Bundesverwaltungsgericht W279 2339150-1

W279 2339150-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2026

Regest

Abschlussverbot Dauer der Maßnahme einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Interessenabwägung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentliche Interessen Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Schaden Untersagung Vergabeverfahren

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W279 2339150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W279.2339150.1.00

Spruch

W279 2339150-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN über den Antrag der XXXX , vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Büromöbel (außer Bund)“, BBG-GZ. 2101.05187, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weiterer Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, folgenden Beschluss:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagen, den Zuschlag in gegenständlichen Vergabeverfahren „Büromöbel (außer Bund)“ an die XXXX zu erteilen,

eventualiter: die Rahmenvereinbarung im gegenständlichen Vergabeverfahren „Büromöbel (außer Bund)“ an die XXXX abzuschließen;

eventualiter: das Vergabeverfahren fortzusetzten;“ insofern, statt, dass den Auftraggeberinnen Republik Österreich, der Bundesbeschaffung GmbH sowie allen weiteren Auftraggebern gem. Kundenliste, im Vergabeverfahren „Büromöbel (außer Bund)“, BBG-GZ. 2101.05187, Los 1, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.12.2025, 842354-2025, S 244/2025, führen die Auftraggeberinnen (Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberinnen oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, in zwei Losen, im Oberschwellenbereich durch. Ausgeschrieben ist ein Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Lieferaufträge für Büromöbel nach dem Bestbieterprinzip.

2. Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin, ASt) gab rechtzeitig ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelte die Auftraggeberin die „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ an die Antragstellerin.

3. Mit Schriftsatz vom 18.03.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.03.2026, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens zusammengefasst ausgeführt, dass die AG ihre Prüfpflicht der eignungs- und bewertungsrelevanten Angebotsangaben sowie der Muss-Anforderungen nicht ausreichend nachgekommen sei. Darüber hinaus würden mehrere Mängel im Angebot der XXXX (im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin, prZE) bestehen, wie unter anderem eine nicht ausreichende Befugnis der Unternehmer, Grund zur Annahme einer nicht verlängerten Gewerbeberechtigung für grenzüberschreitende Dienstleistungen, fehlende Referenzen sowie fehlende Fachkräfte. Die ASt ziehe generell in Zweifel, ob diese Mängel der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durchwegs behebbare Mängel seien. Demzufolge wäre die präsumtive Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen und bei ordnungskonformer Bewertung wäre die ASt eindeutig Bestbieterin des Vergabeverfahrens. Daher seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzt worden. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch diese Rechtswidrigkeiten sei die Antragstellerin beschwert und in ihren Rechten verletzt.

4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 erteilte die AG allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der ASt Stellung und beantragte diesen zurück-, in eventu abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 nahm die präsumtive Zuschlagsempfängerin, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG, zum Vorbringen der ASt Stellung, welches bestritten wird und beantragte den Nachprüfungsantrag abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen wird im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung folgender entscheidungserhebliche Sachverhalt festgestellt:

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.12.2025, S 244/2025 führen die AG (Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip durch. Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von einer Rahmenvereinbarung in zwei Losen, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist im verfahrensgegenständlichen Los 1 eine Rahmenvereinbarung im Bereich Lieferaufträge für Büromöbel.

Mit Schreiben vom 09.03.2026 übermittelte die AG der ASt die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.

Die Auftraggebereigenschaft liegt vor und ist nicht strittig.

Eine Zuschlagserteilung bzw. ein Widerruf ist nicht erfolgt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Maßgebliche Rechtslage

Gemäß § 376 zweiter Abs. 6 Z 1 BVergG 2018 treten die dort genannten Bestimmungen mit dem Tag der Kundmachung, dem 27.02.2026, folgenden Tag, dem 01.03.2026 in Kraft und die dort genannten Bestimmungen außer Kraft. Sie sind dennoch nach § 376 zweiter Abs. 6 Z 5 lit a BVergG 2018 auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Für Vergabekontrollverfahren ordnet § 376 zweiter Abs. 6 Z 3 BVergG 2018 an, dass die in dieser Ziffer genannten Bestimmungen am selben Tag in- und außer Kraft treten. § 376 zweiter Abs..6 Z 5 lit d BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in § 376 zweiter Abs. 6 Z 3 BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden, sind sie nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl I 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach dem Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl II 2019/91.

Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

2.2. Zur Zuständigkeit des Bundverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit des Antrages

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund).

Bei der gegenständlichen Vergabe handelt es sich gemäß § 6 BVergG 2018 um einen Lieferauftrag.

Es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Beschaffungsvorgang somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG liegt. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs. 2 BVergG 2018 iVm. Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der AG das Vergabeverfahren der Zuschlag noch nicht erteilt wurde und ein Widerruf nicht erfolgt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der ASt die Antragsvoraussetzungen nach § 350 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs. 2 BVergG 2018 vorliegen. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018.

2. 3 Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Die ASt behauptet die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens zur Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung damit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin aufgrund von unbehebbaren Mängeln ihres Angebots hätte ausscheiden müssen. Bei ordnungskonformer Bewertung wäre die ASt eindeutig Bestbieterin des Vergabeverfahrens. Die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch diese Rechtswidrigkeiten sei die Antragstellerin beschwert und in ihren Rechten verletzt. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren schon angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht abzusprechen (siehe etwa VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein. Da bei Zutreffen der Behauptung der ASt eine Entscheidung, mit welchem Unternehmen der Zuschlag erteilt werden soll, an die präsumtiven Zuschlagsempfängerin rechtswidrig sein könnte und der ASt bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Auswahlchance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 203).

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die ASt u.a. auf frustrierte Aufwendungen im Vergabeverfahren, einen Schaden aus entgangenem Gewinn sowie auf den Verlust eines Referenzprojektes verweist. An der Möglichkeit des Vorliegens dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung ist plausibel. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (siehe VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128; VwGH 24.02.2006, 2004/04/0127). Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 21.02.2007, N/0012-BVA/07/2007-13; BVA 09.06.2010, N/0008-BVA/02/2010-7 uva).

Die AG hat sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Sie begründet, dass gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ein dringender Beschaffungsbedarf entgegenstünde. Die gegenständliche Beschaffung werde zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der AG benötigt. Dem gegenüber würden lediglich rein monetäre bzw. wirtschaftliche Interessen der ASt stehen.

Daher beantragte die AG u.a. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück-, in eventu abzuweisen.

Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der AG bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVwG 28.04. 2022, W187 2254118-1/2E; 11.02.2022, W139 2251348-1/5E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 01.08. 2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVwG 02.03. 2015, W187 2101270-1/6E; 19.01. 2017, W187 2144680-1/2E).

Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (zB VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gemäß Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG entscheidet; die Rechtsmittelrichtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht (EuGH 09.04.2003, C-424/01, CS Austria, Rn 29). Sie sind nach dem zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen. Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand liegt gegenständlich nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung und Bewertung der Angebote sowie der Durchführung des Vergabeverfahrens kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließend geklärt werden, vielmehr ist sie Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.

Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der ASt den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der AG gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und der Erteilung des Zuschlags an die allenfalls obsiegende ASt, ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Ungeachtet eines gesetzlichen Auftrags ist die AG verpflichtet, die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen. Zudem bringt die AG keine Interessen vor, welche der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen.

Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01. 2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVwG 23.10.2014, W114 2013254-1/6E; BVA 10.02.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.05.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, und zwar der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die AG ist durch eine derartige Bestimmung der Dauer nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jederzeit deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (ua BVwG 04.05.2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) nicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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