informationsbegehren jedenfalls an der hinreichenden Bestimmtheit.

3.1.6. Zu den begehrten Informationen: „Vor- und nachbereitende Unterlagen zur Ausschusssitzung“

3.1.6.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Informationsbegehren anstrebt, Hintergrundinformationen zur technischen Ausgestaltung allenfalls noch zu beschaffender Software-Lösungen zur technischen Durchführung einer Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 9 SNG zu erlangen, insbesondere welche Sicherheitslücken genutzt werden sollen und mit welchen Anbietern diesbezüglich Gespräche stattfinden, war wie folgt festzustellen:

3.1.6.2. Die in Rede stehenden Informationen sind dem Aufgabenbereich des Staatsschutzes (§ 1 Abs. 3 SNG) zuzuordnen. Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 6 Abs. 2 SNG, § 22 Abs. 2 SPG).

3.1.6.3. Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 SNG) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2 SNG) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 SNG und unter den Voraussetzungen der §§ 14, 15a und 15b SNG (unter anderem) zulässig durch (Z 9):Überwachung von Nachrichten und Informationen (Z 8), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2 unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Z 8, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Z 8 ansonsten aussichtslos wäre.

3.1.6.4. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann kein Zweifel daran bestehen, dass jegliche Informationen, die Rückschlüsse auf die Art und Funktionsweise des nach § 11 Abs. 1 Z 9 SNG zum Einsatz kommenden Programmes ermöglichten, in höchstem Maße vertraulich zu behandeln sind, da eine Verbreitung zu einer realen Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Staatsschutz und Nachrichtendienstes führen könnte. Es liegt geradezu in der Natur der Sache und entspricht es den internationalen Gepflogenheiten, dass Hintergrundinformationen zu technischen Mitteln, die von den im Bereich des Verfassungsschutzes zuständigen Polizeibehörden eingesetzt werden, geschützt und ausnahmslos einem behördeninternen Personenkreis bekannt werden dürfen.

3.1.6.5. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn diese die Herausgabe technischer Informationen zu der zum Einsatz kommenden Software im Aufgabenbereich des § 11 Abs. 1 Z 9 SNG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) verweigert.

3.1.6.6. Weiters stehe aus Sicht der belangten Behörde auch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z. 5 IFG einer Veröffentlichung entgegen. Aus den Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll. Ein Schutz soll einerseits erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden kann. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden könnten. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann danach unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden.

3.1.6.7. Was den ersten Aspekt anbelangt, liegt eine Gefährdung des Handlungserfolgs insbesondere dann vor, wenn durch Weitergabe der begehrten Informationen der Zweck der „staatlichen“ Entscheidung vereitelt würde. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt – den Schutz des Entscheidungsprozesses – soll das Entscheidungsorgan nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen oder Beratungsprotokollen (nach getroffener Entscheidung) eine – insoweit beachtenswerte – künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der freie Austausch von Argumenten in Beratungen gefährdet sein könnte, müssten die Beratungsteilnehmer erwarten, dass jedes ihrer – vielleicht im Lauf der Beratung wieder zurückgezogenen oder entkräfteten – Argumente von der Öffentlichkeit nachgelesen werden könnte. Eine ähnliche Überlegung ist für die Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen maßgeblich: Könnte das Abstimmungsverhalten offengelegt werden, würden sich Mitglieder von Kollegialorganen – so offenbar das Verständnis des Gesetzgebers – bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 25ff).

3.1.6.8. Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung verlangt nicht zwingend einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, wären doch andernfalls etwa längerfristig angelegte behördliche Kontrollpläne nicht geschützt. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung auch greift, nachdem die Entscheidung bereits getroffen wurde: Eine Geheimhaltung kann auch nach Fällung der betreffenden Entscheidung notwendig sein, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde (vgl. Schneider in Schneider (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2025) § 6 IFG- Rz 22).

3.1.6.9. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Informationsbegehren darauf abzielt, Hintergrundinformationen zum Beschaffungsvorgang der im Aufgabenbereich nach § 11 Abs. 1 Z 9 SNG zum Einsatz kommenden Software zu erlangen, war festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt der Beschaffungsprozess nicht abgeschlossen war. Der Herausgabe entsprechender Informationen steht daher zweifellos das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung und der Bundesminister entgegen (§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. a IFG).

3.1.6.10. Den bestehenden Geheimhaltungsinteressen steht das Interesse des Beschwerdeführers als Informationswerber im Sinne von Art. 22a Abs. 2 B-VG am Zugang zu den begehrten Informationen gegenüber.

3.1.6.11. Eine grundrechtskonforme Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz (2025), § 6 IFG, S. 143).

3.1.6.11. Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK

3.1.6.12. Nach den Materialien des IFG kommt in der Abwägung den sogenannten „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vor allem Medien) eine besondere Rolle zu (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 19). Hintergrund ist, dass, sofern die Kriterien des EGMR hierzu erfüllt sind, neben einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information im Sinne des Art. 22a Abs. 2 und Abs. 3 B-VG, zusätzlich ein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMKR vorliegt, wenn der Zugang zur erwünschten Information verweigert wird. In diesem Fall wird nämlich die in Art. 10 EMRK verbriefte Freiheit, Informationen zu erhalten und mitzuteilen, derart beeinträchtigt, dass der Wesensinhalt von Art. 10 EMRK berührt wird (vgl EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11; VfGH 04.03.2021, E4037/2020 sowie VwGH 29. 05.2018, Ra 2017/03/0083).

Hierfür müssen allerdings folgende vier Kriterien kumulativ erfüllt sein:

-Der Zweck und das Ziel des Informationsbegehrens muss das Sammeln von Informationen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden sollte oder welche ein essentielles Element einer solchen darstellen sollten, sein. Das Informationsbegehren muss tatsächlich für die Ausübung der Meinungsfreiheit notwendig sein.

-Der Charakter der begehrten Informationen muss derart geprägt sein, dass die begehrten Informationen, Daten oder Dokumente, den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen. Die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind.

-Die Rolle der informationswerbenden Person muss in ihrer Funktion als Journalist:in bzw. als sogenannter „public bzw. social watchdog“ oder als Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen, liegen.

-Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die begehrten Informationen „vorhanden und verfügbar“ sind.

3.1.6.13. In diesem Zusammenhang erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts insbesondere mit Blick auf das allgemein und nicht präzise gehaltene Informationsbegehren des Beschwerdeführers fraglich, inwiefern das Informationsbegehren als relevanter Vorbereitungsschritt für eine journalistische Tätigkeit zu werten war, mit der eine öffentliche Debatte gestartet werden soll. Aus Sicht des erkennenden Gerichts handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Journalisten oder um ein Medienunternehmen, sondern lediglich um einen Mitarbeiter eines Vereins, der sich mit dem Thema Informationsfreiheit beschäftigt. Aktuelle journalistische Werke sind vom Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

3.1.6.14. Dessen ungeachtet bezieht sich das fallgegenständliche Informationsbegehren – soweit erkennbar – auf einen Gegenstand, der sensible Kernbereiche der Sicherheitsverwaltung und dort eingesetzter technischer Mittel betrifft, womit die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen, da sie grundsätzlich geeignet sind, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner of conduct of public affairs“; vgl. EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Rn 161) beizutragen (vgl. auch VwGH vom 28.06.2021, Ra 2019/11/0049-8).

3.1.6.15. Ergebnis Interessenabwägung

3.1.6.16. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der belangten Behörde mit Blick auf die begehrten Informationen gelungen, überwiegende berechtigte Interessen an deren Geheimhaltung geltend zu machen, dies aus den nachfolgend dargestellten Gründen:

Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mitarbeiter eines Vereins im Bereich des Aktivismus zur Förderung der Informationsfreiheit handelt, wenngleich ihm die Rolle eines Journalisten oder Medienunternehmers jedenfalls nicht zukommt. Eine Rolle eines „public-watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt dem Beschwerdeführer allenfalls partiell zu. Die Nichterteilung der begehrten Informationen stellt im Summe dennoch einen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Recht gemäß Art 10 EMRK dar. Bei der hier durchzuführenden Interessenabwägung ist zwar besonders im Sinne einer erhöhten Schutzgewichtung auf die Rolle des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, auch wenn die von ihm gesetzten Tätigkeiten weniger schwer ins Gewicht fallen, als die Tätigkeit bekannter (und reichweitenstarker) Investigativjournalisten. Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde sind grundrechtskonform eng auszulegen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 29; zur grundsätzlich erhöhten Schutzgewichtung derartiger Anträge siehe weiters: VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006, Rz. 19).

Selbst bei Annahme einer privilegierten Stellung des Beschwerdeführers sprechen im vorliegenden Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch gewichtigere Gründe für die Geheimhaltung der begehrten Informationen. So kann es mit Blick auf die jahrelang geführte rechtspolitische Debatte und diverser Berichte des Verfassungsschutzes als notorisch angesehen werden, dass auch Österreich einer stetig hohen Terrorgefahr ausgesetzt ist und innerhalb der Gruppe potenzieller Gefährder regelmäßig mit Hilfe verschlüsselter Kommunikationsmittel agiert wird. Die technischen Mittel der belangten Behörde waren bislang jedoch auf konventionelle Telekommunikationsformen beschränkt, sodass jedenfalls ein technischer Vorsprung auf der Seite potenzieller Gefährder bestand. Jegliche Hintergrundinformationen zur technischen Ausgestaltung im Bereich der Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 9 SNG birgt die Gefahr in sich, dass die Aufgabenerfüllung der belangten Behörde erneut massiv erschwert oder sogar verhindert werden könnte.

Hinzu tritt der Umstand, dass die zum Einsatz gebrachten technischen Mittel gesetzlich klar determiniert sind, sodass die grundsätzliche Funktionsweise sämtlichen Normunterworfenen hinreichend klar und bestimmt vorhersehbar erscheint (§ 15b SNG). Nicht zuletzt die Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten und des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a ff SNG) soll sicherstellen, dass die Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 9 SNG auf verhältnismäßige Weise und auf rechtmäßige Weise eingesetzt wird.

3.1.6.17. Im Ergebnis überwiegt daher das staatliche Interesse an der Geheimhaltung das Informationsinteresse des Beschwerdeführers.

3.1.6.14. Teilweise Veröffentlichung gemäß § 6 Abs 2 IFG

3.1.6.15. Fraglich bleibt schließlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung in Form einer Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Passsagen geboten ist. Schon aus Art 22a Abs 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in Abs 2 zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Abs 1 nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 91).

Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs 2 setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können; inwieweit sich daraus eine Verpflichtung zur „Schwärzung“ ergibt, ist letztlich auch unter dem Blickwinkel der Verfügbarkeit der herauszugebenden Information zu beurteilen: würde die Schwärzung geheim zu haltender Daten einen übermäßigen Aufwand verursachen, wird nicht mehr von einer (insoweit) verfügbaren Information iSd § 2 auszugehen sein bzw könnte der Informationszugang auch deshalb verweigert werden, weil die Erteilung der Information iSd § 9 Abs 3 die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 93).

3.1.6.16. Hinsichtlich der Möglichkeit einer teilweisen Informationsgewährung brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass fallbezogen mit Blick auf die hohe Schutzwürdigkeit der begehrten Informationen aus dem Bereich des Verfassungsschutz derart umfassende Schwärzungen vorzunehmen gewesen werden, dass keine Information von allgemeinem Interesse verblieben wäre. Auch dieser Einschätzung der belangten Behörde kann mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht entgegengetreten werden. Hinzu kommt, dass das Informationsbegehren des Beschwerdeführers derart weit und unbestimmt ist, dass es der belangten Behörde kaum zumutbar wäre, schutzwürdige von nicht schutzwürdigen Informationen zu trennen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6, Rz 93). Eine teilweise Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 2 IFG kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

3.1.6.17. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen stellt im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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