Bundesverwaltungsgericht G304 2339714-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2339714.1.00
Spruch
G304 2339714-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.02.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
3. Am 25.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, kinderlos und erwerbsfähig. Der BF leidet an HIV/AIDS und war an Krebserkrankungen erkrankt. Er steht in medizinischer und psychologischer Behandlung.
1.3. Im Zeitraum 07/2018 bis 08/2019 war der BF erstmals im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, seit dem 17.08.2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich gemeldet.
1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet von einem Landesgericht am 09.10.2024 rechtskräftig verurteilt: gewerbsmäßiger Diebstahl §§ 127, 128 Abs 1 z 5, 130 Abs 1 erster Fall, Freiheitsstrafe 15 Monate, durch das OLG wurde das Strafausmaß auf 12 Monate herabgesetzt. Vom LG wurde die Freiheitsstrafe auf 11 Monate herabgesetzt.
1.5. In Deutschland ist sind gerichtliche Verurteilungen des BF wegen Eigentumsdelikten evident.
1.6. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wobei ihm ein Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest mittels Fußfessel bewilligt wurde.
1.7. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich, er bewohnt hier eine Mietwohnung, lebt in dieser gemeinsamen mit seinem Partner und er geht einer Vollzeitbeschäftigung nach.
1.8. Familienangehörige des BF leben in Deutschland, zu seiner Familie ist der Kontakt wegen seiner Homosexualität und seiner Erkrankung abgebrochen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB, etc.
Aus dem Strafgerichtsurteil vom 09.10.2024 ergibt sich, dass der BF sich als Mitarbeiter aus einer Registrierkasse in insgesamt 44 Angriffen einen Bargeldbetrag von 7.216,12 Euro entwendet hat.
Im genannten Strafgerichtsurteil wird Bezug genommen auf jene Eigentumsdelikte, wegen derer der BF in Deutschland verurteilt wurde, sodass einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund erkannt wurden.
Aus dem ZMR ergeben sich die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF.
Dass seine Familienangehörigen in Deutschland aufhältig sind und der BF zu seiner Familie keinen Kontakt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF.
Durch die Vorlage eines Mitvertrages hat der BF seine Wohnsitzverhältnisse belegt und aus einem Dienstvertrag geht hervor, dass er derzeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
Seine Freiheitsstrafe verbüßt er mittels elektronischer Fußfessel, sodass ihm seine Erwerbstätigkeit möglich ist.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus zahlreichen Befunden, welche im Beschwerdeakt einliegen.
Dass der BF mit seinem langjährigen Partner an einem gemeinsamen Wohnsitz lebt, ergibt sich aus den Angaben des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 5 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Beim Herkunftsland des BF (Deutschland) handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
Da der BF in den letzten Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hatte, hier mit seinem Partner an einem gemeinsamen Wohnsitz lebt und einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, kann im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.